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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -14-

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in 
Alte Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
United Internet AG Montabaur ISIN DE0005089031 Einladung zur (virtuellen) 
Hauptversammlung 2020 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 laden wir 
unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur *ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft *ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten 
 
am Mittwoch, den 20. Mai 2020 
ab 11:00 Uhr 
 
ein. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Alte Oper, 
Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main. 
 
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte 
Versammlung wird für die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live im 
Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 übertragen; diese 
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 
118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
    Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
    (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
    Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuchs) zum 31. Dezember 2019 sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
    und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
    des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 
 
    Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine 
    Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
    Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
    Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der 
    Einberufung der Hauptversammlung an über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.united-internet.de 
 
    im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 
    zugänglich. Sie werden dort auch während der 
    virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 
    31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von EUR 2.628.975.271,16 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer      EUR 93.830.743,50 
    Dividende von EUR 0,50 
    je für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2019 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie (insg. 
    187.661.487 
    dividendenberechtigte 
    Stückaktien) 
    Einstellung in die      EUR 300.000.000,00 
    andere Gewinnrücklage 
    Vortrag auf neue        EUR 2.235.144.527,66 
    Rechnung 
 
    Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
    6.338.513 zum Zeitpunkt der Aufstellung des 
    Jahresabschlusses durch den Vorstand von der 
    Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß 
    § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
    Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
    dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem 
    Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
    Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter 
    Stückaktie ein entsprechend angepasster 
    Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf die Dividende am dritten auf den 
    Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 26. Mai 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für diesen 
    Zeitraum zu beschließen. Es ist beabsichtigt, die 
    Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen 
    zu lassen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für 
    diesen Zeitraum zu beschließen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des 
    Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie für das erste Quartal des 
    Geschäftsjahrs 2021* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, 
    Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie - sofern eine solche erfolgt 
    - für die prüferische Durchsicht unterjähriger 
    Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 sowie für 
    das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021 zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
    Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance 
    Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 vorgesehene 
    Erklärung der Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren 
    Unabhängigkeit eingeholt. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat der United Internet AG setzt sich 
    gemäß § 95 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der 
    Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
    zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
    Die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats endet 
    mit der Beendigung der diesjährigen Hauptversammlung, 
    sodass eine Neuwahl erforderlich ist. 
 
    Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der 
    Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein 
    Entsendungsrecht für eines der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats zu. Herr Dommermuth hat der Gesellschaft 
    mitgeteilt, dass er bei der nun anstehenden 
    Neubesetzung des Aufsichtsrats sein Entsendungsrecht 
    nicht ausüben möchte. Deshalb hat die Hauptversammlung 
    drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der 
    vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - 
    vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung 
    ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre 
    Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, 
    zu wählen: 
 
    (1) Dr. Claudia Borgas-Herold, Managing 
        Director der borgas advisory GmbH, 
        Kilchberg, Schweiz 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
        * 1&1 Drillisch AG, Maintal (Mitglied) 
        * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
          (Mitglied) 
 
        Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
        in- und ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen 
    (2) Dr. Manuel Cubero del Castillo-Olivares, 
        Mitglied in Kontrollgremien verschiedener 
        Unternehmen, München 
 
        Keine Mitgliedschaften in anderen 
        gesetzlich zu bildenden inländischen 
        Aufsichtsräten 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen 
 
        * Nürnberg Institut für 
          Marktentscheidungen e.V. (Vorsitzender 
          des Gesellschafterrats) 
        * Unicepta Holding GmbH, Köln 
          (Vorsitzender des Beirats) 
    (3) Kurt Dobitsch, Aufsichtsrat_, _Markt 
        Schwaben 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
        * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
          (Mitglied) 
        * 1&1 Mail & Media Applications SE, 
          Montabaur (Mitglied) 
        * 1&1 Drillisch AG, Maintal (Mitglied) 
        * 1&1 IONOS Holding SE, Montabaur 
          (Mitglied) 
        * Nemetschek SE, München (Vorsitzender) 
        * Bechtle AG, Gaildorf (Mitglied) 
        * Singhammer IT Consulting AG, München 
          (Mitglied) 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
        ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen: 
 
        * Graphisoft S.E., Budapest, Ungarn 
          (Mitglied) 
        * Vectorworks Inc., Columbia, USA 
          (Mitglied) 
 
    Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
    gebunden. 
 
    Es ist vorgesehen, dass Herr Kurt Dobitsch im Falle 
    seiner Wiederwahl als Kandidat für den 
    Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-

Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für 
    das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
    können. Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur 
    Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen in 
    keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
    zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziff. 
    5.4.1 Abs. 6 Deutscher Corporate Governance Kodex in 
    der Fassung vom 7. Februar 2017 (bzw. C.13 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
    vom 16. Dezember 2019) offenzulegen wären. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Wahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
    Im Anhang dieser Einladung sind die Lebensläufe der 
    zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
    beigefügt. 
7.  *Beschlussfassung über die Vergrößerung des 
    Aufsichtsrats und die Schaffung eines weiteren 
    Entsendungsrechts für Herrn Ralph Dommermuth ab 
    Wirksamwerden der Satzungsänderung zur 
    Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende 
    Änderungen von § 8 Absatz 1 der Satzung* 
 
    a) Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 
       8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der 
       Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Die Anzahl 
       der Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig 
       sechs Mitglieder erhöht werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
       zu beschließen: 
 
       § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der 
       Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
       "Der Aufsichtsrat hat vorbehaltlich 
       zwingender Regelungen zur Mitbestimmung von 
       Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sechs 
       Mitglieder, die von der Hauptversammlung 
       gewählt werden." 
    b) Herrn Ralph Dommermuth steht derzeit das 
       persönliche Recht zu, ein Mitglied in den 
       Aufsichtsrat und damit ein Drittel der 
       Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Damit 
       dieses Entsendungsrecht für ein Drittel der 
       Aufsichtsratsmitglieder auch ab Wirksamwerden 
       der Satzungsänderung zur Vergrößerung 
       des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder 
       bestehen bleibt, soll Herrn Dommermuth ein 
       weiteres Entsendungsrecht eingeräumt werden, 
       sodass ihm dann - wie bislang - das 
       persönliche Recht zusteht, ein Drittel der 
       Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat 
       zu entsenden. 
    c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
       zu beschließen: 
 
       § 8 Absatz 1 Satz 2 bis Satz 5 der Satzung 
       der Gesellschaft, der zur Zeit wie aus der 
       Spalte links ersichtlich lautet, wird wie aus 
       der Spalte rechts ersichtlich neu gefasst: 
 
       "Herrn Ralph        "Herrn Ralph 
       Dommermuth steht    Dommermuth steht 
       das persönliche     das persönliche 
       Recht zu, ein       Recht zu, zwei 
       Mitglied in den     Mitglieder in den 
       Aufsichtsrat zu     Aufsichtsrat zu 
       entsenden. Das      entsenden. Das 
       Entsendungsrecht    Entsendungsrecht 
       wird ausgeübt durch wird ausgeübt durch 
       Benennung der       Benennung einer 
       Person des          oder zwei 
       Aufsichtsratsmitgli Aufsichtsratsmitgli 
       eds gegenüber dem   eder gegenüber dem 
       Vorstand der        Vorstand der 
       Gesellschaft. Die   Gesellschaft. Die 
       Benennung wird      Benennung wird 
       wirksam durch       jeweils wirksam 
       Erklärung der       durch Erklärung der 
       Annahme des         Annahme des 
       Aufsichtsratsmandat Aufsichtsratsmandat 
       es durch die        es durch die 
       benannte Person     jeweils benannte 
       gegenüber dem       Person gegenüber 
       Vorstand. Das       dem Vorstand. Die 
       vorstehende         vorstehenden 
       Entsendungsrecht    Entsendungsrechte 
       setzt voraus, dass  setzen voraus, dass 
       Herr Ralph          Herr Ralph 
       Dommermuth selbst   Dommermuth selbst 
       oder durch          oder durch 
       gemäß §§ 15    gemäß §§ 15 
       ff. AktG verbundene ff. AktG verbundene 
       Unternehmen bei     Unternehmen bei 
       Ausübung des        Ausübung der 
       Entsendungsrechts   Entsendungsrechte 
       Aktien hält, die    Aktien hält, die 
       mindestens 25 % des mindestens 25 % des 
       stimmberechtigten   stimmberechtigten 
       Grundkapitals der   Grundkapitals der 
       Gesellschaft        Gesellschaft 
       repräsentieren und  repräsentieren und 
       dies dem Vorstand   dies dem Vorstand 
       bei der Benennung   bei der Benennung 
       der                 der 
       Aufsichtsratsmitgli Aufsichtsratsmitgli 
       eder durch          eder durch 
       Depotauszüge oder   Depotauszüge oder 
       ähnliche Unterlagen ähnliche Unterlagen 
       nachweist."         nachweist." 
8.  *Beschlussfassung über weitere Wahlen zum Aufsichtsrat 
    mit Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur 
    Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß 
    Tagesordnungspunkt 7* 
 
    Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
    beschließenden Satzungsänderung setzt sich der 
    Aufsichtsrat der United Internet AG gemäß § 95 
    Satz 2 AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung aus 
    sechs Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung gewählt werden. 
 
    Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der geänderten Satzung 
    der Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein 
    Entsendungsrecht für zwei der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats zu. Herr Dommermuth hat der Gesellschaft 
    mitgeteilt, dass er bei der Erweiterung des 
    Aufsichtsrats sein Entsendungsrecht nicht ausüben 
    möchte. Deshalb hat die Hauptversammlung drei weitere 
    Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der 
    vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - 
    vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung 
    ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 zu 
    beschließenden Satzungsänderung im 
    Handelsregister bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das 
    Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen: 
 
    (1) Michael Scheeren, Aufsichtsrat, Frankfurt 
        am Main 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
        * 1&1 Drillisch AG, Maintal 
          (Aufsichtsratsvorsitzender) 
        * 1&1 IONOS Holding SE, Montabaur 
          (Mitglied) 
        * 1&1 Mail & Media Applications SE, 
          Montabaur (Mitglied) 
        * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
          (Aufsichtsratsvorsitzender) 
        * Tele Columbus AG, Berlin (Mitglied) 
 
        Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
        in- und ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen 
    (2) Philipp von Bismarck, Rechtsanwalt und 
        Partner bei Wendelstein LLP, Königstein 
        im Taunus 
 
        Keine Mitgliedschaften in anderen 
        gesetzlich zu bildenden inländischen 
        Aufsichtsräten 
 
        Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
        in- und ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen 
    (3) Prof. Dr. Yasmin Mei-Yee Weiß, 
        Professorin an der Technischen Hochschule 
        Nürnberg, Gauting 
 
        Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
        bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
        * Bayerische Beamten Lebensversicherung 
          AG, München (Mitglied) 
        * Zeppelin GmbH, Friedrichshafen 
          (Mitglied) 
 
        Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
        und ausländischen Kontrollgremien von 
        Wirtschaftsunternehmen: 
 
        * Beirat der BLG LOGISTICS GROUP AG & 
          Co. KG, Bremen (Mitglied) 
 
    Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
    gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
    Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für 
    das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
    können. Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur 
    Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen in 
    keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
    zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Ziff. 
    5.4.1 Abs. 6 Deutscher Corporate Governance Kodex in 
    der Fassung vom 7. Februar 2017 (bzw. C.13 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung 
    vom 16. Dezember 2019) offenzulegen wären. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Wahl der 
    Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen. 
 
    Im Anhang dieser Einladung sind die Lebensläufe der 
    zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten 
    beigefügt. 
9.  *Beschlussfassung über die feste jährliche Vergütung 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde zuletzt durch 
    die Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 geändert. 
    Seither beträgt die feste jährliche Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder EUR 15.000,00, die des 
    Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt EUR 30.000,00. 
    Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-

Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00. In Anbetracht 
    der gestiegenen Anforderungen an die 
    Aufsichtsratstätigkeit, unter Berücksichtigung der 
    Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung bei 
    vergleichbaren Unternehmen und im Hinblick auf den 
    Wettbewerb um geeignete Kandidaten für den 
    Aufsichtsrat, soll die feste jährliche Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung des Vergütungsbeschlusses von 
       2015 
 
       Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 
       2015 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) 
       beschlossene Vergütung der 
       Aufsichtsratsmitglieder wird mit Wirkung ab 
       dem Geschäftsjahr 2020 aufgehoben. 
    b) Vergütungsbeschluss ab dem Geschäftsjahr 
       2020 
 
       Ab dem Geschäftsjahr 2020 gilt für die 
       Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
       folgende neue Regelung: 
 
       i)   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
            erhält außer der Erstattung 
            seiner baren Auslagen eine feste 
            jährliche Vergütung in Höhe von EUR 
            20.000,00. Der Vorsitzende erhält 
            EUR 30.000,00. 
       ii)  Ein Mitglied des Aufsichtsrats, das 
            nur während eines Teils des 
            Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
            angehört hat, erhält je 
            angefangenem Monat eine 
            zeitanteilig geringere Vergütung. 
       iii) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
            erhält darüber hinaus ein 
            Sitzungsgeld in Höhe von EUR 
            1.000,00 für jede 
            Sitzungsteilnahme. 
       iv)  Die Vergütung gemäß 
            vorstehenden lit. i) bis iii) ist 
            insgesamt nach Ablauf des 
            Geschäftsjahres fällig. Die 
            Erstattung der Auslagen erfolgt 
            sofort. 
10. *Beschlussfassung über das ersatzlose Streichen von § 
    16 Abs. 3 der Satzung betreffend die Form der 
    Übermittlung von Mitteilungen über die 
    Einberufung der Hauptversammlung an Kreditinstitute* 
 
    Die Modalitäten der Informationsübermittlung von 
    börsennotierten Gesellschaften an sogenannte 
    Intermediäre (früher Kreditinstitute) wurden durch das 
    Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
 
    Die Übermittlung der Einberufung der 
    Hauptversammlung an die Intermediäre soll bei 
    Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, 
    nach den neuen bzw. geänderten §§ 67a Abs. 1 Satz 2 
    i.V.m. 125 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 AktG hinsichtlich 
    Inhalt und Format den Anforderungen der 
    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 entsprechen. 
    Aus Art. 2 Abs. 2, Abs. 3 dieser 
    Durchführungsverordnung folgt, dass die 
    Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung 
    an die Intermediäre in elektronischer Form zu erfolgen 
    hat. 
 
    Schon nach der aktuellen Regelung in § 16 Abs. 3 der 
    Satzung der Gesellschaft erfolgt die Übermittlung 
    von Mitteilungen über die Einberufung der 
    Hauptversammlung an Kreditinstitute in elektronischer 
    Form. Dabei nimmt die Satzungsregelung aber die 
    Vorgaben der alten Regelung des § 128 Abs. 1 AktG in 
    Bezug, die durch das ARUG II vor dem Hintergrund der 
    Neuregelungen in §§ 67a, 67b und 125 Abs. 5 AktG 
    aufgehoben wird. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. 
    Die neu vorgesehenen §§ 67a, 67b AktG, die 
    Änderungen des § 125 Abs. 5 AktG und die 
    Aufhebung des § 128 AktG finden erst ab dem 3. 
    September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen 
    werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. 
 
    Um ein Abweichen der Regelungen über die Form der 
    Übermittlung von Mitteilungen über die 
    Einberufung der Hauptversammlung an Intermediäre in 
    Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
    die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
    Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam 
    wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 16 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung so zur Eintragung zum Handelsregister 
    anzumelden, dass sie möglichst zeitnah nach dem 3. 
    September 2020 erfolgt. 
11. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeiten 
    der Online-Teilnahme der Aktionäre an der 
    Hauptversammlung, der Stimmrechtsausübung ohne 
    Teilnahme (Briefwahl) und der Ausnahme von der 
    Präsenzpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern in 
    bestimmten Fällen sowie entsprechende Ergänzungen der 
    Satzung* 
 
    Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung der 
    Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, 
    vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung 
    auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
    Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
    einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
    elektronischer Kommunikation ausüben können. Weiter 
    kann nach § 118 Abs. 2 AktG die Satzung der 
    Gesellschaft den Vorstand dazu ermächtigen, 
    vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
    der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
    (Briefwahl). § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG erlaubt es, in 
    der Satzung bestimmte Fälle vorzusehen, in denen die 
    Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege 
    der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. 
 
    Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der 
    COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit 
    Gebrauch gemacht werden, dem Vorstand die 
    beschriebenen Handlungsoptionen einzuräumen und 
    entsprechende Regelungen in der Satzung vorzusehen, um 
    die Flexibilität der Gesellschaft zu vergrößern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 
    ergänzt: 
 
    "(3) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an 
    der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren 
    Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
    sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
    teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben 
    können." 
 
    b) § 17 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 
    ergänzt: 
 
    "(5) Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre 
    ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung 
    teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl)." 
 
    c) Die Überschrift von § 18 der Satzung wird wie 
    folgt abgeändert: 
 
    "Vorsitz; Teilnahme von Organmitgliedern" 
 
    d) § 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 
    ergänzt: 
 
    "(4) Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit 
    am Ort der Hauptversammlung aufgrund gesundheitlicher 
    Gründe, einer dienstlich bedingten Verhinderung oder 
    einem durch einen wichtigen Grund bedingten Aufenthalt 
    im Ausland nicht möglich, so kann es an der 
    Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und 
    Tonübertragung teilnehmen." 
12. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeit 
    der Zahlung einer Abschlagsdividende sowie 
    entsprechende Ergänzung des § 21 der Satzung* 
 
    Nach § 59 Abs. 1 AktG kann die Satzung den Vorstand 
    ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den 
    voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die 
    Aktionäre zu zahlen. 
 
    Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der 
    COVID-19-Pandemie soll nun von der Möglichkeit 
    Gebrauch gemacht werden, dem Vorstand die beschriebene 
    Handlungsoption einzuräumen und eine entsprechende 
    Regelung in der Satzung vorzusehen, um im Interesse 
    der Aktionäre an einer möglichst frühzeitigen 
    Dividendenzahlung die Flexibilität der Gesellschaft zu 
    vergrößern. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 21 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: 
 
    "(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats nach Ablauf des Geschäftsjahres einen 
    Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die 
    Aktionäre zahlen." 
13. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2015 und Schaffung von neuem Genehmigten 
    Kapital 2020 mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 4 das 
    Genehmigte Kapital 2015, das den Vorstand ermächtigt, 
    das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 102.500.000,00 
    durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen 
    und/oder gegen Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital 2015) 
    zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein 
    Gebrauch gemacht worden. Die derzeit geltende 
    Ermächtigung läuft am 20. Mai 2020 aus. Um der 
    Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf 
    Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand über 
    den 20. Mai 2020 hinaus in geringerem Umfang als 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-

bisher ermächtigt werden, das Grundkapital der 
    Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen Stückaktien 
    gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
       Das Genehmigte Kapital 2015 wird unter 
       Aufhebung von § 5 Abs. 4 der Satzung 
       aufgehoben. 
    b) Erteilung einer neuen Ermächtigung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 31. August 2023 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
       Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen 
       einmalig oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt EUR 77.500.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Den 
       Aktionären ist mit den nachfolgenden 
       Einschränkungen ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
       auch insoweit auszuschließen, wie es 
       erforderlich ist, um den Inhabern der von 
       der United Internet AG oder ihren 
       Tochtergesellschaften ausgegebenen 
       Optionsscheinen und 
       Wandelschuldverschreibungen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
       zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
       des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. 
       Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen 
       würde. 
 
       Der Vorstand wird darüber hinaus 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen für einen Betrag von bis zu 
       10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       des Genehmigten Kapitals 2020 oder - 
       falls dieses geringer ist - des bei 
       Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen 
       Grundkapitals auszuschließen, wenn 
       der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
       zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, 
       nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
       diese Höchstgrenze von 10 % des 
       Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
       des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
       eigene Aktien entfällt, die ab 
       Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
       unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
       veräußert werden, sowie derjenige 
       anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, auf den sich 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungspflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die 
       gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
       Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. 
 
       Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
       Gewährung von Aktien zum Zweck des 
       Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen einschließlich 
       Rechten und Forderungen oder im Rahmen 
       von Unternehmenszusammenschlüssen 
       auszuschließen. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
       einen Betrag von bis zu 20 % des im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
       Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls 
       dieses geringer ist - des bei 
       Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen 
       Grundkapitals beschränkt. Auf diese 
       Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals 
       ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
       entfällt, auf den sich Wandlungs- 
       und/oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungspflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die 
       gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts begeben 
       werden, sowie derjenige anteilige Betrag 
       des Grundkapitals, der auf eigene Aktien 
       entfällt, die ab Wirksamwerden dieser 
       Ermächtigung in anderer Weise als über 
       die Börse oder durch ein Angebot an alle 
       Aktionäre veräußert werden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
       und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. 
    c) § 5 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       4 ergänzt: 
 
       '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 31. August 2023 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
       Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
       Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen 
       einmalig oder mehrmals um bis zu 
       insgesamt EUR 77.500.000,00 zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
       Den Aktionären ist mit den nachfolgenden 
       Einschränkungen ein Bezugsrecht 
       einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
       auch insoweit auszuschließen, wie es 
       erforderlich ist, um den Inhabern der von 
       der Gesellschaft oder ihren 
       Tochtergesellschaften ausgegebenen 
       Optionsscheinen und 
       Wandelschuldverschreibungen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
       zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
       des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. 
       Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen 
       würde. 
 
       Der Vorstand ist darüber hinaus 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen 
       Bareinlagen für einen Betrag von bis zu 
       10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       des Genehmigten Kapitals 2020 oder - 
       falls dieses geringer ist - des bei 
       Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen 
       Grundkapitals auszuschließen, wenn 
       der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
       endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
       zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, 
       nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
       diese Höchstgrenze von 10 % des 
       Grundkapitals ist der anteilige Betrag 
       des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
       eigene Aktien entfällt, die ab 
       Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
       unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
       veräußert werden, sowie derjenige 
       anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, auf den sich 
       Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungspflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die 
       gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
       Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. 
 
       Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
       Gewährung von Aktien zum Zweck des 
       Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder sonstigen 
       Vermögensgegenständen einschließlich 
       Rechten und Forderungen oder im Rahmen 
       von Unternehmenszusammenschlüssen 
       auszuschließen. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
       einen Betrag von bis zu 20 % des im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
       Genehmigten Kapitals 2020 oder - falls 
       dieses geringer ist - des bei 
       Beschlussfassung über die Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2020 vorhandenen 
       Grundkapitals beschränkt. Auf diese 
       Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals 
       ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
       entfällt, auf den sich Wandlungs- 
       und/oder Optionsrechte bzw. 
       Wandlungspflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die 
       gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts begeben 
       werden, sowie derjenige anteilige Betrag 
       des Grundkapitals, der auf eigene Aktien 
       entfällt, die ab Wirksamwerden dieser 
       Ermächtigung in anderer Weise als über 
       die Börse oder durch ein Angebot an alle 
       Aktionäre veräußert werden. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
       und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen.' 
    d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Absätze 1, 2 und 4 des § 5 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -5-

der Satzung nach vollständiger oder 
       teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       anzupassen und, falls das Genehmigte 
       Kapital 2020 bis zum 31. August 2023 
       nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
       worden sein sollte, § 5 Absatz 4 der 
       Satzung nach Ablauf der 
       Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
    *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
    Bezugsrechts gem. § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 
    Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 13* 
 
    Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
    i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
    Bericht über die Gründe für die in Punkt 13 der 
    Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen 
    Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom Tage der 
    Einberufung der Hauptversammlung an und am Tag der 
    Hauptversammlung im Internet unter 
 
    https://www.united-internet.de 
 
    im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 
    zugänglich. Er wird dort auch während der virtuellen 
    Hauptversammlung zugänglich sein. Der Bericht wird wie 
    folgt bekannt gemacht: 
 
    Durch das Genehmigte Kapital 2020 soll der Vorstand 
    ermächtigt werden, das Grundkapital um höchstens 40 % 
    zu erhöhen. Die Ermächtigung soll bis zum 31. August 
    2023 gelten. Bei der Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2020 wollen wir unseren Aktionären 
    grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen, möchten aber 
    die Möglichkeit haben, es in folgenden Fällen 
    auszuschließen. 
 
    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge dient dazu, in Hinblick auf den Betrag 
    der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
    Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den 
    Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des 
    Spitzenbetrages würden insbesondere bei der 
    Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische 
    Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des 
    Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie 
    Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
    neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die 
    Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
    Gesellschaft verwertet. 
 
    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
    zugunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder 
    ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen 
    Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen dient 
    dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht 
    entsprechend der so genannten 
    Verwässerungsschutzklauseln der Options- bzw. 
    Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. 
    Vielmehr soll auch den Inhabern der Optionsscheine und 
    Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
    Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach 
    Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. 
    Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der 
    Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei 
    der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
    sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden 
    Alternativen zu wählen. 
 
    Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, das 
    Bezugsrecht gem. §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 2, 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese 
    Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an 
    der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei 
    der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 
    4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen 
    Bareinlagen versetzt die Verwaltung in die Lage, sich 
    aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
    Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig 
    zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der 
    Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller 
    Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- 
    und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts 
    können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
    bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie 
    zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
    gewonnen werden. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung 
    und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
    Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 
    2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
    drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
    häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
    Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko 
    über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
    bei der Festlegung des Bezugspreises und so zu nicht 
    marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand 
    eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine 
    Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
    gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
    verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines 
    Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der 
    Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
    ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
    rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
    ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
    ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
    Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen 
    Bedingungen und ohne nennenswerten 
    Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft 
    insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren 
    sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten 
    Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen 
    dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch 
    sehr kurzfristig decken können muss. Der Ausgabebetrag 
    und damit das der Gesellschaft zufließende Geld 
    für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der 
    schon börsennotierten Aktien orientieren und den 
    aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, 
    voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber 
    nicht um mehr als 5 % unterschreiten. 
 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass 
    auch zusammen mit anderen entsprechenden 
    Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt 
    des Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert geringer 
    ist, des Ausübens dieser Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals in direkter oder entsprechender 
    Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden 
    können. Auf diese 10 %-Grenze sind auch solche Aktien 
    anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung 
    von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre entweder als eigene Aktien 
    veräußert werden oder die zur Bedienung von 
    Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
    Wandlungsrechten oder einer Wandlungspflicht 
    auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen seit 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
    Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
    ausgegeben worden sind. Insgesamt ist damit 
    sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
    gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
    Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
    Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei Abwägung all 
    dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen 
    erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse 
    der Gesellschaft geboten. 
 
    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
    Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen dient dem Zweck, 
    den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
    Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
    Forderungen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. 
    Bei dem Erwerb von Beteiligungen kann es sich um 
    Beteiligungen jeder Größenordnung handeln. Damit 
    soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, in 
    geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als 
    Gegenleistung einzusetzen. Die Gesellschaft soll die 
    Möglichkeit erhalten, rasch und erfolgreich auf 
    vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten 
    für Unternehmenszusammenschlüsse oder zum Erwerb von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
    Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
    einschließlich Rechten und Forderungen zu 
    reagieren. Wie bereits in der Vergangenheit prüft der 
    Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die 
    Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen. 
 
    Führt der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
    Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
    Forderungen im Wege der Kapitalerhöhung gegen 
    Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -6-

oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an 
    dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an einer 
    Geldzahlung interessiert, verbessert die Möglichkeit, 
    Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, die 
    Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall 
    kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage 
    der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue 
    Aktien als Gegenleistung für eine 
    Unternehmensbeteiligung anzubieten. Mit der 
    vorgeschlagenen Ermächtigung kann die Gesellschaft bei 
    sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel 
    reagieren, um Unternehmen, Unternehmensteilen, 
    Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
    Forderungen gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im 
    Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs 
    gegen Ausgabe neuer Aktien mit der damit verbundenen 
    Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. 
 
    Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum 
    Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
    Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
    Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und 
    Forderungen oder im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen kann sich zudem 
    gegenüber der Hingabe von Geld als die günstigere - 
    weil liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die 
    Gesellschaft erweisen und damit auch im Interesse der 
    Aktionäre liegen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit 
    der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten 
    Kapital 2020 in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen und 
    nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und 
    der Wert der Gegenleistung, d h. der Wert der 
    Unternehmen, Unternehmensteile, 
    Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
    Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und 
    Forderungen, in einem angemessenen Verhältnis 
    zueinanderstehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu 
    begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs 
    ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für 
    die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird in 
    einem solchen Fall vermieden. Bei Abwägung aller 
    dieser Umstände ist die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich geeignet, 
    erforderlich, angemessen und im Interesse der 
    Gesellschaft geboten, um einen solchen vorteilhaften 
    Erwerb durchführen zu können. 
 
    Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind 
    insgesamt auf einen Betrag von bis zu 20 % des im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 
    2020 oder - falls dieses geringer ist - des bei 
    Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten 
    Kapitals 2020 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. 
    Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals ist 
    der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, 
    der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- 
    und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus 
    Schuldverschreibungen beziehen, die gemäß der 
    Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden, 
    sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, 
    der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden 
    dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die 
    Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
    veräußert werden. Damit ist im Interesse unserer 
    Aktionäre sichergestellt, dass die Gesamtobergrenze 
    von bezugsrechtsfreien Maßnahmen von 20 % des 
    Grundkapitals gewahrt wird. 
14. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen und des zugehörigen 
    Bedingten Kapitals 2015, über die Erteilung einer 
    neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts auf diese Options- oder 
    Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger 
    Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 
    2020) und entsprechende Satzungsänderung 
 
    Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2015 unter 
    Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen läuft am 20. Mai 2020 aus. 
    Sie soll daher aufgehoben und durch eine neue 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen ersetzt werden. Die 
    bisherige Ermächtigung wurde nicht genutzt, sodass das 
    korrespondierende Bedingte Kapital 2015 nicht mehr 
    benötigt wird und ebenfalls aufgehoben werden kann. 
    Zur Aufrechterhaltung einer angemessenen 
    Kapitalausstattung soll der Vorstand erneut und in 
    vergleichbarem Umfang zur Begebung von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen ermächtigt und ein neues 
    Bedingtes Kapital 2020 beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
       Die von der Hauptversammlung der 
       Gesellschaft am 21. Mai 2015 unter dem 
       damaligen Tagesordnungspunkt 9 
       beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen sowie das 
       korrespondierende Bedingte Kapital 2015 
       werden unter Aufhebung von § 5 Abs. 6 der 
       Satzung aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
       Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
 
       aa) Allgemeines 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. 
       August 2023 einmalig oder mehrmals auf 
       den Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       'Schuldverschreibungen') im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       900.000.000,00 mit oder ohne 
       Laufzeitbeschränkung auszugeben und den 
       Inhabern oder Gläubigern von 
       Optionsanleihen Optionsrechte oder den 
       Inhabern oder Gläubigern von 
       Wandelanleihen Wandlungsrechte oder 
       -pflichten für auf den Namen lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00 nach 
       näherer Maßgabe der Bedingungen 
       dieser Schuldverschreibungen zu gewähren 
       oder aufzuerlegen. 
 
       Die Schuldverschreibungen können auch 
       durch ein nachgeordnetes 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft 
       ausgegeben werden; für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
       die Garantie für die 
       Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
       den Inhabern oder Gläubigern dieser 
       Schuldverschreibungen Optionsrechte oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Namen lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. 
 
       Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
       kann auch gegen Erbringung einer 
       Sachleistung, insbesondere die 
       Beteiligung an anderen Unternehmen, 
       erfolgen. 
 
       bb) Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen 
 
       Die Schuldverschreibungen werden in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im 
       Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       nach näherer Maßgabe der vom 
       Vorstand festzulegenden 
       Optionsbedingungen zum Bezug von auf den 
       Namen lautenden Stückaktien der 
       Gesellschaft berechtigen. Die 
       Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
       der Optionspreis auch durch 
       Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
       erfüllt werden kann. Soweit sich 
       Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
       vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
       nach Maßgabe der Options- oder 
       Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
       Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
       aufaddiert werden können. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten bei 
       auf den Inhaber lautenden 
       Schuldverschreibungen die Inhaber, 
       ansonsten die Gläubiger der 
       Teilschuldverschreibungen, das Recht, 
       ihre Teilschuldverschreibungen gemäß 
       den vom Vorstand festgelegten 
       Wandelanleihebedingungen in auf den Namen 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
       wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
       sich aus der Division des Nennbetrages 
       oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabebetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
       den Namen lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
       auf- oder abgerundet werden; ferner 
       können eine in bar zu leistende Zuzahlung 
       und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich 
       für nicht wandlungsfähige Spitzen 
       festgesetzt werden. Die 
       Anleihebedingungen können ein variables 
       Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung 
       des Wandlungspreises (vorbehaltlich des 
       nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -7-

innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite 
       in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
       Kurses der Stückaktie der Gesellschaft 
       während der Laufzeit der Anleihe 
       vorsehen. 
 
       cc) Ersetzungsbefugnis 
 
       Die Anleihebedingungen können das Recht 
       der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
       Wandlung oder Optionsausübung nicht neue 
       Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
       Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl 
       der anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
       volumengewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Stückaktien der 
       Gesellschaft im elektronischen Handel an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse während 
       einer in den Anleihebedingungen 
       festzulegenden Frist entspricht. Die 
       Anleihebedingungen können auch vorsehen, 
       dass die Schuldverschreibung, die mit 
       Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
       -pflichten verbunden ist, nach Wahl der 
       Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
       bedingtem Kapital in bereits existierende 
       Aktien der Gesellschaft oder einer 
       börsennotierten anderen Gesellschaft 
       gewandelt werden oder das Optionsrecht 
       durch Lieferung solcher Aktien erfüllt 
       werden kann. 
 
       Die Anleihebedingungen können auch das 
       Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
       Endfälligkeit der Schuldverschreibung, 
       die mit Optionsrechten oder 
       Wandlungsrechten oder -pflichten 
       verbunden ist (dies umfasst auch eine 
       Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern 
       oder Gläubigern ganz oder teilweise 
       anstelle der Zahlung des fälligen 
       Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft 
       oder einer börsennotierten anderen 
       Gesellschaft zu gewähren. 
 
       dd) Wandlungspflicht 
 
       Die Bedingungen der 
       Wandelschuldverschreibungen können auch 
       eine Wandlungspflicht zum Ende der 
       Laufzeit (oder zu einem früheren 
       Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) 
       vorsehen. Die Gesellschaft kann in den 
       Bedingungen von 
       Wandelschuldverschreibungen berechtigt 
       werden, eine etwaige Differenz zwischen 
       dem Nennbetrag oder einem etwaigen 
       niedrigeren Ausgabebetrag der 
       Wandelschuldverschreibung und dem Produkt 
       aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis 
       ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
 
       ee) Wandlungs- und Optionspreis 
 
       Der jeweils festzusetzende Options- oder 
       Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
       Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, 
       in denen eine Ersetzungsbefugnis oder 
       eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
       mindestens 80 % des volumengewichteten 
       durchschnittlichen Schlusskurses der 
       Stückaktien der Gesellschaft im 
       elektronischen Handel an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse an den letzten 10 
       Börsentagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Ausgabe der Schuldverschreibung, die 
       mit Options- oder Wandlungsrecht oder 
       -pflicht ausgestattet sind, betragen oder 
       - für den Fall der Einräumung eines 
       Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
       volumengewichteten durchschnittlichen 
       Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
       im elektronischen Handel an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse während der 
       Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der 
       Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit 
       der Options- oder Wandlungspreis 
       gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
       fristgerecht bekannt gemacht werden kann, 
       betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
       bleiben unberührt. 
 
       In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und 
       der Wandlungspflicht muss der Options- 
       oder Wandlungspreis nach näherer 
       Maßgabe der Anleihebedingungen 
       mindestens entweder den oben genannten 
       Mindestpreis betragen oder dem 
       volumengewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Stückaktie der 
       Gesellschaft im elektronischen Handel an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse während 
       der 10 Börsentage vor dem Tag der 
       Endfälligkeit oder dem anderen 
       festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch 
       wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
       des oben genannten Mindestpreises (80 %) 
       liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
       bleiben unberührt. 
 
       ff) Verwässerungsschutz 
 
       Der Options- oder Wandlungspreis kann 
       unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
       einer Verwässerungsschutzklausel nach 
       näherer Bestimmung der Bedingungen dann 
       ermäßigt werden, wenn die 
       Gesellschaft während der Options- oder 
       Wandlungsfrist durch (i) eine 
       Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
       das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
       Einräumung eines ausschließlichen 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
       Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
       veräußert oder (iii) unter 
       Einräumung eines ausschließlichen 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
       Schuldverschreibungen mit Options- oder 
       Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
       gewährt oder garantiert und in den Fällen 
       (ii) und (iii) den Inhabern schon 
       bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
       oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
       eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
       Ausübung des Options- oder 
       Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der 
       Options- oder Wandlungspflicht zustehen 
       würde. Die Ermäßigung des Options- 
       oder Wandlungspreises kann auch durch 
       eine Barzahlung bei Ausübung des Options- 
       oder Wandlungsrechts oder bei der 
       Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
       werden. Die Bedingungen können darüber 
       hinaus für den Fall der 
       Kapitalherabsetzung oder anderer 
       Maßnahmen oder Ereignisse, die mit 
       einer wirtschaftlichen Verwässerung des 
       Wertes der Optionsrechte oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden 
       sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung 
       durch Dritte), eine Anpassung der 
       Options- oder Wandlungsrechte oder 
       Wandlungspflichten vorsehen. 
 
       gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss 
 
       Soweit den Aktionären nicht der 
       unmittelbare Bezug der 
       Schuldverschreibungen ermöglicht wird, 
       wird den Aktionären das gesetzliche 
       Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
       die Schuldverschreibungen von einem 
       Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Werden die 
       Schuldverschreibungen von einem 
       nachgeordneten Konzernunternehmen 
       ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
       Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
       für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
       Maßgabe des vorstehenden Satzes 
       sicherzustellen. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
       Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
       Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und 
       das Bezugsrecht auch insoweit 
       auszuschließen, wie es erforderlich 
       ist, damit Inhabern von bereits zuvor 
       ausgegebenen Optionsrechten oder 
       Wandlungsrechten oder -pflichten ein 
       Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
       werden kann, wie es ihnen nach Ausübung 
       der Options- oder Wandlungsrechte oder 
       bei Erfüllung der Wandlungspflicht als 
       Aktionär zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
       Barzahlung ausgegebene 
       Schuldverschreibungen vollständig 
       auszuschließen, sofern der Vorstand 
       nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
       Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
       der Schuldverschreibung ihren nach 
       anerkannten, insbesondere 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch 
       nur für Schuldverschreibungen, die mit 
       Optionsrecht oder Wandlungsrecht oder 
       -pflicht ausgegeben werden, mit einem 
       Options- oder Wandlungsrecht oder einer 
       Wandlungspflicht auf Aktien mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       übersteigen darf, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
       dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
       der Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 
       10 % des Grundkapitals ist der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der 
       auf Aktien entfällt, die seit Erteilung 
       dieser Ermächtigung bis zur unter 
       Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
       Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
       Wandlungspflicht unter 
       Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund 
       einer Ermächtigung des Vorstands zum 
       Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -8-

bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als 
       erworbene eigene Aktien in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       veräußert worden sind. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
       Sachleistung ausgegebene 
       Schuldverschreibungen 
       auszuschließen, insbesondere im 
       Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
       oder beim Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
       daran oder anderen einlagefähigen 
       Wirtschaftsgütern, wenn der Wert der 
       Sachleistung in einem angemessenen 
       Verhältnis zum Wert der 
       Schuldverschreibung steht. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
       Schuldverschreibungen, die mit 
       Optionsrecht oder Wandlungsrecht oder 
       -pflicht ausgegeben werden, mit einem 
       Options- oder Wandlungsrecht oder einer 
       Wandlungspflicht auf Aktien mit einem 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
       bis zu 20 % des im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieses geringer ist - des bei der 
       Ausgabe von Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen vorhandenen 
       Grundkapitals beschränkt. Auf diese 
       Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals 
       ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
       entfällt, die aufgrund der Ermächtigung 
       der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 ausgegeben 
       werden, sowie derjenige anteilige Betrag 
       des Grundkapitals, der auf eigene Aktien 
       entfällt, die ab Wirksamwerden dieser 
       Ermächtigung in anderer Weise als über 
       die Börse oder durch ein Angebot an alle 
       Aktionäre veräußert werden. 
 
       hh) Durchführungsermächtigung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
       der Schuldverschreibungen, insbesondere 
       Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
       Stückelung, 
       Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- 
       oder Wandlungszeitraum sowie im 
       vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und 
       Optionspreis, zu bestimmen oder im 
       Einvernehmen mit den Organen des die 
       Options- oder Wandelanleihe begebenden 
       Konzernunternehmens der Gesellschaft 
       festzulegen. 
    c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 
 
    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 25.000.000,00 
    durch Ausgabe von bis zu 25.000.000 neuen, auf den 
    Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
    Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
    Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien bei 
    Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei 
    Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei 
    Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder 
    teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
    Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, 
    an die Inhaber von Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des 
    Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. 
    Mai 2020 bis zum 31. August 2023 von der Gesellschaft 
    oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
    ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
    erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
    bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
    bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
    Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der 
    Begebung von Schuldverschreibungen, die mit 
    Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
    ausgestattet sind, gemäß dem 
    Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 20. 
    Mai 2020 und nur insoweit durchzuführen, wie von 
    Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird 
    oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger 
    von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
    Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein 
    Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
    Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
    Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein 
    Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien 
    einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
    Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen 
    Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
    dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich 
    zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
    hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch 
    für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
    Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
    festzusetzen. 
 
    d) § 5 der Satzung wird um folgenden Absatz 
       6 ergänzt: 
 
    '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 25.000.000,00 
    eingeteilt in bis zu Stück 25.000.000 auf den Namen 
    lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
    2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von 
    Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung 
    Verpflichteten aus ausgegebenen Options- oder 
    Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem 
    nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft 
    aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch 
    Hauptversammlungsbeschluss vom 20. Mai 2020 bis zum 
    31. August 2023 ausgegeben oder garantiert werden, von 
    ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen 
    oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre 
    Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, soweit die 
    Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
    anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
    der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein 
    Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien 
    einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
    Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
    Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
    bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
    bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen 
    Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
    dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich 
    zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
    hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch 
    für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
    Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
    festzusetzen.' 
 
    e) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
    Absätze 1, 2 und 6 des § 5 der Satzung entsprechend 
    der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen 
    sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
    Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
    Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
    Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
    Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der 
    Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der 
    Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder 
    Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von 
    Wandlungspflichten. 
 
    *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
    Bezugsrechts gem. § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 14* 
 
    Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
    die Gründe für die in Punkt 14 der Tagesordnung 
    vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag 
    erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung an und am Tag der Hauptversammlung im 
    Internet unter 
 
    www.united-internet.de 
 
    im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 
    zugänglich. Er wird dort auch während der virtuellen 
    Hauptversammlung zugänglich sein. Der Bericht wird wie 
    folgt bekannt gemacht: 
 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
    ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis 
    zu EUR 900.000.000,00 sowie zur Schaffung des 
    dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 
    25.000.000,00 soll die nachfolgend noch näher 
    erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur 
    Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem 
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere 
    bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg 
    zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 
    flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die 
    Ermächtigung soll bis zum 31. August 2023 gelten. 
 
    Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
    Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 
    Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
    erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -9-

werden, die Schuldverschreibungen an ein 
    Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
    Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den 
    Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
    anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 
    Abs. 5 AktG). 
 
    Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
    ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung 
    durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung 
    des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des 
    Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits 
    ausgegebenen Wandlungsrechten bzw. -pflichten und 
    Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- 
    bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen 
    Wandlungsrechte bzw. -pflichten bzw. Optionsrechte 
    nicht ermäßigt zu werden braucht. Beide Fälle des 
    Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
    Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit 
    Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis 
    oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 
    80 % des zeitnah zur Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
    Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, 
    ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die 
    Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der 
    Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) 
    wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
    Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den 
    jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt 
    ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
    In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der 
    Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen 
    Aktien nach näherer Maßgabe der 
    Anleihebedingungen mindestens entweder den oben 
    genannten Mindestpreis betragen oder dem 
    volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der 
    Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel 
    an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 
    Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem 
    anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn 
    dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
    Mindestpreises (80 %) liegt. 
 
    Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
    vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs 
    erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht 
    wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die 
    Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
    Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu 
    nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
    Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
    Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und 
    Ausgabepreis der Options- bzw. 
    Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
    marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose 
    Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht 
    möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
    Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der 
    Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum 
    drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
    häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
    Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko 
    über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
    bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu 
    nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei 
    Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über 
    seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei 
    Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
    verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines 
    Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der 
    Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
    ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
    rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
    ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft 
    ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
    Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
    Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG 
    die Bestimmung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
    sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für 
    Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist 
    nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des 
    bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur 
    Sicherung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. 
    -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 
    % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch 
    eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss 
    ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer 
    Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
    überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des 
    Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und 
    zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
    falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
    Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden 
    eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
    diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die 
    Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
    Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet 
    und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. 
 
    Aus § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ergibt sich ferner, dass 
    der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
    unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt 
    werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
    Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob 
    ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
    bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. 
    Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem 
    der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. 
    Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere 
    finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
    Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
    pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur 
    unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum 
    Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder 
    Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
    Regelung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ein 
    Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 
    Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, 
    dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. 
    Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung zu 
    der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene 
    Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des 
    Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische 
    Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, 
    so dass den Aktionären durch den 
    Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
    wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies 
    stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des 
    Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
    nicht eintritt. 
 
    Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, 
    ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch 
    nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten 
    jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
    aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der 
    Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, 
    größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der 
    Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige 
    Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
    Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
    werden können, um Schuldverschreibungen gegen 
    Sachleistungen zu begeben. Der Vorstand wird dabei 
    beachten, dass der Wert der Sachleistung in einem 
    angemessenen Verhältnis zum Wert der 
    Schuldverschreibung steht. Maßgeblich ist der 
    nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
    errechnete Marktwert der Schuldverschreibungen. Diese 
    Ausgabe gegen Sachleistung soll der Gesellschaft 
    insbesondere die Möglichkeit geben, auch 
    Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
    daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern 
    einzusetzen. Die Gesellschaft will weiterhin die 
    Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre 
    Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft 
    zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder 
    sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig 
    besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung 
    in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine 
    attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder 
    neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen 
    Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder 
    Optionsrecht bzw. -pflicht anzubieten. Diese 
    Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und 
    erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
    Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -10-

sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von 
    Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse 
    der Gesellschaft liegt. Er wird das Bezugsrecht der 
    Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies der 
    Fall ist. 
 
    Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
    Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag 
    von bis zu 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
    dieser Ermächtigung oder - falls dieses geringer ist - 
    des bei der Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen vorhandenen Grundkapitals 
    beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 20 % des 
    Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
    Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
    die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
    20. Mai 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
    Genehmigten Kapital 2020 ausgegeben werden, sowie 
    derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
    eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser 
    Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder 
    durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert 
    werden. Damit ist im Interesse unserer Aktionäre 
    sichergestellt, dass die Gesamtobergrenze von 
    bezugsrechtsfreien Maßnahmen von 20 % des 
    Grundkapitals gewahrt wird. 
15. *Beschlussfassung über die Ermächtigung der 
    Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch unter 
    Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren 
    Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen 
    Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die Ermächtigung 
    zur Einziehung erworbener eigener Aktien und 
    Kapitalherabsetzung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2017 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
    deren Verwendung ist bis zum 18. September 2020 
    befristet. Die Gesellschaft soll auch nach Ablauf der 
    2017 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    und zur Verwendung aufgrund dieser oder früherer 
    Ermächtigungen erworbener eigener Aktien berechtigt 
    sein. Die neue Ermächtigung soll bis zum 31. August 
    2023 befristet sein. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu jedem 
       zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen 
       Beschränkungen und nach Maßgabe der 
       folgenden Bestimmungen zu erwerben. Diese 
       Ermächtigung gilt vom 19. September 2020 
       bis zum 31. August 2023. Sie ist insgesamt 
       auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
       zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
       Ermächtigung kann unmittelbar durch die 
       Gesellschaft oder durch ein von der 
       Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
       Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
       durch von der Gesellschaft oder von der 
       Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
       Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
       beauftragte Dritte ausgeübt werden und 
       erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen 
       Umfang oder in Teilbeträgen sowie den 
       einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. 
 
       Der Erwerb eigener Aktien kann über die 
       Börse oder mittels eines an sämtliche 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots oder mittels einer an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe 
       von Andienungsrechten an die Aktionäre 
       erfolgen. 
 
       aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse 
           oder über ein öffentliches 
           Kaufangebot, darf die Gesellschaft 
           je Aktie nur einen Gegenwert (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den 
           arithmetischen Mittelwert der Kurse 
           der Stückaktien der Gesellschaft in 
           der Schlussauktion im Xetra-Handel 
           (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten 
           zehn Börsenhandelstage vor dem 
           Abschluss des 
           Verpflichtungsgeschäftes, sofern der 
           Erwerb über die Börse stattfindet, 
           oder vor der Veröffentlichung der 
           Entscheidung zur Abgabe des 
           öffentlichen Kaufangebots, sofern 
           der Erwerb im Wege eines 
           öffentlichen Kaufangebots erfolgt, 
           um nicht mehr als 10 % über- oder 
           unterschreitet. Ergeben sich nach 
           Veröffentlichung eines öffentlichen 
           Kaufangebots erhebliche 
           Kursabweichungen vom gebotenen 
           Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
           gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
           das Angebot angepasst werden. In 
           diesem Fall bestimmt sich der 
           maßgebliche Betrag nach dem 
           entsprechenden Kurs am letzten 
           Handelstag vor der Veröffentlichung 
           der Anpassung; die 10 %-Grenze für 
           das Über- oder Unterschreiten 
           ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
           Das Volumen des öffentlichen 
           Kaufangebots kann begrenzt werden. 
           Sofern bei einem öffentlichen 
           Kaufangebot das Volumen der 
           angebotenen Aktien das vorhandene 
           Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
           unter insoweit partiellem Ausschluss 
           eines eventuellen Andienungsrechts 
           der Erwerb nach dem Verhältnis der 
           angedienten Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach dem 
           Verhältnis der Beteiligung der 
           andienenden Aktionäre an der 
           Gesellschaft (Beteiligungsquote) 
           erfolgen. Darüber hinaus können 
           unter insoweit partiellem Ausschluss 
           eines eventuellen Andienungsrechts 
           eine bevorrechtigte Annahme 
           geringerer Stückzahlen bis zu 100 
           Stück angedienter Aktien je Aktionär 
           sowie zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien eine Rundung 
           nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
           vorgesehen werden. 
       bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
           alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten, legt die 
           Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je 
           Aktie fest, innerhalb derer 
           Verkaufsangebote abgegeben werden 
           können. Die Kaufpreisspanne kann 
           angepasst werden, wenn sich während 
           der Angebotsfrist erhebliche 
           Kursabweichungen vom Kurs zum 
           Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
           Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten ergeben. Der von 
           der Gesellschaft zu zahlende 
           Kaufpreis je Aktie, den die 
           Gesellschaft aufgrund der 
           eingegangenen Verkaufsangebote 
           ermittelt, darf den arithmetischen 
           Mittelwert der Kurse der Stückaktien 
           der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten 
           drei Börsenhandelstage vor dem 
           nachfolgend beschriebenen Stichtag 
           ohne Berücksichtigung der 
           Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
           10 % über- oder unterschreiten. 
           Stichtag ist der Tag, an dem der 
           Vorstand der Gesellschaft endgültig 
           formell über die Veröffentlichung 
           der Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten oder deren 
           Anpassung entscheidet. 
 
           Das Volumen der Annahme kann 
           begrenzt werden. Sofern von mehreren 
           gleichartigen Verkaufsangeboten 
           wegen der Volumenbegrenzung nicht 
           sämtliche angenommen werden können, 
           kann unter insoweit partiellem 
           Ausschluss eines eventuellen 
           Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
           Verhältnis der Andienungsquoten 
           statt nach Beteiligungsquoten 
           erfolgen. Darüber hinaus können 
           unter insoweit partiellem Ausschluss 
           eines eventuellen Andienungsrechts 
           eine bevorrechtigte Annahme 
           geringerer Stückzahlen bis zu 100 
           Stück angedienter Aktien je Aktionär 
           sowie zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien eine Rundung 
           nach kaufmännischen Grundsätzen 
           vorgesehen werden. 
       cc) Erfolgt der Erwerb mittels den 
           Aktionären zur Verfügung gestellter 
           Andienungsrechte, so können diese 
           pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
           werden. Gemäß dem Verhältnis 
           des Grundkapitals der Gesellschaft 
           zum Volumen der von der Gesellschaft 
           zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
           eine entsprechend festgesetzte 
           Anzahl Andienungsrechte zur 
           Veräußerung einer Aktie der 
           Gesellschaft an diese. 
           Andienungsrechte können auch 
           dergestalt zugeteilt werden, dass 
           jeweils ein Andienungsrecht pro 
           Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -11-

die sich aus dem Verhältnis des 
           Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
           ergibt. Bruchteile von 
           Andienungsrechten werden nicht 
           zugeteilt; für diesen Fall werden 
           die entsprechenden 
           Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
           Der Preis oder die Grenzwerte der 
           angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
           ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
           Ausübung des Andienungsrechts eine 
           Aktie an die Gesellschaft 
           veräußert werden kann, wird 
           nach Maßgabe der Regelungen im 
           vorstehenden Absatz bb) bestimmt, 
           wobei maßgeblicher Stichtag 
           derjenige der Veröffentlichung des 
           Rückkaufangebots unter Einräumung 
           von Andienungsrechten ist, und 
           gegebenenfalls angepasst, wobei 
           deren maßgeblicher Stichtag 
           derjenige der Veröffentlichung der 
           Anpassung ist. Die nähere 
           Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
           insbesondere ihr Inhalt, die 
           Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
           Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand 
           der Gesellschaft. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, bei einer 
       Veräußerung eigener Aktien durch ein 
       Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der 
       von der Gesellschaft oder einem ihrer 
       nachgeordneten Konzernunternehmen 
       ausgegebenen Options- und/oder 
       Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die 
       Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
       ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
       Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
       Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
       Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene 
       Aktien in anderer Weise als über die Börse 
       oder durch ein Angebot an sämtliche 
       Aktionäre zu veräußern, wenn die 
       Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den Börsenkurs 
       von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
       der Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet. Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese 
       Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % 
       des Grundkapitals nicht überschreiten 
       dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
       geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
       dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
       von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
       Veräußerung eigener Aktien aus 
       genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf 
       diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
       Bedienung von Options- und/oder 
       Wandlungsrechten und/oder 
       Wandlungspflichten ausgegeben bzw. 
       auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben wurden. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene 
       Aktien zusätzlich zu einer Veräußerung 
       über die Börse oder einer anderen das Gebot 
       der Gleichbehandlung aller Aktionäre 
       wahrenden Weise zu folgenden Zwecken zu 
       verwenden: 
 
       aa) Im Rahmen des Erwerbs von 
           Unternehmen oder Beteiligungen daran 
           oder von Unternehmensteilen oder im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen als 
           (Teil-)Gegenleistung. 
       bb) Zur Einführung von Aktien der 
           Gesellschaft an ausländischen 
           Börsen, an denen sie bisher nicht 
           zum Handel zugelassen sind. Der 
           Preis, zu dem diese Aktien an 
           ausländischen Börsen eingeführt 
           werden, darf den arithmetischen 
           Mittelwert der Kurse der Stückaktien 
           der Gesellschaft in der 
           Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
           einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten 
           drei Börsenhandelstage vor dem Tag 
           der Einführung an der ausländischen 
           Börse ohne Berücksichtigung der 
           Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 
           5 % unterschreiten. 
       cc) Zur Gewährung von United Internet 
           Aktien im Rahmen von Vergütungs- 
           bzw. Belegschaftsaktienprogrammen, 
           indem die United Internet Aktien 
           Mitgliedern des Vorstands der United 
           Internet AG bzw. Personen, die in 
           einem Arbeitsverhältnis zur 
           Gesellschaft stehen oder standen 
           und/oder Mitgliedern der 
           Geschäftsführung von mit der 
           Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
           angeboten oder übertragen werden. 
           Soweit United Internet Aktien an 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft übertragen werden 
           sollen, obliegt die Entscheidung 
           hierüber dem Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft. 
 
       Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
       auf diese eigenen Aktien wird gemäß §§ 
       71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG 
       insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       verwendet werden. Darüber hinaus kann der 
       Vorstand im Falle der Veräußerung der 
       eigenen Aktien durch Angebot an alle 
       Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für 
       Spitzenbeträge ausschließen. 
 
       Die Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
       einen Betrag von bis zu 20 % des im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung oder - falls dieses geringer 
       ist - des bei Beschlussfassung über die 
       Veräußerung eigener Aktien vorhandenen 
       Grundkapitals beschränkt. Auf diese 
       Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals ist 
       der anteilige Betrag des Grundkapitals 
       anzurechnen, der auf Aktien entfällt, auf 
       den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
       bzw. Wandlungspflichten aus 
       Schuldverschreibungen beziehen, die 
       gemäß der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden 
       sowie derjenige anteilige Betrag des 
       Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die 
       aufgrund der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts aus dem 
       Genehmigten Kapital 2020 ausgegeben werden. 
 
       Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die 
       eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die 
       Einziehung und ihre Durchführung eines 
       weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
       bedürfen. Die Einziehung kann auch nach § 
       237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne 
       Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, 
       dass sich durch die Einziehung der Anteil 
       der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am 
       Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
       erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 
       Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt, die 
       Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung 
       entsprechend anzupassen. Die Einziehung 
       kann auch mit einer Kapitalherabsetzung 
       verbunden werden; in diesem Fall ist der 
       Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um 
       den auf die eingezogenen Aktien 
       entfallenden anteiligen Betrag des 
       Grundkapitals herabzusetzen. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Angabe der 
       Zahl der Aktien und des Grundkapitals in 
       der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen gelten ab 
       dem 19. September 2020. Sie können einmal 
       oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
       oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie 
       erfassen auch die Verwendung von Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund früherer 
       Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener 
       Aktien zurückerworben wurden, und solche, 
       die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben 
       oder (i) durch ein von der Gesellschaft 
       abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
       stehendes Unternehmen oder (ii) durch 
       Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder 
       durch Dritte für Rechnung eines von der 
       Gesellschaft abhängigen oder in ihrem 
       Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
       erworben werden. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
    Punkt 15 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
    8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
    die Gründe für die in Punkt 15 der Tagesordnung 
    vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss eines 
    eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb 
    eigener Aktien sowie des Bezugsrechts bei der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -12-

Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien 
    erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung 
    der Hauptversammlung an und am Tag der 
    Hauptversammlung im Internet unter 
 
    www.united-internet.de 
 
    im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 
    zugänglich. Er wird dort auch während der virtuellen 
    Hauptversammlung zugänglich sein. Der Bericht wird wie 
    folgt bekannt gemacht: 
 
    Unter Punkt 15 der Tagesordnung wird der 
    Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen Zeitraum 
    vom 19. September 2020 bis zum 31. August 2023 zu 
    ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % des zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
    Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals zu erwerben. Der Vorstand ist nach dem 
    Beschlussvorschlag berechtigt, die Aktien auch unter 
    Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und 
    eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu 
    erwerben und die aufgrund dieser oder früherer 
    Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
    verwenden. 
 
    Die Gesellschaft hatte bereits in früheren 
    Hauptversammlungen zum Aktienerwerb ermächtigende 
    Beschlüsse gefasst, deren bislang letzter den 
    Aktienerwerb bis zum 18. September 2020 gestattet. 
    Nunmehr soll der Vorstand in Anknüpfung an die frühere 
    Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das 
    Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu 
    können. Diese Ermächtigung steht unter dem 
    gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu 
    hinzuerworbene Aktien zusammen mit bereits vorhandenen 
    eigenen Aktien die Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG 
    von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Der 
    Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels 
    eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots 
    erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in 
    gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die 
    Gesellschaft zu veräußern, sofern die 
    Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien Gebrauch macht. Die Ermächtigung sieht jedoch 
    auch vor, dass die Aktien unter Einschränkung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen 
    Andienungsrechts der Aktionäre erworben werden können. 
 
    Im Einzelnen: 
 
    Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen 
    Andienungsrechts 
 
    Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, 
    mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
    gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
    einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
    Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben 
    werden können. 
 
    Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
    öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
    Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von 
    den Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
    Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte 
    Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine 
    Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es 
    möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer 
    Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu 
    maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit 
    dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
    zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
    vermeiden und damit die technische Abwicklung des 
    Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische 
    Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden 
    werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem 
    Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) 
    statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
    Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
    vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
    Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen 
    Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
    von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können 
    die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen 
    andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
    gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den 
    Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
    darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden 
    Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
    Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
    gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
    angemessen. 
 
    Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an 
    sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
    Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
    gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
    Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, 
    dass der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung 
    gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden kann. 
    Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass 
    die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien 
    verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte 
    nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses 
    Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und 
    erleichtert die technische Abwicklung des 
    Aktienrückkaufs. 
 
    Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss 
    des Bezugsrechts 
 
    Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die 
    erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches 
    Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder 
    veräußert werden. Mit den genannten Möglichkeiten 
    der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
    wird bei der Veräußerung der Aktien das Recht der 
    Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
    Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch 
    ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der 
    Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
    Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
    Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
    erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien 
    im Wege eines Veräußerungsangebots an die 
    Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als 
    freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch 
    Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
    bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss mit dem Ziel, den Inhabern der 
    von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten 
    Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
    Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem 
    Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
    Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
    Wandlungspflicht zustehen würde, hat den Vorteil, dass 
    im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
    Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits 
    ausstehender Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
    Wandlungspflichten nicht nach den Options- bzw. 
    Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. 
 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der Aktien 
    gegen Barzahlung zu einem Preis, der den Börsenpreis 
    von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
    Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet, macht von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
    Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
    Gebrauch. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
    Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die 
    Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
    dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
    wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung 
    des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
    geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
    Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 
    Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
    Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
    Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom 
    Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
    Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
    aktuellen Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung 
    gilt mit der Maßgabe, dass die so 
    veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals 
    nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern dieser Wert 
    geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
    Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10 % des 
    Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
    Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf 
    diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen 
    Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- 
    und/oder Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten 
    ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die 
    Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
    Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird 
    sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -13-

unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies 
    dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % 
    des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
    unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser 
    Beschränkung und dem Umstand, dass sich der 
    Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden 
    die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
    angemessen gewahrt. Diese können eine zum Erhalt ihrer 
    Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu 
    annähernd gleichen Konditionen über die Börse 
    erwerben. Im Übrigen liegt die Ermächtigung im 
    Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu 
    größerer Flexibilität verhilft und die 
    Möglichkeit schafft, den Aktionärskreis auch durch die 
    gezielte Ausgabe von Aktien an Kooperationspartner, 
    institutionelle Investoren oder Finanzinvestoren zu 
    erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die 
    Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen 
    schnell und flexibel reagieren zu können. 
 
    Die Gesellschaft soll weiterhin auch die Möglichkeit 
    haben, eigene Aktien als (Teil-)Gegenleistung im 
    Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
    Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
    anbieten zu können. In derartigen Transaktionen wird 
    nicht selten von der Verkäuferseite die Gegenleistung 
    in Form von Aktien bevorzugt, und der internationale 
    Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Art der 
    Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene 
    Ermächtigung gibt dem Vorstand den notwendigen 
    Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
    Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel 
    sowohl auf nationalen als auch auf internationalen 
    Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der 
    vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. 
    Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der 
    Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der 
    Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird 
    der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der als 
    Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der 
    Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische 
    Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
    insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
    nicht durch Schwankungen des Börsenkurses infrage zu 
    stellen. 
 
    Die Ermächtigung soll dem Vorstand ferner die 
    Möglichkeit eröffnen, eigene Aktien zur Einführung an 
    ausländischen Börsenplätzen zu verwenden, an denen die 
    Aktien der Gesellschaft bisher nicht notiert sind. Die 
    Gesellschaft steht an den internationalen 
    Kapitalmärkten in einem intensiven Wettbewerb. Für die 
    zukünftige geschäftliche Entwicklung ist die 
    Möglichkeit, jederzeit Eigenkapital zu angemessenen 
    Bedingungen am Markt aufnehmen zu können, von 
    großer Bedeutung. Dem dient die eventuelle 
    Einführung der Aktie an Auslandsbörsen, weil dadurch 
    die Aktionärsbasis im Ausland verbreitert und die 
    Attraktivität der Aktie als Anlageobjekt gesteigert 
    wird. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
    schafft die Möglichkeit einer solchen Einführung an 
    ausländischen Börsenplätzen. Zum Schutz der Interessen 
    der Aktionäre enthält der Beschluss klare und 
    eingrenzende Vorgaben hinsichtlich des Preises, zu dem 
    diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt 
    werden. 
 
    Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene 
    Aktien im Rahmen von Vergütungs- bzw. 
    Belegschaftsaktienprogrammen Mitgliedern des Vorstands 
    der United Internet AG bzw. Personen, die in einem 
    Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit 
    ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen 
    und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung von mit der 
    Gesellschaft verbundenen Unternehmen anzubieten bzw. 
    zu übertragen. Soweit United Internet Aktien an 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen 
    werden sollen, obliegt die Entscheidung dem 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die Möglichkeit zur 
    Ausgabe von Aktien im Rahmen von Vergütungs- bzw. 
    Belegschaftsaktienprogrammen liegt im Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da auf diese Weise 
    die Identifikation der Programmteilnehmer mit dem 
    Unternehmen und dadurch die Steigerung des 
    Unternehmenswerts gefördert werden. Um den 
    Programmteilnehmern eigene Aktien zum Erwerb anbieten 
    zu können, muss das Erwerbsrecht der Aktionäre auf 
    diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Nutzung 
    vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und 
    wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer 
    Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die 
    Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. 
    Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossen werden. 
 
    Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind 
    insgesamt auf einen Betrag von bis zu 20 % des im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
    - falls dieses geringer ist - des bei Beschlussfassung 
    über die Veräußerung eigener Aktien vorhandenen 
    Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 
    20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
    Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
    auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. 
    Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, 
    die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung 
    vom 20. Mai 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    begeben werden sowie derjenige anteilige Betrag des 
    Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die aufgrund 
    der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten 
    Kapital 2020 ausgegeben werden. Damit ist im Interesse 
    unserer Aktionäre sichergestellt, dass die 
    Gesamtobergrenze von bezugsrechtsfreien Maßnahmen 
    von 20 % des Grundkapitals gewahrt wird. 
 
    Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass 
    erworbene eigene Aktien auch eingezogen werden können. 
    Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich 
    sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der 
    Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine 
    solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der 
    Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die 
    verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages 
    des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in 
    keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
    Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen 
    Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    folgenden Hauptversammlung nach § 71 Abs. 3 S. 1 AktG, 
    ggf. i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, berichten. 
I. Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
*1. Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 hat der 
Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten am 20. Mai 2020 ab 11:00 Uhr live im Aktionärsportal auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 übertragen. 
 
*2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beläuft sich das 
Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 194.000.000,00. Es ist eingeteilt in 
194.000.000 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit einem 
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt 
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
virtuellen Hauptversammlung beläuft sich somit auf 194.000.000. 
 
*3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
technisch maßgeblicher Bestandsstichtag* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
Ablauf des *13. Mai 2020, 24:00 Uhr *bei der Gesellschaft angemeldet haben und 
am Tage der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der 
Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der 
Anmeldung ist deren Zugang. 
 
Die Anmeldung kann über das Aktionärsportal auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 gemäß des von der 
Gesellschaft festgelegten Verfahrens erfolgen. 
 
Aktionäre, die die Anmeldung über das Aktionärsportal vornehmen möchten, 
benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. 
Aktionäre, die sich für den elektronischen Einladungsversand registriert 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

haben, verwenden hierzu ihr selbst gewähltes Zugangspasswort. Alle übrigen 
Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet sind, erhalten ihre 
Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem 
Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung per Post zugesandt. 
 
Die Anmeldung kann auch unter der Anschrift 
 
 United Internet AG, 
 c/o Computershare Operations Center, 
 80249 München, 
 Fax-Nr.: 089 309037-4675, 
 hv2020@united-internet.de 
 
erfolgen. Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, wird den 
Aktionären, die sich nicht für den elektronischen Einladungsversand 
registriert haben, mit den Einladungsunterlagen postalisch zugesandt. 
 
Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich im Internet unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020. 
 
Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene 
Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen Gründen können 
vom *14. Mai 2020, 00:00 Uhr* bis zum Tag der Hauptversammlung 
(einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical 
Record Date) ist daher der 13. Mai 2020, 24:00 Uhr. 
 
*4. Freie Verfügbarkeit der Aktien* 
 
Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. 
Für ihr Recht zur Teilnahme und das Stimmrecht ist jedoch entscheidend, dass 
die Aktionäre am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister als 
Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Für den Umfang ihres Stimmrechts 
ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der virtuellen 
Hauptversammlung maßgeblich. 
 
*5. Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (auch über elektronische Kommunikation)* 
 
Teilnahmeberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen 
im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) abgeben. 
 
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der Gesellschaft wahlweise per Post, per 
Telefax, per E-Mail oder über das Aktionärsportal übermittelt werden. 
 
Für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl per Post, per Telefax oder per 
E-Mail kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären, die sich nicht 
für den elektronischen Einladungsversand registriert haben, mit den 
Einladungsunterlagen postalisch zugesandt wird. Das Briefwahlformular wird den 
Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im 
Internet unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 abrufbar. Bitte senden Sie 
das ausgefüllte Formular an die nachstehend genannte Adresse zurück. 
Briefwahlstimmen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei 
zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. 
 
 United Internet AG, 
 c/o Computershare Operations Center, 
 80249 München, 
 Fax-Nr.: 089 309037-4675, 
 hv2020@united-internet.de 
 
Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal erfolgt auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 gemäß des von der 
Gesellschaft festgelegten Verfahrens. 
 
Briefwahlstimmen per Post, per Telefax oder per E-Mail werden berücksichtigt, 
soweit sie bis zum 19. Mai 2020, 24:00 Uhr an der oben benannten Adresse 
eingehen. Über das unter der oben genannten Internetadresse erreichbare 
Aktionärsportal können Briefwahlstimmen bis zum Beginn der Abstimmung in der 
virtuellen Hauptversammlung abgegeben werden. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater 
oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig 
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung 
erbieten, können sich der Briefwahl bedienen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, 
ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so 
gilt eine bereits erfolgte Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt 
auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Briefwahlstimmen zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall 
der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der 
Anzahl dividendenberechtigter Aktien. 
 
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende 
Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 
(1) per Aktionärsportal, (2) per E-Mail, (3) per Telefax, (4) auf dem Postweg 
übersandte Erklärungen. 
 
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl finden sich auf dem hierzu 
vorgesehen Formular sowie im Internet unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020. 
 
*6. Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst durch Briefwahl ausüben wollen, 
können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
einen Stimmrechtsberater oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ausüben lassen. 
 
Auch im Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung 
durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten sowie der Eintragung des 
Aktionärs im Aktionärsregister (siehe dazu oben unter I.3). 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) 
oder sind über das Aktionärsportal zu erteilen_,_ wenn keine Vollmacht nach § 
135 AktG erteilt wird, und sie können der Gesellschaft über das 
Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 gemäß des von der 
Gesellschaft festgelegten Verfahrens übermittelt werden. Dafür verwenden 
Aktionäre ihre Zugangsdaten. Für die Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung stehen die oben unter I.5. für die Stimmabgabe genannten 
Adressen (postalische Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) ebenfalls zur 
Verfügung. 
 
Mit den Einladungsunterlagen wird den Aktionären, die sich nicht für den 
elektronischen Einladungsversand registriert haben, ein Vollmachtsformular 
übersandt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das 
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt 
und ist außerdem im Internet unter 
 
www.united-internet.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2020 abrufbar. Die Aktionäre 
werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft 
zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
Für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung erbieten und deren Widerruf sowie die entsprechenden 
Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen, 
insbesondere § 135 AktG, sowie unter Umständen ergänzende, von den zu 
Bevollmächtigenden aufgestellte Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, 
sich insoweit mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen. 
 
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per 
Telefax oder per E-Mail wird berücksichtigt, soweit sie bis zum 19. Mai 2020, 
24:00 Uhr an der oben unter I.5. für die Stimmabgabe genannten Adresse 
eingeht. Über das unter der oben genannten Internetadresse erreichbare 
Aktionärsportal kann die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen 
werden. 
 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Weisungen zu Verfahrensfragen nehmen die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Ebenso wenig 
nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen 
entgegen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. 
Auch im Fall der Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter 
Stimmrechtsvertreter bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den 
Aktionär oder durch den Bevollmächtigten sowie der Eintragung des Aktionärs im 
Aktionärsregister (siehe dazu oben unter I.3). 
 
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und 
Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind nur wie 
folgt möglich: 
 
(i)  unter dem Aktionärsportal auf der 
     Internetseite der Gesellschaft unter 
 
     www.united-internet.de 
 
     im Bereich Investor Relations/ 
     Hauptversammlung/2020 bis zum Beginn der 
     Abstimmung in der virtuellen 
     Hauptversammlung; oder 
(ii) unter der oben unter I.5. für die 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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