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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
First Sensor AG Berlin ISIN: DE0007201907 
WKN: 720190 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 
(Virtuelle Hauptversammlung) 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C-19 AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des 
Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Berlin insoweit beschlossenen 
Maßnahmen und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die 
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der First Sensor AG mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung (Virtuelle Hauptversammlung) 
der First Sensor AG am 26. Mai 2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre 
 
zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, ein, die 
 
am Dienstag, den 26. Mai 2020, 
um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
stattfindet. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in 
der Unternehmenszentrale der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 
12459 Berlin, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 
C-19 AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft im 
HV-Portal unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre in Bild und Ton übertragen; diese 
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne 
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. C-19 
AuswBekG (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit 
den Beschlussvorschlägen). 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der First Sensor AG und 
    des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2019, 
    des Lageberichts der First Sensor AG und des Konzerns für das 
    Geschäftsjahr 2019 (einschließlich des erläuternden Berichts 
    des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
    übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB, 
    einschließlich der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 
    289f , § 315d HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
    wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
    Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess 
    nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen werden vom Tag 
    der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
 
    www.first-sensor.com 
 
    im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
    zugänglich gemacht. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss am 19. März 2020 gebilligt. Damit ist der 
    Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem 
    Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
    vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    bedarf. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der 
    Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der First 
    Sensor AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
    8.698.609,70 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende    EUR 
    von EUR 0,20 je für das         2.053.879,20 
    abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Zuführung zu den                EUR 
    Gewinnrücklagen:                5.000.000,00 
    Gewinnvortrag:                  EUR 
                                    1.644.730,50 
 
    Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
    verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine 
    Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
    entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den 
    Gewinnvortrag vorsieht. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
    Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am 29. Mai 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
    Entlastung zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
    Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 31. 
    Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, 
    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
    2020, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
    Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020 sowie 
    zur prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjährigen 
    Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 
    bis zur nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft, soweit diese 
    erfolgen sollte, zu wählen. 
6.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in Hinblick auf die 
    Teilnahmebedingungen* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden 
    durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
    soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
    der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
    67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden 
    Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform in 
    deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
    Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene 
    § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 
    einberufen werden. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu 
    diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz 
    zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
    beschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Synchronisation von 
    Nachweis und Anmeldung zur Hauptversammlung. Der Vorstand soll durch 
    eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass 
    die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    § 16 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
     und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
     diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
     in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben. 
     Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
     der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
     Adresse mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
     Zugangs und der Tag der Versammlung nicht 
     mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 
     121 Absatz 7 Aktiengesetz.' 
 
    § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -2-

'(2) Die Aktionäre haben darüber hinaus 
     ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
     Hauptversammlung und zur Ausübung des 
     Stimmrechts nachzuweisen. Dafür reicht ein 
     Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
     durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
     Abs. 3 AktG aus. Die Gesellschaft ist 
     berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit 
     der Echtheit des Berechtigungsnachweises 
     einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
     verlangen. Der Nachweis muss sich auf den 
     Beginn des 21. Tages vor der Versammlung 
     beziehen und der Gesellschaft unter der in 
     der Einberufung hierfür mitgeteilten 
     Adresse mindestens sechs Tage vor der 
     Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
     Zugangs und der Tag der Versammlung nicht 
     mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 
     121 Absatz 7 Aktiengesetz.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst 
    nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister 
    anzumelden. 
7.  *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in Hinblick auf den 
    Vorsitz in der Hauptversammlung* 
 
    Im Zuge der weiteren Internationalisierung der Geschäftstätigkeit 
    der Gesellschaft ist es denkbar, dass der Vorsitzende des 
    Aufsichtsrats sowie sein Stellvertreter der deutschen Sprache nicht 
    mächtig sind. Die entsprechende Regelung in der Satzung der 
    Gesellschaft soll daher flexibler formuliert werden, um zukünftig 
    auf derartige Konstellationen reagieren zu können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    § 18 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '(1) Zum Vorsitz in der Hauptversammlung 
     ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
     ein von ihm bestimmtes anderes 
     Aufsichtsratsmitglied berufen. 
     Übernimmt der Vorsitzende des 
     Aufsichtsrats den Vorsitz in der 
     Hauptversammlung nicht und hat er kein 
     anderes Aufsichtsratsmitglied zu seinem 
     Vertreter bestimmt, so wählt der 
     Aufsichtsrat den Vorsitzenden der 
     Hauptversammlung. Wählbar sind auch 
     Personen, die weder Aktionär noch Mitglied 
     des Aufsichtsrats sind, noch sonst dem 
     Unternehmen angehören.' 
8.  *Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen im Hinblick auf 
    die Durchführungen der Hauptversammlung* 
 
    Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eröffnet das C-19 AuswBekG 
    die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
    abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Um auch zukünftig flexibel 
    auf bestimmte Konstellationen reagieren zu können und die 
    Handlungsfähigkeit der Gesellschaft jederzeit zu erhalten, sollen 
    die bisherigen Regelungen in der Satzung der Gesellschaft zur 
    Durchführung von Hauptversammlungen nach Maßgabe von § 118 Abs. 
    1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 AktG ergänzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    § 16 der Satzung erhält nach dem bisherigen Absatz 3 die neuen 
    Absätze 4 bis 6, die wie folgt neu gefasst werden: 
 
     '(4) Der Vorstand ist ermächtigt 
     vorzusehen, dass Aktionäre an der 
     Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
     deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
     teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
     ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
     elektronischer Kommunikation ausüben können 
     (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann den 
     Umfang und das Verfahren der 
     Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. 
     _(5) Der Vorstand ist ermächtigt 
     vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne 
     Teilnahme an der Hauptversammlung ihre 
     Stimme schriftlich oder im Wege 
     elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
     (Briefwahl). Der Vorstand kann das 
     Verfahren der Briefwahl im Einzelnen 
     regeln._ 
     _(6) Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) 
     ihren Wohnsitz im Ausland haben oder (ii) 
     aus beruflichen oder gesundheitlichen 
     Gründen verhindert sind, in der 
     Hauptversammlung anwesend zu sein, können 
     im Wege der Bild- und Tonübertragung an der 
     Hauptversammlung teilnehmen.'_ 
9.  *Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Der Aufsichtsrat der First Sensor AG besteht gemäß § 8 der 
    Satzung und § 95 Satz 4 AktG i.V.m. § 4 Abs. 1 
    Drittelbeteiligungsgesetz aus sechs Mitgliedern und setzt sich aus 
    vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zwei 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Nachdem die 
    Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Prof. Dr. Alfred Gossner, 
    Prof. Dr. rer. nat. Christoph Kutter, Marc de Jong und Guido Prehn 
    mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2020 jeweils ihr 
    Aufsichtsratsmandat niedergelegt haben, hat die Aktionärin TE 
    Connectivity Sensors Germany Holding AG beim zuständigen Amtsgericht 
    Berlin-Charlottenburg beantragt, Herrn John Mitchell, Herrn Jörg 
    Mann, Herrn Peter McCarthy und Herrn Stephan Itter jeweils mit 
    Wirkung zum Beginn des 1. Mai 2020 und bis zum Ablauf der nächsten 
    Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der First Sensor 
    AG zu bestellen. Die Amtszeit dieser vier Mitglieder wird folglich 
    mit der Beendigung der Hauptversammlung am 26. Mai 2020 enden. Aus 
    diesem Grund sollen die vorgenannten Personen nunmehr von der 
    Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner gewählt werden. 
 
    Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat vor, die nachfolgend 
    unter lit. a), b), c) und d) genannten Personen mit Wirkung ab 
    Beendigung dieser Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern zu 
    wählen. Die Bestellung der unter lit. a), b), c) und d) genannten 
    Personen erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (also voraussichtlich die 
    Hauptversammlung 2025) beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem 
    die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
    a) John Mitchell 
    Ausgeübter Beruf: Senior Vice President und General Manager, Sensor 
    Solutions, TE Connectivity Ltd., Berwyn, USA 
    Wohnort: Chester Springs, USA 
 
    b) Jörg Mann 
    Ausgeübter Beruf: Vorstandsmitglied, TE Connectivity Sensors Germany 
    Holding AG, Bensheim 
    Wohnort: Schaafheim 
 
    c) Peter McCarthy 
    Ausgeübter Beruf: Vice President und General Manager, Sensor 
    Solutions, TE Connectivity Germany GmbH, Bensheim 
    Wohnort: Kronberg 
 
    d) Stephan Itter 
    Ausgeübter Beruf: Kaufmännischer Vorstand, Läpple AG, Heilbronn 
    Wohnort: Radolfzell 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgend 
    unter (i) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) aufgeführten 
    Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
    a) John Mitchell 
 
    (i)  Keine 
    (ii) Keine 
 
    b) Jörg Mann 
 
    (i)  Keine 
    (ii) Keine 
 
    c) Peter McCarthy 
 
    (i)  Keine 
    (ii) Keine 
 
    d) Stephan Itter 
 
    (i)  Läpple Automotive GmbH, Teublitz; FIBRO 
         GmbH, Weinsberg 
    (ii) Keine 
 
    Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten stehen im 
    Internet unter 
 
    https://www.first-sensor.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    zur Ansicht zur Verfügung. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des 
    vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium 
    an. Zuletzt wurden die Ziele und das Kompetenzprofil vom 
    Aufsichtsrat im September 2017 beschlossen und einschließlich 
    des Stands der Umsetzung im Corporate Governance Bericht zum 
    Geschäftsjahr 2019 veröffentlicht. Dieser ist auf der Internetseite 
    der Gesellschaft abrufbar. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die drei 
    Aufsichtsratsmitglieder John Mitchell (Senior Vice President und 
    General Manager, TE Connectivity Ltd.), Jörg Mann 
    (Vorstandsmitglied, TE Connectivity Sensors Germany Holding AG) 
    sowie Peter McCarthy (Vice President und General Manager, TE 
    Connectivity Germany GmbH) mit der TE Connectivity Sensors Germany 
    Holding AG in einer nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegenden persönlichen und geschäftlichen Beziehung zu einem 
    wesentlich an der First Sensor AG beteiligten Aktionär. 
 
    Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden die vier 
    vorgeschlagenen Kandidaten darauf achten, dass ihnen für die 
    Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; 
    außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass die 
    vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
    können. 
 
    Keiner der vorgeschlagenen Kandidaten ist als Mitglied des 
    Aufsichtsrats in dieser Funktion länger als zwölf Jahre tätig. 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind in ihrer Gesamtheit mit 
    dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu 
    lassen. 
 
    John Mitchell, Jörg Mann sowie Stephan Itter erfüllen die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -3-

gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG als Mitglied des 
    Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und 
    Abschlussprüfung. 
 
    Es wird darauf hingewiesen, dass Herr John Mitchell im Fall seiner 
    Wahl durch die Hauptversammlung als Kandidat für den Vorsitz des 
    Aufsichtsrats vorgeschlagen werden soll. 
10. *Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der First Sensor AG und der TE 
    Connectivity Sensors Germany Holding AG* 
 
    Die First Sensor AG und die TE Connectivity Sensors Germany Holding 
    AG, eine mittelbare Tochtergesellschaft der TE Connectivity Ltd., 
    haben am 14. April 2020 einen Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag (BGAV) abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der 
    Zustimmung der Hauptversammlung der First Sensor AG auch der 
    Zustimmung der Hauptversammlung der TE Connectivity Sensors Germany 
    Holding AG. Die Hauptversammlung der TE Connectivity Sensors Germany 
    Holding AG hat dem Abschluss des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags am 16.April 2020 bereits zugestimmt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 14. April 2020 
    zwischen der First Sensor AG als beherrschtem Unternehmen und der TE 
    Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschendem Unternehmen 
    zuzustimmen. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
    Wortlaut: 
 
    *'Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag* 
 
    zwischen 
 
    *First Sensor AG*, 
    Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, 
    eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 
    69326 
    (im Folgenden "First Sensor") 
 
    und 
 
    *TE Connectivity Sensors Germany Holding 
    AG*, 
    Ampèrestraße 12-14, 64625 Bensheim, 
    eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 99155 
    (im Folgenden "TE Connectivity"); 
 
    dieser Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag im Folgenden 
    "*Vertrag*" genannt. 
 
    *§ 1* 
    *Leitung* 
 
    (1) First Sensor unterstellt TE Connectivity 
        die Leitung ihrer Gesellschaft ab dem 
        Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses 
        Vertrags. Dementsprechend ist TE 
        Connectivity berechtigt, dem Vorstand 
        der First Sensor in Bezug auf die 
        Leitung der First Sensor sowohl 
        allgemeine als auch auf den Einzelfall 
        bezogene Weisungen zu erteilen. TE 
        Connectivity ist ebenfalls berechtigt, 
        Weisungen in Bezug auf die Aufstellung 
        des Jahresabschlusses der First Sensor 
        zu erteilen. Unbeschadet des 
        Weisungsrechts obliegen die 
        Geschäftsführung und Vertretung der 
        First Sensor dem Vorstand der First 
        Sensor. 
    (2) Der Vorstand der First Sensor ist 
        verpflichtet, Weisungen der TE 
        Connectivity nach § 1 Abs. 1 dieses 
        Vertrags und in Übereinstimmung mit 
        § 308 AktG zu befolgen. 
    (3) TE Connectivity ist nicht berechtigt, 
        dem Vorstand der First Sensor Weisungen 
        in Bezug auf die Änderung, 
        Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses 
        Vertrags zu erteilen. 
    (4) Weisungen bedürfen der Textform nach § 
        126b BGB oder sind, sofern sie mündlich 
        erteilt werden, unverzüglich in Textform 
        zu bestätigen, sofern der Vorstand der 
        First Sensor dies verlangt. 
 
    *§ 2* 
    *Gewinnabführung* 
 
    (1) First Sensor verpflichtet sich, ihren 
        ganzen Gewinn an TE Connectivity 
        abzuführen. Vorbehaltlich der Bildung 
        oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
        Abs. 2 dieses Vertrags ist der nach § 
        301 AktG in dessen jeweils geltender 
        Fassung zulässige Höchstbetrag 
        abzuführen. 
    (2) First Sensor kann mit schriftlicher oder 
        in Textform nach § 126b BGB erfolgender 
        Zustimmung der TE Connectivity Beträge 
        aus dem Jahresüberschuss in andere 
        Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
        einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
        zulässig und bei vernünftiger 
        kaufmännischer Beurteilung 
        wirtschaftlich begründet ist. Während 
        der Vertragslaufzeit gebildete andere 
        Gewinnrücklagen sind auf schriftliches 
        oder in Textform nach § 126b BGB 
        erfolgendes Verlangen der TE 
        Connectivity aufzulösen und als Gewinn 
        abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein 
        Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor der 
        Wirksamkeit dieses Vertrags stammt, 
        dürfen weder als Gewinn abgeführt noch 
        zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
        verwendet werden. 
    (3) Die Verpflichtung zur Abführung des 
        gesamten Gewinns besteht erstmals für 
        das am 1. Januar 2021 beginnende 
        Geschäftsjahr oder dasjenige spätere 
        Geschäftsjahr der First Sensor, in dem 
        dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 dieses 
        Vertrages wirksam wird. Die 
        Verpflichtung ist in jedem Fall 
        innerhalb von zwei Wochen nach 
        Feststellung des Jahresabschlusses für 
        das betreffende Geschäftsjahr der First 
        Sensor fällig. 
 
    *§ 3* 
    *Verlustübernahme* 
 
    (1) Die Vorschrift des § 302 AktG ist in 
        ihrer Gesamtheit in der jeweils 
        geltenden Fassung anzuwenden. 
    (2) Die Verpflichtung zum Ausgleich des 
        gesamten Jahresfehlbetrags besteht 
        erstmals für das am 1. Januar 2020 
        beginnende Geschäftsjahr oder dasjenige 
        spätere Geschäftsjahr der First Sensor, 
        in dem dieser Vertrag nach § 7 Abs. 2 
        dieses Vertrages wirksam wird. Die 
        Verpflichtung wird in jedem Fall zum 
        Ende eines Geschäftsjahrs der First 
        Sensor fällig. 
    (3) Bei einer Beendigung dieses Vertrags 
        während eines Geschäftsjahrs, 
        insbesondere durch eine Kündigung aus 
        wichtigem Grund, ist TE Connectivity zur 
        Übernahme desjenigen Fehlbetrags 
        der First Sensor, wie er sich aus einer 
        auf den Tag des Wirksamwerdens der 
        Beendigung zu erstellenden 
        Stichtagsbilanz ergibt, verpflichtet. 
 
    *§ 4* 
    *Garantiedividende und Ausgleichszahlung* 
 
    (1) TE Connectivity garantiert den 
        außenstehenden Aktionären von First 
        Sensor für das Geschäftsjahr 2020 von 
        First Sensor die Zahlung eines 
        bestimmten Gewinnanteils gemäß 
        nachfolgendem § 4 Abs. 3 dieses 
        Vertrages als angemessenen Ausgleich 
        ("*Garantiedividende*"). Soweit die für 
        das Geschäftsjahr 2020 von First Sensor 
        gezahlte Dividende (einschließlich 
        eventueller Abschlagszahlungen) je First 
        Sensor-Aktie hinter der 
        Garantiedividende zurückbleibt, wird TE 
        Connectivity jedem außenstehenden 
        Aktionär von First Sensor den 
        entsprechenden Differenzbetrag je First 
        Sensor-Aktie zahlen. Die Zahlung eines 
        etwaigen Differenzbetrags ist am dritten 
        Bankarbeitstag nach der ordentlichen 
        Hauptversammlung von First Sensor für 
        das Geschäftsjahr 2020 fällig. 
    (2) TE Connectivity verpflichtet sich, den 
        außenstehenden Aktionären der First 
        Sensor ab dem Geschäftsjahr der First 
        Sensor, für das der Anspruch der TE 
        Connectivity auf Gewinnabführung 
        gemäß § 2 Abs. 3 dieses Vertrages 
        wirksam wird, für die Dauer dieses 
        Vertrags als angemessenen Ausgleich nach 
        § 304 Abs. 1 AktG eine wiederkehrende 
        Geldleistung ("*Ausgleichszahlung*") zu 
        zahlen. 
    (3) Die Garantiedividende und die 
        Ausgleichszahlung betragen für jedes 
        volle Geschäftsjahr der First Sensor für 
        jede auf den Inhaber lautende Stückaktie 
        der First Sensor mit einem rechnerischen 
        Anteil am Grundkapital von EUR 5,00 
        (jede einzelne eine "*First 
        Sensor-Aktie*", insgesamt die "*First 
        Sensor-Aktien*") brutto EUR 0,56 
        ("*Bruttoausgleichsbetrag*"), abzüglich 
        eines etwaigen Betrags für 
        Körperschaftsteuer und 
        Solidaritätszuschlag in Höhe des für 
        diese Steuern für das jeweilige 
        Geschäftsjahr jeweils geltenden 
        Steuersatzes 
        ("*Nettoausgleichsbetrag*"), wobei 
        dieser Abzug nur auf den Teil des 
        Bruttoausgleichsbetrags, der sich auf 
        die der deutschen Körperschaftsteuer 
        unterliegenden Gewinne bezieht, 
        vorzunehmen ist. Klarstellend wird 
        vereinbart, dass, soweit gesetzlich 
        vorgeschrieben, anfallende 
        Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer 
        zuzüglich Solidaritätszuschlag) von dem 
        Nettoausgleichsbetrag einbehalten 
        werden. 
    (4) Die Ausgleichszahlung ist am dritten 
        Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) nach 
        der ordentlichen Hauptversammlung der 
        First Sensor für das jeweils abgelaufene 
        Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht 
        Monate nach Ablauf des jeweiligen 
        Geschäftsjahrs fällig. 
    (5) Die Garantiedividende wird für das 
        Geschäftsjahr 2020 der First Sensor 
        gewährt, wenn dieser Vertrag im Jahr 

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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -4-

2020 wirksam wird. Die Ausgleichszahlung 
        wird erstmals für dasjenige 
        Geschäftsjahr der First Sensor gewährt, 
        für das der Anspruch der TE Connectivity 
        auf Gewinnabführung gemäß § 2 Abs. 
        3 dieses Vertrages wirksam wird. 
    (6) Falls dieser Vertrag während eines 
        Geschäftsjahrs der First Sensor endet 
        oder First Sensor während der Laufzeit 
        dieses Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr 
        bildet, vermindert sich der 
        Bruttoausgleichsbetrag für das 
        betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig. 
    (7) Falls das Grundkapital der First Sensor 
        aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe 
        neuer Aktien erhöht wird, vermindert 
        sich der Bruttoausgleichsbetrag je First 
        Sensor-Aktie in dem Maße, dass der 
        Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrags 
        unverändert bleibt. Falls das 
        Grundkapital der First Sensor durch 
        Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen erhöht wird, gelten die 
        Rechte aus diesem § 4 dieses Vertrages 
        auch für die von außenstehenden 
        Aktionären bezogenen Aktien aus einer 
        solchen Kapitalerhöhung. Der Beginn der 
        Berechtigung aus den neu ausgegebenen 
        Aktien nach diesem § 4 dieses Vertrages 
        korrespondiert mit dem von First Sensor 
        bei Ausgabe der neuen Aktien 
        festgesetzten Zeitpunkt zur 
        Gewinnanteilsberechtigung. 
    (8) Falls die Ausgleichszahlung und/oder die 
        Garantiedividende nach § 4 Abs. 1 und 2 
        dieses Vertrags für jede First 
        Sensor-Aktie durch eine rechtskräftige 
        Entscheidung in einem Spruchverfahren 
        oder in einem gerichtlich 
        protokollierten Vergleich zur Beendigung 
        eines Spruchverfahrens erhöht wird, 
        können auch die bereits nach 
        Maßgabe des § 5 dieses Vertrages 
        abgefundenen Aktionäre eine 
        entsprechende Ergänzung der von ihnen 
        bereits erhaltenen Ausgleichszahlung 
        und/oder Garantiedividende verlangen, 
        soweit gesetzlich vorgesehen. 
 
    *§ 5* 
    *Abfindung* 
 
    (1) TE Connectivity verpflichtet sich, auf 
        Verlangen eines jeden 
        außenstehenden Aktionärs der First 
        Sensor dessen First Sensor-Aktien gegen 
        eine Barabfindung ("*Abfindung*") in 
        Höhe von EUR 33,27 je First Sensor-Aktie 
        zu erwerben. 
    (2) Die Verpflichtung der TE Connectivity 
        zum Erwerb der First Sensor-Aktien ist 
        befristet. Die Frist endet zwei Monate 
        nach dem Tag, an dem die Eintragung des 
        Bestehens dieses Vertrags im 
        Handelsregister des Sitzes der First 
        Sensor nach § 10 HGB bekannt gemacht 
        worden ist. Eine Verlängerung der Frist 
        nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen 
        eines Antrags auf Bestimmung der 
        angemessenen Ausgleichszahlung oder der 
        angemessenen Abfindung durch das in § 2 
        SpruchG bestimmte Gericht bleibt 
        unberührt; in diesem Fall endet die 
        Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem 
        die Entscheidung über den zuletzt 
        beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger 
        bekannt gemacht worden ist. 
    (3) Falls bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 2 
        dieses Vertrags genannten Frist das 
        Grundkapital der First Sensor aus 
        Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer 
        Aktien erhöht wird, vermindert sich die 
        Abfindung je First Sensor-Aktie in dem 
        Maße, dass der Gesamtbetrag der 
        Abfindung unverändert bleibt. Falls das 
        Grundkapital der First Sensor bis zum 
        Ablauf der in § 5 Abs. 2 dieses 
        Vertrages genannten Frist durch Ausgabe 
        neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
        Sacheinlagen erhöht wird, gelten die 
        Rechte aus diesem § 5 dieses Vertrages 
        auch für die von außenstehenden 
        Aktionären bezogenen Aktien aus der 
        Kapitalerhöhung. 
    (4) Die Übertragung der First 
        Sensor-Aktien gegen Abfindung ist für 
        die außenstehenden Aktionäre der 
        First Sensor kostenfrei, sofern sie über 
        ein inländisches Wertpapierdepot 
        verfügen. 
    (5) Falls die Abfindung nach § 5 Abs. 1 
        dieses Vertrags für jede First 
        Sensor-Aktie durch eine rechtskräftige 
        Entscheidung in einem Spruchverfahren 
        oder in einem gerichtlich 
        protokollierten Vergleich zur Beendigung 
        eines Spruchverfahrens erhöht wird, wird 
        TE Connectivity die von 
        außenstehenden Aktionären 
        angebotenen First Sensor-Aktien gegen 
        Zahlung der erhöhten Abfindung erwerben, 
        soweit gesetzlich vorgesehen. 
    (6) Falls dieser Vertrag durch Kündigung der 
        First Sensor oder TE Connectivity zu 
        einem Zeitpunkt endet, zu dem die Frist 
        nach § 5 Abs. 2 dieses Vertrags für den 
        Erwerb der First Sensor-Aktien durch TE 
        Connectivity gegen Abfindung nach § 5 
        Abs. 1 dieses Vertrags abgelaufen ist, 
        hat jeder außenstehende Aktionär 
        der First Sensor das Recht, seine First 
        Sensor-Aktien, die er im Zeitpunkt der 
        Beendigung dieses Vertrags hält, TE 
        Connectivity gegen Abfindung nach § 5 
        Abs. 1 dieses Vertrages anzubieten und 
        TE Connectivity ist verpflichtet, die 
        von dem außenstehenden Aktionär 
        angebotenen First Sensor-Aktien zu 
        erwerben. Falls die Abfindung nach § 5 
        Abs. 1 dieses Vertrages für jede First 
        Sensor-Aktie durch eine rechtskräftige 
        Entscheidung in einem Spruchverfahren 
        oder durch einen gerichtlich 
        protokollierten Vergleich zur Abwendung 
        oder Beendigung eines Spruchverfahrens 
        erhöht wird, wird TE Connectivity die 
        von dem außenstehenden Aktionär 
        angebotenen First Sensor-Aktien gegen 
        Zahlung der im Spruchverfahren oder im 
        gerichtlich protokollierten Vergleich 
        festgesetzten Abfindung erwerben. Das 
        Recht unter § 5 Abs. 6 dieses Vertrages 
        ist befristet. Die Frist endet zwei 
        Monate nach dem Tag, an dem die 
        Eintragung der Beendigung dieses 
        Vertrags im Handelsregister des Sitzes 
        der First Sensor nach § 10 HGB bekannt 
        gemacht worden ist. § 5 Abs. 3 und § 5 
        Abs. 4 dieses Vertrags gelten 
        entsprechend. 
 
    *§ 6* 
    *Auskunftsrecht* 
 
    (1) TE Connectivity ist berechtigt, Bücher 
        und Schriften der First Sensor jederzeit 
        einzusehen. 
    (2) Der Vorstand der First Sensor ist 
        verpflichtet, TE Connectivity jederzeit 
        alle verlangten Auskünfte über sämtliche 
        Angelegenheiten der First Sensor zu 
        geben. 
    (3) Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist 
        First Sensor verpflichtet, TE 
        Connectivity über die geschäftliche 
        Entwicklung, insbesondere über 
        wesentliche Geschäftsvorfälle, laufend 
        zu informieren. 
    (4) Solange die First Sensor-Aktien im 
        regulierten Markt zugelassen oder im 
        Freiverkehr einbezogen sind, sind die 
        Parteien verpflichtet, die 
        kapitalmarktrechtlichen Vorschriften, 
        insbesondere die 
        Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 
        596/2014, einzuhalten. 
 
    *§ 7* 
    *Wirksamwerden und Dauer des Vertrags* 
 
    (1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner 
        Wirksamkeit der Zustimmung der 
        Hauptversammlung der First Sensor und der 
        Hauptversammlung der TE Connectivity. 
    (2) Dieser Vertrag wird wirksam, sobald sein 
        Bestehen in das Handelsregister des 
        Sitzes der First Sensor eingetragen 
        worden ist. 
    (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
        geschlossen. TE Connectivity kann diesen 
        Vertrag mit einer Frist von drei Monaten 
        zum Ablauf eines Geschäftsjahres der 
        First Sensor ordentlich kündigen, jedoch 
        erstmals zum Ende des Geschäftsjahrs der 
        First Sensor, das mindestens fünf 
        Zeitjahre (60 Monate) nach Beginn des 
        Geschäftsjahrs, für das die Verpflichtung 
        von First Sensor zur Gewinnabführung 
        gemäß § 2 Abs. 3 dieses Vertrags 
        wirksam wird, endet. Das ordentliche 
        Kündigungsrecht für First Sensor ist 
        ausgeschlossen. 
    (4) Jede Partei kann diesen Vertrag aus 
        wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
        Kündigungsfrist kündigen. § 297 Abs. 1 
        Satz 2 AktG bleibt unberührt. 
    (5) Insbesondere sind die Vertragsparteien 
        zur Kündigung aus wichtigem Grund 
        berechtigt, sofern: 
 
        (a) TE Connectivity wegen einer 
            Veräußerung der First 
            Sensor-Aktien, einer Einbringung der 
            First Sensor-Aktien in eine andere 
            Gesellschaft oder eines anderen 
            Grunds in der Hauptversammlung der 
            First Sensor nicht mehr die Mehrheit 
            der Stimmrechte zusteht; 
        (b) ein Rechtsformwechsel, eine 
            Verschmelzung, Spaltung oder 
            Liquidation einer der 
            Vertragsparteien stattfindet. 
    (6) Im Fall einer fristlosen Kündigung aus 
        wichtigem Grund endet dieser Vertrag mit 
        dem Ablauf des in der Kündigung genannten 
        Tags, frühestens jedoch mit Ablauf 
        desjenigen Tags, an dem die Kündigung 
        zugeht. 

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April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -5-

(7) Endet dieser Vertrag, hat TE Connectivity 
        den Gläubigern der First Sensor nach 
        Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu 
        leisten. 
    (8) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
 
    *§ 8* 
    *Patronatserklärung* 
 
    (1) Die TE Connectivity Ltd. mit Sitz in 
        Schaffhausen, Schweiz ("*TE Ltd.*") hält 
        mittelbar 100 % der Aktien an TE 
        Connectivity. Die TE Ltd. hat in ihrer 
        Eigenschaft als mittelbare Aktionärin, 
        ohne diesem Vertrag als Vertragspartei 
        beizutreten, die diesem Vertrag 
        informationshalber als Anlage beigefügte 
        Patronatserklärung abgegeben. Diese 
        Patronatserklärung ist nicht Bestandteil 
        dieses Vertrags. 
    (2) In dieser Patronatserklärung hat die TE 
        Ltd. sich uneingeschränkt und 
        unwiderruflich verpflichtet, dafür Sorge 
        zu tragen, dass TE Connectivity in der 
        Weise finanziell ausgestattet wird, dass 
        TE Connectivity stets in der Lage ist, 
        alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im 
        Zusammenhang mit diesem Vertrag 
        vollständig und fristgemäß zu 
        erfüllen. Dies gilt insbesondere für die 
        Pflicht zur Verlustübernahme nach § 302 
        AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
    (3) Die Verpflichtung der TE Ltd. nach den 
        beiden voranstehenden Sätzen führt nur 
        dann zu einer Zahlungsverpflichtung, 
        sobald und soweit konkret absehbar ist, 
        dass TE Connectivity ihre Pflichten aus 
        oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag 
        bei Fälligkeit nicht vollumfänglich wird 
        erfüllen können. Die TE Ltd. steht nach 
        dieser Patronatserklärung zudem den 
        außenstehenden Aktionären der First 
        Sensor gegenüber unwiderruflich und 
        uneingeschränkt dafür ein, dass TE 
        Connectivity alle ihnen gegenüber 
        bestehenden Verpflichtungen aus oder im 
        Zusammenhang mit diesem Vertrag, 
        insbesondere zur Zahlung einer 
        Garantiedividende, Ausgleichszahlung und 
        Abfindung, vollständig und 
        fristgemäß erfüllt. Insoweit steht 
        den außenstehenden Aktionären der 
        First Sensor ein eigener Anspruch nach § 
        328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an 
        TE Connectivity aus der 
        Patronatserklärung zu. 
    (4) Die Haftung der TE Ltd. gemäß den 
        vorgenannten Absätzen aus der 
        Patronatserklärung greift jedoch nur, 
        soweit TE Connectivity ihre 
        Verpflichtungen gegenüber den 
        außenstehenden Aktionären der First 
        Sensor aus oder im Zusammenhang mit 
        diesem Vertrag nicht vollständig und 
        fristgemäß erfüllt und die TE Ltd. 
        ihrer vorstehenden Ausstattungspflicht 
        nicht nachkommt. 
 
    *§ 9* 
    *Schlussbestimmungen* 
 
    (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags 
        oder eine künftig in ihn aufgenommene 
        Bestimmung ganz oder teilweise 
        unwirksam, undurchführbar oder nicht 
        durchsetzbar sein oder werden, ist davon 
        die Gültigkeit, Wirksamkeit und 
        Durchsetzbarkeit der übrigen 
        Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der 
        unwirksamen, undurchführbaren oder nicht 
        durchsetzbaren Bestimmung gilt eine 
        wirksame, durchführbare und 
        durchsetzbare Bestimmung, die dem 
        wirtschaftlich Gewollten und dem mit der 
        unwirksamen, undurchführbaren oder nicht 
        durchsetzbaren Bestimmung Bezweckten im 
        Rahmen des rechtlich Zulässigen am 
        nächsten kommt. Entsprechendes gilt für 
        den Fall einer unbeabsichtigten Lücke 
        dieses Vertrags. Die Parteien 
        vereinbaren, dass durch das Vorstehende 
        nicht nur eine Beweislastumkehr 
        eintritt, sondern auch die Anwendbarkeit 
        des § 139 BGB ausgeschlossen ist. 
    (2) Zur Auslegung dieses Vertrags sind die 
        ertragsteuerlichen Bestimmungen für die 
        Anerkennung einer Organschaft, 
        insbesondere §§ 14-19 KStG in deren 
        jeweils geltender Fassung, zu 
        berücksichtigen. 
    (3) Die Parteien erklären ausdrücklich, dass 
        dieser Vertrag keine rechtliche Einheit 
        (§ 139 BGB) mit anderen Rechtsgeschäften 
        oder Vereinbarungen, die zwischen den 
        Parteien getätigt oder abgeschlossen 
        wurden oder werden, bildet oder bilden 
        soll. 
    (4) Änderungen und Ergänzungen dieses 
        Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
        der Schriftform. Dies gilt insbesondere 
        auch für diese Schriftformklausel. Im 
        Übrigen gilt § 295 AktG. 
    (5) Soweit rechtlich zulässig, ist Berlin 
        Erfüllungsort für die beiderseitigen 
        Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie 
        ausschließlicher Gerichtsstand. 
    (6) Nur der deutsche Text dieses Vertrags 
        ist rechtsverbindlich. Der englische 
        Text ist nicht Teil des Vertrags und nur 
        eine unverbindliche Übersetzung. 
 
    *First Sensor AG* 
 
    _Der Vorstand_ 
 
    *Berlin, den 14. April 2020* 
 
    _Dr. Dirk Rothweiler _   _Marcus Resch_ 
    _Vorstandsvorsitzender _ _Vorstand Finanzen_ 
 
    *TE Connectivity Sensors Germany Holding AG* 
 
    _Der Vorstand_ 
 
    *Bensheim, den 14. April 2020* 
 
    _Jörg Mann _          _Erik Olsson_ 
    _Mitglied des         _Mitglied des 
    Vorstands _           Vorstands_ 
 
    *Anlage:* 
    *Patronatserklärung der TE Connectivity 
    Ltd.* 
 
    *Patronatserklärung* 
 
    Die TE Connectivity Sensors Germany Holding AG, Ampèrestraße 
    12-14, 64625 Bensheim, Deutschland, eingetragen im Handelsregister 
    des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 99155 ('*TE Connectivity*') 
    beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    ('*Vertrag*') mit der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 
    12459 Berlin, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 69326 ('*First 
    Sensor*') abzuschließen, mit der First Sensor als beherrschtem 
    und zur Gewinnabführung verpflichtetem Unternehmen. Die TE 
    Connectivity Ltd. mit Sitz in Schaffhausen, Schweiz ('*TE Ltd.*') 
    hält mittelbar 100 % der Aktien an TE Connectivity. Die TE Ltd. gibt 
    hiermit folgende Erklärungen ab, ohne dem Vertrag als Partei 
    beizutreten: 
 
    1. Die TE Ltd. verpflichtet sich 
       uneingeschränkt und unwiderruflich dafür 
       Sorge zu tragen, dass die TE Connectivity 
       in der Weise finanziell ausgestattet 
       wird, dass die TE Connectivity stets in 
       der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten 
       aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag 
       vollständig und fristgemäß zu 
       erfüllen. Dies gilt insbesondere für die 
       Pflicht zur Verlustübernahme nach § 302 
       AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. 
       Die Verpflichtung der TE Ltd. nach den 
       beiden voranstehenden Sätzen führt nur 
       dann zu einer Zahlungsverpflichtung, 
       sobald und soweit konkret absehbar ist, 
       dass die TE Connectivity ihre Pflichten 
       aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag 
       bei Fälligkeit nicht vollumfänglich wird 
       erfüllen können. 
    2. Die TE Ltd. steht den außenstehenden 
       Aktionären der First Sensor gegenüber 
       uneingeschränkt und unwiderruflich dafür 
       ein, dass die TE Connectivity alle ihnen 
       gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus 
       oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, 
       insbesondere zur Zahlung einer 
       Garantiedividende, Ausgleichszahlung und 
       Abfindung, vollständig und 
       fristgemäß erfüllt. Insoweit steht 
       den außenstehenden Aktionären der 
       First Sensor ein eigener Anspruch nach § 
       328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an 
       die TE Connectivity zu. Die Haftung der 
       TE Ltd. gemäß den beiden 
       vorgenannten Sätzen greift jedoch nur, 
       soweit die TE Connectivity ihre 
       Verpflichtungen gegenüber den 
       außenstehenden Aktionären der First 
       Sensor aus oder im Zusammenhang mit dem 
       Vertrag nicht vollständig und 
       fristgemäß erfüllt und soweit TE 
       Ltd. ihrer Ausstattungsverpflichtung nach 
       Ziffer 1 dieser Patronatserklärung nicht 
       nachkommt. 
    3. Diese Patronatserklärung unterliegt dem 
       Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die 
       TE Ltd. unterwirft sich soweit rechtlich 
       zulässig für Streitigkeiten und Ansprüche 
       aus oder im Zusammenhang mit dieser 
       Patronatserklärung der Zuständigkeit der 
       deutschen Gerichte und der örtlichen 
       Zuständigkeit der Gerichte in Berlin. Die 
       TE Ltd. erkennt die Vollstreckbarkeit 
       rechtskräftiger Entscheidungen deutscher 
       Gerichte in diesem Zusammenhang an. 
       Zustellungsbevollmächtigter der TE Ltd. 
       in Deutschland für die Geltendmachung von 
       Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit 
       dieser Patronatserklärung ist die TE 
       Connectivity, Ampèrestraße 12-14, 
       64625 Bensheim, Deutschland. 
 
    Im Namen der TE Connectivity Ltd. 
    Ort: Schaffhausen, Schweiz 
    Datum: 13. April 2020 
 
    _Harold G.           _Mario Calastri_ 
    Barksdale_           _Senior Vice 
    _Vice President_     President_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -6-

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen 
    zu Tagesordnungspunkt 10 über die Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    www.first-sensor.com/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zugänglich: 
 
    * der Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrag zwischen der First 
      Sensor AG und der TE Connectivity Sensors 
      Germany Holding AG vom 14. April 2020 
      (einschließlich der dem Vertrag als 
      Anlage beigefügten Patronatserklärung der 
      TE Connectivity Ltd. vom 13. April 2020); 
    * die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
      der First Sensor AG sowie die 
      Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte 
      des First Sensor-Konzerns für die 
      Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019; 
    * der Jahresabschluss der TE Connectivity 
      Sensors Germany Holding AG für das 
      Rumpfgeschäftsjahr (Jahr der Gründung) 
      2019; 
    * die Jahresberichte der TE Connectivity 
      Ltd. für die Geschäftsjahre 2017, 2018, 
      2019, jeweils in englischer 
      Originalsprache und in rechtlich nicht 
      verbindlicher Übersetzung in die 
      deutsche Sprache; 
    * der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
      Bericht des Vorstands der First Sensor AG 
      und des Vorstands der TE Connectivity 
      Sensors Germany Holding AG inklusive 
      Anlagen, einschließlich der 
      gutachtlichen Stellungnahme der 
      PricewaterhouseCoopers GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
      insbesondere zur Ermittlung des 
      Unternehmenswerts der First Sensor AG, 
      sowie 
    * der Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG 
      des gemeinsam für die First Sensor AG und 
      die TE Connectivity Sensors Germany 
      Holding AG bestellten Vertragsprüfers, 
      ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      inklusive Anlagen. 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise* 
 
1. *Internetseite der Gesellschaft und dort 
   zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu 
machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die 
Internetseite der First Sensor AG unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. 
Hier finden Sie zudem die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG. 
 
Etwaige bei der First Sensor AG eingehende und veröffentlichungspflichtige 
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden 
ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort 
werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
veröffentlicht. 
 
Über die Internetseite ist auch das passwortgeschützte Online-Portal der 
Gesellschaft (_HV-Portal_) erreichbar, das für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der 
Hauptversammlung ermöglicht. Über das HV-Portal können die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre die Hauptversammlung am *26. Mai 
2020 ab 10.00 Uhr* in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. 
 
2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 51.346.980,00 und ist eingeteilt 
in 10.269.396 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 5,00 je Aktie. Die Gesellschaft 
hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit 
auf 10.269.396 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 10.269.396. 
 
3. *Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten, Übertragung in Bild 
   und Ton* 
 
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
Hauptversammlung am 26. Mai 2020 auf Grundlage des C-19 AuswBekG als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen 
Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen 
Zuschaltung (_Zuschaltung_) durchgeführt. 
 
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung 
teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und 
Tonübertragung im HV-Portal unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' über das 
passwortgeschützte HV-Portal verfolgen; diese Bild- und Tonübertragung 
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 
Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 2, 2. Alt. C-19 AuswBekG. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit 
weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte 
enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre 
das unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
zugängliche passwortgeschützte HV-Portal nutzen können. 
 
4. *Passwortgeschütztes HV-Portal* 
 
Unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' unterhält 
die Gesellschaft ab dem 5. Mai 2020 ein passwortgeschütztes HV-Portal. 
Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und 
ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton 
verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen 
oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, 
müssen Sie sich mit den individuellen Zugangsdaten, die Sie mit Ihrer 
Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur 
Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf 
der Benutzeroberfläche des HV-Portals. 
 
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen 
erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet 
unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'. Bitte 
beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser 
Einladungsbekanntmachung. 
 
5. *Voraussetzungen für die Zuschaltung zur 
   Hauptversammlung und die Ausübung der 
   Aktionärsrechte, insbesondere des 
   Stimmrechts* 
 
Zur Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, 
insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 16 der Satzung unserer 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Zuschaltung zur 
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts, nachweisen (_ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre_). Die 
Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht 
mitzurechnen sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 
126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut notwendig, der sich auf den im AktG hierfür vorgesehenen Zeitpunkt 
beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich 
der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf 
den Beginn des *5. Mai 2020 (0.00 Uhr)* zu beziehen. Die Anmeldung und der 
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse 
 
 First Sensor AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89/21027-289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
bis spätestens zum Ablauf des *19. Mai 2020 (24.00 Uhr)* zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b 
BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur Hauptversammlung 
und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung des Aktionärs und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Ausübung von Aktionärsrechten, die Zuschaltung zur Hauptversammlung und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs 
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht berechtigt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -7-

(insbesondere nicht stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den berechtigten 
Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die 
Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten für das 
HV-Portal zum Zwecke der Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der 
Aktionärsrechte zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine 
Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in 
diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, 
die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut 
angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
6. *Ausübung des Stimmrechts durch 
   (elektronische) Briefwahl* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen im Wege 
elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des 
Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
erreichbare passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die 
elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 5. Mai 2020 bis zum 
Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im 
HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' vorgesehen. Über das HV-Portal 
können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung 
etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal erfolgte 
Stimmabgaben ändern oder widerrufen. 
 
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder 
eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als 
Enthaltung gewertet. Erhält die Gesellschaft für ein und denselben 
Aktienbestand mehrere Stimmabgaben per Briefwahl, wird die zuletzt erteilte 
formgültige Stimmabgabe per Briefwahl als verbindlich erachtet. Bei nicht 
formgültig erteilten Stimmabgaben per Briefwahl ist die Stimmabgabe per 
Briefwahl ungültig. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Stimmrechtskarte, welche die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der elektronischen 
Briefwahl über das HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 
 
7. *Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von 
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor 
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der 
Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. 
Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular 
verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Adresse, 
Telefaxnummer oder Email-Adresse zu übermitteln und muss dort bis 
einschließlich zum *25. Mai 2020, 24.00 Uhr*, (Datum des Eingangs) 
zugehen: 
 
 First Sensor AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89/21027-289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des 
Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
auch das unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
erreichbare passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die 
Bevollmächtigung über das HV-Portal ist ab dem 5. Mai 2020 bis zum Beginn der 
Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die 
Schaltfläche 'Vollmacht und Weisungen' vorgesehen. Über das HV-Portal 
können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung 
eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Dies 
gilt auch für mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte Vollmacht 
und Weisung. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden die 
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Erhält der Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere 
Vollmachten und Weisungen oder erhält er diese auf verschiedenen 
Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit 
den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Wenn auf 
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen 
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese 
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. 
per Telefax und 4. in Papierform. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten 
und Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der 
Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch Briefwahlstimmen 
vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; der 
Stimmrechtsvertreter wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen 
Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf der Stimmrechtskarte, 
welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, 
enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der 
Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind auch im Internet unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 
 
8. *Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung 
   des Stimmrechts und sonstiger Rechte* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch 
Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von 
Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, 
ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen 
Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Bevollmächtigte 
Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und 
Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Für die 
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des 
Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten 
Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und 
E-Mail-Adresse zur Verfügung. 
 
Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberatern oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten 
Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, 
die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. 
Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. 
Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere 
Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb 
gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über 
die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte spätestens am Tag der 
Hauptversammlung (Zugang bei der Gesellschaft) den Nachweis (z. B. die 
Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post, Telefax oder 
E-Mail an die für die Anmeldung genannte Adresse übermittelt. 
 
Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem 
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber 
erklärt werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -8-

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf 
durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese 
aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Montag, *25. Mai 2020, 
24.00 Uhr*, (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die 
Gesellschaft per Telefax oder E-Mail ist bis zum Beginn der Abstimmungen auch 
am Tag der Hauptversammlung noch möglich. 
 
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten 
Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das 
Original der Vollmacht) per Telefax oder E-Mail an die für die Anmeldung 
genannte Adresse übermittelt wird. 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Stimmrechtskarte 
beigefügt sowie auf der Internetseite der First Sensor AG unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
zugänglich. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden 
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht dieses Formular zu verwenden. Vollmachten 
können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung auch 
elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal erteilt werden. Hierfür ist 
im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht an Dritte' vorgesehen. Nähere 
Einzelheiten erhalten die Aktionäre im Internet unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'. 
 
Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über das 
HV-Portal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit 
der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist 
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der 
Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die 
Gesellschaft zu übermitteln. 
 
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen 
Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl 
von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung 
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der für die Anmeldung 
genannten Adresse zu melden. 
 
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf der 
Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere 
Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte sind auch im Internet unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 
 
9. *Fragemöglichkeit der Aktionäre* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege der 
elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 
C-19 AuswBekG). Etwaige Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der 
Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des *24. Mai 2020 (24.00 Uhr)*, über das 
unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal 
die Schaltfläche 'Frage einreichen' vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen 
auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. 
 
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können eingereichte Fragen nicht 
berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu 
noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum 
Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. 
 
10. *Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der 
elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, 
können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter der 
Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. 
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch einlegen' vorgesehen. 
 
11. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre 
    gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 
    127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 
    Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG* 
a. *Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 100.000 Aktien) 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des *25. April 2020 (24.00 Uhr)* 
zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: 
 
 First Sensor AG 
 Der Vorstand 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor 
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 
AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des 
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem 
Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden 
oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB 
sind nicht entsprechend anzuwenden. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem auf der Internetseite der First Sensor AG unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' bekannt 
gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
b. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 
   AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von 
Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge 
zu übersenden. Solche Anträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge 
sind ausschließlich zu richten an: 
 
 First Sensor AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89/21027-298 
 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die 
spätestens bis zum Ablauf des *11. Mai 2020 (24.00 Uhr)* bei der Gesellschaft 
eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im Internet unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den 
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls im Internet unter der 
Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
veröffentlicht. 
 
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung bzw. 
einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der 
Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen 
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in 
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. 
Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht 
werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags 
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
Zeichen beträgt. 
 
Bis spätestens zum Ablauf des *24. Mai 2020, 24.00 Uhr*, von 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über das unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
zugängliche HV-Portal bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt 
berücksichtigt. 
 
c. *Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 
   131 Abs. 1 AktG* 
 
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen 
Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG erheblich eingeschränkt. Danach 
haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der 
elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 
AuswBekG). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage 
vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der First 
Sensor AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Über die 
Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

C-19 AuswBekG - abweichend von § 131 AktG - nur nach pflichtgemäßem, 
freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 
AuswBekG hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu beantworten, sie kann 
Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und Institutionelle 
Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
 
Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur Fragemöglichkeit der Aktionäre 
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG wird verwiesen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 
AuswBekG sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der First Sensor 
AG unter der Internetadresse 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich 
gemacht. 
 
12. 
 
Die First Sensor AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, 
elektronische Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und 
Nummer der Stimmrechtskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und 
E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) 
über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Zuschaltung zur und 
die Ausübung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung 
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die First Sensor AG die 
verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) 
lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. 
 
Die Dienstleister der First Sensor AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der 
virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden (insbesondere 
Hauptversammlungs-, IT-, Druck- und Versanddienstleister), erhalten von der 
First Sensor AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung 
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten 
ausschließlich nach Weisung der First Sensor AG. Darüber hinaus können 
Ihre Daten an auskunftsberechtigte Behörden übermittelt werden. Ihre Daten 
werden nicht an ein Drittland übermittelt. 
 
Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der 
virtuellen Hauptversammlung Fragen einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt 
werden, erfolgt dies gegebenenfalls unter Nennung Ihres Namens. Dieser kann 
von anderen Teilnehmern der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen 
werden. Diese Datenverarbeitung durch Nennung Ihres Namens ist zur Wahrung 
unseres berechtigten Interesses, den Ablauf der virtuellen Hauptversammlung 
möglichst an eine physische Hauptversammlung anzugleichen, erforderlich. 
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) 
Datenschutz-Grundverordnung. 
 
Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, 
sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und 
nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten die First Sensor AG zu 
einer weiteren Speicherung verpflichten. 
 
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, 
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach den Art. 15 
ff. Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der First 
Sensor AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
 
 ir@first-sensor.com 
 
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
 First Sensor AG 
 Investor Relations 
 Peter-Behrens-Straße 15 
 12459 Berlin 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden 
nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. 
 
Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der First Sensor AG 
unter: 
 
 datenschutz@first-sensor.com 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der First 
Sensor AG unter 
 
www.first-sensor.com/de/unternehmen/ueber-first-sensor/unsere-verantwortung/da 
tenschutz/ 
 
sowie in unseren Datenschutzhinweisen unter 
 
www.first-sensor.com/de/datenschutzhinweise/ 
 
zu finden. 
 
13. *Technische Hinweise zur virtuellen 
    Hauptversammlung* 
 
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des 
HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine 
Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und 
Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine 
stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden 
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. 
 
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher 
oder Kopfhörer. 
 
Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen 
Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Stimmrechtskarte 
erhalten, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert 
übersendet bekommen. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf 
der Anmeldeseite anmelden. 
 
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch 
technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird 
empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) 
bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im HV-Portal ist die 
Ausübung des Stimmrechts ab dem 5. Mai 2020 möglich. 
 
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen 
erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet 
unter 
 
www.first-sensor.com 
 
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'. 
 
14. *Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und 
    Tonübertragung* 
 
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die 
Hauptversammlung am *26. Mai 2020 ab 10.00 Uhr* in voller Länge live in Bild 
und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen 
Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen 
Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen 
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft 
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und 
Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch 
genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, 
der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen 
generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine 
Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten 
Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten 
Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft 
empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten 
zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu 
machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, 
muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die 
virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen. 
 
Berlin, im April 2020 
 
*First Sensor AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: First Sensor AG 
             Peter-Behrens-Straße 15 
             12459 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@first-sensor.com 
Internet:    http://www.first-sensor.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1024403 2020-04-17 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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