DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-17 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main ISIN DE 0005773303 Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Hessen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der Fraport AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Dienstag, dem 26. Mai 2020, um 10.00 Uhr* stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. Die Versammlung findet *ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in der Unternehmenszentrale der Fraport AG, Gebäude 178, 60547 Frankfurt am Main, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft unter der Internetadresse _www.hauptversammlung.fraport.de_ öffentlich in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) am 12. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite _www.hauptversammlung.fraport.de_ zugänglich. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* Seit Verabschiedung des ursprünglichen Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, der die Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,00 je Fraport-Aktie vorsah, haben sich die Intensität der Ausbreitung des Coronavirus sowie damit in Verbindung stehende Reiserestriktionen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens signifikant verschärft. Die geänderten Rahmenbedingungen wirken sich deutlich negativer als erwartet auf die Geschäfts- sowie die Umsatz- und Ergebnisentwicklungen der Fraport AG und der von ihr gehaltenen Konzern-Gesellschaften aus. Der Vorstand der Fraport AG hat daher am 25. März 2020 beschlossen, seinen Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 zu ändern und diesen Beschluss im Wege der Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der weltweiten COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen auf die Fraport AG soll der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 nicht ausgeschüttet, sondern vollständig in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 184.937.408,00 vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 MitbestG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammensetzen. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG in seiner Sitzung am 18. September 2015 beschlossen, dass die Quoten von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen sind. Herr Karlheinz Weimar hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 niedergelegt. Ein Ersatzmitglied im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ist nicht bestellt. Aus diesem Grund ist von der Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger zu wählen. Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Nähere Angaben zur Zielsetzung des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung und zum Kompetenzprofil für das Gesamtgremium (einschließlich des Diversitätskonzepts) sind im mit der Erklärung zur Unternehmensführung zusammengefassten Corporate Governance Bericht veröffentlicht, der über die Internetseite _www.hauptversammlung.fraport.de_ als Bestandteil des Geschäftsberichts zur Verfügung steht. Die Nachwahl hat keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Geschlechterquote. Das Ziel des Aufsichtsrats, dass dem Gremium mindestens drei im Sinne von Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) unabhängige Anteilseignervertreter angehören sollen, ist weiterhin gewahrt. Auch der in den Empfehlungen C.6 und C.7 des DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen Anteilseignervertretern ist weiterhin erfüllt. Die Nachwahl soll für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Karlheinz Weimar erfolgen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, *Herrn Michael Boddenberg*, wohnhaft in Frankfurt am Main, Hessischer Minister der Finanzen, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 als Nachfolger für Herrn Karlheinz Weimar für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, d.h. zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Michael Boddenberg soll im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. *Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten, insbesondere mit Blick auf § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* *Michael Boddenberg*, Frankfurt am Main Hessischer Minister der Finanzen _Persönliche Daten:_ Geburtsjahr: 1959 Geburtsort: Troisdorf Nationalität: Deutsch Beruf: Hessischer Minister der Finanzen Wohnort: Frankfurt am Main _Ausbildung:_ 1978 Abitur in Siegburg (Nordrhein-Westfalen) 1983 Meisterprüfung im Fleischerhandwerk _Beruflicher Werdegang:_ 1984 - 1989 Mitglied der Geschäftsleitung der Mainfrost Tiefkühlkost GmbH 1995 - 2002 Geschäftsführer der Fleischfeinkost Schäfer GmbH 1989 - 2009 Leiter der privaten Frankfurter Fachschule J.A. Heyne
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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
1993 - 2009 Geschäftsführer der Boddenberg, Heyne & Partner GmbH Seit 1999 Mitglied des Hessischen Landtags 2009 - 2014 Hessischer Minister für Bundesangelegenheiten und Bevollmächtigter des Landes beim Bund 2014 - Fraktionsvorsitzender im 03.04.2020 Hessischen Landtag Seit Hessischer Minister der 03.04.2020 Finanzen _Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ - Messe Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main (Mitglied des Aufsichtsrats) - Zentralgenossenschaft des deutschen Fleischergewerbes eG (Zentrag), Frankfurt am Main (Vorsitzender des Aufsichtsrats) _Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:_ - Hessischer Rundfunk, Frankfurt am Main (Mitglied des Rundfunkrates) Die vorstehenden Angaben werden auf der Internetseite _www.hauptversammlung.fraport.de_ jährlich aktualisiert veröffentlicht. Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des DCGK wird vorsorglich offengelegt, dass das Land Hessen, in dessen Diensten Herr Michael Boddenberg als Hessischer Minister der Finanzen steht, mit mehr als 10 % an der Fraport AG beteiligt ist. Im Übrigen bestehen zwischen Herrn Michael Boddenberg und der Fraport AG nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen. 7. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefassten § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Da über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder erstmals zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu beschließen ist (§ 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG), müsste eine Beschlussfassung nach § 120a Abs. 1 AktG noch nicht in der Hauptversammlung 2020 erfolgen. Der Aufsichtsrat der Fraport AG hat mit Blick auf die Neuerungen des ARUG II jedoch bereits ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder entwickelt und dieses auf Basis der bereits in der Aufsichtsratssitzung am 16. Dezember 2019 festgelegten Zielwerte für die variablen Vergütungskomponenten am 12. März 2020 beschlossen. Daher soll bereits die Hauptversammlung 2020 über die Billigung des neuen Vergütungssystems beschließen. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses - vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat am 12. März 2020 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Fraport AG zu billigen. *A. Grundsätze des Vergütungssystems* Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Unternehmensstrategie der Fraport AG. Durch die Ausgestaltung der Vergütungskomponenten wird die Höhe der Vergütung an die Erreichung wesentlicher Konzernziele - insbesondere das nachhaltige Wachstum in Frankfurt und international sowie die Steigerung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit - gekoppelt. Zusätzlich zu den Kennzahlen der finanziellen Entwicklung misst sich Fraport an der Entwicklung nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, die ebenfalls für den langfristigen Unternehmenserfolg wesentlich sind. Durch die damit verbundenen Anreize werden die Interessen des Vorstands mit denen der Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und der weiteren Stakeholder im Sinne einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung verknüpft. Das Vergütungssystem verfolgt ferner das Ziel, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer Leistung und ihrem jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Dabei hat der Aufsichtsrat auf die Durchgängigkeit des Vergütungssystems zu dem des oberen Führungskreises geachtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Entscheidungsträger die gleichen Ziele verfolgen und auf konsistente Weise zur strategischen Weiterentwicklung der Fraport AG beitragen. Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der Vorstandsvergütung an den folgenden Grundsätzen: *Förderung der Unternehmensstrategie* * Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie, indem auf den Unternehmenserfolg bezogene Leistungskriterien definiert und diese mit anspruchsvollen jährlichen und mehrjährigen Zielsetzungen versehen werden. *Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen* * Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der variablen Vergütung knüpft an die Performance des Fraport-Konzerns und der Fraport-Aktie an. Zusätzlich verpflichtet sich der Vorstand, Fraport-Aktien während seiner Bestellung zu erwerben und dauerhaft zu halten. *Langfristigkeit und Nachhaltigkeit* * Das Vergütungssystem incentiviert eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Fraport AG. Vor diesem Hintergrund wird die variable Vergütungskomponente überwiegend auf einer mehrjährigen Basis bemessen. Auch nicht-finanzielle Ziele fließen zur Unterstützung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei der Bemessung der variablen Vergütung ein. *Pay for Performance* * Die Leistung des Vorstands wird angemessen berücksichtigt und vergütet, indem adäquat und ambitioniert gesetzte Leistungskriterien innerhalb der variablen Vergütungskomponenten Verwendung finden und die variable Vergütung zwischen Null und einer betragsmäßigen Obergrenze (Cap) schwanken kann. *Angemessenheit* * Die Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung wird in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage des Unternehmens festgelegt. Zusätzlich wird auf die Üblichkeit der Vergütung im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Unternehmen sowie auf die vertikale Angemessenheit zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft geachtet. *Durchgängigkeit des Vergütungssystems* * Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass das Vergütungssystem des Vorstands und das des oberen Führungskreises gleichgerichtete Anreize setzt, einheitliche Ziele verfolgt und gemeinsam die langfristige Konzernstrategie vorantreibt. *Wettbewerbervergleich* * Es werden Anreize zur langfristigen Outperformance am Kapitalmarkt gesetzt, indem eine relative Erfolgsmessung gegenüber den Unternehmen des MDAX in der Langfristvergütung vorgenommen wird. *Compliance und Marktüblichkeit* * Bei der Gestaltung des Vergütungssystems wird die aktuelle Marktpraxis berücksichtigt sowie eine Konformität mit den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen sichergestellt. *B. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, erstmalige Anwendung* Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Fraport AG wird im Einklang mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat durch den Präsidialausschuss unterstützt. Der Präsidialausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, die vom Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Beschlussfassung ausführlich beraten werden. Der Aufsichtsrat kann externe Berater hinzuziehen. Bei der Mandatierung der Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit geachtet. Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt. In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr die konkrete Zielvergütung für die Mitglieder des Vorstands fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr
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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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