DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Metzingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Metzingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-20 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. HUGO BOSS AG Metzingen - ISIN DE000A1PHFF7 / WKN A1PHFF - EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 27. Mai 2020, 10:00 Uhr MESZ in der Dieselstraße 19, 72555 Metzingen, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung *eingeladen. Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt (virtuelle Hauptversammlung). Bitte beachten Sie hierzu den Abschnitt '_VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 2020 // WEITERE INFORMATIONEN_'. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HUGO BOSS AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts der HUGO BOSS AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrates, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019 Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind im Internet unter hauptversammlung.hugoboss.com unter "Hauptversammlung 2020" zugänglich. Ferner werden die Unterlagen während der virtuellen Hauptversammlung unter dieser Internetadresse zugänglich sein und in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie und den damit einhergehenden noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Folgen vor, die Dividendenzahlung bis auf die Mindestdividende nach § 254 Abs. 1 AktG auszusetzen und den verbleibenden Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 zu thesaurieren. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, den Bilanzgewinn der HUGO BOSS AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 193.600.000,00 Euro wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von 0,04 Euro je dividendenberechtigter Namensstammaktie (69.016.167 Stück Namensstammaktien) für das Geschäftsjahr 2019 = 2.760.646,68 Euro Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 2. Juni 2020, fällig. Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die virtuelle Hauptversammlung gehaltenen eigenen Namensstammaktien sind nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Namensstammaktien entfallende Betrag, derzeit Stück 1.383.833 Namensstammaktien, somit 55.353,32 Euro sowie der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns in Höhe von 190.784.000,00 EUR, somit insgesamt 190.839.353,32 EUR werden auf neue Rechnung vorgetragen. Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG gehaltenen eigenen Aktien bis zur virtuellen Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,04 Euro je dividendenberechtigter Namensstammaktie der virtuellen Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie in der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise insgesamt ein geänderter Gewinnverwendungsvorschlag zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Öffentlichkeit über eine etwaige Änderung des Gewinnverwendungsvorschlags unverzüglich informieren. Insbesondere ist denkbar, dass bei etwaiger substantiell positiver Geschäftsentwicklung insgesamt ein höherer Ausschüttungsbetrag vorgesehen wird. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* Mit Ablauf der virtuellen Hauptversammlung am 27. Mai 2020 endet die Amtszeit der sechs Mitglieder der Anteilseigner des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage des Vorschlags des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat im Jahr 2017 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, die ausführlich im Geschäftsbericht 2019 beschrieben sind - vor, folgende Personen als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: * Frau Iris Epple-Righi, München, Deutschland, Unternehmensberaterin * Herr Gaetano Marzotto, Mailand, Italien, Verwaltungsratsvorsitzender * Herr Luca Marzotto, Venedig, Italien, Vorstandsvorsitzender der Zignago Holding S.p.A., Fossalta di Portogruaro, Italien * Frau Christina Rosenberg, München, Deutschland, Unternehmensberaterin * Herr Robin John Stalker, Oberreichenbach, Deutschland, Aufsichtsratsmitglied * Herr Hermann Waldemer, Blitzingen, Schweiz, Unternehmensberater Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung der vorgenannten Quote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von Anteilseignervertretern und Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen. Somit muss der Aufsichtsrat der HUGO BOSS AG mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf der Seite der Anteilseignervertreter sowie mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf der Seite der Arbeitnehmervertreter bestehen. Der Aufsichtsrat schlägt die Wahl von zwei Frauen und vier Männern vor. Damit wäre das Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG auf der Seite der Anteilseignervertreter erfüllt. Die virtuelle Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten jeweils vergewissert, dass diese den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Angabe gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Die vorgenannten, zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglieder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums. * Frau Iris Epple-Righi a) keine b) keine * Herr Gaetano Marzotto a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO BOSS AG b) Vorsitzender des Verwaltungsrats der Style Capital SGR S.p.A., Mailand, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der TIP PRE-IPO S.p.A., Mailand, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Zignago Holding S.p.A., Fossalta di Portogruaro, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Zignago Vetro S.p.A., Fossalta di Portogruaro, Italien. * Herr Luca Marzotto a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO BOSS AG b) Mitglied des Verwaltungsrats der Dimora 01, Mailand, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Forte Forte S.r.l., Sarcedo, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der
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Isotex Engineering S.r.l., Trissino, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Multitecno S.r.l., Fossalta di Portogruaro, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Santex Rimar Group S.r.l., Trissino, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Smit S.r.l., Trissino, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Solwa S.r.l., Trissino, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Sperotto Rimar S.r.l., Trissino, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Vetri Speciali S.p.A., Trient, Italien; Mitglied des Verwaltungsrats der Zignago Vetro S.p.A., Fossalta di Portogruaro, Italien. * Frau Christina Rosenberg a) Mitglied des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch AG, Mettlach, Deutschland b) Mitglied des Beirats der Josef Tretter GmbH & Co. KG, München, Deutschland * Herr Robin John Stalker a) Mitglied des Aufsichtsrats der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Deutschland; Mitglied des Aufsichtsrats der Schaeffler AG, Herzogenaurach, Deutschland; Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Schmitz Cargobull AG, Horstmar, Deutschland. b) keine * Herr Hermann Waldemer a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO BOSS AG b) keine Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen zum Zeitpunkt der Einberufung, soweit dies nicht nachfolgend offengelegt ist, in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. Herr Luca Marzotto ist Vorsitzender des Vorstands und Herr Gaetano Marzotto ist Mitglied des Verwaltungsrats der Zignago Holding S.p.A., Fossalta di Portogruaro, Italien. Laut der Stimmrechtsmitteilung vom 14. Februar 2020 halten die Zignago Holding S.p.A. und die PFC S.r.l. 15,45 % der Stimmrechte der HUGO BOSS AG. Die Zignago Holding S.p.A. und die PFC S.r.l. werden jeweils von mehreren Mitgliedern der Familie Marzotto kontrolliert. Ausführliche Lebensläufe zu den zur Wahl vorgeschlagenen Personen stehen im Internet unter hauptversammlung.hugoboss.com unter "Hauptversammlung 2020" zur Verfügung. Im Falle der Wahl ist beabsichtigt, aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Hermann Waldemer in der Sitzung des Aufsichtsrats, die im Anschluss an die virtuelle Hauptversammlung stattfinden wird, zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 6. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Flughafenstr. 61 70629 Stuttgart wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115, 117 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, bestellt. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. 7. *Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung* Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll neu geregelt werden. Dabei soll ein Wechsel hin zu einer reinen festen Vergütung vollzogen werden. Durch die Umstellung soll das System der Vergütung des Aufsichtsrats insgesamt transparenter gestaltet und an die Vorgaben nationaler und internationaler Standards angepasst werden. Künftig soll die jährliche feste Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat 80.000 Euro betragen; der Vorsitzende soll das 2,5-fache eines Mitglieds und der Stellvertreter des Vorsitzenden soll das 1,75-fache eines Mitglieds als feste Vergütung erhalten. Darüber hinaus soll die Mitgliedschaft im Arbeitsausschuss, im Prüfungsausschuss sowie im Personalausschuss mit zusätzlich je 30.000 Euro, der Vorsitz in einem dieser Ausschüsse mit zusätzlich je 60.000 Euro vergütet werden. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss soll mit zusätzlich 20.000 Euro vergütet werden. Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Geschäfte mit nahestehenden Personen bei Erreichung eines gewissen Schwellenwerts der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines dafür gebildeten Ausschusses des Aufsichtsrats bedürfen. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden Personen bildet, soll für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in diesem Ausschuss keine Vergütung gewährt werden. Für den Vorsitz und die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss soll ebenfalls keine Vergütung gewährt werden. Maximal sollen lediglich die drei höchstdotierten Ämter in den Ausschüssen zusätzlich vergütet werden, so dass sich etwa die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss neben zwei bestehenden Ausschussmitgliedschaften und einem Ausschussvorsitz in einem der anderen Ausschüsse nicht auf die Vergütung auswirken würde. Diese Regelung führt zur Festsetzung einer individuellen Maximalvergütung für jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsrats entsprechend der von dem jeweiligen Mitglied bekleideten Positionen in den Ausschüssen. Über die zuvor beschriebene Vergütung hinaus soll keine weitere Vergütung gewährt werden. Das neue System sieht weder einen variablen Vergütungsbestandteil noch Sitzungsgelder vor. Neben der Vergütung erstattet die HUGO BOSS AG den Aufsichtsratsmitgliedern die im Rahmen ihrer Tätigkeit angefallenen Auslagen und Aufwendungen. Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Vergütung entsprechend der bisherigen Praxis nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet, gezahlt werden. Darüber hinaus sind keine Aufschubzeiten für die Auszahlung der Vergütung vorgesehen. Die Vergütung des Aufsichtsrats der HUGO BOSS AG wird in § 12 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Jede Änderung dieser Satzungsregelung erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung, so dass die Vergütung im Ergebnis durch die Hauptversammlung festgelegt wird. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt auf Basis eines Beschlussvorschlags, der der Hauptversammlung von Aufsichtsrat und Vorstand unterbreitet wird. Erarbeitet wird dieser Vorschlag durch den Aufsichtsrat. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das System zur Vergütung des Aufsichtsrats. Bei Bedarf empfiehlt er Änderungen vorzunehmen und erarbeitet einen entsprechenden Beschlussvorschlag. Jede Änderung wird der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Ferner wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 12 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jährlich eine feste Vergütung von 80.000 EUR. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,5-fache und der Stellvertreter das 1,75-fache der nach Satz 1 zu gewährenden Vergütung. Außerdem erhält jedes Mitglied des Arbeitsausschusses eine jährliche feste Vergütung von 30.000 EUR, jedes Mitglied des Audit Committee eine jährliche feste Vergütung von 30.000 EUR und jedes Mitglied des Personalausschusses eine jährliche
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feste Vergütung von 30.000 EUR, der Vorsitzende der jeweiligen Ausschüsse jeweils das Doppelte der vorgenannten Beträge. Jedes Mitglied des Nominierungsausschusses erhält eine jährliche feste Vergütung von 20.000 EUR. Zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung nach Satz 1 werden jedoch lediglich die drei höchstdotierten Ausschussmitgliedschaften vergütet. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden Personen bildet, wird für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in diesem Ausschuss keine Vergütung gewährt. Für den Vorsitz und die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss wird ebenfalls keine Vergütung gewährt. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit eine zeitanteilige Vergütung. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen. Eine etwaige Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben. (3) Die Gesellschaft unterhält im eigenen Interesse eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen und auf Kosten der Gesellschaft mitversichert werden. (4) Die Regelungen dieses § 12 gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft und wird für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung erfolgt, zeitanteilig ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährt.' 8. *Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeiten der Online-Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung, der Stimmrechtsausübung ohne Teilnahme (Briefwahl) sowie der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern per Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung und entsprechende Satzungsänderung* Das deutsche Aktienrecht erlaubt es grundsätzlich, dass Aktionäre ihre Stimme auch schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können, ohne physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl), § 118 Abs. 2 AktG. Darüber hinaus sieht § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG vor, dass Aktionäre an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Ferner können Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 118 Abs. 3 in bestimmten Fällen im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen. Erforderlich hierfür ist jedoch jeweils eine Klausel in der Satzung der Gesellschaft, die es dem Vorstand ermöglicht, ein solches Vorgehen vorzusehen. Bisher enthält die Satzung der HUGO BOSS AG keine solche Regelung. Um die Satzung an die fortschreitende Digitalisierung der Gesellschaft anzupassen, aber auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der COVID-19 Pandemie, sollen dem Vorstand nunmehr entsprechende Handlungsmöglichkeiten eingeräumt und entsprechende Regelungen in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 15 der Satzung der Gesellschaft 'Anmeldung zur Hauptversammlung' wird umbenannt in 'Teilnahme und Stimmrecht'. Der bereits bestehende Absatz des § 15 der Satzung der Gesellschaft wird mit '(1)' nummeriert. Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden zu § 15 neu hinzugefügt: '(2) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Teilnahme und zur Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Satz 1. (4) Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund einer dienstlich bedingten Verhinderung oder einem durch einen wichtigen Grund bedingten Aufenthalt im Ausland nicht möglich, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.' 9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* Die von der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung ist bis zum 11. Mai 2020 befristet und läuft daher vor der virtuellen Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 aus. Um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu geben, soll der Gesellschaft mit nachfolgendem Beschlussvorschlag eine erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener eigener Aktien erteilt werden, die bis zum 26. Mai 2025 befristet ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: *a) Erwerb eigener Aktien* Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 26. Mai 2025. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der virtuellen Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot, darf die Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert zahlen, der den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
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Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden. bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie, den die Gesellschaft aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem nachfolgend beschriebenen Stichtag ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig formell über die Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren Anpassung entscheidet. Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. cc) Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im vorstehenden Absatz bb) bestimmt, wobei maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung des Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei deren maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. *b) Verwendung eigener Aktien* Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: (aa) Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; der auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 %-Grenze anzurechnen. (bb) Sie können als Belegschaftsaktien im Rahmen der vereinbarten Vergütung oder gesonderten Programmen (aktuellen und ehemaligen) Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie (aktuellen und ehemaligen) Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen angeboten und übertragen werden, wobei das Arbeits-, Anstellungs- bzw. Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. Sie können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden. Die Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich für die Zwecke nach Satz 1 dieser lit. (bb) zu verwenden. (cc) Sie können Dritten gegen Sachleistungen angeboten und übertragen werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. (dd) Sie können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) eingeräumt wurden, oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender Wandlungspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden, und eigene Aktien zur Bedienung solcher Bezugsrechte zu verwenden. (ee) Sie können zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend) verwendet werden. (ff) Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind, verwendet werden. Der Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung an der ausländischen Börse ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % unterschreiten.
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(gg) Sie können ganz oder teilweise eingezogen werden, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann auch gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. *c) Verwendung eigener Aktien durch den Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, soweit diese mit Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart werden sollten. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. *d) Ausschluss des Bezugsrechts* Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. b) (aa) bis (ff) und lit. c) verwendet werden. Darüber hinaus kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien darf während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die in vorstehendem Satz genannte 10 %-Grenze anzurechnen. *e) Ausübung der Ermächtigung* Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erworben werden. 10. *Ermächtigung der Gesellschaft zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts* Die von der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 erteilte Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist ebenso wie die korrespondierende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum 11. Mai 2020 befristet und läuft daher vor der virtuellen Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 aus. Daher soll in Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben und entsprechende Derivatgeschäfte abzuschließen. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der Höchstgrenze des Tagesordnungspunkts 9 weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft in keiner Weise beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies gesetzlich ohne eine Ermächtigung der Hauptversammlung zulässig ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: *a) Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten* In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb von Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, bei Ausübung der Optionen Aktien der Gesellschaft zu erwerben (Call-Optionen). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft bei Ausübung der Optionen durch deren Inhaber zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten (Put-Optionen). Außerdem können Terminkaufverträge über Aktien der Gesellschaft abgeschlossen werden, bei denen zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsenhandelstage liegen (Terminkäufe). Ferner kann der Erwerb unter Einsatz einer Kombination aus Call- und Put-Optionen und Terminkaufverträgen erfolgen (Call-Optionen, Put-Optionen und Terminkäufe sowie Kombinationen aus Call- und Put-Optionen und Terminkaufverträge, zusammen nachfolgend: Eigenkapitalderivate). Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung wirksam und gilt bis zum 26. Mai 2025. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig oder in mehreren, auch unterschiedlichen Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einer Tochtergesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der virtuellen Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. *b) Einzelheiten zur Verwendung von Derivaten* Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Eigenkapitalderivate nur mit Aktien beliefert werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die Börse. Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte oder für Put-Optionen vereinnahmte oder für Kombination aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder vereinnahmte Erwerbs- oder Veräußerungspreis darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert liegen. Der von der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen. Bei der Ermittlung des Erwerbs- oder Veräußerungspreises der Call- oder Put-Optionen, der Kombination aus Call- und Put-Optionen und des Terminkurses sind unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis bzw. beim Terminkauf der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen. Die Laufzeit der einzelnen Eigenkapitalderivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in Ausübung der Eigenkapitalderivate nicht nach dem 26. Mai 2025 erfolgt. Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der
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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts oder Terminkaufs nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie bzw. des Terminkurses. Eine Ausübung der Call-Option darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreitet, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung des Erwerbspreises der Option. *c) Ausschluss von Bezugsrechten* Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, sind ein etwaiges Recht der Aktionäre, solche Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht ausgeschlossen. Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben werden, gelten die in lit. b) und c) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 der virtuellen Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 festgelegten Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen in den lit b) (aa) bis (ff) und lit. (c) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 verwendet werden. *Berichte des Vorstands an die virtuelle Hauptversammlung zu Punkten 9 und 10 der Tagesordnung:* Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten in diesem Zusammenhang erstattet der Vorstand schriftlich Berichte über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, in bestimmten Fällen das Bezugs- und das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Berichte sind nachfolgend vollumfänglich abgedruckt und stehen von der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung an im Internet unter hauptversammlung.hugoboss.com unter "Hauptversammlung 2020" zur Verfügung. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift. Ferner werden die Berichte auch während der virtuellen Hauptversammlung unter der vorstehend genannten Internetseite zugänglich sein. *Bericht des Vorstands an die virtuelle Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung:* Unter Punkt 9 der Tagesordnung wird der virtuellen Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum 26. Mai 2025 zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der virtuellen Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die Aktien auch unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben und die aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Die Gesellschaft hatte bereits in früheren Hauptversammlungen zum Aktienerwerb ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang letzter vom 12. Mai 2015 den Aktienerwerb bis zum 11. Mai 2020 gestattet. Nunmehr soll die Gesellschaft in Anknüpfung an die frühere Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu können. Diese Ermächtigung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu hinzuerworbene Aktien zusammen mit noch nicht verwendeten vorhandenen eigenen Aktien die Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die Aktien unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre erworben werden können. _Im Einzelnen:_ _Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts_ Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden können. Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden kann. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. _Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts_ Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den genannten Möglichkeiten der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, macht von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für die Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom
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