DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: TAG Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
22.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-04-17 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
TAG Immobilien AG Hamburg ISIN DE0008303504 / WKN 830350
ISIN DE000A254U96 / WKN A254U9 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur *137. ordentlichen
Hauptversammlung* der TAG Immobilien AG ein, die am
Freitag, dem 22. Mai 2020, um 11:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der TAG Immobilien AG, Steckelhörn
5, 20457 Hamburg, als *virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz* der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten in dem
Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter.
Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie und auf Grund
der durch den Gesetzgeber kurzfristig eingeräumten
Möglichkeit, im Jahr 2020 von einer
Präsenzhauptversammlung abzusehen, haben sich Aufsichtsrat
und Vorstand der TAG Immobilen AG für die Durchführung
einer virtuellen Hauptversammlung entschieden. Eine
Aufschiebung der Hauptversammlung auf einen aktuell nicht
bestimmbaren Termin stellt angesichts der offenen Frage,
wann überhaupt Versammlungen ohne Gefährdung der
Teilnehmer wieder zugelassen und verantwortbar sind, nach
Meinung des Aufsichtsrats und Vorstands keine im
Aktionärs- und Unternehmensinteresse liegende Alternative
dar. Im Anbetracht einer übersichtlichen und aus unserer
Sicht tendenziell als unkritisch zu beurteilenden
Tagesordnung halten wir die mit der virtuellen
Hauptversammlung verbundenen Beschränkungen der
Aktionärsrechte in diesem Jahr ausnahmsweise für
hinnehmbar. Wir bitten um Verständnis. Weitere Hinweise
zur Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung finden
Sie nachstehend unter Abschnitt II.
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2019, der Lageberichte für die
TAG Immobilien AG und den Konzern, des Berichts
des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das
Geschäftsjahr 2019
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen,
weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss am 25. Februar 2020 bereits
gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Über den Vorschlag des
Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns
stimmen die Aktionäre unter dem
Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannt werden, sieht das Gesetz generell
lediglich die Information der Aktionäre durch
die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2019 in Höhe von
EUR 364.141.768,27 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR
0,82 für jede der 146.269.401 für das
Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten
Stückaktien,
insgesamt: EUR 119.940.908,8
2
Vortrag auf neue EUR 244.200.859,4
Rechnung: 5
Bilanzgewinn: EUR 364.141.768,2
7
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 27. Mai 2020,
fällig.
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den
im Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser
Einladung für das abgelaufene Geschäftsjahr
2019 dividendenberechtigten Stückaktien. Der
auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien
entfallende Betrag wird auf neue Rechnung
entsprechend vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg,
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen;
b) zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 zu
wählen.
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der
Satzung (§ 17 Abs. 1) zur Teilnahme an der
Hauptversammlung*
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zu erbringenden Nachweis werden
durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben
der derzeit gültigen Fassung des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich.
Das ARUG II ist am 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen
der Regelungen zu diesem Nachweis für die
Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts
in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll
bereits jetzt die Anpassung der Satzung
beschlossen werden. Der Vorstand soll durch
entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst
ab dem 3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'§ 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, wird
wie folgt neu gefasst:
'(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind
nur die Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung angemeldet und
ihre Berechtigung nachgewiesen haben.
Hierfür reicht ein Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform (§126b BGB)
durch den Letztintermediär gemäß §
67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis über
Aktien, die nicht in Urkunden verbrieft
sind, die sich in Girosammelverwahrung
befinden, kann auch von der
Gesellschaft, einem Notar oder einem
Kreditinstitut innerhalb der
Europäischen Union nach der dort
erfolgten Einreichung der Aktien
ausgestellt werden. Der Nachweis hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Versammlung zu beziehen. Die
Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse in Textform
mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. In der
Einberufung kann eine kürzere, in Tagen
zu bemessende Frist vorgesehen werden.
Bei der Berechnung der Frist sind der
Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs der Anmeldung und des
Nachweises nicht mitzurechnen.'
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung
der Satzung erst nach dem *3. September 2020*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: TAG Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-
zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.'
II.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum
Zeitpunkt der Einberufung EUR 146.498.765,00. Es
ist eingeteilt in 146.498.765 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt im
Grundsatz eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung 229.364 eigene Aktien,
aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung somit 146.269.401.
2. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten;
Internetservice zur Hauptversammlung*
Die ordentliche Hauptversammlung wird als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März
2020 ('*COVID-19-Gesetz*') abgehalten.
Die gesamte in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung wird
zu diesem Zweck am 22. Mai 2020 ab 11:00 Uhr
(MESZ) in unserem *passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung*, zugänglich
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihre
Berechtigung nachgewiesen haben (siehe hierzu
Ziffer 3 '_Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung_'), oder ihre Bevollmächtigten
die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung in dem Internetservice zur
Hauptversammlung verfolgen. Darüber hinaus können
Aktionäre persönlich oder durch Bevollmächtigte
ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die
Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über
den Internetservice zur Hauptversammlung Fragen
bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung,
d.h. bis spätestens zum 20. Mai 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), einreichen und einen Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Eine darüber hinausgehende Ausübung von
Aktionärsrechten ist in der virtuellen
Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist
eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, vor
Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der
Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die
Einräumung des Stimmrechts sowie der
Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum
Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG (keine elektronische Teilnahme).
Der Internetservice zur Hauptversammlung ist auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
ab dem 1. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), für
diejenigen Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen
haben (siehe hierzu Ziffer 3 '_Voraussetzungen für
die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung_'), und ihre
Bevollmächtigten zugänglich. Um den
Internetservice zur Hauptversammlung nutzen zu
können, müssen die Aktionäre sich mit ihren
Zugangsdaten einloggen. Die Zugangsdaten für den
Internetservice zur Hauptversammlung werden den
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben,
übersandt. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre
erhalten Zugang zum Internetservice zur
Hauptversammlung durch Verwendung der Zugangsdaten
des von ihnen jeweils vertretenen Aktionärs. Im
Übrigen bleiben die Regelungen zu Erteilung,
Widerruf und Nachweis der Vollmacht (siehe dazu
nachstehend Ziffer 6 '_Verfahren für die
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten_')
unberührt.
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung*
Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung, insbesondere zur
Ausübung des Stimmrechts, sind nur die Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldet und ihre
Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der
Berechtigung bedarf es eines Nachweises des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 1. Mai
2020 (0:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) zu
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung zum Nachweisstichtag müssen der
Gesellschaft in Textform in deutscher oder
englischer Sprache bis spätestens zum 17. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden
Kontaktmöglichkeiten zugehen:
TAG Immobilien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
oder
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises
des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die
Zugangsdaten für die Nutzung des Internetservice
zur Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die
Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
4. *Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des
Stimmrechts, nur als Aktionär, wer sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur
Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs
und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind für die von
ihnen gehaltenen Aktien in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung nur berechtigt (insbesondere
stimmberechtigt), soweit sie sich von dem
bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
5. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl*
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben, können
ihr Stimmrecht in Textform (§ 126b BGB) oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben
('*Briefwahl*').
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann in dem
Internetservice zur Hauptversammlung, das über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich ist, oder unter Verwendung des hierfür
vorgesehenen Briefwahlformulars, das zusammen mit
den Zugangsdaten übersandt wird, vorgenommen
werden. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene
Stimmabgabe muss der Gesellschaft unter einer der
folgenden Kontaktmöglichkeiten aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum 21.
Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
TAG Immobilien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
oder
E-Mail: tag-ag@better-orange.de
Die Stimmabgabe in dem Internetservice zur
Hauptversammlung, zugänglich über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
ist vor und während der virtuellen
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 22. Mai 2020
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 22. Mai 2020 kann
in dem Internetservice zur Hauptversammlung eine
durch Verwendung des Briefwahlformulars oder in
dem Internetservice zur Hauptversammlung
vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder
widerrufen werden.
Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende
Stimmabgaben für ein und dieselbe Aktie ein und
ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche
Stimmabgabe zuletzt erfolgt ist, werden diese
Stimmabgaben in folgender Reihenfolge der
Übermittlungswege als verbindlich behandelt:
(1) Internetservice zur Hauptversammlung, (2)
E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.
Wird im Übrigen bei der Briefwahl zu einem
Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder
eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass
dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
6. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben, können
sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in
Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen
Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB)
oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in
dem Internetservice zur Hauptversammlung,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zu erfolgen.
Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4
AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so
können abweichende Regelungen bestehen, die
jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch
noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das
Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre
lediglich im Wege der Briefwahl oder durch
Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des
Internetservices zur Hauptversammlung durch den
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der
Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten,
die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und Nachweis des Anteilbesitzes
zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von
der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres
Stimmrechts zu bevollmächtigten. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben
das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus
und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie
die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b
BGB) oder ist unter Verwendung der Eingabemaske in
dem Internetservice zur Hauptversammlung,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zu erteilen. Soweit keine ausdrückliche oder eine
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt
worden ist, werden sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu den
entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme
enthalten; dies gilt immer auch für sonstige
Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass
dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im
Vorfeld der Hauptversammlung noch während der
Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
Fragen oder Anträgen entgegen.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten
sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre
zusammen mit den Zugangsdaten übersandt.
Entsprechende Formulare sind zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Möglich ist es aber auch, eine
Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss
aber, sofern sie nicht unter Verwendung der
Eingabemaske in dem Internetservice zur
Hauptversammlung, zugänglich über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
erteilt wird, ebenfalls der Textform (§ 126b BGB)
genügen, wenn weder ein Intermediär im Sinne von §
67a Abs. 4 AktG noch eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt
wird.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber
der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden
Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum 21. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), der
Gesellschaft zugehen:
TAG Immobilien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
oder
E-Mail: tag-ag@better-orange.de
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft unter
einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten aus
organisatorischen Gründen ebenfalls bis spätestens
zum 21. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Die Erteilung der Vollmacht, einschließlich
der Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, und ihr Widerruf sind
darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske
in dem Internetservice zur Hauptversammlung,
zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.tag-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
vor und während der virtuellen Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 22. Mai 2020 möglich. Bis zum
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 22. Mai 2020 ist auch ein
Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in
Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder in dem
Internetservice zur Hauptversammlung erteilten
Vollmacht möglich.
Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie
sowohl eine Stimmabgabe per Briefwahl als auch
eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
vorliegt, wird stets allein die Stimmabgabe per
Briefwahl berücksichtigt. Gehen bei der
Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit
der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht
oder Weisung auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht
erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt
erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender
Reihenfolge der Übermittlungswege als
verbindlich behandelt: (1) Internetservice zur
Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4)
Papierform.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind die
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung form-
und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Dies schließt -
vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die
Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von
Vollmachten nach der Anmeldung und dem Nachweis
der Berechtigung nicht aus.
7. *Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 COVID-19-Gesetz*
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und ihre Berechtigung nachgewiesen haben, haben
die Möglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz).
Aus organisatorischen Gründen sind Fragen
spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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