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DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -2-

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main ISIN DE 0005773303 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Hessen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und 
des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen 
Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der Fraport AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Dienstag, dem 26. Mai 2020, um 
10.00 Uhr* stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. Die Versammlung findet *ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in der Unternehmenszentrale der 
Fraport AG, Gebäude 178, 60547 Frankfurt am Main, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
unter der Internetadresse 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
öffentlich in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht 
   des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a 
   Abs. 1 und 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss 
   gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) am 12. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb 
   keinen Beschluss zu fassen. 
 
   Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Seit Verabschiedung des ursprünglichen Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, der die 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR  2,00 je Fraport-Aktie vorsah, haben sich die 
   Intensität der Ausbreitung des Coronavirus sowie damit in Verbindung stehende 
   Reiserestriktionen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens signifikant verschärft. 
   Die geänderten Rahmenbedingungen wirken sich deutlich negativer als erwartet auf die 
   Geschäfts- sowie die Umsatz- und Ergebnisentwicklungen der Fraport AG und der von ihr 
   gehaltenen Konzern-Gesellschaften aus. Der Vorstand der Fraport AG hat daher am 25. März 
   2020 beschlossen, seinen Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 zu ändern und diesen Beschluss im 
   Wege der Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der 
   weltweiten COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen auf die Fraport AG soll der 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 nicht ausgeschüttet, sondern vollständig in 
   andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR  184.937.408,00 vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 6 Abs. 2 in 
   Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und nach § 6 Abs. 
   1 Satz 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern und zehn 
   von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 1 
   Abs. 1 MitbestG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens 
   sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammensetzen. Der 
   Aufsichtsrat hat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG in seiner Sitzung am 18. September 
   2015 beschlossen, dass die Quoten von der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen sind. 
 
   Herr Karlheinz Weimar hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung der 
   Hauptversammlung am 26. Mai 2020 niedergelegt. Ein Ersatzmitglied im Sinne des § 6 Abs. 2 
   Satz 1 der Satzung ist nicht bestellt. Aus diesem Grund ist von der Hauptversammlung ein 
   Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger zu wählen. 
 
   Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer Empfehlung des Nominierungsausschusses 
   des Aufsichtsrats und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Nähere Angaben zur 
   Zielsetzung des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung und zum Kompetenzprofil für das 
   Gesamtgremium (einschließlich des Diversitätskonzepts) sind im mit der Erklärung zur 
   Unternehmensführung zusammengefassten Corporate Governance Bericht veröffentlicht, der 
   über die Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   als Bestandteil des Geschäftsberichts zur Verfügung steht. Die Nachwahl hat keine 
   Auswirkungen auf die Erfüllung der Geschlechterquote. Das Ziel des Aufsichtsrats, dass 
   dem Gremium mindestens drei im Sinne von Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) unabhängige 
   Anteilseignervertreter angehören sollen, ist weiterhin gewahrt. Auch der in den 
   Empfehlungen C.6 und C.7 des DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen 
   Anteilseignervertretern ist weiterhin erfüllt. 
 
   Die Nachwahl soll für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds 
   Karlheinz Weimar erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   *Herrn Michael Boddenberg*, wohnhaft in Frankfurt am Main, 
   Hessischer Minister der Finanzen, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 als Nachfolger für Herrn 
   Karlheinz Weimar für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds, d.h. zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Michael Boddenberg soll im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für 
   den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
   *Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten, insbesondere mit Blick auf § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   *Michael Boddenberg*, Frankfurt am Main 
   Hessischer Minister der Finanzen 
 
   _Persönliche Daten:_ 
 
   Geburtsjahr:  1959 
   Geburtsort:   Troisdorf 
   Nationalität: Deutsch 
   Beruf:        Hessischer Minister der 
                 Finanzen 
   Wohnort:      Frankfurt am Main 
 
   _Ausbildung:_ 
 
   1978 Abitur in Siegburg 
        (Nordrhein-Westfalen) 
   1983 Meisterprüfung im Fleischerhandwerk 
 
   _Beruflicher Werdegang:_ 
 
   1984 - 1989   Mitglied der Geschäftsleitung 
                 der Mainfrost Tiefkühlkost 
                 GmbH 
   1995 - 2002   Geschäftsführer der 
                 Fleischfeinkost Schäfer GmbH 
   1989 - 2009   Leiter der privaten 
                 Frankfurter Fachschule J.A. 
                 Heyne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

1993 - 2009   Geschäftsführer der 
                 Boddenberg, Heyne & Partner 
                 GmbH 
   Seit 1999     Mitglied des Hessischen 
                 Landtags 
   2009 - 2014   Hessischer Minister für 
                 Bundesangelegenheiten und 
                 Bevollmächtigter des Landes 
                 beim Bund 
   2014 -        Fraktionsvorsitzender im 
   03.04.2020    Hessischen Landtag 
   Seit          Hessischer Minister der 
   03.04.2020    Finanzen 
 
   _Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
 
   - Messe Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main 
     (Mitglied des Aufsichtsrats) 
   - Zentralgenossenschaft des deutschen 
     Fleischergewerbes eG (Zentrag), Frankfurt 
     am Main (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
   _Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:_ 
 
   - Hessischer Rundfunk, Frankfurt am Main 
     (Mitglied des Rundfunkrates) 
 
   Die vorstehenden Angaben werden auf der Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   jährlich aktualisiert veröffentlicht. 
 
   Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des DCGK wird vorsorglich offengelegt, dass das Land 
   Hessen, in dessen Diensten Herr Michael Boddenberg als Hessischer Minister der Finanzen 
   steht, mit mehr als 10 % an der Fraport AG beteiligt ist. Im Übrigen bestehen 
   zwischen Herrn Michael Boddenberg und der Fraport AG nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen. 
7. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
   Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   neu gefassten § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten 
   Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung 
   über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder. 
 
   Da über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder erstmals zum 
   Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu 
   beschließen ist (§ 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG), müsste eine Beschlussfassung nach § 
   120a Abs. 1 AktG noch nicht in der Hauptversammlung 2020 erfolgen. Der Aufsichtsrat der 
   Fraport AG hat mit Blick auf die Neuerungen des ARUG II jedoch bereits ein neues 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder entwickelt und dieses auf Basis der bereits 
   in der Aufsichtsratssitzung am 16. Dezember 2019 festgelegten Zielwerte für die variablen 
   Vergütungskomponenten am 12. März 2020 beschlossen. Daher soll bereits die 
   Hauptversammlung 2020 über die Billigung des neuen Vergütungssystems beschließen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses - vor, 
   das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat am 12. März 2020 beschlossene 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Fraport AG zu billigen. 
 
   *A. Grundsätze des Vergütungssystems* 
 
   Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur 
   Umsetzung der Unternehmensstrategie der Fraport AG. Durch die Ausgestaltung der 
   Vergütungskomponenten wird die Höhe der Vergütung an die Erreichung wesentlicher 
   Konzernziele - insbesondere das nachhaltige Wachstum in Frankfurt und international sowie 
   die Steigerung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit - gekoppelt. Zusätzlich zu den 
   Kennzahlen der finanziellen Entwicklung misst sich Fraport an der Entwicklung 
   nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, die ebenfalls für den langfristigen 
   Unternehmenserfolg wesentlich sind. Durch die damit verbundenen Anreize werden die 
   Interessen des Vorstands mit denen der Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und der weiteren 
   Stakeholder im Sinne einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung verknüpft. 
 
   Das Vergütungssystem verfolgt ferner das Ziel, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer 
   Leistung und ihrem jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich angemessen zu 
   vergüten. Dabei hat der Aufsichtsrat auf die Durchgängigkeit des Vergütungssystems zu dem 
   des oberen Führungskreises geachtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle 
   Entscheidungsträger die gleichen Ziele verfolgen und auf konsistente Weise zur 
   strategischen Weiterentwicklung der Fraport AG beitragen. 
 
   Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und den 
   Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019. 
 
   Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der Vorstandsvergütung an den 
   folgenden Grundsätzen: 
 
   *Förderung der Unternehmensstrategie* 
 
   * Das Vergütungssystem leistet in seiner 
     Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur 
     Förderung und Umsetzung der 
     Unternehmensstrategie, indem auf den 
     Unternehmenserfolg bezogene 
     Leistungskriterien definiert und diese mit 
     anspruchsvollen jährlichen und 
     mehrjährigen Zielsetzungen versehen 
     werden. 
 
   *Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen* 
 
   * Das Vergütungssystem leistet einen 
     zentralen Beitrag zur Verknüpfung der 
     Interessen des Vorstands mit den 
     Interessen der Aktionäre und weiterer 
     Stakeholder. Der überwiegende Teil der 
     variablen Vergütung knüpft an die 
     Performance des Fraport-Konzerns und der 
     Fraport-Aktie an. Zusätzlich verpflichtet 
     sich der Vorstand, Fraport-Aktien während 
     seiner Bestellung zu erwerben und 
     dauerhaft zu halten. 
 
   *Langfristigkeit und Nachhaltigkeit* 
 
   * Das Vergütungssystem incentiviert eine 
     langfristige und nachhaltige Entwicklung 
     der Fraport AG. Vor diesem Hintergrund 
     wird die variable Vergütungskomponente 
     überwiegend auf einer mehrjährigen Basis 
     bemessen. Auch nicht-finanzielle Ziele 
     fließen zur Unterstützung einer 
     nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei 
     der Bemessung der variablen Vergütung ein. 
 
   *Pay for Performance* 
 
   * Die Leistung des Vorstands wird angemessen 
     berücksichtigt und vergütet, indem adäquat 
     und ambitioniert gesetzte 
     Leistungskriterien innerhalb der variablen 
     Vergütungskomponenten Verwendung finden 
     und die variable Vergütung zwischen Null 
     und einer betragsmäßigen Obergrenze 
     (Cap) schwanken kann. 
 
   *Angemessenheit* 
 
   * Die Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung wird 
     in einem angemessenen Verhältnis zu den 
     Aufgaben und Leistungen der 
     Vorstandsmitglieder sowie zur Lage des 
     Unternehmens festgelegt. Zusätzlich wird 
     auf die Üblichkeit der Vergütung im 
     Vergleich zu anderen, vergleichbaren 
     Unternehmen sowie auf die vertikale 
     Angemessenheit zur Vergütung des oberen 
     Führungskreises und der Gesamtbelegschaft 
     geachtet. 
 
   *Durchgängigkeit des Vergütungssystems* 
 
   * Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass das 
     Vergütungssystem des Vorstands und das des 
     oberen Führungskreises gleichgerichtete 
     Anreize setzt, einheitliche Ziele verfolgt 
     und gemeinsam die langfristige 
     Konzernstrategie vorantreibt. 
 
   *Wettbewerbervergleich* 
 
   * Es werden Anreize zur langfristigen 
     Outperformance am Kapitalmarkt gesetzt, 
     indem eine relative Erfolgsmessung 
     gegenüber den Unternehmen des MDAX in der 
     Langfristvergütung vorgenommen wird. 
 
   *Compliance und Marktüblichkeit* 
 
   * Bei der Gestaltung des Vergütungssystems 
     wird die aktuelle Marktpraxis 
     berücksichtigt sowie eine Konformität mit 
     den gesetzlichen und regulatorischen 
     Anforderungen sichergestellt. 
 
   *B. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, 
   erstmalige Anwendung* 
 
   Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Fraport AG wird im Einklang mit §§ 87 
   Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat durch 
   den Präsidialausschuss unterstützt. Der Präsidialausschuss entwickelt Empfehlungen zum 
   System der Vorstandsvergütung, die vom Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 
   Beschlussfassung ausführlich beraten werden. Der Aufsichtsrat kann externe Berater 
   hinzuziehen. Bei der Mandatierung der Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit 
   geachtet. Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch 
   beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems 
   beachtet. 
 
   Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur 
   Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte 
   Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt. 
 
   In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt 
   der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr die konkrete Zielvergütung für die Mitglieder 
   des Vorstands fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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