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DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Metzingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.05.2020 in Metzingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HUGO BOSS AG Metzingen - ISIN DE000A1PHFF7 / WKN A1PHFF 
- EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der 
 
am Mittwoch, den 27. Mai 2020, 10:00 Uhr MESZ 
 
in der Dieselstraße 19, 72555 Metzingen, 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung 
*eingeladen. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage 
von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt 
(virtuelle Hauptversammlung). Bitte beachten Sie hierzu 
den Abschnitt '_VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 2020 // 
WEITERE INFORMATIONEN_'. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    der HUGO BOSS AG und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
    zusammengefassten Lageberichts der HUGO BOSS AG 
    und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019, 
    des Berichts des Aufsichtsrates, des Vorschlags 
    des Vorstands für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 und 
    des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
    289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
    Unterlagen sind im Internet unter 
 
    hauptversammlung.hugoboss.com 
 
    unter "Hauptversammlung 2020" zugänglich. 
    Ferner werden die Unterlagen während der 
    virtuellen Hauptversammlung unter dieser 
    Internetadresse zugänglich sein und in der 
    virtuellen Hauptversammlung näher erläutert 
    werden. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung erforderlich, da der 
    Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
    bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem 
    Hintergrund der COVID-19 Pandemie und den damit 
    einhergehenden noch nicht absehbaren 
    wirtschaftlichen Folgen vor, die 
    Dividendenzahlung bis auf die Mindestdividende 
    nach § 254 Abs. 1 AktG auszusetzen und den 
    verbleibenden Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu thesaurieren. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen, den Bilanzgewinn der HUGO 
    BOSS AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 
    193.600.000,00 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,04 Euro je 
    dividendenberechtigter Namensstammaktie 
    (69.016.167 Stück Namensstammaktien) für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    = 2.760.646,68 Euro 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am 2. Juni 2020, 
    fällig. 
 
    Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung durch die virtuelle 
    Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
    Namensstammaktien sind nach dem Aktiengesetz 
    nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht 
    dividendenberechtigte Namensstammaktien 
    entfallende Betrag, derzeit Stück 1.383.833 
    Namensstammaktien, somit 55.353,32 Euro sowie 
    der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns in 
    Höhe von 190.784.000,00 EUR, somit insgesamt 
    190.839.353,32 EUR werden auf neue Rechnung 
    vorgetragen. 
 
    Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG 
    gehaltenen eigenen Aktien bis zur virtuellen 
    Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird 
    bei unveränderter Ausschüttung von 0,04 Euro je 
    dividendenberechtigter Namensstammaktie der 
    virtuellen Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag über die 
    Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, 
    dass vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie 
    in der virtuellen Hauptversammlung 
    möglicherweise insgesamt ein geänderter 
    Gewinnverwendungsvorschlag zur Beschlussfassung 
    vorgelegt wird. Vorstand und Aufsichtsrat 
    werden die Öffentlichkeit über eine 
    etwaige Änderung des 
    Gewinnverwendungsvorschlags unverzüglich 
    informieren. Insbesondere ist denkbar, dass bei 
    etwaiger substantiell positiver 
    Geschäftsentwicklung insgesamt ein höherer 
    Ausschüttungsbetrag vorgesehen wird. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Ablauf der virtuellen Hauptversammlung am 
    27. Mai 2020 endet die Amtszeit der sechs 
    Mitglieder der Anteilseigner des Aufsichtsrats. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
    des Vorschlags des Nominierungsausschusses und 
    unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat im 
    Jahr 2017 für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele, die ausführlich im 
    Geschäftsbericht 2019 beschrieben sind - vor, 
    folgende Personen als Anteilseignervertreter in 
    den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    * Frau Iris Epple-Righi, München, 
      Deutschland, Unternehmensberaterin 
    * Herr Gaetano Marzotto, Mailand, Italien, 
      Verwaltungsratsvorsitzender 
    * Herr Luca Marzotto, Venedig, Italien, 
      Vorstandsvorsitzender der Zignago Holding 
      S.p.A., Fossalta di Portogruaro, Italien 
    * Frau Christina Rosenberg, München, 
      Deutschland, Unternehmensberaterin 
    * Herr Robin John Stalker, Oberreichenbach, 
      Deutschland, Aufsichtsratsmitglied 
    * Herr Hermann Waldemer, Blitzingen, 
      Schweiz, Unternehmensberater 
 
    Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 
    und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 
    Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus je sechs 
    Mitgliedern der Anteilseigner und der 
    Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus 
    Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
    zusammen. Da der Gesamterfüllung der 
    vorgenannten Quote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
    widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von 
    Anteilseignervertretern und 
    Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen. 
    Somit muss der Aufsichtsrat der HUGO BOSS AG 
    mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf 
    der Seite der Anteilseignervertreter sowie 
    mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf 
    der Seite der Arbeitnehmervertreter bestehen. 
    Der Aufsichtsrat schlägt die Wahl von zwei 
    Frauen und vier Männern vor. Damit wäre das 
    Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG auf 
    der Seite der Anteilseignervertreter erfüllt. 
 
    Die virtuelle Hauptversammlung ist bei der Wahl 
    der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge 
    nicht gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
    vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten 
    jeweils vergewissert, dass diese den für das 
    Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
    können. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
    durchzuführen. 
 
    Angabe gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
    Die vorgenannten, zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind bei 
    den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten 
    Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) 
    aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglieder 
    eines vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums. 
 
    * Frau Iris Epple-Righi 
 
      a) keine 
      b) keine 
    * Herr Gaetano Marzotto 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO 
         BOSS AG 
      b) Vorsitzender des Verwaltungsrats der 
         Style Capital SGR S.p.A., Mailand, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der TIP 
         PRE-IPO S.p.A., Mailand, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Zignago Holding S.p.A., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Zignago Vetro S.p.A., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien. 
    * Herr Luca Marzotto 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO 
         BOSS AG 
      b) Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Dimora 01, Mailand, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Forte Forte S.r.l., Sarcedo, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -2-

Isotex Engineering S.r.l., Trissino, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Multitecno S.r.l., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Santex Rimar Group S.r.l., Trissino, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der Smit 
         S.r.l., Trissino, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Solwa S.r.l., Trissino, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Sperotto Rimar S.r.l., Trissino, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Vetri Speciali S.p.A., Trient, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Zignago Vetro S.p.A., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien. 
    * Frau Christina Rosenberg 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der 
         Villeroy & Boch AG, Mettlach, 
         Deutschland 
      b) Mitglied des Beirats der Josef 
         Tretter GmbH & Co. KG, München, 
         Deutschland 
    * Herr Robin John Stalker 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der 
         Commerzbank AG, Frankfurt am Main, 
         Deutschland; 
 
         Mitglied des Aufsichtsrats der 
         Schaeffler AG, Herzogenaurach, 
         Deutschland; 
 
         Zweiter stellvertretender 
         Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
         Schmitz Cargobull AG, Horstmar, 
         Deutschland. 
      b) keine 
    * Herr Hermann Waldemer 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO 
         BOSS AG 
      b) keine 
 
    Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur 
    Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
    Personen zum Zeitpunkt der Einberufung, soweit 
    dies nicht nachfolgend offengelegt ist, in 
    keinen persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zur Gesellschaft oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach dem 
    Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegen wären. 
 
    Herr Luca Marzotto ist Vorsitzender des 
    Vorstands und Herr Gaetano Marzotto ist 
    Mitglied des Verwaltungsrats der Zignago 
    Holding S.p.A., Fossalta di Portogruaro, 
    Italien. Laut der Stimmrechtsmitteilung vom 14. 
    Februar 2020 halten die Zignago Holding S.p.A. 
    und die PFC S.r.l. 15,45 % der Stimmrechte der 
    HUGO BOSS AG. Die Zignago Holding S.p.A. und 
    die PFC S.r.l. werden jeweils von mehreren 
    Mitgliedern der Familie Marzotto kontrolliert. 
 
    Ausführliche Lebensläufe zu den zur Wahl 
    vorgeschlagenen Personen stehen im Internet 
    unter 
 
    hauptversammlung.hugoboss.com 
 
    unter "Hauptversammlung 2020" zur Verfügung. 
 
    Im Falle der Wahl ist beabsichtigt, aus dem 
    Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn 
    Hermann Waldemer in der Sitzung des 
    Aufsichtsrats, die im Anschluss an die 
    virtuelle Hauptversammlung stattfinden wird, 
    zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 
6.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie, für den Fall einer prüferischen 
    Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
    Abschluss und den Zwischenlagebericht für das 
    erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu 
    beschließen: 
 
    Die 
 
     Ernst & Young GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
     Flughafenstr. 61 
     70629 Stuttgart 
 
    wird zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie für die prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts (§§ 115, 117 WpHG) für das 
    erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern 
    diese einer solchen prüferischen Durchsicht 
    unterzogen werden, bestellt. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
    und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
    Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
    auferlegt wurde. 
7.  *Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
    und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    soll neu geregelt werden. Dabei soll ein 
    Wechsel hin zu einer reinen festen Vergütung 
    vollzogen werden. Durch die Umstellung soll das 
    System der Vergütung des Aufsichtsrats 
    insgesamt transparenter gestaltet und an die 
    Vorgaben nationaler und internationaler 
    Standards angepasst werden. 
 
    Künftig soll die jährliche feste Vergütung für 
    die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat 80.000 Euro 
    betragen; der Vorsitzende soll das 2,5-fache 
    eines Mitglieds und der Stellvertreter des 
    Vorsitzenden soll das 1,75-fache eines 
    Mitglieds als feste Vergütung erhalten. Darüber 
    hinaus soll die Mitgliedschaft im 
    Arbeitsausschuss, im Prüfungsausschuss sowie im 
    Personalausschuss mit zusätzlich je 30.000 
    Euro, der Vorsitz in einem dieser Ausschüsse 
    mit zusätzlich je 60.000 Euro vergütet werden. 
    Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss 
    soll mit zusätzlich 20.000 Euro vergütet 
    werden. 
 
    Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, 
    dass Geschäfte mit nahestehenden Personen bei 
    Erreichung eines gewissen Schwellenwerts der 
    vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats oder 
    eines dafür gebildeten Ausschusses des 
    Aufsichtsrats bedürfen. 
 
    Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen 
    Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden 
    Personen bildet, soll für den Vorsitz und die 
    Mitgliedschaft in diesem Ausschuss keine 
    Vergütung gewährt werden. 
 
    Für den Vorsitz und die Mitgliedschaft im 
    Vermittlungsausschuss soll ebenfalls keine 
    Vergütung gewährt werden. 
 
    Maximal sollen lediglich die drei 
    höchstdotierten Ämter in den Ausschüssen 
    zusätzlich vergütet werden, so dass sich etwa 
    die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss 
    neben zwei bestehenden 
    Ausschussmitgliedschaften und einem 
    Ausschussvorsitz in einem der anderen 
    Ausschüsse nicht auf die Vergütung auswirken 
    würde. Diese Regelung führt zur Festsetzung 
    einer individuellen Maximalvergütung für jedes 
    einzelne Mitglied des Aufsichtsrats 
    entsprechend der von dem jeweiligen Mitglied 
    bekleideten Positionen in den Ausschüssen. 
 
    Über die zuvor beschriebene Vergütung 
    hinaus soll keine weitere Vergütung gewährt 
    werden. Das neue System sieht weder einen 
    variablen Vergütungsbestandteil noch 
    Sitzungsgelder vor. 
 
    Neben der Vergütung erstattet die HUGO BOSS AG 
    den Aufsichtsratsmitgliedern die im Rahmen 
    ihrer Tätigkeit angefallenen Auslagen und 
    Aufwendungen. 
 
    Das Vergütungssystem sieht vor, dass die 
    Vergütung entsprechend der bisherigen Praxis 
    nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils 
    abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet, gezahlt 
    werden. Darüber hinaus sind keine 
    Aufschubzeiten für die Auszahlung der Vergütung 
    vorgesehen. 
 
    Die Vergütung des Aufsichtsrats der HUGO BOSS 
    AG wird in § 12 der Satzung der Gesellschaft 
    festgesetzt. Jede Änderung dieser 
    Satzungsregelung erfordert einen Beschluss der 
    Hauptversammlung, so dass die Vergütung im 
    Ergebnis durch die Hauptversammlung festgelegt 
    wird. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    erfolgt auf Basis eines Beschlussvorschlags, 
    der der Hauptversammlung von Aufsichtsrat und 
    Vorstand unterbreitet wird. Erarbeitet wird 
    dieser Vorschlag durch den Aufsichtsrat. Bei 
    Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater 
    hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer 
    Vergütungsexperten wird auf deren 
    Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine 
    Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. 
 
    Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das 
    System zur Vergütung des Aufsichtsrats. Bei 
    Bedarf empfiehlt er Änderungen vorzunehmen 
    und erarbeitet einen entsprechenden 
    Beschlussvorschlag. Jede Änderung wird der 
    Hauptversammlung zur Beschlussfassung 
    vorgelegt. Ferner wird das Vergütungssystem der 
    Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zur 
    Billigung vorgelegt. 
 
    Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur 
    Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, 
    wird spätestens in der darauffolgenden 
    ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes 
    Vergütungssystem vorgelegt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    § 12 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
         erhalten jährlich eine feste Vergütung 
         von 80.000 EUR. Der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats erhält das 2,5-fache und 
         der Stellvertreter das 1,75-fache der 
         nach Satz 1 zu gewährenden Vergütung. 
         Außerdem erhält jedes Mitglied des 
         Arbeitsausschusses eine jährliche feste 
         Vergütung von 30.000 EUR, jedes 
         Mitglied des Audit Committee eine 
         jährliche feste Vergütung von 30.000 
         EUR und jedes Mitglied des 
         Personalausschusses eine jährliche 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -3-

feste Vergütung von 30.000 EUR, der 
         Vorsitzende der jeweiligen Ausschüsse 
         jeweils das Doppelte der vorgenannten 
         Beträge. Jedes Mitglied des 
         Nominierungsausschusses erhält eine 
         jährliche feste Vergütung von 20.000 
         EUR. Zusätzlich zur festen jährlichen 
         Vergütung nach Satz 1 werden jedoch 
         lediglich die drei höchstdotierten 
         Ausschussmitgliedschaften vergütet. Für 
         den Fall, dass der Aufsichtsrat einen 
         Ausschuss für Geschäfte mit 
         nahestehenden Personen bildet, wird für 
         den Vorsitz und die Mitgliedschaft in 
         diesem Ausschuss keine Vergütung 
         gewährt. Für den Vorsitz und die 
         Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss 
         wird ebenfalls keine Vergütung gewährt. 
    (2) Die Vergütung nach Absatz 1 ist zahlbar 
        nach Ablauf der Hauptversammlung, die 
        über die Entlastung des Aufsichtsrats 
        für das jeweils abgelaufene 
        Geschäftsjahr entscheidet. Mitglieder 
        des Aufsichtsrats, die nur während eines 
        Teils des Geschäftsjahres dem 
        Aufsichtsrat oder einem Ausschuss 
        angehört haben, erhalten für jeden 
        angefangenen Monat ihrer Tätigkeit eine 
        zeitanteilige Vergütung. Die 
        Gesellschaft erstattet jedem 
        Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen. 
        Eine etwaige Umsatzsteuer wird von der 
        Gesellschaft erstattet, soweit die 
        Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt 
        sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
        gesondert in Rechnung zu stellen und 
        dieses Recht ausüben. 
    (3) Die Gesellschaft unterhält im eigenen 
        Interesse eine angemessene 
        Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
        für ihre Organe und 
        Leitungsverantwortlichen, in die auch 
        die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen 
        und auf Kosten der Gesellschaft 
        mitversichert werden. 
    (4) Die Regelungen dieses § 12 gilt ab dem 
        Zeitpunkt der Eintragung der 
        entsprechenden Satzungsänderung in das 
        Handelsregister der Gesellschaft und 
        wird für das Geschäftsjahr, in dem die 
        Eintragung erfolgt, zeitanteilig ab dem 
        Zeitpunkt der Eintragung gewährt.' 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung der 
    Möglichkeiten der Online-Teilnahme der 
    Aktionäre an der Hauptversammlung, der 
    Stimmrechtsausübung ohne Teilnahme (Briefwahl) 
    sowie der Teilnahme von 
    Aufsichtsratsmitgliedern per Bild- und 
    Tonübertragung an der Hauptversammlung und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Das deutsche Aktienrecht erlaubt es 
    grundsätzlich, dass Aktionäre ihre Stimme auch 
    schriftlich oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben können, ohne physisch an 
    der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl), 
    § 118 Abs. 2 AktG. Darüber hinaus sieht § 118 
    Abs. 1 Satz 2 AktG vor, dass Aktionäre an der 
    Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort 
    und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
    sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
    teilweise im Wege elektronischer Kommunikation 
    ausüben können (Online-Teilnahme). 
 
    Ferner können Mitglieder des Aufsichtsrats nach 
    § 118 Abs. 3 in bestimmten Fällen im Wege der 
    Bild- und Tonübertragung an der 
    Hauptversammlung teilnehmen. Erforderlich 
    hierfür ist jedoch jeweils eine Klausel in der 
    Satzung der Gesellschaft, die es dem Vorstand 
    ermöglicht, ein solches Vorgehen vorzusehen. 
    Bisher enthält die Satzung der HUGO BOSS AG 
    keine solche Regelung. 
 
    Um die Satzung an die fortschreitende 
    Digitalisierung der Gesellschaft anzupassen, 
    aber auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen 
    mit der COVID-19 Pandemie, sollen dem Vorstand 
    nunmehr entsprechende Handlungsmöglichkeiten 
    eingeräumt und entsprechende Regelungen in die 
    Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    § 15 der Satzung der Gesellschaft 'Anmeldung 
    zur Hauptversammlung' wird umbenannt in 
    'Teilnahme und Stimmrecht'. 
 
    Der bereits bestehende Absatz des § 15 der 
    Satzung der Gesellschaft wird mit '(1)' 
    nummeriert. 
 
    Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden zu § 15 neu 
    hinzugefügt: 
 
    '(2) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
         dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
         auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
         ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
         und sämtliche oder einzelne ihrer 
         Rechte ganz oder teilweise im Wege 
         elektronischer Kommunikation ausüben 
         können. Der Vorstand ist auch 
         ermächtigt, nähere Bestimmungen zur 
         Teilnahme und zur Rechtsausübung nach 
         Satz 1 zu treffen. 
    (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne 
        an der Hauptversammlung teilzunehmen, 
        schriftlich oder im Wege elektronischer 
        Kommunikation abgeben dürfen 
        (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch 
        die näheren Einzelheiten des Verfahrens 
        nach Satz 1. 
    (4) Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
        Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
        aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund 
        einer dienstlich bedingten Verhinderung 
        oder einem durch einen wichtigen Grund 
        bedingten Aufenthalt im Ausland nicht 
        möglich, so kann es an der 
        Hauptversammlung auch im Wege der Bild- 
        und Tonübertragung teilnehmen.' 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung der 
    Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch 
    unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
    deren Verwendung auch unter Ausschluss des 
    gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
    Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
    Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
    deren Verwendung ist bis zum 11. Mai 2020 
    befristet und läuft daher vor der virtuellen 
    Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 aus. Um der 
    Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit zum 
    Aktienrückkauf zu geben, soll der Gesellschaft 
    mit nachfolgendem Beschlussvorschlag eine 
    erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    und zur Verwendung aufgrund dieser oder 
    früherer Ermächtigungen erworbener eigener 
    Aktien erteilt werden, die bis zum 26. Mai 2025 
    befristet ist. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    *a) Erwerb eigener Aktien* 
 
    Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu jedem zulässigen Zweck 
    eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung 
    gilt bis zum 26. Mai 2025. Sie ist insgesamt 
    auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung der virtuellen 
    Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
    geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
    der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
    beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar 
    durch die Gesellschaft oder durch ein von der 
    Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
    Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
    durch von der Gesellschaft oder von der 
    Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
    Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
    beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt 
    den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder 
    in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
    mehrmaligen Erwerb. 
 
    Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl des 
    Vorstands über die Börse oder mittels eines an 
    sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
    Kaufangebots oder mittels einer an alle 
    Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
    zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die 
    Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre 
    erfolgen. 
 
     aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder 
     über ein öffentliches Kaufangebot, darf die 
     Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert 
     zahlen, der den arithmetischen Mittelwert 
     der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft 
     in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
     einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
     der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
     letzten zehn Börsenhandelstage vor dem 
     Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, 
     sofern der Erwerb über die Börse 
     stattfindet, oder vor der Veröffentlichung 
     der Entscheidung zur Abgabe des 
     öffentlichen Kaufangebots, sofern der 
     Erwerb im Wege eines öffentlichen 
     Kaufangebots erfolgt, ohne Berücksichtigung 
     der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 
     % über- oder unterschreitet. Ergeben sich 
     nach Veröffentlichung eines öffentlichen 
     Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen 
     vom gebotenen Kaufpreis oder den 
     Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, 
     so kann das Angebot angepasst werden. In 
     diesem Fall bestimmt sich der 
     maßgebliche Betrag nach dem 
     entsprechenden Kurs am letzten Handelstag 
     vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 
     10 %-Grenze für das Über- oder 
     Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
     anzuwenden. 
 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -4-

Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots 
     kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
     öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
     angebotenen Aktien das vorhandene 
     Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter 
     insoweit partiellem Ausschluss eines 
     eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 
     nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
     (Andienungsquoten) statt nach dem 
     Verhältnis der Beteiligung der andienenden 
     Aktionäre an der Gesellschaft 
     (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber 
     hinaus können unter insoweit partiellem 
     Ausschluss eines eventuellen 
     Andienungsrechts eine bevorrechtigte 
     Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
     Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie 
     zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
     Aktien eine Rundung nach kaufmännischen 
     Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
 
     bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
     alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft 
     eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, 
     innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben 
     werden können. Die Kaufpreisspanne kann 
     angepasst werden, wenn sich während der 
     Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen 
     vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 
     der Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten ergeben. Der von der 
     Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je 
     Aktie, den die Gesellschaft aufgrund der 
     eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, 
     darf den arithmetischen Mittelwert der 
     Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in 
     der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
     einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
     der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
     letzten drei Börsenhandelstage vor dem 
     nachfolgend beschriebenen Stichtag ohne 
     Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um 
     nicht mehr als 10 % über- oder 
     unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an 
     dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig 
     formell über die Veröffentlichung der 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten oder deren Anpassung 
     entscheidet. 
 
     Das Volumen der Annahme kann begrenzt 
     werden. Sofern von mehreren gleichartigen 
     Verkaufsangeboten wegen der 
     Volumenbegrenzung nicht sämtliche 
     angenommen werden können, kann unter 
     insoweit partiellem Ausschluss eines 
     eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 
     nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
     (Andienungsquoten) statt nach 
     Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus 
     können unter insoweit partiellem Ausschluss 
     eines eventuellen Andienungsrechts eine 
     bevorrechtigte Annahme geringerer 
     Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
     Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung 
     rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
     Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
     vorgesehen werden. 
 
     cc) Erfolgt der Erwerb mittels den 
     Aktionären zur Verfügung gestellter 
     Andienungsrechte, so können diese pro Aktie 
     der Gesellschaft zugeteilt werden. 
     Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals 
     der Gesellschaft zum Volumen der von der 
     Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
     berechtigt eine entsprechend festgesetzte 
     Anzahl Andienungsrechte zur 
     Veräußerung einer Aktie der 
     Gesellschaft an diese. Andienungsrechte 
     können auch dergestalt zugeteilt werden, 
     dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl 
     von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem 
     Verhältnis des Grundkapitals zum 
     Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von 
     Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; 
     für diesen Fall werden die entsprechenden 
     Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
     Preis oder die Grenzwerte der angebotenen 
     Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
     Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung 
     des Andienungsrechts eine Aktie an die 
     Gesellschaft veräußert werden kann, 
     wird nach Maßgabe der Regelungen im 
     vorstehenden Absatz bb) bestimmt, wobei 
     maßgeblicher Stichtag derjenige der 
     Veröffentlichung des Rückkaufangebots unter 
     Einräumung von Andienungsrechten ist, und 
     gegebenenfalls angepasst, wobei deren 
     maßgeblicher Stichtag derjenige der 
     Veröffentlichung der Anpassung ist. Die 
     nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
     insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und 
     gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt 
     der Vorstand der Gesellschaft. 
 
    *b) Verwendung eigener Aktien* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
    dieser oder früher erteilter Ermächtigungen 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen 
    eigenen Aktien zusätzlich zu einer 
    Veräußerung über die Börse oder über ein 
    Angebot an alle Aktionäre zu jedem zulässigen 
    Zweck, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
     (aa) Sie können auch in anderer Weise als 
     über die Börse oder durch ein Angebot an 
     alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem 
     Preis veräußert werden, der den 
     Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
     Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
     wesentlich unterschreitet; der auf die 
     Anzahl der unter dieser Ermächtigung 
     veräußerten Aktien entfallende 
     anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 
     % des Grundkapitals nicht überschreiten, 
     und zwar weder im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
     Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
     Veräußerung von Aktien oder zur 
     Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
     Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
     ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und 
     dabei das Bezugsrecht in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
     auf die in vorstehendem Satz genannte 10 
     %-Grenze anzurechnen. 
 
     (bb) Sie können als Belegschaftsaktien im 
     Rahmen der vereinbarten Vergütung oder 
     gesonderten Programmen (aktuellen und 
     ehemaligen) Mitarbeitern der Gesellschaft 
     und ihrer verbundenen Unternehmen sowie 
     (aktuellen und ehemaligen) Organmitgliedern 
     von mit der Gesellschaft verbundenen 
     Unternehmen angeboten und übertragen 
     werden, wobei das Arbeits-, Anstellungs- 
     bzw. Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
     Angebots, der Zusage oder der 
     Übertragung bestehen muss. Sie können 
     den vorgenannten Personen und 
     Organmitgliedern insbesondere entgeltlich 
     oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, 
     zugesagt und übertragen werden. Die Aktien 
     können dabei auch einem Kreditinstitut 
     übertragen werden, das die Aktien mit der 
     Verpflichtung übernimmt, sie 
     ausschließlich für die Zwecke nach 
     Satz 1 dieser lit. (bb) zu verwenden. 
 
     (cc) Sie können Dritten gegen 
     Sachleistungen angeboten und übertragen 
     werden, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften. 
 
     (dd) Sie können zur Erfüllung von 
     Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der 
     Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft 
     bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
     (einschließlich Genussrechten) 
     eingeräumt wurden, oder zur Erfüllung von 
     Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft 
     oder einer Konzerngesellschaft ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) verwendet werden. Darüber 
     hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das 
     Bezugsrecht auszuschließen, um den 
     Inhabern beziehungsweise Gläubigern von 
     Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der 
     Gesellschaft beziehungsweise entsprechender 
     Wandlungspflichten zum Ausgleich von 
     Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang 
     zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits 
     erfolgter Ausübung dieser Rechte 
     beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten 
     zustünden, und eigene Aktien zur Bedienung 
     solcher Bezugsrechte zu verwenden. 
 
     (ee) Sie können zur Durchführung einer 
     sogenannten Aktiendividende (Scrip 
     Dividend) verwendet werden. 
 
     (ff) Sie können zur Einführung von Aktien 
     der Gesellschaft an ausländischen Börsen, 
     an denen sie bisher nicht zum Handel 
     zugelassen sind, verwendet werden. Der 
     Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen 
     Börsen eingeführt werden, darf den 
     arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
     Stückaktien der Gesellschaft in der 
     Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
     entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse während der 
     letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag 
     der Einführung an der ausländischen Börse 
     ohne Berücksichtigung der 
     Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % 
     unterschreiten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -5-

(gg) Sie können ganz oder teilweise 
     eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
     und ihre Durchführung eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die 
     Einziehung kann auch gemäß § 237 Abs. 
     3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durch 
     Anpassung des anteiligen Betrags der 
     übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
     Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
     erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall 
     zur Anpassung der Angabe der Anzahl der 
     Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die 
     Einziehung kann auch mit einer 
     Kapitalherabsetzung verbunden werden; in 
     diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, 
     das Grundkapital um den auf die 
     eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen 
     Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und 
     die Angabe der Zahl der Aktien und des 
     Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
     anzupassen. 
 
    *c) Verwendung eigener Aktien durch den 
    Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
    dieser oder früher erteilter Ermächtigungen 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen 
    eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
    Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten 
    oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
    verwendet werden, soweit diese mit Mitgliedern 
    des Vorstands im Rahmen der Regelungen zur 
    Vorstandsvergütung vereinbart werden sollten. 
    Insbesondere können sie den Mitgliedern des 
    Vorstands zum Erwerb angeboten, zugesagt und 
    übertragen werden, wobei das 
    Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum 
    Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der 
    Übertragung bestehen muss. 
 
    *d) Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf 
    erworbene eigene Aktien wird insoweit 
    ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
    vorstehenden Ermächtigungen unter lit. b) (aa) 
    bis (ff) und lit. c) verwendet werden. Darüber 
    hinaus kann bei einem Angebot zum Erwerb 
    eigener Aktien an alle Aktionäre das 
    Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen 
    werden. Die Summe der unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien 
    darf während der Laufzeit der vorliegenden 
    Ermächtigung 10 % des Grundkapitals im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls 
    dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. 
    Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
    Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
    Veräußerung von Aktien der Gesellschaft 
    oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
    Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
    verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
    Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf 
    die in vorstehendem Satz genannte 10 %-Grenze 
    anzurechnen. 
 
    *e) Ausübung der Ermächtigung* 
 
    Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal 
    oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
    oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen 
    auch die Verwendung von Aktien der 
    Gesellschaft, die aufgrund früherer 
    Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien 
    zurückerworben wurden, und solche, die aufgrund 
    von § 71d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch 
    ein von der Gesellschaft abhängiges oder in 
    ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
    oder (ii) durch Dritte für Rechnung der 
    Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
    eines von der Gesellschaft abhängigen oder in 
    ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
    erworben werden. 
10. *Ermächtigung der Gesellschaft zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und 
    Bezugsrechts* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 
    erteilte Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG ist ebenso wie die korrespondierende 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum 
    11. Mai 2020 befristet und läuft daher vor der 
    virtuellen Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 
    aus. Daher soll in Ergänzung der unter 
    Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die 
    Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch 
    unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu 
    erwerben und entsprechende Derivatgeschäfte 
    abzuschließen. Dadurch soll das Volumen an 
    Aktien, das insgesamt erworben werden darf, 
    nicht erhöht werden; es werden lediglich im 
    Rahmen der Höchstgrenze des Tagesordnungspunkts 
    9 weitere Handlungsalternativen zum Erwerb 
    eigener Aktien eröffnet. Diese Ermächtigung 
    soll die Gesellschaft in keiner Weise 
    beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies 
    gesetzlich ohne eine Ermächtigung der 
    Hauptversammlung zulässig ist. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    *a) Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 der 
    ordentlichen virtuellen Hauptversammlung vom 
    27. Mai 2020 zur Beschlussfassung 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der 
    Erwerb von Aktien der Gesellschaft außer 
    auf den dort beschriebenen Wegen auch unter 
    Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt 
    werden. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu 
    erwerben, die der Gesellschaft das Recht 
    vermitteln, bei Ausübung der Optionen Aktien 
    der Gesellschaft zu erwerben (Call-Optionen). 
    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, Optionen 
    zu veräußern, welche die Gesellschaft bei 
    Ausübung der Optionen durch deren Inhaber zum 
    Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten 
    (Put-Optionen). Außerdem können 
    Terminkaufverträge über Aktien der Gesellschaft 
    abgeschlossen werden, bei denen zwischen dem 
    Abschluss des Kaufvertrags und der Lieferung 
    der erworbenen Aktien mehr als zwei 
    Börsenhandelstage liegen (Terminkäufe). Ferner 
    kann der Erwerb unter Einsatz einer Kombination 
    aus Call- und Put-Optionen und 
    Terminkaufverträgen erfolgen (Call-Optionen, 
    Put-Optionen und Terminkäufe sowie 
    Kombinationen aus Call- und Put-Optionen und 
    Terminkaufverträge, zusammen nachfolgend: 
    Eigenkapitalderivate). 
 
    Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung 
    wirksam und gilt bis zum 26. Mai 2025. Die 
    Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig 
    oder in mehreren, auch unterschiedlichen 
    Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch 
    durch ihre Tochtergesellschaften oder für ihre 
    oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft 
    oder von einer Tochtergesellschaft beauftragte 
    Dritte ausgenutzt werden. Alle Aktienerwerbe 
    unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten sind 
    dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % 
    des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    virtuellen Hauptversammlung bestehenden 
    Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
    geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
    Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals beschränkt. 
 
    *b) Einzelheiten zur Verwendung von Derivaten* 
 
    Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem oder 
    mehreren Kreditinstitut(en), einem oder 
    mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
    Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
    Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer 
    Gruppe oder einem Konsortium von 
    Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen 
    abgeschlossen werden. Sie sind so 
    auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass 
    die Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
    beliefert werden, die unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre 
    erworben wurden; dem genügt der Erwerb der 
    Aktien über die Börse. Der von der Gesellschaft 
    für Call-Optionen gezahlte oder für 
    Put-Optionen vereinnahmte oder für Kombination 
    aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder 
    vereinnahmte Erwerbs- oder 
    Veräußerungspreis darf nicht wesentlich 
    über bzw. unter dem nach anerkannten 
    finanzmathematischen Methoden ermittelten 
    theoretischen Marktwert liegen. Der von der 
    Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte 
    Terminkurs darf nicht wesentlich über dem nach 
    anerkannten finanzmathematischen Methoden 
    ermittelten theoretischen Terminkurs liegen. 
    Bei der Ermittlung des Erwerbs- oder 
    Veräußerungspreises der Call- oder 
    Put-Optionen, der Kombination aus Call- und 
    Put-Optionen und des Terminkurses sind unter 
    anderem der vereinbarte Ausübungspreis bzw. 
    beim Terminkauf der aktuelle Börsenkurs und die 
    Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen. 
    Die Laufzeit der einzelnen Eigenkapitalderivate 
    darf jeweils höchstens 18 Monate betragen und 
    muss so gewählt werden, dass der Erwerb der 
    Aktien in Ausübung der Eigenkapitalderivate 
    nicht nach dem 26. Mai 2025 erfolgt. 
 
    Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise 
    bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
    Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen 
    Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse während der letzten drei 
    Börsenhandelstage vor Abschluss des 
    betreffenden Optionsgeschäfts oder Terminkaufs 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreiten, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der erhaltenen Optionsprämie bzw. des 
    Terminkurses. Eine Ausübung der Call-Option 
    darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende 
    Kaufpreis den arithmetischen Mittelwert der 
    Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
    drei Börsenhandelstage vor Erwerb der Aktien 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreitet, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    des Erwerbspreises der Option. 
 
    *c) Ausschluss von Bezugsrechten* 
 
    Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der 
    vorstehenden Regelungen erworben, sind ein 
    etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
    Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
    abzuschließen, sowie ein etwaiges 
    Andienungsrecht ausgeschlossen. 
 
    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
    Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben 
    werden, gelten die in lit. b) und c) des 
    Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 der 
    virtuellen Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 
    festgelegten Regelungen entsprechend. Das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
    wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
    gemäß den Ermächtigungen in den lit b) 
    (aa) bis (ff) und lit. (c) des 
    Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 
    verwendet werden. 
 
    *Berichte des Vorstands an die virtuelle 
    Hauptversammlung zu Punkten 9 und 10 der 
    Tagesordnung:* 
 
    Vor dem Hintergrund der unter 
    Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien sowie der unter 
    Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten in diesem Zusammenhang 
    erstattet der Vorstand schriftlich Berichte 
    über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein 
    soll, in bestimmten Fällen das Bezugs- und das 
    Andienungsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen. Die Berichte sind 
    nachfolgend vollumfänglich abgedruckt und 
    stehen von der Einberufung der virtuellen 
    Hauptversammlung an im Internet unter 
 
    hauptversammlung.hugoboss.com 
 
    unter "Hauptversammlung 2020" zur Verfügung. 
    Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
    unverzüglich und kostenlos eine Abschrift. 
    Ferner werden die Berichte auch während der 
    virtuellen Hauptversammlung unter der 
    vorstehend genannten Internetseite zugänglich 
    sein. 
 
    *Bericht des Vorstands an die virtuelle 
    Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung:* 
 
    Unter Punkt 9 der Tagesordnung wird der 
    virtuellen Hauptversammlung vorgeschlagen, den 
    Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für 
    einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum 26. Mai 
    2025 zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % 
    des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    virtuellen Hauptversammlung oder - falls dieser 
    Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
    Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft ist 
    nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die 
    Aktien auch unter Einschränkung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
    eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu 
    erwerben und die aufgrund dieser oder früherer 
    Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
    verwenden. 
 
    Die Gesellschaft hatte bereits in früheren 
    Hauptversammlungen zum Aktienerwerb 
    ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang 
    letzter vom 12. Mai 2015 den Aktienerwerb bis 
    zum 11. Mai 2020 gestattet. Nunmehr soll die 
    Gesellschaft in Anknüpfung an die frühere 
    Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das 
    Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu 
    können. Diese Ermächtigung steht unter dem 
    gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu 
    hinzuerworbene Aktien zusammen mit noch nicht 
    verwendeten vorhandenen eigenen Aktien die 
    Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des 
    Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb 
    eigener Aktien kann über die Börse oder mittels 
    eines an alle Aktionäre gerichteten 
    Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle 
    Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, 
    Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, 
    sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die 
    Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die 
    Aktien unter Einschränkung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
    eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
    erworben werden können. 
 
    _Im Einzelnen:_ 
 
    _Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines 
    etwaigen Andienungsrechts_ 
 
    Die eigenen Aktien sollen zunächst über die 
    Börse, mittels eines an alle Aktionäre der 
    Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
    Kaufangebots oder mittels einer an alle 
    Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
    zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben 
    werden können. 
 
    Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
    öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
    Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die 
    von den Aktionären angebotene Menge an Aktien 
    der Gesellschaft die von der Gesellschaft 
    nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In 
    diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten 
    erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
    bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder 
    kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 
    Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit 
    dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
    Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
    Restbestände zu vermeiden und damit die 
    technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
    erleichtern. Auch eine faktische 
    Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
    vermieden werden. Im Übrigen kann die 
    Repartierung nach dem Verhältnis der 
    angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt 
    nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
    Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
    vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
    Schließlich soll eine Rundung nach 
    kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
    rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
    werden können. Insoweit können die Erwerbsquote 
    und die Anzahl der von einzelnen andienenden 
    Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet 
    werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
    ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
    darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin 
    liegenden Ausschluss eines etwaigen 
    weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
    für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den 
    Aktionären für angemessen. 
 
    Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels 
    eines an sämtliche Aktionäre gerichteten 
    öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an 
    alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
    Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
    sieht die Ermächtigung auch vor, dass der 
    Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung 
    gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden 
    kann. Diese Andienungsrechte werden so 
    ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum 
    Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit 
    danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden 
    können, verfallen sie. Dieses Verfahren 
    behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert 
    die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
    _Verwendung erworbener eigener Aktien und 
    Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
    Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die 
    erworbenen eigenen Aktien durch ein 
    öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder 
    über die Börse wieder veräußert werden. 
    Mit den genannten Möglichkeiten der 
    Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
    wird bei der Veräußerung der Aktien das 
    Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
    gewahrt. 
 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der 
    Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den 
    Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet, macht von der in § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
    4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
    erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. 
    Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für die 
    Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass 
    die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
    werden dürfen, der den maßgeblichen 
    Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die 
    endgültige Festlegung des 
    Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
    geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
    Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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