DJ DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: MorphoSys AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-20 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MorphoSys AG Planegg Wertpapierkennnummer: 663200 ISIN: DE0006632003 Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (*C-19 AuswBekG*) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Freistaat Bayern insoweit beschlossenen Maßnahmen und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der MorphoSys AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung 2020 der MorphoSys AG Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der MorphoSys AG, Planegg, ein, die am Mittwoch, den 27. Mai 2020, um 14:00 Uhr (MESZ) stattfindet. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Unternehmenszentrale der MorphoSys AG, Semmelweisstr. 7, 82152 Planegg, statt. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG unter der Internetadresse www.morphosys.de/hv im Bereich 'Medien und Investoren / Hauptversammlung' im passwortgeschützten Internetservice für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. C-19 AuswBekG (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). I. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 nebst Lageberichten einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter www.morphosys.de/hv zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, erneut die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 115 Abs. 5 WpHG zum 30. Juni 2020 zu wählen. 5. *Beschlussfassung über die Herabsetzung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder; Satzungsänderung* Mit Wirkung zum 11. April 2020 hat das Aufsichtsratsmitglied Dr. Frank Morich sein Amt als Aufsichtsrat der Gesellschaft niedergelegt. Es ist nicht beabsichtigt, anstelle von Herrn Dr. Morich ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen, sondern den Aufsichtsrat entsprechend um ein Mitglied zu verkleinern. Im Hinblick auf § 95 Satz 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft einen Aufsichtsrat wählen, der sich aus mindestens drei Personen zusammensetzt, aber nicht zwingend durch drei teilbar sein muss. Derzeit legt § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft fest, dass der Aufsichtsrat aus sieben Mitgliedern besteht. Nunmehr soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs Mitglieder herabgesetzt werden. Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen: § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt werden.' 6. *Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zusammen und besteht aus sieben Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Mit Wirkung zum 11. April 2020 hat das Aufsichtsratsmitglied Dr. Frank Morich sein Amt als Aufsichtsrat der Gesellschaft niedergelegt. Mit Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2020 endet ferner die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Frau Wendy Johnson, Herr Dr. George Golumbeski sowie Herr Michael Brosnan. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder sind derzeit nicht neu zu bestellen, da deren Amtszeit noch läuft. Im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 5 dieser Hauptversammlung, welcher eine Verkleinerung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder vorsieht, soll für die Zeit bis zur Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister anstelle von Herrn Dr. Morich kein neues Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. Frau Wendy Johnson sowie die Herren Dr. George Golumbeski und Michael Brosnan stehen jedoch zur Wiederwahl zur Verfügung und sollen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2020 erneut zu Aufsichtsratsmitgliedern gewählt werden. Insgesamt sind somit drei Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen. Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit § 95 Satz 3 AktG. Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat gemäß dem Vorschlag seines Vergütungs- und Ernennungsausschusses vor, die nachfolgend unter lit. a), b) und c) genannten Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die nachfolgend unter lit. a), b) und c) genannten Personen werden mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2020 gewählt. Die Bestellung der nachfolgend unter lit. a) vorgeschlagenen Person erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung des Aufsichtsrats für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, und die Bestellung der nachfolgend unter lit. b) und c) vorgeschlagenen Personen erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei jeweils das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (also in Bezug auf die unter lit. a) vorgeschlagene Person voraussichtlich bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2022 und in Bezug auf die unter lit. b) und c) vorgeschlagenen Personen voraussichtlich bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2023). a) Frau Wendy Johnson Ausgeübter Beruf: Managing Director, Gemini Advisors, San Diego, Kalifornien, USA, und Chief Operating Officer bei Reneo Pharmaceuticals, Inc., San Diego, Kalifornien, USA Wohnort: San Diego, Kalifornien, USA b) Herr Dr. George Golumbeski Ausgeübter Beruf: Selbständiger Unternehmensberater im Bereich Life Sciences und Healthcare Wohnort: Far Hills, New Jersey, USA c) Herr Michael Brosnan
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April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der -2-
Ausgeübter Beruf: Selbständiger Unternehmensberater im Bereich Life Sciences und Healthcare Wohnort: Westford, Massachusetts, USA Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei keinen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats. Die oben unter lit. a) und lit. c) vorgeschlagenen Personen sind auch nicht Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. Die oben unter lit. b) genannte Person, Herr Dr. George Golumbeski, ist jedoch bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens: - Aura Biosciences Inc., Cambridge, Massachusetts, USA (nicht börsennotiert), Vorsitzender des Board of Directors - Carrick Therapeutics Ltd., Dublin, Irland (nicht börsennotiert), Vorsitzender des Board of Directors - Enanta Pharmaceuticals, Inc., Watertown, Massachusetts, USA (börsennotiert), Mitglied des Board of Directors - KSQ Therapeutics, Inc., Cambridge, Massachusetts, USA (nicht börsennotiert), Mitglied des Board of Directors - Sage Therapeutics, Cambridge, Massachusetts, USA (börsennotiert), Mitglied des Board of Directors - Shattuck Labs, Inc., Austin, Texas, USA (nicht börsennotiert), Mitglied des Board of Directors - Verseau Therapeutics, Inc., Bedford, Massachusetts, USA (nicht börsennotiert), Vorsitzender des Board of Directors Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter www.morphosys.de/hv zur Ansicht zur Verfügung. Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden die vorgeschlagenen Kandidaten darauf achten, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Die vorgeschlagenen Kandidaten stehen in keiner nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur MorphoSys AG oder zu deren Konzernunternehmen oder den Organen der MorphoSys AG. Eine offenzulegende persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einem wesentlich an der MorphoSys AG beteiligten Aktionär im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex kommt nicht in Betracht, da die MorphoSys AG keinen solchen Aktionär hat. Keiner der vorgeschlagenen Kandidaten als Mitglied des Aufsichtsrats ist in dieser Funktion länger als zehn Jahre tätig. Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Zuletzt wurden die Ziele und das Kompetenzprofil vom Aufsichtsrat am 26. Juli 2017 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2019 veröffentlicht. Dieser ist im Geschäftsbericht 2019 sowie auf der Internetseite der Gesellschaft enthalten. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sowie auch die nicht zur Wiederwahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 7. *Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung in Hinblick auf die Teilnahmebedingungen der Hauptversammlung* Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft reicht entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(2) _Für die Berechtigung nach Abs. 1 reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen._ _Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionäres zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.'_ Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 8. *Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung in Hinblick auf die Durchführung der Hauptversammlung* Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eröffnet das C-19 AuswBekG die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Um auch zukünftig flexibel auf bestimmte Konstellationen reagieren zu können und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft jederzeit zu erhalten, sollen die bisherigen Regelungen in der Satzung der Gesellschaft zur Durchführung von Hauptversammlungen, insbesondere zur Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats, nach Maßgabe von § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG ergänzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: § 18 der Satzung erhält nach dem bisherigen Absatz 4 einen neuen Absatz 5, der wie folgt gefasst wird: '(5) _Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) ihren Wohnsitz im Ausland haben oder (ii) aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert sind, in der Hauptversammlung anwesend zu sein, können im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.'_ 9. *Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung* Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 15 Abs. 1 die Möglichkeit vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene jährliche Vergütung zu gewähren. Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 hat unter Tagesordnungspunkt 8 einen Beschluss über die Aufsichtsratsvergütung gefasst. Diese durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 beschlossene Vergütung soll bis auf die nachfolgend aufgeführten Ergänzungen unverändert bleiben und im Übrigen wie folgt angepasst werden: Die Vergütung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses soll von 12.000 EUR p.a. um 6.000 EUR p.a. auf 18.000 EUR p.a. erhöht werden (nachfolgend unter lit. a) cc)). Zudem soll Aufsichtsratsmitgliedern auch dann eine pauschalierte Aufwandsentschädigung je Sitzung von 2.000 EUR gewährt werden, sofern sie einen innereuropäischen Wohnsitz haben und persönlich an einer Aufsichtsrats- und/oder Ausschusssitzung in den USA teilnehmen (nachfolgend unter lit. a) ee)). Aus Transparenzgründen soll - auch wenn die Aufsichtsratsvergütung nur in diesen zwei Punkten angepasst wird - der gesamte Beschluss über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 (Tagesordnungspunkt 8) neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 insgesamt wie folgt neu zu fassen:
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April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
a) Für das Geschäftsjahr 2020 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder folgende Barvergütung: aa) Eine Grundvergütung von 98.210,00 EUR p.a. für den Aufsichtsratsvorsitzenden, von 58.926,00 EUR p.a. für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und von 39.284,00 EUR p.a. für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder (jeweils zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer). bb) Zusätzlich (i) für den Aufsichtsratsvorsitzenden einen Betrag von 4.000,00 EUR (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede von ihm geleitete Aufsichtsratssitzung sowie (ii) für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder einen Betrag von 2.000,00 EUR (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) für jede Aufsichtsratssitzung, an der sie teilnehmen. Dies gilt auch für Aufsichtsratssitzungen, die nicht als Präsenzsitzung, sondern telefonisch oder per Videokonferenz abgehalten werden. Sofern jedoch der Aufsichtsratsvorsitzende bzw. ein Aufsichtsratsmitglied telefonisch oder per Videokonferenz an einer Präsenzsitzung teilnimmt, verringern sich für den nicht persönlich Anwesenden die vorstehenden Beträge auf die Hälfte. cc) Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen für jeden Ausschuss, in dem sie den Ausschussvorsitz innehaben oder Ausschussmitglied sind, folgende Vergütung (jeweils zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer): - der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 18.000,00 EUR p.a.; - der Vorsitzende eines anderen Ausschusses 12.000,00 EUR p.a.; - die übrigen Ausschussmitglieder je 6.000,00 EUR p.a. dd) Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Ausschusses für jede Teilnahme an einer solchen Ausschusssitzung je 1.200,00 EUR (jeweils zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer), auch wenn die Sitzung nicht als Präsenzsitzung, sondern telefonisch oder per Videokonferenz abgehalten wird. Sofern ein Aufsichtsratsmitglied telefonisch oder per Videokonferenz an einer Ausschusssitzung, die als Präsenzsitzung abgehalten wird, teilnimmt, verringert sich der vorstehende Betrag für den nicht persönlich Anwesenden auf die Hälfte. ee) Sofern (i) ein Aufsichtsratsmitglied mit (geographisch) außereuropäischem Wohnsitz an einer Aufsichtsrats- und/oder Ausschusssitzung in Deutschland persönlich teilnimmt oder (ii) ein Aufsichtsratsmitglied mit (geographisch) innereuropäischem Wohnsitz an einer Aufsichtsrats- und/oder Ausschusssitzung in den USA persönlich teilnimmt, ist dem Aufsichtsratsmitglied für die damit verbundene zusätzliche Reisezeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR (zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer) zusätzlich zu den in lit. bb) und dd) genannten Sitzungsgeldern und dem Auslagenersatz zu zahlen. b) Die Vergütung gemäß vorhergehender lit. a) aa) und cc) ist in gleichen Tranchen vierteljährlich und die Sitzungsgelder gemäß vorhergehender lit. a) bb), dd) sowie die pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß vorhergehender lit. a) ee) sind am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die jeweiligen Sitzungen stattgefunden haben, zur Zahlung fällig. c) Die in lit. a) und b) enthaltenen Regelungen gelten für die Aufsichtsratsvergütung und deren Fälligkeit auch in den folgenden Geschäftsjahren, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes. 10. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017-I sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020-I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung* Das bislang bestehende Genehmigte Kapital 2017-I (§ 5 Abs. 6 der Satzung), welches durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 5 geschaffen wurde, ist zwischenzeitlich teilweise in Höhe von 907.441,00 EUR ausgenutzt worden und soll neu beschlossen werden. § 5 Abs. 6 der Satzung besteht nunmehr nur noch in Höhe von 2.008.536 EUR . Um der Verwaltung auch weiterhin einen angemessenen Handlungsspielraum zu geben, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2017-I der Gesellschaft aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2020-I geschaffen werden, das im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu dessen Erhöhung und, unter bestimmten Voraussetzungen, in diesem Umfang auch zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. Dabei soll jedoch die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen aus sämtlichen genehmigten und bedingten Kapitalia unter Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten Anrechnungen auf insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt werden. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) unter Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien, (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger genehmigter Kapitalia unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, sowie (iii) Aktien, die zur Bedienung von unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden (jedoch bei (i), (ii) und (iii) jeweils ohne Berücksichtigung von Bezugsrechtsausschlüssen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen). Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017-I soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2020-I wirksam an seine Stelle tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017-I; Satzungsänderung Das Genehmigte Kapital 2017-I gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2020-I im Handelsregister aufgehoben. b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020-I Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2025 (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu 3.286.539,00 EUR durch die Ausgabe von bis zu 3.286.539 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020-I). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: aa) soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder bb) wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 10 % des Grundkapitals - berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigungen oder der Ausübung der Ermächtigungen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) nach Wirksamwerden dieser Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien (soweit sie nicht zur Bedienung von Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen); (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger
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April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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