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(2)

DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in 
Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
United Internet AG Montabaur ISIN DE0005089031 Einladung zur (virtuellen) 
Hauptversammlung 2020 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 laden wir 
unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur *ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft *ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten 
 
am Mittwoch, den 20. Mai 2020 
ab 11:00 Uhr 
 
ein. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Alte Oper, 
Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte 
Versammlung wird für die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live im 
Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 übertragen; diese 
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 
118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
    (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuchs) zum 31. Dezember 2019 sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
    und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
    des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine 
    Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
    Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
    Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.united-internet.de 
 
    im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 
    zugänglich. Sie werden dort auch während der 
    virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 
    31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 2.628.975.271,16 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer      EUR 93.830.743,50 
    Dividende von EUR 0,50 
    je für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie (insg. 
    187.661.487 
    dividendenberechtigte 
    Stückaktien) 
    Einstellung in die      EUR 300.000.000,00 
    andere Gewinnrücklage 
    Vortrag auf neue        EUR 2.235.144.527,66 
    Rechnung 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
    6.338.513 zum Zeitpunkt der Aufstellung des 
    Jahresabschlusses durch den Vorstand von der 
    Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß 
    § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
    Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
    dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem 
    Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
    Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter 
    Stückaktie ein entsprechend angepasster 
    Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 26. Mai 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum zu beschließen. Es ist beabsichtigt, die 
    Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen 
    zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für 
    diesen Zeitraum zu beschließen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des 
    Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des 
    Geschäftsjahrs 2021* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, 
    Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie - sofern eine solche erfolgt 
    - für die prüferische Durchsicht unterjähriger 
    Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie für 
    das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
    Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance 
    Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 vorgesehene 
    Erklärung der Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren 
    Unabhängigkeit eingeholt. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat der United Internet AG setzt sich 
    gemäß § 95 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
    zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
    Die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats endet 
    mit der Beendigung der diesjährigen Hauptversammlung, 
    sodass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
    Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der 
    Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein 
    Entsendungsrecht für eines der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats zu. Herr Dommermuth hat der Gesellschaft 
    mitgeteilt, dass er bei der nun anstehenden 
    Neubesetzung des Aufsichtsrats sein Entsendungsrecht 
    nicht ausüben möchte. Deshalb hat die Hauptversammlung 
    drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der 
    vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - 
    vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung 
    ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, 
    zu wählen: 
 
    (1) Dr. Claudia Borgas-Herold, Managing 
        Director der borgas advisory GmbH, 
        Kilchberg, Schweiz 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
        * 1&1 Drillisch AG, Maintal (Mitglied) 
        * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
          (Mitglied) 
 
        Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
        in- und ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen 
    (2) Dr. Manuel Cubero del Castillo-Olivares, 
        Mitglied in Kontrollgremien verschiedener 
        Unternehmen, München 
 
        Keine Mitgliedschaften in anderen 
        gesetzlich zu bildenden inländischen 
        Aufsichtsräten 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen 
 
        * Nürnberg Institut für 
          Marktentscheidungen e.V. (Vorsitzender 
          des Gesellschafterrats) 
        * Unicepta Holding GmbH, Köln 
          (Vorsitzender des Beirats) 
    (3) Kurt Dobitsch, Aufsichtsrat_, _Markt 
        Schwaben 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
        * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
          (Mitglied) 
        * 1&1 Mail & Media Applications SE, 
          Montabaur (Mitglied) 
        * 1&1 Drillisch AG, Maintal (Mitglied) 
        * 1&1 IONOS Holding SE, Montabaur 
          (Mitglied) 
        * Nemetschek SE, München (Vorsitzender) 
        * Bechtle AG, Gaildorf (Mitglied) 
        * Singhammer IT Consulting AG, München 
          (Mitglied) 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen: 
 
        * Graphisoft S.E., Budapest, Ungarn 
          (Mitglied) 
        * Vectorworks Inc., Columbia, USA 
          (Mitglied) 
 
    Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
    gebunden. 
 
    Es ist vorgesehen, dass Herr Kurt Dobitsch im Falle 
    seiner Wiederwahl als Kandidat für den 
    Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-

Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für 
    das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
    können. Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur 
    Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen in 
    keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
    zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziff. 
    5.4.1 Abs. 6 Deutscher Corporate Governance Kodex in 
    der Fassung vom 7. Februar 2017 (bzw. C.13 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
    vom 16. Dezember 2019) offenzulegen wären. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Wahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
    Im Anhang dieser Einladung sind die Lebensläufe der 
    zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
    beigefügt. 
7.  *Beschlussfassung über die Vergrößerung des 
    Aufsichtsrats und die Schaffung eines weiteren 
    Entsendungsrechts für Herrn Ralph Dommermuth ab 
    Wirksamwerden der Satzungsänderung zur 
    Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Änderungen von § 8 Absatz 1 der Satzung* 
 
    a) Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 
       8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der 
       Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Die Anzahl 
       der Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig 
       sechs Mitglieder erhöht werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
       zu beschließen: 
 
       § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der 
       Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
       "Der Aufsichtsrat hat vorbehaltlich 
       zwingender Regelungen zur Mitbestimmung von 
       Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sechs 
       Mitglieder, die von der Hauptversammlung 
       gewählt werden." 
    b) Herrn Ralph Dommermuth steht derzeit das 
       persönliche Recht zu, ein Mitglied in den 
       Aufsichtsrat und damit ein Drittel der 
       Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Damit 
       dieses Entsendungsrecht für ein Drittel der 
       Aufsichtsratsmitglieder auch ab Wirksamwerden 
       der Satzungsänderung zur Vergrößerung 
       des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder 
       bestehen bleibt, soll Herrn Dommermuth ein 
       weiteres Entsendungsrecht eingeräumt werden, 
       sodass ihm dann - wie bislang - das 
       persönliche Recht zusteht, ein Drittel der 
       Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat 
       zu entsenden. 
    c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
       zu beschließen: 
 
       § 8 Absatz 1 Satz 2 bis Satz 5 der Satzung 
       der Gesellschaft, der zur Zeit wie aus der 
       Spalte links ersichtlich lautet, wird wie aus 
       der Spalte rechts ersichtlich neu gefasst: 
 
       "Herrn Ralph        "Herrn Ralph 
       Dommermuth steht    Dommermuth steht 
       das persönliche     das persönliche 
       Recht zu, ein       Recht zu, zwei 
       Mitglied in den     Mitglieder in den 
       Aufsichtsrat zu     Aufsichtsrat zu 
       entsenden. Das      entsenden. Das 
       Entsendungsrecht    Entsendungsrecht 
       wird ausgeübt durch wird ausgeübt durch 
       Benennung der       Benennung einer 
       Person des          oder zwei 
       Aufsichtsratsmitgli Aufsichtsratsmitgli 
       eds gegenüber dem   eder gegenüber dem 
       Vorstand der        Vorstand der 
       Gesellschaft. Die   Gesellschaft. Die 
       Benennung wird      Benennung wird 
       wirksam durch       jeweils wirksam 
       Erklärung der       durch Erklärung der 
       Annahme des         Annahme des 
       Aufsichtsratsmandat Aufsichtsratsmandat 
       es durch die        es durch die 
       benannte Person     jeweils benannte 
       gegenüber dem       Person gegenüber 
       Vorstand. Das       dem Vorstand. Die 
       vorstehende         vorstehenden 
       Entsendungsrecht    Entsendungsrechte 
       setzt voraus, dass  setzen voraus, dass 
       Herr Ralph          Herr Ralph 
       Dommermuth selbst   Dommermuth selbst 
       oder durch          oder durch 
       gemäß §§ 15    gemäß §§ 15 
       ff. AktG verbundene ff. AktG verbundene 
       Unternehmen bei     Unternehmen bei 
       Ausübung des        Ausübung der 
       Entsendungsrechts   Entsendungsrechte 
       Aktien hält, die    Aktien hält, die 
       mindestens 25 % des mindestens 25 % des 
       stimmberechtigten   stimmberechtigten 
       Grundkapitals der   Grundkapitals der 
       Gesellschaft        Gesellschaft 
       repräsentieren und  repräsentieren und 
       dies dem Vorstand   dies dem Vorstand 
       bei der Benennung   bei der Benennung 
       der                 der 
       Aufsichtsratsmitgli Aufsichtsratsmitgli 
       eder durch          eder durch 
       Depotauszüge oder   Depotauszüge oder 
       ähnliche Unterlagen ähnliche Unterlagen 
       nachweist."         nachweist." 
8.  *Beschlussfassung über weitere Wahlen zum Aufsichtsrat 
    mit Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur 
    Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß 
    Tagesordnungspunkt 7* 
 
    Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
    beschließenden Satzungsänderung setzt sich der 
    Aufsichtsrat der United Internet AG gemäß § 95 
    Satz 2 AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung aus 
    sechs Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der geänderten Satzung 
    der Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein 
    Entsendungsrecht für zwei der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats zu. Herr Dommermuth hat der Gesellschaft 
    mitgeteilt, dass er bei der Erweiterung des 
    Aufsichtsrats sein Entsendungsrecht nicht ausüben 
    möchte. Deshalb hat die Hauptversammlung drei weitere 
    Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der 
    vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - 
    vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung 
    ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
    beschließenden Satzungsänderung im 
    Handelsregister bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen: 
 
    (1) Michael Scheeren, Aufsichtsrat, Frankfurt 
        am Main 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
        * 1&1 Drillisch AG, Maintal 
          (Aufsichtsratsvorsitzender) 
        * 1&1 IONOS Holding SE, Montabaur 
          (Mitglied) 
        * 1&1 Mail & Media Applications SE, 
          Montabaur (Mitglied) 
        * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
          (Aufsichtsratsvorsitzender) 
        * Tele Columbus AG, Berlin (Mitglied) 
 
        Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
        in- und ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen 
    (2) Philipp von Bismarck, Rechtsanwalt und 
        Partner bei Wendelstein LLP, Königstein 
        im Taunus 
 
        Keine Mitgliedschaften in anderen 
        gesetzlich zu bildenden inländischen 
        Aufsichtsräten 
 
        Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
        in- und ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen 
    (3) Prof. Dr. Yasmin Mei-Yee Weiß, 
        Professorin an der Technischen Hochschule 
        Nürnberg, Gauting 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
        * Bayerische Beamten Lebensversicherung 
          AG, München (Mitglied) 
        * Zeppelin GmbH, Friedrichshafen 
          (Mitglied) 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
        und ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen: 
 
        * Beirat der BLG LOGISTICS GROUP AG & 
          Co. KG, Bremen (Mitglied) 
 
    Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
    gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
    Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für 
    das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
    können. Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur 
    Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen in 
    keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
    zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziff. 
    5.4.1 Abs. 6 Deutscher Corporate Governance Kodex in 
    der Fassung vom 7. Februar 2017 (bzw. C.13 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
    vom 16. Dezember 2019) offenzulegen wären. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Wahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
    Im Anhang dieser Einladung sind die Lebensläufe der 
    zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
    beigefügt. 
9.  *Beschlussfassung über die feste jährliche Vergütung 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde zuletzt durch 
    die Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 geändert. 
    Seither beträgt die feste jährliche Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder EUR 15.000,00, die des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt EUR 30.000,00. 
    Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-

Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00. In Anbetracht 
    der gestiegenen Anforderungen an die 
    Aufsichtsratstätigkeit, unter Berücksichtigung der 
    Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei 
    vergleichbaren Unternehmen und im Hinblick auf den 
    Wettbewerb um geeignete Kandidaten für den 
    Aufsichtsrat, soll die feste jährliche Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung des Vergütungsbeschlusses von 
       2015 
 
       Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 
       2015 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
       beschlossene Vergütung der 
       Aufsichtsratsmitglieder wird mit Wirkung ab 
       dem Geschäftsjahr 2020 aufgehoben. 
    b) Vergütungsbeschluss ab dem Geschäftsjahr 
       2020 
 
       Ab dem Geschäftsjahr 2020 gilt für die 
       Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
       folgende neue Regelung: 
 
       i)   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
            erhält außer der Erstattung 
            seiner baren Auslagen eine feste 
            jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
            20.000,00. Der Vorsitzende erhält 
            EUR 30.000,00. 
       ii)  Ein Mitglied des Aufsichtsrats, das 
            nur während eines Teils des 
            Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
            angehört hat, erhält je 
            angefangenem Monat eine 
            zeitanteilig geringere Vergütung. 
       iii) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
            erhält darüber hinaus ein 
            Sitzungsgeld in Höhe von EUR 
            1.000,00 für jede 
            Sitzungsteilnahme. 
       iv)  Die Vergütung gemäß 
            vorstehenden lit. i) bis iii) ist 
            insgesamt nach Ablauf des 
            Geschäftsjahres fällig. Die 
            Erstattung der Auslagen erfolgt 
            sofort. 
10. *Beschlussfassung über das ersatzlose Streichen von § 
    16 Abs. 3 der Satzung betreffend die Form der 
    Übermittlung von Mitteilungen über die 
    Einberufung der Hauptversammlung an Kreditinstitute* 
 
    Die Modalitäten der Informationsübermittlung von 
    börsennotierten Gesellschaften an sogenannte 
    Intermediäre (früher Kreditinstitute) wurden durch das 
    Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
 
    Die Übermittlung der Einberufung der 
    Hauptversammlung an die Intermediäre soll bei 
    Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, 
    nach den neuen bzw. geänderten §§ 67a Abs. 1 Satz 2 
    i.V.m. 125 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 AktG hinsichtlich 
    Inhalt und Format den Anforderungen der 
    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entsprechen. 
    Aus Art. 2 Abs. 2, Abs. 3 dieser 
    Durchführungsverordnung folgt, dass die 
    Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung 
    an die Intermediäre in elektronischer Form zu erfolgen 
    hat. 
 
    Schon nach der aktuellen Regelung in § 16 Abs. 3 der 
    Satzung der Gesellschaft erfolgt die Übermittlung 
    von Mitteilungen über die Einberufung der 
    Hauptversammlung an Kreditinstitute in elektronischer 
    Form. Dabei nimmt die Satzungsregelung aber die 
    Vorgaben der alten Regelung des § 128 Abs. 1 AktG in 
    Bezug, die durch das ARUG II vor dem Hintergrund der 
    Neuregelungen in §§ 67a, 67b und 125 Abs. 5 AktG 
    aufgehoben wird. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die neu vorgesehenen §§ 67a, 67b AktG, die 
    Änderungen des § 125 Abs. 5 AktG und die 
    Aufhebung des § 128 AktG finden erst ab dem 3. 
    September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
    werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen über die Form der 
    Übermittlung von Mitteilungen über die 
    Einberufung der Hauptversammlung an Intermediäre in 
    Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
    die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
    Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam 
    wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 16 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung so zur Eintragung zum Handelsregister 
    anzumelden, dass sie möglichst zeitnah nach dem 3. 
    September 2020 erfolgt. 
11. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeiten 
    der Online-Teilnahme der Aktionäre an der 
    Hauptversammlung, der Stimmrechtsausübung ohne 
    Teilnahme (Briefwahl) und der Ausnahme von der 
    Präsenzpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern in 
    bestimmten Fällen sowie entsprechende Ergänzungen der 
    Satzung* 
 
    Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung der 
    Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, 
    vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung 
    auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
    Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
    einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
    elektronischer Kommunikation ausüben können. Weiter 
    kann nach § 118 Abs. 2 AktG die Satzung der 
    Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, 
    vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
    der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
    (Briefwahl). § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG erlaubt es, in 
    der Satzung bestimmte Fälle vorzusehen, in denen die 
    Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege 
    der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. 
 
    Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der 
    COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit 
    Gebrauch gemacht werden, dem Vorstand die 
    beschriebenen Handlungsoptionen einzuräumen und 
    entsprechende Regelungen in der Satzung vorzusehen, um 
    die Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 
    ergänzt: 
 
    "(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an 
    der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren 
    Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
    sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
    teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben 
    können." 
 
    b) § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 
    ergänzt: 
 
    "(5) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre 
    ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung 
    teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl)." 
 
    c) Die Überschrift von § 18 der Satzung wird wie 
    folgt abgeändert: 
 
    "Vorsitz; Teilnahme von Organmitgliedern" 
 
    d) § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 
    ergänzt: 
 
    "(4) Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit 
    am Ort der Hauptversammlung aufgrund gesundheitlicher 
    Gründe, einer dienstlich bedingten Verhinderung oder 
    einem durch einen wichtigen Grund bedingten Aufenthalt 
    im Ausland nicht möglich, so kann es an der 
    Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und 
    Tonübertragung teilnehmen." 
12. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeit 
    der Zahlung einer Abschlagsdividende sowie 
    entsprechende Ergänzung des § 21 der Satzung* 
 
    Nach § 59 Abs. 1 AktG kann die Satzung den Vorstand 
    ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den 
    voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die 
    Aktionäre zu zahlen. 
 
    Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der 
    COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit 
    Gebrauch gemacht werden, dem Vorstand die beschriebene 
    Handlungsoption einzuräumen und eine entsprechende 
    Regelung in der Satzung vorzusehen, um im Interesse 
    der Aktionäre an einer möglichst frühzeitigen 
    Dividendenzahlung die Flexibilität der Gesellschaft zu 
    vergrößern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 21 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: 
 
    "(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats nach Ablauf des Geschäftsjahres einen 
    Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die 
    Aktionäre zahlen." 
13. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2015 und Schaffung von neuem Genehmigten 
    Kapital 2020 mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 4 das 
    Genehmigte Kapital 2015, das den Vorstand ermächtigt, 
    das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 102.500.000,00 
    durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen 
    und/oder gegen Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2015) 
    zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein 
    Gebrauch gemacht worden. Die derzeit geltende 
    Ermächtigung läuft am 20. Mai 2020 aus. Um der 
    Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
    Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand über 
    den 20. Mai 2020 hinaus in geringerem Umfang als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-

bisher ermächtigt werden, das Grundkapital der 
    Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen Stückaktien 
    gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
       Das Genehmigte Kapital 2015 wird unter 
       Aufhebung von § 5 Abs. 4 der Satzung 
       aufgehoben. 
    b) Erteilung einer neuen Ermächtigung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 31. August 2023 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
       Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen 
       einmalig oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt EUR 77.500.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
       Aktionären ist mit den nachfolgenden 
       Einschränkungen ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
       auch insoweit auszuschließen, wie es 
       erforderlich ist, um den Inhabern der von 
       der United Internet AG oder ihren 
       Tochtergesellschaften ausgegebenen 
       Optionsscheinen und 
       Wandelschuldverschreibungen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
       zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
       des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. 
       Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen 
       würde. 
 
       Der Vorstand wird darüber hinaus 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen für einen Betrag von bis zu 
       10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       des Genehmigten Kapitals 2020 oder - 
       falls dieses geringer ist - des bei 
       Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen 
       Grundkapitals auszuschließen, wenn 
       der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
       zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, 
       nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
       diese Höchstgrenze von 10 % des 
       Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
       des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
       eigene Aktien entfällt, die ab 
       Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
       unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
       veräußert werden, sowie derjenige 
       anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, auf den sich 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungspflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die 
       gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
       Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. 
 
       Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
       Gewährung von Aktien zum Zweck des 
       Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen einschließlich 
       Rechten und Forderungen oder im Rahmen 
       von Unternehmenszusammenschlüssen 
       auszuschließen. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
       einen Betrag von bis zu 20 % des im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
       Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls 
       dieses geringer ist - des bei 
       Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen 
       Grundkapitals beschränkt. Auf diese 
       Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals 
       ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
       entfällt, auf den sich Wandlungs- 
       und/oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungspflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die 
       gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts begeben 
       werden, sowie derjenige anteilige Betrag 
       des Grundkapitals, der auf eigene Aktien 
       entfällt, die ab Wirksamwerden dieser 
       Ermächtigung in anderer Weise als über 
       die Börse oder durch ein Angebot an alle 
       Aktionäre veräußert werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
       und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. 
    c) § 5 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       4 ergänzt: 
 
       '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 31. August 2023 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
       Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen 
       einmalig oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt EUR 77.500.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
       Den Aktionären ist mit den nachfolgenden 
       Einschränkungen ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
       auch insoweit auszuschließen, wie es 
       erforderlich ist, um den Inhabern der von 
       der Gesellschaft oder ihren 
       Tochtergesellschaften ausgegebenen 
       Optionsscheinen und 
       Wandelschuldverschreibungen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
       zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
       des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. 
       Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen 
       würde. 
 
       Der Vorstand ist darüber hinaus 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen für einen Betrag von bis zu 
       10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       des Genehmigten Kapitals 2020 oder - 
       falls dieses geringer ist - des bei 
       Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen 
       Grundkapitals auszuschließen, wenn 
       der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
       zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, 
       nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
       diese Höchstgrenze von 10 % des 
       Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
       des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
       eigene Aktien entfällt, die ab 
       Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
       unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
       veräußert werden, sowie derjenige 
       anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, auf den sich 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungspflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die 
       gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
       Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. 
 
       Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
       Gewährung von Aktien zum Zweck des 
       Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen einschließlich 
       Rechten und Forderungen oder im Rahmen 
       von Unternehmenszusammenschlüssen 
       auszuschließen. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
       einen Betrag von bis zu 20 % des im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
       Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls 
       dieses geringer ist - des bei 
       Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen 
       Grundkapitals beschränkt. Auf diese 
       Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals 
       ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
       entfällt, auf den sich Wandlungs- 
       und/oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungspflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die 
       gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts begeben 
       werden, sowie derjenige anteilige Betrag 
       des Grundkapitals, der auf eigene Aktien 
       entfällt, die ab Wirksamwerden dieser 
       Ermächtigung in anderer Weise als über 
       die Börse oder durch ein Angebot an alle 
       Aktionäre veräußert werden. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
       und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen.' 
    d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Absätze 1, 2 und 4 des § 5 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

der Satzung nach vollständiger oder 
       teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       anzupassen und, falls das Genehmigte 
       Kapital 2020 bis zum 31. August 2023 
       nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
       worden sein sollte, § 5 Absatz 4 der 
       Satzung nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
    *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
    Bezugsrechts gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 
    Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 13* 
 
    Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
    i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
    Bericht über die Gründe für die in Punkt 13 der 
    Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen 
    Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom Tage der 
    Einberufung der Hauptversammlung an und am Tag der 
    Hauptversammlung im Internet unter 
 
    https://www.united-internet.de 
 
    im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 
    zugänglich. Er wird dort auch während der virtuellen 
    Hauptversammlung zugänglich sein. Der Bericht wird wie 
    folgt bekannt gemacht: 
 
    Durch das Genehmigte Kapital 2020 soll der Vorstand 
    ermächtigt werden, das Grundkapital um höchstens 40 % 
    zu erhöhen. Die Ermächtigung soll bis zum 31. August 
    2023 gelten. Bei der Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2020 wollen wir unseren Aktionären 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen, möchten aber 
    die Möglichkeit haben, es in folgenden Fällen 
    auszuschließen. 
 
    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge dient dazu, in Hinblick auf den Betrag 
    der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
    Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den 
    Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des 
    Spitzenbetrages würden insbesondere bei der 
    Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische 
    Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des 
    Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie 
    Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
    neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die 
    Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
    Gesellschaft verwertet. 
 
    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder 
    ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen 
    Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen dient 
    dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht 
    entsprechend der so genannten 
    Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. 
    Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. 
    Vielmehr soll auch den Inhabern der Optionsscheine und 
    Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
    Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach 
    Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. 
    Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der 
    Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei 
    der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
    sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden 
    Alternativen zu wählen. 
 
    Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, das 
    Bezugsrecht gem. §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 2, 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese 
    Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an 
    der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei 
    der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 
    4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen 
    Bareinlagen versetzt die Verwaltung in die Lage, sich 
    aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
    Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig 
    zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der 
    Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller 
    Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- 
    und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts 
    können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
    bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie 
    zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
    gewonnen werden. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung 
    und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
    Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 
    2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
    drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
    häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
    Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko 
    über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
    bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht 
    marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand 
    eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine 
    Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
    gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
    verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines 
    Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der 
    Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
    ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
    rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
    ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
    ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
    Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen 
    Bedingungen und ohne nennenswerten 
    Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft 
    insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren 
    sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten 
    Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen 
    dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch 
    sehr kurzfristig decken können muss. Der Ausgabebetrag 
    und damit das der Gesellschaft zufließende Geld 
    für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der 
    schon börsennotierten Aktien orientieren und den 
    aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, 
    voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber 
    nicht um mehr als 5 % unterschreiten. 
 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass 
    auch zusammen mit anderen entsprechenden 
    Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt 
    des Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert geringer 
    ist, des Ausübens dieser Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals in direkter oder entsprechender 
    Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden 
    können. Auf diese 10 %-Grenze sind auch solche Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung 
    von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre entweder als eigene Aktien 
    veräußert werden oder die zur Bedienung von 
    Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
    Wandlungsrechten oder einer Wandlungspflicht 
    auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen seit 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
    Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
    ausgegeben worden sind. Insgesamt ist damit 
    sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
    gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
    Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
    Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei Abwägung all 
    dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen 
    erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse 
    der Gesellschaft geboten. 
 
    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
    Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen dient dem Zweck, 
    den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
    Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
    Forderungen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. 
    Bei dem Erwerb von Beteiligungen kann es sich um 
    Beteiligungen jeder Größenordnung handeln. Damit 
    soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, in 
    geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als 
    Gegenleistung einzusetzen. Die Gesellschaft soll die 
    Möglichkeit erhalten, rasch und erfolgreich auf 
    vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten 
    für Unternehmenszusammenschlüsse oder zum Erwerb von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
    einschließlich Rechten und Forderungen zu 
    reagieren. Wie bereits in der Vergangenheit prüft der 
    Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die 
    Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen. 
 
    Führt der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
    Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
    Forderungen im Wege der Kapitalerhöhung gegen 
    Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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