DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-20 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. United Internet AG Montabaur ISIN DE0005089031 Einladung zur (virtuellen) Hauptversammlung 2020 Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 laden wir unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur *ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft *ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Mittwoch, den 20. Mai 2020 ab 11:00 Uhr ein. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main. Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung wird für die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live im Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) zum 31. Dezember 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 zugänglich. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 2.628.975.271,16 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 93.830.743,50 Dividende von EUR 0,50 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie (insg. 187.661.487 dividendenberechtigte Stückaktien) Einstellung in die EUR 300.000.000,00 andere Gewinnrücklage Vortrag auf neue EUR 2.235.144.527,66 Rechnung Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 6.338.513 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. Mai 2020, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie - sofern eine solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der United Internet AG setzt sich gemäß § 95 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit der Beendigung der diesjährigen Hauptversammlung, sodass eine Neuwahl erforderlich ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein Entsendungsrecht für eines der Mitglieder des Aufsichtsrats zu. Herr Dommermuth hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass er bei der nun anstehenden Neubesetzung des Aufsichtsrats sein Entsendungsrecht nicht ausüben möchte. Deshalb hat die Hauptversammlung drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen: (1) Dr. Claudia Borgas-Herold, Managing Director der borgas advisory GmbH, Kilchberg, Schweiz Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: * 1&1 Drillisch AG, Maintal (Mitglied) * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur (Mitglied) Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2) Dr. Manuel Cubero del Castillo-Olivares, Mitglied in Kontrollgremien verschiedener Unternehmen, München Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen * Nürnberg Institut für Marktentscheidungen e.V. (Vorsitzender des Gesellschafterrats) * Unicepta Holding GmbH, Köln (Vorsitzender des Beirats) (3) Kurt Dobitsch, Aufsichtsrat_, _Markt Schwaben Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur (Mitglied) * 1&1 Mail & Media Applications SE, Montabaur (Mitglied) * 1&1 Drillisch AG, Maintal (Mitglied) * 1&1 IONOS Holding SE, Montabaur (Mitglied) * Nemetschek SE, München (Vorsitzender) * Bechtle AG, Gaildorf (Mitglied) * Singhammer IT Consulting AG, München (Mitglied) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Graphisoft S.E., Budapest, Ungarn (Mitglied) * Vectorworks Inc., Columbia, USA (Mitglied) Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Es ist vorgesehen, dass Herr Kurt Dobitsch im Falle seiner Wiederwahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen
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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-
Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziff. 5.4.1 Abs. 6 Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (bzw. C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019) offenzulegen wären. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. Im Anhang dieser Einladung sind die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten beigefügt. 7. *Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und die Schaffung eines weiteren Entsendungsrechts für Herrn Ralph Dommermuth ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende Änderungen von § 8 Absatz 1 der Satzung* a) Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig sechs Mitglieder erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: "Der Aufsichtsrat hat vorbehaltlich zwingender Regelungen zur Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sechs Mitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt werden." b) Herrn Ralph Dommermuth steht derzeit das persönliche Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat und damit ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Damit dieses Entsendungsrecht für ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder auch ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder bestehen bleibt, soll Herrn Dommermuth ein weiteres Entsendungsrecht eingeräumt werden, sodass ihm dann - wie bislang - das persönliche Recht zusteht, ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 8 Absatz 1 Satz 2 bis Satz 5 der Satzung der Gesellschaft, der zur Zeit wie aus der Spalte links ersichtlich lautet, wird wie aus der Spalte rechts ersichtlich neu gefasst: "Herrn Ralph "Herrn Ralph Dommermuth steht Dommermuth steht das persönliche das persönliche Recht zu, ein Recht zu, zwei Mitglied in den Mitglieder in den Aufsichtsrat zu Aufsichtsrat zu entsenden. Das entsenden. Das Entsendungsrecht Entsendungsrecht wird ausgeübt durch wird ausgeübt durch Benennung der Benennung einer Person des oder zwei Aufsichtsratsmitgli Aufsichtsratsmitgli eds gegenüber dem eder gegenüber dem Vorstand der Vorstand der Gesellschaft. Die Gesellschaft. Die Benennung wird Benennung wird wirksam durch jeweils wirksam Erklärung der durch Erklärung der Annahme des Annahme des Aufsichtsratsmandat Aufsichtsratsmandat es durch die es durch die benannte Person jeweils benannte gegenüber dem Person gegenüber Vorstand. Das dem Vorstand. Die vorstehende vorstehenden Entsendungsrecht Entsendungsrechte setzt voraus, dass setzen voraus, dass Herr Ralph Herr Ralph Dommermuth selbst Dommermuth selbst oder durch oder durch gemäß §§ 15 gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene ff. AktG verbundene Unternehmen bei Unternehmen bei Ausübung des Ausübung der Entsendungsrechts Entsendungsrechte Aktien hält, die Aktien hält, die mindestens 25 % des mindestens 25 % des stimmberechtigten stimmberechtigten Grundkapitals der Grundkapitals der Gesellschaft Gesellschaft repräsentieren und repräsentieren und dies dem Vorstand dies dem Vorstand bei der Benennung bei der Benennung der der Aufsichtsratsmitgli Aufsichtsratsmitgli eder durch eder durch Depotauszüge oder Depotauszüge oder ähnliche Unterlagen ähnliche Unterlagen nachweist." nachweist." 8. *Beschlussfassung über weitere Wahlen zum Aufsichtsrat mit Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß Tagesordnungspunkt 7* Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Satzungsänderung setzt sich der Aufsichtsrat der United Internet AG gemäß § 95 Satz 2 AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der geänderten Satzung der Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein Entsendungsrecht für zwei der Mitglieder des Aufsichtsrats zu. Herr Dommermuth hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass er bei der Erweiterung des Aufsichtsrats sein Entsendungsrecht nicht ausüben möchte. Deshalb hat die Hauptversammlung drei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen: (1) Michael Scheeren, Aufsichtsrat, Frankfurt am Main Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: * 1&1 Drillisch AG, Maintal (Aufsichtsratsvorsitzender) * 1&1 IONOS Holding SE, Montabaur (Mitglied) * 1&1 Mail & Media Applications SE, Montabaur (Mitglied) * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur (Aufsichtsratsvorsitzender) * Tele Columbus AG, Berlin (Mitglied) Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2) Philipp von Bismarck, Rechtsanwalt und Partner bei Wendelstein LLP, Königstein im Taunus Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (3) Prof. Dr. Yasmin Mei-Yee Weiß, Professorin an der Technischen Hochschule Nürnberg, Gauting Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: * Bayerische Beamten Lebensversicherung AG, München (Mitglied) * Zeppelin GmbH, Friedrichshafen (Mitglied) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Beirat der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen (Mitglied) Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziff. 5.4.1 Abs. 6 Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (bzw. C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019) offenzulegen wären. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. Im Anhang dieser Einladung sind die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten beigefügt. 9. *Beschlussfassung über die feste jährliche Vergütung des Aufsichtsrats* Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde zuletzt durch die Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 geändert. Seither beträgt die feste jährliche Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder EUR 15.000,00, die des Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt EUR 30.000,00. Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein
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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-
Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00. In Anbetracht der gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen und im Hinblick auf den Wettbewerb um geeignete Kandidaten für den Aufsichtsrat, soll die feste jährliche Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Aufhebung des Vergütungsbeschlusses von 2015 Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) beschlossene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2020 aufgehoben. b) Vergütungsbeschluss ab dem Geschäftsjahr 2020 Ab dem Geschäftsjahr 2020 gilt für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder folgende neue Regelung: i) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außer der Erstattung seiner baren Auslagen eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende erhält EUR 30.000,00. ii) Ein Mitglied des Aufsichtsrats, das nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört hat, erhält je angefangenem Monat eine zeitanteilig geringere Vergütung. iii) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für jede Sitzungsteilnahme. iv) Die Vergütung gemäß vorstehenden lit. i) bis iii) ist insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Die Erstattung der Auslagen erfolgt sofort. 10. *Beschlussfassung über das ersatzlose Streichen von § 16 Abs. 3 der Satzung betreffend die Form der Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung der Hauptversammlung an Kreditinstitute* Die Modalitäten der Informationsübermittlung von börsennotierten Gesellschaften an sogenannte Intermediäre (früher Kreditinstitute) wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Die Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung an die Intermediäre soll bei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, nach den neuen bzw. geänderten §§ 67a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 AktG hinsichtlich Inhalt und Format den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entsprechen. Aus Art. 2 Abs. 2, Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung folgt, dass die Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung an die Intermediäre in elektronischer Form zu erfolgen hat. Schon nach der aktuellen Regelung in § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung der Hauptversammlung an Kreditinstitute in elektronischer Form. Dabei nimmt die Satzungsregelung aber die Vorgaben der alten Regelung des § 128 Abs. 1 AktG in Bezug, die durch das ARUG II vor dem Hintergrund der Neuregelungen in §§ 67a, 67b und 125 Abs. 5 AktG aufgehoben wird. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die neu vorgesehenen §§ 67a, 67b AktG, die Änderungen des § 125 Abs. 5 AktG und die Aufhebung des § 128 AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Regelungen über die Form der Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung der Hauptversammlung an Intermediäre in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 16 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung so zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden, dass sie möglichst zeitnah nach dem 3. September 2020 erfolgt. 11. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeiten der Online-Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung, der Stimmrechtsausübung ohne Teilnahme (Briefwahl) und der Ausnahme von der Präsenzpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern in bestimmten Fällen sowie entsprechende Ergänzungen der Satzung* Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung der Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Weiter kann nach § 118 Abs. 2 AktG die Satzung der Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG erlaubt es, in der Satzung bestimmte Fälle vorzusehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dem Vorstand die beschriebenen Handlungsoptionen einzuräumen und entsprechende Regelungen in der Satzung vorzusehen, um die Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: "(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können." b) § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: "(5) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl)." c) Die Überschrift von § 18 der Satzung wird wie folgt abgeändert: "Vorsitz; Teilnahme von Organmitgliedern" d) § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: "(4) Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung aufgrund gesundheitlicher Gründe, einer dienstlich bedingten Verhinderung oder einem durch einen wichtigen Grund bedingten Aufenthalt im Ausland nicht möglich, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen." 12. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeit der Zahlung einer Abschlagsdividende sowie entsprechende Ergänzung des § 21 der Satzung* Nach § 59 Abs. 1 AktG kann die Satzung den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dem Vorstand die beschriebene Handlungsoption einzuräumen und eine entsprechende Regelung in der Satzung vorzusehen, um im Interesse der Aktionäre an einer möglichst frühzeitigen Dividendenzahlung die Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 21 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: "(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen." 13. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 und Schaffung von neuem Genehmigten Kapital 2020 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und entsprechende Satzungsänderung* Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 4 das Genehmigte Kapital 2015, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 102.500.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2015) zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die derzeit geltende Ermächtigung läuft am 20. Mai 2020 aus. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand über den 20. Mai 2020 hinaus in geringerem Umfang als
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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-
bisher ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung Das Genehmigte Kapital 2015 wird unter Aufhebung von § 5 Abs. 4 der Satzung aufgehoben. b) Erteilung einer neuen Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 31. August 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 77.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der United Internet AG oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsscheinen und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen für einen Betrag von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden, sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. Die vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag von bis zu 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden, sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. c) § 5 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 31. August 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 77.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsscheinen und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen für einen Betrag von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden, sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. Die vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag von bis zu 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden, sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.' d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze 1, 2 und 4 des § 5
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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 31. August 2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, § 5 Absatz 4 der Satzung nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 13* Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 13 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an und am Tag der Hauptversammlung im Internet unter https://www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 zugänglich. Er wird dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: Durch das Genehmigte Kapital 2020 soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital um höchstens 40 % zu erhöhen. Die Ermächtigung soll bis zum 31. August 2023 gelten. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 wollen wir unseren Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen, möchten aber die Möglichkeit haben, es in folgenden Fällen auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, in Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen dient dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, das Bezugsrecht gem. §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss. Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen mit anderen entsprechenden Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert geringer ist, des Ausübens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden können. Auf diese 10 %-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entweder als eigene Aktien veräußert werden oder die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder einer Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Bei dem Erwerb von Beteiligungen kann es sich um Beteiligungen jeder Größenordnung handeln. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, in geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung einzusetzen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten für Unternehmenszusammenschlüsse oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen zu reagieren. Wie bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Führt der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen
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