DGAP-News: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-17 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
First Sensor AG Berlin ISIN: DE0007201907
WKN: 720190 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020
(Virtuelle Hauptversammlung)
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des
Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit
andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Berlin insoweit beschlossenen
Maßnahmen und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der
Gesellschaft hat der Vorstand der First Sensor AG mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung
Gebrauch zu machen.
Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung (Virtuelle Hauptversammlung)
der First Sensor AG am 26. Mai 2020
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre
zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, ein, die
am Dienstag, den 26. Mai 2020,
um 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindet.
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in
der Unternehmenszentrale der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15,
12459 Berlin, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft im
HV-Portal unter der Internetadresse
www.first-sensor.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' für die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre in Bild und Ton übertragen; diese
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. C-19
AuswBekG (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit
den Beschlussvorschlägen).
*I. TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der First Sensor AG und
des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2019,
des Lageberichts der First Sensor AG und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2019 (einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den
übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB,
einschließlich der Erklärung zur Unternehmensführung nach §
289f , § 315d HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und
Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess
nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen werden vom Tag
der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.first-sensor.com
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'
zugänglich gemacht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss am 19. März 2020 gebilligt. Damit ist der
Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung
bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der First
Sensor AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR
8.698.609,70 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende EUR
von EUR 0,20 je für das 2.053.879,20
abgelaufene Geschäftsjahr 2019
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Zuführung zu den EUR
Gewinnrücklagen: 5.000.000,00
Gewinnvortrag: EUR
1.644.730,50
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie
entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den
Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 29. Mai 2020, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 31.
Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020 sowie
zur prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjährigen
Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021
bis zur nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft, soweit diese
erfolgen sollte, zu wählen.
6. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in Hinblick auf die
Teilnahmebedingungen*
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden
durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten §
67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden
Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in
deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die
Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene
§ 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020
einberufen werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu
diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz
zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung
beschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Synchronisation von
Nachweis und Anmeldung zur Hauptversammlung. Der Vorstand soll durch
eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass
die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu
beschließen:
§ 16 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Versammlung nicht
mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt §
121 Absatz 7 Aktiengesetz.'
§ 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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