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DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -10-

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main ISIN DE 0005773303 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Hessen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und 
des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen 
Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der Fraport AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Dienstag, dem 26. Mai 2020, um 
10.00 Uhr* stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. Die Versammlung findet *ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in der Unternehmenszentrale der 
Fraport AG, Gebäude 178, 60547 Frankfurt am Main, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
unter der Internetadresse 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
öffentlich in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der 
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht 
   des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a 
   Abs. 1 und 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss 
   gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) am 12. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss 
   damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb 
   keinen Beschluss zu fassen. 
 
   Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Seit Verabschiedung des ursprünglichen Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, der die 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR  2,00 je Fraport-Aktie vorsah, haben sich die 
   Intensität der Ausbreitung des Coronavirus sowie damit in Verbindung stehende 
   Reiserestriktionen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens signifikant verschärft. 
   Die geänderten Rahmenbedingungen wirken sich deutlich negativer als erwartet auf die 
   Geschäfts- sowie die Umsatz- und Ergebnisentwicklungen der Fraport AG und der von ihr 
   gehaltenen Konzern-Gesellschaften aus. Der Vorstand der Fraport AG hat daher am 25. März 
   2020 beschlossen, seinen Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 zu ändern und diesen Beschluss im 
   Wege der Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der 
   weltweiten COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen auf die Fraport AG soll der 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 nicht ausgeschüttet, sondern vollständig in 
   andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR  184.937.408,00 vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 6 Abs. 2 in 
   Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und nach § 6 Abs. 
   1 Satz 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern und zehn 
   von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 1 
   Abs. 1 MitbestG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens 
   sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammensetzen. Der 
   Aufsichtsrat hat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG in seiner Sitzung am 18. September 
   2015 beschlossen, dass die Quoten von der Seite der Anteilseigner und der Seite der 
   Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen sind. 
 
   Herr Karlheinz Weimar hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung der 
   Hauptversammlung am 26. Mai 2020 niedergelegt. Ein Ersatzmitglied im Sinne des § 6 Abs. 2 
   Satz 1 der Satzung ist nicht bestellt. Aus diesem Grund ist von der Hauptversammlung ein 
   Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger zu wählen. 
 
   Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer Empfehlung des Nominierungsausschusses 
   des Aufsichtsrats und berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Nähere Angaben zur 
   Zielsetzung des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung und zum Kompetenzprofil für das 
   Gesamtgremium (einschließlich des Diversitätskonzepts) sind im mit der Erklärung zur 
   Unternehmensführung zusammengefassten Corporate Governance Bericht veröffentlicht, der 
   über die Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   als Bestandteil des Geschäftsberichts zur Verfügung steht. Die Nachwahl hat keine 
   Auswirkungen auf die Erfüllung der Geschlechterquote. Das Ziel des Aufsichtsrats, dass 
   dem Gremium mindestens drei im Sinne von Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) unabhängige 
   Anteilseignervertreter angehören sollen, ist weiterhin gewahrt. Auch der in den 
   Empfehlungen C.6 und C.7 des DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen 
   Anteilseignervertretern ist weiterhin erfüllt. 
 
   Die Nachwahl soll für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds 
   Karlheinz Weimar erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   *Herrn Michael Boddenberg*, wohnhaft in Frankfurt am Main, 
   Hessischer Minister der Finanzen, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 als Nachfolger für Herrn 
   Karlheinz Weimar für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Aufsichtsratsmitglieds, d.h. zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Michael Boddenberg soll im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für 
   den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
   *Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten, insbesondere mit Blick auf § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   *Michael Boddenberg*, Frankfurt am Main 
   Hessischer Minister der Finanzen 
 
   _Persönliche Daten:_ 
 
   Geburtsjahr:  1959 
   Geburtsort:   Troisdorf 
   Nationalität: Deutsch 
   Beruf:        Hessischer Minister der 
                 Finanzen 
   Wohnort:      Frankfurt am Main 
 
   _Ausbildung:_ 
 
   1978 Abitur in Siegburg 
        (Nordrhein-Westfalen) 
   1983 Meisterprüfung im Fleischerhandwerk 
 
   _Beruflicher Werdegang:_ 
 
   1984 - 1989   Mitglied der Geschäftsleitung 
                 der Mainfrost Tiefkühlkost 
                 GmbH 
   1995 - 2002   Geschäftsführer der 
                 Fleischfeinkost Schäfer GmbH 
   1989 - 2009   Leiter der privaten 
                 Frankfurter Fachschule J.A. 
                 Heyne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -2-

1993 - 2009   Geschäftsführer der 
                 Boddenberg, Heyne & Partner 
                 GmbH 
   Seit 1999     Mitglied des Hessischen 
                 Landtags 
   2009 - 2014   Hessischer Minister für 
                 Bundesangelegenheiten und 
                 Bevollmächtigter des Landes 
                 beim Bund 
   2014 -        Fraktionsvorsitzender im 
   03.04.2020    Hessischen Landtag 
   Seit          Hessischer Minister der 
   03.04.2020    Finanzen 
 
   _Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:_ 
 
   - Messe Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main 
     (Mitglied des Aufsichtsrats) 
   - Zentralgenossenschaft des deutschen 
     Fleischergewerbes eG (Zentrag), Frankfurt 
     am Main (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
 
   _Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:_ 
 
   - Hessischer Rundfunk, Frankfurt am Main 
     (Mitglied des Rundfunkrates) 
 
   Die vorstehenden Angaben werden auf der Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   jährlich aktualisiert veröffentlicht. 
 
   Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des DCGK wird vorsorglich offengelegt, dass das Land 
   Hessen, in dessen Diensten Herr Michael Boddenberg als Hessischer Minister der Finanzen 
   steht, mit mehr als 10 % an der Fraport AG beteiligt ist. Im Übrigen bestehen 
   zwischen Herrn Michael Boddenberg und der Fraport AG nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen. 
7. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
   Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   neu gefassten § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten 
   Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung 
   über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder. 
 
   Da über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder erstmals zum 
   Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu 
   beschließen ist (§ 26j Abs. 1 Satz 1 EGAktG), müsste eine Beschlussfassung nach § 
   120a Abs. 1 AktG noch nicht in der Hauptversammlung 2020 erfolgen. Der Aufsichtsrat der 
   Fraport AG hat mit Blick auf die Neuerungen des ARUG II jedoch bereits ein neues 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder entwickelt und dieses auf Basis der bereits 
   in der Aufsichtsratssitzung am 16. Dezember 2019 festgelegten Zielwerte für die variablen 
   Vergütungskomponenten am 12. März 2020 beschlossen. Daher soll bereits die 
   Hauptversammlung 2020 über die Billigung des neuen Vergütungssystems beschließen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses - vor, 
   das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat am 12. März 2020 beschlossene 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Fraport AG zu billigen. 
 
   *A. Grundsätze des Vergütungssystems* 
 
   Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder leistet einen wichtigen Beitrag zur 
   Umsetzung der Unternehmensstrategie der Fraport AG. Durch die Ausgestaltung der 
   Vergütungskomponenten wird die Höhe der Vergütung an die Erreichung wesentlicher 
   Konzernziele - insbesondere das nachhaltige Wachstum in Frankfurt und international sowie 
   die Steigerung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit - gekoppelt. Zusätzlich zu den 
   Kennzahlen der finanziellen Entwicklung misst sich Fraport an der Entwicklung 
   nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, die ebenfalls für den langfristigen 
   Unternehmenserfolg wesentlich sind. Durch die damit verbundenen Anreize werden die 
   Interessen des Vorstands mit denen der Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und der weiteren 
   Stakeholder im Sinne einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung verknüpft. 
 
   Das Vergütungssystem verfolgt ferner das Ziel, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer 
   Leistung und ihrem jeweiligen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich angemessen zu 
   vergüten. Dabei hat der Aufsichtsrat auf die Durchgängigkeit des Vergütungssystems zu dem 
   des oberen Führungskreises geachtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle 
   Entscheidungsträger die gleichen Ziele verfolgen und auf konsistente Weise zur 
   strategischen Weiterentwicklung der Fraport AG beitragen. 
 
   Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und den 
   Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
   2019. 
 
   Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der Vorstandsvergütung an den 
   folgenden Grundsätzen: 
 
   *Förderung der Unternehmensstrategie* 
 
   * Das Vergütungssystem leistet in seiner 
     Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur 
     Förderung und Umsetzung der 
     Unternehmensstrategie, indem auf den 
     Unternehmenserfolg bezogene 
     Leistungskriterien definiert und diese mit 
     anspruchsvollen jährlichen und 
     mehrjährigen Zielsetzungen versehen 
     werden. 
 
   *Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen* 
 
   * Das Vergütungssystem leistet einen 
     zentralen Beitrag zur Verknüpfung der 
     Interessen des Vorstands mit den 
     Interessen der Aktionäre und weiterer 
     Stakeholder. Der überwiegende Teil der 
     variablen Vergütung knüpft an die 
     Performance des Fraport-Konzerns und der 
     Fraport-Aktie an. Zusätzlich verpflichtet 
     sich der Vorstand, Fraport-Aktien während 
     seiner Bestellung zu erwerben und 
     dauerhaft zu halten. 
 
   *Langfristigkeit und Nachhaltigkeit* 
 
   * Das Vergütungssystem incentiviert eine 
     langfristige und nachhaltige Entwicklung 
     der Fraport AG. Vor diesem Hintergrund 
     wird die variable Vergütungskomponente 
     überwiegend auf einer mehrjährigen Basis 
     bemessen. Auch nicht-finanzielle Ziele 
     fließen zur Unterstützung einer 
     nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei 
     der Bemessung der variablen Vergütung ein. 
 
   *Pay for Performance* 
 
   * Die Leistung des Vorstands wird angemessen 
     berücksichtigt und vergütet, indem adäquat 
     und ambitioniert gesetzte 
     Leistungskriterien innerhalb der variablen 
     Vergütungskomponenten Verwendung finden 
     und die variable Vergütung zwischen Null 
     und einer betragsmäßigen Obergrenze 
     (Cap) schwanken kann. 
 
   *Angemessenheit* 
 
   * Die Ziel- und Maximal-Gesamtvergütung wird 
     in einem angemessenen Verhältnis zu den 
     Aufgaben und Leistungen der 
     Vorstandsmitglieder sowie zur Lage des 
     Unternehmens festgelegt. Zusätzlich wird 
     auf die Üblichkeit der Vergütung im 
     Vergleich zu anderen, vergleichbaren 
     Unternehmen sowie auf die vertikale 
     Angemessenheit zur Vergütung des oberen 
     Führungskreises und der Gesamtbelegschaft 
     geachtet. 
 
   *Durchgängigkeit des Vergütungssystems* 
 
   * Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass das 
     Vergütungssystem des Vorstands und das des 
     oberen Führungskreises gleichgerichtete 
     Anreize setzt, einheitliche Ziele verfolgt 
     und gemeinsam die langfristige 
     Konzernstrategie vorantreibt. 
 
   *Wettbewerbervergleich* 
 
   * Es werden Anreize zur langfristigen 
     Outperformance am Kapitalmarkt gesetzt, 
     indem eine relative Erfolgsmessung 
     gegenüber den Unternehmen des MDAX in der 
     Langfristvergütung vorgenommen wird. 
 
   *Compliance und Marktüblichkeit* 
 
   * Bei der Gestaltung des Vergütungssystems 
     wird die aktuelle Marktpraxis 
     berücksichtigt sowie eine Konformität mit 
     den gesetzlichen und regulatorischen 
     Anforderungen sichergestellt. 
 
   *B. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, 
   erstmalige Anwendung* 
 
   Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Fraport AG wird im Einklang mit §§ 87 
   Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat durch 
   den Präsidialausschuss unterstützt. Der Präsidialausschuss entwickelt Empfehlungen zum 
   System der Vorstandsvergütung, die vom Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 
   Beschlussfassung ausführlich beraten werden. Der Aufsichtsrat kann externe Berater 
   hinzuziehen. Bei der Mandatierung der Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit 
   geachtet. Die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex für die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch 
   beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems 
   beachtet. 
 
   Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur 
   Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte 
   Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt. 
 
   In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem legt 
   der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr die konkrete Zielvergütung für die Mitglieder 
   des Vorstands fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -3-

die zur Bemessung der Leistung des Vorstands zugrunde gelegten Zielwerte für die im 
   Vergütungssystem definierten variablen Leistungskriterien. 
 
   Der Präsidialausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Sofern dies erforderlich 
   erscheint, empfiehlt der Präsidialausschuss dem Aufsichtsrat Änderungen des Systems. 
   Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das 
   Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. 
 
   Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung aller 
   Vorstandsmitglieder der Fraport AG ab dem 1. Januar 2020. Vergütungsansprüche, 
   einschließlich solcher aus den bislang einschlägigen Regelungen zur variablen 
   Vergütung, für Zeiten vor 1. Januar 2020 richten sich weiterhin nach den diesen jeweils 
   zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen. 
 
   *B.1 Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat, Angemessenheit 
   der Vorstandsvergütung* 
 
   Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende 
   Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. 
   Leitlinie hierbei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu 
   den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, 
   auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Fraport AG ausgerichtet ist und die 
   übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. 
 
   Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhen findet das Vergleichsumfeld 
   der Fraport AG (horizontaler Vergleich) sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur 
   (vertikaler Vergleich) Berücksichtigung. 
 
   _Horizontaler Vergleich_ 
 
   Zur Beurteilung der Angemessenheit auf horizontaler Ebene wird die Vergütung des 
   Vorstands von Fraport mit einer geeigneten Gruppe von Unternehmen verglichen. Fraport 
   gehört dem Börsenindex MDAX an, in dem börsennotierte deutsche Unternehmen vergleichbarer 
   Größe und Internationalität aus verschiedenen Branchen zusammengefasst sind. Vor 
   diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat die Unternehmen des MDAX ausgewählt und zieht in 
   dieser Gruppe insbesondere die Kriterien Marktkapitalisierung, Mitarbeiterzahl und Umsatz 
   vergleichend heran. Der Aufsichtsrat betrachtet ferner die Struktur der Vergütung, die 
   Zielgesamtvergütung und sämtliche ihrer Einzelbestandteile sowie die Maximalvergütung bei 
   den Vergleichsunternehmen. Die MDAX-Unternehmen werden außerdem zur relativen 
   Performance-Messung in der Langfristvergütung herangezogen. 
 
   _Vertikaler Vergleich_ 
 
   Der vertikale Vergleich nimmt Bezug auf die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung 
   des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft der Fraport AG sowie 
   Geschäftsführern der großen Tochterunternehmen. Den Kreis der oberen Führungskräfte 
   hat der Aufsichtsrat zu diesem Zweck abgegrenzt, indem er die Geschäftsbereichsleiter, 
   Servicebereichsleiter und Zentralbereichsleiter einbezieht. Der Aufsichtsrat 
   berücksichtigt die Entwicklung der Vergütungen der beschriebenen Gruppen und wie sich das 
   Verhältnis im Zeitablauf entwickelt hat. 
 
   *B.2 Das Vergütungssystem im Überblick* 
 
   *Vergütungskomponenten*  *Bemessungsgrundlage / Parameter* 
   *Erfolgsunabhängige 
   Komponenten* 
   Grundvergütung           Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf 
                            Monatsraten ausbezahlt wird 
   Nebenleistungen          Im Wesentlichen die Gewährung der privaten Inanspruchnahme 
                            der Dienstwagen mit Fahrer sowie die Möglichkeit der 
                            unentgeltlichen Inanspruchnahme des VIP-Services der Fraport 
                            AG, privat und in Begleitung von Familienangehörigen 
   Versorgungszusage        Endgehaltsabhängige Versorgungszusage (bei Eintritt bis 
                            2012) oder Beitragsorientierte Versorgungszusage (bei 
                            Eintritt ab 2012) 
 
                            Jährlicher Beitrag in Höhe von 40 % der 
                            Jahresbruttogrundvergütung zum Aufbau von Versorgungskapital 
                            (Beitragsorientierte Versorgungszusage) 
 
                            Variable Verzinsung des Beitragskontos, mindestens 3 % p.a. 
   *Erfolgsabhängige 
   Komponenten* 
   Kurzfristige variable    Plantyp            * Tantieme 
   Vergütung 
                            Begrenzung / Cap   * 150 % des Zielbetrags 
                            Leistungskriterien * 60 %: Operatives Konzern-Ergebnis 
                                                 (EBITDA) 
                                               * 40 %: Gesamtkapitalrendite (ROFRA) 
                                               * Modifier (0,9 - 1,1) zur Beurteilung 
                                                 der kollektiven Leistung des Vorstands 
                                                 sowie von Environmental, Social, 
                                                 Governance-Zielen (ESG-Ziele) 
                            Auszahlung         * Innerhalb eines Monats nach Billigung 
                                                 des Konzernabschlusses für das 
                                                 tantiemerelevante Geschäftsjahr 
   Langfristige variable    Plantyp            * Performance Share Plan 
   Vergütung 
                            Begrenzung / Cap   * 150 % des Zuteilungswerts 
                            Leistungskriterien * 70 %: Earnings per Share (EPS) 
                                               * 30 %: Relativer Total Shareholder 
                                                 Return (TSR) gegen den MDAX 
                            Auszahlung         * Innerhalb eines Monats nach Billigung 
                                                 des Konzernabschlusses für das letzte 
                                                 Geschäftsjahr der vierjährigen 
                                                 Performance-Periode 
   *Weitere 
   Vergütungsregelungen* 
   Malus / Clawback         Teilweise oder vollständige Reduzierung bzw. Rückforderung 
                            der variablen Vergütung möglich 
   Aktienhalteverpflichtung Verpflichtung zum Erwerb von Aktien der Fraport AG in Höhe 
                            einer Jahresbruttogrundvergütung innerhalb von 5 Jahren 
 
                            Verpflichtung zum Halten der erworbenen Aktien für die Dauer 
                            der Vorstandstätigkeit 
 
   *B.3 Die Komponenten des Vergütungssystems, Anteil an der Gesamtvergütung* 
 
   Das Vergütungssystem setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten 
   zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet. 
 
   Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung, Sach- 
   und sonstigen Bezügen (den Nebenleistungen) sowie einer Versorgungszusage. 
 
   Die variable, erfolgsabhängige Vergütungskomponente besteht aus einem kurzfristigen 
   variablen Bestandteil in Form einer Tantieme sowie einem langfristigen variablen 
   Bestandteil in Form eines Performance Share Plans. Bei der variablen Vergütung werden 
   auch auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Ziele berücksichtigt. Der Aufsichtsrat stellt 
   sicher, dass die Zielsetzung für die variable Vergütung anspruchsvoll und ambitioniert 
   ist. 
 
   Die Grundvergütung trägt zwischen 25 % und 37 % zur Zielvergütung bei. Die Tantieme 
   entspricht 15 % bis 25 % der Zielvergütung, während der Performance Share Plan rund 27 % 
   bis 36 % zur Zielvergütung beiträgt. Leistungen für die betriebliche Altersversorgung 
   entsprechen zwischen 11 % und 21 % der Zielvergütung. 
 
   Als zusätzliche erfolgsunabhängige Komponente des Vergütungssystems werden 
   Nebenleistungen in Höhe von durchschnittlich 9 % der Grundvergütung gewährt. 
 
   Bei der Zielvergütungsstruktur wird sichergestellt, dass die variable Vergütung, die sich 
   aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil aus kurzfristig 
   orientierten Zielen übersteigt. So wird der Fokus auf die gesetzlich geforderte 
   langfristige und nachhaltige Entwicklung von Fraport gerichtet, gleichzeitig werden 
   jedoch auch die operativen jährlichen Ziele verfolgt. 
 
   *C. Betragsmäßige Höchstgrenze und maximale Gesamtvergütung* 
 
   Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. 
   Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung vollständig 
   ausfallen. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Auszahlung sowohl bei der 
   kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütungskomponente auf 150 % des 
   jeweiligen Zielbetrags begrenzt. 
 
   Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine 
   betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus Grundvergütung, Nebenleistungen, 
   Leistungen für die betriebliche Altersversorgung, kurzfristiger variabler und 
   langfristiger variabler Vergütungskomponente festgelegt. Diese beträgt für den 

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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -4-

Vorstandsvorsitzenden EUR  3.000.000,00 und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils 
   EUR  2.200.000,00. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die Summe der Zahlungen, die aus 
   den Vergütungsregelungen in einem Geschäftsjahr resultieren. 
 
   *D. Die Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen* 
 
   *D.1 Erfolgsunabhängige Komponenten* 
 
   *D.1.1 Grundvergütung* 
 
   Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich am 
   Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf 
   monatlichen Raten ausbezahlt wird. 
 
   *D.1.2 Nebenleistungen* 
 
   Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Sach- und sonstige Bezüge (Nebenleistungen). Hierzu 
   gehört die Gewährung der privaten Inanspruchnahme der Dienstwagen mit Fahrer sowie die 
   Möglichkeit, den VIP-Service der Fraport AG unentgeltlich auch privat und in Begleitung 
   von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich erhalten die 
   Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines 
   Manager Check-ups im Turnus von zwei Jahren sowie die Möglichkeit, einen Parkplatz am 
   Flughafen Frankfurt zu benutzen, und eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt nach § 
   93 Absatz 2 Satz 3 AktG. Die Vorstandsmitglieder erhalten bei freiwilliger gesetzlicher 
   Rentenversicherung die Hälfte des Gesamtbeitrags bzw. bei nicht freiwilliger 
   Rentenversicherung die Hälfte des bei gesetzlicher Rentenversicherung zu zahlenden 
   Gesamtbetrages erstattet. Die auf Nebenleistungen entfallenden Steuern werden zum Teil 
   von der Gesellschaft getragen. Diese Sachbezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern in 
   gleicher Weise zu, die Höhe und Dauer können je nach der persönlichen Situation 
   variieren. Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen, 
   wie z. B. die Möglichkeit zur privaten Nutzung der dienstlichen mobilen Endgeräte bzw. 
   bei Neueintritten die Übernahme von Umzugskosten, gewähren. 
 
   *D.1.3 Versorgungszusage* 
 
   Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 
   Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich, wenn das Vorstandsmitglied während 
   der Dauer des Vertrags dauernd dienstunfähig wird oder während der Laufzeit oder mit 
   Ablauf des Vertrags aus dem aktiven Dienst der Gesellschaft ausscheiden sollte. Im Falle 
   des Ablebens eines Vorstandsmitglieds erhalten die Hinterbliebenen 
   Hinterbliebenenversorgung. 
 
   Seit 2012 erhalten neubestellte Vorstandsmitglieder eine Versorgungszusage auf der Basis 
   eines beitragsorientierten Systems. Dieses sieht vor, dass nach Eintritt eines 
   Versorgungsfalls ein einmaliges Versorgungskapital oder ein lebenslanges Ruhegehalt 
   gezahlt wird. Das Versorgungskapital baut sich auf, indem die Fraport AG jährlich 40 % 
   der gewährten Jahresbruttogrundvergütung auf einem Versorgungskonto gutschreibt. Das am 
   Ende des Vorjahres angesammelte Versorgungskapital verzinst sich jährlich entsprechend 
   dem für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen in der deutschen Handelsbilanz 
   der Fraport AG zum Ende des Vorjahres verwendeten Zinssatz gemäß § 253 Absatz 2 HGB, 
   mindestens mit 3 % und höchstens mit 6 %. Bei Zahlung eines lebenslangen Ruhegehalts wird 
   dieses jährlich zum 1. Januar um 1 % erhöht. Eine weitergehende Anpassung findet nicht 
   statt. Beträgt beim Eintritt des Versorgungsfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit das 
   erreichte Versorgungskapital weniger als EUR  600.000,00, wird es von der Fraport AG auf 
   diese Summe aufgestockt. Im Falle des Ablebens während des Bezugs von Ruhegehalt hat die 
   Witwe beziehungsweise der Witwer Anspruch auf 60 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts, 
   Halbwaisen erhalten jeweils 10 % und Vollwaisen jeweils 25 % des zuletzt gewährten 
   Ruhegehalts. 
 
   Das Ruhegehalt eines Vorstandsmitglieds, das vor 2012 in den Vorstand berufen wurde, 
   bestimmt sich davon abweichend nach einem prozentualen Anteil einer fest vertraglich 
   vereinbarten Bemessungsgrundlage, wobei der prozentuale Anteil mit der Bestelldauer des 
   Vorstandmitglieds jährlich um 2,0 %-Punkte bis auf maximal 75 % steigt. Für den Fall der 
   Dienstunfähigkeit beträgt der Versorgungssatz mindestens 55 % des jeweiligen festen 
   Jahresbruttogehalts beziehungsweise der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage. 
 
   *D.2 Variable Vergütungsbestandteile* 
 
   Die variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl auf die kurzfristige als auch auf die 
   langfristige Entwicklung der Fraport AG ausgerichtet. Dabei verfolgt der Aufsichtsrat 
   einen konsequenten 'Pay-for-Performance'-Ansatz. Die kurzfristige variable 
   Vergütungskomponente - die Tantieme - und die langfristige variable Vergütungskomponente 
   - der Performance Share Plan - unterscheiden sich in ihrem Leistungszeitraum 
   (Performance-Periode) und in den zur Bemessung der Auszahlung herangezogenen finanziellen 
   und nicht-finanziellen Leistungskriterien. Die Auswahl der Leistungskriterien ist dabei 
   jeweils an der Unternehmensstrategie der Fraport AG ausgerichtet, d. h. die 
   Leistungskriterien unterstützen insbesondere sowohl das Wachstum der Fraport AG in 
   Frankfurt und international als auch die Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit. Auf 
   Nachhaltigkeit ausgerichtete nicht-finanzielle Leistungsanreize werden ebenfalls 
   berücksichtigt. Durch die Berücksichtigung mehrerer, unterschiedlicher Leistungskriterien 
   ist zudem die Möglichkeit gegeben, den Unternehmenserfolg ganzheitlich abzubilden. Bei 
   der Auswahl der Leistungskriterien achtet der Aufsichtsrat darauf, dass diese klar 
   messbar und transparent sind. 
 
   Außergewöhnliche Entwicklungen, die in den vorher festgelegten Zielen nicht 
   hinreichend erfasst waren, kann der Aufsichtsrat im Rahmen der Feststellung der 
   Zielerreichung in begründeten Sonderfällen angemessen, insbesondere durch eine 
   Bereinigung der dadurch bedingten Sondereffekte, berücksichtigen. Dies kann zu einer 
   Erhöhung (jedoch nicht zur Überschreitung des jeweils vorgesehenen Cap) wie auch zu 
   einer Verminderung der andernfalls sich ergebenden variablen Vergütung führen. Als 
   außergewöhnliche, unterjährige Entwicklungen kommen zum Beispiel 
   außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen 
   (zum Beispiel durch eine schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise), Naturkatastrophen, 
   Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien/Pandemien oder disruptive 
   Marktentscheidungen von Kunden in Betracht, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen 
   nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als 
   außergewöhnliche Entwicklungen im vorstehenden Sinne. Sofern es zu durch 
   außergewöhnliche Entwicklungen bedingten Anpassungen kommt, wird dies im 
   Vergütungsbericht offengelegt und begründet. 
 
   *D.2.1 Tantieme* 
 
   *a. Grundzüge der Tantieme* 
 
   Die Tantieme soll den Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie in einem 
   konkreten Geschäftsjahr honorieren. Neben finanziellen Leistungskriterien werden auch 
   nicht-finanzielle Leistungskriterien festgelegt, die über einen sogenannten 'Modifier' 
   bei der Ermittlung der Auszahlungshöhe Berücksichtigung finden. Der Modifier besitzt eine 
   Bandbreite von 0,9 bis 1,1. Im Rahmen des Modifiers beurteilt der Aufsichtsrat sowohl die 
   kollektive Leistung des Vorstands, als auch die Erreichung nicht-finanzieller Ziele, 
   unter anderem aus den Bereichen Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung 
   (Environmental, Social, Governance - sogenannte ESG-Ziele). Die nicht-finanziellen Ziele 
   legt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr durch Auswahl von zwei bis vier 
   Kriterien fest. Mindestens ein nicht-finanzielles Ziel muss ein ESG-Ziel sein. Der 
   Modifier kommt erstmals für das Geschäftsjahr 2021 zur Anwendung. 
 
   Grundlage der Tantiemezahlung ist ein vom Aufsichtsrat ebenfalls vor Beginn des 
   Geschäftsjahres festgelegter Zielbetrag, der eine Zielerreichung von 100 % zu Grunde 
   legt. Insgesamt ist eine Zielerreichung von 0 % bis 150 % möglich. Der 
   Gesamtauszahlungsbetrag aus der Tantieme ist somit auf 150 % des Zielbetrags begrenzt. 
 
   Der Zielbetrag in Euro, die jährlichen Ziele des Modifiers sowie die Zielerreichung für 
   das jeweilige Geschäftsjahr mit dem daraus resultierenden Auszahlungsbetrag werden im 
   Vergütungsbericht des Folgejahres für jedes Vorstandsmitglied veröffentlicht. 
 
   *b. Finanzielle Leistungskriterien der Tantieme* 
 
   Die finanziellen Leistungskriterien der Tantieme knüpfen an das EBITDA und den ROFRA des 
   Fraport-Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr an. 
 
   * EBITDA bezeichnet das operative 
     Konzern-Ergebnis und wird mit 60 % 
     gewichtet. Als Betriebsergebnis vor 
     Zinsen, Steuern und Abschreibungen 
     reflektiert das EBITDA die Ertragskraft 
     der Fraport AG und stellt einen 
     bedeutsamen Indikator für die Leistung des 
     Vorstands dar. Die Fraport AG verfolgt das 
     klare strategische Ziel, das EBITDA in den 
     nächsten Jahren weiter zu steigern, um die 
     Wettbewerbsposition als führender, 
     profitabler Flughafenbetreiber auszubauen. 
   * Der ROFRA ('Return on Fraport-Assets') 
     stellt die Verzinsung auf das eingesetzte 
     Vermögen und damit die Kapitaleffizienz 
     dar. Der ROFRA errechnet sich, indem das 
     adjustierte EBIT durch die Fraport-Assets 

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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -5-

dividiert wird und spiegelt somit die 
     Gesamtkapitalrendite wider. Der ROFRA wird 
     im Rahmen der Tantiemeberechnung mit 40 % 
     gewichtet. Langfristiges Ziel der Fraport 
     AG ist es, konzernweit wertschaffend zu 
     wirtschaften. Der ROFRA ermöglicht die 
     Vergleichbarkeit unterschiedlich 
     großer Segmente und gibt an, ob die 
     Geschäftsbereiche wertschaffend sind, d. 
     h. ob die erreichte Verzinsung den 
     gewichteten durchschnittlichen 
     Kapitalkostensatz übertrifft. Vor diesem 
     Hintergrund stellt der ROFRA für die 
     Fraport AG als Infrastrukturanbieter mit 
     hohen gebundenen Assets eine wichtige 
     Mess- und Steuergröße dar. 
 
   Für die Leistungskriterien EBITDA und ROFRA werden jeweils ein Zielwert sowie ein oberer 
   und unterer Schwellenwert festgelegt. Bei Erreichen des jeweiligen Zielwerts beträgt der 
   Zielerreichungsgrad 100 %. Bei Erreichen des unteren Schwellenwerts beträgt die 
   Zielerreichung 50 % und bei Erreichen des oberen Schwellenwerts 150%. Liegen EBITDA und 
   ROFRA unterhalb des unteren Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung 0%. Infolgedessen 
   ist ein kompletter Ausfall der Tantieme möglich. Liegt der tatsächlich erreichte Wert auf 
   oder über dem oberen Schwellenwert, ergibt sich ein maximaler Zielerreichungsgrad von 150 
   %. Innerhalb der Schwellenwerte entwickelt sich der Zielerreichungsgrad jeweils linear. 
   Zur Ermittlung der Tantieme wird der jeweilige Zielerreichungsgrad entsprechend seiner 
   Gewichtung auf den Zielbetrag angewandt. 
 
   Auf Grund der gravierenden Auswirkungen der COVID-19 Krise auf das Geschäft der Fraport 
   AG hat der Aufsichtsrat festgelegt, dass bei der Tantiemeberechnung für das Geschäftsjahr 
   2020 die Unterschreitung des jeweils unteren EBITDA- oder ROFRA-Schwellenwerts (und damit 
   der 50 %-igen Zielerreichung) nicht zu einer unmittelbaren Reduzierung des 
   Zielerreichungsgrads auf 0 % für das jeweilige Leistungskriterium führt, sondern 
   lediglich zu einer weiteren linearen Kürzung bis zum Zielerreichungsgrad 0 %. Auch 
   insoweit bleibt weiterhin ein kompletter Tantiemeausfall möglich. 
 
   Aus Gründen der Transparenz werden der EBITDA-Zielwert, der ROFRA-Zielwert, die 
   Zielerreichungskorridore sowie die daraus resultierenden Zielerreichungsgrade ebenfalls 
   in dem für das betreffende Geschäftsjahr erstellten Vergütungsbericht offengelegt. 
 
   *c. Nicht-finanzielle Leistungskriterien* 
 
   Zur Integration von nicht-finanziellen Zielen und weiterer qualitativer 
   Leistungskriterien in das Vorstandsvergütungssystem sowie zur Beurteilung der kollektiven 
   Leistung des Vorstands als Gesamtgremium sieht die Tantieme einen sogenannten 'Modifier' 
   mit einer Bandbreite von 0,9 bis 1,1 vor. Die Festsetzung des Modifiers erfolgt anhand 
   eines vorab festgelegten Kriterienkatalogs. Diese Kriterien umfassen auch auf 
   Nachhaltigkeit ausgerichtete ESG-Ziele. Als mögliche Kriterien für den Modifier kommen in 
   Betracht: 
 
   * Strategische Unternehmensziele wie die 
     Erreichung wichtiger strategischer 
     Unternehmensziele (einschließlich 
     Mergers & Acquisitions), die 
     Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat oder 
     die nachhaltige strategische, technische 
     oder strukturelle Unternehmensentwicklung; 
   * ESG-Ziele wie Arbeitssicherheit und 
     Gesundheit, Compliance, Energie und 
     Umwelt, Kundenzufriedenheit, 
     Mitarbeiterbelange oder 
     Unternehmenskultur. 
 
   Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden 
   Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgelegt. Dabei handelt es sich um zwei bis vier 
   Ziele je Geschäftsjahr, wobei mindestens eines dieser Ziele ein ESG-Ziel sein muss. 
 
   Die für den Modifier für das konkrete Geschäftsjahr zur Anwendung kommenden 
   nicht-finanziellen Ziele sowie die daraus resultierenden Zielerreichungen werden 
   ebenfalls in dem für das betreffende Geschäftsjahr erstellten Vergütungsbericht 
   offengelegt. 
 
   *D.2.2 Performance Share Plan* 
 
   *a. Grundzüge des Performance Share Plans* 
 
   Die langfristige variable Vergütungskomponente besteht aus einem Performance Share Plan 
   mit einer vierjährigen Performance-Periode. Bei Planbeginn legt der Aufsichtsrat im 
   Rahmen der Bestimmung der individuellen jährlichen Zielvergütung einen Zuteilungswert in 
   Euro fest. Dieser Betrag wird durch den Fair Value (d. h. den finanzmathematisch 
   ermittelten Zeitwert nach dem Rechnungslegungsstandard IFRS 2, Anteilsbasierte Vergütung) 
   pro Performance Share dividiert, woraus sich die vorläufige Zahl der jeweils bedingt 
   zugeteilten virtuellen Performance Shares ergibt. 
 
   Zudem werden bei Planbeginn für die Dauer der vierjährigen Performance-Periode 
   Leistungskriterien gesetzt. Die Leistungskriterien erlauben eine Zielerreichung in der 
   Bandbreite von 0 % bis 150 %. Nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode wird die 
   Zielerreichung der Leistungskriterien festgestellt und die finale Anzahl der virtuellen 
   Performance Shares bestimmt. Die Auszahlungshöhe wird durch die Multiplikation der 
   ermittelten finalen Anzahl an Performance Shares mit dem dann geltenden 
   durchschnittlichen Kurs der Fraport AG-Aktie der letzten 3 Monate vor Ende der 
   Performance-Periode zuzüglich der während der Performanceperiode pro Aktie ausgezahlten 
   Dividenden berechnet. 
 
   Der auszuzahlende Wert der Performance Shares ist damit abhängig von der Zielerreichung 
   der Leistungskriterien sowie dem für die Auszahlung maßgeblichen Aktienkurs. Der 
   maximale Auszahlungsbetrag ist für jede Tranche auf 150 % des bei Planbeginn 
   maßgeblichen Zuteilungswertes begrenzt. 
 
   *b. Leistungskriterien des Performance Share Plans* 
 
   Die Zielerreichung für den Performance Share Plan bemisst sich anhand von zwei 
   Leistungskriterien, dem Gewinn pro Aktie (Earnings Per Share - EPS) und der relativen 
   Aktienrendite (Total Shareholder Return - TSR) gegenüber den Unternehmen des MDAX. 
 
   * Das Kriterium Earnings Per Share (EPS) 
     wird als internes, finanzielles 
     Leistungsziel genutzt und mit einer 
     Gewichtung von 70 % berücksichtigt. Das 
     Leistungskriterium EPS setzt Anreize, 
     profitabel und gewinnorientiert zu 
     wirtschaften. Dies bildet die Grundlage 
     für ein nachhaltiges und langfristiges 
     Wachstum der Fraport AG, sichert die 
     Finanzierungsfähigkeit notwendiger 
     Investitionen und stellt somit die 
     Erreichung wichtiger strategischer Ziele 
     sicher. Langfristiges Wachstum hilft der 
     Fraport AG damit auch bei der Realisierung 
     des Ziels, sich als Europas bester 
     Flughafenbetreiber zu etablieren und 
     zugleich weltweit Maßstäbe im 
     Wettbewerb zu setzen. Bei der Ermittlung 
     der Zielerreichung des EPS wird ein aus 
     der strategischen Planung abgeleiteter 
     Zielwert mit dem tatsächlich erreichten 
     EPS-Wert verglichen. Dabei wird der 
     Durchschnitt der während der 
     Performance-Periode ermittelten jährlichen 
     Ist-EPS-Werte mit dem durchschnittlichen 
     Plan-EPS verglichen. Entspricht der 
     durchschnittliche Ist-EPS-Wert dem 
     durchschnittlichen Plan-EPS (Zielwert), 
     beträgt der Zielerreichungsgrad 100 %. 
     Liegt der durchschnittliche Ist-EPS-Wert 
     25 % unterhalb des Zielwerts, beträgt der 
     Zielerreichungsgrad 50 %. Liegt der 
     durchschnittliche Ist-EPS-Wert mehr als 25 
     % unterhalb des Zielwerts, beträgt der 
     Zielerreichungsgrad 0 %. Liegt der 
     durchschnittliche Ist-EPS-Wert 25 % oder 
     mehr oberhalb des Zielwerts, beträgt der 
     Zielerreichungsgrad 150 %. Zwischen den 
     Punkten entwickelt sich der 
     Zielerreichungsgrad linear. 
 
   * Als weiteres Leistungskriterium wird mit 
     dem relativen Total Shareholder Return 
     (TSR) ein externes, auf den Kapitalmarkt 
     ausgerichtetes Leistungskriterium genutzt, 
     welches mit 30 % gewichtet wird. Der 
     relative TSR berücksichtigt die 
     Entwicklung des Aktienkurses von Fraport 
     zuzüglich fiktiv reinvestierter 
     Brutto-Dividenden im Vergleich zu einer 
     vordefinierten Vergleichsgruppe. Der 
     relative TSR verknüpft die Interessen von 
     Vorstand sowie Aktionären und integriert 
     eine relative Erfolgsmessung in das 
     Vorstandsvergütungssystem. Somit wird ein 
     Anreiz zur langfristigen Outperformance 
     der relevanten Vergleichsgruppe 
     geschaffen. Die Fraport AG verfolgt das 
     Ziel, eine attraktive Kapitalanlage für 
     Aktionäre zu sein und incentiviert daher 
     überdurchschnittlichen Erfolg am 
     Kapitalmarkt. Die Zielerreichung für den 
     relativen TSR basiert auf einem Vergleich 
     mit dem MDAX. Der Aufsichtsrat erachtet 
     den MDAX als eine angemessene 
     Vergleichsgruppe, da die Fraport AG in 
     diesem Index gelistet ist und der MDAX aus 
     Unternehmen mit einer vergleichbaren 
     Größe besteht. Für die Berechnung des 
     TSR in der Performance-Periode der Aktie 
     der Fraport AG sowie des MDAX wird für 
     jedes Jahr der Performance-Periode jeweils 
     das arithmetische Mittel der Schlusskurse 
     über die letzten 30 Börsenhandelstage vor 
     Beginn eines Jahres der 
     Performance-Periode sowie über die letzten 
     30 Börsenhandelstage vor Ende eines Jahres 
     der Performance-Periode ermittelt, durch 
     die vier Jahre einer Performance-Periode 
     gemittelt und in Relation gesetzt. Bei der 
     Ermittlung des arithmetischen Mittels der 
     Schlusskurse zum Ende der 
     Performance-Periode werden zudem die 

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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -6-

fiktiv reinvestierten Brutto-Dividenden 
     berücksichtigt. Die Zielerreichung beträgt 
     100 %, wenn die TSR-Performance der Aktie 
     der Fraport AG der TSR-Performance der 
     Vergleichsgruppe entspricht. Liegt die 
     TSR-Performance der Aktie der Fraport AG 
     25 %-Punkte unterhalb der TSR-Performance 
     des MDAX, beträgt die Zielerreichung 50 %. 
     Liegt die TSR-Performance der Aktie der 
     Fraport AG mehr als 25 % unterhalb der 
     TSR-Performance des MDAX, beträgt die 
     Zielerreichung 0 %. Liegt die 
     TSR-Performance der Aktie der Fraport AG 
     25 %-Punkte oder mehr über der 
     TSR-Performance des MDAX, beträgt die 
     Zielerreichung 150 %. Zielerreichungen 
     zwischen den festgelegten 
     Zielerreichungspunkten werden linear 
     berücksichtigt. 
 
   Die Zielerreichungen für die jeweiligen Leistungskriterien werden nach Planende im 
   darauffolgenden Vergütungsbericht veröffentlicht. 
 
   Überblick über die Elemente des Performance Share Plans und deren Bezug zur 
   Geschäftsstrategie der Fraport AG: 
 
   *Elemente    *Bezug zur Geschäftsstrategie der Fraport 
   des          AG / Anreizwirkung* 
   Performance 
   Share Plans* 
   *EPS*        * Anreizsetzung zum profitablen und 
                  gewinnorientierten Wirtschaften und 
                  somit zur Schaffung eines nachhaltigen 
                  Wachstums zum Erreichen der 
                  strategischen Ziele 
   *Relativer   * Integration einer relativen 
   TSR*           Erfolgsmessung und Anreizsetzung zur 
                  langfristigen Outperformance am 
                  Kapitalmarkt 
   *Vierjährige * Sicherstellung der langfristigen und 
   Laufzeit*      nachhaltigen Entwicklung der Fraport 
                  AG 
   *Performance * Verstärkung des Aktienkursbezugs und 
   Shares*        Angleichung der Interessen von 
                  Vorstand und Aktionären 
 
   *D.3 Aktienhalteverpflichtung* 
 
   Zur weiteren Angleichung der Interessen von Vorstand und Aktionären sowie zur Stärkung 
   der nachhaltigen Entwicklung sieht das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem 
   Aktienkauf- und -halteverpflichtungen für die Vorstandsmitglieder vor. Hiernach ist jedes 
   Vorstandsmitglied verpflichtet, über 5 Jahre und grundsätzlich jährlich ratierlich Aktien 
   der Fraport AG in Höhe einer Jahresbruttogrundvergütung aufzubauen. Diesen Aktienbestand 
   haben die Vorstandsmitglieder während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand zu halten. Bereits 
   bestehende Bestände von Aktien der Fraport AG werden für Zwecke der 
   Aktienhalteverpflichtung berücksichtigt. Die im Rahmen des Performance Share Plans 
   zugeteilten virtuellen Aktien werden nicht auf die Aktienhalteverpflichtung angerechnet. 
 
   *D.4 Malus / Clawback* 
 
   Der Aufsichtsrat hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte 
   variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren oder bereits ausgezahlte variable 
   Vergütungsbestandteile zurückzufordern. 
 
   Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Vorstandsmitglieds kann 
   der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile (Tantieme bzw. Anzahl virtueller 
   Performance Shares nach dem Performance Share Plan) nach pflichtgemäßem Ermessen 
   teilweise oder vollständig reduzieren (Malus). 
 
   Wurden variable Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt, kann der Aufsichtsrat unter 
   den vorstehend genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch 
   ausgezahlte Beträge der variablen Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern 
   (Clawback). 
 
   Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile auf der Basis 
   fehlerhafter Daten, z. B. eines fehlerhaften Konzernabschlusses, kann der Aufsichtsrat 
   die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile 
   zurückfordern. Die Reduzierung oder Rückforderung erfolgt bei Pflicht- oder 
   Compliance-Verstößen im vorgenannten Sinn grundsätzlich für das Jahr, in dem der 
   erhebliche Pflicht- oder Compliance-Verstoß begangen wurde. Der 
   Rückforderungszeitraum endet ein Jahr nach der Auszahlung des variablen 
   Vergütungsbestandteils. Die Rückforderung kann auch dann noch erfolgen, wenn das Amt oder 
   das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied bereits beendet ist. 
 
   Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft 
   bleibt durch die Reduzierung oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile 
   unberührt. 
 
   *E. Vergütungsregelungen für die Beendigung der Vorstandstätigkeit* 
 
   Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Fraport AG regelt auch die Vergütung 
   im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsamts bzw. Anstellungsvertrags. 
 
   *E.1 Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten* 
 
   Die Vorstands-Anstellungsverträge werden jeweils für die Dauer der Bestellungsperiode 
   geschlossen. Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern die 
   aktien-rechtlichen Vorgaben des § 84 AktG, insbesondere die Höchstdauer von fünf Jahren. 
   Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Vorstandsverträge keine 
   ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung 
   des Vorstandsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
   Darüber hinaus enden die Vorstandsdienstverträge mit Ablauf des Kalendermonats, in dem 
   ein Vorstandsmitglied die jeweils vorgesehene Altersgrenze für Vorstandsmitglieder 
   erreicht, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 
 
   *E.2 Vorzeitige Beendigung* 
 
   Für den Fall eines Widerrufs der Bestellung ohne wichtigen Grund sieht das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder eine Abfindungszahlung vor, deren Höhe 
   jedoch auf zwei Jahresgesamtvergütungen begrenzt ist und die Vergütung der Restlaufzeit 
   des Anstellungsvertrags nicht übersteigt (Abfindungs-Cap). Auch in sonstigen Fällen 
   vorzeitiger Beendigung sind etwaige Zahlungen auf eine maximale Höhe von zwei 
   Jahresgesamtvergütungen bzw. die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags als 
   Abfindungs-Cap begrenzt. Bei der Berechnung des Abfindungs-Cap wird auf die 
   Gesamtvergütung für das letzte Geschäftsjahr vor der vorzeitigen Beendigung der 
   Vorstandstätigkeit und gegebenenfalls auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das 
   laufende Geschäftsjahr abgestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur 
   außerordentlichen Kündigung des Vorstands-Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft 
   oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Wunsch des 
   Vorstandsmitglieds wird keine Abfindung gezahlt. 
 
   Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags wegen Todes oder dauerhafter 
   Dienstunfähigkeit werden Performance Shares, die unter dem Performance Share Plan gewährt 
   wurden und deren vierjährige Performance-Periode noch nicht abgelaufen ist, ausnahmsweise 
   vorzeitig in einen Auszahlungsbetrag umgerechnet und ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag 
   entspricht dabei dem jeweiligen Zuteilungswert der betroffenen Plantranche. 
 
   *E.3 Keine weiteren Abfindungsregeln* 
 
   Von den unter Ziffer E.2. beschriebenen Regelungen abgesehen sieht das Vergütungssystem 
   für die Mitglieder des Vorstands Zusagen von Entlassungsentschädigungen nicht vor. Dies 
   gilt auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines 
   Kontrollwechsels (Change of Control). 
 
   *E.4 Unterjähriger Ein- bzw. Austritt* 
 
   Im Falle eines Ein- oder Austritts während eines laufenden Geschäftsjahres wird die 
   Gesamtvergütung einschließlich der Tantieme und dem Zuteilungswert unter dem 
   Performance Share Plan pro rata temporis entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses 
   im relevanten Geschäftsjahr reduziert. In bestimmten Ausscheidenssituationen (Bad Leaver 
   Fälle) verfallen Performance Shares, deren Performance-Periode noch nicht abgelaufen ist, 
   ersatzlos ohne Anspruch auf Entschädigung. 
 
   *E.5 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot* 
 
   Mit jedem Vorstandsmitglied wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer 
   von zwei Jahren vereinbart. Für diesen Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung 
   (Karenzentschädigung) in Höhe von jährlich 50 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt 
   bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gewährt (analog § 74 Abs. 2 HGB); die variablen 
   Vergütungsbestandteile sind bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt 
   der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nach diesem Vergütungssystem in Ansatz zu 
   bringen. Sofern das Vergütungssystem in dieser Fassung bei Beendigung des Vertrags noch 
   keine drei Geschäftsjahre bestanden hat, wird die durchschnittliche variable Vergütung 
   auf der Grundlage der Dauer des Vertrags nach diesem Vergütungssystem ermittelt (analog § 
   74b Abs. 2 HGB). Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Die Entschädigung wird 
   grundsätzlich auf ein von der Fraport AG geschuldetes Ruhegehalt angerechnet, soweit die 
   Entschädigung zusammen mit dem Ruhegehalt und anderweitig erzielten Einkünften 100 % der 
   zuletzt bezogenen Jahresbruttogrundvergütung übersteigt. 
 
   Zahlungen aus Anlass einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (vgl. Ziffer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -7-

E.2) werden auf die Karenzentschädigung angerechnet. 
 
   *E.6 Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder* 
 
   Etwaige für die Wahrnehmung konzerninterner Aufsichtsratsmandate bezogene 
   Vergütungsleistungen werden auf die Vergütung gemäß diesem Vergütungssystem 
   angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der 
   Aufsichtsrat, ob und inwieweit eine für diese gezahlte Vergütung anzurechnen ist. 
 
   *F. Vorübergehende Abweichungen* 
 
   Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Präsidialausschusses vorübergehend von dem 
   Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der 
   Gesellschaft notwendig ist. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen zum Beispiel 
   außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen 
   (etwa durch eine schwere Wirtschafts- oder Finanzkrise), Naturkatastrophen, 
   Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien/Pandemien, disruptive Marktentscheidungen 
   von Kunden oder eine Unternehmenskrise in Betracht. Allgemein ungünstige 
   Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. 
 
   Eine Abweichung von dem Vergütungssystem unter den genannten Umständen ist nur durch 
   einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss auf vorherigen Vorschlag durch den 
   Präsidialausschuss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit 
   einer Abweichung feststellt. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen 
   werden kann, sind die Leistungskriterien der kurzfristigen sowie langfristigen variablen 
   Vergütung, die Bandbreiten der einzelnen Elemente der variablen Vergütung und zeitweilige 
   Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen. Darüber hinaus hat der 
   Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum 
   Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der 
   durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren. Sofern eine Anpassung der 
   bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, um die Anreizwirkung der Vergütung 
   des Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, hat der Aufsichtsrat bei 
   außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen das Recht, 
   vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren. 
8. *Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
   neu gefassten § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über 
   die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Hierbei kann der Beschluss 
   auch eine bestehende Vergütung bestätigen. Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats wurde durch die Hauptversammlung am 28. Mai 2019 in § 12 der Satzung 
   festgesetzt. Im Sinne eines zeitlichen Gleichlaufs mit dem Beschluss über das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (siehe TOP 7) soll über die Bestätigung 
   bereits jetzt beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in § 12 der Satzung festgesetzte Vergütung 
   der Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen. 
 
   § 12 der Satzung lautet wie folgt: 
 
   '§ 12 Vergütung 
 
   (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine 
       feste, am Ende des Geschäftsjahres 
       zahlbare Vergütung von EUR  35.000 pro 
       vollem Geschäftsjahr. Der 
       Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
       Dreifache und der Vorsitzende des 
       Finanz- und Prüfungsausschusses erhält 
       das Doppelte, der Stellvertreter des 
       Aufsichtsratsvorsitzenden und die 
       Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse des 
       Aufsichtsrats erhalten das 
       Anderthalbfache dieses Betrages. Für die 
       Mitgliedschaft in Ausschüssen erhalten 
       die Aufsichtsratsmitglieder eine 
       zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 
       EUR  7.500 pro Ausschuss und vollem 
       Geschäftsjahr. Diese zusätzliche 
       Vergütung wird für höchstens zwei 
       Ausschussmitgliedschaften gezahlt. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die während des 
       laufenden Geschäftsjahres in den 
       Aufsichtsrat eintreten oder aus dem 
       Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine 
       entsprechende anteilige Vergütung. 
       Entsprechendes gilt bei Veränderungen 
       der Mitgliedschaft in Ausschüssen. 
   (2) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für 
       jede Teilnahme an Sitzungen des 
       Aufsichtsrats und an Sitzungen eines 
       Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ein 
       Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR  
       1.000. 
   (3) Die Gesellschaft erstattet den 
       Aufsichtsratsmitgliedern ihre 
       notwendigen Auslagen und die auf ihre 
       Vergütung und Sitzungsgelder entfallende 
       Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert 
       in Rechnung stellen können und stellen. 
       Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten zu 
       Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine 
       Haftpflichtversicherung 
       abschließen, die die gesetzliche 
       Haftpflicht für Vermögensschäden aus der 
       Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.' 
 
   Dieser Vergütung lagen bei ihrer Einführung folgende Erwägungen zugrunde, die nach 
   Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft nach wie vor Gültigkeit haben: 
 
   Durch die feste Vergütung wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des 
   Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die 
   langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen. 
   Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die 
   Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere auch der höhere 
   zeitliche Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden 
   Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen 
   angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus wird für jede Teilnahme an Sitzungen des 
   Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von EUR  1.000,00 gezahlt. Die 
   Vergütung ist am Ende eines jeden Geschäftsjahrs für das abgelaufene Geschäftsjahr 
   zahlbar. 
 
   Die Vergütung orientierte sich bei ihrer Einführung an den Empfehlungen und Anregungen 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 7. Februar 2017. Im 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 wird 
   ausdrücklich empfohlen, dass die Vergütung den höheren zeitlichen Aufwand des 
   Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des 
   Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen berücksichtigen soll (Empfehlung G.17). 
   Ferner wird nunmehr ausdrücklich angeregt, dass die Vergütung des Aufsichtsrats in einer 
   Festvergütung bestehen sollte (Anregung G.18). Die Vergütungsstruktur wird damit 
   weiterhin den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechen. 
 
   Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nicht-finanzielle 
   Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird bei der Fraport AG durch die 
   Hauptversammlung in Form einer Satzungsregelung festgelegt. Dabei wird der 
   Hauptversammlung durch Vorstand und Aufsichtsrat ein Beschlussvorschlag unterbreitet, der 
   auch Angaben zum Vergütungssystem enthält. Der vorliegende Vorschlag zur Bestätigung der 
   Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats beruht auf der von der Hauptversammlung am 28. 
   Mai 2019 beschlossenen Vergütung. Der seinerzeitige Beschlussvorschlag wurde vom 
   Aufsichtsrat mit Unterstützung eines externen Vergütungsberaters vorbereitet und von 
   Vorstand sowie Aufsichtsrat eingehend beraten. Auch der diesjährige Vorschlag zur 
   Bestätigung der Vergütung wurde von Aufsichtsrat und Vorstand erneut beraten und 
   beschlossen. 
 
   Die für die Behandlung von Interessenskonflikten geltenden Regelungen werden auch beim 
   Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems 
   beachtet. Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit 
   geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die 
   Organmitglieder werden sich bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 113 Abs. 3 AktG enthalten. Gleiches gilt im 
   Falle einer künftigen Änderung des § 12 der Satzung der Fraport AG zur Vergütung des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Fraport AG werden die Vergütung des Aufsichtsrats 
   regelmäßig überprüfen. Im Falle von Änderungen, mindestens jedoch alle vier 
   Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. 
 
   Bestätigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem 
   nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein 
   überprüftes Vergütungssystem vorgelegt. 
9. *Beschlüsse über Satzungsänderungen* 
a) *Änderung von § 15 Abs. 1 der Satzung zur 
   Flexibilisierung der Frist für die Anmeldung 

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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -8-

und den Nachweis des Anteilsbesitzes* 
 
   Der Vorstand soll die Frist für die Anmeldung 
   und für den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   verlängern können, um die Flexibilität bei den 
   Voraussetzungen für die Teilnahme der 
   Aktionäre an der Hauptversammlung zu erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 15 Abs. 1 der Satzung, der derzeit wie folgt 
   lautet, 
 
   '(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
        diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
        sich vor der Hauptversammlung anmelden 
        und ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
        der Hauptversammlung und zur Ausübung 
        des Stimmrechts nachweisen. Die 
        Anmeldung und der Nachweis der 
        Berechtigung nach Satz 1 müssen der 
        Gesellschaft oder einer für sie 
        empfangsberechtigten Stelle unter der 
        in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
        Adresse mindestens sechs Tage vor der 
        Hauptversammlung zugehen. Bei der 
        Berechnung der Frist sind der Tag der 
        Hauptversammlung und der Tag des 
        Zugangs nicht mitzurechnen.' 
 
   wird um folgenden Satz 4 ergänzt: 
 
    'In der Einberufung kann eine kürzere in 
    Tagen zu bemessende und von der 
    Hauptversammlung zurückzurechnende Frist 
    vorgesehen werden.' 
b) *Änderung von § 15 Abs. 2 der Satzung zum 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden die 
   Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis geändert. 
   Nach § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG neue Fassung 
   soll bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 
   der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend 
   den Vorgaben der alten Fassung des § 123 Abs. 
   4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
   oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu geschaffene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen 
   der Regelungen zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts 
   in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll 
   bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. 
 
   Der Vorstand soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
   dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 15 Abs. 2 der Satzung, der derzeit wie folgt 
   lautet, 
 
   '(2) Die Anmeldung bedarf der Textform. Für 
        den Nachweis der Berechtigung nach 
        Absatz 1 Satz 1 ist ein in Textform und 
        in deutscher oder englischer Sprache 
        erstellter besonderer Nachweis des 
        Anteilsbesitzes durch das depotführende 
        Institut erforderlich. Der besondere 
        Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
        auf den Beginn des 21. Tages vor der 
        Versammlung zu beziehen.' 
 
   wird wie folgt neugefasst: 
 
   '(2) Die Anmeldung bedarf der Textform. Für 
        den Nachweis der Berechtigung nach Abs. 
        1 Satz 1 ist ein besonderer Nachweis 
        des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein 
        Nachweis über den Anteilsbesitz 
        gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist 
        hierfür in jedem Fall ausreichend. Der 
        besondere Nachweis des Anteilsbesitzes 
        hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
        vor der Versammlung zu beziehen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. 
c) *Ergänzung von § 15 der Satzung um einen 
   Absatz 5 zur Ermöglichung der Online-Teilnahme 
   an der Hauptversammlung* 
 
   Es sollen die rechtlichen Voraussetzungen 
   geschaffen werden, um eine Online-Teilnahme 
   von Aktionären an den Hauptversammlungen der 
   Fraport AG zu ermöglichen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 15 der Satzung wird um folgenden Abs. 5 
   ergänzt: 
 
   '(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
        auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
        ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
        und sämtliche oder einzelne ihrer 
        Rechte ganz oder teilweise im Wege 
        elektronischer Kommunikation ausüben 
        können (Online-Teilnahme). Der Vorstand 
        ist ferner ermächtigt, Bestimmungen zum 
        Umfang und zum Verfahren der Teilnahme 
        und Rechtsausübung nach Satz 1 zu 
        treffen. Die Bestimmungen werden mit 
        der Einberufung der Hauptversammlung 
        bekannt gemacht.' 
 
*Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige 
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die 
oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter der genannten Internetadresse kann 
die gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgt werden. Über die Internetseite ist auch 
das Online-Portal der Gesellschaft (_HV-Portal_) erreichbar, das für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung 
ermöglicht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die 
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 92.468.704 Stückaktien 
ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt 
demnach 92.468.704. Von den 92.468.704 Stückaktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung 77.365 
Aktien von der Fraport AG selbst gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange 
sie von der Fraport AG gehalten werden, keine Stimmrechte. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, öffentliche Übertragung in Bild und Ton* 
 
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung am 26. 
Mai 2020 auf Grundlage des C-19 AuswBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. 
 
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung jedoch per 
öffentlicher Bild- und Tonübertragung unter der Internetadresse 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
verfolgen und sich über das unter derselben Internetadresse zugängliche Online-Portal der 
Gesellschaft (HV-Portal) zur Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung ihres Stimmrechts, 
zuschalten. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen 
Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. 
Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem den Zugangscode, mit dem die Aktionäre das HV-Portal 
nutzen können. 
 
*Internetgestütztes HV-Portal und Aktionärs-Hotline* 
 
Unter der Internetadresse 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
unterhält die Gesellschaft ab dem 5. Mai 2020 ein internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). 
Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen 
oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit 
dem Zugangscode, den Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen 
Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf 
der Benutzeroberfläche des HV-Portals. 
 
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die 
Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. Bei 
Fragen zur virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung des HV-Portals können Sie sich an unsere 
Aktionärs-Hotline unter der Nummer +49 800 2224268 wenden. 
 
*Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts (mit 

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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -9-

Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 AktG und dessen Bedeutung) und die elektronische Zuschaltung 
zur Hauptversammlung* 
 
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, und zur elektronischen 
Zuschaltung über das HV-Portal sind Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in 
Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft 
unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
übermitteln (_ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre_): 
 
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax an +49 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 5. Mai 2020 (0.00 Uhr - 
sogenannter _Nachweisstichtag_) beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bis 
spätestens zum Ablauf des 19. Mai 2020 (24.00 Uhr) unter der oben genannten Adresse zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte nur derjenige als 
Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts 
nachgewiesen hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit 
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder 
nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten, die 
Möglichkeit zur elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung über das HV-Portal und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für 
die von ihnen gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich 
von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
Gesellschaft werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf 
die Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der 
elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung zugesandt. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen durch Briefwahl schriftlich oder im 
Wege elektronischer Kommunikation abgeben. 
 
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte 
Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem postalisch unter der Adresse 
Fraport AG, HV-Projektbüro (VV1), 60547 Frankfurt am Main, per Telefax (+49 69 690-25201) oder 
per E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. Darüber hinaus kann das 
Briefwahlformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, ist dieses ausschließlich 
an die oben genannte Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu 
übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 25. Mai 2020, 24.00 Uhr (Datum des 
Eingangs) zugehen. 
 
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden 
können, werden nicht berücksichtigt. 
 
Vor und auch während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege 
der (elektronischen) Briefwahl auch das unter der Internetadresse 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das 
HV-Portal ist ab dem 5. Mai 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' vorgesehen. Über das 
HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige 
zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine 
nähere Beschreibung der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
einsehbar. 
 
*Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft* 
 
Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten Aktionäre zudem die von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. 
 
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte 
Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem 
postalisch unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (VV1), 60547 Frankfurt am Main, per 
Telefax (+49 69 690-25201) oder per E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. 
Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses 
ausschließlich an die oben genannte Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der 
Anmeldestelle zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 25. Mai 2020, 24.00 Uhr 
(Datum des Eingangs) zugehen. 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal 
ist ab dem 5. Mai 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. 
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht und Weisungen' vorgesehen. Über das 
HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine 
etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen 
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche 
ausdrücklichen Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere 
Beschreibung der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter über das HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
einsehbar. 
 
*Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel 
durch ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten 
ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und 
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und 
Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt 
wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, sonstige von § 135 AktG erfasste 
Intermediäre oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind in der Regel Besonderheiten zu 
beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, 
werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 

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erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der 
Bevollmächtigte spätestens am Tag der Hauptversammlung (Zugang bei der Gesellschaft) den 
Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post, Telefax oder 
E-Mail an die oben genannte Adresse der Anmeldestelle übermittelt. 
 
Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung 
der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt 
werden. 
 
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung 
gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der 
Gesellschaft bis Montag, 25. Mai 2020, 24.00 Uhr (Tag des Posteingangs) zugehen. Eine 
Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder E-Mail ist auch am Tag der 
Hauptversammlung noch möglich. 
 
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch 
geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) per Telefax oder E-Mail an 
die oben genannte Adresse der Anmeldestelle übermittelt wird. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der 
Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt und kann 
postalisch unter der Adresse Fraport AG, HV-Projektbüro (VV1), 60547 Frankfurt am Main, per 
Telefax (+49 69 690-25201) oder per E-Mail (HV-Projektbuero@fraport.de) angefordert werden. 
Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
heruntergeladen werden. Vollmachten können bis zum Tag der Hauptversammlung 
(einschließlich) auch elektronisch über das HV-Portal erteilt werden. Hierfür ist im 
HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht an Dritte' vorgesehen. Nähere Einzelheiten erhalten die 
Aktionäre im Internet unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
Die Möglichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten im Wege der 
elektronischen Zuschaltung über das HV-Portal erfordert, dass der Bevollmächtigte vom 
Vollmachtgeber den mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangscode erhält. 
 
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder 
gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird 
empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts bei 
der Aktionärs-Hotline oder unter der oben genannten Adresse der Anmeldestelle zu melden. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind in der Stimmrechtskarte, welche die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende 
Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte über das HV-Portal 
sind auch im Internet unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
einsehbar. 
 
*Fragemöglichkeit der Aktionäre* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen 
Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG). Etwaige Fragen 
sind bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 23. Mai 2020 
(24.00 Uhr), über das unter der Internetadresse 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 
'Frage einreichen' vorgesehen. Nach Ablauf der genannten Frist können kein Fragen mehr 
eingereicht werden. 
 
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich 
zu nennen. Bitte beachten Sie dazu die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und 
zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. 
 
*Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Ende 
der Hauptversammlung über das HV-Portal auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 
'Widerspruch einlegen' vorgesehen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG* 
 
_Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR  500.000,00 am Grundkapital erreichen (dies entspricht 50.000 Aktien), können 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für 
die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen sind und diese 
bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der 
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 25. April 2020 (24.00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden 
gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu verwenden: 
 
Vorstand der Fraport AG 
z. Hd. HV-Projektbüro (VV1) 
60547 Frankfurt am Main 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der 
Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
der Internetadresse 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG_ 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten 
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei 
Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge 
sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: 
 
Fraport AG 
HV-Projektbüro (VV1) 
60547 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 69 690-25201 
E-Mail: HV-Projektbuero@fraport.de 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 11. Mai 2020 (24.00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse bei der 
Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren 
Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei 
Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
_www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im 
Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende 
Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Während der virtuellen 
Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet werden. 
 
_Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG_ 
 
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 
C-19 AuswBekG erheblich eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, 
Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 
AuswBekG). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der 
Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Fraport AG mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand 
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG - abweichend von § 131 AktG - nur nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 
C-19 AuswBekG hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu beantworten, sie kann Fragen 
zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei 
Aktionärsvereinigungen und Institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
 
Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur Fragemöglichkeit der Aktionäre nach § 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG wird verwiesen. 
 
_Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz_ 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, 
§ 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG finden sich auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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