DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in
Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-20 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
United Internet AG Montabaur ISIN DE0005089031 Einladung zur (virtuellen)
Hauptversammlung 2020
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 laden wir
unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur *ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft *ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten
am Mittwoch, den 20. Mai 2020
ab 11:00 Uhr
ein. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Alte Oper,
Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main.
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte
Versammlung wird für die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live im
Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 übertragen; diese
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. §
118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern
(einschließlich des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs) zum 31. Dezember 2019 sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den
Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020
zugänglich. Sie werden dort auch während der
virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum
31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des
Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 2.628.975.271,16
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 93.830.743,50
Dividende von EUR 0,50
je für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2019
dividendenberechtigter
Stückaktie (insg.
187.661.487
dividendenberechtigte
Stückaktien)
Einstellung in die EUR 300.000.000,00
andere Gewinnrücklage
Vortrag auf neue EUR 2.235.144.527,66
Rechnung
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
6.338.513 zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Jahresabschlusses durch den Vorstand von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß
§ 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur
Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem
Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter
Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch
auf die Dividende am dritten auf den
Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das
heißt am 26. Mai 2020, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die
Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für diesen
Zeitraum zu beschließen. Es ist beabsichtigt, die
Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen
zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die
Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für
diesen Zeitraum zu beschließen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des
Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das
Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des
Geschäftsjahrs 2021*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart,
Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie - sofern eine solche erfolgt
- für die prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie für
das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 vorgesehene
Erklärung der Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat der United Internet AG setzt sich
gemäß § 95 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der
Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern
zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats endet
mit der Beendigung der diesjährigen Hauptversammlung,
sodass eine Neuwahl erforderlich ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein
Entsendungsrecht für eines der Mitglieder des
Aufsichtsrats zu. Herr Dommermuth hat der Gesellschaft
mitgeteilt, dass er bei der nun anstehenden
Neubesetzung des Aufsichtsrats sein Entsendungsrecht
nicht ausüben möchte. Deshalb hat die Hauptversammlung
drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der
vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium -
vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung
ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre
Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt,
zu wählen:
(1) Dr. Claudia Borgas-Herold, Managing
Director der borgas advisory GmbH,
Kilchberg, Schweiz
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:
* 1&1 Drillisch AG, Maintal (Mitglied)
* 1&1 Telecommunication SE, Montabaur
(Mitglied)
Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen
(2) Dr. Manuel Cubero del Castillo-Olivares,
Mitglied in Kontrollgremien verschiedener
Unternehmen, München
Keine Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen
* Nürnberg Institut für
Marktentscheidungen e.V. (Vorsitzender
des Gesellschafterrats)
* Unicepta Holding GmbH, Köln
(Vorsitzender des Beirats)
(3) Kurt Dobitsch, Aufsichtsrat_, _Markt
Schwaben
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:
* 1&1 Telecommunication SE, Montabaur
(Mitglied)
* 1&1 Mail & Media Applications SE,
Montabaur (Mitglied)
* 1&1 Drillisch AG, Maintal (Mitglied)
* 1&1 IONOS Holding SE, Montabaur
(Mitglied)
* Nemetschek SE, München (Vorsitzender)
* Bechtle AG, Gaildorf (Mitglied)
* Singhammer IT Consulting AG, München
(Mitglied)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Graphisoft S.E., Budapest, Ungarn
(Mitglied)
* Vectorworks Inc., Columbia, USA
(Mitglied)
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Es ist vorgesehen, dass Herr Kurt Dobitsch im Falle
seiner Wiederwahl als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-
Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für
das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen
können. Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur
Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen in
keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziff.
5.4.1 Abs. 6 Deutscher Corporate Governance Kodex in
der Fassung vom 7. Februar 2017 (bzw. C.13 des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 16. Dezember 2019) offenzulegen wären.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
Im Anhang dieser Einladung sind die Lebensläufe der
zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
beigefügt.
7. *Beschlussfassung über die Vergrößerung des
Aufsichtsrats und die Schaffung eines weiteren
Entsendungsrechts für Herrn Ralph Dommermuth ab
Wirksamwerden der Satzungsänderung zur
Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende
Änderungen von § 8 Absatz 1 der Satzung*
a) Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß §
8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Die Anzahl
der Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig
sechs Mitglieder erhöht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
"Der Aufsichtsrat hat vorbehaltlich
zwingender Regelungen zur Mitbestimmung von
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sechs
Mitglieder, die von der Hauptversammlung
gewählt werden."
b) Herrn Ralph Dommermuth steht derzeit das
persönliche Recht zu, ein Mitglied in den
Aufsichtsrat und damit ein Drittel der
Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Damit
dieses Entsendungsrecht für ein Drittel der
Aufsichtsratsmitglieder auch ab Wirksamwerden
der Satzungsänderung zur Vergrößerung
des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder
bestehen bleibt, soll Herrn Dommermuth ein
weiteres Entsendungsrecht eingeräumt werden,
sodass ihm dann - wie bislang - das
persönliche Recht zusteht, ein Drittel der
Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat
zu entsenden.
c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis Satz 5 der Satzung
der Gesellschaft, der zur Zeit wie aus der
Spalte links ersichtlich lautet, wird wie aus
der Spalte rechts ersichtlich neu gefasst:
"Herrn Ralph "Herrn Ralph
Dommermuth steht Dommermuth steht
das persönliche das persönliche
Recht zu, ein Recht zu, zwei
Mitglied in den Mitglieder in den
Aufsichtsrat zu Aufsichtsrat zu
entsenden. Das entsenden. Das
Entsendungsrecht Entsendungsrecht
wird ausgeübt durch wird ausgeübt durch
Benennung der Benennung einer
Person des oder zwei
Aufsichtsratsmitgli Aufsichtsratsmitgli
eds gegenüber dem eder gegenüber dem
Vorstand der Vorstand der
Gesellschaft. Die Gesellschaft. Die
Benennung wird Benennung wird
wirksam durch jeweils wirksam
Erklärung der durch Erklärung der
Annahme des Annahme des
Aufsichtsratsmandat Aufsichtsratsmandat
es durch die es durch die
benannte Person jeweils benannte
gegenüber dem Person gegenüber
Vorstand. Das dem Vorstand. Die
vorstehende vorstehenden
Entsendungsrecht Entsendungsrechte
setzt voraus, dass setzen voraus, dass
Herr Ralph Herr Ralph
Dommermuth selbst Dommermuth selbst
oder durch oder durch
gemäß §§ 15 gemäß §§ 15
ff. AktG verbundene ff. AktG verbundene
Unternehmen bei Unternehmen bei
Ausübung des Ausübung der
Entsendungsrechts Entsendungsrechte
Aktien hält, die Aktien hält, die
mindestens 25 % des mindestens 25 % des
stimmberechtigten stimmberechtigten
Grundkapitals der Grundkapitals der
Gesellschaft Gesellschaft
repräsentieren und repräsentieren und
dies dem Vorstand dies dem Vorstand
bei der Benennung bei der Benennung
der der
Aufsichtsratsmitgli Aufsichtsratsmitgli
eder durch eder durch
Depotauszüge oder Depotauszüge oder
ähnliche Unterlagen ähnliche Unterlagen
nachweist." nachweist."
8. *Beschlussfassung über weitere Wahlen zum Aufsichtsrat
mit Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur
Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß
Tagesordnungspunkt 7*
Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 zu
beschließenden Satzungsänderung setzt sich der
Aufsichtsrat der United Internet AG gemäß § 95
Satz 2 AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung aus
sechs Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der geänderten Satzung
der Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein
Entsendungsrecht für zwei der Mitglieder des
Aufsichtsrats zu. Herr Dommermuth hat der Gesellschaft
mitgeteilt, dass er bei der Erweiterung des
Aufsichtsrats sein Entsendungsrecht nicht ausüben
möchte. Deshalb hat die Hauptversammlung drei weitere
Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der
vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium -
vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung
ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu
beschließenden Satzungsänderung im
Handelsregister bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das
Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen:
(1) Michael Scheeren, Aufsichtsrat, Frankfurt
am Main
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:
* 1&1 Drillisch AG, Maintal
(Aufsichtsratsvorsitzender)
* 1&1 IONOS Holding SE, Montabaur
(Mitglied)
* 1&1 Mail & Media Applications SE,
Montabaur (Mitglied)
* 1&1 Telecommunication SE, Montabaur
(Aufsichtsratsvorsitzender)
* Tele Columbus AG, Berlin (Mitglied)
Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen
(2) Philipp von Bismarck, Rechtsanwalt und
Partner bei Wendelstein LLP, Königstein
im Taunus
Keine Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten
Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen
(3) Prof. Dr. Yasmin Mei-Yee Weiß,
Professorin an der Technischen Hochschule
Nürnberg, Gauting
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden inländischen Aufsichtsräten:
* Bayerische Beamten Lebensversicherung
AG, München (Mitglied)
* Zeppelin GmbH, Friedrichshafen
(Mitglied)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Beirat der BLG LOGISTICS GROUP AG &
Co. KG, Bremen (Mitglied)
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen
Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für
das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen
können. Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur
Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen in
keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziff.
5.4.1 Abs. 6 Deutscher Corporate Governance Kodex in
der Fassung vom 7. Februar 2017 (bzw. C.13 des
Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 16. Dezember 2019) offenzulegen wären.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.
Im Anhang dieser Einladung sind die Lebensläufe der
zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
beigefügt.
9. *Beschlussfassung über die feste jährliche Vergütung
des Aufsichtsrats*
Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde zuletzt durch
die Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 geändert.
Seither beträgt die feste jährliche Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder EUR 15.000,00, die des
Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt EUR 30.000,00.
Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-
Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00. In Anbetracht
der gestiegenen Anforderungen an die
Aufsichtsratstätigkeit, unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei
vergleichbaren Unternehmen und im Hinblick auf den
Wettbewerb um geeignete Kandidaten für den
Aufsichtsrat, soll die feste jährliche Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
a) Aufhebung des Vergütungsbeschlusses von
2015
Die von der Hauptversammlung am 21. Mai
2015 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b)
beschlossene Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder wird mit Wirkung ab
dem Geschäftsjahr 2020 aufgehoben.
b) Vergütungsbeschluss ab dem Geschäftsjahr
2020
Ab dem Geschäftsjahr 2020 gilt für die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
folgende neue Regelung:
i) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats
erhält außer der Erstattung
seiner baren Auslagen eine feste
jährliche Vergütung in Höhe von EUR
20.000,00. Der Vorsitzende erhält
EUR 30.000,00.
ii) Ein Mitglied des Aufsichtsrats, das
nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
angehört hat, erhält je
angefangenem Monat eine
zeitanteilig geringere Vergütung.
iii) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats
erhält darüber hinaus ein
Sitzungsgeld in Höhe von EUR
1.000,00 für jede
Sitzungsteilnahme.
iv) Die Vergütung gemäß
vorstehenden lit. i) bis iii) ist
insgesamt nach Ablauf des
Geschäftsjahres fällig. Die
Erstattung der Auslagen erfolgt
sofort.
10. *Beschlussfassung über das ersatzlose Streichen von §
16 Abs. 3 der Satzung betreffend die Form der
Übermittlung von Mitteilungen über die
Einberufung der Hauptversammlung an Kreditinstitute*
Die Modalitäten der Informationsübermittlung von
börsennotierten Gesellschaften an sogenannte
Intermediäre (früher Kreditinstitute) wurden durch das
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Die Übermittlung der Einberufung der
Hauptversammlung an die Intermediäre soll bei
Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben,
nach den neuen bzw. geänderten §§ 67a Abs. 1 Satz 2
i.V.m. 125 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 AktG hinsichtlich
Inhalt und Format den Anforderungen der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entsprechen.
Aus Art. 2 Abs. 2, Abs. 3 dieser
Durchführungsverordnung folgt, dass die
Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung
an die Intermediäre in elektronischer Form zu erfolgen
hat.
Schon nach der aktuellen Regelung in § 16 Abs. 3 der
Satzung der Gesellschaft erfolgt die Übermittlung
von Mitteilungen über die Einberufung der
Hauptversammlung an Kreditinstitute in elektronischer
Form. Dabei nimmt die Satzungsregelung aber die
Vorgaben der alten Regelung des § 128 Abs. 1 AktG in
Bezug, die durch das ARUG II vor dem Hintergrund der
Neuregelungen in §§ 67a, 67b und 125 Abs. 5 AktG
aufgehoben wird.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Die neu vorgesehenen §§ 67a, 67b AktG, die
Änderungen des § 125 Abs. 5 AktG und die
Aufhebung des § 128 AktG finden erst ab dem 3.
September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen
Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen
werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen über die Form der
Übermittlung von Mitteilungen über die
Einberufung der Hauptversammlung an Intermediäre in
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt
die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der
Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam
wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 16 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der
Satzung so zur Eintragung zum Handelsregister
anzumelden, dass sie möglichst zeitnah nach dem 3.
September 2020 erfolgt.
11. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeiten
der Online-Teilnahme der Aktionäre an der
Hauptversammlung, der Stimmrechtsausübung ohne
Teilnahme (Briefwahl) und der Ausnahme von der
Präsenzpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern in
bestimmten Fällen sowie entsprechende Ergänzungen der
Satzung*
Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung der
Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen,
vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder
einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben können. Weiter
kann nach § 118 Abs. 2 AktG die Satzung der
Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen,
vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an
der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl). § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG erlaubt es, in
der Satzung bestimmte Fälle vorzusehen, in denen die
Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege
der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der
COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden, dem Vorstand die
beschriebenen Handlungsoptionen einzuräumen und
entsprechende Regelungen in der Satzung vorzusehen, um
die Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
a) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 3
ergänzt:
"(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren
Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben
können."
b) § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 5
ergänzt:
"(5) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre
ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl)."
c) Die Überschrift von § 18 der Satzung wird wie
folgt abgeändert:
"Vorsitz; Teilnahme von Organmitgliedern"
d) § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 4
ergänzt:
"(4) Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit
am Ort der Hauptversammlung aufgrund gesundheitlicher
Gründe, einer dienstlich bedingten Verhinderung oder
einem durch einen wichtigen Grund bedingten Aufenthalt
im Ausland nicht möglich, so kann es an der
Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und
Tonübertragung teilnehmen."
12. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeit
der Zahlung einer Abschlagsdividende sowie
entsprechende Ergänzung des § 21 der Satzung*
Nach § 59 Abs. 1 AktG kann die Satzung den Vorstand
ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den
voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die
Aktionäre zu zahlen.
Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der
COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden, dem Vorstand die beschriebene
Handlungsoption einzuräumen und eine entsprechende
Regelung in der Satzung vorzusehen, um im Interesse
der Aktionäre an einer möglichst frühzeitigen
Dividendenzahlung die Flexibilität der Gesellschaft zu
vergrößern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
§ 21 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
"(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats nach Ablauf des Geschäftsjahres einen
Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die
Aktionäre zahlen."
13. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2015 und Schaffung von neuem Genehmigten
Kapital 2020 mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses und entsprechende
Satzungsänderung*
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 4 das
Genehmigte Kapital 2015, das den Vorstand ermächtigt,
das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 102.500.000,00
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen
und/oder gegen Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2015)
zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein
Gebrauch gemacht worden. Die derzeit geltende
Ermächtigung läuft am 20. Mai 2020 aus. Um der
Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf
Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand über
den 20. Mai 2020 hinaus in geringerem Umfang als
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
bisher ermächtigt werden, das Grundkapital der
Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen Stückaktien
gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
Das Genehmigte Kapital 2015 wird unter
Aufhebung von § 5 Abs. 4 der Satzung
aufgehoben.
b) Erteilung einer neuen Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital bis zum 31. August 2023 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 77.500.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2020). Den
Aktionären ist mit den nachfolgenden
Einschränkungen ein Bezugsrecht
einzuräumen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht
auch insoweit auszuschließen, wie es
erforderlich ist, um den Inhabern der von
der United Internet AG oder ihren
Tochtergesellschaften ausgegebenen
Optionsscheinen und
Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw.
Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen
würde.
Der Vorstand wird darüber hinaus
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen für einen Betrag von bis zu
10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Genehmigten Kapitals 2020 oder -
falls dieses geringer ist - des bei
Beschlussfassung über die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen
Grundkapitals auszuschließen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah
zur Platzierung der Aktien erfolgen soll,
nicht wesentlich unterschreitet. Auf
diese Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals ist der anteilige Betrag
des Grundkapitals anzurechnen, der auf
eigene Aktien entfällt, die ab
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
unmittelbarer bzw. sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
veräußert werden, sowie derjenige
anteilige Betrag des Grundkapitals, der
auf Aktien entfällt, auf den sich
Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die
gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter
Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186
Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden.
Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zweck des
Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich
Rechten und Forderungen oder im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen
auszuschließen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf
einen Betrag von bis zu 20 % des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls
dieses geringer ist - des bei
Beschlussfassung über die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen
Grundkapitals beschränkt. Auf diese
Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, auf den sich Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die
gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter
Ausschluss des Bezugsrechts begeben
werden, sowie derjenige anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf eigene Aktien
entfällt, die ab Wirksamwerden dieser
Ermächtigung in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
c) § 5 der Satzung wird um folgenden Absatz
4 ergänzt:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital bis zum 31. August 2023 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt EUR 77.500.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2020).
Den Aktionären ist mit den nachfolgenden
Einschränkungen ein Bezugsrecht
einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht
auch insoweit auszuschließen, wie es
erforderlich ist, um den Inhabern der von
der Gesellschaft oder ihren
Tochtergesellschaften ausgegebenen
Optionsscheinen und
Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw.
Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen
würde.
Der Vorstand ist darüber hinaus
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen für einen Betrag von bis zu
10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Genehmigten Kapitals 2020 oder -
falls dieses geringer ist - des bei
Beschlussfassung über die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen
Grundkapitals auszuschließen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah
zur Platzierung der Aktien erfolgen soll,
nicht wesentlich unterschreitet. Auf
diese Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals ist der anteilige Betrag
des Grundkapitals anzurechnen, der auf
eigene Aktien entfällt, die ab
Wirksamwerden dieser Ermächtigung in
unmittelbarer bzw. sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
veräußert werden, sowie derjenige
anteilige Betrag des Grundkapitals, der
auf Aktien entfällt, auf den sich
Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die
gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter
Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186
Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur
Gewährung von Aktien zum Zweck des
Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen einschließlich
Rechten und Forderungen oder im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen
auszuschließen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf
einen Betrag von bis zu 20 % des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls
dieses geringer ist - des bei
Beschlussfassung über die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen
Grundkapitals beschränkt. Auf diese
Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, auf den sich Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die
gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter
Ausschluss des Bezugsrechts begeben
werden, sowie derjenige anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf eigene Aktien
entfällt, die ab Wirksamwerden dieser
Ermächtigung in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.'
d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Absätze 1, 2 und 4 des § 5
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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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