DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Telefónica Deutschland Holding AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Telefónica Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-20 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Telefónica Deutschland Holding AG München WKN: A1J5RX
ISIN: DE000A1J5RX9 Einberufung einer virtuellen
Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren
Bevollmächtigten Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und
Aktionäre zu der als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten am 20. Mai 2020 um
10.00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('*Covid-19-AuswBekG*")
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) in den
Geschäftsräumen der Telefónica Deutschland Holding AG,
Georg-Brauchle-Ring 50, 80992 München, Deutschland (Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes), abgehalten.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer
Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 'Weiteren Angaben
und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung
abgedruckt sind.
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Telefónica Deutschland Holding AG und des gebilligten
Konzernabschlusses nebst zusammengefasstem
Lagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2019, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das
Geschäftsjahr 2019*
Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns können
im Internet unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
eingesehen werden.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
'Der im EUR 737.379.114,26
festgestellten
Jahresabschluss der
Telefónica
Deutschland Holding
AG
zum 31. Dezember 2019
ausgewiesene
Bilanzgewinn in Höhe
von
wird wie folgt
verwandt:
Ausschüttung einer EUR 505.674.348,81
Dividende in Höhe von
EUR 0,17 je
dividendenberechtigte
r
Aktie, insgesamt
Gewinnvortrag EUR 231.704.765,45
Die Dividende ist am 26. Mai 2020 zur
Auszahlung fällig."
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
'Den Mitgliedern des Vorstands im
Geschäftsjahr 2019 wird Entlastung für
diesen Zeitraum erteilt."
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2019 wird Entlastung für
diesen Zeitraum erteilt."
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers zur etwaigen
prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 und
etwaiger sonstiger unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
'a) Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
Sitz in Frankfurt am Main
(Geschäftsstelle München) wird zum
Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer
für die etwaige prüferische
Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni
2020 enthaltenen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts
sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht etwaiger
zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von §
115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres
2020 bestellt."
'b) Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
Sitz in Frankfurt am Main
(Geschäftsstelle München) wird zum
Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht etwaiger zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im
Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des
Geschäftsjahres 2021 bestellt,
sofern eine solche prüferische
Durchsicht vor der nächsten
Hauptversammlung erfolgt."
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten
beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Das von der Hauptversammlung am 9. Mai 2017 als
Vertreterin der Anteilseigner gewählte Mitglied des
Aufsichtsrats Frau Laura Abasolo García de Baquedano
hat ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum
Ablauf des 31. März 2020 niedergelegt. Die Wahl von
Frau Laura Abasolo García de Baquedano als Vertreterin
der Anteilseigner im Aufsichtsrat erfolgte für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021
beschließt. Durch Beschluss des Amtsgerichts
München vom 25. Februar 2020 wurde Herr Peter Löscher
mit Wirkung ab dem 1. April 2020 als Nachfolger der
ausgeschiedenen Frau Laura Abasolo García de Baquedano
als Vertreter der Anteilseigner zum
Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Seit
dem 2. April 2020 ist Herr Löscher Vorsitzender des
Aufsichtsrats der Telefónica Deutschland Holding AG.
Herr Peter Löscher soll nunmehr durch die
Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in
den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung besteht der
Aufsichtsrat der Telefónica Deutschland Holding AG aus
16 Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1
und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs.
1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976
(MitbestG) aus acht von der Hauptversammlung und acht
von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie
zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus
Männern zusammen. Der Mindestgeschlechteranteil ist
grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen.
Die Seite der Anteilseignervertreter hat der
Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG
widersprochen. Der Mindestanteil für diese Wahl ist
daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite
der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt
jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei
Männer.
Dem Aufsichtsrat gehören zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung
auf der Seite der Anteilseigner drei Frauen und fünf
Männer an. Auf der Grundlage der Getrennterfüllung ist
das Mindestanteilsgebot damit auf Anteilseignerseite
derzeit erfüllt und wäre nach der Wahl des
vorgeschlagenen Kandidaten auch weiterhin erfüllt.
Wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes
Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus
dem Aufsichtsrat ausscheidet, so erfolgt nach § 11
Abs. 2 Satz 3 der Satzung die Wahl eines Nachfolgers
für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung
keine abweichende Amtszeit beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Herr Peter Löscher,
wohnhaft in München, Deutschland,
Präsident des Verwaltungsrats (nicht
exekutiv) der Sulzer AG, Winterthur,
Schweiz,
wird als Vertreter der Anteilseigner zum
Mitglied des Aufsichtsrats der Telefónica
Deutschland Holding AG gewählt.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung
der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 für
die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds Laura Abasolo García
de Baquedano, d.h. für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021
beschließt."
Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf die
Empfehlung des Nominierungsausschusses des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -2-
Aufsichtsrats. Er berücksichtigt die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie
das vom Aufsichtsrat erarbeitete Kompetenzprofil für
das Gesamtgremium; er steht zudem im Einklang mit dem
von der Gesellschaft verfolgten Diversitätskonzept.
Es ist vorgesehen, Herrn Löscher im Falle seiner Wahl
durch die Hauptversammlung wieder zum Vorsitzenden des
Aufsichtsrats zu wählen.
Der Lebenslauf von Herrn Löscher, der insbesondere
über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche
Erfahrungen Auskunft gibt, ist vom Tag der Einberufung
der Hauptversammlung an unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
zugänglich. Herrn Löscher steht nach seiner
Einschätzung genügend Zeit für die Wahrnehmung seiner
Aufgaben im Aufsichtsrat der Telefónica Deutschland
Holding AG zur Verfügung.
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
Herr Peter Löscher ist im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung dieser Hauptversammlung in keinen
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, aber
in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied:
- Präsident des Verwaltungsrats
(nicht-exekutiv) der Sulzer AG,
Winterthur, Schweiz;
- Unabhängiges, nicht-exekutives Mitglied
des Verwaltungsrats _(Board of Directors)_
der Telefónica S.A., Madrid, Spanien;
- Nicht-exekutives Mitglied des
Verwaltungsrats der Thyssen-Bornemisza
Group AG, Zürich, Schweiz;
- Nicht-exekutiver Direktor der Doha Venture
Capital LLC, Doha, Katar.
Herr Peter Löscher soll zudem in der diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung der Koninklijke Philips
N.V., Amsterdam, Niederlande, zum Mitglied des
Aufsichtsrats der Koninklijke Philips N.V.
(vergleichbares ausländisches Kontrollgremium eines
Wirtschaftsunternehmens) gewählt werden.
*Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex*
Die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die
Wahlentscheidung relevanten persönlichen und
geschäftlichen Beziehungen des vorgeschlagenen
Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär werden wie folgt offengelegt:
Herr Peter Löscher ist unabhängiges, nicht-exekutives
Mitglied des Verwaltungsrats (_Board of Directors_)
sowie Vorsitzender des Prüfungs- und
Kontrollausschusses, Mitglied des Strategie- und
Innovationsausschusses und Mitglied des Nominierungs-,
Vergütungs- und Corporate-Governance-Ausschusses der
Telefónica S.A., Madrid, Spanien, der mittelbaren
Mehrheitsaktionärin der Telefónica Deutschland Holding
AG. Herr Löscher hält zudem Aktien an der Telefónica,
S.A., Madrid, Spanien.
7. *Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des
Aufsichtsrats und die entsprechende Neufassung von §
20 der Satzung ('Vergütung des Aufsichtsrats")*
Die bisherige Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 20
der Satzung der Gesellschaft geregelt. Seit Bestehen
der Gesellschaft in der Form als Aktiengesellschaft
ist keine Veränderung der Aufsichtsratsvergütung
erfolgt. Vor dem Hintergrund stetig steigender
Anforderungen an die Kontroll- und Beratungstätigkeit
des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die
Aufsichtsratsvergütung vergleichbarer Unternehmen soll
der Aufsichtsrat ab dem Geschäftsjahr 2020 eine an der
Marktüblichkeit orientierte, gleichsam maßvolle
Vergütung erhalten.
Ab dem Geschäftsjahr 2020 sollen die Mitglieder des
Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr ihrer
Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung
(Fixvergütung) in Höhe von EUR 30.000,00 (bislang: EUR
20.000,00) erhalten.
Die Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden soll
entsprechend der größeren Arbeitsbelastung im
Vergleich zu den einfachen Aufsichtsratsmitgliedern
EUR 100.000,00 pro Jahr (bislang: EUR 80.000,00)
betragen. Der stellvertretende Vorsitzende soll EUR
50.000,00 p.a. (bislang: EUR 40.000,00) erhalten.
Zudem soll die Vergütung des Aufsichtsrats für die
Tätigkeit in den regelmäßig tagenden
Haupt-Ausschüssen (Prüfungsausschuss und
Vorstandsvergütungsausschuss) angepasst werden, um der
Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand der
Ausschussarbeit angemessen Rechnung zu tragen wie auch
vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen.
Dafür sollen ab dem Geschäftsjahr 2020 die Mitglieder
des Aufsichtsrats für die Tätigkeit im
Prüfungsausschuss pro Jahr zusätzlich EUR 10.000,00
und für die Tätigkeit im Vorstandsvergütungsausschuss
zusätzlich EUR 7.500,00 pro Jahr, der Vorsitzende des
Vorstandsvergütungsausschusses zusätzlich zur
Fixvergütung EUR 13.000,00 pro Jahr erhalten. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zusätzlich
zur Fixvergütung EUR 45.000,00 p.a., d.h. insgesamt
EUR 75.000,00 p.a. (bislang: EUR 70.000,00), erhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie
folgt zu beschließen:
'§ 20 der Satzung ('Vergütung des
Aufsichtsrats") wird wie folgt neu gefasst:
'_§ 20_
_Vergütung des Aufsichtsrats_
(1) _Ab dem Geschäftsjahr 2020 erhält
jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine
feste jährliche Vergütung in Höhe von
EUR 30.000,00, der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR
100.000,00 und sein Stellvertreter EUR
50.000,00._
(2) _Für die Tätigkeit in den Ausschüssen
des Aufsichtsrats erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats
zusätzlich pro Geschäftsjahr_
(a) _der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses EUR
45.000,00, soweit nicht der
Aufsichtsratsvorsitzende dem
Prüfungsausschuss vorsitzt; jedes
andere Mitglied des
Prüfungsausschusses EUR
10.000,00,_
(b) _der Vorsitzende des
Vorstandsvergütungsausschusses
EUR 13.000,00; jedes andere
Mitglied des
Vorstandsvergütungsausschusses
EUR 7.500,00._
(3) _Die Vergütungen nach den Absätzen (1)
und (2) werden vier Wochen nach Ende
des Geschäftsjahres zur Zahlung
fällig._
(4) _Aufsichtsratsmitglieder, die nur
während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder
einem Ausschuss angehören oder im
Aufsichtsrat bzw. in einem Ausschuss
den Vorsitz geführt haben, erhalten
die Vergütung jeweils zeitanteilig._
(5) Jedem Mitglied des Aufsichtsrats
werden die ihm bei Wahrnehmung seines
Amtes entstandenen Auslagen ersetzt.
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats eine eventuell auf
den Auslagenersatz bzw. die
Aufsichtsratsvergütung entfallende
Umsatzsteuer erstattet, soweit sie
berechtigt sind, der Gesellschaft die
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu
stellen und dieses Recht ausüben.
(6) _Die Gesellschaft kann zugunsten der
Aufsichtsratsmitglieder eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicheru
ng (D&O-Versicherung) zu marktüblichen
und angemessenen Konditionen
abschließen, welche die
gesetzliche Haftpflicht aus der
Aufsichtsratstätigkeit abdeckt."_"
8. *Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen*
Einige Paragraphen der Satzung der Gesellschaft sollen
an die aktuelle Praxis bzw. zur Klarstellung angepasst
werden (siehe nachfolgend Beschlussvorschlag unter
a)); zudem soll der Gesellschaft eine größere
Flexibilität bei der Auswahl des Orts der
Hauptversammlung eingeräumt werden (siehe nachfolgend
Beschlussvorschlag unter b)). Des Weiteren werden
durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz
zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) einige Bestimmungen in der Satzung der
Gesellschaft ab dem 3. September 2020 obsolet bzw.
durch eine gesetzliche Regelung ersetzt und sollen
daher gestrichen werden (siehe nachfolgend
Beschlussvorschlag unter c)).
Zu Beschlussvorschlag 8 a):
In § 8 Abs. 2 der Satzung soll das Recht des
Aufsichtsrats, eine Geschäftsordnung für den Vorstand
zu erlassen, klargestellt werden.
In § 14 Abs. 2 der Satzung sollen hinsichtlich der
Einberufung einer Aufsichtsratssitzung die
fernschriftliche und telegraphische Einberufung sowie
die Einberufung per Telefax nicht mehr vorgesehen
werden, da diese in der Praxis des Aufsichtsrats der
Telefónica Deutschland Holding AG nicht mehr
gebräuchlich sind. Gleiches gilt für die
Beschlussfassung des Aufsichtsrats außerhalb von
Sitzungen per Telefax gemäß § 15 Abs. 3 der
Satzung. Auf der anderen Seite soll in § 14 Abs. 5 der
Satzung klargestellt werden, dass
Aufsichtsratssitzungen auch in Form einer kombinierten
Video- und Telefonkonferenz stattfinden können.
Hinsichtlich der Bestimmung der Mehrheit bei
Aufsichtsratsbeschlüssen soll in § 15 Abs. 4 der
Satzung eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -3-
Stimmenthaltungen sowie Aufsichtsratsmitglieder, die
einem Stimmverbot unterliegen, also keine Stimme
abgeben können, nicht mitgezählt werden.
§ 17 Abs. 2 der Satzung soll gestrichen werden, da die
dort enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich eines
Katalogs zustimmungspflichtiger Maßnahmen im
Wesentlichen bereits in § 10 Abs. 2 der Satzung
enthalten sind. In § 18 Abs. 4 der Satzung ist eine
redaktionelle Folgeänderung vorgesehen. Zudem soll in
§ 23 Abs. 3 der Satzung klargestellt werden, dass die
Ausstellung von Eintrittskarten kein zwingendes
Erfordernis ist.
Zu Beschlussvorschlag 8 b):
Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von
Hauptversammlungsräumlichkeiten zu bestimmten Terminen
in München soll der Gesellschaft in § 21 der Satzung
mehr Flexibilität im Hinblick auf die Auswahl des Orts
der Hauptversammlung eingeräumt und die
Hauptversammlung gegebenenfalls auch in einem Umkreis
von 50 km um den Sitz der Gesellschaft stattfinden
können.
Zu Beschlussvorschlag 8 c):
Aufgrund des ARUG II fällt die Möglichkeit, nach § 125
Abs. 2 Satz 2 AktG die Übertragung der Mitteilung
nach § 125 Abs. 2 Satz 1 AktG in der Satzung auf den
Weg elektronischer Kommunikation zu beschränken, ab
dem 3. September 2020 weg, so dass auch § 3 Abs. 2
Satz 2 und 3 der Satzung obsolet und gestrichen werden
sollen. Die in § 5 Abs. 3 Satz 3 der Satzung
vorgesehene Mitteilung einer elektronischen Adresse
für die Aktienregistereintragung gehört ab dem 3.
September 2020 zu den gesetzlichen Vorgaben, so dass
eine Satzungsregelung entfallen kann. Des Weiteren
wird die in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene
Bestimmung hinsichtlich der Bedeutung der
Aktienregistereintragung durch das ARUG II mit Wirkung
ab dem 3. September 2020 geändert und findet sich im
Aktiengesetz, so dass eine entsprechende
Satzungsregelung entbehrlich ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
'a) Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
geändert:
aa) § 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'(2) Der Vorstand kann sich mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
selbst einstimmig eine
Geschäftsordnung geben, soweit
der Aufsichtsrat nicht
seinerseits von seinem
entsprechenden Recht, eine
derartige Geschäftsordnung zu
erlassen, Gebrauch gemacht hat."
bb) § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'_Die Einberufung kann schriftlich,
fernmündlich, per E-Mail oder
mittels anderer elektronischer
Kommunikationsmittel erfolgen."_
cc) § 14 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
'_Sitzungen des Aufsichtsrats können
auf Anordnung des Vorsitzenden in
Form von Telefon- oder
Videokonferenzen oder Kombinationen
hiervon durchgeführt werden; ein
Widerspruchsrecht gemäß § 108
Abs. 4 AktG besteht nicht."_
dd) In § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung
wird das Wort '_Telefax_"
gestrichen.
ee) In § 15 Abs. 4 der Satzung wird
folgender neuer Satz 2 eingefügt:
'_Bei der Berechnung der Mehrheit
zählen Stimmenthaltungen und
Stimmverboten unterliegende
Aufsichtsratsmitglieder nicht mit._"
Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden
zu den Sätzen 3 bis 7.
ff) § 17 Abs. 2 der Satzung wird
ersatzlos gestrichen. Der bisherige
§ 17 Abs. 3 der Satzung wird zu § 17
Abs. 2.
gg) § 18 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'(4) _Für die innere Ordnung in den
Ausschüssen gelten die § 15, §
16 und § 17 Absatz (1)
entsprechend._"
hh) § 23 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'(3) _Die weiteren Einzelheiten über
die Anmeldung und gegebenenfalls
die Ausstellung von
Eintrittskarten sind in der
Einberufung bekanntzumachen."_"
'b) § 21 der Satzung ('Ort der Hauptversammlung")
wird wie folgt neu gefasst:
'_Die Hauptversammlung der Gesellschaft
findet am Sitz der Gesellschaft, in
einer deutschen Gemeinde mit mehr als
100.000 Einwohnern oder in einem
anderen Ort im Umkreis von 50 km um den
Sitz der Gesellschaft statt."'_
'c) Im Hinblick auf das ARUG II wird die Satzung
der Gesellschaft darüber hinaus wie folgt
geändert:
aa) § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung
werden ersatzlos gestrichen.
bb) § 5 Abs. 3 Satz 3 der Satzung wird
ersatzlos gestrichen.
cc) § 5 Abs. 4 der Satzung wird
ersatzlos gestrichen. § 5 Abs. 5 der
Satzung wird zu § 5 Abs. 4 der
Satzung.
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden
Satzungsänderungen unter Buchstabe c) erst nach
dem 3. September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden."
Eine änderungsmarkierte Fassung der Satzung ist als
Service für unsere Aktionäre im Internet unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
abrufbar.
II. *Weitere Angaben und Hinweise*
*Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR
2.974.554.993,00 und ist eingeteilt in
2.974.554.993 Stückaktien. Die Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte beträgt
2.974.554.993. Die Gesellschaft hält keine
eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich
auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser
Einberufung im Bundesanzeiger.
*Hinweise zur Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung*
Der Vorstand hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Mai
2020 gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-AuswBekG
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) können daher nicht
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die
angemeldeten Aktionäre der Telefónica
Deutschland Holding AG oder deren
Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 20. Mai 2020 ab
10.00 Uhr (MESZ) live im Internet im
passwortgeschützten *Internetservice zur
Hauptversammlung* auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
*www.telefonica.de/hauptversammlung*
in Bild und Ton übertragen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Über den passwortgeschützten
*Internetservice zur Hauptversammlung* können
sich die Aktionäre (und ggf. deren
Bevollmächtigte) gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen unter anderem zur
Hauptversammlung anmelden, ihr Stimmrecht per
elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten
an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilen, Fragen
einreichen oder Widerspruch zu Protokoll
erklären. Für die Nutzung des
passwortgeschützten *Internetservice zur
Hauptversammlung* ist eine
Zugangsberechtigung erforderlich.
Einzelheiten hierzu finden sich unten im
Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts".
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet
haben und für die angemeldeten Aktien am Ende
des Anmeldeschlusstages, d.h. am 13. Mai
2020, 24.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister
eingetragen sind.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis
spätestens 13. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ),
unter folgender Adresse zugehen:
Telefónica Deutschland Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder E-Mail: telefonica@better-orange.de
oder elektronisch unter Nutzung des
passwortgeschützten *Internetservice zur
Hauptversammlung* unter der Internetadresse
*www.telefonica.de/hauptversammlung*
Zur Erleichterung der Anmeldung wird den
Aktionären zusammen mit der Einladung zur
virtuellen Hauptversammlung ein
Anmeldeformular übersandt. Dieses
Anmeldeformular steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
zum Download bereit.
Für die Nutzung des passwortgeschützten
*Internetservice zur Hauptversammlung* ist
eine Zugangsberechtigung erforderlich.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -4-
Aktionären, die spätestens am 8. Mai 2020,
0.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind, werden die
individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer
und Zugangspasswort) zusammen mit der
Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
zugesandt. Erst nach diesem Zeitpunkt im
Aktienregister eingetragenen Aktionären
stehen für die Anmeldung zur virtuellen
Hauptversammlung bis zum Anmeldeschluss am
13. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), die
anderweitig eröffneten Möglichkeiten der
Anmeldung (an vorgenannte Anschrift oder
E-Mail-Adresse) zur Verfügung. Die
individuellen Zugangsdaten für den
passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung werden diesen Aktionären
nach Eingang der Anmeldung bei der
Gesellschaft zugesandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als
Aktionär nur, wer als solcher im
Aktienregister eingetragen ist. Für das Recht
zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Anzahl der einem
Aktionär in der virtuellen Hauptversammlung
zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag
der virtuellen Hauptversammlung
maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen werden jedoch am Tag der virtuellen
Hauptversammlung und in den letzten sechs
Tagen vor dem Tag der virtuellen
Hauptversammlung, d.h. vom 14. Mai 2020, 0.00
Uhr (MESZ), bis einschließlich 20. Mai
2020, 24.00 Uhr (MESZ), Löschungen und
Eintragungen im Aktienregister nicht
vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb
entspricht der Eintragungsstand des
Aktienregisters am Tag der virtuellen
Hauptversammlung dem Stand am Ende des
Anmeldeschlusstages, dem 13. Mai 2020, 24.00
Uhr (MESZ). Durch den Umschreibestopp ist der
Handel der Aktien nicht eingeschränkt, die
Aktien sind nicht geblockt.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen
nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu
regelt § 135 AktG.
Da die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) nicht
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen
können, erübrigt sich die Ausstellung und die
Übermittlung von Eintrittskarten.
*Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch
einen Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung
ist für eine fristgemäße Anmeldung durch
den Aktionär oder den Bevollmächtigten
entsprechend den oben im Abschnitt
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts' genannten Bestimmungen Sorge
zu tragen.
Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen
ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§
126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch
eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater oder eine sonstige
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt wird.
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular,
das zur Vollmachtserteilung verwendet werden
kann, wird den Aktionären zusammen mit der
Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt. Entsprechende Formulare stehen
ferner unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung einer Vollmacht oder deren
Widerruf durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
können an die folgende Anschrift oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Telefónica Deutschland Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: telefonica@better-orange.de
Die Erteilung, der Widerruf und der Nachweis
einer Vollmacht können zudem unter Nutzung
des passwortgeschützten *Internetservice zur
Hauptversammlung* unter der Internetadresse
www.telefonica.de/hauptversammlung
erfolgen. Hinsichtlich der für die Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung erforderlichen individuellen
Zugangsdaten (Aktionärsnummer und
Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts".
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
können für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen vorsehen. § 135 AktG
sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und
von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre,
die einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine sonstige
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigen wollen, werden daher
gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden
über das Verfahren der Vollmachtserteilung
und die möglicherweise geforderte Form der
Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.
Auch bevollmächtigte Dritte können nicht
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Sie können das Stimmrecht jedoch per
Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Wir bieten unseren Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten an, für die Ausübung des
Stimmrechts die von der Gesellschaft
benannten, weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch
in diesem Fall ist eine fristgemäße
Anmeldung gemäß dem vorstehenden
Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts' erforderlich.
Ein Formular, das für die Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter verwendet
werden kann, wird den Aktionären zusammen mit
der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt. Es steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann postalisch oder per
E-Mail *bis spätestens 19. Mai 2020, 24.00
Uhr (MESZ) *(Zeitpunkt des Zugangs), an die
folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse
erfolgen:
Telefónica Deutschland Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder E-Mail: telefonica@better-orange.de
Zudem können Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter elektronisch unter
Nutzung des passwortgeschützten
*Internetservice zur Hauptversammlung* auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
erteilt werden. Diese Möglichkeit der
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter steht bis zum Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 20. Mai 2020 zur
Verfügung. Hinsichtlich der für die Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung erforderlichen individuellen
Zugangsdaten (Aktionärsnummer und
Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts".
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder die Änderung
von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben
zu den Möglichkeiten der Übermittlung
und zu den Fristen entsprechend.
Bei einer Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur
Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt
eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
*Stimmabgabe durch Briefwahl*
Aktionäre können ihre Stimmen auch per
Briefwahl schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben. Auch
hierfür ist eine fristgemäße Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend
den oben im Abschnitt 'Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts' genannten Bestimmungen
erforderlich. Ein Formular, das für die
Briefwahl verwendet werden kann, wird den
Aktionären zusammen mit der Einladung zur
virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es
steht ferner unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann postalisch
oder per E-Mail *bis spätestens 19. Mai 2020,
24.00 Uhr (MESZ) *(Zeitpunkt des Zugangs), an
die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse
erfolgen:
Telefónica Deutschland Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder E-Mail: telefonica@better-orange.de
Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch
elektronisch unter Nutzung des
passwortgeschützten *Internetservice zur
Hauptversammlung* auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.telefonica.de/hauptversammlung
erfolgen. Diese Möglichkeit der Briefwahl
steht bis zum Beginn der Abstimmungen in der
virtuellen Hauptversammlung am 20. Mai 2020
zur Verfügung. Hinsichtlich der für die
Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung
erforderlichen individuellen Zugangsdaten
(Aktionärsnummer und Zugangspasswort) siehe
oben Abschnitt 'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts".
Für einen Widerruf oder eine Änderung
der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die
vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der
Übermittlung und zu den Fristen
entsprechend.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt
eine zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene
Briefwahlstimme insgesamt auch als
Briefwahlstimme für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater
oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen können sich der
Briefwahl bedienen.
*Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung im Internet*
Angemeldete Aktionäre der Telefónica
Deutschland Holding AG sowie ihre
Bevollmächtigten können die gesamte
Hauptversammlung am 20. Mai 2020 ab 10.00 Uhr
(MESZ) live im Internet in Bild und Ton im
passwortgeschützten *Internetservice zur
Hauptversammlung* auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
*www.telefonica.de/hauptversammlung*
verfolgen. Für die Freischaltung der
Internetübertragung über den
passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung ist die fristgemäße
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
entsprechend den oben im Abschnitt
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts' genannten Bestimmungen
erforderlich. Hinsichtlich der für die
Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung
erforderlichen individuellen Zugangsdaten
(Aktionärsnummer und Zugangspasswort) siehe
oben Abschnitt 'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts".
*Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung*
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die das
Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung ausgeübt haben, haben die
Möglichkeit, während der Dauer der virtuellen
Hauptversammlung am 20. Mai 2020 bis zu deren
Schließung durch den Versammlungsleiter
über den passwortgeschützten *Internetservice
zur Hauptversammlung* unter der
Internetadresse
www.telefonica.de/hauptversammlung
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Covid-19-AuswBekG i.V.m. § 245 Nr. 1 AktG zu
erklären. Hinsichtlich der für die Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung erforderlichen individuellen
Zugangsdaten (Aktionärsnummer und
Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts".
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre
gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Covid-19-AuswBekG*
_Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs.
3 Satz 4 Covid-19-AuswBekG_
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand der
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben gemäß § 122 Abs. 2 AktG in
Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Bei der Berechnung
dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG
bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die
ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der
Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen
des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend
anzuwenden.
Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126
BGB) an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der
virtuellen Hauptversammlung (wobei der Tag
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
5. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir
bitten, derartige Verlangen an
Telefónica Deutschland Holding AG
- Vorstand -
Georg-Brauchle-Ring 50
80992 München
Deutschland
zu übersenden.
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG_
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder
Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung übermitteln. Ein Gegenantrag ist
nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1
und 2 AktG auf der Internetseite zugänglich
zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der
nachfolgend bekannt gemachten Adresse
mindestens 14 Tage vor der virtuellen
Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
5. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen
ist.
Jeder Aktionär kann außerdem nach
näherer Maßgabe von § 127 AktG einen
Wahlvorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers
und/oder zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern machen. Ein
Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe
von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der
Internetseite zugänglich zu machen, wenn er
der Gesellschaft unter der nachfolgend
bekannt gemachten Adresse mindestens 14 Tage
vor der virtuellen Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis
spätestens 5. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ),
zugegangen ist.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
Telefónica Deutschland Holding AG
Investor Relations
Georg-Brauchle-Ring 50
80992 München
Deutschland
oder E-Mail:
hauptversammlung@telefonica.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären werden, soweit
die übrigen Voraussetzungen für eine
Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127
AktG erfüllt sind, einschließlich des
Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Begründung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Internetadresse
www.telefonica.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
_Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
Covid-19-AuswBekG_
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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