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Dow Jones News
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DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -14-

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Besigheim-Ottmarsheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Müller - Die lila Logistik AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Müller - Die lila Logistik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.05.2020 in Besigheim-Ottmarsheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Müller - Die lila Logistik AG Besigheim Wertpapier-Kenn-Nr. 
621468 
ISIN DE0006214687 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am 
 
Mittwoch, 27. Mai 2020, um 11:00 Uhr ein. 
 
Die Hauptversammlung wird *ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten* in den Geschäftsräumen der Müller - 
Die lila Logistik AG, Ferdinand-Porsche-Straße 4, 74354 
Besigheim-Ottmarsheim, als *virtuelle Hauptversammlung* 
abgehalten und unter der Internetadresse 
 
www.lila-logistik.com 
 
unter dem Punkt _Investoren/Hauptversammlungen_ in Bild und Ton 
übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sind daher 
nicht berechtigt, an dieser Versammlung physisch teilzunehmen, 
und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich oder im 
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (siehe die näheren 
Hinweise unten im Abschnitt Mitteilungen und Informationen für 
die Aktionäre). 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, Seite 569 ff.) 
("C-19-AuswBekG") eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen im 
Jahr 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigen als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. 
Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, 
der in Baden-Württemberg insoweit geltenden Verhaltensregeln und 
zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die 
internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der Müller - Die lila Logistik AG 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche 
Hauptversammlung des Jahres 2020 als virtuelle Hauptversammlung 
durchzuführen sowie die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
elektronische Kommunikation (Briefwahl) und Vollmachtserteilung 
zu ermöglichen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Müller - Die lila Logistik AG und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 
   31. Dezember 2019, mit den Lageberichten des 
   Vorstands für die Müller - Die lila Logistik 
   AG und für den Konzern, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs (HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet 
   unter der Adresse 
 
   www.lila-logistik.com 
 
   unter dem Punkt 
   _Investoren/Hauptversammlungen_ eingesehen 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von EUR  10.536.576,46 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       EUR  2.386.725,00 
   Dividende von EUR  0,30 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie, 
   bei 7.955.750 
   Stückaktien sind das 
   Gewinnvortrag            EUR  8.149.851,46 
   Bilanzgewinn             EUR  10.536.576,46 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am 2. Juni 
   2020 fällig. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind 
   diese gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer 
   Dividende von EUR  0,30 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie den auf 
   nicht dividendenberechtigte Stückaktien 
   entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf 
   neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   mit Sitz in Düsseldorf, Niederlassung 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Umwandlung der 
   Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
   (* _Societas Europaea_ *, SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende 
   Beschlussfassung vor, wobei gemäß § 124 
   Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den 
   Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers 
   für das erste Geschäftsjahr der künftigen 
   Müller - Die lila Logistik SE (§ 7 des 
   Umwandlungsplans) unterbreitet: 
 
    Dem Umwandlungsplan vom 2. April 2020 
    (Urkundenrolle Nr. 193/2020 K des Notars 
    Prof. Dr. Bernhard Kunz mit dem Amtssitz in 
    Stuttgart) über die Umwandlung der Müller - 
    Die lila Logistik AG in eine Europäische 
    Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) wird 
    zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als 
    Anlage beigefügte Satzung der Müller - Die 
    lila Logistik SE wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung der Müller 
   - Die lila Logistik SE haben den folgenden 
   Wortlaut: 
UMWANDLUNGSPLAN 
über die formwechselnde Umwandlung 
der Müller - Die lila Logistik AG, Besigheim, 
in die 
Rechtsform der Societas Europaea (SE) 
 
*Präambel* 
 
Müller - Die lila Logistik AG (*Müller - Die lila Logistik AG 
*oder *Gesellschaft* und zusammen mit ihren nach §§ 15 ff. 
Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, der *Lila 
Logistik-Konzern*) ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts 
mit Sitz und Hauptverwaltung in Besigheim, Deutschland. Sie ist 
im Handelsregister B des Amtsgerichts Stuttgart unter HR B 301979 
eingetragen. Ihre Geschäftsanschrift lautet 
Ferdinand-Porsche-Straße 4, 74354 Besigheim, Deutschland. 
Gegenstand des Unternehmens ist die strategische, konzeptionelle, 
technische und organisatorische Planung und Beratung von 
Unternehmen in Bezug auf Systeme, Schnittstellen, Prozesse, 
Abläufe und Abwicklungen, und das Erbringen von Dienstleistungen, 
insbesondere die Übernahme von Prozessen, Abläufen und 
Abwicklungen für Dritte, eingeschlossen die Übernahme von 
Transporten, von Tätigkeiten der Lagerlogistik und von damit 
verbundenen Dienstleistungen. 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum heutigen Datum EUR 
7.955.750,00 und ist eingeteilt in ebenso viele Stückaktien (ohne 
Nennbetrag). Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital der 
Gesellschaft beträgt EUR 1,00. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung 
der Müller - Die lila Logistik AG (*AG-Satzung*) lauten die 
Aktien auf den Inhaber. 
 
Müller - Die lila Logistik AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 
i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
(*SE-VO*) in eine Europäische Gesellschaft (_Societas Europaea_, 
*SE*) umgewandelt werden. Bei dieser Umwandlung kommen darüber 
hinaus insbesondere das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) 
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 (*SEAG*) 
sowie das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer 
Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (*SEBG*) zur 
Anwendung. 
 
Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in 
Deutschland beibehalten. 
 
Die Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft zielt 
darauf ab, die Effizienz der Leitungsstruktur weiter zu erhöhen. 
 
Der Vorstand der Gesellschaft stellt daher den folgenden 
Umwandlungsplan auf: 
 
§ 1 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -2-

Umwandlung der Müller - Die lila Logistik AG in eine Europäische 
Aktiengesellschaft 
(_Societas Europaea_, SE) 
1.1 Müller - Die lila Logistik AG wird 
    gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 
    SE-VO in die Rechtsform der SE umgewandelt. 
1.2 Müller - Die lila Logistik AG hat seit 
    mehreren Jahren eine Tochtergesellschaft, 
    die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats 
    der Europäischen Union (*EU*) unterliegt, 
    sodass die Voraussetzungen für eine 
    Umwandlung der Müller - Die lila Logistik AG 
    in eine SE gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO 
    erfüllt sind. Müller - Die lila Logistik 
    Polska Sp. z o.o. mit Sitz in Gliwice, 
    Polen, eingetragen im polnischen 
    Unternehmensregister des 
    Landesgerichtsregisters (_rejestr przedsie 
    biorców Krajowego Rejestru Sa dowego_) beim 
    Sad Rejonowy w Gliwicach, x Wydzial 
    Gospodarczy Krajowego Rejestru Sadowego 
    unter der Nummer 0000159932, ist seit über 
    zwei Jahren eine unmittelbare und 100 %ige 
    Tochtergesellschaft der Gesellschaft. 
1.3 Die Umwandlung der Gesellschaft in eine SE 
    hat weder die Auflösung der Gesellschaft zur 
    Folge noch die Gründung einer neuen 
    juristischen Person. Eine 
    Vermögensübertragung findet aufgrund der 
    Wahrung der Identität des Rechtsträgers 
    nicht statt. Die Gesellschaft besteht in der 
    Rechtsform der SE weiter. Die Beteiligung 
    der Aktionäre an der Gesellschaft besteht 
    ebenfalls aufgrund der Wahrung der Identität 
    des Rechtsträgers unverändert fort. 
1.4 Die Gesellschaft wird zukünftig über eine 
    monistische Verwaltungsstruktur verfügen, 
    die statt aus einem Vorstand und einem 
    Aufsichtsrat aus einem Verwaltungsrat 
    (Verwaltungsorgan, Art. 38 lit. b) Var. 2 
    i.V.m. Art. 43 ff. SE-VO) besteht. 
§ 2 
Wirksamwerden der Umwandlung 
 
Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister der 
Gesellschaft wirksam (*Umwandlungszeitpunkt*). 
 
§ 3 
Firma, Sitz, Kapitalien und Satzung der Müller - Die lila 
Logistik SE 
3.1 Die Firma der SE lautet 'Müller - Die lila 
    Logistik SE'. 
3.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Besigheim, 
    Deutschland; dort befindet sich auch ihre 
    Hauptverwaltung. 
3.3 Das gesamte Grundkapital der Müller - Die 
    lila Logistik AG in der zum 
    Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe 
    (derzeitige Höhe EUR 7.955.750,00) und in 
    der zu diesem Zeitpunkt bestehenden 
    Einteilung in auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien (derzeitige Stückzahl 7.955.750) 
    wird zum Grundkapital der Müller - Die lila 
    Logistik SE. Die Personen und 
    Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt 
    Aktionäre der Müller - Die lila Logistik AG 
    sind, werden Aktionäre der Müller - Die lila 
    Logistik SE, und zwar in demselben Umfang 
    und mit derselben Anzahl an Stückaktien am 
    Grundkapital der Müller - Die lila Logistik 
    SE, wie sie unmittelbar vor dem 
    Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der 
    Müller - Die lila Logistik AG beteiligt 
    sind. Der rechnerische Anteil jeder 
    Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 
    1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar 
    vor dem Umwandlungszeitpunkt besteht. 
3.4 Müller - Die lila Logistik SE erhält die als 
    Anlage beigefügte Satzung (*SE-Satzung*), 
    die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. 
 
    In der SE-Satzung entspricht zum 
    Umwandlungszeitpunkt die Grundkapitalziffer 
    mit der Einteilung in Stückaktien der Müller 
    - Die lila Logistik SE (§ 4 Abs. 1 und 2 der 
    SE-Satzung) der Grundkapitalziffer mit der 
    Einteilung in Stückaktien der Müller - Die 
    lila Logistik AG (§ 4 Abs. 1 und 2 der 
    AG-Satzung). 
3.5 Die Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. 
    Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
    oder Sacheinlagen einmalig oder in 
    Teilbeträgen um insgesamt EUR 3.977.875,00 
    zu erhöhen (genehmigtes Kapital § 4 Abs. 2.1 
    der AG-Satzung) wird wenige Tage nach der 
    ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
    Zustimmung zu diesem Umwandlungsplan 
    beschließt, auslaufen. Deshalb soll die 
    Hauptversammlung am 27. Mai 2020 unter 
    Tagesordnungspunkt 7 über eine neue 
    Ermächtigung entscheiden. 
3.6 Der Hauptversammlung am 27. Mai 2020, die 
    unter Tagesordnungspunkt 6 über die 
    Zustimmung zur Umwandlung der Müller - Die 
    lila Logistik AG in eine SE beschließen 
    soll, wird unter Tagesordnungspunkt 8 
    vorgeschlagen, unter Aufhebung der 
    Ermächtigung des Vorstands durch die 
    Hauptversammlung vom 16. Juni 2015 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien, dem 
    Verwaltungsrat der Müller - Die lila 
    Logistik SE eine Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes (*AktG*) 
    mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und 
    eines etwaigen Andienungsrechts zu erteilen. 
    Sollte die Hauptversammlung am 27. Mai 2020 
    dem Vorstand bzw. Verwaltungsrat diese 
    Ermächtigung wirksam erteilen, gilt sie vor 
    Wirksamwerden der Umwandlung der Müller - 
    Die lila Logistik AG in eine SE für den 
    Vorstand der Müller - Die lila Logistik AG 
    und ab dem Umwandlungszeitpunkt für den 
    Verwaltungsrat der Müller - Die lila 
    Logistik SE. Sollte die Hauptversammlung am 
    27. Mai 2020 dem Verwaltungsrat diese 
    vorgeschlagene Ermächtigung nicht wirksam 
    erteilen, gilt hingegen die bestehende, von 
    der Hauptversammlung am 15. Juni 2015 
    erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien bis zum 15. Juni 2020 fort und somit, 
    sofern die Umwandlung der Müller - Die lila 
    Logistik AG in eine SE bis zu diesem Datum 
    erfolgt ist, auch noch für den 
    Verwaltungsrat der Müller - Die lila 
    Logistik SE fort. 
3.7 Die Aktionäre, die der Umwandlung 
    widersprechen, erhalten kein Angebot auf 
    Barabfindung, da dies gesetzlich nicht 
    vorgesehen ist. 
§ 4 
Organe der Gesellschaft, geschäftsführende Direktoren 
4.1 Die Ämter der Vorstands- und 
    Aufsichtsratsmitglieder der Müller - Die 
    lila Logistik AG enden mit Wirksamwerden der 
    Umwandlung, d.h. mit Eintragung der 
    Umwandlung in das Handelsregister der Müller 
    - Die lila Logistik AG. 
4.2 Gemäß § 5 der SE-Satzung hat die 
    Gesellschaft eine monistische 
    Unternehmensführungs- und Kontrollstruktur. 
    Die Organe der Müller - Die lila Logistik SE 
    sind der Verwaltungsrat und die 
    Hauptversammlung. 
4.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der SE-Satzung 
    besteht der Verwaltungsrat aus mindestens 
    drei Mitgliedern. 
4.4 Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch 
    die Hauptversammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 
    Satz 2 der SE-Satzung). Dies gilt nicht für 
    den ersten Verwaltungsrat. Die vier 
    Mitglieder des ersten Verwaltungsrats der 
    Müller - Die lila Logistik SE werden in der 
    SE-Satzung bestellt (§ 9 Abs. 2 der 
    SE-Satzung). Sämtliche Mitglieder des 
    Verwaltungsrats sind Vertreter der 
    Anteilseigner. Die Beteiligung von 
    Arbeitnehmervertretern richtet sich nach der 
    zwischen dem Vorstand der Müller - Die lila 
    Logistik AG und einem international 
    besetzten besonderen Verhandlungsgremium 
    (*Besonderes Verhandlungsgremium*) zu 
    schließenden Vereinbarung über die 
    Beteiligung der Arbeitnehmer in der Müller - 
    Die lila Logistik SE 
    (*Beteiligungsvereinbarung*). Kommt eine 
    Beteiligungsvereinbarung innerhalb der 
    vorgesehenen Frist nicht zustande, gelten 
    die Auffangregelungen (siehe Ziffer 5.7). 
4.5 Durch den Verwaltungsrat erfolgen die 
    Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung 
    der geschäftsführenden Direktoren, der 
    Abschluss der Anstellungsverträge sowie der 
    Widerruf der Bestellung der 
    geschäftsführenden Direktoren (§ 6 Abs. 3 
    Satz 1 der SE-Satzung). 
4.6 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere 
    geschäftsführende Direktoren. Einzelne 
    Mitglieder des Verwaltungsrats können zu 
    geschäftsführenden Direktoren bestellt 
    werden, sofern die Mehrheit der 
    Verwaltungsratsmitglieder weiterhin aus 
    nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht 
    (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der SE-Satzung). 
4.7 Die geschäftsführenden Direktoren führen die 
    Geschäfte nach Maßgabe von Gesetz, 
    Satzung, Geschäftsordnung sowie den 
    Weisungen des Verwaltungsrats. Sie setzen 
    die Grundlagen und Vorgaben um, die der 
    Verwaltungsrat aufstellt (§ 6 Abs. 1 der 
    SE-Satzung). 
§ 5 
Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der 
Arbeitnehmer in der 
Müller - Die lila Logistik SE 
5.1 Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der 
    Müller - Die lila Logistik AG auf Beteiligung an 
    Unternehmensentscheidungen im Zusammenhang mit der 
    Umwandlung in eine SE ist ein Verfahren über die 
    Beteiligung der Arbeitnehmer mit dem Ziel des Abschlusses 
    einer entsprechenden Vereinbarung durchzuführen. 
 
    Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist 
    geprägt von dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen 
    Rechte der Arbeitnehmer. Der Umfang der Beteiligung der 
    Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG 
    bestimmt, der im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der 
    Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -3-

Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft 
    hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer folgt. 
 
    Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff 
    für jedes Verfahren, insbesondere aber die Unterrichtung, 
    Anhörung und Mitbestimmung, das den Vertretern der 
    Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung 
    innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. 
    Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die 
    Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer 
    Arbeitnehmervertreter durch das Leitungsorgan der SE über 
    Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer 
    Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem 
    anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die 
    Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des 
    einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Anhörung meint 
    neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu 
    entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen 
    Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und die 
    Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei jedoch die 
    Unternehmensleitung in ihrer Entscheidung frei bleibt. 
    Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer 
    auf die Angelegenheiten der SE; sie bezieht sich nach § 2 
    Abs. 12 SEBG entweder auf das Recht, Mitglieder des 
    Verwaltungsrats zu bestellen oder zu wählen oder 
    alternativ diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge 
    Dritter abzulehnen. 
5.2 Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der 
    Arbeitnehmer hat nach den Vorschriften des SEBG zu 
    erfolgen. Danach hat die Leitung der beteiligten 
    Gesellschaft die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen 
    Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsvorhaben zu 
    informieren und sie zur Bildung des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums aufzufordern. 
 
    Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertretungen 
    hat sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere zu 
    erstrecken auf (i) die Identität und Struktur der 
    Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und 
    der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die 
    Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und 
    Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die 
    Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils 
    beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende 
    Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten 
    Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen 
    Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften 
    zustehen. 
 
    Der Vorstand der Müller - Die lila Logistik AG hat die 
    Arbeitnehmervertretungen und, sofern keine 
    Arbeitnehmervertretungen bestehen, die Arbeitnehmer in 
    Deutschland und Polen über die beabsichtigte Umwandlung 
    der Müller - Die lila Logistik AG in die Rechtsform der 
    SE informiert und zur Bildung des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums aufgefordert. Ab dem 19. Dezember 
    2019 wurden mit Aufforderungs- und Informationsschreiben 
    die Betriebsräte und die betriebsratslosen Mitarbeiter 
    informiert. Die leitenden Angestellten des Lila 
    Logistik-Konzerns wurden durch den Vorstand der Müller - 
    Die lila Logistik AG über die beabsichtigte Umwandlung am 
    18. Dezember 2019 informiert. 
5.3 Die Bildung und Zusammensetzung des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach 
    deutschem Recht (§§ 4 bis 7 SEBG). 
 
    (a) Die Verteilung der Sitze im Besonderen 
        Verhandlungsgremium auf die einzelnen 
        Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des 
        Europäischen Wirtschaftsraums (*EWR*), in denen 
        der Lila Logistik-Konzern Arbeitnehmer 
        beschäftigt, ist auch für eine SE-Gründung durch 
        Umwandlung mit Sitz der SE in Deutschland in § 5 
        Abs. 1 SEBG geregelt. Die Sitzverteilung vollzieht 
        sich nach folgenden Grundregeln: 
 
        Jeder Mitgliedstaat der EU und Vertragsstaat des 
        EWR, in dem Gesellschaften des Lila 
        Logistik-Konzerns Arbeitnehmer beschäftigen, 
        erhält grundsätzlich mindestens einen Sitz im 
        Besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl der 
        einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des 
        EWR zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um 
        eins, soweit die Anzahl der in diesem 
        Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR 
        beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle 
        von 10%, 20%, 30% usw. aller Arbeitnehmer des Lila 
        Logistik-Konzerns in der EU bzw. dem EWR 
        übersteigt. Zur Bestimmung der Sitzverteilung im 
        Besonderen Verhandlungsgremium ist grundsätzlich 
        auf den Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer 
        bzw. ihrer jeweiligen Arbeitnehmervertretungen 
        abzustellen (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG). 
 
        Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen des Lila 
        Logistik-Konzerns in den einzelnen Mitgliedstaaten 
        der EU und den Vertragsstaaten des EWR zum 30. 
        November 2019 ergibt sich die nachfolgende 
        Sitzverteilung. 
 
        *Mitgliedstaat* *Anzahl der*   *Anteil *Sitzanzahl 
                        *Arbeitnehmer* in %*   im* 
                                               *Besonderen 
                                               Verhandlung 
                                               sgremium* 
        *Deutschland*   1.262          85,21   9 
        *Polen*         219            14,79   2 
    (b) In Deutschland liegt die Wahl bzw. Bestellung der 
        Mitglieder sowie die Konstituierung des Besonderen 
        Verhandlungsgremiums grundsätzlich in der 
        Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer 
        Vertretungen bzw. der für sie zuständigen 
        Gewerkschaften. Es gelten die jeweiligen 
        nationalen Vorschriften. Es kommen daher 
        grundsätzlich verschiedene Verfahren zur 
        Anwendung, so z.B. die Urwahl, die Bestellung 
        durch Gewerkschaften oder, wie es das deutsche 
        Recht vorsieht, die Wahl durch ein Wahlgremium 
        (vgl. § 8 SEBG). 
 
        Das in Deutschland zu bildende Wahlgremium wird 
        aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats 
        gebildet, sofern ein solcher besteht. Sofern ein 
        Konzernbetriebsrat nicht besteht, besteht das 
        Wahlgremium aus den Mitgliedern der 
        Gesamtbetriebsräte, oder, sofern ein solcher nicht 
        besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. 
        Betriebsratslose Betriebe und Unternehmen werden 
        von den Betriebsräten mitvertreten (§ 8 Abs. 2 
        Satz 2 SEBG). 
 
        Das Wahlgremium bestand hier aus den Mitgliedern 
        der in den deutschen Gesellschaften des Lila 
        Logistik-Konzerns existierenden Betriebsräte. 
 
        Von den neun Mitgliedern des Besonderen 
        Verhandlungsgremiums aus Deutschland wären 
        grundsätzlich drei Mitglieder auf Vorschlag einer 
        Gewerkschaft zu wählen gewesen. 
 
        Da dem Besonderen Verhandlungsgremium mehr als 
        sechs Mitglieder aus dem Inland angehören, ist ein 
        Mitglied ein leitender Angestellter. Da es bei der 
        Müller - Die lila Logistik AG keinen 
        Sprecherausschuss der leitenden Angestellten gibt, 
        konnten die leitenden Angestellten nach § 8 Abs. 1 
        Satz 6 SEBG dem Wahlgremium selbst Wahlvorschläge 
        unterbreiten, die von einem Zwanzigstel oder 50 
        der leitenden Angestellten unterzeichnet sein 
        mussten. Frauen und Männer sollten entsprechend 
        ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt 
        werden. 
 
        Das Wahlgremium hat folgende Mitglieder des 
        Besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und 
        unmittelbarer Wahl gewählt: 
 
        *Mitglied des *   *Ersatzmitglied* 
        *Besonderen 
        Verhandlungsgremi 
        ums* 
        *Herr Fatih       Herr Kavmi Eroglu 
        Yilmaz (Müller -  (Müller - Die lila 
        Die lila Logistik Logistik Besigheim 
        Besigheim GmbH)*  GmbH) 
        *Herr Giuseppe    Herr Michael Pagel 
        Grimaldi (Müller  (Müller - Die lila 
        - Die lila        Logistik Südwest GmbH 
        Logistik Südwest  & Co. KG) 
        GmbH & Co. KG)* 
        *Herr Benjamin    Frau Doreen Scheller 
        Schotes (Müller - (Müller - Die lila 
        Die lila Logistik Logistik Südost GmbH & 
        Marbach GmbH &    Co. KG) 
        Co. KG)* 
        *Frau Carina      Frau Esther Beckmann 
        Wille (Müller -   (Müller - Die lila 
        Die lila Logistik Logistik GmbH & Co. 
        GmbH & Co. KG)*   KG) 
        *Frau Manuela     Herr Florian 
        Hädrich (Müller - Straßer (Müller - 
        Die lila Logistik Die lila Logistik 
        Südost GmbH & Co. Südost GmbH & Co. KG) 
        KG)* 
        *Herr Patrick     Frau Melanie Saur 
        Kehrle (Müller -  (Müller - Die lila 
        Die lila Logistik Logistik Südost GmbH & 
        Südost GmbH & Co. Co. KG) 
        KG)* 
        *Herr Mark Hübel  Herr Werner Sturm 
        (Müller - Die     (Müller - Die lila 
        lila Logistik     Logistik Ost GmbH & 
        GmbH & Co. KG),   Co. KG), Vertreter der 
        Vertreter der     leitenden Angestellten 
        leitenden 
        Angestellten* 
        *Herr André       Herr Daniel Hay, 
        Kauffmann,        Vertreter der 
        Vertreter der     Gewerkschaft IG Metall 
        Gewerkschaft IG 
        Metall* 
        *Herr Ralf Götz,  Herr Boris Karthaus, 
        Vertreter der     Vertreter der 
        Gewerkschaft IG   Gewerkschaft IG Metall 
        Metall* 
    (c) Ein auf Polen entfallendes Mitglied des Besonderen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -4-

Verhandlungsgremiums wurde direkt von den 
        Mitarbeitern in Polen gewählt, da in der Müller - 
        Die lila Logistik Polska Sp. z.o.o. keine 
        Gewerkschaft vertreten ist. Für die Value Added 
        Logistics Sp. z.o.o. bestimmte die Gewerkschaft 
        NSZZ Solidarnosc, die in dieser Gesellschaft 
        vertreten ist, das weitere auf Polen entfallende 
        Mitglied des Besonderen Verhandlungsgremiums. Die 
        auf die polnischen Arbeitnehmer entfallenden Sitze 
        in dem Besonderen Verhandlungsgremium wurden mit 
        Herrn Jakub Kozielski (Müller - Die lila Logistik 
        Polska Sp. z o.o.) und Herrn Arkadiusz Cibor 
        (Value Added Logistics Sp. z.o.o.) besetzt. 
    (d) Die Namen der Mitglieder des Besonderen 
        Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die 
        jeweilige Betriebszugehörigkeit wurden dem 
        Vorstand der Müller - Die lila Logistik AG 
        unverzüglich mitgeteilt. Dieser informierte sodann 
        die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen 
        sowie die dort bestehenden 
        Arbeitnehmervertretungen über diese Angaben. 
5.4 Nachdem alle Mitglieder benannt worden waren, lud der 
    Vorstand der Müller - Die lila Logistik AG auf den 
    03.04.2020 die gewählten Mitglieder des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums zur Konstituierung des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums ein und informierte hierüber die 
    örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Mit der 
    Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums wird 
    das Verfahren für die Bildung des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums enden und die Verhandlungen, für die 
    - vorbehaltlich einer einvernehmlichen Fristverlängerung 
    - gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten 
    vorgesehen ist, beginnen. 
 
    Das Verhandlungsverfahren findet auch statt, wenn die 
    Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder 
    aller Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus 
    Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, 
    überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es liegt im 
    Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl oder die Bestellung 
    der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums 
    innerhalb der Zehnwochenfrist abzuschließen. 
 
    Während der laufenden Verhandlung oder nach Ablauf der 
    Zehnwochenfrist gewählte oder bestellte Mitglieder können 
    sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 
    11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). 
5.5 Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer 
    Beteiligungsvereinbarung. Gegenstand der Verhandlungen 
    ist die Festlegung eines Verfahrens zur Unterrichtung und 
    Anhörung der Arbeitnehmer. 
 
    Entsprechend dem Gebot in Art. 43 Abs. 2 Unterabs. 2 
    SE-VO i.V.m. § 23 SEAG wird die Satzung der Müller - Die 
    lila Logistik SE die Größe des Verwaltungsrats 
    regeln. § 9 Abs. 1 Satz 1 der SE-Satzung sieht einen 
    Verwaltungsrat mit mindestens drei Mitgliedern vor. 
    Gemäß § 21 Abs. 6 SEBG ist zumindest das 
    gegenwärtige Mitbestimmungsniveau beizubehalten. Die 
    Müller - Die lila Logistik AG besitzt als 
    Konzernobergesellschaft des Lila Logistik-Konzerns 
    derzeit einen Aufsichtsrat, für dessen Zusammensetzung 
    die §§ 96 Absatz 1 Alt. 6, 101 Abs. 1 AktG die 
    maßgebenden Vorschriften sind. Hiernach setzt sich 
    der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der 
    Anteilseigner zusammen, die von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. Somit ist nicht erforderlich, dass der 
    Verwaltungsrat der Müller - Die lila Logistik SE mit 
    Arbeitnehmervertretern besetzt ist. Dementsprechend sieht 
    die SE-Satzung nicht vor, dass Mitglieder des 
    Verwaltungsrats nach Maßgabe der 
    Beteiligungsvereinbarung zu bestellen sind. 
 
    Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer kann 
    entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder 
    eines anderen von den Verhandlungsparteien vorgesehenen 
    Verfahrens geschehen. Vereinbaren die Parteien die 
    Schaffung eines SE-Betriebsrats, so sind nach 
    Maßgabe des § 21 Abs. 1 SEBG die Zahl seiner 
    Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- 
    und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die 
    Häufigkeit der Sitzungen und die bereitzustellenden 
    finanziellen und materiellen Mittel festzulegen. Die 
    Verhandlungspartner müssen darüber hinaus den 
    Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung, den 
    Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihre Laufzeit sowie 
    die Fälle vereinbaren, in denen die 
    Beteiligungsvereinbarung neu verhandelt werden soll und 
    das dabei anzuwendende Verfahren. 
 
    Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die 
    Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder 
    der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. 
    Dabei sind die in § 21 Abs. 1 SEBG genannten Aspekte 
    ebenfalls zu beachten. 
 
    In der Beteiligungsvereinbarung soll festgelegt werden, 
    dass vor strukturellen Änderungen der SE, die 
    geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu 
    mindern, weitere Verhandlungen über die 
    Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE stattfinden 
    (§ 21 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 3 SEBG). 
5.6 Der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung zwischen der 
    Unternehmensleitung und dem Besonderen 
    Verhandlungsgremium bedarf eines Beschlusses des 
    Besonderen Verhandlungsgremiums. Der Beschluss wird mit 
    der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich die Mehrheit 
    der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, 
    gefasst. Ein Beschluss, der die Minderung der 
    Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht gefasst 
    werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). Ein Beschluss zur 
    Nichtaufnahme sowie der Abbruch von Verhandlungen sind 
    ebenfalls ausgeschlossen (vgl. § 16 Abs. 3 SEBG). 
5.7 Kommt die Beteiligungsvereinbarung innerhalb der 
    vorgesehenen Frist nicht zustande, findet die 
    Auffangregelung des SEBG Anwendung. Sie kann auch von 
    vornherein zum Inhalt der Beteiligungsvereinbarung 
    gemacht werden: 
 
    Für die Beteiligungsvereinbarung im Verwaltungsrat der 
    Müller - Die lila Logistik SE hätten die 
    Auffangregelungen zur Folge, dass - wie bisher der 
    Aufsichtsrat - der Verwaltungsrat nur mit 
    Anteilseignervertretern und nicht mit 
    Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist. 
 
    Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung 
    der Arbeitnehmer der Müller - Die lila Logistik SE wäre 
    nach der gesetzlichen Auffangregelung ein SE-Betriebsrat 
    zu bilden. Er wäre für die Angelegenheiten, die die SE 
    selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
    Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder 
    die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der 
    Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, 
    zuständig. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die 
    Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE 
    unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen 
    zu unterrichten und anzuhören. Ebenso wäre er rechtzeitig 
    über außergewöhnliche Umstände unter Vorlage der 
    erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und anzuhören. 
    Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl 
    seiner Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen 
    über die Zusammensetzung und die Bestellung der 
    Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen. 
5.8 Sollte die gesetzliche Auffangregelung anzuwenden sein, 
    hätte die Leitung der SE alle zwei Jahre zu prüfen, ob 
    Änderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften 
    und Betrieben eingetreten sind und ob diese eine andere 
    Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen 
    (vgl. § 25 SEBG). Im Fall der gesetzlichen 
    Auffangregelung hätte der SE-Betriebsrat ferner vier 
    Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner 
    Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen 
    über eine Beteiligungsvereinbarung aufgenommen werden 
    sollen oder die bisherigen Regelungen weiter gelten 
    sollen (vgl. § 26 SEBG). Würde der Beschluss gefasst, 
    über eine Beteiligungsvereinbarung zu verhandeln, träte 
    für die Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle 
    des Besonderen Verhandlungsgremiums (§ 26 Abs. 2 SEBG). 
5.9 Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten 
    trägt die Müller - Die lila Logistik AG sowie nach der 
    Umwandlung die Müller - Die lila Logistik SE. Die 
    Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und 
    persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der 
    Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums, 
    einschließlich der Verhandlungen, entstehen. 
    Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem 
    Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, 
    notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur 
    Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und 
    Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen 
    Verhandlungsgremiums zu tragen. 
§ 6 
Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und 
ihre Vertretungen 
6.1 Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 
    wirkt sich die Umwandlung im Übrigen wie 
    folgt aus: 
 
    (a) Die Rechte und Pflichten der 
        Arbeitnehmer aus den bestehenden 
        Anstellungs- und Arbeitsverträgen 
        bleiben unverändert bestehen. Dies gilt 
        auch in Bezug auf die beteiligte 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -5-

Gesellschaft selbst; § 613a BGB ist auf 
        die Umwandlung nicht anzuwenden, da 
        aufgrund der Identität der Rechtsträger 
        kein Betriebsübergang stattfindet. 
    (b) Für die Arbeitnehmer des Lila 
        Logistik-Konzerns geltende 
        Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge 
        und sonstige kollektivarbeitsrechtliche 
        Regelungen gelten unverändert nach 
        Maßgabe der jeweiligen 
        Vereinbarungen fort. 
    (c) Ebenso hat die Umwandlung der Müller - 
        Die lila Logistik AG in eine SE für die 
        Arbeitnehmer des Lila Logistik-Konzerns 
        mit Ausnahme des vorstehend unter Ziffer 
        5 beschriebenen Verfahrens der 
        Beteiligung der Arbeitnehmer und der in 
        diesem Zusammenhang beschriebenen 
        möglichen Änderungen keine 
        Auswirkungen auf die bestehenden 
        Arbeitnehmervertretungen in der Müller - 
        Die lila Logistik AG und den 
        Gesellschaften des Lila 
        Logistik-Konzerns. Von der Umwandlung 
        der Müller - Die lila Logistik AG in die 
        Müller - Die lila Logistik SE bleibt die 
        Geltung der 
        Unternehmensmitbestimmungsgesetze in 
        Konzerngesellschaften mit Sitz in 
        Deutschland unberührt. 
 
        Wie vorstehend unter Ziffer 5.5 
        beschrieben, kommt mit der Umwandlung in 
        eine SE eine andere Rechtsgrundlage über 
        die Mitbestimmung im Verwaltungsrat der 
        SE zur Anwendung. Die Mitbestimmung 
        richtet sich danach vielmehr in erster 
        Linie nach der Beteiligungsvereinbarung. 
        Sofern keine Beteiligungsvereinbarung 
        erzielt wird, würde sich die 
        Mitbestimmung nach den gesetzlichen 
        Auffangregelungen des SEBG richten 
        (siehe Ziffer 5.7). Dem Verwaltungsrat 
        der Müller - Die lila Logistik SE würden 
        keine Arbeitnehmervertreter angehören. 
6.2 Schließlich sind aufgrund der Umwandlung 
    keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, 
    die Auswirkungen auf die Situation der 
    Arbeitnehmer hätten. 
§ 7 
Abschlussprüfer 
 Zum Abschlussprüfer sowie zum 
 Konzernabschlussprüfer für das erste 
 Geschäftsjahr der Müller - Die lila Logistik SE 
 wird die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
 bestellt. Das erste Geschäftsjahr der Müller - 
 Die lila Logistik SE ist das Kalenderjahr, in 
 dem die Umwandlung der Müller - Die lila 
 Logistik AG in die Müller - Die lila Logistik 
 SE in das Handelsregister der Müller - Die lila 
 Logistik SE eingetragen wird. 
§ 8 
Keine weiteren Rechte oder Sondervorteile 
8.1 Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 
    UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) 
    SE-VO werden keine Rechte gewährt, und 
    besondere Maßnahmen für diese Personen 
    sind nicht vorgesehen. 
8.2 Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 
    lit. g) SE-VO werden im Zuge der Umwandlung 
    keine besonderen Vorteile gewährt. 
8.3 Höchst vorsorglich wird in diesem 
    Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, 
    unbeschadet der gesetzlichen Kompetenz des 
    Verwaltungsrats der Müller - Die lila 
    Logistik SE zur Bestellung der 
    geschäftsführenden Direktoren, davon 
    ausgegangen wird, dass die bisher 
    amtierenden Mitglieder des Vorstands der 
    Müller - Die lila Logistik AG zu 
    geschäftsführenden Direktoren der Müller - 
    Die lila Logistik SE bestellt werden. 
 
    Weiterhin wird höchst vorsorglich darauf 
    hingewiesen, dass der derzeitige Vorsitzende 
    des Vorstands der Müller - Die lila Logistik 
    AG, Herr Michael Müller, und die derzeitigen 
    Vertreter im Aufsichtsrat (mit Ausnahme von 
    Herrn Prof. em. Peter Klaus) der Müller - 
    Die lila Logistik AG zu 
    Anteilseignervertretern des Verwaltungsrats 
    der Müller - Die lila Logistik SE bestellt 
    werden sollen. Der derzeitige Vorsitzende 
    des Vorstands der Müller - Die lila Logistik 
    AG, Herr Michael Müller, soll zum 
    Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Müller 
    - Die lila Logistik SE bestellt werden. 
§ 9 
Umwandlungskosten 
 Die Kosten der Umwandlung in Höhe von bis zu 
 EUR 400.000,00 trägt die Gesellschaft. 
 
_Anlage:_ 
 
SATZUNG 
DER 
MÜLLER - DIE LILA LOGISTIK SE 
mit dem Sitz in Besigheim Inhaltsverzeichnis 
 
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
 § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 § 2 Gegenstand des Unternehmens 
 § 3 Bekanntmachungen und Informationen 
 
B. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN 
 
 § 4 Grundkapital 
 
C. VERFASSUNG UND VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT 
 
 § 5 Monistisches System, Organe 
 
_I. Geschäftsführende Direktoren_ 
 
 § 6 Aufgaben und Befugnisse, Zusammensetzung, 
 Bestellung, Abberufung, Vergütung 
 § 7 Geschäftsführung 
 § 8 Vertretung der Gesellschaft 
 
_II. Verwaltungsrat_ 
 
 § 9 Zusammensetzung 
 § 10 Vorsitzender und Stellvertreter 
 § 11 Aufgaben und Befugnisse des 
 Verwaltungsrats 
 § 12 Einberufung von Sitzungen 
 § 13 Beschlussfassung des Verwaltungsrats 
 § 14 Geschäftsordnung und Ausschüsse 
 § 15 Änderung der Fassung der Satzung 
 § 16 Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder 
 § 17 Niederschrift 
 § 18 Schweigepflicht der 
 Verwaltungsratsmitglieder 
 
_III. Hauptversammlung_ 
 
 § 19 Einberufung und Ort der Hauptversammlung 
 § 20 Recht zur Teilnahme an der 
 Hauptversammlung 
 § 21 Stimmrecht und Beschlussfassung 
 § 22 Vorsitz in der Hauptversammlung 
 § 23 Ermächtigung nach § 58 Abs. 2 AktG 
 § 24 Gewinnberechtigung 
 
D. SONSTIGES 
 
 § 25 Gründungsaufwand und Gründungsvorteile 
 § 26 Gerichtsstand 
 § 27 Kapitalgeschichte 
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 FIRMA, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 
1. Die Gesellschaft ist eine Europäische 
   Aktiengesellschaft (_Societas Europaea, SE_). 
2. Sie führt die Firma 
 
   *'Müller - Die lila Logistik SE'* 
3. Sie hat ihren Sitz in Besigheim. 
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 2 GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 
1. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft 
   ist die strategische, konzeptionelle, 
   technische und organisatorische Planung und 
   Beratung von Unternehmen in Bezug auf 
   Systeme, Schnittstellen, Prozesse, Abläufe 
   und Abwicklungen, und das Erbringen von 
   Dienstleistungen, insbesondere die 
   Übernahme von Prozessen, Abläufen und 
   Abwicklungen für Dritte, eingeschlossen die 
   Übernahme von Transporten, von 
   Tätigkeiten der Lagerlogistik und von damit 
   verbundenen Dienstleistungen sowie 
   Dienstleistungen im Bereich der 
   Informationstechnologie. 
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen 
   und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, 
   den Gesellschaftszweck unmittelbar oder 
   mittelbar zu fördern. Hierzu zählt auch der 
   Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung 
   oder Verpachtung von Immobilien. Sie ist 
   insbesondere berechtigt, im In- und Ausland 
   Zweigniederlassungen oder 
   Tochtergesellschaften zu errichten, 
   gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu 
   erwerben oder zu pachten, oder sich an 
   solchen Unternehmen zu beteiligen. 
§ 3 BEKANNTMACHUNGEN UND INFORMATIONEN 
1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
   erfolgen im Bundesanzeiger. 
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
   Aktionären Informationen auch im Wege der 
   Datenfernübertragung zu übermitteln. 
B. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN § 4 GRUNDKAPITAL 
1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
   7.955.750,00 (in Worten: sieben Millionen 
   neun- 
   hundertfünfundfünfzigtausendsiebenhundertfünfz 
   ig Euro). 
2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 
   7.955.750,00 (in Worten: sieben Millionen 
   neunhundert- 
   fünfundfünfzigtausendsiebenhundertfünfzig) auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien. 
3. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Mai 
   2025 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu 
   insgesamt 3.977.875,00 Euro zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
   Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen 
   erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu 
   gewähren. Die Aktien können von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist 
   jedoch ermächtigt, dieses Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen: 
 
   * wenn die neuen Aktien zu einem Preis 
     ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
     nicht wesentlich unterschreitet und die 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze ist die 
     Veräußerung eigener Aktien 
     anzurechnen, sofern sie während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner 
     sind auf diese Grenze diejenigen Aktien 
     anzurechnen, die zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, 
     sofern die Schuldverschreibungen bzw. die 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -6-

Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     wurden; 
   * soweit es erforderlich ist, um den 
     Gläubigern der von der Gesellschaft oder 
     ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
     ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
     Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
     Ausübung ihres Wandlungs- oder 
     Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
     Wandlungspflicht zustünde; 
   * im Falle der Durchführung einer 
     Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur 
     Ausgabe an Mitarbeiter und Führungskräfte 
     der Gesellschaft, Mitarbeiter verbundener 
     Unternehmen sowie freie Mitarbeiter; 
   * für Spitzenbeträge. 
 
   Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat 
   ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   auszuschließen. 
 
   Der Verwaltungsrat ist ferner ermächtigt, den 
   weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
   Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
4. Der Verwaltungsrat legt die Form der 
   Aktienurkunden fest. Aktien können als 
   Sammelaktien verbrieft werden. Die Aktionäre 
   haben keinen Anspruch auf Verbriefung ihrer 
   Aktien, soweit nicht eine Verbriefung nach den 
   Regeln erforderlich ist, die an einer Börse 
   gelten, an der die Aktien der Gesellschaft 
   zugelassen sind. 
C. VERFASSUNG UND VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT § 5 MONISTISCHES 
SYSTEM, ORGANE 
1. Die Gesellschaft hat eine monistische 
   Unternehmensführungs- und Kontrollstruktur. 
2. Organe der Gesellschaft sind der 
   Verwaltungsrat und die Hauptversammlung. 
I. GESCHÄFTSFÜHRENDE DIREKTOREN § 6 AUFGABEN UND 
BEFUGNISSE, ZUSAMMENSETZUNG, BESTELLUNG, ABBERUFUNG, 
VERGÜTUNG 
1. Die geschäftsführenden Direktoren führen die 
   Geschäfte nach Maßgabe von Gesetz, 
   Satzung, Geschäftsordnung sowie den Weisungen 
   des Verwaltungsrats. Sie setzen die 
   Grundlagen und Vorgaben um, die der 
   Verwaltungsrat aufstellt. 
2. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere 
   geschäftsführende Direktoren. Einzelne 
   Mitglieder des Verwaltungsrats können zu 
   geschäftsführenden Direktoren bestellt 
   werden, sofern die Mehrheit der 
   Verwaltungsratsmitglieder weiterhin aus nicht 
   geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Es 
   können stellvertretende geschäftsführende 
   Direktoren bestellt werden. 
3. Die Bestimmung der Anzahl sowie die 
   Bestellung der geschäftsführenden Direktoren, 
   der Abschluss der Anstellungsverträge sowie 
   der Widerruf der Bestellung erfolgen durch 
   den Verwaltungsrat. Geschäftsführende 
   Direktoren dürfen für eine Amtszeit von 
   höchstens sechs Jahren bestellt werden und 
   können jederzeit vor Beendigung dieser 
   Amtszeit durch den Verwaltungsrat abberufen 
   werden. 
4. Falls mehrere geschäftsführende Direktoren 
   bestellt sind, kann der Verwaltungsrat einen 
   geschäftsführenden Direktor zum Sprecher oder 
   Chief Executive Officer (CEO) ernennen. 
5. Die geschäftsführenden Direktoren erhalten 
   eine vom Verwaltungsrat gemäß § 87 AktG 
   festzusetzende Vergütung. 
§ 7 GESCHÄFTSFÜHRUNG 
1. Für die Beschlussfassung durch die 
   geschäftsführenden Direktoren gilt: 
 
   (a) Entscheidungen der geschäftsführenden 
       Direktoren werden durch Beschlüsse mit 
       einfacher Stimmenmehrheit der 
       abgegebenen Stimmen gefasst. Jeder 
       geschäftsführende Direktor hat eine 
       Stimme. Stimmenenthaltungen gelten als 
       nicht abgegebene Stimmen. Die Regelungen 
       der Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern in 
       der Geschäftsordnung der 
       geschäftsführenden Direktoren nichts 
       Abweichendes geregelt ist. 
   (b) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
       des Sprechers/CEOs den Ausschlag. Er hat 
       in diesen Fällen zwei Stimmen. 
   (c) Gegen eine Entscheidung der 
       geschäftsführenden Direktoren kann der 
       Sprecher/CEO sein Veto einlegen. Die 
       überstimmten geschäftsführenden 
       Direktoren können den Verwaltungsrat 
       informieren, wenn der Sprecher/CEO sein 
       Veto eingelegt hat. 
2. Die geschäftsführenden Direktoren berichten an 
   den Verwaltungsrat nach den gesetzlichen 
   Bestimmungen. Die Berichtspflicht erfasst auch 
   geschäftliche Vorgänge bei einem verbundenen 
   Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft 
   von erheblichem Einfluss sein können. 
3. Die geschäftsführenden Direktoren geben sich 
   eine Geschäftsordnung sowie einen 
   Geschäftsverteilungsplan. Beides bedarf der 
   Zustimmung des Verwaltungsrats. 
4. Die geschäftsführenden Direktoren sind der 
   Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die 
   Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung 
   oder der Verwaltungsrat für ihre 
   Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt hat oder 
   sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung 
   gemäß § 119 Abs. 2 AktG ergeben. 
 
   Die folgenden Geschäfte dürfen nicht ohne die 
   vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats 
   vorgenommen werden: 
 
   (a) Erwerb und Veräußerung von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen und 
       (Unternehmens-)Beteiligungen; 
   (b) Verabschiedung von Geschäftsplänen, der 
       Mittelfristplanung und des 
       Jahresbudgets, jeweils für die 
       Gesellschaft und den Konzern; und 
   (c) Wesentliche Änderung der 
       strategischen Ausrichtung der 
       Gesellschaft und des Konzerns, die 
       Aufnahme neuer Geschäftsfelder sowie die 
       teilweise und vollständige Aufgabe 
       ausgeübter Geschäftsfelder. 
 
   Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat einen 
   Katalog der Arten von Geschäften aufstellen, 
   die die geschäftsführenden Direktoren nur mit 
   seiner Zustimmung vornehmen dürfen. Aufgenommen 
   werden sollen insbesondere solche 
   Entscheidungen oder Maßnahmen, die von 
   grundlegender Bedeutung für die Gesellschaft 
   sind bzw. die Vermögens-, Finanz- oder 
   Ertragslage der Gesellschaft grundlegend 
   verändern. 
§ 8 VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT 
1. Die geschäftsführenden Direktoren vertreten 
   die Gesellschaft gerichtlich und 
   außergerichtlich. 
2. Ist nur ein geschäftsführender Direktor 
   bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. 
3. Die Gesellschaft wird vertreten 
 
   (a) durch einen geschäftsführenden Direktor, 
       wenn diesem der Verwaltungsrat die 
       Befugnis zur Alleinvertretung erteilt 
       hat; oder 
   (b) durch zwei geschäftsführende Direktoren 
       gemeinschaftlich; oder 
   (c) durch einen geschäftsführenden Direktor 
       in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. 
4. Der Verwaltungsrat kann alle oder einzelne 
   geschäftsführende Direktoren von den 
   Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreien; 
   gegenüber den geschäftsführenden Direktoren 
   wird die Gesellschaft durch den Verwaltungsrat 
   vertreten. 
II. VERWALTUNGSRAT § 9 ZUSAMMENSETZUNG 
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei 
   Mitgliedern. Die Verwaltungsratsmitglieder 
   werden durch die Hauptversammlung gewählt. 
2. Mitglieder des ersten Verwaltungsrates für die 
   nachstehend bestimmte Amtszeit sind: 
 
   (a) Herr Per Klemm, Geschäftsführer der 
       Selecta Klemm GmbH & Co. KG, Stuttgart; 
   (b) Herr Joachim Limberg, stellv. 
       Vorsitzender der Bundesvereinigung 
       Logistik e.V., Düsseldorf; 
   (c) Herr Michael Müller, 
       Vorstandsvorsitzender der Müller - Die 
       lila Logistik AG, Stuttgart; und 
   (d) Herr Christoph Schubert, Partner, 
       Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der 
       Husemann Eickhoff Salmen & Partner GbR, 
       Dortmund. 
3. Sofern der Beschluss der Hauptversammlung 
   keine kürzere Amtszeit bestimmt, erfolgt die 
   Bestellung für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das fünfte Geschäftsjahr der Amtszeit 
   beschließt, längstens jedoch für sechs 
   Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem 
   die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine 
   mehrmalige Bestellung ist möglich. Wenn ein 
   Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner 
   Amtszeit ausscheidet oder sein Amt niederlegt, 
   erfolgt vorbehaltlich Abs. 4 die Wahl eines 
   Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des 
   ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds, 
   sofern die Hauptversammlung keine längere 
   Amtszeit beschließt. 
4. Für jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied 
   können nach Maßgabe von § 28 Abs. 3 SEAG 
   gleichzeitig mit seiner Bestellung ein oder 
   mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden, die 
   in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge 
   Mitglieder des Verwaltungsrats werden, wenn 
   das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit 
   wegfällt. Tritt ein Ersatzmitglied an die 
   Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein 
   Amt mit Ablauf der Hauptversammlung, die einen 
   Nachfolger bestellt, spätestens mit Ablauf der 
   Amtszeit des weggefallenen Mitglieds. Für ein 
   Ersatzmitglied gelten die Regelungen über 
   Verwaltungsratsmitglieder entsprechend, sobald 
   es an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. 
5. Verwaltungsratsmitglieder, die von der 
   Hauptversammlung gewählt worden sind, können 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -7-

vor Ablauf ihrer Amtszeit von der 
   Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 
   der abgegebenen Stimmen abberufen werden. 
6. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des 
   Verwaltungsrats können ihr Amt ohne Grund 
   durch eine an den Vorsitzenden des 
   Verwaltungsrats zu richtende Erklärung in 
   Textform (§ 126 b BGB) unter Einhaltung einer 
   Frist von vier Wochen niederlegen. Mit 
   Zustimmung des Verwaltungsrats kann das Amt 
   mit sofortiger Wirkung niedergelegt werden. 
   Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem 
   Grund bleibt unberührt. 
§ 10 VORSITZENDER UND STELLVERTRETER 
1. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte 
   einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter 
   für die in § 9 Abs. 3 dieser Satzung 
   bestimmte Amtszeit, soweit bei der Wahl nicht 
   eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Die Wahl 
   erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, 
   in der die von der Hauptversammlung zu 
   wählenden Verwaltungsratsmitglieder bestellt 
   worden sind, in einer ohne besondere 
   Einberufung stattfindenden Sitzung. Die 
   Leitung der Wahl obliegt dem ältesten 
   Mitglied des Verwaltungsrates. 
2. Scheidet der Verwaltungsratsvorsitzende oder 
   sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit 
   aus, so wählt der Verwaltungsrat unverzüglich 
   einen Nachfolger für die restliche Amtszeit 
   des Ausgeschiedenen. Bei einem vorzeitigen 
   Ausscheiden des Verwaltungsratsvorsitzenden 
   erfolgt die Einberufung des Verwaltungsrats 
   durch den Stellvertreter. 
3. Der Stellvertreter nimmt die Rechte und 
   Pflichten des Vorsitzenden im Falle von 
   dessen Verhinderung wahr. Sind der 
   Vorsitzende und dessen Stellvertreter an der 
   Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so 
   hat diese Obliegenheiten für die Dauer der 
   Verhinderung das an Lebensjahren älteste 
   Verwaltungsratsmitglied zu übernehmen. 
4. Willenserklärungen des Verwaltungsrats und 
   seiner Ausschüsse werden namens des 
   Verwaltungsrats durch dessen Vorsitzenden 
   oder, im Falle seiner Verhinderung, durch 
   dessen Stellvertreter abgegeben. 
5. Der Vorsitzende oder, im Falle seiner 
   Verhinderung, dessen Stellvertreter vertritt 
   den Verwaltungsrat gegenüber Dritten, 
   insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden 
   sowie gegenüber den geschäftsführenden 
   Direktoren. 
§ 11 AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES VERWALTUNGSRATS 
 
Der Verwaltungsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch 
das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen 
werden. Insbesondere legt der Verwaltungsrat die Grundsätze der 
Geschäftsführung fest und überwacht die geschäftsführenden 
Direktoren und kann zu diesem Zweck alle Bücher und Schriften 
sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und 
prüfen. 
 
§ 12 EINBERUFUNG VON SITZUNGEN 
1. Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle drei 
   Monate zusammen, um über den Gang der 
   Geschäfte und deren voraussichtliche 
   Entwicklung zu beraten. Auf Verlangen jedes 
   Verwaltungsratsmitglieds sind unter Angabe 
   des Zwecks oder der Gründe weitere 
   Verwaltungsratssitzungen einzuberufen. § 37 
   Abs. 2 SEAG bleibt unberührt. 
2. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, oder im 
   Falle dessen Verhinderung sein 
   Stellvertreter, beruft die Sitzungen des 
   Verwaltungsrats ein. Mit der Einladung sind 
   die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen 
   und die Beschlussvorschläge zu übermitteln. 
3. Die Sitzungen werden mit einer Frist von zehn 
   Tagen schriftlich oder in Textform (§ 126 b 
   BGB), z.B. mit Telex, E-Mail oder Telefax, 
   unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der 
   Tagungszeit einberufen, wobei bei der 
   Berechnung der Frist der Tag der Absendung 
   der Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
   mitgezählt wird. In dringenden Fällen kann 
   die Frist zur Einberufung einer Sitzung durch 
   den Vorsitzenden auf drei Tage verkürzt 
   werden. 
4. Nach Ablauf der Einberufungsfrist 
   vorgenommene Ergänzungen oder Änderungen 
   der Tagesordnung sind zulässig, wenn kein 
   Mitglied des Verwaltungsrats widerspricht. 
   Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen. 
§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DES VERWALTUNGSRATS 
1. Der Verwaltungsrat entscheidet durch 
   Beschluss. Er fasst seine Beschlüsse 
   grundsätzlich in Sitzungen. Der Vorsitzende 
   leitet die Sitzungen, bestimmt die 
   Reihenfolge, in der die Tagesordnungspunkte 
   verhandelt werden, sowie die Art und 
   Reihenfolge der Abstimmung. Die 
   Beschlussfassung über einen Gegenstand der 
   Tagesordnung, der in der Einladung nicht 
   enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein 
   Verwaltungsratsmitglied der Beschlussfassung 
   widerspricht. 
2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mehr als die Hälfte der 
   Verwaltungsratsmitglieder, mindestens jedoch 
   drei Verwaltungsratsmitglieder, an der 
   Beschlussfassung teilnehmen. Ein 
   Verwaltungsratsmitglied, das sich der Stimme 
   enthält, nimmt dennoch an der Abstimmung 
   teil. Abwesende Verwaltungsratsmitglieder 
   können an der Beschlussfassung des 
   Verwaltungsrats dadurch teilnehmen, dass sie 
   durch andere Verwaltungsratsmitglieder 
   schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. 
   Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine 
   durch Telefax oder mittels elektronischer 
   Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe 
   (§ 126 a BGB). Solche schriftliche 
   Stimmabgaben können auch durch Personen, die 
   nicht dem Verwaltungsrat angehören, übergeben 
   werden, wenn diese nach § 36 Abs. 3 SEAG zur 
   Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind, 
   sofern die betroffene Person aufgrund ihrer 
   Profession berufsständisch zur 
   Verschwiegenheit verpflichtet ist und die 
   anwesenden Verwaltungsratsmitglieder mit der 
   Teilnahme dieser Person an der 
   Verwaltungsratssitzung einverstanden sind. 
   Verwaltungsratsmitglieder können 
   schließlich in begründeten 
   Ausnahmefällen auch per Telefon- oder 
   Videokonferenz an einer Sitzung des 
   Verwaltungsrats teilnehmen. 
3. Außerhalb von Sitzungen sind 
   schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte, 
   fernmündliche oder telegraphische 
   Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen 
   per Videokonferenz, Telefonkonferenz, E-Mail 
   oder in anderer vergleichbarer Form - auch 
   durch Kombination dieser Kommunikationsmedien 
   - zulässig, wenn dies vom Vorsitzenden oder, 
   im Fall seiner Verhinderung, seinem 
   Stellvertreter im Einzelfall bestimmt wird; 
   ein Widerspruchsrecht der übrigen 
   Verwaltungsratsmitglieder hiergegen besteht 
   nicht. Außerhalb von Sitzungen gefasste 
   Beschlüsse werden vom Vorsitzenden 
   schriftlich festgestellt und allen 
   Mitgliedern zugeleitet. Darüber hinaus sind 
   Beschlussfassungen außerhalb von 
   Sitzungen nur zulässig, wenn kein 
   Verwaltungsratsmitglied diesem Verfahren 
   widerspricht. 
4. Sofern Satzung oder Gesetz nichts anderes 
   vorschreiben, werden Beschlüsse des 
   Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der 
   abgegebenen Stimmen (der anwesenden oder 
   vertretenen Mitglieder) gefasst. Ist ein 
   geschäftsführender Direktor, der zugleich 
   Mitglied des Verwaltungsrats ist, aus 
   rechtlichen Gründen gehindert, an der 
   Beschlussfassung im Verwaltungsrat 
   teilzunehmen, hat insoweit der Vorsitzende 
   des Verwaltungsrats eine zusätzliche Stimme. 
   Das Zweitstimmrecht geht bei gleichzeitiger 
   Verhinderung des Vorsitzenden des 
   Verwaltungsrats auf dessen Stellvertreter 
   über. Bei Stimmengleichheit findet eine 
   erneute Aussprache nur statt, wenn die 
   Mehrheit des Verwaltungsrats dies 
   beschließt. Andernfalls muss 
   unverzüglich neu abgestimmt werden. Bei 
   dieser erneuten Abstimmung über denselben 
   Gegenstand gibt die Stimme des Vorsitzenden 
   oder, falls der Vorsitzende nicht an der 
   Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des 
   den Vorsitz führenden Stellvertreters den 
   Ausschlag, wenn auch diese erneute Abstimmung 
   Stimmengleichheit ergibt. 
5. Der Vorsitzende oder, wenn dieser tatsächlich 
   oder rechtlich verhindert ist, der 
   stellvertretende Vorsitzende, ist ermächtigt, 
   im Namen des Verwaltungsrats die zur 
   Durchführung der Beschlüsse erforderlichen 
   Erklärungen abzugeben und Erklärungen an den 
   Verwaltungsrat in Empfang zu nehmen. 
§ 14 GESCHÄFTSORDNUNG UND AUSSCHÜSSE 
1. Die innere Ordnung des Verwaltungsrats 
   bestimmt sich nach §§ 34 bis 37 SEAG. An den 
   Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner 
   Ausschüsse dürfen Personen, die dem 
   Verwaltungsrat nicht angehören, an Stelle von 
   verhinderten Mitgliedern teilnehmen, wenn 
   diese sie in Textform ermächtigt haben, 
   sofern die betroffene Person aufgrund ihrer 
   Profession berufsständisch zur 
   Verschwiegenheit verpflichtet ist und die 
   anwesenden Verwaltungsratsmitglieder mit der 
   Teilnahme dieser Person an der 
   Verwaltungsratssitzung einverstanden sind. 
   Der Verwaltungsrat gibt sich eine 
   Geschäftsordnung. 
2. Der Verwaltungsrat kann im Rahmen der 
   gesetzlichen Vorschriften aus seiner Mitte 
   Ausschüsse bilden und ihnen in seiner 
   Geschäftsordnung oder durch besonderen 
   Beschluss Aufgaben und Befugnisse zuweisen. 
   Für die innere Ordnung in den Ausschüssen 
   gelten die §§ 12, 13 und 17 dieser Satzung 
   entsprechend. 
§ 15 ÄNDERUNG DER FASSUNG DER SATZUNG 
 
Der Verwaltungsrat ist befugt, die Satzung der Gesellschaft zu 
ändern, solange die Änderung nur die Fassung der Satzung 
betrifft. 
 
§ 16 VERGÜTUNG DER VERWALTUNGSRATSMITGLIEDER 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -8-

1. Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder 
   wird von der Hauptversammlung festgelegt. Die 
   Hauptversammlung kann beschließen, dass 
   die Mitgliedschaft in Ausschüssen des 
   Verwaltungsrats gesondert vergütet wird, und 
   dass Verwaltungsratsmitglieder zusätzlich 
   Sitzungsgeld erhalten; in diesem Fall legt 
   die Hauptversammlung auch die Höhe des 
   Sitzungsgeldes und die Vergütung für die 
   Mitgliedschaft in Ausschüssen des 
   Verwaltungsrats fest. Beschlüsse der 
   Hauptversammlung betreffend die Vergütung des 
   Verwaltungsrates bleiben bis zu einer 
   Änderung durch erneuten Beschluss der 
   Hauptversammlung in Kraft. Für 
   Geschäftsjahre, in denen eine Dividende 
   ausgeschüttet wird, kann die Hauptversammlung 
   eine zusätzliche Vergütung festsetzen. 
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten 
   außerdem die ihnen bei Wahrnehmung ihres 
   Amtes erwachsenen Auslagen ersetzt. Die 
   Gesellschaft erstattet jedem 
   Verwaltungsratsmitglied, soweit anfallend, 
   die auf seine Bezüge entfallende gesetzliche 
   Umsatzsteuer. 
3. Verwaltungsratsmitglieder, die nur während 
   eines Teils des Geschäftsjahres dem 
   Verwaltungsrat bzw. einem 
   Verwaltungsratsausschuss angehört haben oder 
   nur während eines Teils des Geschäftsjahres 
   den Vorsitz oder den stellvertretenden 
   Vorsitz innehaben, erhalten die Vergütung 
   zeitanteilig. 
4. Sofern ein Verwaltungsratsmitglied zugleich 
   geschäftsführender Direktor ist und bereits 
   aufgrund jener Stellung als 
   geschäftsführender Direktor eine Vergütung 
   erhält, erhält dieses Verwaltungsratsmitglied 
   keine gesonderte Vergütung für seine 
   Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied. 
5. Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten die 
   Mitglieder des Verwaltungsrats gegen zivil- 
   und strafrechtliche Inanspruchnahme 
   einschließlich der Kosten der 
   Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der 
   Wahrnehmung ihres Amtes versichern und eine 
   entsprechende Rechtsschutz- und 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
   (sog. D&O-Versicherung) abschließen. 
§ 17 NIEDERSCHRIFT 
 
Über die Beschlüsse und Sitzungen des Verwaltungsrats und 
seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 
 
§ 18 SCHWEIGEPFLICHT DER VERWALTUNGSRATSMITGLIEDER 
1. Über vertrauliche Angaben und 
   Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich 
   Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die 
   ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden 
   sind, haben die Verwaltungsratsmitglieder 
   Stillschweigen zu bewahren. Diese 
   Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden 
   aus dem Amt. Bei Sitzungen des 
   Verwaltungsrats anwesende Personen, die nicht 
   Verwaltungsratsmitglieder sind, sind zur 
   Verschwiegenheit ausdrücklich zu 
   verpflichten. 
2. Vertrauliche Angaben im Sinne des Abs. 1 sind 
   alle Angaben, die der Mitteilende 
   ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig 
   bezeichnet und bei denen bei verständiger 
   wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht 
   auszuschließen ist, dass die Interessen 
   der Gesellschaft bei ihrer Offenbarung 
   beeinträchtigt werden könnten. Geheimnis im 
   Sinne des Abs. 1 ist jede mit dem 
   unternehmerischen und betrieblichen Geschehen 
   in unmittelbarem oder mittelbarem 
   Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem 
   beschränkten Personenkreis bekannt ist, von 
   der bei verständiger wirtschaftlicher 
   Betrachtungsweise anzunehmen ist, dass ihre 
   Geheimhaltung vom Unternehmensträger 
   gewünscht wird und an deren Geheimhaltung im 
   Interesse des Unternehmens ein Bedürfnis 
   nicht zu verneinen ist. 
3. Beabsichtigt ein Verwaltungsratsmitglied, 
   Informationen an Dritte weiterzugeben, so hat 
   er dies dem Verwaltungsrat zuvor unter 
   Bekanntgabe der Personen, an die die 
   Information erfolgen soll, mitzuteilen. Dem 
   Verwaltungsrat ist vor Weitergabe der 
   Information Gelegenheit zur Stellungnahme zu 
   geben, ob die Weitergabe der Information mit 
   den Absätzen 1 und 2 vereinbar ist. Die 
   Stellungnahme wird durch den Vorsitzenden 
   abgegeben. 
4. Ausscheidende Verwaltungsratsmitglieder haben 
   alle in ihrem Besitz befindlichen 
   vertraulichen Unterlagen der Gesellschaft an 
   den Verwaltungsratsvorsitzenden 
   zurückzugeben. 
III. HAUPTVERSAMMLUNG § 19 EINBERUFUNG UND ORT DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
1. Die Hauptversammlung wird durch den 
   Verwaltungsrat einberufen. 
2. Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
   Gesellschaft, an einem deutschen Börsenort 
   oder in einer anderen deutschen Stadt mit 
   mehr als 50.000 Einwohnern statt. Ein 
   abweichender Tagungsort ist unschädlich, wenn 
   alle Aktionäre erscheinen oder vertreten 
   sind, und kein Aktionär der Beschlussfassung 
   widerspricht. 
3. Die ordentliche Hauptversammlung wird 
   innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden 
   Geschäftsjahres abgehalten. 
   Außerordentliche Hauptversammlungen 
   können so oft einberufen werden, wie es im 
   Interesse der Gesellschaft erforderlich 
   erscheint. 
4. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt, 
   soweit gesetzlich keine kürzere Frist 
   zulässig ist, mindestens dreißig Tage 
   vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die 
   Aktionäre nach § 20 dieser Satzung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur 
   Ausübung des Stimmrechts anzumelden haben, 
   wobei der Tag der Einberufung und der letzte 
   Anmeldetag nicht mitzurechnen sind. Die 
   Einberufung der Hauptversammlung erfolgt 
   durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. 
§ 20 RECHT ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes ist durch eine von dem depotführenden Institut in 
Textform (§ 126 b BGB) erstellte Bestätigung in deutscher oder 
englischer Sprache zu erbringen und muss sich auf das gesetzlich 
vorgesehene Datum beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung 
hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag des Zugangs und der 
Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die 
Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Verwaltungsrat in 
der Einberufung bestimmen, insbesondere, ob diese schriftlich, 
per Telefax, in Textform oder auf einem von der Gesellschaft 
näher festzulegenden (elektronischen) Weg zu erfolgen hat. 
 
§ 21 STIMMRECHT UND BESCHLUSSFASSUNG 
1. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das 
   Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten 
   ausgeübt werden; für die Vollmacht, ihren 
   Widerruf und den Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   gilt die Textform (§ 126 b BGB). Vollmachten 
   können der Gesellschaft auch auf einem vom 
   Verwaltungsrat in der Einberufung näher zu 
   bestimmenden elektronischen Weg übermittelt 
   werden. § 135 AktG bleibt unberührt. 
2. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
   vollständige oder teilweise Bild- und 
   Tonübertragung der Hauptversammlung in einer 
   von ihm näher zu bestimmenden Weise 
   zuzulassen. 
3. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, 
   vorzusehen, dass Aktionäre an der 
   Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
   deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
   teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer 
   Rechte ganz oder teilweise im Wege 
   elektronischer Kommunikation ausüben können. 
   Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt, 
   Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der 
   Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu 
   treffen. Diese werden mit der Einberufung der 
   Hauptversammlung bekannt gemacht. 
4. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, 
   vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne 
   Teilnahme an der Hauptversammlung ihre 
   Stimmen schriftlich oder im Wege 
   elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
   (Briefwahl). Der Verwaltungsrat ist auch 
   ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der 
   Briefwahl zu treffen. Diese werden mit der 
   Einberufung der Hauptversammlung bekannt 
   gemacht. 
5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, 
   soweit das Gesetz nicht zwingend etwas 
   anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der 
   abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz 
   außer der Stimmenmehrheit eine 
   Kapitalmehrheit vorschreibt, mit einfacher 
   Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
   vertretenen Grundkapitals gefasst; das gilt 
   auch für satzungsändernde Beschlüsse, sofern 
   mindestens die Hälfte des Grundkapitals 
   vertreten ist und soweit das Gesetz nicht 
   zwingend etwas anderes bestimmt. Eine 
   Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. 
6. Im Falle der Stimmengleichheit gilt, 
   ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als 
   abgelehnt. 
7. Falls bei Wahlen keine Person die Mehrheit 
   der Stimmen erhält, findet eine Stichwahl 
   zwischen den beiden Personen statt, die im 
   ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten 
   haben. Im Falle von Stimmengleichheit 
   entscheidet das durch den Vorsitzenden zu 
   ziehende Los. 
§ 22 VORSITZ IN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
1. Der Verwaltungsrat bestimmt durch Beschluss 
   eine Person, die den Vorsitz in der 
   Hauptversammlung führt. Sofern der 
   Verwaltungsrat keine solche Bestimmung 
   vornimmt, bestimmt die Hauptversammlung durch 
   Beschluss eine Person, die den Vorsitz in der 
   Hauptversammlung führt. Die zu bestimmende 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -9-

Person muss in beiden Fällen nicht Mitglied 
   des Verwaltungsrats sein. 
2. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und 
   bestimmt die Reihenfolge der 
   Verhandlungsgegenstände sowie die Art und 
   Form der Abstimmung. 
3. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht 
   des Aktionärs zeitlich angemessen 
   beschränken. Er kann insbesondere bereits zu 
   Beginn der Hauptversammlung oder während 
   ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für 
   den ganzen Versammlungsverlauf, für die 
   Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
   sowie für den einzelnen Frage- und 
   Redebeitrag angemessen festsetzen. Darüber 
   hinaus kann der Vorsitzende den Schluss der 
   Debatte anordnen, soweit dies für eine 
   ordnungsgemäße Durchführung der 
   Hauptversammlung erforderlich ist. 
§ 23 ERMÄCHTIGUNG NACH § 58 ABS. 2 AKTG 
 
Der Verwaltungsrat ist nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 AktG 
ermächtigt, bis zu 75% des Jahresüberschusses in andere Rücklagen 
einzustellen. 
 
§ 24 GEWINNBERECHTIGUNG 
 
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung abweichend 
von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG festgesetzt werden. 
 
D. SONSTIGES § 25 GRÜNDUNGSAUFWAND UND 
GRÜNDUNGSVORTEILE 
1. Der mit dem Formwechsel der Gesellschaft von 
   einer GmbH in eine AG zu tragende 
   Gründungsaufwand (§ 26 Abs. 2 AktG), die 
   Beurkundungskosten, Registerkosten, 
   Veröffentlichungskosten trägt die 
   Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 
   50.000,00. 
2. Der mit dem Formwechsel der Gesellschaft von 
   einer AG in eine SE zu tragende 
   Gründungsaufwand (einschließlich der 
   Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums, 
   der Prüfung der Umwandlung, der Kosten der 
   Veröffentlichung sowie der sonstigen Rechts- 
   und Beratungskosten) (§ 26 Abs. 2 AktG), die 
   Beurkundungskosten, Registerkosten sowie 
   Veröffentlichungskosten trägt die 
   Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 
   400.000,00. 
3. Von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern 
   werden Per Klemm und Christoph Schubert zu 
   Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats, vom 
   bisherigen Vorstand wird Michael Müller zum 
   Mitglied des ersten Verwaltungsrats bestellt. 
4. Frau Linda Ruoß, Ebner Stolz GmbH & Co. 
   KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, ist 
   zur Sachverständigen mit dem Zweck bestellt 
   worden, zu bescheinigen, dass die 
   Gesellschaft über Nettovermögenswerte 
   mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich 
   der kraft Gesetzes oder Statut nicht 
   ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt, vgl. 
   Art. 37 Abs. 6 SE-VO. 
§ 26 GERICHTSSTAND 
 
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft. 
 
§ 27 KAPITALGESCHICHTE 
1. Die Gesellschaft ist aus der Umwandlung der 
   Müller - Die Lila Logistik AG mit dem Sitz in 
   Besigheim und einem Grundkapital von EUR 
   7.955.750,00 gemäß Umwandlungsbeschluss 
   vom 27. Mai 2020 entstanden. Ihr Grundkapital 
   ist dadurch voll erbracht, dass die 
   formwechselnde Aktiengesellschaft als 
   Trägerin des Gesellschaftsvermögens - also 
   mit allen Aktiven und Passiven - in der durch 
   diesen Umwandlungsbeschluss bestimmten 
   Rechtsform der Europäischen 
   Aktiengesellschaft (SE) weiter besteht. 
2. Zuvor ist die AG aus der Umwandlung der 
   Müller - Die Lila Logistik GmbH mit dem Sitz 
   in Besigheim und einem Stammkapital von EUR 
   540.000,00 gemäß Umwandlungsbeschluss 
   vom 21. August 2000 entstanden. Ihr 
   Grundkapital ist dadurch voll erbracht 
   gewesen, dass die formwechselnde Gesellschaft 
   mit beschränkter Haftung als Trägerin des 
   Gesellschaftsvermögens - also mit allen 
   Aktiven und Passiven - in der durch diesen 
   Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform 
   der Aktiengesellschaft weiter bestanden hat. 
 Die nachstehend genannten Unterlagen können im 
 Internet unter der Adresse 
 
 www.lila-logistik.com 
 
 unter dem Punkt _Investoren/Hauptversammlungen_ 
 eingesehen werden: 
 
 * Der Umwandlungsplan vom 2. April 2020 
   (Urkundenrolle Nr. 193/2020 K des Notars 
   Prof. Dr. Bernhard Kunz mit dem Amtssitz 
   in Stuttgart) über die Umwandlung der 
   Müller - Die lila Logistik AG in eine 
   Europäische Gesellschaft (_Societas 
   Europaea_, SE) einschließlich der 
   Satzung der Müller - Die lila Logistik SE; 
 * der Umwandlungsbericht des Vorstands der 
   Müller - Die lila Logistik AG vom April 
   2020 über die Umwandlung der Müller - Die 
   lila Logistik AG in eine Europäische 
   Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE); 
 * der Bericht der gerichtlich bestellten 
   unabhängigen Sachverständigen Frau Linda 
   Ruoß, Wirtschaftsprüferin, Ebner 
   Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
   vom 7. April 2020 über die Prüfung der 
   Kapitaldeckung im Rahmen der Umwandlung 
   der Müller - Die lila Logistik AG in eine 
   Europäische Gesellschaft (SE) 
   einschließlich der Bescheinigung 
   gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO; 
 * die Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum 
   31. Dezember 2017, zum 31. Dezember 2018 
   und zum 31. Dezember 2019; 
 * die Konzernabschlüsse der Gesellschaft zum 
   31. Dezember 2017, zum 31. Dezember 2018 
   und zum 31. Dezember 2019 sowie 
 * die zusammengefassten Lageberichte für die 
   Müller - Die lila Logistik AG und den Lila 
   Logistik-Konzern für die Geschäftsjahre 
   2017, 2018 und 2019. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2020, Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2016 und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschlüsse der 
   Hauptversammlung vom 16. Juni 2015 ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 15. Juni 2020 durch Ausgabe 
   neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen. Die Ermächtigung läuft aus und soll daher 
   unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals 
   durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden 
   (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 6 dieser Hauptversammlung 
   schlagen Aufsichtsrat und Vorstand die Umwandlung 
   der Gesellschaft in die Rechtsform der SE (_Societas 
   Europaea_) vor. Bis zum Wirksamwerden der Umwandlung 
   der Müller - Die lila Logistik AG in die Rechtsform 
   der SE wird der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats und nach dem Wirksamwerden der 
   Umwandlung der Verwaltungsrat zur Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2020 ermächtigt. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
      Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2015 
      beschlossene Ermächtigung für ein genehmigtes 
      Kapital und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß § 4 Abs. 2.1 der Satzung der Müller 
      - Die lila Logistik AG wird mit Wirkung auf 
      den Zeitpunkt der Eintragung dieses 
      Beschlusses in das Handelsregister aufgehoben. 
   b) Ermächtigung des Vorstands bzw. 
      Verwaltungsrats zur Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen und Schaffung eines neuen 
      Genehmigten Kapitals 2020 
 
      Der Vorstand (mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats) bzw. der Verwaltungsrat ist 
      ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
      bis zum 26. Mai 2025 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals 
      um bis zu insgesamt EUR  3.977.875,00 zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
      Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen 
      erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu 
      gewähren. Die Aktien können von 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand (mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats) bzw. der Verwaltungsrat ist 
      jedoch ermächtigt, dieses Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen: 
 
      * wenn die neuen Aktien zu einem Preis 
        ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
        nicht wesentlich unterschreitet und 
        die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
        gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
        Grundkapitals nicht überschreiten, und 
        zwar weder im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
        diese 10 %-Grenze ist die 
        Veräußerung eigener Aktien 
        anzurechnen, sofern sie während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
        Ferner sind auf diese Grenze 
        diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
        Bedienung von Schuldverschreibungen 
        (einschließlich Genussrechten) 
        mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
        bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
        wurden bzw. auszugeben sind, sofern 
        die Schuldverschreibungen bzw. die 
        Genussrechte während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben wurden; 
      * soweit es erforderlich ist, um den 
        Gläubigern der von der Gesellschaft 
        oder ihren Konzerngesellschaften 
        ausgegebenen Schuldverschreibungen 
        (einschließlich Genussrechten) 
        mit Wandlungs- oder Optionsrechten 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -10-

bzw. einer Wandlungspflicht ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Wandlungs- oder 
        Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
        einer Wandlungspflicht zustünde; 
      * im Falle der Durchführung einer 
        Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur 
        Ausgabe an Mitarbeiter und 
        Führungskräfte der Gesellschaft, 
        Mitarbeiter verbundener Unternehmen 
        sowie freie Mitarbeiter; 
      * für Spitzenbeträge. 
 
      Darüber hinaus ist der Vorstand (mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats) bzw. der 
      Verwaltungsrat ermächtigt, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
      Sacheinlagen auszuschließen. 
 
      Der Vorstand (mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats) bzw. der Verwaltungsrat ist 
      ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 2.1 der Satzung der Müller - Die lila 
      Logistik AG (späterer § 4 Abs. 3 der Satzung 
      der Müller - Die lila Logistik SE) wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      "2.1 Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           26. Mai 2025 durch Ausgabe neuer, auf 
           den Inhaber lautender Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
           oder mehrmals um bis zu insgesamt 
           3.977.875,00 Euro zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2020). 
 
           Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen 
           erhöht, ist den Aktionären ein 
           Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien 
           können von Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats jedoch ermächtigt, dieses 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen: 
 
           * wenn die neuen Aktien zu einem 
             Preis ausgegeben werden, der den 
             Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet und die unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
             des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze 
             ist die Veräußerung eigener 
             Aktien anzurechnen, sofern sie 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind 
             auf diese Grenze diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen 
             (einschließlich Genussrechten) 
             mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
             sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen bzw. die 
             Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             wurden; 
           * soweit es erforderlich ist, um den 
             Gläubigern der von der Gesellschaft 
             oder ihren Konzerngesellschaften 
             ausgegebenen Schuldverschreibungen 
             (einschließlich Genussrechten) 
             mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. einer Wandlungspflicht ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
             nach Ausübung ihres Wandlungs- oder 
             Optionsrechts bzw. nach Erfüllung 
             einer Wandlungspflicht zustünde; 
           * im Falle der Durchführung einer 
             Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
             zur Ausgabe an Mitarbeiter und 
             Führungskräfte der Gesellschaft, 
             Mitarbeiter verbundener Unternehmen 
             sowie freie Mitarbeiter; 
           * für Spitzenbeträge. 
 
           Darüber hinaus ist der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen auszuschließen. 
 
           Der Vorstand ist ferner mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats ermächtigt, den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen." 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 7* 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für die unter 
   Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 erstattet. Der Bericht 
   liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
   an in den Geschäftsräumen am Sitz der Müller - Die 
   lila Logistik AG, Ferdinand-Porsche-Straße 4, 
   74354 Besigheim-Ottmarsheim, aus und kann im 
   Internet unter der Adresse 
 
   www.lila-logistik.com 
 
   unter dem Punkt _Investoren/Hauptversammlungen_ 
   eingesehen werden. Er wird den Aktionären auf 
   Anfrage auch zugesandt. 
 
   Der wesentliche Inhalt des Berichts ist folgender: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 vor. Es soll als Ersatz 
   für die bisherige Satzungsregelung für Bar- und/oder 
   Sachkapitalerhöhungen zunächst für den Vorstand (mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats) in der Müller - Die 
   lila Logistik AG und nach dem Wirksamwerden der 
   unter Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden 
   Umwandlung in die Rechtsform der SE für den 
   Verwaltungsrat der Müller - Die lila Logistik SE zur 
   Verfügung stehen. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2020 wird vorgeschlagen, da 
   die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein muss, in 
   den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer 
   Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. 
   Der Vorstand sieht es daher als seine Pflicht an, 
   dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig 
   von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die 
   notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung 
   verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung eines 
   Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen 
   sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei 
   nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen 
   abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten 
   Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis 
   Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die 
   Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind 
   dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die 
   Finanzierung von Beteiligungserwerben zu nennen. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
   durch Barkapitalerhöhungen haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
 
   Dieses Bezugsrecht soll jedoch ausgeschlossen werden 
   können, wenn die neuen Aktien bei 
   Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
   Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
   Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern 
   schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei 
   entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
   kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein 
   zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung 
   der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne 
   den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
   erforderlichen erheblichen Abschlag. Dies führt zu 
   höheren Emissionserlösen zum Wohl der Gesellschaft. 
   Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die 
   Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand 
   bzw. der Verwaltungsrat den Abschlag so niedrig 
   bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich 
   ist. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
   Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
   Ermächtigung. 
 
   Auf diese 10 %-Grenze ist die Veräußerung 
   eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen 
   Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen (einschließlich 
   Genussrechte) mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
   bzw. einer Wandlungspflicht sowie von vergleichbaren 
   Instrumenten (zusammen Schuldverschreibungen) 
   ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen bzw. die 

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Gewinnschuldverschreibungen während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch diese 
   Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
   Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf 
   einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes 
   Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des 
   börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und 
   aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der 
   bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
   Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
   Anteilsquote erforderlichen Aktien zu vergleichbaren 
   Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher 
   sichergestellt, dass die Vermögensinteressen bei 
   einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt 
   werden, während der Gesellschaft im Interesse aller 
   Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet 
   werden. 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   werden können, soweit es erforderlich ist, um auch 
   den Gläubigern von bestehenden und künftig 
   auszugebenden Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die 
   Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung 
   vorsehen. Die Bedingungen solcher 
   Schuldverschreibungen sehen in der Regel einen 
   Verwässerungsschutz vor. Werden nach Begebung der 
   Schuldverschreibung Aktien mit Bezugsrecht unter dem 
   aktuellen Börsenkurs der Aktie ausgegeben, wird - 
   bei ansonsten gleichbleibenden Konditionen - der 
   Wert des Options- bzw. Wandlungsrechts der Gläubiger 
   von Schuldverschreibungen verringert. Zum Schutz der 
   Gläubiger der Schuldverschreibungen wird diesen bei 
   nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der 
   Aktionäre in der Regel entweder eine Ermäßigung 
   des Options- bzw. Wandlungspreises gewährt; 
   alternativ dazu kann den Gläubigern nach den 
   Bedingungen der Schuldverschreibungen ein 
   Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden, wie 
   es auch den Aktionären zusteht. Die Gläubiger der 
   Schuldverschreibungen werden damit so gestellt, als 
   ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits 
   ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt 
   wäre. Damit die Gesellschaft in der Lage ist, den 
   Gläubigern der Schuldverschreibungen ein solches 
   Bezugsrecht einzuräumen, ist ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die 
   Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des 
   Options- bzw. Wandlungspreises den Gläubigern Aktien 
   zu gewähren, kann für die Gesellschaft 
   wirtschaftlich günstiger sein. Durch die Gewährung 
   von Aktien statt einer Reduktion des Options- bzw. 
   Wandlungspreises kann die Gesellschaft einen höheren 
   Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder 
   Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen. 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden 
   können, um Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte 
   der Gesellschaft, Mitarbeiter verbundener 
   Unternehmen sowie freie Mitarbeiter im Wege einer 
   Barkapitalerhöhung auszugeben. Diese Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss soll es der Gesellschaft 
   ermöglichen, durch die Ausgabe von Aktien an 
   Mitarbeiter des Unternehmens eine zusätzliche Form 
   der aktienbasierten Vergütung zu gewähren und sie 
   auf diese Weise stärker an das Unternehmen zu binden 
   bzw. qualifizierte neue Mitarbeiter für das 
   Unternehmen zu gewinnen. Das Genehmigte Kapital 2020 
   ergänzt damit die Möglichkeit zur Ausgabe eigener 
   Aktien gemäß dem Vorschlag zu 
   Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung. Der 
   Vorstand bzw. der Verwaltungsrat wird sich bei der 
   Frage der Gestaltung und Art der Bedingungen von 
   Mitarbeiteraktien allein vom Interesse der Aktionäre 
   und der Gesellschaft leiten lassen und hierbei 
   insbesondere das Interesse der Altaktionäre an einer 
   Vermeidung von Verwässerungseffekten durch Ausgabe 
   neuer Aktien soweit als möglich berücksichtigen. Der 
   Vorstand bzw. der Verwaltungsrat wird über seine 
   Entscheidungen sowie über die Anzahl der in diesem 
   Zusammenhang ausgegebenen Aktien berichten. 
 
   Ferner soll der Vorstand (mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats) bzw. der Verwaltungsrat 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausnehmen können. Dies ermöglicht die Ausnutzung der 
   Ermächtigung durch runde Beträge. Dadurch wird die 
   Abwicklung einer Emission erleichtert. Die als 
   sogenannte "freie Spitzen" vom Bezugsrecht 
   ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für 
   die Gesellschaft verwertet. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll schließlich 
   auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem 
   Vorstand bzw. Verwaltungsrat ermöglicht, Aktien der 
   Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese in 
   geeigneten Einzelfällen im Zusammenhang mit dem 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
   oder anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. 
   So kann sich in Verhandlungen durchaus die 
   Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, 
   sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Die 
   Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
   Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit 
   einen Vorteil im Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, 
   sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
   Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend nutzen zu 
   können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien 
   sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch 
   kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
   Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
   Wert der Aktien steht. 
 
   Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat wird in jedem 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. 
   Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann 
   erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands 
   und des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats im 
   Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
   liegt. Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat wird 
   über eine etwaige Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals in der darauf folgenden Hauptversammlung 
   berichten. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien auch unter Ausschluss eines 
   Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung zur 
   Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung, Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf 
   die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, 
   soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
   einer besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 
   16. Juni 2015 beschlossene Ermächtigung am 15. Juni 
   2020 ausläuft, soll der Hauptversammlung ein neuer 
   Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 6 dieser Hauptversammlung 
   schlagen Aufsichtsrat und Vorstand die Umwandlung 
   der Gesellschaft in die Rechtsform der SE (_Societas 
   Europaea_) vor. Bis zum Wirksamwerden der Umwandlung 
   der Müller - Die lila Logistik AG in die Rechtform 
   der SE wird der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats und nach dem Wirksamwerden der 
   Umwandlung der Verwaltungsrat zum Erwerb und 
   Verwendung eigener Aktien ermächtigt. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die bestehende, durch die Hauptversammlung 
      am 16. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 
      6 erteilte und bis zum 15. Juni 2020 
      befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung eigener Aktien wird aufgehoben. 
   b) Der Vorstand (mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats) bzw. der Verwaltungsrat 
      wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 
      Nr. 8 AktG Aktien der Gesellschaft in 
      einem Umfang von bis zu 10 % des zum 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
      falls dieser Wert niedriger ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu jedem 
      zulässigen Zweck im Rahmen der 
      gesetzlichen Beschränkung zu erwerben. 
 
      Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      ausgeübt werden. Sie darf auch durch 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder für 
      ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
      genutzt werden. Dabei dürfen auf die auf 
      Grund dieser Ermächtigung erworbenen 
      Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      die ihr gemäß den §§ 71 ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. 
 
      Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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der Hauptversammlung wirksam und gilt bis 
      zum Ablauf des 26. Mai 2025. Sie darf zu 
      allen gesetzlich zulässigen Zwecken 
      ausgenutzt werden. 
   c) Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots. 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die 
          Börse, so darf der von der 
          Gesellschaft bezahlte Kaufpreis je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          am Handelstag durch die 
          Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
          im XETRA-Handel (oder einem an die 
          Stelle des XETRA-Systems getretenen 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Wertpapierbörse Frankfurt am 
          Main um nicht mehr als 10 % 
          überschreiten und um nicht mehr als 
          10 % unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre, so dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          arithmetischen Mittelwert der 
          Schlussauktionskurse der Aktie im 
          XETRA-Handel (oder einem an die 
          Stelle des XETRA-Systems getretenen 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Wertpapierbörse Frankfurt am 
          Main am fünften, vierten und dritten 
          Börsenhandelstag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebotes um 
          nicht mehr als 10 % überschreiten 
          und um nicht mehr als 10 % 
          unterschreiten. Ergeben sich nach 
          den für die Ermittlung des 
          Mittelwertes maßgeblichen 
          Börsenhandelstagen erhebliche 
          Kursbewegungen, so kann das Angebot 
          angepasst werden. In diesem Fall 
          wird auf den arithmetischen 
          Mittelwert der Schlussauktionskurse 
          des fünften, vierten und dritten 
          Börsenhandelstages vor dem Tag der 
          Veröffentlichung der Anpassung 
          abgestellt. Das Angebot kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. Das Volumen 
          des Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die gesamte Zeichnung des 
          Angebots das vorgesehene Volumen 
          überschreitet, kann das 
          Andienungsrecht der Aktionäre 
          insoweit ausgeschlossen werden, als 
          die Annahme nach dem Verhältnis der 
          jeweils angedienten Aktien erfolgt. 
          Darüber hinaus können unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines 
          eventuellen Andienungsrechts eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
          vorgesehen werden. 
      cc) Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, legt die 
          Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je 
          Aktie fest, innerhalb derer 
          Verkaufsangebote abgegeben werden 
          können. Die Kaufpreisspanne kann 
          angepasst werden, wenn sich während 
          der Angebotsfrist erhebliche 
          Kursabweichungen vom Kurs zum 
          Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten ergeben. Der von 
          der Gesellschaft zu zahlende 
          Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten), den die 
          Gesellschaft auf Grund der 
          eingegangenen Verkaufsangebote 
          ermittelt, darf den arithmetischen 
          Mittelwert der Schlussauktionskurse 
          der Aktie im XETRA-Handel (oder 
          einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Wertpapierbörse Frankfurt am 
          Main am fünften, vierten und dritten 
          Börsenhandelstag vor dem nachfolgend 
          beschriebenen Stichtag um nicht mehr 
          als 10% über- oder unterschreiten. 
          Stichtag ist der Tag, an dem der 
          Vorstand bzw. der Verwaltungsrat der 
          Gesellschaft endgültig formell über 
          die Veröffentlichung der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten oder deren 
          Anpassung entscheidet. 
 
          Das Volumen der Annahme kann 
          begrenzt werden. Sofern von mehreren 
          gleichartigen Verkaufsangeboten 
          wegen der Volumenbegrenzung nicht 
          sämtliche angenommen werden können, 
          kann unter insoweit partiellem 
          Ausschluss eines eventuellen 
          Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
          Verhältnis der Andienungsquoten 
          statt nach Beteiligungsquoten 
          erfolgen. Darüber hinaus können 
          unter insoweit partiellem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          eine bevorrechtigte Annahme 
          geringerer Stückzahlen bis zu 100 
          Stück angedienter Aktien je Aktionär 
          sowie zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. 
      dd) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionären zur Verfügung gestellter 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
          werden. Gemäß dem Verhältnis 
          des Grundkapitals der Gesellschaft 
          zum Volumen der von der Gesellschaft 
          zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
          eine entsprechend festgesetzte 
          Anzahl Andienungsrechte zur 
          Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt; für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
          ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
          Ausübung des Andienungsrechts eine 
          Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, wird 
          nach Maßgabe der Regelungen im 
          vorstehenden Abs. cc) bestimmt, 
          wobei maßgeblicher Stichtag 
          derjenige der Veröffentlichung des 
          Rückkaufangebots unter Einräumung 
          von Andienungsrechten ist, und 
          gegebenenfalls angepasst, wobei 
          maßgeblicher Stichtag derjenige 
          der Veröffentlichung der Anpassung 
          ist. Die nähere Ausgestaltung der 
          Andienungsrechte, insbesondere ihr 
          Inhalt, die Laufzeit und 
          gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, 
          bestimmt der Vorstand bzw. der 
          Verwaltungsrat der Gesellschaft. 
   d) Der Vorstand (mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats) bzw. der Verwaltungsrat 
      wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, 
      die auf Grund der vorstehenden 
      Ermächtigung erworben werden, neben einer 
      Veräußerung über die Börse oder einem 
      Angebot an alle Aktionäre zu allen 
      weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
      verwenden, insbesondere zu den 
      nachstehenden Zwecken: 
 
      aa) Die Aktien können zur Erfüllung von 
          Optionsrechten und/oder 
          Wandlungsrechten/-pflichten aus von 
          der Gesellschaft oder von 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          begebenen Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          verwendet werden. 
      bb) Sie können gegen Sachleistung 
          veräußert werden, insbesondere 
          an Dritte im Rahmen eines 
          Zusammenschlusses von Unternehmen 
          oder beim Erwerb von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen 
          oder anderen Wirtschaftsgütern. 
      cc) Sie können als Mitarbeiteraktien 
          Arbeitnehmern der Gesellschaft und 
          mit ihr verbundener Unternehmen zum 
          Erwerb angeboten werden. 
      dd) Die Aktien können auch in anderer 
          Weise als über die Börse oder durch 
          ein Angebot an die Aktionäre 
          veräußert werden. Diese 
          Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          veräußerten Aktien insgesamt 10 
          % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten dürfen, und zwar weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
          - falls dieser Wert geringer ist - 
          im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          von 10 % des Grundkapitals sind 
          diejenigen Aktien anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 
          Veräußerung eigener Aktien aus 
          genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts gemäß § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          werden. Ferner sind auf diese 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Müller - Die lila Logistik AG: -13-

Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Optionsrechten und/oder 
          Wandlungsrechten/-pflichten 
          ausgegeben bzw. auszugeben sind, 
          sofern die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung in entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
      ee) Sie können eingezogen werden, ohne 
          dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrages der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Von der Ermächtigung zur Einziehung 
          kann mehrfach Gebrauch gemacht 
          werden. Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand bzw. der Verwaltungsrat zur 
          Anpassung der Zahl der Stückaktien 
          in der Satzung ermächtigt. Die 
          Einziehung kann auch mit einer 
          Kapitalherabsetzung verbunden 
          werden; in diesem Fall ist der 
          Vorstand bzw. der Verwaltungsrat 
          ermächtigt, das Grundkapital um den 
          auf die eingezogenen Aktien 
          entfallenden anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals herabzusetzen und die 
          Angabe der Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechend anzupassen. 
   e) Die Ermächtigungen gemäß lit. c) 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, 
      umfassend oder bezogen auf Teilvolumina 
      der erworbenen Aktien ausgenutzt werden. 
      Der Preis, zu dem eine Aktie gemäß 
      den Ermächtigungen gemäß lit. c) bb) 
      und/oder dd) abgegeben wird, darf (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer 
      Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die 
      Stelle des XETRA-Systems getretenen 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag 
      der Veräußerung um nicht mehr als 5% 
      unterschreiten. 
   f) Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
      insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      gemäß lit. d) aa) bis dd) verwendet 
      werden. Darüber hinaus kann der Vorstand 
      bzw. der Verwaltungsrat im Fall der 
      Veräußerung von Aktien der 
      Gesellschaft im Rahmen eines 
      Verkaufsangebots an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre für Spitzenbeträge 
      ausschließen 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 
   8* 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für die unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts im Rahmen des Erwerbs und der 
   Veräußerung eigener Aktien erstattet. Der 
   Bericht liegt vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen am Sitz 
   der Müller - Die lila Logistik AG, 
   Ferdinand-Porsche-Straße 4, 74354 
   Besigheim-Ottmarsheim, aus und kann im Internet 
   unter der Adresse 
 
   www.lila-logistik.com 
 
   unter dem Punkt _Investoren/Hauptversammlungen_ 
   eingesehen werden. Er wird den Aktionären auf 
   Anfrage auch zugesandt. 
 
   Der wesentliche Inhalt des Berichts ist folgender: 
 
   Die bis zum 15. Juni 2020 befristete Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien soll durch Beschluss der 
   Hauptversammlung erneuert werden, um der 
   Gesellschaft die Möglichkeit zu erhalten, über 
   diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien erwerben zu 
   können. 
 
   Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
   geben, die erworbenen Aktien für alle gesetzlich 
   erlaubten Zwecke einzusetzen. Neben der 
   Veräußerung über die Börse oder ein 
   öffentliches Angebot an alle Aktionäre, die dem 
   gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung 
   tragen, und der Einziehung, die insoweit keinen 
   Restriktionen unterliegt, können die erworbenen 
   Aktien insbesondere den folgenden Zwecken dienen: 
 
   - als Akquisitionswährung im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb 
     von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     Unternehmensbeteiligungen; 
   - zum Angebot bzw. zur Übertragung an 
     Personen, die in einem Arbeitsverhältnis 
     zur Gesellschaft oder einer mit ihr 
     verbundenen Gesellschaft stehen. 
 
   Die Gesellschaft möchte Aktien im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen und bei 
   Unternehmenserwerben anbieten können, da es im 
   Einzelfall sinnvoll sein kann, nicht den gesamten 
   Kaufpreis aus einem genehmigten Kapital zur 
   Verfügung zu stellen. Ein Vorteil der Verwendung 
   eigener Aktien kann sein, dass der für eine 
   Akquisition gegen Hingabe neu geschaffener Aktien 
   typische Verwässerungseffekt vermieden wird. 
 
   Ferner sollen eigene Aktien dazu verwendet werden 
   können, sie Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit 
   ihr verbundener Gesellschaften zum Erwerb anzubieten 
   oder auf sie zu übertragen. Eine solche Verwendung 
   ist zwar auch in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG vorgesehen, 
   jedoch unterliegt diese bestimmten Restriktionen, 
   wie z.B. einer Ausgabefrist von maximal einem Jahr. 
   Es kann daher sinnvoll sein, als Mitarbeiteraktien 
   auch eigene Aktien zu verwenden, die die 
   Gesellschaft im Rahmen einer nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG erteilten Ermächtigung bereits erworben hat. 
 
   Es sind Situationen denkbar, in denen eine 
   alternativ denkbare Erhöhung des Grundkapitals zu 
   den genannten Zwecken nicht sinnvoll oder technisch 
   schwierig ist. Auch müssen günstige 
   Börsensituationen ggf. schnell und flexibel 
   ausgenutzt werden. 
 
   In beiden Fällen muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auf diese Aktien ausgeschlossen sein, damit sie wie 
   beschrieben verwendet werden können. Die Verwaltung 
   wird im Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien der 
   Gesellschaft für die genannten Maßnahmen 
   verwendet werden sollen. Bei ihrer Entscheidung wird 
   sich die Verwaltung vom Interesse der Aktionäre und 
   der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig 
   abwägen, ob der Ausschluss im Interesse der 
   Gesellschaft notwendig ist. Nur in diesem Fall wird 
   die Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen. Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat 
   wird im Falle eines Erwerbs in der jeweils darauf 
   folgenden Hauptversammlung unter anderem über die 
   Entscheidung und die Umstände des Erwerbs berichten. 
 
   _Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines 
   etwaigen Andienungsrechts_ 
 
   Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, 
   mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels 
   einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   erworben werden können. 
 
   Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von 
   den Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
   Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte 
   Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine 
   Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer 
   Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu 
   maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese 
   Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
   Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
   Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch 
   eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären 
   kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die 
   Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen 
   Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
   Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
   Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
   vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
   Schließlich soll eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
   rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
   werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und 
   die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären 
   zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 
   erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten einen hierin liegenden 
   Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
   gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
   angemessen. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines 
   an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, 
   dass der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung 
   gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden 
   kann. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, 
   dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien 
   verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte 
   nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses 
   Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und 
   erleichtert die technische Abwicklung des 
   Aktienrückkaufs. 
 
   _Verwendung eigener Aktien_ 
 
   Die auf Grund der unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen 
   Aktien sollen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   verwendet werden dürfen. 
 
   Die Ermächtigung sieht vor, dass die eigenen Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur 
   Erfüllung von Optionsrechten und/oder 
   Umtauschrechten/-pflichten von Inhabern von durch 
   die Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften 
   ausgegebenen Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. 
   Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien 
   aus einer Kapitalerhöhung, ganz oder teilweise 
   eigene Aktien zur Erfüllung der Optionsrechte 
   und/oder Umtauschrechte/-pflichten einzusetzen. 
 
   Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch 
   ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll es 
   möglich sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss 
   des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
   erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener 
   Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an 
   die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die 
   als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch 
   gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft wird 
   dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien 
   unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb 
   und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen 
   nicht selten in derartigen Transaktionen die 
   Gegenleistung in Form von Aktien. 
 
   Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der 
   Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, 
   sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
   an Unternehmen schnell und flexibel sowohl national 
   als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu 
   können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen werden Vorstand und 
   Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat darauf achten, 
   dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
   werden und sich bei der Bemessung des Wertes der als 
   Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis 
   orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen 
   Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, 
   insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
   Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
   Der Beschlussvorschlag enthält ferner die 
   Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien 
   außerhalb der Börse gegen Barleistung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. 
   Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem 
   Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der 
   in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
   Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des 
   Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch 
   Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
   Preis veräußert werden dürfen, der den 
   maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet. 
 
   Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
   Vorstand bzw. der Verwaltungsrat wird einen 
   eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum 
   Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der 
   Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr 
   als 10 % des Börsenpreises betragen. Die 
   Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 
   10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen - 
   und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
   im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
   die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des 
   Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
   Bedienung von Optionsrechten und/oder 
   Wandlungsrechten/-pflichten ausgegeben bzw. 
   auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, 
   dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen 
   würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
   Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
   unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser 
   Beschränkung und dem Umstand, dass sich der 
   Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, 
   werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben 
   grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
   Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien über die 
   Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im 
   Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu 
   größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht 
   es insbesondere, Aktien auch gezielt an 
   Kooperationspartner auszugeben. 
 
   Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der 
   Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zum 
   Erwerb angeboten werden können (Mitarbeiteraktien). 
   Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter, in der 
   Regel unter der Auflage einer mehrjährigen 
   angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die 
   Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen 
   und damit die Steigerung des Unternehmenswertes 
   gefördert werden. Die Nutzung vorhandener eigener 
   Aktien als aktienkurs- und wertorientierte 
   Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung 
   oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft 
   zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Bei 
   der Bemessung des von Mitarbeitern zu entrichtenden 
   Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche 
   und am Unternehmenserfolg orientierte angemessene 
   Vergünstigung gewährt werden. 
 
   Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
   erworbenen eigenen Aktien können von der 
   Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
   Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 
   237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
   Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten 
   Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit 
   eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
   erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
   sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung 
   diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine 
   Einziehung der eigenen Aktien ohne 
   Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
   rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
   Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand bzw. der 
   Verwaltungsrat soll daher für diesen Fall auch 
   ermächtigt werden, die erforderlich werdende 
   Änderung der Satzung hinsichtlich der sich 
   durch eine Einziehung verändernden Zahl der 
   Stückaktien vorzunehmen. 
 
   Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat wird dann die 
   nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung unterrichten. 
9. *Beschlussfassung über das Unterbleiben von Angaben 
   nach § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und § 314 
   Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB im Jahres- und 
   Konzernabschluss (Befreiung von der Verpflichtung 
   zur individualisierten Offenlegung der 
   Vorstandsvergütung)* 
 
   Gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB sind 
   im Anhang des Jahresabschlusses einer 
   börsennotierten Aktiengesellschaft, neben der Angabe 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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