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Dow Jones News
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DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-17 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
InVision AG Düsseldorf ISIN: DE0005859698 
WKN: 585969 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 
2020 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir 
laden Sie hiermit ein zur Ordentlichen Hauptversammlung 
der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am 
*Freitag, den 29. Mai 2020, 10:00 Uhr,* in unserem 
Hause 
*InVision AG* 
*Speditionstraße 5* 
*40221 Düsseldorf* 
 
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen 
aus Kostengründen *keine Bewirtung* bereit stellt und 
dass *Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet* werden 
können. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts mit dem 
   Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019 und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an stehen die vorgenannten 
   Unterlagen unter 
 
   www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
   zum Download zur Verfügung. Die vorgenannten 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2019 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2019 in seiner Sitzung am 25. März 2020 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 1 entfällt daher, entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der InVision AG 
   zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen und zur 
   Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   12.792.101,47 auf neue Rechnung vorzutragen und 
   den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 
   _12.792.101,47 _wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen.'_ 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstand 
   Peter Bollenbeck wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt.'_ 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   4.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
        Aufsichtsrat Dr. Thomas Hermes wird für 
        diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_ 
   4.2. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
        Aufsichtsrat Matthias Schroer wird für 
        diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_ 
   4.3. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
        Aufsichtsrat Prof. Dr. Wilhelm Mülder 
        wird für diesen Zeitraum Entlastung 
        erteilt.'_ 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   _'Die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2020, soweit diese erfolgen 
   sollte, bestellt."_ 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung der Gesellschaft zum 
   Erwerb eigener Aktien ist am 17. Mai 2020 
   ausgelaufen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
   Ermächtigung zu erneuern und folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   '1. Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien, welche die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt oder welche ihr nach den § 71 a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diesen Betrag 
   wird der rechnerische Anteil am Grundkapital von 
   Aktien angerechnet, die ab dem 29. Mai 2020 bei 
   der Ausnutzung genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder seither von 
   Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
   aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   bezogen werden können, soweit bei deren Begebung 
   das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Die 
   Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
   mit eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
   einmalig oder mehrmals, für einen oder mehrere 
   Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch 
   abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 28. Mai 
   2025. 
 
   Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines 
   an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung 
   zur Abgabe eines Kaufangebotes erfolgen. Im Falle 
   des Erwerbs über die Börse darf der von der 
   Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis den 
   Durchschnitt der Kurse für Aktien der 
   Gesellschaft in der Schlussauktion im 
   XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbare 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangegangenen 
   letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10% 
   über- oder unterschreiten. Im Falle eines 
   öffentlichen Kaufangebotes darf der Angebotspreis 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
   Kurse für Aktien der Gesellschaft in der 
   Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen 
   vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des 
   Angebotes um nicht mehr als 10% über- oder 
   unterschreiten. Ergeben sich nach der 
   Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes 
   bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   eines Kaufangebotes nicht unerhebliche 
   Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so 
   kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebotes angepasst werden; in 
   diesem Falle wird auf den durchschnittlichen 
   Schlusskurs an den letzten fünf 
   Börsenhandelstagen vor der öffentlichen 
   Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. 
   Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
   Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern 
   und soweit sie zwingend Anwendung finden. 
   Überschreitet die Zeichnung das Volumen des 
   Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei 
   kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
   je Aktionär vorgesehen werden. 
 
   _2. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien können zu allen gesetzlichen Zwecken 
   verwendet werden._ 
 
   Diese Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals, 
   ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
   ausgenutzt werden. Die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in 
   anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, 
   wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenkurs von 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   diese eigenen Aktien wird insoweit 
   ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch 
   nur mit der Maßgabe, dass die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
   3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% 
   des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
   Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien können des Weiteren auch außerhalb 
   der Börse und ohne ein Angebot an alle Aktionäre 
   veräußert werden, wenn die Veräußerung 
   gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder 
   Beteiligungen in Unternehmen. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit 
   ausgeschlossen. 
 
   Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien können eingezogen werden, ohne dass die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
   Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der 
   Vorstand kann abweichend bestimmen, dass das 
   Grundkapital bei der Einziehung unverändert 
   bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung 
   der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
   gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand 
   ist in diesem Falle zur Anpassung der Angabe der 
   Zahl in der Satzung ermächtigt.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu der in TOP 6 
   vorgesehenen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG sowie zum 
   Bezugsrechtsausschluss:* 
 
   Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll 
   der Gesellschaft eingeräumt werden, damit die 
   Gesellschaft die Flexibilität erhält, einen 
   Aktienerwerb durchführen und damit den 
   geschäftspolitischen Erfordernissen entsprechend 
   agieren zu können. Da die gleichlautende 
   Ermächtigung gemäß Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 18. Mai 2015 am 17. Mai 2020 
   ausgelaufen ist, bedarf es einer neuerlichen 
   Befassung der Hauptversammlung mit dieser 
   Ermächtigung. 
 
   Durch Beschluss zu TOP 6 soll die Gesellschaft 
   erneut, beschränkt auf den maximal möglichen 
   Zeitraum von 5 Jahren, ermächtigt werden, eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10% ihres Grundkapitals 
   zu erwerben. Damit soll der Vorstand in die Lage 
   versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse 
   oder ein öffentliches Kaufangebot erwerben zu 
   können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft 
   die Möglichkeit verschaffen, ihr Eigenkapital 
   flexibel den jeweiligen geschäftlichen 
   Erfordernissen anzupassen und auf günstige 
   Börsensituationen schnell und flexibel reagieren 
   zu können. Darüber hinaus soll die Ermächtigung 
   vorsehen, dass die Gesellschaft erworbene eigene 
   Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu 
   erwerben. 
 
   Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
   4 AktG für die Wiederveräußerung eigener 
   Aktien den Verkauf über die Börse oder eine 
   Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt 
   aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts nach 
   den Regeln des § 186 AktG zu. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien über die Börse oder 
   durch ein öffentliches Kaufangebot, wie im 
   Beschluss vorgesehen, trägt dem zu beachtenden 
   Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53 a AktG 
   Rechnung. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
   überzeichnet ist, muss die Annahme zur Wahrung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Quoten 
   erfolgen. Zur Vereinfachung soll jedoch eine 
   bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 
   Aktien zulässig sein. Diese Möglichkeit dient 
   dazu, bei der Festlegung der zu erwerbenden 
   Quoten gebrochene Beträge und kleine Restbestände 
   zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
   zu erleichtern. 
 
   Die zu TOP 6 vorgesehene Ermächtigung ermöglicht, 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   eigene Aktien bis zur Höhe von 10% des 
   Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis zu 
   erwerben, der den Börsenkurs um nicht mehr als 
   10% über- oder unterschreitet. Maßgeblich 
   ist insoweit der Durchschnitt der Kurse für 
   Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
   XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen 
   vor dem Tag des Erwerbs beziehungsweise der 
   öffentlichen Ankündigung des Angebotes. Bei der 
   Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
   Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu 
   beachten. Nach dieser Regelung dürfen auf 
   erworbene eigene Aktien zusammen mit anderen 
   Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
   bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr 
   als 10% des Grundkapitals entfallen. Auf den 
   Ermächtigungsbetrag ist im Übrigen der 
   Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
   bei zukünftiger Ausnutzung genehmigten Kapitals 
   ohne Bezugsrechtseinräumung ausgegeben oder 
   aufgrund von zukünftig begebenen Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen bezogen werden 
   können oder müssen, soweit die Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen ohne Einräumung 
   eines Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
   werden. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass 
   die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Kapitalmaßnahmen im Sinne von § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG insgesamt auf den Höchstbetrag von 
   10% des Grundkapitals beschränkt ist. Daher 
   finden sich entsprechende Bestimmungen auch in 
   den Beschlussvorschlägen zum genehmigten Kapital 
   (TOP 7) und zur Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und Optionsschuldverschreibungen (TOP 8). 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass 
   die von der Gesellschaft erworbenen eigenen 
   Aktien entweder eingezogen werden, wodurch das 
   Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, 
   oder durch ein öffentliches Angebot an alle 
   Aktionäre oder über die Börse wieder 
   veräußert werden. Mit der Veräußerung 
   durch ein öffentliches Angebot oder über die 
   Börse wird auch bei der Veräußerung der 
   Aktien der Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 53 a 
   AktG gewahrt. 
 
   Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG sieht die 
   vorgeschlagene Ermächtigung aber auch vor, dass 
   die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in 
   anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre veräußern kann. 
   Voraussetzung hierfür ist, dass die eigenen 
   Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu 
   einem Preis veräußert werden, der den 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung 
   des Kurses vermieden. Die Möglichkeit einer 
   Veräußerung in anderer Form als über die 
   Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
   kann im Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre liegen. Insbesondere können Aktien auf 
   diese Weise an institutionelle Anleger verkauft 
   und damit zusätzliche in- und ausländische 
   Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird 
   gleichzeitig in die Lage gesetzt, ihr 
   Eigenkapital flexibel den jeweiligen 
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf 
   günstige Börsensituationen schnell und flexibel 
   zu reagieren. 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre auf Grundlage der gesetzlichen Regelung 
   des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. 
   Die Ermächtigung beschränkt sich auf einen Anteil 
   von höchstens 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft. Auf diese Weise wird 
   sichergestellt, dass die Gesamtzahl der 
   erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben 
   werden können, insgesamt 10% des Grundkapitals 
   der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. 
   Darüber hinaus dürfen die erworbenen eigenen 
   Aktien, wenn sie in anderer Weise als über die 
   Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
   veräußert werden sollen, nur zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenkurs der 
   Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt 
   einer Beteiligungsquote interessiert sind, damit 
   kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl 
   von Aktien jederzeit an der Börse hinzu erwerben 
   können. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des 
   Weiteren vor, dass die Gesellschaft erworbene 
   eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden 
   kann, um Unternehmen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen zu erwerben. Hiermit soll dem 
   Vorstand ermöglicht werden, die erworbenen Aktien 
   als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu 
   verwenden, und die Gesellschaft wird gleichsam in 
   die Lage versetzt, eigene Aktien als 
   'Akquisitionswährung" zu nutzen. Eigene Aktien 
   sind eine wichtige 'Akquisitionswährung". Der 
   nationale und internationale Wettbewerb erfordert 
   in zunehmendem Maße diese Art der 
   Gegenleistung. Aus diesem Grunde soll die 
   vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft 
   ermöglichen, Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre 
   flexibel und kostengünstig nutzen zu können, 
   insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht 
   mögliche Befassung der Hauptversammlung. 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden auch im Falle einer solchen 
   Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts angemessen gewahrt. Auch hier 
   beschränkt sich die Ermächtigung auf einen Anteil 
   von höchstens 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft, so dass sichergestellt ist, dass 
   die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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