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DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Metzingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.05.2020 in Metzingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HUGO BOSS AG Metzingen - ISIN DE000A1PHFF7 / WKN A1PHFF 
- EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der 
 
am Mittwoch, den 27. Mai 2020, 10:00 Uhr MESZ 
 
in der Dieselstraße 19, 72555 Metzingen, 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung 
*eingeladen. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage 
von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt 
(virtuelle Hauptversammlung). Bitte beachten Sie hierzu 
den Abschnitt '_VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 2020 // 
WEITERE INFORMATIONEN_'. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    der HUGO BOSS AG und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
    zusammengefassten Lageberichts der HUGO BOSS AG 
    und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019, 
    des Berichts des Aufsichtsrates, des Vorschlags 
    des Vorstands für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 und 
    des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
    289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
    Unterlagen sind im Internet unter 
 
    hauptversammlung.hugoboss.com 
 
    unter "Hauptversammlung 2020" zugänglich. 
    Ferner werden die Unterlagen während der 
    virtuellen Hauptversammlung unter dieser 
    Internetadresse zugänglich sein und in der 
    virtuellen Hauptversammlung näher erläutert 
    werden. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung erforderlich, da der 
    Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
    bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem 
    Hintergrund der COVID-19 Pandemie und den damit 
    einhergehenden noch nicht absehbaren 
    wirtschaftlichen Folgen vor, die 
    Dividendenzahlung bis auf die Mindestdividende 
    nach § 254 Abs. 1 AktG auszusetzen und den 
    verbleibenden Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu thesaurieren. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen, den Bilanzgewinn der HUGO 
    BOSS AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 
    193.600.000,00 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,04 Euro je 
    dividendenberechtigter Namensstammaktie 
    (69.016.167 Stück Namensstammaktien) für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    = 2.760.646,68 Euro 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am 2. Juni 2020, 
    fällig. 
 
    Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung durch die virtuelle 
    Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
    Namensstammaktien sind nach dem Aktiengesetz 
    nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht 
    dividendenberechtigte Namensstammaktien 
    entfallende Betrag, derzeit Stück 1.383.833 
    Namensstammaktien, somit 55.353,32 Euro sowie 
    der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns in 
    Höhe von 190.784.000,00 EUR, somit insgesamt 
    190.839.353,32 EUR werden auf neue Rechnung 
    vorgetragen. 
 
    Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG 
    gehaltenen eigenen Aktien bis zur virtuellen 
    Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird 
    bei unveränderter Ausschüttung von 0,04 Euro je 
    dividendenberechtigter Namensstammaktie der 
    virtuellen Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag über die 
    Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, 
    dass vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie 
    in der virtuellen Hauptversammlung 
    möglicherweise insgesamt ein geänderter 
    Gewinnverwendungsvorschlag zur Beschlussfassung 
    vorgelegt wird. Vorstand und Aufsichtsrat 
    werden die Öffentlichkeit über eine 
    etwaige Änderung des 
    Gewinnverwendungsvorschlags unverzüglich 
    informieren. Insbesondere ist denkbar, dass bei 
    etwaiger substantiell positiver 
    Geschäftsentwicklung insgesamt ein höherer 
    Ausschüttungsbetrag vorgesehen wird. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Ablauf der virtuellen Hauptversammlung am 
    27. Mai 2020 endet die Amtszeit der sechs 
    Mitglieder der Anteilseigner des Aufsichtsrats. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
    des Vorschlags des Nominierungsausschusses und 
    unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat im 
    Jahr 2017 für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele, die ausführlich im 
    Geschäftsbericht 2019 beschrieben sind - vor, 
    folgende Personen als Anteilseignervertreter in 
    den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    * Frau Iris Epple-Righi, München, 
      Deutschland, Unternehmensberaterin 
    * Herr Gaetano Marzotto, Mailand, Italien, 
      Verwaltungsratsvorsitzender 
    * Herr Luca Marzotto, Venedig, Italien, 
      Vorstandsvorsitzender der Zignago Holding 
      S.p.A., Fossalta di Portogruaro, Italien 
    * Frau Christina Rosenberg, München, 
      Deutschland, Unternehmensberaterin 
    * Herr Robin John Stalker, Oberreichenbach, 
      Deutschland, Aufsichtsratsmitglied 
    * Herr Hermann Waldemer, Blitzingen, 
      Schweiz, Unternehmensberater 
 
    Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 
    und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 
    Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus je sechs 
    Mitgliedern der Anteilseigner und der 
    Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus 
    Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
    zusammen. Da der Gesamterfüllung der 
    vorgenannten Quote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
    widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von 
    Anteilseignervertretern und 
    Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen. 
    Somit muss der Aufsichtsrat der HUGO BOSS AG 
    mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf 
    der Seite der Anteilseignervertreter sowie 
    mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf 
    der Seite der Arbeitnehmervertreter bestehen. 
    Der Aufsichtsrat schlägt die Wahl von zwei 
    Frauen und vier Männern vor. Damit wäre das 
    Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG auf 
    der Seite der Anteilseignervertreter erfüllt. 
 
    Die virtuelle Hauptversammlung ist bei der Wahl 
    der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge 
    nicht gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
    vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten 
    jeweils vergewissert, dass diese den für das 
    Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
    können. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
    durchzuführen. 
 
    Angabe gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
    Die vorgenannten, zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind bei 
    den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten 
    Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) 
    aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglieder 
    eines vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums. 
 
    * Frau Iris Epple-Righi 
 
      a) keine 
      b) keine 
    * Herr Gaetano Marzotto 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO 
         BOSS AG 
      b) Vorsitzender des Verwaltungsrats der 
         Style Capital SGR S.p.A., Mailand, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der TIP 
         PRE-IPO S.p.A., Mailand, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Zignago Holding S.p.A., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Zignago Vetro S.p.A., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien. 
    * Herr Luca Marzotto 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO 
         BOSS AG 
      b) Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Dimora 01, Mailand, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Forte Forte S.r.l., Sarcedo, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -2-

Isotex Engineering S.r.l., Trissino, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Multitecno S.r.l., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Santex Rimar Group S.r.l., Trissino, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der Smit 
         S.r.l., Trissino, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Solwa S.r.l., Trissino, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Sperotto Rimar S.r.l., Trissino, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Vetri Speciali S.p.A., Trient, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Zignago Vetro S.p.A., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien. 
    * Frau Christina Rosenberg 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der 
         Villeroy & Boch AG, Mettlach, 
         Deutschland 
      b) Mitglied des Beirats der Josef 
         Tretter GmbH & Co. KG, München, 
         Deutschland 
    * Herr Robin John Stalker 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der 
         Commerzbank AG, Frankfurt am Main, 
         Deutschland; 
 
         Mitglied des Aufsichtsrats der 
         Schaeffler AG, Herzogenaurach, 
         Deutschland; 
 
         Zweiter stellvertretender 
         Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
         Schmitz Cargobull AG, Horstmar, 
         Deutschland. 
      b) keine 
    * Herr Hermann Waldemer 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO 
         BOSS AG 
      b) keine 
 
    Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur 
    Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
    Personen zum Zeitpunkt der Einberufung, soweit 
    dies nicht nachfolgend offengelegt ist, in 
    keinen persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zur Gesellschaft oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach dem 
    Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegen wären. 
 
    Herr Luca Marzotto ist Vorsitzender des 
    Vorstands und Herr Gaetano Marzotto ist 
    Mitglied des Verwaltungsrats der Zignago 
    Holding S.p.A., Fossalta di Portogruaro, 
    Italien. Laut der Stimmrechtsmitteilung vom 14. 
    Februar 2020 halten die Zignago Holding S.p.A. 
    und die PFC S.r.l. 15,45 % der Stimmrechte der 
    HUGO BOSS AG. Die Zignago Holding S.p.A. und 
    die PFC S.r.l. werden jeweils von mehreren 
    Mitgliedern der Familie Marzotto kontrolliert. 
 
    Ausführliche Lebensläufe zu den zur Wahl 
    vorgeschlagenen Personen stehen im Internet 
    unter 
 
    hauptversammlung.hugoboss.com 
 
    unter "Hauptversammlung 2020" zur Verfügung. 
 
    Im Falle der Wahl ist beabsichtigt, aus dem 
    Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn 
    Hermann Waldemer in der Sitzung des 
    Aufsichtsrats, die im Anschluss an die 
    virtuelle Hauptversammlung stattfinden wird, 
    zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 
6.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie, für den Fall einer prüferischen 
    Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
    Abschluss und den Zwischenlagebericht für das 
    erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu 
    beschließen: 
 
    Die 
 
     Ernst & Young GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
     Flughafenstr. 61 
     70629 Stuttgart 
 
    wird zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie für die prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts (§§ 115, 117 WpHG) für das 
    erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern 
    diese einer solchen prüferischen Durchsicht 
    unterzogen werden, bestellt. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
    und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
    Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
    auferlegt wurde. 
7.  *Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
    und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    soll neu geregelt werden. Dabei soll ein 
    Wechsel hin zu einer reinen festen Vergütung 
    vollzogen werden. Durch die Umstellung soll das 
    System der Vergütung des Aufsichtsrats 
    insgesamt transparenter gestaltet und an die 
    Vorgaben nationaler und internationaler 
    Standards angepasst werden. 
 
    Künftig soll die jährliche feste Vergütung für 
    die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat 80.000 Euro 
    betragen; der Vorsitzende soll das 2,5-fache 
    eines Mitglieds und der Stellvertreter des 
    Vorsitzenden soll das 1,75-fache eines 
    Mitglieds als feste Vergütung erhalten. Darüber 
    hinaus soll die Mitgliedschaft im 
    Arbeitsausschuss, im Prüfungsausschuss sowie im 
    Personalausschuss mit zusätzlich je 30.000 
    Euro, der Vorsitz in einem dieser Ausschüsse 
    mit zusätzlich je 60.000 Euro vergütet werden. 
    Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss 
    soll mit zusätzlich 20.000 Euro vergütet 
    werden. 
 
    Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, 
    dass Geschäfte mit nahestehenden Personen bei 
    Erreichung eines gewissen Schwellenwerts der 
    vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats oder 
    eines dafür gebildeten Ausschusses des 
    Aufsichtsrats bedürfen. 
 
    Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen 
    Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden 
    Personen bildet, soll für den Vorsitz und die 
    Mitgliedschaft in diesem Ausschuss keine 
    Vergütung gewährt werden. 
 
    Für den Vorsitz und die Mitgliedschaft im 
    Vermittlungsausschuss soll ebenfalls keine 
    Vergütung gewährt werden. 
 
    Maximal sollen lediglich die drei 
    höchstdotierten Ämter in den Ausschüssen 
    zusätzlich vergütet werden, so dass sich etwa 
    die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss 
    neben zwei bestehenden 
    Ausschussmitgliedschaften und einem 
    Ausschussvorsitz in einem der anderen 
    Ausschüsse nicht auf die Vergütung auswirken 
    würde. Diese Regelung führt zur Festsetzung 
    einer individuellen Maximalvergütung für jedes 
    einzelne Mitglied des Aufsichtsrats 
    entsprechend der von dem jeweiligen Mitglied 
    bekleideten Positionen in den Ausschüssen. 
 
    Über die zuvor beschriebene Vergütung 
    hinaus soll keine weitere Vergütung gewährt 
    werden. Das neue System sieht weder einen 
    variablen Vergütungsbestandteil noch 
    Sitzungsgelder vor. 
 
    Neben der Vergütung erstattet die HUGO BOSS AG 
    den Aufsichtsratsmitgliedern die im Rahmen 
    ihrer Tätigkeit angefallenen Auslagen und 
    Aufwendungen. 
 
    Das Vergütungssystem sieht vor, dass die 
    Vergütung entsprechend der bisherigen Praxis 
    nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils 
    abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet, gezahlt 
    werden. Darüber hinaus sind keine 
    Aufschubzeiten für die Auszahlung der Vergütung 
    vorgesehen. 
 
    Die Vergütung des Aufsichtsrats der HUGO BOSS 
    AG wird in § 12 der Satzung der Gesellschaft 
    festgesetzt. Jede Änderung dieser 
    Satzungsregelung erfordert einen Beschluss der 
    Hauptversammlung, so dass die Vergütung im 
    Ergebnis durch die Hauptversammlung festgelegt 
    wird. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    erfolgt auf Basis eines Beschlussvorschlags, 
    der der Hauptversammlung von Aufsichtsrat und 
    Vorstand unterbreitet wird. Erarbeitet wird 
    dieser Vorschlag durch den Aufsichtsrat. Bei 
    Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater 
    hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer 
    Vergütungsexperten wird auf deren 
    Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine 
    Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. 
 
    Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das 
    System zur Vergütung des Aufsichtsrats. Bei 
    Bedarf empfiehlt er Änderungen vorzunehmen 
    und erarbeitet einen entsprechenden 
    Beschlussvorschlag. Jede Änderung wird der 
    Hauptversammlung zur Beschlussfassung 
    vorgelegt. Ferner wird das Vergütungssystem der 
    Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zur 
    Billigung vorgelegt. 
 
    Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur 
    Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, 
    wird spätestens in der darauffolgenden 
    ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes 
    Vergütungssystem vorgelegt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    § 12 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
         erhalten jährlich eine feste Vergütung 
         von 80.000 EUR. Der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats erhält das 2,5-fache und 
         der Stellvertreter das 1,75-fache der 
         nach Satz 1 zu gewährenden Vergütung. 
         Außerdem erhält jedes Mitglied des 
         Arbeitsausschusses eine jährliche feste 
         Vergütung von 30.000 EUR, jedes 
         Mitglied des Audit Committee eine 
         jährliche feste Vergütung von 30.000 
         EUR und jedes Mitglied des 
         Personalausschusses eine jährliche 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

feste Vergütung von 30.000 EUR, der 
         Vorsitzende der jeweiligen Ausschüsse 
         jeweils das Doppelte der vorgenannten 
         Beträge. Jedes Mitglied des 
         Nominierungsausschusses erhält eine 
         jährliche feste Vergütung von 20.000 
         EUR. Zusätzlich zur festen jährlichen 
         Vergütung nach Satz 1 werden jedoch 
         lediglich die drei höchstdotierten 
         Ausschussmitgliedschaften vergütet. Für 
         den Fall, dass der Aufsichtsrat einen 
         Ausschuss für Geschäfte mit 
         nahestehenden Personen bildet, wird für 
         den Vorsitz und die Mitgliedschaft in 
         diesem Ausschuss keine Vergütung 
         gewährt. Für den Vorsitz und die 
         Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss 
         wird ebenfalls keine Vergütung gewährt. 
    (2) Die Vergütung nach Absatz 1 ist zahlbar 
        nach Ablauf der Hauptversammlung, die 
        über die Entlastung des Aufsichtsrats 
        für das jeweils abgelaufene 
        Geschäftsjahr entscheidet. Mitglieder 
        des Aufsichtsrats, die nur während eines 
        Teils des Geschäftsjahres dem 
        Aufsichtsrat oder einem Ausschuss 
        angehört haben, erhalten für jeden 
        angefangenen Monat ihrer Tätigkeit eine 
        zeitanteilige Vergütung. Die 
        Gesellschaft erstattet jedem 
        Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen. 
        Eine etwaige Umsatzsteuer wird von der 
        Gesellschaft erstattet, soweit die 
        Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt 
        sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
        gesondert in Rechnung zu stellen und 
        dieses Recht ausüben. 
    (3) Die Gesellschaft unterhält im eigenen 
        Interesse eine angemessene 
        Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
        für ihre Organe und 
        Leitungsverantwortlichen, in die auch 
        die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen 
        und auf Kosten der Gesellschaft 
        mitversichert werden. 
    (4) Die Regelungen dieses § 12 gilt ab dem 
        Zeitpunkt der Eintragung der 
        entsprechenden Satzungsänderung in das 
        Handelsregister der Gesellschaft und 
        wird für das Geschäftsjahr, in dem die 
        Eintragung erfolgt, zeitanteilig ab dem 
        Zeitpunkt der Eintragung gewährt.' 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung der 
    Möglichkeiten der Online-Teilnahme der 
    Aktionäre an der Hauptversammlung, der 
    Stimmrechtsausübung ohne Teilnahme (Briefwahl) 
    sowie der Teilnahme von 
    Aufsichtsratsmitgliedern per Bild- und 
    Tonübertragung an der Hauptversammlung und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Das deutsche Aktienrecht erlaubt es 
    grundsätzlich, dass Aktionäre ihre Stimme auch 
    schriftlich oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben können, ohne physisch an 
    der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl), 
    § 118 Abs. 2 AktG. Darüber hinaus sieht § 118 
    Abs. 1 Satz 2 AktG vor, dass Aktionäre an der 
    Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort 
    und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
    sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
    teilweise im Wege elektronischer Kommunikation 
    ausüben können (Online-Teilnahme). 
 
    Ferner können Mitglieder des Aufsichtsrats nach 
    § 118 Abs. 3 in bestimmten Fällen im Wege der 
    Bild- und Tonübertragung an der 
    Hauptversammlung teilnehmen. Erforderlich 
    hierfür ist jedoch jeweils eine Klausel in der 
    Satzung der Gesellschaft, die es dem Vorstand 
    ermöglicht, ein solches Vorgehen vorzusehen. 
    Bisher enthält die Satzung der HUGO BOSS AG 
    keine solche Regelung. 
 
    Um die Satzung an die fortschreitende 
    Digitalisierung der Gesellschaft anzupassen, 
    aber auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen 
    mit der COVID-19 Pandemie, sollen dem Vorstand 
    nunmehr entsprechende Handlungsmöglichkeiten 
    eingeräumt und entsprechende Regelungen in die 
    Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    § 15 der Satzung der Gesellschaft 'Anmeldung 
    zur Hauptversammlung' wird umbenannt in 
    'Teilnahme und Stimmrecht'. 
 
    Der bereits bestehende Absatz des § 15 der 
    Satzung der Gesellschaft wird mit '(1)' 
    nummeriert. 
 
    Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden zu § 15 neu 
    hinzugefügt: 
 
    '(2) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
         dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
         auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
         ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
         und sämtliche oder einzelne ihrer 
         Rechte ganz oder teilweise im Wege 
         elektronischer Kommunikation ausüben 
         können. Der Vorstand ist auch 
         ermächtigt, nähere Bestimmungen zur 
         Teilnahme und zur Rechtsausübung nach 
         Satz 1 zu treffen. 
    (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne 
        an der Hauptversammlung teilzunehmen, 
        schriftlich oder im Wege elektronischer 
        Kommunikation abgeben dürfen 
        (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch 
        die näheren Einzelheiten des Verfahrens 
        nach Satz 1. 
    (4) Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
        Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
        aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund 
        einer dienstlich bedingten Verhinderung 
        oder einem durch einen wichtigen Grund 
        bedingten Aufenthalt im Ausland nicht 
        möglich, so kann es an der 
        Hauptversammlung auch im Wege der Bild- 
        und Tonübertragung teilnehmen.' 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung der 
    Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch 
    unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
    deren Verwendung auch unter Ausschluss des 
    gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
    Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
    Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
    deren Verwendung ist bis zum 11. Mai 2020 
    befristet und läuft daher vor der virtuellen 
    Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 aus. Um der 
    Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit zum 
    Aktienrückkauf zu geben, soll der Gesellschaft 
    mit nachfolgendem Beschlussvorschlag eine 
    erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    und zur Verwendung aufgrund dieser oder 
    früherer Ermächtigungen erworbener eigener 
    Aktien erteilt werden, die bis zum 26. Mai 2025 
    befristet ist. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    *a) Erwerb eigener Aktien* 
 
    Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu jedem zulässigen Zweck 
    eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung 
    gilt bis zum 26. Mai 2025. Sie ist insgesamt 
    auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung der virtuellen 
    Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
    geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
    der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
    beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar 
    durch die Gesellschaft oder durch ein von der 
    Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
    Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
    durch von der Gesellschaft oder von der 
    Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
    Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
    beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt 
    den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder 
    in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
    mehrmaligen Erwerb. 
 
    Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl des 
    Vorstands über die Börse oder mittels eines an 
    sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
    Kaufangebots oder mittels einer an alle 
    Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
    zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die 
    Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre 
    erfolgen. 
 
     aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder 
     über ein öffentliches Kaufangebot, darf die 
     Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert 
     zahlen, der den arithmetischen Mittelwert 
     der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft 
     in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
     einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
     der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
     letzten zehn Börsenhandelstage vor dem 
     Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, 
     sofern der Erwerb über die Börse 
     stattfindet, oder vor der Veröffentlichung 
     der Entscheidung zur Abgabe des 
     öffentlichen Kaufangebots, sofern der 
     Erwerb im Wege eines öffentlichen 
     Kaufangebots erfolgt, ohne Berücksichtigung 
     der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 
     % über- oder unterschreitet. Ergeben sich 
     nach Veröffentlichung eines öffentlichen 
     Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen 
     vom gebotenen Kaufpreis oder den 
     Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, 
     so kann das Angebot angepasst werden. In 
     diesem Fall bestimmt sich der 
     maßgebliche Betrag nach dem 
     entsprechenden Kurs am letzten Handelstag 
     vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 
     10 %-Grenze für das Über- oder 
     Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
     anzuwenden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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