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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -3-

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Besigheim-Ottmarsheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Müller - Die lila Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.05.2020 in Besigheim-Ottmarsheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Müller - Die lila Logistik AG Besigheim Wertpapier-Kenn-Nr. 
621468 
ISIN DE0006214687 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am 
 
Mittwoch, 27. Mai 2020, um 11:00 Uhr ein. 
 
Die Hauptversammlung wird *ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten* in den Geschäftsräumen der Müller - 
Die lila Logistik AG, Ferdinand-Porsche-Straße 4, 74354 
Besigheim-Ottmarsheim, als *virtuelle Hauptversammlung* 
abgehalten und unter der Internetadresse 
 
www.lila-logistik.com 
 
unter dem Punkt _Investoren/Hauptversammlungen_ in Bild und Ton 
übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sind daher 
nicht berechtigt, an dieser Versammlung physisch teilzunehmen, 
und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich oder im 
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (siehe die näheren 
Hinweise unten im Abschnitt Mitteilungen und Informationen für 
die Aktionäre). 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, Seite 569 ff.) 
("C-19-AuswBekG") eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen im 
Jahr 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigen als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. 
Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, 
der in Baden-Württemberg insoweit geltenden Verhaltensregeln und 
zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die 
internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der Müller - Die lila Logistik AG 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche 
Hauptversammlung des Jahres 2020 als virtuelle Hauptversammlung 
durchzuführen sowie die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
elektronische Kommunikation (Briefwahl) und Vollmachtserteilung 
zu ermöglichen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Müller - Die lila Logistik AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
   31. Dezember 2019, mit den Lageberichten des 
   Vorstands für die Müller - Die lila Logistik 
   AG und für den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs (HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet 
   unter der Adresse 
 
   www.lila-logistik.com 
 
   unter dem Punkt 
   _Investoren/Hauptversammlungen_ eingesehen 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR  10.536.576,46 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       EUR  2.386.725,00 
   Dividende von EUR  0,30 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie, 
   bei 7.955.750 
   Stückaktien sind das 
   Gewinnvortrag            EUR  8.149.851,46 
   Bilanzgewinn             EUR  10.536.576,46 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am 2. Juni 
   2020 fällig. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind 
   diese gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer 
   Dividende von EUR  0,30 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie den auf 
   nicht dividendenberechtigte Stückaktien 
   entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf 
   neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   mit Sitz in Düsseldorf, Niederlassung 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Umwandlung der 
   Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
   (* _Societas Europaea_ *, SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende 
   Beschlussfassung vor, wobei gemäß § 124 
   Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den 
   Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers 
   für das erste Geschäftsjahr der künftigen 
   Müller - Die lila Logistik SE (§ 7 des 
   Umwandlungsplans) unterbreitet: 
 
    Dem Umwandlungsplan vom 2. April 2020 
    (Urkundenrolle Nr. 193/2020 K des Notars 
    Prof. Dr. Bernhard Kunz mit dem Amtssitz in 
    Stuttgart) über die Umwandlung der Müller - 
    Die lila Logistik AG in eine Europäische 
    Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) wird 
    zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als 
    Anlage beigefügte Satzung der Müller - Die 
    lila Logistik SE wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung der Müller 
   - Die lila Logistik SE haben den folgenden 
   Wortlaut: 
UMWANDLUNGSPLAN 
über die formwechselnde Umwandlung 
der Müller - Die lila Logistik AG, Besigheim, 
in die 
Rechtsform der Societas Europaea (SE) 
 
*Präambel* 
 
Müller - Die lila Logistik AG (*Müller - Die lila Logistik AG 
*oder *Gesellschaft* und zusammen mit ihren nach §§ 15 ff. 
Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, der *Lila 
Logistik-Konzern*) ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts 
mit Sitz und Hauptverwaltung in Besigheim, Deutschland. Sie ist 
im Handelsregister B des Amtsgerichts Stuttgart unter HR B 301979 
eingetragen. Ihre Geschäftsanschrift lautet 
Ferdinand-Porsche-Straße 4, 74354 Besigheim, Deutschland. 
Gegenstand des Unternehmens ist die strategische, konzeptionelle, 
technische und organisatorische Planung und Beratung von 
Unternehmen in Bezug auf Systeme, Schnittstellen, Prozesse, 
Abläufe und Abwicklungen, und das Erbringen von Dienstleistungen, 
insbesondere die Übernahme von Prozessen, Abläufen und 
Abwicklungen für Dritte, eingeschlossen die Übernahme von 
Transporten, von Tätigkeiten der Lagerlogistik und von damit 
verbundenen Dienstleistungen. 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum heutigen Datum EUR 
7.955.750,00 und ist eingeteilt in ebenso viele Stückaktien (ohne 
Nennbetrag). Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital der 
Gesellschaft beträgt EUR 1,00. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung 
der Müller - Die lila Logistik AG (*AG-Satzung*) lauten die 
Aktien auf den Inhaber. 
 
Müller - Die lila Logistik AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 
i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
(*SE-VO*) in eine Europäische Gesellschaft (_Societas Europaea_, 
*SE*) umgewandelt werden. Bei dieser Umwandlung kommen darüber 
hinaus insbesondere das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) 
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 (*SEAG*) 
sowie das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer 
Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (*SEBG*) zur 
Anwendung. 
 
Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in 
Deutschland beibehalten. 
 
Die Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft zielt 
darauf ab, die Effizienz der Leitungsstruktur weiter zu erhöhen. 
 
Der Vorstand der Gesellschaft stellt daher den folgenden 
Umwandlungsplan auf: 
 
§ 1 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -2-

Umwandlung der Müller - Die lila Logistik AG in eine Europäische 
Aktiengesellschaft 
(_Societas Europaea_, SE) 
1.1 Müller - Die lila Logistik AG wird 
    gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 
    SE-VO in die Rechtsform der SE umgewandelt. 
1.2 Müller - Die lila Logistik AG hat seit 
    mehreren Jahren eine Tochtergesellschaft, 
    die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats 
    der Europäischen Union (*EU*) unterliegt, 
    sodass die Voraussetzungen für eine 
    Umwandlung der Müller - Die lila Logistik AG 
    in eine SE gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO 
    erfüllt sind. Müller - Die lila Logistik 
    Polska Sp. z o.o. mit Sitz in Gliwice, 
    Polen, eingetragen im polnischen 
    Unternehmensregister des 
    Landesgerichtsregisters (_rejestr przedsie 
    biorców Krajowego Rejestru Sa dowego_) beim 
    Sad Rejonowy w Gliwicach, x Wydzial 
    Gospodarczy Krajowego Rejestru Sadowego 
    unter der Nummer 0000159932, ist seit über 
    zwei Jahren eine unmittelbare und 100 %ige 
    Tochtergesellschaft der Gesellschaft. 
1.3 Die Umwandlung der Gesellschaft in eine SE 
    hat weder die Auflösung der Gesellschaft zur 
    Folge noch die Gründung einer neuen 
    juristischen Person. Eine 
    Vermögensübertragung findet aufgrund der 
    Wahrung der Identität des Rechtsträgers 
    nicht statt. Die Gesellschaft besteht in der 
    Rechtsform der SE weiter. Die Beteiligung 
    der Aktionäre an der Gesellschaft besteht 
    ebenfalls aufgrund der Wahrung der Identität 
    des Rechtsträgers unverändert fort. 
1.4 Die Gesellschaft wird zukünftig über eine 
    monistische Verwaltungsstruktur verfügen, 
    die statt aus einem Vorstand und einem 
    Aufsichtsrat aus einem Verwaltungsrat 
    (Verwaltungsorgan, Art. 38 lit. b) Var. 2 
    i.V.m. Art. 43 ff. SE-VO) besteht. 
§ 2 
Wirksamwerden der Umwandlung 
 
Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister der 
Gesellschaft wirksam (*Umwandlungszeitpunkt*). 
 
§ 3 
Firma, Sitz, Kapitalien und Satzung der Müller - Die lila 
Logistik SE 
3.1 Die Firma der SE lautet 'Müller - Die lila 
    Logistik SE'. 
3.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Besigheim, 
    Deutschland; dort befindet sich auch ihre 
    Hauptverwaltung. 
3.3 Das gesamte Grundkapital der Müller - Die 
    lila Logistik AG in der zum 
    Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe 
    (derzeitige Höhe EUR 7.955.750,00) und in 
    der zu diesem Zeitpunkt bestehenden 
    Einteilung in auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien (derzeitige Stückzahl 7.955.750) 
    wird zum Grundkapital der Müller - Die lila 
    Logistik SE. Die Personen und 
    Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt 
    Aktionäre der Müller - Die lila Logistik AG 
    sind, werden Aktionäre der Müller - Die lila 
    Logistik SE, und zwar in demselben Umfang 
    und mit derselben Anzahl an Stückaktien am 
    Grundkapital der Müller - Die lila Logistik 
    SE, wie sie unmittelbar vor dem 
    Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der 
    Müller - Die lila Logistik AG beteiligt 
    sind. Der rechnerische Anteil jeder 
    Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 
    1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar 
    vor dem Umwandlungszeitpunkt besteht. 
3.4 Müller - Die lila Logistik SE erhält die als 
    Anlage beigefügte Satzung (*SE-Satzung*), 
    die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. 
 
    In der SE-Satzung entspricht zum 
    Umwandlungszeitpunkt die Grundkapitalziffer 
    mit der Einteilung in Stückaktien der Müller 
    - Die lila Logistik SE (§ 4 Abs. 1 und 2 der 
    SE-Satzung) der Grundkapitalziffer mit der 
    Einteilung in Stückaktien der Müller - Die 
    lila Logistik AG (§ 4 Abs. 1 und 2 der 
    AG-Satzung). 
3.5 Die Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
    Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
    oder Sacheinlagen einmalig oder in 
    Teilbeträgen um insgesamt EUR 3.977.875,00 
    zu erhöhen (genehmigtes Kapital § 4 Abs. 2.1 
    der AG-Satzung) wird wenige Tage nach der 
    ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
    Zustimmung zu diesem Umwandlungsplan 
    beschließt, auslaufen. Deshalb soll die 
    Hauptversammlung am 27. Mai 2020 unter 
    Tagesordnungspunkt 7 über eine neue 
    Ermächtigung entscheiden. 
3.6 Der Hauptversammlung am 27. Mai 2020, die 
    unter Tagesordnungspunkt 6 über die 
    Zustimmung zur Umwandlung der Müller - Die 
    lila Logistik AG in eine SE beschließen 
    soll, wird unter Tagesordnungspunkt 8 
    vorgeschlagen, unter Aufhebung der 
    Ermächtigung des Vorstands durch die 
    Hauptversammlung vom 16. Juni 2015 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien, dem 
    Verwaltungsrat der Müller - Die lila 
    Logistik SE eine Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes (*AktG*) 
    mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und 
    eines etwaigen Andienungsrechts zu erteilen. 
    Sollte die Hauptversammlung am 27. Mai 2020 
    dem Vorstand bzw. Verwaltungsrat diese 
    Ermächtigung wirksam erteilen, gilt sie vor 
    Wirksamwerden der Umwandlung der Müller - 
    Die lila Logistik AG in eine SE für den 
    Vorstand der Müller - Die lila Logistik AG 
    und ab dem Umwandlungszeitpunkt für den 
    Verwaltungsrat der Müller - Die lila 
    Logistik SE. Sollte die Hauptversammlung am 
    27. Mai 2020 dem Verwaltungsrat diese 
    vorgeschlagene Ermächtigung nicht wirksam 
    erteilen, gilt hingegen die bestehende, von 
    der Hauptversammlung am 15. Juni 2015 
    erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien bis zum 15. Juni 2020 fort und somit, 
    sofern die Umwandlung der Müller - Die lila 
    Logistik AG in eine SE bis zu diesem Datum 
    erfolgt ist, auch noch für den 
    Verwaltungsrat der Müller - Die lila 
    Logistik SE fort. 
3.7 Die Aktionäre, die der Umwandlung 
    widersprechen, erhalten kein Angebot auf 
    Barabfindung, da dies gesetzlich nicht 
    vorgesehen ist. 
§ 4 
Organe der Gesellschaft, geschäftsführende Direktoren 
4.1 Die Ämter der Vorstands- und 
    Aufsichtsratsmitglieder der Müller - Die 
    lila Logistik AG enden mit Wirksamwerden der 
    Umwandlung, d.h. mit Eintragung der 
    Umwandlung in das Handelsregister der Müller 
    - Die lila Logistik AG. 
4.2 Gemäß § 5 der SE-Satzung hat die 
    Gesellschaft eine monistische 
    Unternehmensführungs- und Kontrollstruktur. 
    Die Organe der Müller - Die lila Logistik SE 
    sind der Verwaltungsrat und die 
    Hauptversammlung. 
4.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der SE-Satzung 
    besteht der Verwaltungsrat aus mindestens 
    drei Mitgliedern. 
4.4 Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch 
    die Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 
    Satz 2 der SE-Satzung). Dies gilt nicht für 
    den ersten Verwaltungsrat. Die vier 
    Mitglieder des ersten Verwaltungsrats der 
    Müller - Die lila Logistik SE werden in der 
    SE-Satzung bestellt (§ 9 Abs. 2 der 
    SE-Satzung). Sämtliche Mitglieder des 
    Verwaltungsrats sind Vertreter der 
    Anteilseigner. Die Beteiligung von 
    Arbeitnehmervertretern richtet sich nach der 
    zwischen dem Vorstand der Müller - Die lila 
    Logistik AG und einem international 
    besetzten besonderen Verhandlungsgremium 
    (*Besonderes Verhandlungsgremium*) zu 
    schließenden Vereinbarung über die 
    Beteiligung der Arbeitnehmer in der Müller - 
    Die lila Logistik SE 
    (*Beteiligungsvereinbarung*). Kommt eine 
    Beteiligungsvereinbarung innerhalb der 
    vorgesehenen Frist nicht zustande, gelten 
    die Auffangregelungen (siehe Ziffer 5.7). 
4.5 Durch den Verwaltungsrat erfolgen die 
    Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung 
    der geschäftsführenden Direktoren, der 
    Abschluss der Anstellungsverträge sowie der 
    Widerruf der Bestellung der 
    geschäftsführenden Direktoren (§ 6 Abs. 3 
    Satz 1 der SE-Satzung). 
4.6 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere 
    geschäftsführende Direktoren. Einzelne 
    Mitglieder des Verwaltungsrats können zu 
    geschäftsführenden Direktoren bestellt 
    werden, sofern die Mehrheit der 
    Verwaltungsratsmitglieder weiterhin aus 
    nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht 
    (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der SE-Satzung). 
4.7 Die geschäftsführenden Direktoren führen die 
    Geschäfte nach Maßgabe von Gesetz, 
    Satzung, Geschäftsordnung sowie den 
    Weisungen des Verwaltungsrats. Sie setzen 
    die Grundlagen und Vorgaben um, die der 
    Verwaltungsrat aufstellt (§ 6 Abs. 1 der 
    SE-Satzung). 
§ 5 
Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der 
Arbeitnehmer in der 
Müller - Die lila Logistik SE 
5.1 Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der 
    Müller - Die lila Logistik AG auf Beteiligung an 
    Unternehmensentscheidungen im Zusammenhang mit der 
    Umwandlung in eine SE ist ein Verfahren über die 
    Beteiligung der Arbeitnehmer mit dem Ziel des Abschlusses 
    einer entsprechenden Vereinbarung durchzuführen. 
 
    Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist 
    geprägt von dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen 
    Rechte der Arbeitnehmer. Der Umfang der Beteiligung der 
    Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG 
    bestimmt, der im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der 
    Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft 
    hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer folgt. 
 
    Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff 
    für jedes Verfahren, insbesondere aber die Unterrichtung, 
    Anhörung und Mitbestimmung, das den Vertretern der 
    Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung 
    innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. 
    Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die 
    Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer 
    Arbeitnehmervertreter durch das Leitungsorgan der SE über 
    Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer 
    Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem 
    anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die 
    Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des 
    einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Anhörung meint 
    neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu 
    entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen 
    Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und die 
    Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei jedoch die 
    Unternehmensleitung in ihrer Entscheidung frei bleibt. 
    Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer 
    auf die Angelegenheiten der SE; sie bezieht sich nach § 2 
    Abs. 12 SEBG entweder auf das Recht, Mitglieder des 
    Verwaltungsrats zu bestellen oder zu wählen oder 
    alternativ diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge 
    Dritter abzulehnen. 
5.2 Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der 
    Arbeitnehmer hat nach den Vorschriften des SEBG zu 
    erfolgen. Danach hat die Leitung der beteiligten 
    Gesellschaft die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen 
    Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsvorhaben zu 
    informieren und sie zur Bildung des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums aufzufordern. 
 
    Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertretungen 
    hat sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere zu 
    erstrecken auf (i) die Identität und Struktur der 
    Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und 
    der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die 
    Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und 
    Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die 
    Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils 
    beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende 
    Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten 
    Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen 
    Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften 
    zustehen. 
 
    Der Vorstand der Müller - Die lila Logistik AG hat die 
    Arbeitnehmervertretungen und, sofern keine 
    Arbeitnehmervertretungen bestehen, die Arbeitnehmer in 
    Deutschland und Polen über die beabsichtigte Umwandlung 
    der Müller - Die lila Logistik AG in die Rechtsform der 
    SE informiert und zur Bildung des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums aufgefordert. Ab dem 19. Dezember 
    2019 wurden mit Aufforderungs- und Informationsschreiben 
    die Betriebsräte und die betriebsratslosen Mitarbeiter 
    informiert. Die leitenden Angestellten des Lila 
    Logistik-Konzerns wurden durch den Vorstand der Müller - 
    Die lila Logistik AG über die beabsichtigte Umwandlung am 
    18. Dezember 2019 informiert. 
5.3 Die Bildung und Zusammensetzung des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach 
    deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). 
 
    (a) Die Verteilung der Sitze im Besonderen 
        Verhandlungsgremium auf die einzelnen 
        Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des 
        Europäischen Wirtschaftsraums (*EWR*), in denen 
        der Lila Logistik-Konzern Arbeitnehmer 
        beschäftigt, ist auch für eine SE-Gründung durch 
        Umwandlung mit Sitz der SE in Deutschland in § 5 
        Abs. 1 SEBG geregelt. Die Sitzverteilung vollzieht 
        sich nach folgenden Grundregeln: 
 
        Jeder Mitgliedstaat der EU und Vertragsstaat des 
        EWR, in dem Gesellschaften des Lila 
        Logistik-Konzerns Arbeitnehmer beschäftigen, 
        erhält grundsätzlich mindestens einen Sitz im 
        Besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl der 
        einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des 
        EWR zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um 
        eins, soweit die Anzahl der in diesem 
        Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR 
        beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle 
        von 10%, 20%, 30% usw. aller Arbeitnehmer des Lila 
        Logistik-Konzerns in der EU bzw. dem EWR 
        übersteigt. Zur Bestimmung der Sitzverteilung im 
        Besonderen Verhandlungsgremium ist grundsätzlich 
        auf den Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer 
        bzw. ihrer jeweiligen Arbeitnehmervertretungen 
        abzustellen (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG). 
 
        Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen des Lila 
        Logistik-Konzerns in den einzelnen Mitgliedstaaten 
        der EU und den Vertragsstaaten des EWR zum 30. 
        November 2019 ergibt sich die nachfolgende 
        Sitzverteilung. 
 
        *Mitgliedstaat* *Anzahl der*   *Anteil *Sitzanzahl 
                        *Arbeitnehmer* in %*   im* 
                                               *Besonderen 
                                               Verhandlung 
                                               sgremium* 
        *Deutschland*   1.262          85,21   9 
        *Polen*         219            14,79   2 
    (b) In Deutschland liegt die Wahl bzw. Bestellung der 
        Mitglieder sowie die Konstituierung des Besonderen 
        Verhandlungsgremiums grundsätzlich in der 
        Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer 
        Vertretungen bzw. der für sie zuständigen 
        Gewerkschaften. Es gelten die jeweiligen 
        nationalen Vorschriften. Es kommen daher 
        grundsätzlich verschiedene Verfahren zur 
        Anwendung, so z.B. die Urwahl, die Bestellung 
        durch Gewerkschaften oder, wie es das deutsche 
        Recht vorsieht, die Wahl durch ein Wahlgremium 
        (vgl. § 8 SEBG). 
 
        Das in Deutschland zu bildende Wahlgremium wird 
        aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats 
        gebildet, sofern ein solcher besteht. Sofern ein 
        Konzernbetriebsrat nicht besteht, besteht das 
        Wahlgremium aus den Mitgliedern der 
        Gesamtbetriebsräte, oder, sofern ein solcher nicht 
        besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. 
        Betriebsratslose Betriebe und Unternehmen werden 
        von den Betriebsräten mitvertreten (§ 8 Abs. 2 
        Satz 2 SEBG). 
 
        Das Wahlgremium bestand hier aus den Mitgliedern 
        der in den deutschen Gesellschaften des Lila 
        Logistik-Konzerns existierenden Betriebsräte. 
 
        Von den neun Mitgliedern des Besonderen 
        Verhandlungsgremiums aus Deutschland wären 
        grundsätzlich drei Mitglieder auf Vorschlag einer 
        Gewerkschaft zu wählen gewesen. 
 
        Da dem Besonderen Verhandlungsgremium mehr als 
        sechs Mitglieder aus dem Inland angehören, ist ein 
        Mitglied ein leitender Angestellter. Da es bei der 
        Müller - Die lila Logistik AG keinen 
        Sprecherausschuss der leitenden Angestellten gibt, 
        konnten die leitenden Angestellten nach § 8 Abs. 1 
        Satz 6 SEBG dem Wahlgremium selbst Wahlvorschläge 
        unterbreiten, die von einem Zwanzigstel oder 50 
        der leitenden Angestellten unterzeichnet sein 
        mussten. Frauen und Männer sollten entsprechend 
        ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt 
        werden. 
 
        Das Wahlgremium hat folgende Mitglieder des 
        Besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und 
        unmittelbarer Wahl gewählt: 
 
        *Mitglied des *   *Ersatzmitglied* 
        *Besonderen 
        Verhandlungsgremi 
        ums* 
        *Herr Fatih       Herr Kavmi Eroglu 
        Yilmaz (Müller -  (Müller - Die lila 
        Die lila Logistik Logistik Besigheim 
        Besigheim GmbH)*  GmbH) 
        *Herr Giuseppe    Herr Michael Pagel 
        Grimaldi (Müller  (Müller - Die lila 
        - Die lila        Logistik Südwest GmbH 
        Logistik Südwest  & Co. KG) 
        GmbH & Co. KG)* 
        *Herr Benjamin    Frau Doreen Scheller 
        Schotes (Müller - (Müller - Die lila 
        Die lila Logistik Logistik Südost GmbH & 
        Marbach GmbH &    Co. KG) 
        Co. KG)* 
        *Frau Carina      Frau Esther Beckmann 
        Wille (Müller -   (Müller - Die lila 
        Die lila Logistik Logistik GmbH & Co. 
        GmbH & Co. KG)*   KG) 
        *Frau Manuela     Herr Florian 
        Hädrich (Müller - Straßer (Müller - 
        Die lila Logistik Die lila Logistik 
        Südost GmbH & Co. Südost GmbH & Co. KG) 
        KG)* 
        *Herr Patrick     Frau Melanie Saur 
        Kehrle (Müller -  (Müller - Die lila 
        Die lila Logistik Logistik Südost GmbH & 
        Südost GmbH & Co. Co. KG) 
        KG)* 
        *Herr Mark Hübel  Herr Werner Sturm 
        (Müller - Die     (Müller - Die lila 
        lila Logistik     Logistik Ost GmbH & 
        GmbH & Co. KG),   Co. KG), Vertreter der 
        Vertreter der     leitenden Angestellten 
        leitenden 
        Angestellten* 
        *Herr André       Herr Daniel Hay, 
        Kauffmann,        Vertreter der 
        Vertreter der     Gewerkschaft IG Metall 
        Gewerkschaft IG 
        Metall* 
        *Herr Ralf Götz,  Herr Boris Karthaus, 
        Vertreter der     Vertreter der 
        Gewerkschaft IG   Gewerkschaft IG Metall 
        Metall* 
    (c) Ein auf Polen entfallendes Mitglied des Besonderen 

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