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DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -11-

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Metzingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.05.2020 in Metzingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HUGO BOSS AG Metzingen - ISIN DE000A1PHFF7 / WKN A1PHFF 
- EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der 
 
am Mittwoch, den 27. Mai 2020, 10:00 Uhr MESZ 
 
in der Dieselstraße 19, 72555 Metzingen, 
stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung 
*eingeladen. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage 
von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt 
(virtuelle Hauptversammlung). Bitte beachten Sie hierzu 
den Abschnitt '_VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 2020 // 
WEITERE INFORMATIONEN_'. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    der HUGO BOSS AG und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
    zusammengefassten Lageberichts der HUGO BOSS AG 
    und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019, 
    des Berichts des Aufsichtsrates, des Vorschlags 
    des Vorstands für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 und 
    des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
    289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
    Unterlagen sind im Internet unter 
 
    hauptversammlung.hugoboss.com 
 
    unter "Hauptversammlung 2020" zugänglich. 
    Ferner werden die Unterlagen während der 
    virtuellen Hauptversammlung unter dieser 
    Internetadresse zugänglich sein und in der 
    virtuellen Hauptversammlung näher erläutert 
    werden. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung erforderlich, da der 
    Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
    bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor dem 
    Hintergrund der COVID-19 Pandemie und den damit 
    einhergehenden noch nicht absehbaren 
    wirtschaftlichen Folgen vor, die 
    Dividendenzahlung bis auf die Mindestdividende 
    nach § 254 Abs. 1 AktG auszusetzen und den 
    verbleibenden Bilanzgewinn für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu thesaurieren. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen, den Bilanzgewinn der HUGO 
    BOSS AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 
    193.600.000,00 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer Dividende von 0,04 Euro je 
    dividendenberechtigter Namensstammaktie 
    (69.016.167 Stück Namensstammaktien) für das 
    Geschäftsjahr 2019 
 
    = 2.760.646,68 Euro 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag, das heißt am 2. Juni 2020, 
    fällig. 
 
    Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung durch die virtuelle 
    Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
    Namensstammaktien sind nach dem Aktiengesetz 
    nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht 
    dividendenberechtigte Namensstammaktien 
    entfallende Betrag, derzeit Stück 1.383.833 
    Namensstammaktien, somit 55.353,32 Euro sowie 
    der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns in 
    Höhe von 190.784.000,00 EUR, somit insgesamt 
    190.839.353,32 EUR werden auf neue Rechnung 
    vorgetragen. 
 
    Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG 
    gehaltenen eigenen Aktien bis zur virtuellen 
    Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird 
    bei unveränderter Ausschüttung von 0,04 Euro je 
    dividendenberechtigter Namensstammaktie der 
    virtuellen Hauptversammlung ein entsprechend 
    angepasster Beschlussvorschlag über die 
    Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, 
    dass vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie 
    in der virtuellen Hauptversammlung 
    möglicherweise insgesamt ein geänderter 
    Gewinnverwendungsvorschlag zur Beschlussfassung 
    vorgelegt wird. Vorstand und Aufsichtsrat 
    werden die Öffentlichkeit über eine 
    etwaige Änderung des 
    Gewinnverwendungsvorschlags unverzüglich 
    informieren. Insbesondere ist denkbar, dass bei 
    etwaiger substantiell positiver 
    Geschäftsentwicklung insgesamt ein höherer 
    Ausschüttungsbetrag vorgesehen wird. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Vorstands für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen, den im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Ablauf der virtuellen Hauptversammlung am 
    27. Mai 2020 endet die Amtszeit der sechs 
    Mitglieder der Anteilseigner des Aufsichtsrats. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage 
    des Vorschlags des Nominierungsausschusses und 
    unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat im 
    Jahr 2017 für seine Zusammensetzung 
    beschlossenen Ziele, die ausführlich im 
    Geschäftsbericht 2019 beschrieben sind - vor, 
    folgende Personen als Anteilseignervertreter in 
    den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    * Frau Iris Epple-Righi, München, 
      Deutschland, Unternehmensberaterin 
    * Herr Gaetano Marzotto, Mailand, Italien, 
      Verwaltungsratsvorsitzender 
    * Herr Luca Marzotto, Venedig, Italien, 
      Vorstandsvorsitzender der Zignago Holding 
      S.p.A., Fossalta di Portogruaro, Italien 
    * Frau Christina Rosenberg, München, 
      Deutschland, Unternehmensberaterin 
    * Herr Robin John Stalker, Oberreichenbach, 
      Deutschland, Aufsichtsratsmitglied 
    * Herr Hermann Waldemer, Blitzingen, 
      Schweiz, Unternehmensberater 
 
    Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf 
    der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 
    und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 
    Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus je sechs 
    Mitgliedern der Anteilseigner und der 
    Arbeitnehmer sowie zu mindestens 30 % aus 
    Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern 
    zusammen. Da der Gesamterfüllung der 
    vorgenannten Quote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
    widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von 
    Anteilseignervertretern und 
    Arbeitnehmervertretern getrennt zu erfüllen. 
    Somit muss der Aufsichtsrat der HUGO BOSS AG 
    mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf 
    der Seite der Anteilseignervertreter sowie 
    mindestens aus zwei Frauen und zwei Männern auf 
    der Seite der Arbeitnehmervertreter bestehen. 
    Der Aufsichtsrat schlägt die Wahl von zwei 
    Frauen und vier Männern vor. Damit wäre das 
    Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG auf 
    der Seite der Anteilseignervertreter erfüllt. 
 
    Die virtuelle Hauptversammlung ist bei der Wahl 
    der Anteilseignervertreter an Wahlvorschläge 
    nicht gebunden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
    vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten 
    jeweils vergewissert, dass diese den für das 
    Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
    können. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
    Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl 
    durchzuführen. 
 
    Angabe gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
    Die vorgenannten, zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind bei 
    den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten 
    Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) 
    aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglieder 
    eines vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums. 
 
    * Frau Iris Epple-Righi 
 
      a) keine 
      b) keine 
    * Herr Gaetano Marzotto 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO 
         BOSS AG 
      b) Vorsitzender des Verwaltungsrats der 
         Style Capital SGR S.p.A., Mailand, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der TIP 
         PRE-IPO S.p.A., Mailand, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Zignago Holding S.p.A., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Zignago Vetro S.p.A., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien. 
    * Herr Luca Marzotto 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO 
         BOSS AG 
      b) Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Dimora 01, Mailand, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Forte Forte S.r.l., Sarcedo, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -2-

Isotex Engineering S.r.l., Trissino, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Multitecno S.r.l., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Santex Rimar Group S.r.l., Trissino, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der Smit 
         S.r.l., Trissino, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Solwa S.r.l., Trissino, Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Sperotto Rimar S.r.l., Trissino, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Vetri Speciali S.p.A., Trient, 
         Italien; 
 
         Mitglied des Verwaltungsrats der 
         Zignago Vetro S.p.A., Fossalta di 
         Portogruaro, Italien. 
    * Frau Christina Rosenberg 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der 
         Villeroy & Boch AG, Mettlach, 
         Deutschland 
      b) Mitglied des Beirats der Josef 
         Tretter GmbH & Co. KG, München, 
         Deutschland 
    * Herr Robin John Stalker 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der 
         Commerzbank AG, Frankfurt am Main, 
         Deutschland; 
 
         Mitglied des Aufsichtsrats der 
         Schaeffler AG, Herzogenaurach, 
         Deutschland; 
 
         Zweiter stellvertretender 
         Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
         Schmitz Cargobull AG, Horstmar, 
         Deutschland. 
      b) keine 
    * Herr Hermann Waldemer 
 
      a) Mitglied des Aufsichtsrats der HUGO 
         BOSS AG 
      b) keine 
 
    Nach Ansicht des Aufsichtsrats stehen die zur 
    Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
    Personen zum Zeitpunkt der Einberufung, soweit 
    dies nicht nachfolgend offengelegt ist, in 
    keinen persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehungen zur Gesellschaft oder deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach dem 
    Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegen wären. 
 
    Herr Luca Marzotto ist Vorsitzender des 
    Vorstands und Herr Gaetano Marzotto ist 
    Mitglied des Verwaltungsrats der Zignago 
    Holding S.p.A., Fossalta di Portogruaro, 
    Italien. Laut der Stimmrechtsmitteilung vom 14. 
    Februar 2020 halten die Zignago Holding S.p.A. 
    und die PFC S.r.l. 15,45 % der Stimmrechte der 
    HUGO BOSS AG. Die Zignago Holding S.p.A. und 
    die PFC S.r.l. werden jeweils von mehreren 
    Mitgliedern der Familie Marzotto kontrolliert. 
 
    Ausführliche Lebensläufe zu den zur Wahl 
    vorgeschlagenen Personen stehen im Internet 
    unter 
 
    hauptversammlung.hugoboss.com 
 
    unter "Hauptversammlung 2020" zur Verfügung. 
 
    Im Falle der Wahl ist beabsichtigt, aus dem 
    Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn 
    Hermann Waldemer in der Sitzung des 
    Aufsichtsrats, die im Anschluss an die 
    virtuelle Hauptversammlung stattfinden wird, 
    zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. 
6.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie, für den Fall einer prüferischen 
    Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten 
    Abschluss und den Zwischenlagebericht für das 
    erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu 
    beschließen: 
 
    Die 
 
     Ernst & Young GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
     Flughafenstr. 61 
     70629 Stuttgart 
 
    wird zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
    2020 sowie für die prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des 
    Zwischenlageberichts (§§ 115, 117 WpHG) für das 
    erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern 
    diese einer solchen prüferischen Durchsicht 
    unterzogen werden, bestellt. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
    erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
    ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
    und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
    Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
    auferlegt wurde. 
7.  *Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats 
    und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
    soll neu geregelt werden. Dabei soll ein 
    Wechsel hin zu einer reinen festen Vergütung 
    vollzogen werden. Durch die Umstellung soll das 
    System der Vergütung des Aufsichtsrats 
    insgesamt transparenter gestaltet und an die 
    Vorgaben nationaler und internationaler 
    Standards angepasst werden. 
 
    Künftig soll die jährliche feste Vergütung für 
    die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat 80.000 Euro 
    betragen; der Vorsitzende soll das 2,5-fache 
    eines Mitglieds und der Stellvertreter des 
    Vorsitzenden soll das 1,75-fache eines 
    Mitglieds als feste Vergütung erhalten. Darüber 
    hinaus soll die Mitgliedschaft im 
    Arbeitsausschuss, im Prüfungsausschuss sowie im 
    Personalausschuss mit zusätzlich je 30.000 
    Euro, der Vorsitz in einem dieser Ausschüsse 
    mit zusätzlich je 60.000 Euro vergütet werden. 
    Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss 
    soll mit zusätzlich 20.000 Euro vergütet 
    werden. 
 
    Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, 
    dass Geschäfte mit nahestehenden Personen bei 
    Erreichung eines gewissen Schwellenwerts der 
    vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats oder 
    eines dafür gebildeten Ausschusses des 
    Aufsichtsrats bedürfen. 
 
    Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen 
    Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden 
    Personen bildet, soll für den Vorsitz und die 
    Mitgliedschaft in diesem Ausschuss keine 
    Vergütung gewährt werden. 
 
    Für den Vorsitz und die Mitgliedschaft im 
    Vermittlungsausschuss soll ebenfalls keine 
    Vergütung gewährt werden. 
 
    Maximal sollen lediglich die drei 
    höchstdotierten Ämter in den Ausschüssen 
    zusätzlich vergütet werden, so dass sich etwa 
    die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss 
    neben zwei bestehenden 
    Ausschussmitgliedschaften und einem 
    Ausschussvorsitz in einem der anderen 
    Ausschüsse nicht auf die Vergütung auswirken 
    würde. Diese Regelung führt zur Festsetzung 
    einer individuellen Maximalvergütung für jedes 
    einzelne Mitglied des Aufsichtsrats 
    entsprechend der von dem jeweiligen Mitglied 
    bekleideten Positionen in den Ausschüssen. 
 
    Über die zuvor beschriebene Vergütung 
    hinaus soll keine weitere Vergütung gewährt 
    werden. Das neue System sieht weder einen 
    variablen Vergütungsbestandteil noch 
    Sitzungsgelder vor. 
 
    Neben der Vergütung erstattet die HUGO BOSS AG 
    den Aufsichtsratsmitgliedern die im Rahmen 
    ihrer Tätigkeit angefallenen Auslagen und 
    Aufwendungen. 
 
    Das Vergütungssystem sieht vor, dass die 
    Vergütung entsprechend der bisherigen Praxis 
    nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils 
    abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet, gezahlt 
    werden. Darüber hinaus sind keine 
    Aufschubzeiten für die Auszahlung der Vergütung 
    vorgesehen. 
 
    Die Vergütung des Aufsichtsrats der HUGO BOSS 
    AG wird in § 12 der Satzung der Gesellschaft 
    festgesetzt. Jede Änderung dieser 
    Satzungsregelung erfordert einen Beschluss der 
    Hauptversammlung, so dass die Vergütung im 
    Ergebnis durch die Hauptversammlung festgelegt 
    wird. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    erfolgt auf Basis eines Beschlussvorschlags, 
    der der Hauptversammlung von Aufsichtsrat und 
    Vorstand unterbreitet wird. Erarbeitet wird 
    dieser Vorschlag durch den Aufsichtsrat. Bei 
    Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater 
    hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer 
    Vergütungsexperten wird auf deren 
    Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine 
    Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. 
 
    Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das 
    System zur Vergütung des Aufsichtsrats. Bei 
    Bedarf empfiehlt er Änderungen vorzunehmen 
    und erarbeitet einen entsprechenden 
    Beschlussvorschlag. Jede Änderung wird der 
    Hauptversammlung zur Beschlussfassung 
    vorgelegt. Ferner wird das Vergütungssystem der 
    Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zur 
    Billigung vorgelegt. 
 
    Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur 
    Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, 
    wird spätestens in der darauffolgenden 
    ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes 
    Vergütungssystem vorgelegt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    § 12 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
    folgt neu gefasst: 
 
    '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
         erhalten jährlich eine feste Vergütung 
         von 80.000 EUR. Der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats erhält das 2,5-fache und 
         der Stellvertreter das 1,75-fache der 
         nach Satz 1 zu gewährenden Vergütung. 
         Außerdem erhält jedes Mitglied des 
         Arbeitsausschusses eine jährliche feste 
         Vergütung von 30.000 EUR, jedes 
         Mitglied des Audit Committee eine 
         jährliche feste Vergütung von 30.000 
         EUR und jedes Mitglied des 
         Personalausschusses eine jährliche 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -3-

feste Vergütung von 30.000 EUR, der 
         Vorsitzende der jeweiligen Ausschüsse 
         jeweils das Doppelte der vorgenannten 
         Beträge. Jedes Mitglied des 
         Nominierungsausschusses erhält eine 
         jährliche feste Vergütung von 20.000 
         EUR. Zusätzlich zur festen jährlichen 
         Vergütung nach Satz 1 werden jedoch 
         lediglich die drei höchstdotierten 
         Ausschussmitgliedschaften vergütet. Für 
         den Fall, dass der Aufsichtsrat einen 
         Ausschuss für Geschäfte mit 
         nahestehenden Personen bildet, wird für 
         den Vorsitz und die Mitgliedschaft in 
         diesem Ausschuss keine Vergütung 
         gewährt. Für den Vorsitz und die 
         Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss 
         wird ebenfalls keine Vergütung gewährt. 
    (2) Die Vergütung nach Absatz 1 ist zahlbar 
        nach Ablauf der Hauptversammlung, die 
        über die Entlastung des Aufsichtsrats 
        für das jeweils abgelaufene 
        Geschäftsjahr entscheidet. Mitglieder 
        des Aufsichtsrats, die nur während eines 
        Teils des Geschäftsjahres dem 
        Aufsichtsrat oder einem Ausschuss 
        angehört haben, erhalten für jeden 
        angefangenen Monat ihrer Tätigkeit eine 
        zeitanteilige Vergütung. Die 
        Gesellschaft erstattet jedem 
        Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen. 
        Eine etwaige Umsatzsteuer wird von der 
        Gesellschaft erstattet, soweit die 
        Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt 
        sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft 
        gesondert in Rechnung zu stellen und 
        dieses Recht ausüben. 
    (3) Die Gesellschaft unterhält im eigenen 
        Interesse eine angemessene 
        Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
        für ihre Organe und 
        Leitungsverantwortlichen, in die auch 
        die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen 
        und auf Kosten der Gesellschaft 
        mitversichert werden. 
    (4) Die Regelungen dieses § 12 gilt ab dem 
        Zeitpunkt der Eintragung der 
        entsprechenden Satzungsänderung in das 
        Handelsregister der Gesellschaft und 
        wird für das Geschäftsjahr, in dem die 
        Eintragung erfolgt, zeitanteilig ab dem 
        Zeitpunkt der Eintragung gewährt.' 
8.  *Beschlussfassung über die Schaffung der 
    Möglichkeiten der Online-Teilnahme der 
    Aktionäre an der Hauptversammlung, der 
    Stimmrechtsausübung ohne Teilnahme (Briefwahl) 
    sowie der Teilnahme von 
    Aufsichtsratsmitgliedern per Bild- und 
    Tonübertragung an der Hauptversammlung und 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Das deutsche Aktienrecht erlaubt es 
    grundsätzlich, dass Aktionäre ihre Stimme auch 
    schriftlich oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben können, ohne physisch an 
    der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl), 
    § 118 Abs. 2 AktG. Darüber hinaus sieht § 118 
    Abs. 1 Satz 2 AktG vor, dass Aktionäre an der 
    Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort 
    und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
    sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
    teilweise im Wege elektronischer Kommunikation 
    ausüben können (Online-Teilnahme). 
 
    Ferner können Mitglieder des Aufsichtsrats nach 
    § 118 Abs. 3 in bestimmten Fällen im Wege der 
    Bild- und Tonübertragung an der 
    Hauptversammlung teilnehmen. Erforderlich 
    hierfür ist jedoch jeweils eine Klausel in der 
    Satzung der Gesellschaft, die es dem Vorstand 
    ermöglicht, ein solches Vorgehen vorzusehen. 
    Bisher enthält die Satzung der HUGO BOSS AG 
    keine solche Regelung. 
 
    Um die Satzung an die fortschreitende 
    Digitalisierung der Gesellschaft anzupassen, 
    aber auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen 
    mit der COVID-19 Pandemie, sollen dem Vorstand 
    nunmehr entsprechende Handlungsmöglichkeiten 
    eingeräumt und entsprechende Regelungen in die 
    Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    wie folgt zu beschließen: 
 
    § 15 der Satzung der Gesellschaft 'Anmeldung 
    zur Hauptversammlung' wird umbenannt in 
    'Teilnahme und Stimmrecht'. 
 
    Der bereits bestehende Absatz des § 15 der 
    Satzung der Gesellschaft wird mit '(1)' 
    nummeriert. 
 
    Folgende Absätze 2, 3 und 4 werden zu § 15 neu 
    hinzugefügt: 
 
    '(2) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
         dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
         auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
         ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
         und sämtliche oder einzelne ihrer 
         Rechte ganz oder teilweise im Wege 
         elektronischer Kommunikation ausüben 
         können. Der Vorstand ist auch 
         ermächtigt, nähere Bestimmungen zur 
         Teilnahme und zur Rechtsausübung nach 
         Satz 1 zu treffen. 
    (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne 
        an der Hauptversammlung teilzunehmen, 
        schriftlich oder im Wege elektronischer 
        Kommunikation abgeben dürfen 
        (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch 
        die näheren Einzelheiten des Verfahrens 
        nach Satz 1. 
    (4) Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
        Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
        aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund 
        einer dienstlich bedingten Verhinderung 
        oder einem durch einen wichtigen Grund 
        bedingten Aufenthalt im Ausland nicht 
        möglich, so kann es an der 
        Hauptversammlung auch im Wege der Bild- 
        und Tonübertragung teilnehmen.' 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung der 
    Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch 
    unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
    deren Verwendung auch unter Ausschluss des 
    gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
    Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
    Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
    deren Verwendung ist bis zum 11. Mai 2020 
    befristet und läuft daher vor der virtuellen 
    Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 aus. Um der 
    Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit zum 
    Aktienrückkauf zu geben, soll der Gesellschaft 
    mit nachfolgendem Beschlussvorschlag eine 
    erneute Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    und zur Verwendung aufgrund dieser oder 
    früherer Ermächtigungen erworbener eigener 
    Aktien erteilt werden, die bis zum 26. Mai 2025 
    befristet ist. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    *a) Erwerb eigener Aktien* 
 
    Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu jedem zulässigen Zweck 
    eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung 
    gilt bis zum 26. Mai 2025. Sie ist insgesamt 
    auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung der virtuellen 
    Hauptversammlung oder - falls dieser Wert 
    geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
    der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
    beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar 
    durch die Gesellschaft oder durch ein von der 
    Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
    Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
    durch von der Gesellschaft oder von der 
    Gesellschaft abhängige oder in ihrem 
    Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen 
    beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt 
    den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder 
    in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
    mehrmaligen Erwerb. 
 
    Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl des 
    Vorstands über die Börse oder mittels eines an 
    sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
    Kaufangebots oder mittels einer an alle 
    Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
    zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die 
    Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre 
    erfolgen. 
 
     aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder 
     über ein öffentliches Kaufangebot, darf die 
     Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert 
     zahlen, der den arithmetischen Mittelwert 
     der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft 
     in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
     einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
     der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
     letzten zehn Börsenhandelstage vor dem 
     Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, 
     sofern der Erwerb über die Börse 
     stattfindet, oder vor der Veröffentlichung 
     der Entscheidung zur Abgabe des 
     öffentlichen Kaufangebots, sofern der 
     Erwerb im Wege eines öffentlichen 
     Kaufangebots erfolgt, ohne Berücksichtigung 
     der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 
     % über- oder unterschreitet. Ergeben sich 
     nach Veröffentlichung eines öffentlichen 
     Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen 
     vom gebotenen Kaufpreis oder den 
     Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, 
     so kann das Angebot angepasst werden. In 
     diesem Fall bestimmt sich der 
     maßgebliche Betrag nach dem 
     entsprechenden Kurs am letzten Handelstag 
     vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 
     10 %-Grenze für das Über- oder 
     Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
     anzuwenden. 
 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -4-

Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots 
     kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
     öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
     angebotenen Aktien das vorhandene 
     Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter 
     insoweit partiellem Ausschluss eines 
     eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 
     nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
     (Andienungsquoten) statt nach dem 
     Verhältnis der Beteiligung der andienenden 
     Aktionäre an der Gesellschaft 
     (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber 
     hinaus können unter insoweit partiellem 
     Ausschluss eines eventuellen 
     Andienungsrechts eine bevorrechtigte 
     Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
     Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie 
     zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
     Aktien eine Rundung nach kaufmännischen 
     Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
 
     bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
     alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft 
     eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, 
     innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben 
     werden können. Die Kaufpreisspanne kann 
     angepasst werden, wenn sich während der 
     Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen 
     vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 
     der Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten ergeben. Der von der 
     Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je 
     Aktie, den die Gesellschaft aufgrund der 
     eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, 
     darf den arithmetischen Mittelwert der 
     Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in 
     der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
     einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
     der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
     letzten drei Börsenhandelstage vor dem 
     nachfolgend beschriebenen Stichtag ohne 
     Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um 
     nicht mehr als 10 % über- oder 
     unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an 
     dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig 
     formell über die Veröffentlichung der 
     Aufforderung zur Abgabe von 
     Verkaufsangeboten oder deren Anpassung 
     entscheidet. 
 
     Das Volumen der Annahme kann begrenzt 
     werden. Sofern von mehreren gleichartigen 
     Verkaufsangeboten wegen der 
     Volumenbegrenzung nicht sämtliche 
     angenommen werden können, kann unter 
     insoweit partiellem Ausschluss eines 
     eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 
     nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
     (Andienungsquoten) statt nach 
     Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus 
     können unter insoweit partiellem Ausschluss 
     eines eventuellen Andienungsrechts eine 
     bevorrechtigte Annahme geringerer 
     Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
     Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung 
     rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
     Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
     vorgesehen werden. 
 
     cc) Erfolgt der Erwerb mittels den 
     Aktionären zur Verfügung gestellter 
     Andienungsrechte, so können diese pro Aktie 
     der Gesellschaft zugeteilt werden. 
     Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals 
     der Gesellschaft zum Volumen der von der 
     Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
     berechtigt eine entsprechend festgesetzte 
     Anzahl Andienungsrechte zur 
     Veräußerung einer Aktie der 
     Gesellschaft an diese. Andienungsrechte 
     können auch dergestalt zugeteilt werden, 
     dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl 
     von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem 
     Verhältnis des Grundkapitals zum 
     Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von 
     Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; 
     für diesen Fall werden die entsprechenden 
     Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
     Preis oder die Grenzwerte der angebotenen 
     Kaufpreisspanne (jeweils ohne 
     Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung 
     des Andienungsrechts eine Aktie an die 
     Gesellschaft veräußert werden kann, 
     wird nach Maßgabe der Regelungen im 
     vorstehenden Absatz bb) bestimmt, wobei 
     maßgeblicher Stichtag derjenige der 
     Veröffentlichung des Rückkaufangebots unter 
     Einräumung von Andienungsrechten ist, und 
     gegebenenfalls angepasst, wobei deren 
     maßgeblicher Stichtag derjenige der 
     Veröffentlichung der Anpassung ist. Die 
     nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
     insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und 
     gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt 
     der Vorstand der Gesellschaft. 
 
    *b) Verwendung eigener Aktien* 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
    dieser oder früher erteilter Ermächtigungen 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen 
    eigenen Aktien zusätzlich zu einer 
    Veräußerung über die Börse oder über ein 
    Angebot an alle Aktionäre zu jedem zulässigen 
    Zweck, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
     (aa) Sie können auch in anderer Weise als 
     über die Börse oder durch ein Angebot an 
     alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem 
     Preis veräußert werden, der den 
     Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
     Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
     wesentlich unterschreitet; der auf die 
     Anzahl der unter dieser Ermächtigung 
     veräußerten Aktien entfallende 
     anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 
     % des Grundkapitals nicht überschreiten, 
     und zwar weder im Zeitpunkt des 
     Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung. Sofern 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
     Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
     Veräußerung von Aktien oder zur 
     Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
     Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
     ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und 
     dabei das Bezugsrecht in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
     auf die in vorstehendem Satz genannte 10 
     %-Grenze anzurechnen. 
 
     (bb) Sie können als Belegschaftsaktien im 
     Rahmen der vereinbarten Vergütung oder 
     gesonderten Programmen (aktuellen und 
     ehemaligen) Mitarbeitern der Gesellschaft 
     und ihrer verbundenen Unternehmen sowie 
     (aktuellen und ehemaligen) Organmitgliedern 
     von mit der Gesellschaft verbundenen 
     Unternehmen angeboten und übertragen 
     werden, wobei das Arbeits-, Anstellungs- 
     bzw. Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
     Angebots, der Zusage oder der 
     Übertragung bestehen muss. Sie können 
     den vorgenannten Personen und 
     Organmitgliedern insbesondere entgeltlich 
     oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, 
     zugesagt und übertragen werden. Die Aktien 
     können dabei auch einem Kreditinstitut 
     übertragen werden, das die Aktien mit der 
     Verpflichtung übernimmt, sie 
     ausschließlich für die Zwecke nach 
     Satz 1 dieser lit. (bb) zu verwenden. 
 
     (cc) Sie können Dritten gegen 
     Sachleistungen angeboten und übertragen 
     werden, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
     Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
     den Erwerb von Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft oder ihre 
     Konzerngesellschaften. 
 
     (dd) Sie können zur Erfüllung von 
     Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der 
     Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft 
     bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
     (einschließlich Genussrechten) 
     eingeräumt wurden, oder zur Erfüllung von 
     Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft 
     oder einer Konzerngesellschaft ausgegebenen 
     Schuldverschreibungen (einschließlich 
     Genussrechten) verwendet werden. Darüber 
     hinaus wird der Vorstand ermächtigt, das 
     Bezugsrecht auszuschließen, um den 
     Inhabern beziehungsweise Gläubigern von 
     Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der 
     Gesellschaft beziehungsweise entsprechender 
     Wandlungspflichten zum Ausgleich von 
     Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang 
     zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits 
     erfolgter Ausübung dieser Rechte 
     beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten 
     zustünden, und eigene Aktien zur Bedienung 
     solcher Bezugsrechte zu verwenden. 
 
     (ee) Sie können zur Durchführung einer 
     sogenannten Aktiendividende (Scrip 
     Dividend) verwendet werden. 
 
     (ff) Sie können zur Einführung von Aktien 
     der Gesellschaft an ausländischen Börsen, 
     an denen sie bisher nicht zum Handel 
     zugelassen sind, verwendet werden. Der 
     Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen 
     Börsen eingeführt werden, darf den 
     arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
     Stückaktien der Gesellschaft in der 
     Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
     entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse während der 
     letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag 
     der Einführung an der ausländischen Börse 
     ohne Berücksichtigung der 
     Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % 
     unterschreiten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -5-

(gg) Sie können ganz oder teilweise 
     eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
     und ihre Durchführung eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die 
     Einziehung kann auch gemäß § 237 Abs. 
     3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durch 
     Anpassung des anteiligen Betrags der 
     übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
     Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
     erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall 
     zur Anpassung der Angabe der Anzahl der 
     Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die 
     Einziehung kann auch mit einer 
     Kapitalherabsetzung verbunden werden; in 
     diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, 
     das Grundkapital um den auf die 
     eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen 
     Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und 
     die Angabe der Zahl der Aktien und des 
     Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
     anzupassen. 
 
    *c) Verwendung eigener Aktien durch den 
    Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
    dieser oder früher erteilter Ermächtigungen 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen 
    eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
    Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten 
    oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
    verwendet werden, soweit diese mit Mitgliedern 
    des Vorstands im Rahmen der Regelungen zur 
    Vorstandsvergütung vereinbart werden sollten. 
    Insbesondere können sie den Mitgliedern des 
    Vorstands zum Erwerb angeboten, zugesagt und 
    übertragen werden, wobei das 
    Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum 
    Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der 
    Übertragung bestehen muss. 
 
    *d) Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf 
    erworbene eigene Aktien wird insoweit 
    ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
    vorstehenden Ermächtigungen unter lit. b) (aa) 
    bis (ff) und lit. c) verwendet werden. Darüber 
    hinaus kann bei einem Angebot zum Erwerb 
    eigener Aktien an alle Aktionäre das 
    Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen 
    werden. Die Summe der unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten Aktien 
    darf während der Laufzeit der vorliegenden 
    Ermächtigung 10 % des Grundkapitals im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls 
    dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. 
    Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
    bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
    Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
    Veräußerung von Aktien der Gesellschaft 
    oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
    Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
    verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
    Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf 
    die in vorstehendem Satz genannte 10 %-Grenze 
    anzurechnen. 
 
    *e) Ausübung der Ermächtigung* 
 
    Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal 
    oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
    oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen 
    auch die Verwendung von Aktien der 
    Gesellschaft, die aufgrund früherer 
    Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien 
    zurückerworben wurden, und solche, die aufgrund 
    von § 71d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch 
    ein von der Gesellschaft abhängiges oder in 
    ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
    oder (ii) durch Dritte für Rechnung der 
    Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung 
    eines von der Gesellschaft abhängigen oder in 
    ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens 
    erworben werden. 
10. *Ermächtigung der Gesellschaft zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und 
    Bezugsrechts* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 
    erteilte Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG ist ebenso wie die korrespondierende 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum 
    11. Mai 2020 befristet und läuft daher vor der 
    virtuellen Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 
    aus. Daher soll in Ergänzung der unter 
    Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die 
    Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch 
    unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu 
    erwerben und entsprechende Derivatgeschäfte 
    abzuschließen. Dadurch soll das Volumen an 
    Aktien, das insgesamt erworben werden darf, 
    nicht erhöht werden; es werden lediglich im 
    Rahmen der Höchstgrenze des Tagesordnungspunkts 
    9 weitere Handlungsalternativen zum Erwerb 
    eigener Aktien eröffnet. Diese Ermächtigung 
    soll die Gesellschaft in keiner Weise 
    beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies 
    gesetzlich ohne eine Ermächtigung der 
    Hauptversammlung zulässig ist. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    *a) Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten* 
 
    In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 9 der 
    ordentlichen virtuellen Hauptversammlung vom 
    27. Mai 2020 zur Beschlussfassung 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
    Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der 
    Erwerb von Aktien der Gesellschaft außer 
    auf den dort beschriebenen Wegen auch unter 
    Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt 
    werden. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu 
    erwerben, die der Gesellschaft das Recht 
    vermitteln, bei Ausübung der Optionen Aktien 
    der Gesellschaft zu erwerben (Call-Optionen). 
    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, Optionen 
    zu veräußern, welche die Gesellschaft bei 
    Ausübung der Optionen durch deren Inhaber zum 
    Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten 
    (Put-Optionen). Außerdem können 
    Terminkaufverträge über Aktien der Gesellschaft 
    abgeschlossen werden, bei denen zwischen dem 
    Abschluss des Kaufvertrags und der Lieferung 
    der erworbenen Aktien mehr als zwei 
    Börsenhandelstage liegen (Terminkäufe). Ferner 
    kann der Erwerb unter Einsatz einer Kombination 
    aus Call- und Put-Optionen und 
    Terminkaufverträgen erfolgen (Call-Optionen, 
    Put-Optionen und Terminkäufe sowie 
    Kombinationen aus Call- und Put-Optionen und 
    Terminkaufverträge, zusammen nachfolgend: 
    Eigenkapitalderivate). 
 
    Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung 
    wirksam und gilt bis zum 26. Mai 2025. Die 
    Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig 
    oder in mehreren, auch unterschiedlichen 
    Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch 
    durch ihre Tochtergesellschaften oder für ihre 
    oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft 
    oder von einer Tochtergesellschaft beauftragte 
    Dritte ausgenutzt werden. Alle Aktienerwerbe 
    unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten sind 
    dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % 
    des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    virtuellen Hauptversammlung bestehenden 
    Grundkapitals oder - falls dieser Betrag 
    geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
    Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
    bestehenden Grundkapitals beschränkt. 
 
    *b) Einzelheiten zur Verwendung von Derivaten* 
 
    Die Eigenkapitalderivate müssen mit einem oder 
    mehreren Kreditinstitut(en), einem oder 
    mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
    Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
    Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer 
    Gruppe oder einem Konsortium von 
    Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen 
    abgeschlossen werden. Sie sind so 
    auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass 
    die Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
    beliefert werden, die unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre 
    erworben wurden; dem genügt der Erwerb der 
    Aktien über die Börse. Der von der Gesellschaft 
    für Call-Optionen gezahlte oder für 
    Put-Optionen vereinnahmte oder für Kombination 
    aus Call- und Put-Optionen gezahlte oder 
    vereinnahmte Erwerbs- oder 
    Veräußerungspreis darf nicht wesentlich 
    über bzw. unter dem nach anerkannten 
    finanzmathematischen Methoden ermittelten 
    theoretischen Marktwert liegen. Der von der 
    Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte 
    Terminkurs darf nicht wesentlich über dem nach 
    anerkannten finanzmathematischen Methoden 
    ermittelten theoretischen Terminkurs liegen. 
    Bei der Ermittlung des Erwerbs- oder 
    Veräußerungspreises der Call- oder 
    Put-Optionen, der Kombination aus Call- und 
    Put-Optionen und des Terminkurses sind unter 
    anderem der vereinbarte Ausübungspreis bzw. 
    beim Terminkauf der aktuelle Börsenkurs und die 
    Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen. 
    Die Laufzeit der einzelnen Eigenkapitalderivate 
    darf jeweils höchstens 18 Monate betragen und 
    muss so gewählt werden, dass der Erwerb der 
    Aktien in Ausübung der Eigenkapitalderivate 
    nicht nach dem 26. Mai 2025 erfolgt. 
 
    Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise 
    bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
    Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen 
    Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -6-

Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse während der letzten drei 
    Börsenhandelstage vor Abschluss des 
    betreffenden Optionsgeschäfts oder Terminkaufs 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreiten, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der erhaltenen Optionsprämie bzw. des 
    Terminkurses. Eine Ausübung der Call-Option 
    darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende 
    Kaufpreis den arithmetischen Mittelwert der 
    Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
    drei Börsenhandelstage vor Erwerb der Aktien 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreitet, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    des Erwerbspreises der Option. 
 
    *c) Ausschluss von Bezugsrechten* 
 
    Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der 
    vorstehenden Regelungen erworben, sind ein 
    etwaiges Recht der Aktionäre, solche 
    Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
    abzuschließen, sowie ein etwaiges 
    Andienungsrecht ausgeschlossen. 
 
    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
    Einsatz von Eigenkapitalderivaten erworben 
    werden, gelten die in lit. b) und c) des 
    Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 der 
    virtuellen Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 
    festgelegten Regelungen entsprechend. Das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
    wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
    gemäß den Ermächtigungen in den lit b) 
    (aa) bis (ff) und lit. (c) des 
    Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 
    verwendet werden. 
 
    *Berichte des Vorstands an die virtuelle 
    Hauptversammlung zu Punkten 9 und 10 der 
    Tagesordnung:* 
 
    Vor dem Hintergrund der unter 
    Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien sowie der unter 
    Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen 
    Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten in diesem Zusammenhang 
    erstattet der Vorstand schriftlich Berichte 
    über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein 
    soll, in bestimmten Fällen das Bezugs- und das 
    Andienungsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen. Die Berichte sind 
    nachfolgend vollumfänglich abgedruckt und 
    stehen von der Einberufung der virtuellen 
    Hauptversammlung an im Internet unter 
 
    hauptversammlung.hugoboss.com 
 
    unter "Hauptversammlung 2020" zur Verfügung. 
    Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
    unverzüglich und kostenlos eine Abschrift. 
    Ferner werden die Berichte auch während der 
    virtuellen Hauptversammlung unter der 
    vorstehend genannten Internetseite zugänglich 
    sein. 
 
    *Bericht des Vorstands an die virtuelle 
    Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung:* 
 
    Unter Punkt 9 der Tagesordnung wird der 
    virtuellen Hauptversammlung vorgeschlagen, den 
    Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für 
    einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum 26. Mai 
    2025 zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % 
    des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
    virtuellen Hauptversammlung oder - falls dieser 
    Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
    Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft ist 
    nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die 
    Aktien auch unter Einschränkung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
    eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu 
    erwerben und die aufgrund dieser oder früherer 
    Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
    verwenden. 
 
    Die Gesellschaft hatte bereits in früheren 
    Hauptversammlungen zum Aktienerwerb 
    ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang 
    letzter vom 12. Mai 2015 den Aktienerwerb bis 
    zum 11. Mai 2020 gestattet. Nunmehr soll die 
    Gesellschaft in Anknüpfung an die frühere 
    Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das 
    Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu 
    können. Diese Ermächtigung steht unter dem 
    gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu 
    hinzuerworbene Aktien zusammen mit noch nicht 
    verwendeten vorhandenen eigenen Aktien die 
    Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des 
    Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb 
    eigener Aktien kann über die Börse oder mittels 
    eines an alle Aktionäre gerichteten 
    Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle 
    Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, 
    Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, 
    sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die 
    Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die 
    Aktien unter Einschränkung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
    eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
    erworben werden können. 
 
    _Im Einzelnen:_ 
 
    _Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines 
    etwaigen Andienungsrechts_ 
 
    Die eigenen Aktien sollen zunächst über die 
    Börse, mittels eines an alle Aktionäre der 
    Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
    Kaufangebots oder mittels einer an alle 
    Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
    zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben 
    werden können. 
 
    Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
    öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
    Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die 
    von den Aktionären angebotene Menge an Aktien 
    der Gesellschaft die von der Gesellschaft 
    nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In 
    diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten 
    erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
    bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder 
    kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 
    Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit 
    dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
    Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
    Restbestände zu vermeiden und damit die 
    technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
    erleichtern. Auch eine faktische 
    Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
    vermieden werden. Im Übrigen kann die 
    Repartierung nach dem Verhältnis der 
    angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt 
    nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
    Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
    vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
    Schließlich soll eine Rundung nach 
    kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
    rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
    werden können. Insoweit können die Erwerbsquote 
    und die Anzahl der von einzelnen andienenden 
    Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet 
    werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
    ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
    darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin 
    liegenden Ausschluss eines etwaigen 
    weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
    für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den 
    Aktionären für angemessen. 
 
    Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels 
    eines an sämtliche Aktionäre gerichteten 
    öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an 
    alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
    Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
    sieht die Ermächtigung auch vor, dass der 
    Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung 
    gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden 
    kann. Diese Andienungsrechte werden so 
    ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum 
    Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit 
    danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden 
    können, verfallen sie. Dieses Verfahren 
    behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert 
    die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
    _Verwendung erworbener eigener Aktien und 
    Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
    Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die 
    erworbenen eigenen Aktien durch ein 
    öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder 
    über die Börse wieder veräußert werden. 
    Mit den genannten Möglichkeiten der 
    Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
    wird bei der Veräußerung der Aktien das 
    Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
    gewahrt. 
 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der 
    Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den 
    Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum 
    Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet, macht von der in § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
    4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
    erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. 
    Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für die 
    Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass 
    die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
    werden dürfen, der den maßgeblichen 
    Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die 
    endgültige Festlegung des 
    Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
    geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der 
    Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -7-

Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach 
    den zum Zeitpunkt der Platzierung 
    vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. 
    Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
    Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls 
    mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses 
    betragen. Diese Ermächtigung gilt mit der 
    Maßgabe, dass die so veräußerten 
    eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht 
    überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern 
    dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
    Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
    Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind 
    Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung aus einer etwaigen anderen 
    Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
    werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 
    % des Grundkapitals diejenigen Aktien 
    anzurechnen, die zur Bedienung von Options- 
    und/oder Wandlungsrechten und/oder 
    Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben 
    sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
    der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
    4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird 
    sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien 
    nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    veräußert werden, wenn dies dazu führen 
    würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
    Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
    unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit 
    dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich 
    der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren 
    hat, werden die Vermögens- und 
    Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen 
    gewahrt. Diese können eine zum Erhalt ihrer 
    Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von 
    Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über 
    die Börse erwerben. Im Übrigen liegt die 
    Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft, 
    weil sie ihr zu größerer Flexibilität 
    verhilft und die Möglichkeit schafft, den 
    Aktionärskreis auch durch die gezielte Ausgabe 
    von Aktien an Kooperationspartner, 
    institutionelle Investoren oder 
    Finanzinvestoren zu erweitern. Die Gesellschaft 
    soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, 
    auf günstige Börsensituationen schnell und 
    flexibel reagieren zu können. 
 
    Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien 
    Personen zum Erwerb anzubieten, die im 
    Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder 
    einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen 
    oder standen bzw. Mitglieder der 
    Geschäftsführung von mit der Gesellschaft 
    verbundenen Unternehmen sind oder waren. Dabei 
    handelt es sich um eine Ermächtigung zur 
    Ausgabe von sogenannten Belegschaftsaktien. Der 
    vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist 
    Voraussetzung für die Ausgabe von solchen 
    Belegschaftsaktien. Die Verwendung von eigenen 
    Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist 
    nach dem Aktiengesetz auch bereits ohne 
    Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
    zulässig (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber 
    nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines 
    Jahres nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AktG). 
    Demgegenüber wird hier der Vorstand ermächtigt, 
    ohne Beachtung einer Frist die eigenen Aktien 
    als Belegschaftsaktien einzusetzen. Über 
    die Ausgabebedingungen entscheidet der Vorstand 
    im Rahmen des durch § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG 
    eröffneten Spielraums. Er kann die Aktien dabei 
    insbesondere im Rahmen des Üblichen und 
    Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs zum 
    Erwerb anbieten, um einen Anreiz für den Erwerb 
    zu schaffen. Die Ausgabe eigener Aktien als 
    Belegschaftsaktien, in der Regel unter der 
    Auflage einer mehrjährigen angemessenen 
    Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft 
    und ihrer Aktionäre, weil hierdurch die 
    Identifikation mit dem Unternehmen und damit 
    die Steigerung des Unternehmenswerts gefördert 
    werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien 
    statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
    Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; 
    die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität 
    erhöhen. Neben einer unmittelbaren 
    Übertragung der Aktien durch die 
    Gesellschaft soll es auch möglich sein, dass 
    erworbene Aktien zunächst an ein Kreditinstitut 
    übertragen werden, das die Aktien mit der 
    Verpflichtung übernimmt, sie 
    ausschließlich Mitarbeitern der 
    Gesellschaft oder verbundener Unternehmen oder 
    Mitgliedern der Geschäftsführungen verbundener 
    Unternehmen zu übertragen. Durch diese 
    Verfahrensweise kann die Abwicklung erleichtert 
    werden. 
 
    Die Gesellschaft soll weiterhin auch die 
    Möglichkeit haben, eigene Aktien im Rahmen von 
    Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
    Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen oder von sonstigen 
    Vermögensgegenständen anbieten zu können. In 
    derartigen Transaktionen wird nicht selten von 
    der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form 
    von Aktien bevorzugt, und der internationale 
    Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Art 
    der Akquisitionsfinanzierung. Die hier 
    vorgeschlagene Ermächtigung gibt dem Vorstand 
    (mit Zustimmung durch den Aufsichtsrat) den 
    notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende 
    Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen schnell und flexibel sowohl auf 
    nationalen als auch auf internationalen Märkten 
    ausnutzen zu können. Zu den zu erwerbenden 
    sonstigen Vermögensgegenständen können auch 
    Forderungen (Kredite oder Anleihen) gegen die 
    Gesellschaft oder gegen Konzernunternehmen 
    gehören. Wenn diese als Gegenleistung erbracht 
    werden, führt dies zum Wegfall der 
    Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung 
    des Eigenkapitals. Dem trägt der vorgeschlagene 
    Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der 
    Festlegung der Bewertungsrelationen wird der 
    Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der 
    Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
    Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung 
    des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen 
    Aktien am Börsenkurs der Aktien der 
    Gesellschaft orientieren. Eine schematische 
    Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht 
    vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
    Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen 
    des Börsenkurses infrage zu stellen. 
 
    Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit 
    haben, zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
    Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten anstelle 
    einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise 
    eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    einzusetzen. Auch schafft die vorgeschlagene 
    Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht 
    der Aktionäre zugunsten der Gläubiger von 
    Schuldverschreibungen (einschließlich 
    Genussrechten) mit Wandlungs- oder 
    Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
    teilweise auszuschließen, um, anstelle 
    einer Ermäßigung des Options- bzw. 
    Wandlungspreises, den Gläubigern bereits 
    bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
    den Gläubigern von mit Wandlungspflichten 
    ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein 
    Bezugsrecht auf Aktien als Verwässerungsschutz 
    gewähren zu können. 
 
    Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, die 
    aufgrund der vorgeschlagenen oder einer 
    früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
    Durchführung einer sogenannten Aktiendividende 
    (Scrip Dividend) verwenden zu können. Bei der 
    Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien 
    wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem 
    Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
    entstandenen Anspruch auf Auszahlung der 
    Bardividende (ganz oder teilweise) an die 
    Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug eigene 
    Aktien zu beziehen. Die Durchführung einer 
    Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien 
    kann als ein an alle Aktionäre gerichtetes 
    Angebot unter Wahrung des Bezugsrechts und 
    unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
    (§ 53a AktG) erfolgen. In der praktischen 
    Abwicklung der Aktiendividende werden den 
    Aktionären jeweils nur ganze Aktien zum Bezug 
    angeboten; hinsichtlich des Teils des 
    Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für 
    eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen 
    übersteigt, sind die Aktionäre auf den Bezug 
    der Bardividende verwiesen und können insoweit 
    keine Aktien erhalten. Ein Angebot von 
    Teilrechten oder die Einrichtung eines Handels 
    von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon 
    erfolgt üblicherweise nicht, weil die Aktionäre 
    anstelle des Bezugs eigener Aktien anteilig 
    eine Bardividende erhalten. Der Vorstand soll 
    aber auch ermächtigt werden, im Rahmen der 
    Durchführung einer Aktiendividende das 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -8-

um die Aktiendividende zu optimalen Bedingungen 
    durchführen zu können. Es kann je nach 
    Kapitalmarktsituation vorteilhaft sein, die 
    Durchführung der Aktiendividende unter 
    Verwendung eigener Aktien so zu gestalten, dass 
    der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
    dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
    allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
    AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung 
    ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit 
    wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht 
    gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auf neue Aktien rechtlich ausschließt. Ein 
    solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
    die Durchführung der Aktiendividende zu 
    flexiblen Bedingungen. Angesichts des Umstands, 
    dass allen Aktionären die eigenen Aktien 
    angeboten werden und überschießende 
    Dividendenbeträge durch Barzahlung der 
    Dividende abgegolten werden, erscheint ein 
    Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall als 
    gerechtfertigt und angemessen. 
 
    Die Ermächtigung soll dem Vorstand ferner die 
    Möglichkeit eröffnen, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats eigene Aktien zur Einführung an 
    ausländischen Börsenplätzen zu verwenden, an 
    denen die Aktien der Gesellschaft bisher nicht 
    notiert sind. Die Gesellschaft steht an den 
    internationalen Kapitalmärkten in einem 
    intensiven Wettbewerb. Für die zukünftige 
    geschäftliche Entwicklung ist die Möglichkeit, 
    jederzeit Eigenkapital zu angemessenen 
    Bedingungen am Markt aufnehmen zu können, von 
    großer Bedeutung. Dem dient die eventuelle 
    Einführung der Aktie an Auslandsbörsen, weil 
    dadurch die Aktionärsbasis im Ausland 
    verbreitert und die Attraktivität der Aktie als 
    Anlageobjekt gesteigert wird. Der 
    vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
    schafft die Möglichkeit einer solchen 
    Einführung an ausländischen Börsenplätzen. Zum 
    Schutz der Interessen der Aktionäre enthält der 
    Beschluss klare und eingrenzende Vorgaben 
    hinsichtlich des Preises, zu dem diese Aktien 
    an ausländischen Börsen eingeführt werden. 
 
    Schließlich soll bei einer 
    Veräußerung der eigenen Aktien durch ein 
    öffentliches Angebot an alle Aktionäre der 
    Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
    Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
    Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
    Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
    ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
    eigener Aktien im Wege eines 
    Veräußerungsangebots an die Aktionäre 
    technisch durchführbar zu machen. Die als freie 
    Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
    ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder 
    durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
    Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
    verwertet. 
 
    Die Ermächtigung sieht außerdem vor, dass 
    erworbene eigene Aktien auch eingezogen werden 
    können. Dabei soll die Einziehung sowohl 
    dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung 
    das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt 
    wird, als auch ohne eine solche 
    Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der 
    Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf 
    die verbleibenden Aktien entfallenden 
    anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die 
    Rechte der Aktionäre werden in keinem der 
    beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
    Schließlich soll der Aufsichtsrat 
    ermächtigt werden, von der Gesellschaft unter 
    der vorgeschlagenen oder einer früheren 
    Ermächtigung erworbene eigene Aktien 
    Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft in 
    Erfüllung der jeweils geltenden 
    Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Eigene 
    Aktien dürften somit verwendet werden, um 
    schuldrechtliche Ansprüche zu bedienen, die den 
    Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Regelungen 
    zur Vorstandsvergütung zukünftig möglicherweise 
    gewährt werden. Derzeit enthält das 
    Vergütungssystem für den Vorstand keine 
    Komponente, die eine Gewährung von Aktien der 
    Gesellschaft vorsieht. Der Aufsichtsrat soll 
    jedoch in die Lage versetzt werden, eine 
    derartige Vergütungskomponente zukünftig 
    vorzusehen. Bei einer eventuellen künftigen 
    Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder im 
    Rahmen der Vorstandsvergütung ist ein 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    erforderlich. Die Gewährung von Aktien an 
    Vorstandsmitglieder wäre eine weitere 
    Möglichkeit zur Bindung der Vorstandsmitglieder 
    an die Gesellschaft, da sie über die so 
    gewährten Aktien an einer Wertsteigerung des 
    Unternehmens partizipieren würden. Es könnten 
    auf diesem Wege ergänzende Anreize für eine 
    langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte 
    Unternehmensführung gesetzt werden. So könnte 
    z.B. ein Teil der variablen Vergütung 
    (variabler Bonus) statt in Geld in Zusagen auf 
    Aktien gewährt werden. In der Regel würde dann 
    auch hier vereinbart, dass das 
    Vorstandsmitglied die empfangenen Aktien erst 
    nach Ablauf einer Haltefrist wieder 
    veräußern darf. Auf diese Weise nähme das 
    Vorstandsmitglied während der Haltefrist für 
    die Aktien nicht nur an positiven, sondern auch 
    an negativen Entwicklungen des Aktienwerts 
    teil. Es könnte somit neben dem Bonus- auch ein 
    Maluseffekt für die Vorstandsmitglieder 
    eintreten. Die für die variablen 
    Vergütungskomponenten festzulegenden 
    Erfolgsziele, die dazu gehörenden 
    Bemessungsfaktoren, das Steigen und Sinken des 
    Bonus bei Zielüberschreitung und 
    Zielunterschreitung sowie das Verhältnis der 
    Zahlung in Geld und in Aktien und alle weiteren 
    Einzelheiten bestimmen sich nach den 
    Anstellungsverträgen bzw. 
    Vergütungsvereinbarungen, die der Aufsichtsrat 
    namens der Gesellschaft mit den einzelnen 
    Vorstandsmitgliedern in Zukunft schließen 
    könnte. Entsprechend seiner gesetzlichen 
    Pflicht aus § 87 AktG sorgt der Aufsichtsrat 
    dabei dafür, dass die Gesamtvergütung 
    (einschließlich der in Aktien gewährten 
    Komponenten) in einem angemessenen Verhältnis 
    zu den Aufgaben und Leistungen des 
    Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der 
    Gesellschaft steht und die übliche Vergütung 
    nicht ohne besondere Gründe übersteigt. 
 
    Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    der Aktionäre verwendeten Aktien darf während 
    der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung 10 % 
    des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert 
    geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
    Ermächtigung nicht übersteigen. Sofern während 
    der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung zum 
    Erwerb eigener Aktien bis zu ihrer Ausnutzung 
    von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
    Veräußerung von Aktien der Gesellschaft 
    oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
    Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
    verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
    Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf 
    die genannte 10 %-Grenze anzurechnen, so dass 
    die Summe der insgesamt unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegebenen oder veräußerten 
    Aktien 10 % des Grundkapitals nicht 
    überschreiten darf. Die Aktionäre werden auf 
    diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung 
    ihrer bestehenden Beteiligung abgesichert. 
 
    Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig 
    prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im 
    Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
    liegt. Der Vorstand wird der jeweils einer 
    etwaigen Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien folgenden Hauptversammlung nach 
    § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG, gegebenenfalls i.V.m. 
    § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, berichten. 
 
    *Bericht des Vorstands an die virtuelle 
    Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung:* 
 
    Neben den in Punkt 9 der Tagesordnung 
    vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener 
    Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt 
    werden, eigene Aktien unter Einsatz bestimmter 
    Eigenkapitalderivate zu erwerben. Dadurch soll 
    das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
    werden darf, nicht erhöht werden; es werden 
    lediglich weitere Handlungsalternativen zum 
    Erwerb eigener Aktien eröffnet. Durch diese 
    zusätzlichen Handlungsalternativen werden die 
    Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den 
    Erwerb eigener Aktien flexibel zu 
    strukturieren. 
 
    Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, 
    Call-Optionen zu erwerben, Put-Optionen zu 
    veräußern oder Aktien unter Einsatz einer 
    Kombination aus Call- und Put-Optionen und 
    eines Terminkaufvertrages zu erwerben, statt 
    unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu 
    erwerben. Diese Handlungsalternativen sind von 
    vornherein auf insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt 
    der Beschlussfassung der virtuellen 
    Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder 
    - falls dieser Betrag geringer ist - des zum 
    Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
    vorliegenden Ermächtigung bestehenden 
    Grundkapitals begrenzt. Die Laufzeit der 
    Optionen muss jeweils so gewählt werden, dass 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -9-

der Erwerb der Aktien in Ausübung der Optionen 
    nicht nach dem 26. Mai 2025 erfolgt. Dadurch 
    wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach 
    Auslaufen der bis zum 26. Mai 2025 gültigen 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien - 
    vorbehaltlich einer neuen Ermächtigung - keine 
    eigenen Aktien erwirbt. Darüber hinaus wird die 
    Laufzeit der Eigenkapitalderivate jeweils auf 
    18 Monate beschränkt. Dies stellt sicher, dass 
    Verpflichtungen aus den einzelnen 
    Optionsgeschäften und Terminkäufen zeitlich 
    angemessen begrenzt werden. 
 
    Bei Vereinbarung einer Call-Option erhält die 
    Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie 
    das Recht, innerhalb einer Frist oder zu einem 
    bestimmten Zeitpunkt eine vorher festgelegte 
    Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem 
    bestimmten Preis (Ausübungspreis) vom 
    jeweiligen Veräußerer der Option, dem 
    Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der 
    Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft 
    grundsätzlich dann sinnvoll, wenn der Kurs der 
    Aktie über dem Ausübungspreis liegt, da sie die 
    Aktien dann günstiger vom Stillhalter als im 
    Markt kaufen kann. Gleiches gilt, wenn durch 
    Ausübung der Option ein Aktienpaket erworben 
    wird, das anderweitig nur zu höheren Kosten zu 
    erwerben wäre. 
 
    Zusätzlich wird beim Einsatz von Call-Optionen 
    die Liquidität der Gesellschaft geschont, da 
    erst bei Ausübung der Call-Option der 
    Ausübungspreis für die Aktien gezahlt werden 
    muss. Diese Gesichtspunkte können es im 
    Einzelfall rechtfertigen, dass die Gesellschaft 
    für einen geplanten Erwerb eigener Aktien 
    Call-Optionen einsetzt. Die Optionsprämie muss 
    marktnah ermittelt werden, also - unter 
    Berücksichtigung u.a. des Ausübungspreises, der 
    Laufzeit der Option und der Volatilität der 
    Aktie - im Wesentlichen dem Wert der 
    Call-Option entsprechen. Bei Ausübung einer 
    Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft die 
    für den Erwerb der Aktie aufgebrachte 
    Gegenleistung um den aktuellen Wert der Option 
    erhöht. Diesen Wert könnte die Gesellschaft bei 
    Nicht-Ausnutzung der Option realisieren, er ist 
    ein geldwerter Vorteil, der damit bei Ausübung 
    der Option als Kosten den Kaufpreis erhöht. Er 
    reflektiert auch den aktuellen Wert dessen, was 
    ursprünglich als Optionsprämie gezahlt wurde 
    und ist deshalb als Teil des Kaufpreises der 
    Aktie zu berücksichtigen. 
 
    Durch den Abschluss von Put-Optionen gewährt 
    die Gesellschaft dem jeweiligen Inhaber der 
    Put-Option das Recht, innerhalb eines 
    bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten 
    Zeitpunkt Aktien der Gesellschaft zu einem in 
    der Put-Option bestimmten Preis 
    (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu 
    veräußern. Als Gegenleistung für die 
    Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien 
    gemäß der Put-Option erhält die 
    Gesellschaft eine Optionsprämie, die wiederum 
    zu marktnahen Konditionen ermittelt werden 
    muss, also - unter Berücksichtigung u.a. des 
    Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und 
    der Volatilität der Aktie - im Wesentlichen dem 
    Wert der Put-Option entspricht. Die Ausübung 
    der Put-Option ist für den Optionsinhaber 
    grundsätzlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, 
    wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der 
    Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil 
    er dann die Aktie zu einem höheren Preis als am 
    Markt erzielbar an die Gesellschaft verkaufen 
    kann; gegen ein zu hohes Risiko aus der 
    Kursentwicklung kann sich die Gesellschaft 
    wiederum im Markt absichern. Der Aktienrückkauf 
    unter Einsatz von Put-Optionen bietet der 
    Gesellschaft den Vorteil, bereits bei Abschluss 
    des Optionsgeschäfts einen bestimmten 
    Ausübungspreis festlegen zu können, während die 
    Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. 
    Aus Sicht der Gesellschaft ist dabei die für 
    den Erwerb der Aktie aufgebrachte Gegenleistung 
    um die bereits vereinnahmte Optionsprämie 
    reduziert. Übt der Optionsinhaber die 
    Option nicht aus, insbesondere weil der 
    Aktienkurs am Ausübungstag oder im 
    Ausübungszeitraum über dem Ausübungspreis 
    liegt, erwirbt die Gesellschaft zwar auf diese 
    Weise keine eigenen Aktien, sie vereinnahmt 
    jedoch endgültig ohne weitere Gegenleistung die 
    Optionsprämie. 
 
    Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die 
    Aktien nach Vereinbarung mit dem 
    Terminverkäufer zu einem bestimmten in der 
    Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss 
    des Terminkaufs vereinbarten Erwerbspreis. Der 
    Abschluss von Terminkäufen ist dann sinnvoll, 
    wenn die Gesellschaft einen feststehenden 
    Bedarf an eigenen Aktien zu einem Termin zu 
    einem bestimmten Preisniveau sichern möchte. 
 
    Die Gesellschaft kann den Einsatz von 
    Call-Optionen, Put-Optionen und Terminkäufen 
    kombinieren, ist also nicht nur auf eine Option 
    beschränkt. 
 
    Die von der Gesellschaft aufzubringende 
    Gegenleistung für die Aktien ist beim Einsatz 
    von Optionen der jeweilige Ausübungspreis 
    (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
    Berücksichtigung der gezahlten bzw. 
    vereinnahmten Optionsprämie). Dieser kann höher 
    oder niedriger sein als der Börsenkurs der 
    Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses 
    des Optionsgeschäfts und am Tag des Erwerbs der 
    Aktien aufgrund der Ausübung der Option. 
 
    Der bei Ausübung der Put-Option beziehungsweise 
    bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende 
    Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen 
    Mittelwert der Kurse der Stückaktien der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handel (oder einem entsprechenden 
    Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
    Wertpapierbörse während der letzten drei 
    Börsenhandelstage vor Abschluss des 
    betreffenden Optionsgeschäfts oder Terminkaufs 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreiten, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der erhaltenen Optionsprämie bzw. des 
    Terminkurses. Eine Ausübung der Call-Option 
    darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende 
    Kaufpreis den arithmetischen Mittelwert der 
    Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der 
    Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 
    drei Börsenhandelstage vor Erwerb der Aktien 
    nicht um mehr als 10 % über- oder 
    unterschreiten, jeweils ohne 
    Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung 
    der gezahlten Optionsprämie. 
 
    Durch die Verpflichtung, Optionen und andere 
    Eigenkapitalderivate nur mit einem oder 
    mehreren Kreditinstitut(en) oder 
    gleichgestellten Unternehmen zu vereinbaren und 
    dabei sicherzustellen, dass die Optionen und 
    andere Eigenkapitalderivate nur mit Aktien 
    bedient werden, die unter Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, 
    wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb 
    eigener Aktien unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten benachteiligt werden. 
 
    Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die Aktien 
    über die Börse zu dem im Zeitpunkt des 
    börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der 
    Aktie der Gesellschaft erworben wurden. Da der 
    Preis für die Option (Optionspreis) marktnah 
    ermittelt wird, erleiden die an den 
    Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre 
    auch keinen wertmäßigen Nachteil. 
    Andererseits wird die Gesellschaft durch die 
    Möglichkeit, Eigenkapitalderivate zu 
    vereinbaren, in die Lage versetzt, sich 
    kurzfristig bietende Marktchancen zu nutzen und 
    entsprechende Eigenkapitalderivate 
    abzuschließen. Ein etwaiges Recht der 
    Aktionäre auf Abschluss solcher 
    Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft ist 
    ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges 
    Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser 
    Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs 
    eigener Aktien zu ermöglichen und die damit für 
    die Gesellschaft verbundenen Vorteile zu 
    erzielen. Ein Abschluss entsprechender 
    Eigenkapitalderivate mit sämtlichen Aktionären 
    wäre nicht durchführbar. 
 
    Der Vorstand hält die Ermächtigung zur 
    Nichtgewährung bzw. Einschränkung eines 
    etwaigen Rechts der Aktionäre zum Abschluss 
    solcher Eigenkapitalderivate mit der 
    Gesellschaft sowie eines etwaigen 
    Andienungsrechts der Aktionäre nach Abwägung 
    der Interessen der Aktionäre und der Interessen 
    der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die 
    sich aus dem Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
    für die Gesellschaft ergeben können, daher 
    grundsätzlich für gerechtfertigt. 
 
    Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund von 
    Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien 
    bestehen keine Unterschiede zu den in 
    Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
    Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der 
    Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der 
    Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird 
    daher auf den Bericht des Vorstands zu 
    Tagesordnungspunkt 9 verwiesen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -10-

_VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 2020 // WEITERE 
INFORMATIONEN_ 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen 
Hauptversammlung 2020 beträgt die Gesamtzahl der Aktien 
an der Gesellschaft 70.400.000 nennwertlose 
Namensstammaktien und die Gesamtzahl der Stimmrechte 
somit 70.400.000, wovon 1.383.833 Stimmrechte aus 
eigenen nennwertlosen Namensstammaktien ruhen. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung 
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 
2020 (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand der HUGO BOSS 
AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Teilnahme 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher 
ausgeschlossen. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird am 27. Mai 2020 ab 
10:00 Uhr MESZ live im Internet über den Online-Service 
übertragen (ausführlicher dazu nachfolgend). Aktionäre 
oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr 
Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung 
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. 
 
_Anmeldung_ 
 
Zur stimmberechtigten Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung sind die Aktionäre berechtigt, die am 
Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister 
als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und 
rechtzeitig angemeldet sind. Maßgeblich für die 
Eintragung im Aktienregister am Tag der virtuellen 
Hauptversammlung ist der Bestand am technisch 
maßgeblichen Bestandsstichtag (hierzu näher 
nachfolgend unter _Freie Verfügbarkeit der Aktien; 
technisch maßgeblicher Bestandsstichtag_). 
 
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache spätestens sechs Tage 
vor der virtuellen Hauptversammlung zugehen; der Tag 
der virtuellen Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
der Anmeldung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 20. Mai 2020, 
24:00 Uhr MESZ; die Anmeldung muss unter folgender 
Adresse zugehen: 
 
 HUGO BOSS AG 
 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
 Postfach 57 03 64 
 22772 Hamburg 
 oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 
 oder per E-Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können sich auch per Internet über den *Online-Service* 
gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten 
Verfahren unter 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter "Hauptversammlung 2020", Unterpunkt "Service zur 
Hauptversammlung" unter dem Link "Online-Service zur 
Hauptversammlung" anmelden. Auch in diesem Fall muss 
Ihre Anmeldung bis Mittwoch, den 20. Mai 2020, 24:00 
Uhr MESZ, erfolgt sein. 
 
Den Zugang zum Online-Service erhalten Sie durch 
Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und der zugehörigen 
individuellen Zugangsnummer, die Sie den Ihnen 
übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die 
sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für 
den elektronischen Versand der Einladung zur 
Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle 
der individuellen Zugangsnummer das Zugangspasswort, 
das sie im Rahmen der Registrierung vergeben haben. Bei 
Anmeldungen durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch 
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen 
Intermediär oder einen Stimmrechtsberater, gelten 
Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung des 
Online-Service. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der 
genannten Internetseite. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf 
dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten 
Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung 
genutzt werden kann, sowie auf der genannten 
Internetseite. 
 
Weitere Informationen zur Ausübung des Stimmrechts im 
Rahmen der virtuellen Hauptversammlung finden Sie 
nachfolgend in den Abschnitten _Stimmabgabe durch 
Bevollmächtigte, Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft _sowie _Stimmabgabe durch Briefwahl_, 
Informationen zum Fragerecht im Rahmen der virtuellen 
Hauptversammlung finden Sie im Abschnitt 
_Fragemöglichkeit des Aktionärs bzw. des 
Bevollmächtigten_. 
 
Intermediäre, Stimmrechtsberater, 
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig 
Handelnde im Sinne des § 135 AktG können das Stimmrecht 
für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur 
aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können 
weitere Informationen über Deutsche Bank Shareholder 
Services, 6201 15th Avenue Brooklyn, NY 11219 USA, 
E-Mail: db@astfinancial.com erhalten. 
 
_Freie Verfügbarkeit der Aktien; technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag_ 
 
Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter 
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für 
das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister 
eingetragene Bestand am Tag der virtuellen 
Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des 
Anmeldeschlusstages (Mittwoch, 20. Mai 2020, 24:00 Uhr 
MESZ) entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
Aktienregisters in der Zeit von jeweils 
einschließlich 21. Mai 2020 bis 27. Mai 2020 erst 
mit Wirkung nach der virtuellen Hauptversammlung 
verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter 
Umschreibungsstopp bzw. Technical Record Date) ist 
daher der Ablauf des 20. Mai 2020. 
 
_Stimmabgabe durch Bevollmächtigte_ 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können ihr Stimmrecht in der virtuellen 
Hauptversammlung unter entsprechender 
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Intermediär oder einen 
Stimmrechtsberater, ausüben lassen. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform oder sind über den 
oben genannten Online-Service vorzunehmen, wenn keine 
Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre 
können für die Vollmachtserteilung, Aktionäre oder der 
Bevollmächtigte können für den Nachweis einer Vollmacht 
den Vollmachtsabschnitt auf dem Einladungsschreiben 
oder das im Internet unter 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter "Hauptversammlung 2020" zur Verfügung stehende 
Formular benutzen; möglich ist aber auch, dass 
Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises 
der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten 
stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse 
bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung: 
 
 HUGO BOSS AG 
 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
 Postfach 57 03 64 
 22772 Hamburg 
 oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 
 oder per E-Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de 
 
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 
135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder 
geschäftsmäßig Handelnde) ist die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Bitte stimmen Sie sich daher in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. 
 
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der 
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre daher 
lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung 
von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter gemäß den 
nachfolgenden Bestimmungen ausüben. 
 
_Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft_ 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts 
vertreten zu lassen. Hierzu sind nur diejenigen 
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte berechtigt, die 
sich gemäß dem vorstehenden Abschnitt _Anmeldung_ 
rechtzeitig angemeldet haben, ggf. den Nachweis ihrer 
Bevollmächtigung erbracht haben, und die am Tag der 
virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister 
eingetragen sind. 
 
Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: 
Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach 
Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den 
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne 
solche ausdrücklichen Weisungen wird das Stimmrecht 
nicht vertreten. Weisungen zu Verfahrensfragen nehmen 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nicht entgegen. Ebenso wenig nehmen die 
Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen kann das 
zusammen mit dem Einladungsschreiben zugesandte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. 
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter 
Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der 
Gesellschaft nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung bis 
spätestens Dienstag, den 26. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, 
entweder in Textform unter 
 
 HUGO BOSS AG 
 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
 Postfach 57 03 64 
 22772 Hamburg 
 oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 
 oder per Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de 
 
oder per Internet über den Online-Service eingehen. 
 
Nach dem 26. Mai 2020, 24.00 Uhr MESZ, können 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der 
Abstimmung während der virtuellen Hauptversammlung 
*ausschließlich über den Online-Service* erteilt, 
geändert oder widerrufen werden. Für den Zugang zum 
Online-Service sowie dessen Nutzung durch 
Bevollmächtigte beachten Sie bitte die Informationen im 
obigen Abschnitt _Anmeldung._ 
 
Aktionäre, die die Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter über das Internet vornehmen 
möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das 
zugehörige Zugangspasswort. Ihre Aktionärsnummer sowie 
das Zugangspasswort erhalten Sie mit dem 
Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung per 
Post übersandt; Aktionäre, die sich mit einem selbst 
vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen 
Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert 
haben, verwenden anstelle der individuellen 
Zugangsnummer das Zugangspasswort, das sie im Rahmen 
der Registrierung vergeben haben. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im 
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt 
wurde, so gilt eine Erteilung von Vollmacht und Weisung 
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
entsprechende Vollmachts- und Weisungserteilung für 
jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
voneinander abweichende Vollmachten und Weisungen an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben 
wurde, werden zunächst die über den Online-Service 
abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail 
abgegebenen Erklärungen, danach die per Telefax 
übersandten Erklärungen und zuletzt auf dem Postweg 
übersandte Erklärungen berücksichtigt. 
 
Weitere Hinweise zur Erteilung von Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter finden sich auf dem zusammen mit 
dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular 
sowie auf der genannten Internetseite. 
 
_Stimmabgabe durch Briefwahl_ 
 
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, ihr 
Stimmrecht im Weg der Briefwahl (auch mittels 
elektronischer Kommunikation) auszuüben. Auch hierzu 
sind nur diejenigen Aktionäre bzw. ihre 
Bevollmächtigten berechtigt, die sich gemäß dem 
vorstehenden Abschnitt _Anmeldung_ rechtzeitig 
angemeldet haben, ggf. den Nachweis ihrer 
Bevollmächtigung erbracht haben, und die am Tag der 
virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister 
eingetragen sind. 
 
Für die Abgabe von Briefwahlstimmen kann das zusammen 
mit dem Einladungsschreiben zugesandte Formular 
verwendet werden. Briefwahlstimmen müssen bei der 
Gesellschaft nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung bis 
spätestens Dienstag, den 26. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, 
entweder in Textform unter 
 
 HUGO BOSS AG 
 c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
 Postfach 57 03 64 
 22772 Hamburg 
 oder per Telefax: +49 89 207 03 79 51 
 oder per Mail: hv-service.hugoboss@adeus.de 
 
oder per Internet über den Online-Service eingehen. 
 
Nach dem 26. Mai 2020, 24.00 Uhr MESZ, können 
Briefwahlstimmen bis zum Beginn der Abstimmung während 
der virtuellen Hauptversammlung *ausschließlich 
über den Online-Service* erteilt, geändert oder 
widerrufen werden. Für den Zugang zum Online-Service 
sowie dessen Nutzung durch Bevollmächtigte beachten Sie 
bitte die Informationen im obigen Abschnitt 
_Anmeldung._ 
 
Aktionäre, die Briefwahlstimmen über das Internet 
abgeben möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer 
und das zugehörige Zugangspasswort. Ihre 
Aktionärsnummer sowie das Zugangspasswort erhalten Sie 
mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen 
Hauptversammlung per Post übersandt; Aktionäre, die 
sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für 
den elektronischen Versand der Einladung zur 
Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle 
der individuellen Zugangsnummer das Zugangspasswort, 
das sie im Rahmen der Registrierung vergeben haben. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im 
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt 
wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
voneinander abweichende Briefwahlstimmen ein und ist 
nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden 
zunächst die über den Online-Service abgegebenen 
Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen 
Erklärungen, danach die per Telefax übersandten 
Erklärungen und zuletzt auf dem Postweg übersandte 
Erklärungen berücksichtigt. Gehen sowohl 
Briefwahlstimmen als auch Vollmachten und Weisungen an 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
ein, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig 
betrachtet. 
 
Weitere Hinweise zur Stimmabgabe durch Briefwahl finden 
sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben 
übersandten Anmeldeformular sowie auf der genannten 
Internetseite. 
 
*Veröffentlichung auf der Internetseite der 
Gesellschaft* 
 
Alsbald nach der Einberufung der virtuellen 
Hauptversammlung werden über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
hauptversammlung.hugoboss.com 
 
unter "Hauptversammlung 2020" folgende Informationen 
und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 
 
1. der Inhalt der Einberufung mit der 
   Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu 
   Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl 
   der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt 
   der Einberufung; 
2. die der Versammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, u.a. die unter Punkt 1 der 
   Tagesordnung genannten Unterlagen; 
3. Formulare, die bei Stimmabgabe durch 
   Vertretung verwendet werden können. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden unter der 
obigen Internetadresse auch während der virtuellen 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Alsbald nach der virtuellen Hauptversammlung werden die 
Abstimmungsergebnisse unter der obigen Internetadresse 
bekanntgegeben. Für den Zugang zum Online-Service 
beachten Sie bitte die Informationen im obigen 
Abschnitt _Anmeldung._ 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
§§ 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
_Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist 
schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB, 
d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den 
Vorstand der Gesellschaft (HUGO BOSS AG, Vorstand, 
Dieselstraße 12, 72555 Metzingen, 
hauptversammlung@hugoboss.com) zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen 
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der 
Tag der virtuellen Hauptversammlung sind nicht 
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
Sonntag, der 26. April 2020, 24:00 Uhr MESZ. 
 
Die Antragsteller müssen ausweislich des 
Aktienregisters Inhaber einer ausreichenden Anzahl von 
Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten 
Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
des Zugangs des Verlangens sein und müssen nachweisen, 
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom 
Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur 
Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen, 
halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 
AktG sowie § 70 AktG). Die Regelung des § 121 Abs. 7 
AktG findet entsprechende Anwendung. 
 
_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG_ 
 
Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies 
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
(vgl. § 127 AktG). 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 
AktG genannten Berechtigten unter den dortigen 
Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es 
verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär 
mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung 
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die 
unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag der 
virtuellen Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
sind nicht mitzuzählen. Letztmöglicher Zugangstermin 
ist somit Dienstag, der 12. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.