DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Telefónica Deutschland Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Telefónica Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-20 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Telefónica Deutschland Holding AG München WKN: A1J5RX ISIN: DE000A1J5RX9 Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten am 20. Mai 2020 um 10.00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('*Covid-19-AuswBekG*") als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) in den Geschäftsräumen der Telefónica Deutschland Holding AG, Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München, Deutschland (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes), abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 'Weiteren Angaben und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Telefónica Deutschland Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses nebst zusammengefasstem Lagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2019, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019* Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns können im Internet unter www.telefonica.de/hauptversammlung eingesehen werden. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Der im EUR 737.379.114,26 festgestellten Jahresabschluss der Telefónica Deutschland Holding AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von wird wie folgt verwandt: Ausschüttung einer EUR 505.674.348,81 Dividende in Höhe von EUR 0,17 je dividendenberechtigte r Aktie, insgesamt Gewinnvortrag EUR 231.704.765,45 Die Dividende ist am 26. Mai 2020 zur Auszahlung fällig." 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt." 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt." 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 und etwaiger sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 'a) Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main (Geschäftsstelle München) wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2020 bestellt." 'b) Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main (Geschäftsstelle München) wird zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2021 bestellt, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung erfolgt." Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 6. *Wahl zum Aufsichtsrat* Das von der Hauptversammlung am 9. Mai 2017 als Vertreterin der Anteilseigner gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Frau Laura Abasolo García de Baquedano hat ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2020 niedergelegt. Die Wahl von Frau Laura Abasolo García de Baquedano als Vertreterin der Anteilseigner im Aufsichtsrat erfolgte für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2020 wurde Herr Peter Löscher mit Wirkung ab dem 1. April 2020 als Nachfolger der ausgeschiedenen Frau Laura Abasolo García de Baquedano als Vertreter der Anteilseigner zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Seit dem 2. April 2020 ist Herr Löscher Vorsitzender des Aufsichtsrats der Telefónica Deutschland Holding AG. Herr Peter Löscher soll nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden. Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Telefónica Deutschland Holding AG aus 16 Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammen. Der Mindestgeschlechteranteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Der Mindestanteil für diese Wahl ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Dem Aufsichtsrat gehören zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung auf der Seite der Anteilseigner drei Frauen und fünf Männer an. Auf der Grundlage der Getrennterfüllung ist das Mindestanteilsgebot damit auf Anteilseignerseite derzeit erfüllt und wäre nach der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten auch weiterhin erfüllt. Wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, so erfolgt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung keine abweichende Amtszeit beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Herr Peter Löscher, wohnhaft in München, Deutschland, Präsident des Verwaltungsrats (nicht exekutiv) der Sulzer AG, Winterthur, Schweiz, wird als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Telefónica Deutschland Holding AG gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Laura Abasolo García de Baquedano, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt." Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des
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Aufsichtsrats. Er berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das vom Aufsichtsrat erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium; er steht zudem im Einklang mit dem von der Gesellschaft verfolgten Diversitätskonzept. Es ist vorgesehen, Herrn Löscher im Falle seiner Wahl durch die Hauptversammlung wieder zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. Der Lebenslauf von Herrn Löscher, der insbesondere über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter www.telefonica.de/hauptversammlung zugänglich. Herrn Löscher steht nach seiner Einschätzung genügend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Aufsichtsrat der Telefónica Deutschland Holding AG zur Verfügung. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* Herr Peter Löscher ist im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung in keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, aber in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied: - Präsident des Verwaltungsrats (nicht-exekutiv) der Sulzer AG, Winterthur, Schweiz; - Unabhängiges, nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats _(Board of Directors)_ der Telefónica S.A., Madrid, Spanien; - Nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats der Thyssen-Bornemisza Group AG, Zürich, Schweiz; - Nicht-exekutiver Direktor der Doha Venture Capital LLC, Doha, Katar. Herr Peter Löscher soll zudem in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Koninklijke Philips N.V., Amsterdam, Niederlande, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Koninklijke Philips N.V. (vergleichbares ausländisches Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens) gewählt werden. *Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex* Die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung relevanten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen des vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär werden wie folgt offengelegt: Herr Peter Löscher ist unabhängiges, nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats (_Board of Directors_) sowie Vorsitzender des Prüfungs- und Kontrollausschusses, Mitglied des Strategie- und Innovationsausschusses und Mitglied des Nominierungs-, Vergütungs- und Corporate-Governance-Ausschusses der Telefónica S.A., Madrid, Spanien, der mittelbaren Mehrheitsaktionärin der Telefónica Deutschland Holding AG. Herr Löscher hält zudem Aktien an der Telefónica, S.A., Madrid, Spanien. 7. *Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und die entsprechende Neufassung von § 20 der Satzung ('Vergütung des Aufsichtsrats")* Die bisherige Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 20 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Seit Bestehen der Gesellschaft in der Form als Aktiengesellschaft ist keine Veränderung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt. Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontroll- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütung vergleichbarer Unternehmen soll der Aufsichtsrat ab dem Geschäftsjahr 2020 eine an der Marktüblichkeit orientierte, gleichsam maßvolle Vergütung erhalten. Ab dem Geschäftsjahr 2020 sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung (Fixvergütung) in Höhe von EUR 30.000,00 (bislang: EUR 20.000,00) erhalten. Die Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden soll entsprechend der größeren Arbeitsbelastung im Vergleich zu den einfachen Aufsichtsratsmitgliedern EUR 100.000,00 pro Jahr (bislang: EUR 80.000,00) betragen. Der stellvertretende Vorsitzende soll EUR 50.000,00 p.a. (bislang: EUR 40.000,00) erhalten. Zudem soll die Vergütung des Aufsichtsrats für die Tätigkeit in den regelmäßig tagenden Haupt-Ausschüssen (Prüfungsausschuss und Vorstandsvergütungsausschuss) angepasst werden, um der Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand der Ausschussarbeit angemessen Rechnung zu tragen wie auch vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen. Dafür sollen ab dem Geschäftsjahr 2020 die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss pro Jahr zusätzlich EUR 10.000,00 und für die Tätigkeit im Vorstandsvergütungsausschuss zusätzlich EUR 7.500,00 pro Jahr, der Vorsitzende des Vorstandsvergütungsausschusses zusätzlich zur Fixvergütung EUR 13.000,00 pro Jahr erhalten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zusätzlich zur Fixvergütung EUR 45.000,00 p.a., d.h. insgesamt EUR 75.000,00 p.a. (bislang: EUR 70.000,00), erhalten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: '§ 20 der Satzung ('Vergütung des Aufsichtsrats") wird wie folgt neu gefasst: '_§ 20_ _Vergütung des Aufsichtsrats_ (1) _Ab dem Geschäftsjahr 2020 erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00, der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 100.000,00 und sein Stellvertreter EUR 50.000,00._ (2) _Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich pro Geschäftsjahr_ (a) _der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 45.000,00, soweit nicht der Aufsichtsratsvorsitzende dem Prüfungsausschuss vorsitzt; jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 10.000,00,_ (b) _der Vorsitzende des Vorstandsvergütungsausschusses EUR 13.000,00; jedes andere Mitglied des Vorstandsvergütungsausschusses EUR 7.500,00._ (3) _Die Vergütungen nach den Absätzen (1) und (2) werden vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig._ (4) _Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder im Aufsichtsrat bzw. in einem Ausschuss den Vorsitz geführt haben, erhalten die Vergütung jeweils zeitanteilig._ (5) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die ihm bei Wahrnehmung seines Amtes entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine eventuell auf den Auslagenersatz bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben. (6) _Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicheru ng (D&O-Versicherung) zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt."_" 8. *Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen* Einige Paragraphen der Satzung der Gesellschaft sollen an die aktuelle Praxis bzw. zur Klarstellung angepasst werden (siehe nachfolgend Beschlussvorschlag unter a)); zudem soll der Gesellschaft eine größere Flexibilität bei der Auswahl des Orts der Hauptversammlung eingeräumt werden (siehe nachfolgend Beschlussvorschlag unter b)). Des Weiteren werden durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) einige Bestimmungen in der Satzung der Gesellschaft ab dem 3. September 2020 obsolet bzw. durch eine gesetzliche Regelung ersetzt und sollen daher gestrichen werden (siehe nachfolgend Beschlussvorschlag unter c)). Zu Beschlussvorschlag 8 a): In § 8 Abs. 2 der Satzung soll das Recht des Aufsichtsrats, eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen, klargestellt werden. In § 14 Abs. 2 der Satzung sollen hinsichtlich der Einberufung einer Aufsichtsratssitzung die fernschriftliche und telegraphische Einberufung sowie die Einberufung per Telefax nicht mehr vorgesehen werden, da diese in der Praxis des Aufsichtsrats der Telefónica Deutschland Holding AG nicht mehr gebräuchlich sind. Gleiches gilt für die Beschlussfassung des Aufsichtsrats außerhalb von Sitzungen per Telefax gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung. Auf der anderen Seite soll in § 14 Abs. 5 der Satzung klargestellt werden, dass Aufsichtsratssitzungen auch in Form einer kombinierten Video- und Telefonkonferenz stattfinden können. Hinsichtlich der Bestimmung der Mehrheit bei Aufsichtsratsbeschlüssen soll in § 15 Abs. 4 der Satzung eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass
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