DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-17 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main ISIN DE 0005773303
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit
andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Hessen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und
des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen
Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der Fraport AG mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung
Gebrauch zu machen.
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Dienstag, dem 26. Mai 2020, um
10.00 Uhr* stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. Die Versammlung findet *ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in der Unternehmenszentrale der
Fraport AG, Gebäude 178, 60547 Frankfurt am Main, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
unter der Internetadresse
_www.hauptversammlung.fraport.de_
öffentlich in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des
Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht
des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a
Abs. 1 und 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss
gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) am 12. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb
keinen Beschluss zu fassen.
Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite
_www.hauptversammlung.fraport.de_
zugänglich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Seit Verabschiedung des ursprünglichen Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, der die
Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,00 je Fraport-Aktie vorsah, haben sich die
Intensität der Ausbreitung des Coronavirus sowie damit in Verbindung stehende
Reiserestriktionen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens signifikant verschärft.
Die geänderten Rahmenbedingungen wirken sich deutlich negativer als erwartet auf die
Geschäfts- sowie die Umsatz- und Ergebnisentwicklungen der Fraport AG und der von ihr
gehaltenen Konzern-Gesellschaften aus. Der Vorstand der Fraport AG hat daher am 25. März
2020 beschlossen, seinen Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 zu ändern und diesen Beschluss im
Wege der Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der
weltweiten COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen auf die Fraport AG soll der
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 nicht ausgeschüttet, sondern vollständig in
andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von EUR 184.937.408,00 vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.
6. *Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 6 Abs. 2 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und nach § 6 Abs.
1 Satz 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern und zehn
von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 1
Abs. 1 MitbestG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens
sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammensetzen. Der
Aufsichtsrat hat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG in seiner Sitzung am 18. September
2015 beschlossen, dass die Quoten von der Seite der Anteilseigner und der Seite der
Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen sind.
Herr Karlheinz Weimar hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung der
Hauptversammlung am 26. Mai 2020 niedergelegt. Ein Ersatzmitglied im Sinne des § 6 Abs. 2
Satz 1 der Satzung ist nicht bestellt. Aus diesem Grund ist von der Hauptversammlung ein
Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger zu wählen.
Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer Empfehlung des Nominierungsausschusses
des Aufsichtsrats und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Nähere Angaben zur
Zielsetzung des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung und zum Kompetenzprofil für das
Gesamtgremium (einschließlich des Diversitätskonzepts) sind im mit der Erklärung zur
Unternehmensführung zusammengefassten Corporate Governance Bericht veröffentlicht, der
über die Internetseite
_www.hauptversammlung.fraport.de_
als Bestandteil des Geschäftsberichts zur Verfügung steht. Die Nachwahl hat keine
Auswirkungen auf die Erfüllung der Geschlechterquote. Das Ziel des Aufsichtsrats, dass
dem Gremium mindestens drei im Sinne von Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) unabhängige
Anteilseignervertreter angehören sollen, ist weiterhin gewahrt. Auch der in den
Empfehlungen C.6 und C.7 des DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen
Anteilseignervertretern ist weiterhin erfüllt.
Die Nachwahl soll für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds
Karlheinz Weimar erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
*Herrn Michael Boddenberg*, wohnhaft in Frankfurt am Main,
Hessischer Minister der Finanzen,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 als Nachfolger für Herrn
Karlheinz Weimar für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds, d.h. zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Michael Boddenberg soll im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für
den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
*Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten, insbesondere mit Blick auf § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
*Michael Boddenberg*, Frankfurt am Main
Hessischer Minister der Finanzen
_Persönliche Daten:_
Geburtsjahr: 1959
Geburtsort: Troisdorf
Nationalität: Deutsch
Beruf: Hessischer Minister der
Finanzen
Wohnort: Frankfurt am Main
_Ausbildung:_
1978 Abitur in Siegburg
(Nordrhein-Westfalen)
1983 Meisterprüfung im Fleischerhandwerk
_Beruflicher Werdegang:_
1984 - 1989 Mitglied der Geschäftsleitung
der Mainfrost Tiefkühlkost
GmbH
1995 - 2002 Geschäftsführer der
Fleischfeinkost Schäfer GmbH
1989 - 2009 Leiter der privaten
Frankfurter Fachschule J.A.
Heyne
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1993 - 2009 Geschäftsführer der
Boddenberg, Heyne & Partner
GmbH
Seit 1999 Mitglied des Hessischen
Landtags
2009 - 2014 Hessischer Minister für
Bundesangelegenheiten und
Bevollmächtigter des Landes
beim Bund
2014 - Fraktionsvorsitzender im
03.04.2020 Hessischen Landtag
Seit Hessischer Minister der
03.04.2020 Finanzen
_Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_
- Messe Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main
(Mitglied des Aufsichtsrats)
- Zentralgenossenschaft des deutschen
Fleischergewerbes eG (Zentrag), Frankfurt
am Main (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
_Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:_
- Hessischer Rundfunk, Frankfurt am Main
(Mitglied des Rundfunkrates)
Die vorstehenden Angaben werden auf der Internetseite
_www.hauptversammlung.fraport.de_
jährlich aktualisiert veröffentlicht.
Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des DCGK wird vorsorglich offengelegt, dass das Land
Hessen, in dessen Diensten Herr Michael Boddenberg als Hessischer Minister der Finanzen
steht, mit mehr als 10 % an der Fraport AG beteiligt ist. Im Übrigen bestehen
zwischen Herrn Michael Boddenberg und der Fraport AG nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen.
7. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder*
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
neu gefassten § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten
Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung
über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder.
Da über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder erstmals zum
Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu
beschließen ist (§ 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG), müsste eine Beschlussfassung nach §
120a Abs. 1 AktG noch nicht in der Hauptversammlung 2020 erfolgen. Der Aufsichtsrat der
Fraport AG hat mit Blick auf die Neuerungen des ARUG II jedoch bereits ein neues
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder entwickelt und dieses auf Basis der bereits
in der Aufsichtsratssitzung am 16. Dezember 2019 festgelegten Zielwerte für die variablen
Vergütungskomponenten am 12. März 2020 beschlossen. Daher soll bereits die
Hauptversammlung 2020 über die Billigung des neuen Vergütungssystems beschließen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses - vor,
das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat am 12. März 2020 beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Fraport AG zu billigen.
*A. Grundsätze des Vergütungssystems*
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur
Umsetzung der Unternehmensstrategie der Fraport AG. Durch die Ausgestaltung der
Vergütungskomponenten wird die Höhe der Vergütung an die Erreichung wesentlicher
Konzernziele - insbesondere das nachhaltige Wachstum in Frankfurt und international sowie
die Steigerung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit - gekoppelt. Zusätzlich zu den
Kennzahlen der finanziellen Entwicklung misst sich Fraport an der Entwicklung
nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, die ebenfalls für den langfristigen
Unternehmenserfolg wesentlich sind. Durch die damit verbundenen Anreize werden die
Interessen des Vorstands mit denen der Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und der weiteren
Stakeholder im Sinne einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung verknüpft.
Das Vergütungssystem verfolgt ferner das Ziel, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer
Leistung und ihrem jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich angemessen zu
vergüten. Dabei hat der Aufsichtsrat auf die Durchgängigkeit des Vergütungssystems zu dem
des oberen Führungskreises geachtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle
Entscheidungsträger die gleichen Ziele verfolgen und auf konsistente Weise zur
strategischen Weiterentwicklung der Fraport AG beitragen.
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und den
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019.
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der Vorstandsvergütung an den
folgenden Grundsätzen:
*Förderung der Unternehmensstrategie*
* Das Vergütungssystem leistet in seiner
Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur
Förderung und Umsetzung der
Unternehmensstrategie, indem auf den
Unternehmenserfolg bezogene
Leistungskriterien definiert und diese mit
anspruchsvollen jährlichen und
mehrjährigen Zielsetzungen versehen
werden.
*Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen*
* Das Vergütungssystem leistet einen
zentralen Beitrag zur Verknüpfung der
Interessen des Vorstands mit den
Interessen der Aktionäre und weiterer
Stakeholder. Der überwiegende Teil der
variablen Vergütung knüpft an die
Performance des Fraport-Konzerns und der
Fraport-Aktie an. Zusätzlich verpflichtet
sich der Vorstand, Fraport-Aktien während
seiner Bestellung zu erwerben und
dauerhaft zu halten.
*Langfristigkeit und Nachhaltigkeit*
* Das Vergütungssystem incentiviert eine
langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Fraport AG. Vor diesem Hintergrund
wird die variable Vergütungskomponente
überwiegend auf einer mehrjährigen Basis
bemessen. Auch nicht-finanzielle Ziele
fließen zur Unterstützung einer
nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei
der Bemessung der variablen Vergütung ein.
*Pay for Performance*
* Die Leistung des Vorstands wird angemessen
berücksichtigt und vergütet, indem adäquat
und ambitioniert gesetzte
Leistungskriterien innerhalb der variablen
Vergütungskomponenten Verwendung finden
und die variable Vergütung zwischen Null
und einer betragsmäßigen Obergrenze
(Cap) schwanken kann.
*Angemessenheit*
* Die Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung wird
in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen der
Vorstandsmitglieder sowie zur Lage des
Unternehmens festgelegt. Zusätzlich wird
auf die Üblichkeit der Vergütung im
Vergleich zu anderen, vergleichbaren
Unternehmen sowie auf die vertikale
Angemessenheit zur Vergütung des oberen
Führungskreises und der Gesamtbelegschaft
geachtet.
*Durchgängigkeit des Vergütungssystems*
* Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass das
Vergütungssystem des Vorstands und das des
oberen Führungskreises gleichgerichtete
Anreize setzt, einheitliche Ziele verfolgt
und gemeinsam die langfristige
Konzernstrategie vorantreibt.
*Wettbewerbervergleich*
* Es werden Anreize zur langfristigen
Outperformance am Kapitalmarkt gesetzt,
indem eine relative Erfolgsmessung
gegenüber den Unternehmen des MDAX in der
Langfristvergütung vorgenommen wird.
*Compliance und Marktüblichkeit*
* Bei der Gestaltung des Vergütungssystems
wird die aktuelle Marktpraxis
berücksichtigt sowie eine Konformität mit
den gesetzlichen und regulatorischen
Anforderungen sichergestellt.
*B. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems,
erstmalige Anwendung*
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Fraport AG wird im Einklang mit §§ 87
Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat durch
den Präsidialausschuss unterstützt. Der Präsidialausschuss entwickelt Empfehlungen zum
System der Vorstandsvergütung, die vom Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der
Beschlussfassung ausführlich beraten werden. Der Aufsichtsrat kann externe Berater
hinzuziehen. Bei der Mandatierung der Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit
geachtet. Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate
Governance Kodex für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch
beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
beachtet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte
Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt
der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr die konkrete Zielvergütung für die Mitglieder
des Vorstands fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr
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die zur Bemessung der Leistung des Vorstands zugrunde gelegten Zielwerte für die im
Vergütungssystem definierten variablen Leistungskriterien.
Der Präsidialausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Sofern dies erforderlich
erscheint, empfiehlt der Präsidialausschuss dem Aufsichtsrat Änderungen des Systems.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das
Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung aller
Vorstandsmitglieder der Fraport AG ab dem 1. Januar 2020. Vergütungsansprüche,
einschließlich solcher aus den bislang einschlägigen Regelungen zur variablen
Vergütung, für Zeiten vor 1. Januar 2020 richten sich weiterhin nach den diesen jeweils
zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen.
*B.1 Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit
der Vorstandsvergütung*
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.
Leitlinie hierbei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu
den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht,
auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Fraport AG ausgerichtet ist und die
übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhen findet das Vergleichsumfeld
der Fraport AG (horizontaler Vergleich) sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur
(vertikaler Vergleich) Berücksichtigung.
_Horizontaler Vergleich_
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf horizontaler Ebene wird die Vergütung des
Vorstands von Fraport mit einer geeigneten Gruppe von Unternehmen verglichen. Fraport
gehört dem Börsenindex MDAX an, in dem börsennotierte deutsche Unternehmen vergleichbarer
Größe und Internationalität aus verschiedenen Branchen zusammengefasst sind. Vor
diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat die Unternehmen des MDAX ausgewählt und zieht in
dieser Gruppe insbesondere die Kriterien Marktkapitalisierung, Mitarbeiterzahl und Umsatz
vergleichend heran. Der Aufsichtsrat betrachtet ferner die Struktur der Vergütung, die
Zielgesamtvergütung und sämtliche ihrer Einzelbestandteile sowie die Maximalvergütung bei
den Vergleichsunternehmen. Die MDAX-Unternehmen werden außerdem zur relativen
Performance-Messung in der Langfristvergütung herangezogen.
_Vertikaler Vergleich_
Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft der Fraport AG sowie
Geschäftsführern der großen Tochterunternehmen. Den Kreis der oberen Führungskräfte
hat der Aufsichtsrat zu diesem Zweck abgegrenzt, indem er die Geschäftsbereichsleiter,
Servicebereichsleiter und Zentralbereichsleiter einbezieht. Der Aufsichtsrat
berücksichtigt die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen und wie sich das
Verhältnis im Zeitablauf entwickelt hat.
*B.2 Das Vergütungssystem im Überblick*
*Vergütungskomponenten* *Bemessungsgrundlage / Parameter*
*Erfolgsunabhängige
Komponenten*
Grundvergütung Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf
Monatsraten ausbezahlt wird
Nebenleistungen Im Wesentlichen die Gewährung der privaten Inanspruchnahme
der Dienstwagen mit Fahrer sowie die Möglichkeit der
unentgeltlichen Inanspruchnahme des VIP-Services der Fraport
AG, privat und in Begleitung von Familienangehörigen
Versorgungszusage Endgehaltsabhängige Versorgungszusage (bei Eintritt bis
2012) oder Beitragsorientierte Versorgungszusage (bei
Eintritt ab 2012)
Jährlicher Beitrag in Höhe von 40 % der
Jahresbruttogrundvergütung zum Aufbau von Versorgungskapital
(Beitragsorientierte Versorgungszusage)
Variable Verzinsung des Beitragskontos, mindestens 3 % p.a.
*Erfolgsabhängige
Komponenten*
Kurzfristige variable Plantyp * Tantieme
Vergütung
Begrenzung / Cap * 150 % des Zielbetrags
Leistungskriterien * 60 %: Operatives Konzern-Ergebnis
(EBITDA)
* 40 %: Gesamtkapitalrendite (ROFRA)
* Modifier (0,9 - 1,1) zur Beurteilung
der kollektiven Leistung des Vorstands
sowie von Environmental, Social,
Governance-Zielen (ESG-Ziele)
Auszahlung * Innerhalb eines Monats nach Billigung
des Konzernabschlusses für das
tantiemerelevante Geschäftsjahr
Langfristige variable Plantyp * Performance Share Plan
Vergütung
Begrenzung / Cap * 150 % des Zuteilungswerts
Leistungskriterien * 70 %: Earnings per Share (EPS)
* 30 %: Relativer Total Shareholder
Return (TSR) gegen den MDAX
Auszahlung * Innerhalb eines Monats nach Billigung
des Konzernabschlusses für das letzte
Geschäftsjahr der vierjährigen
Performance-Periode
*Weitere
Vergütungsregelungen*
Malus / Clawback Teilweise oder vollständige Reduzierung bzw. Rückforderung
der variablen Vergütung möglich
Aktienhalteverpflichtung Verpflichtung zum Erwerb von Aktien der Fraport AG in Höhe
einer Jahresbruttogrundvergütung innerhalb von 5 Jahren
Verpflichtung zum Halten der erworbenen Aktien für die Dauer
der Vorstandstätigkeit
*B.3 Die Komponenten des Vergütungssystems, Anteil an der Gesamtvergütung*
Das Vergütungssystem setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten
zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung, Sach-
und sonstigen Bezügen (den Nebenleistungen) sowie einer Versorgungszusage.
Die variable, erfolgsabhängige Vergütungskomponente besteht aus einem kurzfristigen
variablen Bestandteil in Form einer Tantieme sowie einem langfristigen variablen
Bestandteil in Form eines Performance Share Plans. Bei der variablen Vergütung werden
auch auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Ziele berücksichtigt. Der Aufsichtsrat stellt
sicher, dass die Zielsetzung für die variable Vergütung anspruchsvoll und ambitioniert
ist.
Die Grundvergütung trägt zwischen 25 % und 37 % zur Zielvergütung bei. Die Tantieme
entspricht 15 % bis 25 % der Zielvergütung, während der Performance Share Plan rund 27 %
bis 36 % zur Zielvergütung beiträgt. Leistungen für die betriebliche Altersversorgung
entsprechen zwischen 11 % und 21 % der Zielvergütung.
Als zusätzliche erfolgsunabhängige Komponente des Vergütungssystems werden
Nebenleistungen in Höhe von durchschnittlich 9 % der Grundvergütung gewährt.
Bei der Zielvergütungsstruktur wird sichergestellt, dass die variable Vergütung, die sich
aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig
orientierten Zielen übersteigt. So wird der Fokus auf die gesetzlich geforderte
langfristige und nachhaltige Entwicklung von Fraport gerichtet, gleichzeitig werden
jedoch auch die operativen jährlichen Ziele verfolgt.
*C. Betragsmäßige Höchstgrenze und maximale Gesamtvergütung*
Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten.
Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung vollständig
ausfallen. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Auszahlung sowohl bei der
kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütungskomponente auf 150 % des
jeweiligen Zielbetrags begrenzt.
Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine
betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus Grundvergütung, Nebenleistungen,
Leistungen für die betriebliche Altersversorgung, kurzfristiger variabler und
langfristiger variabler Vergütungskomponente festgelegt. Diese beträgt für den
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