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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-17 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
InVision AG Düsseldorf ISIN: DE0005859698 
WKN: 585969 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 
2020 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir 
laden Sie hiermit ein zur Ordentlichen Hauptversammlung 
der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am 
*Freitag, den 29. Mai 2020, 10:00 Uhr,* in unserem 
Hause 
*InVision AG* 
*Speditionstraße 5* 
*40221 Düsseldorf* 
 
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen 
aus Kostengründen *keine Bewirtung* bereit stellt und 
dass *Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet* werden 
können. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts mit dem 
   Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019 und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an stehen die vorgenannten 
   Unterlagen unter 
 
   www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
   zum Download zur Verfügung. Die vorgenannten 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2019 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2019 in seiner Sitzung am 25. März 2020 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 1 entfällt daher, entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der InVision AG 
   zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen und zur 
   Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   12.792.101,47 auf neue Rechnung vorzutragen und 
   den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 
   _12.792.101,47 _wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen.'_ 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstand 
   Peter Bollenbeck wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt.'_ 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   4.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
        Aufsichtsrat Dr. Thomas Hermes wird für 
        diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_ 
   4.2. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
        Aufsichtsrat Matthias Schroer wird für 
        diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_ 
   4.3. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
        Aufsichtsrat Prof. Dr. Wilhelm Mülder 
        wird für diesen Zeitraum Entlastung 
        erteilt.'_ 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   _'Die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2020, soweit diese erfolgen 
   sollte, bestellt."_ 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung der Gesellschaft zum 
   Erwerb eigener Aktien ist am 17. Mai 2020 
   ausgelaufen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
   Ermächtigung zu erneuern und folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   '1. Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien, welche die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt oder welche ihr nach den § 71 a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diesen Betrag 
   wird der rechnerische Anteil am Grundkapital von 
   Aktien angerechnet, die ab dem 29. Mai 2020 bei 
   der Ausnutzung genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder seither von 
   Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
   aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   bezogen werden können, soweit bei deren Begebung 
   das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Die 
   Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
   mit eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
   einmalig oder mehrmals, für einen oder mehrere 
   Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch 
   abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 28. Mai 
   2025. 
 
   Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines 
   an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung 
   zur Abgabe eines Kaufangebotes erfolgen. Im Falle 
   des Erwerbs über die Börse darf der von der 
   Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis den 
   Durchschnitt der Kurse für Aktien der 
   Gesellschaft in der Schlussauktion im 
   XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbare 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangegangenen 
   letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10% 
   über- oder unterschreiten. Im Falle eines 
   öffentlichen Kaufangebotes darf der Angebotspreis 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
   Kurse für Aktien der Gesellschaft in der 
   Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen 
   vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des 
   Angebotes um nicht mehr als 10% über- oder 
   unterschreiten. Ergeben sich nach der 
   Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes 
   bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   eines Kaufangebotes nicht unerhebliche 
   Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so 
   kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebotes angepasst werden; in 
   diesem Falle wird auf den durchschnittlichen 
   Schlusskurs an den letzten fünf 
   Börsenhandelstagen vor der öffentlichen 
   Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. 
   Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
   Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern 
   und soweit sie zwingend Anwendung finden. 
   Überschreitet die Zeichnung das Volumen des 
   Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei 
   kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
   je Aktionär vorgesehen werden. 
 
   _2. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien können zu allen gesetzlichen Zwecken 
   verwendet werden._ 
 
   Diese Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals, 
   ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
   ausgenutzt werden. Die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in 
   anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, 
   wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenkurs von 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   diese eigenen Aktien wird insoweit 
   ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch 
   nur mit der Maßgabe, dass die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
   3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% 
   des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
   Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien können des Weiteren auch außerhalb 
   der Börse und ohne ein Angebot an alle Aktionäre 
   veräußert werden, wenn die Veräußerung 
   gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder 
   Beteiligungen in Unternehmen. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit 
   ausgeschlossen. 
 
   Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien können eingezogen werden, ohne dass die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -2-

Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
   Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der 
   Vorstand kann abweichend bestimmen, dass das 
   Grundkapital bei der Einziehung unverändert 
   bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung 
   der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
   gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand 
   ist in diesem Falle zur Anpassung der Angabe der 
   Zahl in der Satzung ermächtigt.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu der in TOP 6 
   vorgesehenen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 
   Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG sowie zum 
   Bezugsrechtsausschluss:* 
 
   Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll 
   der Gesellschaft eingeräumt werden, damit die 
   Gesellschaft die Flexibilität erhält, einen 
   Aktienerwerb durchführen und damit den 
   geschäftspolitischen Erfordernissen entsprechend 
   agieren zu können. Da die gleichlautende 
   Ermächtigung gemäß Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 18. Mai 2015 am 17. Mai 2020 
   ausgelaufen ist, bedarf es einer neuerlichen 
   Befassung der Hauptversammlung mit dieser 
   Ermächtigung. 
 
   Durch Beschluss zu TOP 6 soll die Gesellschaft 
   erneut, beschränkt auf den maximal möglichen 
   Zeitraum von 5 Jahren, ermächtigt werden, eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10% ihres Grundkapitals 
   zu erwerben. Damit soll der Vorstand in die Lage 
   versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse 
   oder ein öffentliches Kaufangebot erwerben zu 
   können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft 
   die Möglichkeit verschaffen, ihr Eigenkapital 
   flexibel den jeweiligen geschäftlichen 
   Erfordernissen anzupassen und auf günstige 
   Börsensituationen schnell und flexibel reagieren 
   zu können. Darüber hinaus soll die Ermächtigung 
   vorsehen, dass die Gesellschaft erworbene eigene 
   Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu 
   erwerben. 
 
   Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
   4 AktG für die Wiederveräußerung eigener 
   Aktien den Verkauf über die Börse oder eine 
   Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt 
   aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts nach 
   den Regeln des § 186 AktG zu. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien über die Börse oder 
   durch ein öffentliches Kaufangebot, wie im 
   Beschluss vorgesehen, trägt dem zu beachtenden 
   Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53 a AktG 
   Rechnung. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
   überzeichnet ist, muss die Annahme zur Wahrung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Quoten 
   erfolgen. Zur Vereinfachung soll jedoch eine 
   bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 
   Aktien zulässig sein. Diese Möglichkeit dient 
   dazu, bei der Festlegung der zu erwerbenden 
   Quoten gebrochene Beträge und kleine Restbestände 
   zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
   zu erleichtern. 
 
   Die zu TOP 6 vorgesehene Ermächtigung ermöglicht, 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   eigene Aktien bis zur Höhe von 10% des 
   Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis zu 
   erwerben, der den Börsenkurs um nicht mehr als 
   10% über- oder unterschreitet. Maßgeblich 
   ist insoweit der Durchschnitt der Kurse für 
   Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
   XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen 
   vor dem Tag des Erwerbs beziehungsweise der 
   öffentlichen Ankündigung des Angebotes. Bei der 
   Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
   Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu 
   beachten. Nach dieser Regelung dürfen auf 
   erworbene eigene Aktien zusammen mit anderen 
   Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
   bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr 
   als 10% des Grundkapitals entfallen. Auf den 
   Ermächtigungsbetrag ist im Übrigen der 
   Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
   bei zukünftiger Ausnutzung genehmigten Kapitals 
   ohne Bezugsrechtseinräumung ausgegeben oder 
   aufgrund von zukünftig begebenen Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen bezogen werden 
   können oder müssen, soweit die Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen ohne Einräumung 
   eines Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
   werden. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass 
   die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Kapitalmaßnahmen im Sinne von § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG insgesamt auf den Höchstbetrag von 
   10% des Grundkapitals beschränkt ist. Daher 
   finden sich entsprechende Bestimmungen auch in 
   den Beschlussvorschlägen zum genehmigten Kapital 
   (TOP 7) und zur Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und Optionsschuldverschreibungen (TOP 8). 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass 
   die von der Gesellschaft erworbenen eigenen 
   Aktien entweder eingezogen werden, wodurch das 
   Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, 
   oder durch ein öffentliches Angebot an alle 
   Aktionäre oder über die Börse wieder 
   veräußert werden. Mit der Veräußerung 
   durch ein öffentliches Angebot oder über die 
   Börse wird auch bei der Veräußerung der 
   Aktien der Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 53 a 
   AktG gewahrt. 
 
   Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG sieht die 
   vorgeschlagene Ermächtigung aber auch vor, dass 
   die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in 
   anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre veräußern kann. 
   Voraussetzung hierfür ist, dass die eigenen 
   Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu 
   einem Preis veräußert werden, der den 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung 
   des Kurses vermieden. Die Möglichkeit einer 
   Veräußerung in anderer Form als über die 
   Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
   kann im Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre liegen. Insbesondere können Aktien auf 
   diese Weise an institutionelle Anleger verkauft 
   und damit zusätzliche in- und ausländische 
   Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird 
   gleichzeitig in die Lage gesetzt, ihr 
   Eigenkapital flexibel den jeweiligen 
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf 
   günstige Börsensituationen schnell und flexibel 
   zu reagieren. 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre auf Grundlage der gesetzlichen Regelung 
   des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. 
   Die Ermächtigung beschränkt sich auf einen Anteil 
   von höchstens 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft. Auf diese Weise wird 
   sichergestellt, dass die Gesamtzahl der 
   erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben 
   werden können, insgesamt 10% des Grundkapitals 
   der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. 
   Darüber hinaus dürfen die erworbenen eigenen 
   Aktien, wenn sie in anderer Weise als über die 
   Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
   veräußert werden sollen, nur zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenkurs der 
   Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt 
   einer Beteiligungsquote interessiert sind, damit 
   kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl 
   von Aktien jederzeit an der Börse hinzu erwerben 
   können. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des 
   Weiteren vor, dass die Gesellschaft erworbene 
   eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden 
   kann, um Unternehmen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen zu erwerben. Hiermit soll dem 
   Vorstand ermöglicht werden, die erworbenen Aktien 
   als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu 
   verwenden, und die Gesellschaft wird gleichsam in 
   die Lage versetzt, eigene Aktien als 
   'Akquisitionswährung" zu nutzen. Eigene Aktien 
   sind eine wichtige 'Akquisitionswährung". Der 
   nationale und internationale Wettbewerb erfordert 
   in zunehmendem Maße diese Art der 
   Gegenleistung. Aus diesem Grunde soll die 
   vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft 
   ermöglichen, Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre 
   flexibel und kostengünstig nutzen zu können, 
   insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht 
   mögliche Befassung der Hauptversammlung. 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden auch im Falle einer solchen 
   Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts angemessen gewahrt. Auch hier 
   beschränkt sich die Ermächtigung auf einen Anteil 
   von höchstens 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft, so dass sichergestellt ist, dass 
   die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -3-

Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder 
   ausgegeben werden können, insgesamt 10% des 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen 
   dürfen. Der Vorstand wird darüber hinaus Sorge 
   tragen, dass Aktien nur in einem solchen Umfang 
   als Gegenleistung für eine 
   Unternehmensakquisition hingegeben werden, wie 
   sie dem Wert des erworbenen Unternehmens oder der 
   erworbenen Unternehmensbeteiligung entspricht, so 
   dass keine wertmäßige Verwässerung eintritt. 
   Die Verwendung eigener Aktien hat für die 
   Altaktionäre gegenüber der Durchführung von 
   Sachkapitalerhöhungen zudem den Vorteil, dass ihr 
   Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor 
   Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft 
   nicht verwässert wird. 
 
   Schließlich soll der Vorstand durch die 
   Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien 
   ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
   einzuziehen. 
 
   Zurzeit gibt es keine konkreten 
   Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien 
   verwendet werden sollen. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung berichten. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2020 und über die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das 
   Grundkapital gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen, ist am 17. Mai 2020 ausgelaufen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
   Ermächtigung zu erneuern und folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   a) 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   bis zum 28. Mai 2025 einmalig oder mehrmalig um 
   bis zu insgesamt EUR 1.117.500,00 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien 
   können auch von durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
   folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   - _für Spitzenbeträge,_ 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
     erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
     die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
     insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
     Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der 
     Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
     Grundkapitals nicht übersteigt und der 
     Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
     zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
     des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
     nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
     1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unterschreitet; auf diesen Höchstbetrag 
     für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
     anteilige Betrag am Grundkapital von 
     Aktien anzurechnen, die seit dem 29. Mai 
     2020 unter Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals 2020 bereits ausgegeben wurden 
     oder aufgrund seit dem 29. Mai 2020 
     begebener Options- oder Wandlungsrechte 
     bzw. seither begründeter 
     Wandlungspflichten bezogen werden können, 
     soweit bei Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals bzw. bei der Begebung der 
     Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen das 
     Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
     entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgeschlossen wird; weiter ist der 
     anteilige Betrag am Grundkapital von 
     eigenen Aktien anzurechnen, die die 
     Gesellschaft auf der Grundlage einer 
     Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
     AktG seit dem 29. Mai 2020 erworben und an 
     Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung 
     eines Bezugsrechts der Aktionäre 
     veräußert hat, es sei denn, dass 
     diese Veräußerung über die Börse oder 
     aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
     die Aktionäre erfolgt ist; 
   - _soweit es erforderlich ist, den Inhabern 
     von Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
     Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
     ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung des Wandlungs- oder 
     Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht 
     als Aktionär zustehen würde,_ 
   - _bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
     Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen.'_ 
 
   _b) Die bisherige Fassung von § 4 Abs. 4 der 
   Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
   gefasst:_ 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   bis zum 28. Mai 2025 einmalig oder mehrmalig um 
   bis zu insgesamt EUR 1.117.500,00 gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien 
   können auch von durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
   folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   - _für Spitzenbeträge,_ 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
     erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
     die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
     insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
     Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der 
     Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen 
     Grundkapitals nicht übersteigt und der 
     Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
     Börsenpreis der bereits börsennotierten 
     Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
     zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
     des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
     nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
     1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unterschreitet; auf diesen Höchstbetrag 
     für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
     anteilige Betrag am Grundkapital von 
     Aktien anzurechnen, die seit dem 29. Mai 
     2020 unter Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals 2020 bereits ausgegeben wurden 
     oder aufgrund seit dem 29. Mai 2020 
     begebener Options- oder Wandlungsrechte 
     bzw. seither begründeter 
     Wandlungspflichten bezogen werden können, 
     soweit bei Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals bzw. bei der Begebung der 
     Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen das 
     Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
     entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgeschlossen wird; weiter ist der 
     anteilige Betrag am Grundkapital von 
     eigenen Aktien anzurechnen, die die 
     Gesellschaft auf der Grundlage einer 
     Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
     AktG seit dem 29. Mai 2020 erworben und an 
     Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung 
     eines Bezugsrechts der Aktionäre 
     veräußert hat, es sei denn, dass 
     diese Veräußerung über die Börse oder 
     aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
     die Aktionäre erfolgt ist; 
   - _soweit es erforderlich ist, den Inhabern 
     von Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
     Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
     ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung des Wandlungs- oder 
     Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht 
     als Aktionär zustehen würde;_ 
   - _bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
     zur Gewährung von Aktien zum Zweck des 
     Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen.'_ 
 
   _c) 'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2020 festzulegen.'_ 
 
   *Bericht des Vorstands zu dem in TOP 7 
   vorgesehenen genehmigten Kapital sowie zum 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 2, 
   186 Abs. 4 AktG:* 
 
   Die Erneuerung der satzungsmäßigen 
   Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2020), soll der Verwaltung 
   für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit 
   geben, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft den 
   jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Für eine 
   Ausnutzung der Ermächtigung gibt es zurzeit keine 
   konkreten Pläne. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
   Aktien gegen Bareinlagen steht den Aktionären 
   grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Die 
   Ermächtigung des Vorstands, etwaige 
   Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf 
   den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
   praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu 
   können. Der weiter vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Gewährung 
   von Bezugsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger 
   von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an die 
   Wandlungsverpflichteten aus 
   Wandelschuldverschreibungen und 
   Optionsschuldverschreibungen ist erforderlich und 
   angemessen, um sie in gleichem Maße wie 
   Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -4-

schützen. Zur Gewährleistung eines 
   Verwässerungsschutzes durch Teilnahme an der 
   Ausgabe der neuen Aktien ist es erforderlich, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre insoweit 
   auszuschließen, wie es notwendig ist, um den 
   Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. 
   Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen in der Weise zu gewähren, 
   wie es ihnen nach Ausübung der 
   Wandlungs-/Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustünde. Der mögliche 
   Bezugsrechtsausschluss zugunsten der 
   Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten und/oder der zur Wandlung 
   Verpflichteten bietet zudem den Vorteil, dass bei 
   entsprechend gestalteten Wandlungs- bzw. 
   Optionsbedingungen der Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis aus den bereits begebenen und noch 
   zu begebenden Wandelschuldverschreibungen und 
   Optionsschuldverschreibungen nicht ermäßigt 
   zu werden braucht. 
 
   Die weiter vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe 
   neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht 
   der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen 
   Teilbetrag des genehmigten Kapitals, der 10% des 
   derzeitigen Grundkapitals insgesamt nicht 
   übersteigt, auszuschließen, wenn der 
   Ausgabebetrag den jeweiligen Börsenkurs nicht 
   wesentlich unterschreitet, stützt sich auf die 
   Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die 
   genannten Vorgaben für die Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung stellen sicher, dass der 
   Schutzbereich des Bezugsrechts, die Sicherung der 
   Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
   Wertverwässerung, nicht berührt wird. Der 
   Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre 
   kann durch Nachkauf über die Börse gesichert 
   werden. Für die Gesellschaft führt die 
   bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer 
   größtmöglichen Kapitalschöpfung und 
   optimalen Erlösen. Sie liegt somit im Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum 
   weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust 
   und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für 
   einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, 
   dass vergleichbare, wie eine bezugsrechtslose 
   Kapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen 
   auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu 
   dem eine Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. Deshalb 
   sieht die Ermächtigung vor, dass eine 
   Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft 
   aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung 
   gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen 
   Barzahlung an Dritte veräußert hat, ohne den 
   Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, 
   den Höchstbetrag ebenso reduziert wie die Ausgabe 
   von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, soweit den 
   Aktionären kein Bezugsrecht an ihnen eingeräumt 
   wird. 
 
   Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist das 
   Halten und Führen von Beteiligungen an anderen 
   Unternehmen. Die Gesellschaft sollte daher die 
   Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer 
   Akquisitionsstrategie im In- und Ausland 
   Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen in 
   geeigneten Fällen nicht nur in der üblichen Weise 
   durch Zahlung eines Kaufpreises, sondern auch im 
   Wege einer Sachgegenleistung durch 
   Überlassung von Aktien erwerben zu können. 
   Die Praxis zeigt, dass die Verkäufer von 
   Unternehmen oder von Unternehmensbeteiligungen 
   als Gegenleistung auch die Verschaffung von 
   Aktien der erwerbenden Gesellschaft in Erwägung 
   ziehen. Um auch solche Unternehmen oder 
   Beteiligungen erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr 
   Grundkapital gegen Sacheinlagen unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts erhöhen zu können. Weil eine 
   etwaige Kapitalerhöhung bei sich bietenden 
   Erwerbsmöglichkeiten wegen des regelmäßig zu 
   erwartenden Wettbewerbs mit anderen 
   Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, 
   ist für die Bereitstellung der erforderlichen 
   Aktien die Schaffung eines genehmigten Kapitals 
   erforderlich. 
 
   Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall 
   sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
   Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum 
   Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen konkretisieren und 
   dabei auch sorgfältig abwägen, ob die als 
   Gegenleistung zu übertragenden Aktien durch eine 
   Kapitalerhöhung und/oder durch Erwerb eigener 
   Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das 
   Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
   ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe 
   von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt. Über die 
   Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals wird der Vorstand in der 
   Hauptversammlung berichten, die auf einen 
   etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft folgt. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung 
   eines Bedingten Kapitals und über die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung des Vorstands, Wandel- 
   und Optionsschuldverschreibungen auszugeben, ist 
   am 17. Mai 2020 ausgelaufen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
   Ermächtigung zu erneuern und folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   a) 'Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt, bis zum 28. Mai 2025 
   auf den Inhaber und/oder Namen lautende 
   Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen mit einem 
   Gesamtbetrag von bis zu EUR 39.112.500,00 mit 
   einer Laufzeit von längstens zehn Jahren 
   auszugeben und den Gläubigern dieser 
   Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue 
   Inhaber-Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Anteil am Grundkapital von bis zu 
   insgesamt EUR 1.117.500,00 einzuräumen, und zwar 
   nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
   Bedingungen der Schuldverschreibungen. 
   Wandelschuldverschreibungen können auch 
   Wandlungspflichten enthalten. Die 
   Schuldverschreibungen können insgesamt oder in 
   Tranchen ausgegeben werden. 
 
   Die Gläubiger erhalten das Recht, ihre 
   Schuldverschreibungen in neue Aktien der 
   Gesellschaft umzutauschen; im Falle einer 
   Wandlungspflicht sind sie hierzu verpflichtet. Im 
   Falle der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
   Schuldverschreibung Optionsscheine beigefügt, 
   deren Inhaber zur Ausübung des Bezugsrechts 
   befugt ist. Das Nähere wird in den Bedingungen 
   der jeweiligen Schuldverschreibung bestimmt. 
 
   _Das Umtauschverhältnis wird durch die Division 
   des Nennbetrages der jeweiligen 
   Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis bestimmt._ 
 
   _Die Bedingungen der jeweiligen 
   Schuldverschreibung können vorsehen, dass die 
   Gesellschaft ganz oder teilweise eigene Aktien 
   gewährt oder den Gegenwert in bar ausgleicht._ 
 
   _Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
   Kreditinstitut oder einer Wertpapierhandelsbank 
   unter Übernahme der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
   folgenden Fällen auszuschließen:_ 
 
   - _für Spitzenbeträge;_ 
   - wenn der Ausgabepreis der 
     Schuldverschreibung zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
     durch den Vorstand ihren nach anerkannten 
     finanzmathematischen Methoden ermittelten 
     theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
     im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unterschreitet und nur für 
     Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder 
     Optionsrechte oder Wandlungspflichten 
     vorsehen, deren insgesamt hierauf 
     entfallender anteiliger Betrag am 
     Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der 
     Ausgabe der Schuldverschreibung 
     vorhandenen Grundkapitals nicht 
     übersteigt; auf diesen Höchstbetrag für 
     einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
     anteilige Betrag am Grundkapital von 
     Aktien anzurechnen, die seit dem 29. Mai 
     2020 unter Ausnutzung des genehmigten 
     Kapitals 2020 ausgegeben werden oder 
     aufgrund seit dem 29. Mai 2020 begebener 
     Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither 
     begründeter Wandlungspflichten bezogen 
     werden können, soweit bei Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
     der Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen das 
     Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. 
     entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgeschlossen wird; weiter ist der 
     anteilige Betrag am Grundkapital von 
     eigenen Aktien anzurechnen, die die 
     Gesellschaft auf der Grundlage einer 
     Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
     AktG seit dem 29. Mai 2020 erworben und an 
     Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung 
     eines Bezugsrechts der Aktionäre 
     veräußert hat, es sei denn, dass 
     diese Veräußerung über die Börse oder 
     aufgrund eines öffentlichen Angebotes an 
     die Aktionäre erfolgt ist; 
   - _soweit es erforderlich ist, den Inhabern 
     von Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
     Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung des Wandlungs- oder 
     Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht 
     als Aktionär zustehen würde._ 
 
   _Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen und 
   Einzelheiten der Schuldverschreibungen 
   festzusetzen, insbesondere Laufzeit und 
   Stückelung, Volumen, Zinssatz und Ausgabekurs, 
   Wandlungspreis und Zeitraum bzw. Zeitpunkt der 
   Ausübung.'_ 
 
   b) 'Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.117.500 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Diese 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Ausgabe von 
   Aktien an die Gläubiger von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der 
   vorstehend unter a) beschlossenen Ermächtigung 
   bis zum 28. Mai 2025 von der Gesellschaft begeben 
   werden. Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur 
   insoweit durchgeführt werden, wie die Gläubiger 
   ihr Wandlungsrecht ausgenutzt haben oder einer 
   Wandlungspflicht unterliegen. Die neuen Aktien 
   sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
   gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben 
   werden. Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ermächtigt, die Einzelheiten der 
   Durchführung der jeweiligen bedingten 
   Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
   _c) Die bisherige Fassung von § 4 Abs. 5 der 
   Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
   gefasst:_ 
 
   'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.117.500,00 
   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit 
   durchzuführen, wie die Gläubiger von Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen, welche von der 
   Gesellschaft aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
   29. Mai 2020 bis zum 28. Mai 2025 ausgegeben 
   wurden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht 
   haben und die Gesellschaft nicht den 
   Wandlungsanspruch auf andere Weise erfüllt hat. 
   Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des 
   Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem 
   sie ausgegeben werden. Der Vorstand ist mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die 
   Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen 
   bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu der in TOP 8 
   vorgesehenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
   und Optionsschuldverschreibungen nebst bedingtem 
   Kapital sowie zum Bezugsrechtsausschluss 
   gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG:* 
 
   Diese vorgeschlagene Ermächtigung soll im 
   Interesse der Gesellschaft die Ausgabe günstiger, 
   in besonderem Maße den Anforderungen der 
   Kapitalmärkte entsprechender 
   Schuldverschreibungen ermöglichen. Über 
   Zeitpunkt und Umfang einer etwaigen Ausnutzung 
   der vorgeschlagenen Ermächtigung kann heute noch 
   keine Aussage getroffen werden. 
 
   Den Aktionären soll bei der Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zustehen. Es kann jedoch insoweit 
   ausgeschlossen werden, wie Options- oder 
   Umtauschrechte auf bzw. in Aktien der 
   Gesellschaft begeben werden, auf die ein 
   rechnerischer Anteil von nicht mehr als zehn vom 
   Hundert des zum Zeitpunkt der Begebung der 
   Schuldverschreibung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft entfallen. Die Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses gibt der Gesellschaft 
   die erforderliche Flexibilität, günstige 
   Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen. 
   Für den Bezugsrechtsausschluss gilt gemäß § 
   221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß, die vorsieht, 
   dass ein Ausgabepreis festgelegt werden muss, der 
   nicht wesentlich unter dem Börsenkurs liegt. Die 
   Ermächtigung sieht deshalb vor, dass der 
   Ausgabepreis den nach den anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der 
   Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unterschreiten darf. Damit wird dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
   Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
   getragen. 
 
   Damit der nach Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG privilegierte Ausschluss des Bezugsrechts 
   auf insgesamt 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft begrenzt bleibt, enthält der 
   Beschlussvorschlag zum Schutze der 
   Vermögensinteressen der Aktionäre zwei 
   Anrechnungsbestimmungen: Anzurechnen sind 
   einerseits Kapitalerhöhungen, soweit von der 
   gemäß TOP 7 der Tagesordnung vorgeschlagenen 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei der 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals (Genehmigtes 
   Kapital 2020) Gebrauch gemacht worden ist. 
   Andererseits sind Veräußerungen von eigenen 
   Aktien anzurechnen, soweit die Gesellschaft sie 
   auf der Grundlage einer 
   Hauptversammlungsermächtigung gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen Barzahlung 
   an Dritte veräußert hat, ohne sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten, es sei denn, die 
   Veräußerung erfolgte über die Börse oder ein 
   öffentliches Angebot an die Aktionäre. 
 
   Im Übrigen ermöglicht es der vorgesehene 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, 
   die Ermächtigung mit glatten Beträgen auszunutzen 
   und dadurch die Abwicklung der 
   Kapitalmaßnahme zu erleichtern. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
   von Options- oder Wandlungsrechten oder von mit 
   Wandlungspflichten ausgestatteten 
   Wandelschuldverschreibungen hat den Vorteil, dass 
   im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
   Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber 
   bereits bestehender Optionsrechte, 
   Wandlungsrechte bzw. von mit Wandlungspflichten 
   ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen nicht 
   notwendigerweise ermäßigt bzw. das 
   Umtauschverhältnis nicht angepasst werden muss. 
9. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen in § 17 
   (Einberufung der Hauptversammlung) und § 18 
   (Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung) in 
   Anpassung an Änderungen durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), das am 1. 
   Januar 2020 in Kraft getreten ist, werden unter 
   anderem die Bestimmungen des Aktiengesetzes zu 
   den Mitteilungen für die Aktionäre im Vorfeld der 
   Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) und zum 
   Nachweis des Anteilsbesitzes (§ 67c AktG) 
   geändert. Die bisherigen Regelungen zu 
   Mitteilungen für die Aktionäre und deren 
   Übermittlung in §§ 125, 128 AktG entfallen 
   bzw. werden durch neue Regelungen ersetzt. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll 
   nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG 
   zukünftig für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
   ausreichen. 
 
   Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125, 128 AktG 
   durch das ARUG II finden erst ab dem 3. September 
   2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
   Anwendung, die nach dem 3. September 2020 
   einberufen werden. Sie werden damit bereits vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen dieser Regelungen in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die 
   Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   9.1. _Änderung in § 17 Abs. 4 der Satzung_ 
 
        _'§ 17 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen 
        und entfällt ersatzlos._ 
 
        _Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung 
        unverändert.'_ 
   9.2. _Änderung in § 18 Abs. 2 der Satzung_ 
 
        _'§ 18 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
        neu gefasst:_ 
 
        2. _Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
           nach Abs. 1 muss sich auf den in der 
           Einberufung benannten, gesetzlich 
           bestimmten Zeitpunkt vor der 
           Hauptversammlung beziehen. Es ist ein 
           Nachweis des Anteilsbesitzes in 
           Textform durch den Letztintermediär 
           gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
           erforderlich. Er ist entweder in 
           deutscher oder englischer Sprache zu 
           erbringen.'_ 
   9.3. _Anweisung zur Eintragung der 
        Satzungsänderung_ 
 
        _'Der Vorstand wird angewiesen, die 
        Änderung der Satzung gemäß 9.1. 
        und 9.2. erst nach dem 3. September 2020 
        zur Eintragung zum Handelsregister 
        anzumelden.'_ 
 
*Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
EUR 2.235.000,00 und ist eingeteilt in 2.235.000 auf 
den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag. Jede 
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien 
und die Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung 
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
beträgt dementsprechend 2.235.000. Aus von der 
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine 
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die 
Gesellschaft keine eigenen Aktien_._ 
 

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April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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