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DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -4-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main ISIN DE 0005773303 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Hessen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und 
des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen 
Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der Fraport AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Dienstag, dem 26. Mai 2020, um 
10.00 Uhr* stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. Die Versammlung findet *ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in der Unternehmenszentrale der 
Fraport AG, Gebäude 178, 60547 Frankfurt am Main, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
unter der Internetadresse 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
öffentlich in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht 
   des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a 
   Abs. 1 und 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss 
   gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) am 12. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb 
   keinen Beschluss zu fassen. 
 
   Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Seit Verabschiedung des ursprünglichen Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, der die 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR  2,00 je Fraport-Aktie vorsah, haben sich die 
   Intensität der Ausbreitung des Coronavirus sowie damit in Verbindung stehende 
   Reiserestriktionen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens signifikant verschärft. 
   Die geänderten Rahmenbedingungen wirken sich deutlich negativer als erwartet auf die 
   Geschäfts- sowie die Umsatz- und Ergebnisentwicklungen der Fraport AG und der von ihr 
   gehaltenen Konzern-Gesellschaften aus. Der Vorstand der Fraport AG hat daher am 25. März 
   2020 beschlossen, seinen Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 zu ändern und diesen Beschluss im 
   Wege der Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der 
   weltweiten COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen auf die Fraport AG soll der 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 nicht ausgeschüttet, sondern vollständig in 
   andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR  184.937.408,00 vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 6 Abs. 2 in 
   Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und nach § 6 Abs. 
   1 Satz 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern und zehn 
   von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 1 
   Abs. 1 MitbestG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens 
   sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammensetzen. Der 
   Aufsichtsrat hat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG in seiner Sitzung am 18. September 
   2015 beschlossen, dass die Quoten von der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen sind. 
 
   Herr Karlheinz Weimar hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung der 
   Hauptversammlung am 26. Mai 2020 niedergelegt. Ein Ersatzmitglied im Sinne des § 6 Abs. 2 
   Satz 1 der Satzung ist nicht bestellt. Aus diesem Grund ist von der Hauptversammlung ein 
   Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger zu wählen. 
 
   Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer Empfehlung des Nominierungsausschusses 
   des Aufsichtsrats und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Nähere Angaben zur 
   Zielsetzung des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung und zum Kompetenzprofil für das 
   Gesamtgremium (einschließlich des Diversitätskonzepts) sind im mit der Erklärung zur 
   Unternehmensführung zusammengefassten Corporate Governance Bericht veröffentlicht, der 
   über die Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   als Bestandteil des Geschäftsberichts zur Verfügung steht. Die Nachwahl hat keine 
   Auswirkungen auf die Erfüllung der Geschlechterquote. Das Ziel des Aufsichtsrats, dass 
   dem Gremium mindestens drei im Sinne von Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) unabhängige 
   Anteilseignervertreter angehören sollen, ist weiterhin gewahrt. Auch der in den 
   Empfehlungen C.6 und C.7 des DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen 
   Anteilseignervertretern ist weiterhin erfüllt. 
 
   Die Nachwahl soll für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds 
   Karlheinz Weimar erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   *Herrn Michael Boddenberg*, wohnhaft in Frankfurt am Main, 
   Hessischer Minister der Finanzen, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 als Nachfolger für Herrn 
   Karlheinz Weimar für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds, d.h. zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Michael Boddenberg soll im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für 
   den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
   *Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten, insbesondere mit Blick auf § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   *Michael Boddenberg*, Frankfurt am Main 
   Hessischer Minister der Finanzen 
 
   _Persönliche Daten:_ 
 
   Geburtsjahr:  1959 
   Geburtsort:   Troisdorf 
   Nationalität: Deutsch 
   Beruf:        Hessischer Minister der 
                 Finanzen 
   Wohnort:      Frankfurt am Main 
 
   _Ausbildung:_ 
 
   1978 Abitur in Siegburg 
        (Nordrhein-Westfalen) 
   1983 Meisterprüfung im Fleischerhandwerk 
 
   _Beruflicher Werdegang:_ 
 
   1984 - 1989   Mitglied der Geschäftsleitung 
                 der Mainfrost Tiefkühlkost 
                 GmbH 
   1995 - 2002   Geschäftsführer der 
                 Fleischfeinkost Schäfer GmbH 
   1989 - 2009   Leiter der privaten 
                 Frankfurter Fachschule J.A. 
                 Heyne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -2-

1993 - 2009   Geschäftsführer der 
                 Boddenberg, Heyne & Partner 
                 GmbH 
   Seit 1999     Mitglied des Hessischen 
                 Landtags 
   2009 - 2014   Hessischer Minister für 
                 Bundesangelegenheiten und 
                 Bevollmächtigter des Landes 
                 beim Bund 
   2014 -        Fraktionsvorsitzender im 
   03.04.2020    Hessischen Landtag 
   Seit          Hessischer Minister der 
   03.04.2020    Finanzen 
 
   _Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
 
   - Messe Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main 
     (Mitglied des Aufsichtsrats) 
   - Zentralgenossenschaft des deutschen 
     Fleischergewerbes eG (Zentrag), Frankfurt 
     am Main (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
   _Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:_ 
 
   - Hessischer Rundfunk, Frankfurt am Main 
     (Mitglied des Rundfunkrates) 
 
   Die vorstehenden Angaben werden auf der Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   jährlich aktualisiert veröffentlicht. 
 
   Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des DCGK wird vorsorglich offengelegt, dass das Land 
   Hessen, in dessen Diensten Herr Michael Boddenberg als Hessischer Minister der Finanzen 
   steht, mit mehr als 10 % an der Fraport AG beteiligt ist. Im Übrigen bestehen 
   zwischen Herrn Michael Boddenberg und der Fraport AG nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen. 
7. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
   Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   neu gefassten § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten 
   Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung 
   über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder. 
 
   Da über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder erstmals zum 
   Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu 
   beschließen ist (§ 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG), müsste eine Beschlussfassung nach § 
   120a Abs. 1 AktG noch nicht in der Hauptversammlung 2020 erfolgen. Der Aufsichtsrat der 
   Fraport AG hat mit Blick auf die Neuerungen des ARUG II jedoch bereits ein neues 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder entwickelt und dieses auf Basis der bereits 
   in der Aufsichtsratssitzung am 16. Dezember 2019 festgelegten Zielwerte für die variablen 
   Vergütungskomponenten am 12. März 2020 beschlossen. Daher soll bereits die 
   Hauptversammlung 2020 über die Billigung des neuen Vergütungssystems beschließen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses - vor, 
   das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat am 12. März 2020 beschlossene 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Fraport AG zu billigen. 
 
   *A. Grundsätze des Vergütungssystems* 
 
   Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur 
   Umsetzung der Unternehmensstrategie der Fraport AG. Durch die Ausgestaltung der 
   Vergütungskomponenten wird die Höhe der Vergütung an die Erreichung wesentlicher 
   Konzernziele - insbesondere das nachhaltige Wachstum in Frankfurt und international sowie 
   die Steigerung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit - gekoppelt. Zusätzlich zu den 
   Kennzahlen der finanziellen Entwicklung misst sich Fraport an der Entwicklung 
   nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, die ebenfalls für den langfristigen 
   Unternehmenserfolg wesentlich sind. Durch die damit verbundenen Anreize werden die 
   Interessen des Vorstands mit denen der Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und der weiteren 
   Stakeholder im Sinne einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung verknüpft. 
 
   Das Vergütungssystem verfolgt ferner das Ziel, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer 
   Leistung und ihrem jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich angemessen zu 
   vergüten. Dabei hat der Aufsichtsrat auf die Durchgängigkeit des Vergütungssystems zu dem 
   des oberen Führungskreises geachtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle 
   Entscheidungsträger die gleichen Ziele verfolgen und auf konsistente Weise zur 
   strategischen Weiterentwicklung der Fraport AG beitragen. 
 
   Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und den 
   Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019. 
 
   Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der Vorstandsvergütung an den 
   folgenden Grundsätzen: 
 
   *Förderung der Unternehmensstrategie* 
 
   * Das Vergütungssystem leistet in seiner 
     Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur 
     Förderung und Umsetzung der 
     Unternehmensstrategie, indem auf den 
     Unternehmenserfolg bezogene 
     Leistungskriterien definiert und diese mit 
     anspruchsvollen jährlichen und 
     mehrjährigen Zielsetzungen versehen 
     werden. 
 
   *Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen* 
 
   * Das Vergütungssystem leistet einen 
     zentralen Beitrag zur Verknüpfung der 
     Interessen des Vorstands mit den 
     Interessen der Aktionäre und weiterer 
     Stakeholder. Der überwiegende Teil der 
     variablen Vergütung knüpft an die 
     Performance des Fraport-Konzerns und der 
     Fraport-Aktie an. Zusätzlich verpflichtet 
     sich der Vorstand, Fraport-Aktien während 
     seiner Bestellung zu erwerben und 
     dauerhaft zu halten. 
 
   *Langfristigkeit und Nachhaltigkeit* 
 
   * Das Vergütungssystem incentiviert eine 
     langfristige und nachhaltige Entwicklung 
     der Fraport AG. Vor diesem Hintergrund 
     wird die variable Vergütungskomponente 
     überwiegend auf einer mehrjährigen Basis 
     bemessen. Auch nicht-finanzielle Ziele 
     fließen zur Unterstützung einer 
     nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei 
     der Bemessung der variablen Vergütung ein. 
 
   *Pay for Performance* 
 
   * Die Leistung des Vorstands wird angemessen 
     berücksichtigt und vergütet, indem adäquat 
     und ambitioniert gesetzte 
     Leistungskriterien innerhalb der variablen 
     Vergütungskomponenten Verwendung finden 
     und die variable Vergütung zwischen Null 
     und einer betragsmäßigen Obergrenze 
     (Cap) schwanken kann. 
 
   *Angemessenheit* 
 
   * Die Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung wird 
     in einem angemessenen Verhältnis zu den 
     Aufgaben und Leistungen der 
     Vorstandsmitglieder sowie zur Lage des 
     Unternehmens festgelegt. Zusätzlich wird 
     auf die Üblichkeit der Vergütung im 
     Vergleich zu anderen, vergleichbaren 
     Unternehmen sowie auf die vertikale 
     Angemessenheit zur Vergütung des oberen 
     Führungskreises und der Gesamtbelegschaft 
     geachtet. 
 
   *Durchgängigkeit des Vergütungssystems* 
 
   * Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass das 
     Vergütungssystem des Vorstands und das des 
     oberen Führungskreises gleichgerichtete 
     Anreize setzt, einheitliche Ziele verfolgt 
     und gemeinsam die langfristige 
     Konzernstrategie vorantreibt. 
 
   *Wettbewerbervergleich* 
 
   * Es werden Anreize zur langfristigen 
     Outperformance am Kapitalmarkt gesetzt, 
     indem eine relative Erfolgsmessung 
     gegenüber den Unternehmen des MDAX in der 
     Langfristvergütung vorgenommen wird. 
 
   *Compliance und Marktüblichkeit* 
 
   * Bei der Gestaltung des Vergütungssystems 
     wird die aktuelle Marktpraxis 
     berücksichtigt sowie eine Konformität mit 
     den gesetzlichen und regulatorischen 
     Anforderungen sichergestellt. 
 
   *B. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, 
   erstmalige Anwendung* 
 
   Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Fraport AG wird im Einklang mit §§ 87 
   Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat durch 
   den Präsidialausschuss unterstützt. Der Präsidialausschuss entwickelt Empfehlungen zum 
   System der Vorstandsvergütung, die vom Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 
   Beschlussfassung ausführlich beraten werden. Der Aufsichtsrat kann externe Berater 
   hinzuziehen. Bei der Mandatierung der Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit 
   geachtet. Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch 
   beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems 
   beachtet. 
 
   Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur 
   Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte 
   Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt. 
 
   In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt 
   der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr die konkrete Zielvergütung für die Mitglieder 
   des Vorstands fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -3-

die zur Bemessung der Leistung des Vorstands zugrunde gelegten Zielwerte für die im 
   Vergütungssystem definierten variablen Leistungskriterien. 
 
   Der Präsidialausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Sofern dies erforderlich 
   erscheint, empfiehlt der Präsidialausschuss dem Aufsichtsrat Änderungen des Systems. 
   Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das 
   Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. 
 
   Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung aller 
   Vorstandsmitglieder der Fraport AG ab dem 1. Januar 2020. Vergütungsansprüche, 
   einschließlich solcher aus den bislang einschlägigen Regelungen zur variablen 
   Vergütung, für Zeiten vor 1. Januar 2020 richten sich weiterhin nach den diesen jeweils 
   zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen. 
 
   *B.1 Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit 
   der Vorstandsvergütung* 
 
   Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende 
   Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. 
   Leitlinie hierbei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu 
   den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, 
   auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Fraport AG ausgerichtet ist und die 
   übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. 
 
   Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhen findet das Vergleichsumfeld 
   der Fraport AG (horizontaler Vergleich) sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur 
   (vertikaler Vergleich) Berücksichtigung. 
 
   _Horizontaler Vergleich_ 
 
   Zur Beurteilung der Angemessenheit auf horizontaler Ebene wird die Vergütung des 
   Vorstands von Fraport mit einer geeigneten Gruppe von Unternehmen verglichen. Fraport 
   gehört dem Börsenindex MDAX an, in dem börsennotierte deutsche Unternehmen vergleichbarer 
   Größe und Internationalität aus verschiedenen Branchen zusammengefasst sind. Vor 
   diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat die Unternehmen des MDAX ausgewählt und zieht in 
   dieser Gruppe insbesondere die Kriterien Marktkapitalisierung, Mitarbeiterzahl und Umsatz 
   vergleichend heran. Der Aufsichtsrat betrachtet ferner die Struktur der Vergütung, die 
   Zielgesamtvergütung und sämtliche ihrer Einzelbestandteile sowie die Maximalvergütung bei 
   den Vergleichsunternehmen. Die MDAX-Unternehmen werden außerdem zur relativen 
   Performance-Messung in der Langfristvergütung herangezogen. 
 
   _Vertikaler Vergleich_ 
 
   Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung 
   des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft der Fraport AG sowie 
   Geschäftsführern der großen Tochterunternehmen. Den Kreis der oberen Führungskräfte 
   hat der Aufsichtsrat zu diesem Zweck abgegrenzt, indem er die Geschäftsbereichsleiter, 
   Servicebereichsleiter und Zentralbereichsleiter einbezieht. Der Aufsichtsrat 
   berücksichtigt die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen und wie sich das 
   Verhältnis im Zeitablauf entwickelt hat. 
 
   *B.2 Das Vergütungssystem im Überblick* 
 
   *Vergütungskomponenten*  *Bemessungsgrundlage / Parameter* 
   *Erfolgsunabhängige 
   Komponenten* 
   Grundvergütung           Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf 
                            Monatsraten ausbezahlt wird 
   Nebenleistungen          Im Wesentlichen die Gewährung der privaten Inanspruchnahme 
                            der Dienstwagen mit Fahrer sowie die Möglichkeit der 
                            unentgeltlichen Inanspruchnahme des VIP-Services der Fraport 
                            AG, privat und in Begleitung von Familienangehörigen 
   Versorgungszusage        Endgehaltsabhängige Versorgungszusage (bei Eintritt bis 
                            2012) oder Beitragsorientierte Versorgungszusage (bei 
                            Eintritt ab 2012) 
 
                            Jährlicher Beitrag in Höhe von 40 % der 
                            Jahresbruttogrundvergütung zum Aufbau von Versorgungskapital 
                            (Beitragsorientierte Versorgungszusage) 
 
                            Variable Verzinsung des Beitragskontos, mindestens 3 % p.a. 
   *Erfolgsabhängige 
   Komponenten* 
   Kurzfristige variable    Plantyp            * Tantieme 
   Vergütung 
                            Begrenzung / Cap   * 150 % des Zielbetrags 
                            Leistungskriterien * 60 %: Operatives Konzern-Ergebnis 
                                                 (EBITDA) 
                                               * 40 %: Gesamtkapitalrendite (ROFRA) 
                                               * Modifier (0,9 - 1,1) zur Beurteilung 
                                                 der kollektiven Leistung des Vorstands 
                                                 sowie von Environmental, Social, 
                                                 Governance-Zielen (ESG-Ziele) 
                            Auszahlung         * Innerhalb eines Monats nach Billigung 
                                                 des Konzernabschlusses für das 
                                                 tantiemerelevante Geschäftsjahr 
   Langfristige variable    Plantyp            * Performance Share Plan 
   Vergütung 
                            Begrenzung / Cap   * 150 % des Zuteilungswerts 
                            Leistungskriterien * 70 %: Earnings per Share (EPS) 
                                               * 30 %: Relativer Total Shareholder 
                                                 Return (TSR) gegen den MDAX 
                            Auszahlung         * Innerhalb eines Monats nach Billigung 
                                                 des Konzernabschlusses für das letzte 
                                                 Geschäftsjahr der vierjährigen 
                                                 Performance-Periode 
   *Weitere 
   Vergütungsregelungen* 
   Malus / Clawback         Teilweise oder vollständige Reduzierung bzw. Rückforderung 
                            der variablen Vergütung möglich 
   Aktienhalteverpflichtung Verpflichtung zum Erwerb von Aktien der Fraport AG in Höhe 
                            einer Jahresbruttogrundvergütung innerhalb von 5 Jahren 
 
                            Verpflichtung zum Halten der erworbenen Aktien für die Dauer 
                            der Vorstandstätigkeit 
 
   *B.3 Die Komponenten des Vergütungssystems, Anteil an der Gesamtvergütung* 
 
   Das Vergütungssystem setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten 
   zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet. 
 
   Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung, Sach- 
   und sonstigen Bezügen (den Nebenleistungen) sowie einer Versorgungszusage. 
 
   Die variable, erfolgsabhängige Vergütungskomponente besteht aus einem kurzfristigen 
   variablen Bestandteil in Form einer Tantieme sowie einem langfristigen variablen 
   Bestandteil in Form eines Performance Share Plans. Bei der variablen Vergütung werden 
   auch auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Ziele berücksichtigt. Der Aufsichtsrat stellt 
   sicher, dass die Zielsetzung für die variable Vergütung anspruchsvoll und ambitioniert 
   ist. 
 
   Die Grundvergütung trägt zwischen 25 % und 37 % zur Zielvergütung bei. Die Tantieme 
   entspricht 15 % bis 25 % der Zielvergütung, während der Performance Share Plan rund 27 % 
   bis 36 % zur Zielvergütung beiträgt. Leistungen für die betriebliche Altersversorgung 
   entsprechen zwischen 11 % und 21 % der Zielvergütung. 
 
   Als zusätzliche erfolgsunabhängige Komponente des Vergütungssystems werden 
   Nebenleistungen in Höhe von durchschnittlich 9 % der Grundvergütung gewährt. 
 
   Bei der Zielvergütungsstruktur wird sichergestellt, dass die variable Vergütung, die sich 
   aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig 
   orientierten Zielen übersteigt. So wird der Fokus auf die gesetzlich geforderte 
   langfristige und nachhaltige Entwicklung von Fraport gerichtet, gleichzeitig werden 
   jedoch auch die operativen jährlichen Ziele verfolgt. 
 
   *C. Betragsmäßige Höchstgrenze und maximale Gesamtvergütung* 
 
   Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. 
   Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung vollständig 
   ausfallen. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Auszahlung sowohl bei der 
   kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütungskomponente auf 150 % des 
   jeweiligen Zielbetrags begrenzt. 
 
   Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine 
   betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus Grundvergütung, Nebenleistungen, 
   Leistungen für die betriebliche Altersversorgung, kurzfristiger variabler und 
   langfristiger variabler Vergütungskomponente festgelegt. Diese beträgt für den 

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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Vorstandsvorsitzenden EUR  3.000.000,00 und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils 
   EUR  2.200.000,00. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die Summe der Zahlungen, die aus 
   den Vergütungsregelungen in einem Geschäftsjahr resultieren. 
 
   *D. Die Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen* 
 
   *D.1 Erfolgsunabhängige Komponenten* 
 
   *D.1.1 Grundvergütung* 
 
   Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich am 
   Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf 
   monatlichen Raten ausbezahlt wird. 
 
   *D.1.2 Nebenleistungen* 
 
   Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Sach- und sonstige Bezüge (Nebenleistungen). Hierzu 
   gehört die Gewährung der privaten Inanspruchnahme der Dienstwagen mit Fahrer sowie die 
   Möglichkeit, den VIP-Service der Fraport AG unentgeltlich auch privat und in Begleitung 
   von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich erhalten die 
   Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines 
   Manager Check-ups im Turnus von zwei Jahren sowie die Möglichkeit, einen Parkplatz am 
   Flughafen Frankfurt zu benutzen, und eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt nach § 
   93 Absatz 2 Satz 3 AktG. Die Vorstandsmitglieder erhalten bei freiwilliger gesetzlicher 
   Rentenversicherung die Hälfte des Gesamtbeitrags bzw. bei nicht freiwilliger 
   Rentenversicherung die Hälfte des bei gesetzlicher Rentenversicherung zu zahlenden 
   Gesamtbetrages erstattet. Die auf Nebenleistungen entfallenden Steuern werden zum Teil 
   von der Gesellschaft getragen. Diese Sachbezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern in 
   gleicher Weise zu, die Höhe und Dauer können je nach der persönlichen Situation 
   variieren. Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen, 
   wie z. B. die Möglichkeit zur privaten Nutzung der dienstlichen mobilen Endgeräte bzw. 
   bei Neueintritten die Übernahme von Umzugskosten, gewähren. 
 
   *D.1.3 Versorgungszusage* 
 
   Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 
   Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich, wenn das Vorstandsmitglied während 
   der Dauer des Vertrags dauernd dienstunfähig wird oder während der Laufzeit oder mit 
   Ablauf des Vertrags aus dem aktiven Dienst der Gesellschaft ausscheiden sollte. Im Falle 
   des Ablebens eines Vorstandsmitglieds erhalten die Hinterbliebenen 
   Hinterbliebenenversorgung. 
 
   Seit 2012 erhalten neubestellte Vorstandsmitglieder eine Versorgungszusage auf der Basis 
   eines beitragsorientierten Systems. Dieses sieht vor, dass nach Eintritt eines 
   Versorgungsfalls ein einmaliges Versorgungskapital oder ein lebenslanges Ruhegehalt 
   gezahlt wird. Das Versorgungskapital baut sich auf, indem die Fraport AG jährlich 40 % 
   der gewährten Jahresbruttogrundvergütung auf einem Versorgungskonto gutschreibt. Das am 
   Ende des Vorjahres angesammelte Versorgungskapital verzinst sich jährlich entsprechend 
   dem für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen in der deutschen Handelsbilanz 
   der Fraport AG zum Ende des Vorjahres verwendeten Zinssatz gemäß § 253 Absatz 2 HGB, 
   mindestens mit 3 % und höchstens mit 6 %. Bei Zahlung eines lebenslangen Ruhegehalts wird 
   dieses jährlich zum 1. Januar um 1 % erhöht. Eine weitergehende Anpassung findet nicht 
   statt. Beträgt beim Eintritt des Versorgungsfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit das 
   erreichte Versorgungskapital weniger als EUR  600.000,00, wird es von der Fraport AG auf 
   diese Summe aufgestockt. Im Falle des Ablebens während des Bezugs von Ruhegehalt hat die 
   Witwe beziehungsweise der Witwer Anspruch auf 60 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts, 
   Halbwaisen erhalten jeweils 10 % und Vollwaisen jeweils 25 % des zuletzt gewährten 
   Ruhegehalts. 
 
   Das Ruhegehalt eines Vorstandsmitglieds, das vor 2012 in den Vorstand berufen wurde, 
   bestimmt sich davon abweichend nach einem prozentualen Anteil einer fest vertraglich 
   vereinbarten Bemessungsgrundlage, wobei der prozentuale Anteil mit der Bestelldauer des 
   Vorstandmitglieds jährlich um 2,0 %-Punkte bis auf maximal 75 % steigt. Für den Fall der 
   Dienstunfähigkeit beträgt der Versorgungssatz mindestens 55 % des jeweiligen festen 
   Jahresbruttogehalts beziehungsweise der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage. 
 
   *D.2 Variable Vergütungsbestandteile* 
 
   Die variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl auf die kurzfristige als auch auf die 
   langfristige Entwicklung der Fraport AG ausgerichtet. Dabei verfolgt der Aufsichtsrat 
   einen konsequenten 'Pay-for-Performance'-Ansatz. Die kurzfristige variable 
   Vergütungskomponente - die Tantieme - und die langfristige variable Vergütungskomponente 
   - der Performance Share Plan - unterscheiden sich in ihrem Leistungszeitraum 
   (Performance-Periode) und in den zur Bemessung der Auszahlung herangezogenen finanziellen 
   und nicht-finanziellen Leistungskriterien. Die Auswahl der Leistungskriterien ist dabei 
   jeweils an der Unternehmensstrategie der Fraport AG ausgerichtet, d. h. die 
   Leistungskriterien unterstützen insbesondere sowohl das Wachstum der Fraport AG in 
   Frankfurt und international als auch die Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit. Auf 
   Nachhaltigkeit ausgerichtete nicht-finanzielle Leistungsanreize werden ebenfalls 
   berücksichtigt. Durch die Berücksichtigung mehrerer, unterschiedlicher Leistungskriterien 
   ist zudem die Möglichkeit gegeben, den Unternehmenserfolg ganzheitlich abzubilden. Bei 
   der Auswahl der Leistungskriterien achtet der Aufsichtsrat darauf, dass diese klar 
   messbar und transparent sind. 
 
   Außergewöhnliche Entwicklungen, die in den vorher festgelegten Zielen nicht 
   hinreichend erfasst waren, kann der Aufsichtsrat im Rahmen der Feststellung der 
   Zielerreichung in begründeten Sonderfällen angemessen, insbesondere durch eine 
   Bereinigung der dadurch bedingten Sondereffekte, berücksichtigen. Dies kann zu einer 
   Erhöhung (jedoch nicht zur Überschreitung des jeweils vorgesehenen Cap) wie auch zu 
   einer Verminderung der andernfalls sich ergebenden variablen Vergütung führen. Als 
   außergewöhnliche, unterjährige Entwicklungen kommen zum Beispiel 
   außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen 
   (zum Beispiel durch eine schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise), Naturkatastrophen, 
   Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien/Pandemien oder disruptive 
   Marktentscheidungen von Kunden in Betracht, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen 
   nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als 
   außergewöhnliche Entwicklungen im vorstehenden Sinne. Sofern es zu durch 
   außergewöhnliche Entwicklungen bedingten Anpassungen kommt, wird dies im 
   Vergütungsbericht offengelegt und begründet. 
 
   *D.2.1 Tantieme* 
 
   *a. Grundzüge der Tantieme* 
 
   Die Tantieme soll den Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie in einem 
   konkreten Geschäftsjahr honorieren. Neben finanziellen Leistungskriterien werden auch 
   nicht-finanzielle Leistungskriterien festgelegt, die über einen sogenannten 'Modifier' 
   bei der Ermittlung der Auszahlungshöhe Berücksichtigung finden. Der Modifier besitzt eine 
   Bandbreite von 0,9 bis 1,1. Im Rahmen des Modifiers beurteilt der Aufsichtsrat sowohl die 
   kollektive Leistung des Vorstands, als auch die Erreichung nicht-finanzieller Ziele, 
   unter anderem aus den Bereichen Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung 
   (Environmental, Social, Governance - sogenannte ESG-Ziele). Die nicht-finanziellen Ziele 
   legt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr durch Auswahl von zwei bis vier 
   Kriterien fest. Mindestens ein nicht-finanzielles Ziel muss ein ESG-Ziel sein. Der 
   Modifier kommt erstmals für das Geschäftsjahr 2021 zur Anwendung. 
 
   Grundlage der Tantiemezahlung ist ein vom Aufsichtsrat ebenfalls vor Beginn des 
   Geschäftsjahres festgelegter Zielbetrag, der eine Zielerreichung von 100 % zu Grunde 
   legt. Insgesamt ist eine Zielerreichung von 0 % bis 150 % möglich. Der 
   Gesamtauszahlungsbetrag aus der Tantieme ist somit auf 150 % des Zielbetrags begrenzt. 
 
   Der Zielbetrag in Euro, die jährlichen Ziele des Modifiers sowie die Zielerreichung für 
   das jeweilige Geschäftsjahr mit dem daraus resultierenden Auszahlungsbetrag werden im 
   Vergütungsbericht des Folgejahres für jedes Vorstandsmitglied veröffentlicht. 
 
   *b. Finanzielle Leistungskriterien der Tantieme* 
 
   Die finanziellen Leistungskriterien der Tantieme knüpfen an das EBITDA und den ROFRA des 
   Fraport-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr an. 
 
   * EBITDA bezeichnet das operative 
     Konzern-Ergebnis und wird mit 60 % 
     gewichtet. Als Betriebsergebnis vor 
     Zinsen, Steuern und Abschreibungen 
     reflektiert das EBITDA die Ertragskraft 
     der Fraport AG und stellt einen 
     bedeutsamen Indikator für die Leistung des 
     Vorstands dar. Die Fraport AG verfolgt das 
     klare strategische Ziel, das EBITDA in den 
     nächsten Jahren weiter zu steigern, um die 
     Wettbewerbsposition als führender, 
     profitabler Flughafenbetreiber auszubauen. 
   * Der ROFRA ('Return on Fraport-Assets') 
     stellt die Verzinsung auf das eingesetzte 
     Vermögen und damit die Kapitaleffizienz 
     dar. Der ROFRA errechnet sich, indem das 
     adjustierte EBIT durch die Fraport-Assets 

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