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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
First Sensor AG Berlin ISIN: DE0007201907 
WKN: 720190 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 
(Virtuelle Hauptversammlung) 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des 
Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Berlin insoweit beschlossenen 
Maßnahmen und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die 
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der First Sensor AG mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung (Virtuelle Hauptversammlung) 
der First Sensor AG am 26. Mai 2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
 
zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, ein, die 
 
am Dienstag, den 26. Mai 2020, 
um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
stattfindet. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in 
der Unternehmenszentrale der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 
12459 Berlin, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 
C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft im 
HV-Portal unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre in Bild und Ton übertragen; diese 
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne 
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. C-19 
AuswBekG (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit 
den Beschlussvorschlägen). 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der First Sensor AG und 
    des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2019, 
    des Lageberichts der First Sensor AG und des Konzerns für das 
    Geschäftsjahr 2019 (einschließlich des erläuternden Berichts 
    des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
    übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB, 
    einschließlich der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 
    289f , § 315d HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
    Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess 
    nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen werden vom Tag 
    der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
 
    www.first-sensor.com 
 
    im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
    zugänglich gemacht. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss am 19. März 2020 gebilligt. Damit ist der 
    Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem 
    Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
    vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    bedarf. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
    Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der First 
    Sensor AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
    8.698.609,70 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende    EUR 
    von EUR 0,20 je für das         2.053.879,20 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Zuführung zu den                EUR 
    Gewinnrücklagen:                5.000.000,00 
    Gewinnvortrag:                  EUR 
                                    1.644.730,50 
 
    Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
    verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine 
    Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
    entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den 
    Gewinnvortrag vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
    Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am 29. Mai 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
    Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 31. 
    Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, 
    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
    2020, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
    Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020 sowie 
    zur prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjährigen 
    Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 
    bis zur nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft, soweit diese 
    erfolgen sollte, zu wählen. 
6.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in Hinblick auf die 
    Teilnahmebedingungen* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden 
    durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
    soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
    der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
    67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in 
    deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
    Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene 
    § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 
    einberufen werden. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu 
    diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
    zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
    beschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Synchronisation von 
    Nachweis und Anmeldung zur Hauptversammlung. Der Vorstand soll durch 
    eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass 
    die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    § 16 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
     und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
     diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
     in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben. 
     Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
     der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
     Adresse mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
     Zugangs und der Tag der Versammlung nicht 
     mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 
     121 Absatz 7 Aktiengesetz.' 
 
    § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 

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