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DGAP-HV: EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: EUWAX Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EUWAX Aktiengesellschaft Stuttgart Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010 
ISIN: DE 000 566 0104 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre 
zur ordentlichen *HAUPTVERSAMMLUNG 2020* 
 
unserer Gesellschaft ein, die am Donnerstag, dem 28.05.2020, um 13.00 Uhr 
(MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere fristgerecht angemeldeten Aktionäre und 
Aktionärsvertreter in einem passwortgeschützten HV-Portal übertragen, welches 
über folgende Internetseite erreicht werden kann: 
 
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptver 
sammlung.html 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der 
Gesellschaft, Börsenstraße 4, 70174 Stuttgart. 
 
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle 
Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
verfolgen können. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts der EUWAX 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 
   mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 
   289a Absatz 1 HGB_ 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss am 02.04.2020 
   gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Daher ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung nicht erforderlich. Der 
   festgestellte Jahresabschluss, der 
   Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den 
   Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB und der 
   Bericht des Aufsichtsrats sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
   machen. 
2. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. _Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020_ 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
5. _Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien sowie deren späterer 
   Verwendung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG_ 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
   01.07.2015 beschlossene Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung 
   läuft am 30.06.2020 ab. Deshalb soll eine 
   neue, bis zum 27.05.2025 geltende 
   Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 27.05.2025 Aktien 
   der Gesellschaft (eigene Aktien) in einem 
   Umfang von bis zu?10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken 
   als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. 
   Der Erwerb dieser Aktien darf über die Börse 
   oder mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots erfolgen. Im Fall des Erwerbs 
   über die Börse darf der Erwerbspreis vom 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
   Gesellschaft an der Baden-Württembergischen 
   Wertpapierbörse an den jeweils drei 
   vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 
   10 % abweichen. Bei einem öffentlichen 
   Kaufangebot darf der Angebotspreis vom 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
   Gesellschaft an der Baden-Württembergischen 
   Wertpapierbörse an den fünf der endgültigen 
   Entscheidung über das Kaufangebot 
   vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 
   10 % abweichen. Überschreitet die 
   Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt 
   die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine 
   bevorrechtigte Annahme von bis zu 100 
   angedienten Aktien je andienendem Aktionär 
   vorgesehen werden. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, 
   die aufgrund dieser Ermächtigung erworben 
   wurden, neben der Veräußerung über die 
   Börse Dritten im Rahmen des Erwerbs von 
   Unternehmen oder Beteiligungen daran oder 
   institutionellen Anlegern bzw. strategischen 
   Partnern anzubieten, oder diese mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, 
   ohne dass die Einziehung oder ihre 
   Durchführung eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
   Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft 
   an Dritte, institutionelle Anleger bzw. 
   strategische Partner abgegeben werden, darf 
   den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien 
   der Gesellschaft an der 
   Baden-Württembergischen Wertpapierbörse 
   während der letzten fünf Handelstage vor dem 
   Wirksamwerden der Abrede mit dem Erwerber um 
   nicht mehr als 5 % unterschreiten (ohne 
   Erwerbsnebenkosten). Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf die eigenen Aktien wird 
   insoweit ausgeschlossen. 
 
   Diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gilt bis zum 27.05.2025 und tritt an die 
   Stelle der von der Hauptversammlung der EUWAX 
   Aktiengesellschaft am 01.07.2015 erteilten 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, welche hiermit 
   aufgehoben wird. 
 
   Auf die zu den o.g. Zwecken erworbenen Aktien 
   dürfen zusammen mit anderen Aktien der 
   Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
   erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 
   10 % des Grundkapitals entfallen. Dieser 
   Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die 
   Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine 
   Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den 
   Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital 
   oder eine nach Gesetz oder Satzung zu 
   bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur 
   Zahlung an die Aktionäre verwandt werden 
   darf. Außerdem ist der Erwerb nur 
   zulässig, wenn auf die Aktien der 
   Ausgabebetrag voll geleistet ist. 
 
   Gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 
   AktG erstattet der Vorstand zu dem unter 
   Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen 
   Bezugsrechtsausschluss folgenden Bericht: 
 
   Der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss bei der 
   Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte 
   im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder 
   Beteiligungen daran soll den Vorstand in die 
   Lage versetzen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   gegen Überlassung von Aktien der 
   Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch 
   soll die Gesellschaft in die Lage versetzt 
   werden, rasch und erfolgreich auf derartige 
   Angebote reagieren zu können. Nicht selten 
   ergibt sich aus den Verhandlungen über den 
   Erwerb eines Unternehmens oder einer 
   Beteiligung an einem Unternehmen die 
   Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
   sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in 
   solchen Fällen erwerben zu können, soll die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene 
   Aktien als Gegenleistung anzubieten. Mit 
   Blick auf Dritte, die eventuell größere 
   Aktienpakete erwerben wollen, kann eine 
   Veräußerung der Aktien zu einem 
   geringfügig unter dem Mittelwert der 
   Schlusskurse der letzten fünf Handelstage an 
   der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse 
   liegenden Preis geboten sein, wobei im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre eine Unterschreitung nur um bis zu 
   5 % möglich ist. 
 
   Der ebenfalls vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss bei der 
   Veräußerung der eigenen Aktien an 
   institutionelle Anleger bzw. strategische 
   Partner soll den Vorstand in die Lage 
   versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   in geeigneten Fällen kapitalmarktseitig 
   gebotene oder unternehmerisch sinnvolle 
   Partnerschaften einzugehen. Häufig ist die 
   Beteiligung eines institutionellen Anlegers 
   oder die Begründung einer strategischen 
   Partnerschaft zur Weiterentwicklung des 
   Unternehmens geboten und nur über die 
   Veräußerung von Aktien zu erreichen, 
   welche die Gesellschaft zuvor für diesen 
   Zweck erworben hat. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung teilnahme- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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