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(1)

DGAP-HV: EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: EUWAX Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EUWAX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EUWAX Aktiengesellschaft Stuttgart Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010 
ISIN: DE 000 566 0104 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre 
zur ordentlichen *HAUPTVERSAMMLUNG 2020* 
 
unserer Gesellschaft ein, die am Donnerstag, dem 28.05.2020, um 13.00 Uhr 
(MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere fristgerecht angemeldeten Aktionäre und 
Aktionärsvertreter in einem passwortgeschützten HV-Portal übertragen, welches 
über folgende Internetseite erreicht werden kann: 
 
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptver 
sammlung.html 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der 
Gesellschaft, Börsenstraße 4, 70174 Stuttgart. 
 
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle 
Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
verfolgen können. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. _Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts der EUWAX 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 
   mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 
   289a Absatz 1 HGB_ 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss am 02.04.2020 
   gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Daher ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung nicht erforderlich. Der 
   festgestellte Jahresabschluss, der 
   Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den 
   Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB und der 
   Bericht des Aufsichtsrats sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
   machen. 
2. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
3. _Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019_ 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. _Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020_ 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
5. _Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien sowie deren späterer 
   Verwendung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG_ 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 
   01.07.2015 beschlossene Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung 
   läuft am 30.06.2020 ab. Deshalb soll eine 
   neue, bis zum 27.05.2025 geltende 
   Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 27.05.2025 Aktien 
   der Gesellschaft (eigene Aktien) in einem 
   Umfang von bis zu?10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken 
   als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. 
   Der Erwerb dieser Aktien darf über die Börse 
   oder mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots erfolgen. Im Fall des Erwerbs 
   über die Börse darf der Erwerbspreis vom 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
   Gesellschaft an der Baden-Württembergischen 
   Wertpapierbörse an den jeweils drei 
   vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 
   10 % abweichen. Bei einem öffentlichen 
   Kaufangebot darf der Angebotspreis vom 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
   Gesellschaft an der Baden-Württembergischen 
   Wertpapierbörse an den fünf der endgültigen 
   Entscheidung über das Kaufangebot 
   vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 
   10 % abweichen. Überschreitet die 
   Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt 
   die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine 
   bevorrechtigte Annahme von bis zu 100 
   angedienten Aktien je andienendem Aktionär 
   vorgesehen werden. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, 
   die aufgrund dieser Ermächtigung erworben 
   wurden, neben der Veräußerung über die 
   Börse Dritten im Rahmen des Erwerbs von 
   Unternehmen oder Beteiligungen daran oder 
   institutionellen Anlegern bzw. strategischen 
   Partnern anzubieten, oder diese mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, 
   ohne dass die Einziehung oder ihre 
   Durchführung eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
   Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft 
   an Dritte, institutionelle Anleger bzw. 
   strategische Partner abgegeben werden, darf 
   den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien 
   der Gesellschaft an der 
   Baden-Württembergischen Wertpapierbörse 
   während der letzten fünf Handelstage vor dem 
   Wirksamwerden der Abrede mit dem Erwerber um 
   nicht mehr als 5 % unterschreiten (ohne 
   Erwerbsnebenkosten). Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf die eigenen Aktien wird 
   insoweit ausgeschlossen. 
 
   Diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gilt bis zum 27.05.2025 und tritt an die 
   Stelle der von der Hauptversammlung der EUWAX 
   Aktiengesellschaft am 01.07.2015 erteilten 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, welche hiermit 
   aufgehoben wird. 
 
   Auf die zu den o.g. Zwecken erworbenen Aktien 
   dürfen zusammen mit anderen Aktien der 
   Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
   erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 
   10 % des Grundkapitals entfallen. Dieser 
   Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die 
   Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine 
   Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den 
   Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital 
   oder eine nach Gesetz oder Satzung zu 
   bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur 
   Zahlung an die Aktionäre verwandt werden 
   darf. Außerdem ist der Erwerb nur 
   zulässig, wenn auf die Aktien der 
   Ausgabebetrag voll geleistet ist. 
 
   Gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 
   AktG erstattet der Vorstand zu dem unter 
   Tagesordnungspunkt 5 vorgesehenen 
   Bezugsrechtsausschluss folgenden Bericht: 
 
   Der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss bei der 
   Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte 
   im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder 
   Beteiligungen daran soll den Vorstand in die 
   Lage versetzen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   gegen Überlassung von Aktien der 
   Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch 
   soll die Gesellschaft in die Lage versetzt 
   werden, rasch und erfolgreich auf derartige 
   Angebote reagieren zu können. Nicht selten 
   ergibt sich aus den Verhandlungen über den 
   Erwerb eines Unternehmens oder einer 
   Beteiligung an einem Unternehmen die 
   Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
   sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in 
   solchen Fällen erwerben zu können, soll die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene 
   Aktien als Gegenleistung anzubieten. Mit 
   Blick auf Dritte, die eventuell größere 
   Aktienpakete erwerben wollen, kann eine 
   Veräußerung der Aktien zu einem 
   geringfügig unter dem Mittelwert der 
   Schlusskurse der letzten fünf Handelstage an 
   der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse 
   liegenden Preis geboten sein, wobei im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre eine Unterschreitung nur um bis zu 
   5 % möglich ist. 
 
   Der ebenfalls vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss bei der 
   Veräußerung der eigenen Aktien an 
   institutionelle Anleger bzw. strategische 
   Partner soll den Vorstand in die Lage 
   versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   in geeigneten Fällen kapitalmarktseitig 
   gebotene oder unternehmerisch sinnvolle 
   Partnerschaften einzugehen. Häufig ist die 
   Beteiligung eines institutionellen Anlegers 
   oder die Begründung einer strategischen 
   Partnerschaft zur Weiterentwicklung des 
   Unternehmens geboten und nur über die 
   Veräußerung von Aktien zu erreichen, 
   welche die Gesellschaft zuvor für diesen 
   Zweck erworben hat. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung teilnahme- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
eigenen Aktien. Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht, jede Aktie 
gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 
5.150.000. 
 
2. Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Maßgabe 
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, 
Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, nachfolgend Covid-19-Gesetz) als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu 
Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Wir bitten deshalb die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. 
 
Die Hauptversammlung wird am 28. Mai 2020 ab 13:00 Uhr (MESZ) für unsere 
fristgerecht angemeldeten Aktionäre und Aktionärsvertreter vollständig in Bild 
und Ton in einem dafür eingerichteten HV-Portal übertragen. Eine Aufzeichnung 
erfolgt nicht. Das HV-Portal kann über folgende Internetseite erreicht werden: 
 
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptver 
sammlung.html 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und Aktionärsvertreter ist in diesem 
Jahr nicht möglich. Wenn im Folgenden von 'Teilnahme' gesprochen wird, so ist 
damit die Wahrnehmung der Rechte des Art. 2 § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz 
gemeint. Zu dieser Art der Teilnahme an der diesjährigen Hauptversammlung 
müssen sich Aktionäre und Aktionärsvertreter anmelden. Die für den 
Online-Zugang erforderlichen Zugangsdaten erhalten sie mit ihrer 
Stimmrechtskarte. 
 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt. Diese Fragemöglichkeit besteht für 
die Aktionäre bis zum Ablauf von zwei Tagen vor der virtuellen 
Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 25. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ). 
Hierfür steht unter 
 
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptver 
sammlung.html 
 
ein elektronisches System, das HV-Portal, zur Verfügung. Eine anderweitige 
Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der virtuellen 
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. 
 
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die 
ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung im Wege 
elektronischer Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt werden. Hierfür 
steht ebenfalls das HV-Portal zur Verfügung, das unter folgendem Link erreicht 
werden kann: 
 
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptver 
sammlung.html 
 
Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. 
 
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis 
zum 21.05.2020, 24:00 Uhr (MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
englischer Sprache angemeldet haben. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
Dies muss bis spätestens zum 21.05.2020, 24:00 Uhr (MESZ) durch Vorlage einer 
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz am 
07.05.2020, 0:00 Uhr MESZ ('Nachweisstichtag') erfolgen. 
 
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
erworben haben, nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. 
Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - 
bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - 
im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien. 
 
Die Anmeldungen der Aktionäre sowie die jeweilige Bescheinigung des 
depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse 
spätestens bis zum 21.05.2020, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen: 
 
EUWAX Aktiengesellschaft 
c/o BADER & HUBL GmbH 
Friedrich-List-Str. 4a 
70565 Stuttgart 
Telefax: (0711) 23 43 18 - 33 
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden die Stimmrechtskarten für 
die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Stimmrechtskarten sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig 
bei dem depotführenden Institut eingehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in 
gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
Aktionäre und Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl 
abgeben. Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl zum einen 
ein elektronisches System, das HV-Portal, an. Dieses HV-Portal kann unter 
folgendem Link erreicht werden: 
 
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptver 
sammlung.html 
 
Die Briefwahl über das HV-Portal sowie deren Widerruf beziehungsweise deren 
Änderungen können vor und auch noch während der Hauptversammlung im 
HV-Portal vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum Aufruf der 
Tagesordnungspunkte zur Abstimmung im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung 
vorliegen. 
 
Daneben ist es auch möglich, Briefwahlstimmen der Gesellschaft schriftlich, 
per E-Mail oder per Telefax bis zum 27. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ) an folgende 
Adresse(n) zu übermitteln: 
 
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations 
Börsenstr. 4 
70174 Stuttgart 
Telefax: +49 (0) 711 - 222 985 91 376 
E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de 
 
Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, welches 
den Aktionären nach Anmeldung mit der Stimmrechtskarte übersandt wird. 
 
5. Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter auszuüben. Aktionäre können 
dazu das Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit der 
Stimmrechtskarte erhalten. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
Vollmacht in Textform ausstellen. Darüber hinaus kann ein Formular auch im 
Internet unter 
 
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptver 
sammlung.html 
 
abgerufen werden. Das Formular wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich 
und kostenlos übermittelt. Diese Vollmachten und/oder ein Widerruf der 
Vollmachten an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sind schriftlich, 
per Telefax, per E-Mail oder über das HV-Portal bis zum 27.05.2020, 24:00 Uhr 
(MESZ) an folgende Adresse(n) zu richten: 
 
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations 
Börsenstr. 4 
70174 Stuttgart 
Telefax: +49 (0) 711 - 222 985 91 376 
E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de 
HV-Portal: 
 
http://www.euwax-ag.de/investor+relations/termine+und+veranstaltungen/hauptver 
sammlung.html 
 
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Das heißt, 
während der Hauptversammlung selbst ist die Vollmachts- und Weisungserteilung 
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht mehr möglich. 
 
Abweichend davon bleibt im HV-Portal der Widerruf erteilter Vollmachten und 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch am Tag der 
Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Aufruf der 
Tagesordnungspunkte zur Abstimmung im Rahmen der Hauptversammlung vorliegen. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
werden, müssen die Aktionäre Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Widersprüche gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars entgegen. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen eingehen, werden stets 
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf 
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen 
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese 

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April 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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