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(1)

DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MorphoSys AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MorphoSys AG Planegg Wertpapierkennnummer: 663200 
ISIN: DE0006632003 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (*C-19 
AuswBekG*) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten 
(virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare 
Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Freistaat Bayern 
insoweit beschlossenen Maßnahmen und des Ziels der 
Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die 
internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder 
der Gesellschaft, hat der Vorstand der MorphoSys AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung 2020 
der MorphoSys AG 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
virtuellen Hauptversammlung der MorphoSys AG, Planegg, ein, 
die am Mittwoch, den 27. Mai 2020, um 14:00 Uhr (MESZ) 
stattfindet. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten in der Unternehmenszentrale der 
MorphoSys AG, Semmelweisstr. 7, 82152 Planegg, statt. Für 
die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht 
und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der 
Versammlung. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG unter der Internetadresse 
 
www.morphosys.de/hv 
 
im Bereich 'Medien und Investoren / Hauptversammlung' im 
passwortgeschützten Internetservice für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte in Bild und Ton übertragen; diese 
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und 
keine elektronische Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. 
Alt. C-19 AuswBekG (vgl. die näheren Hinweise nach der 
Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019 nebst Lageberichten einschließlich des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
    den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
    Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter 
 
    www.morphosys.de/hv 
 
    zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf 
    Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt. Der 
    Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung ist daher zu diesem 
    Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, erneut die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
    Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
    gemäß § 115 Abs. 5 WpHG zum 30. Juni 2020 zu 
    wählen. 
5.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung der Anzahl 
    der Aufsichtsratsmitglieder; Satzungsänderung* 
 
    Mit Wirkung zum 11. April 2020 hat das 
    Aufsichtsratsmitglied Dr. Frank Morich sein Amt als 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft niedergelegt. Es ist 
    nicht beabsichtigt, anstelle von Herrn Dr. Morich 
    ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen, 
    sondern den Aufsichtsrat entsprechend um ein 
    Mitglied zu verkleinern. Im Hinblick auf § 95 Satz 3 
    AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft 
    einen Aufsichtsrat wählen, der sich aus mindestens 
    drei Personen zusammensetzt, aber nicht zwingend 
    durch drei teilbar sein muss. Derzeit legt § 8 Abs. 
    1 der Satzung der Gesellschaft fest, dass der 
    Aufsichtsrat aus sieben Mitgliedern besteht. Nunmehr 
    soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 
    sechs Mitglieder herabgesetzt werden. 
 
    Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor zu beschließen: 
 
    § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die 
    von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt 
    werden.' 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 
    AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
    zusammen und besteht aus sieben Mitgliedern. Die 
    Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. 
    Somit setzt sich der Aufsichtsrat 
    ausschließlich aus Aktionärsvertretern 
    zusammen. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 
    2 der Satzung der Gesellschaft werden die 
    Aufsichtsratsmitglieder höchstens für die Zeit bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem 
    die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
    Mit Wirkung zum 11. April 2020 hat das 
    Aufsichtsratsmitglied Dr. Frank Morich sein Amt als 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft niedergelegt. Mit 
    Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2020 
    endet ferner die Amtszeit der 
    Aufsichtsratsmitglieder Frau Wendy Johnson, Herr Dr. 
    George Golumbeski sowie Herr Michael Brosnan. Die 
    anderen Aufsichtsratsmitglieder sind derzeit nicht 
    neu zu bestellen, da deren Amtszeit noch läuft. Im 
    Hinblick auf Tagesordnungspunkt 5 dieser 
    Hauptversammlung, welcher eine Verkleinerung des 
    Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder vorsieht, soll 
    für die Zeit bis zur Eintragung der entsprechenden 
    Satzungsänderung in das Handelsregister anstelle von 
    Herrn Dr. Morich kein neues Mitglied des 
    Aufsichtsrats gewählt werden. Frau Wendy Johnson 
    sowie die Herren Dr. George Golumbeski und Michael 
    Brosnan stehen jedoch zur Wiederwahl zur Verfügung 
    und sollen mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 27. Mai 2020 erneut zu 
    Aufsichtsratsmitgliedern gewählt werden. Insgesamt 
    sind somit drei Aufsichtsratsmitglieder neu zu 
    wählen. Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit § 
    95 Satz 3 AktG. 
 
    Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat 
    gemäß dem Vorschlag seines Vergütungs- und 
    Ernennungsausschusses vor, die nachfolgend unter 
    lit. a), b) und c) genannten Personen zu 
    Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die nachfolgend 
    unter lit. a), b) und c) genannten Personen werden 
    mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 
    27. Mai 2020 gewählt. Die Bestellung der nachfolgend 
    unter lit. a) vorgeschlagenen Person erfolgt für die 
    Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche 
    über die Entlastung des Aufsichtsrats für das erste 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, und die Bestellung der nachfolgend 
    unter lit. b) und c) vorgeschlagenen Personen 
    erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, welche über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt, wobei jeweils 
    das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
    nicht mitgerechnet wird (also in Bezug auf die unter 
    lit. a) vorgeschlagene Person voraussichtlich bis 
    zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im 
    Jahr 2022 und in Bezug auf die unter lit. b) und c) 
    vorgeschlagenen Personen voraussichtlich bis zur 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
    2023). 
 
    a) Frau Wendy Johnson 
 
       Ausgeübter Beruf: Managing Director, 
       Gemini Advisors, San Diego, Kalifornien, 
       USA, und Chief Operating Officer bei 
       Reneo Pharmaceuticals, Inc., San Diego, 
       Kalifornien, USA 
 
       Wohnort: San Diego, Kalifornien, USA 
    b) Herr Dr. George Golumbeski 
 
       Ausgeübter Beruf: Selbständiger 
       Unternehmensberater im Bereich Life 
       Sciences und Healthcare 
 
       Wohnort: Far Hills, New Jersey, USA 
    c) Herr Michael Brosnan 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der -2-

Ausgeübter Beruf: Selbständiger 
       Unternehmensberater im Bereich Life 
       Sciences und Healthcare 
 
       Wohnort: Westford, Massachusetts, USA 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei 
    keinen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats. Die oben unter lit. a) und 
    lit. c) vorgeschlagenen Personen sind auch nicht 
    Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. Die 
    oben unter lit. b) genannte Person, Herr Dr. George 
    Golumbeski, ist jedoch bei den nachfolgend 
    aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens: 
 
    - Aura Biosciences Inc., Cambridge, 
      Massachusetts, USA (nicht börsennotiert), 
      Vorsitzender des Board of Directors 
    - Carrick Therapeutics Ltd., Dublin, Irland 
      (nicht börsennotiert), Vorsitzender des 
      Board of Directors 
    - Enanta Pharmaceuticals, Inc., Watertown, 
      Massachusetts, USA (börsennotiert), 
      Mitglied des Board of Directors 
    - KSQ Therapeutics, Inc., Cambridge, 
      Massachusetts, USA (nicht börsennotiert), 
      Mitglied des Board of Directors 
    - Sage Therapeutics, Cambridge, 
      Massachusetts, USA (börsennotiert), 
      Mitglied des Board of Directors 
    - Shattuck Labs, Inc., Austin, Texas, USA 
      (nicht börsennotiert), Mitglied des Board 
      of Directors 
    - Verseau Therapeutics, Inc., Bedford, 
      Massachusetts, USA (nicht börsennotiert), 
      Vorsitzender des Board of Directors 
 
    Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen 
    Kandidaten stehen im Internet unter 
 
    www.morphosys.de/hv 
 
    zur Ansicht zur Verfügung. 
 
    Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
    werden die vorgeschlagenen Kandidaten darauf achten, 
    dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
    genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat 
    sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass die 
    vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Die vorgeschlagenen Kandidaten stehen in keiner nach 
    dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zur MorphoSys AG oder zu deren 
    Konzernunternehmen oder den Organen der MorphoSys 
    AG. Eine offenzulegende persönliche oder 
    geschäftliche Beziehung zu einem wesentlich an der 
    MorphoSys AG beteiligten Aktionär im Sinne des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex kommt nicht in 
    Betracht, da die MorphoSys AG keinen solchen 
    Aktionär hat. Keiner der vorgeschlagenen Kandidaten 
    als Mitglied des Aufsichtsrats ist in dieser 
    Funktion länger als zehn Jahre tätig. 
 
    Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium 
    an. Zuletzt wurden die Ziele und das Kompetenzprofil 
    vom Aufsichtsrat am 26. Juli 2017 beschlossen und 
    sind einschließlich des Stands der Umsetzung im 
    Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2019 
    veröffentlicht. Dieser ist im Geschäftsbericht 2019 
    sowie auf der Internetseite der Gesellschaft 
    enthalten. 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sowie auch 
    die nicht zur Wiederwahl anstehenden 
    Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit 
    dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
    vertraut. 
7.  *Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung 
    in Hinblick auf die Teilnahmebedingungen der 
    Hauptversammlung* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
    erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
    geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
    67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 
    der Satzung der Gesellschaft reicht entsprechend den 
    Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
    aus. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 
    1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden 
    erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
    September 2020 einberufen werden. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der 
    Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
    Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
    vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
    Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
    eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 
    3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
 
    § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(2) _Für die Berechtigung nach Abs. 1 
         reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
         in Textform durch den Letztintermediär 
         gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der 
         Nachweis muss sich auf den im 
         Aktiengesetz hierfür vorgesehenen 
         Zeitpunkt beziehen._ 
 
         _Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
         Zweifeln an der Richtigkeit der 
         Echtheit des Berechtigungsnachweises 
         einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
         verlangen. Bestehen auch an diesem 
         Zweifel, kann die Gesellschaft die 
         Berechtigung des Aktionäres zur 
         Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
         zur Ausübung des Stimmrechts 
         zurückweisen.'_ 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
    Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung 
    in Hinblick auf die Durchführung der 
    Hauptversammlung* 
 
    Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eröffnet 
    das C-19 AuswBekG die Möglichkeit, ordentliche 
    Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen 
    abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Um auch 
    zukünftig flexibel auf bestimmte Konstellationen 
    reagieren zu können und die Handlungsfähigkeit der 
    Gesellschaft jederzeit zu erhalten, sollen die 
    bisherigen Regelungen in der Satzung der 
    Gesellschaft zur Durchführung von 
    Hauptversammlungen, insbesondere zur Teilnahme der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats, nach Maßgabe von 
    § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG ergänzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
 
    § 18 der Satzung erhält nach dem bisherigen Absatz 4 
    einen neuen Absatz 5, der wie folgt gefasst wird: 
 
    '(5) _Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) 
         ihren Wohnsitz im Ausland haben oder 
         (ii) aus beruflichen oder 
         gesundheitlichen Gründen verhindert 
         sind, in der Hauptversammlung anwesend 
         zu sein, können im Wege der Bild- und 
         Tonübertragung an der Hauptversammlung 
         teilnehmen.'_ 
9.  *Beschlussfassung über die Anpassung der 
    Aufsichtsratsvergütung* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 15 Abs. 1 
    die Möglichkeit vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Beschluss der 
    Hauptversammlung neben dem Ersatz ihrer Auslagen 
    eine angemessene jährliche Vergütung zu gewähren. 
    Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 hat unter 
    Tagesordnungspunkt 8 einen Beschluss über die 
    Aufsichtsratsvergütung gefasst. Diese durch die 
    Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 beschlossene 
    Vergütung soll bis auf die nachfolgend aufgeführten 
    Ergänzungen unverändert bleiben und im Übrigen 
    wie folgt angepasst werden: 
 
    Die Vergütung des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses soll von 12.000 EUR  p.a. um 
    6.000 EUR  p.a. auf 18.000 EUR  p.a. erhöht werden 
    (nachfolgend unter lit. a) cc)). Zudem soll 
    Aufsichtsratsmitgliedern auch dann eine 
    pauschalierte Aufwandsentschädigung je Sitzung von 
    2.000 EUR  gewährt werden, sofern sie einen 
    innereuropäischen Wohnsitz haben und persönlich an 
    einer Aufsichtsrats- und/oder Ausschusssitzung in 
    den USA teilnehmen (nachfolgend unter lit. a) ee)). 
    Aus Transparenzgründen soll - auch wenn die 
    Aufsichtsratsvergütung nur in diesen zwei Punkten 
    angepasst wird - der gesamte Beschluss über die 
    Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung vom 22. 
    Mai 2019 (Tagesordnungspunkt 8) neu gefasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
    gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
    unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 insgesamt wie 
    folgt neu zu fassen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

a) Für das Geschäftsjahr 2020 erhalten die 
       Aufsichtsratsmitglieder folgende 
       Barvergütung: 
 
       aa) Eine Grundvergütung von 98.210,00 
           EUR  p.a. für den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden, von 
           58.926,00 EUR  p.a. für den 
           stellvertretenden 
           Aufsichtsratsvorsitzenden und von 
           39.284,00 EUR  p.a. für die übrigen 
           Aufsichtsratsmitglieder (jeweils 
           zzgl. etwaig anfallender 
           Umsatzsteuer). 
       bb) Zusätzlich (i) für den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden einen 
           Betrag von 4.000,00 EUR  (zzgl. 
           etwaig anfallender Umsatzsteuer) für 
           jede von ihm geleitete 
           Aufsichtsratssitzung sowie (ii) für 
           die übrigen Aufsichtsratsmitglieder 
           einen Betrag von 2.000,00 EUR  
           (zzgl. etwaig anfallender 
           Umsatzsteuer) für jede 
           Aufsichtsratssitzung, an der sie 
           teilnehmen. Dies gilt auch für 
           Aufsichtsratssitzungen, die nicht 
           als Präsenzsitzung, sondern 
           telefonisch oder per Videokonferenz 
           abgehalten werden. Sofern jedoch der 
           Aufsichtsratsvorsitzende bzw. ein 
           Aufsichtsratsmitglied telefonisch 
           oder per Videokonferenz an einer 
           Präsenzsitzung teilnimmt, verringern 
           sich für den nicht persönlich 
           Anwesenden die vorstehenden Beträge 
           auf die Hälfte. 
       cc) Zusätzlich erhalten die 
           Aufsichtsratsmitglieder für ihre 
           Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen 
           für jeden Ausschuss, in dem sie den 
           Ausschussvorsitz innehaben oder 
           Ausschussmitglied sind, folgende 
           Vergütung (jeweils zzgl. etwaig 
           anfallender Umsatzsteuer): 
 
           - der Vorsitzende des 
             Prüfungsausschusses 18.000,00 EUR  
             p.a.; 
           - der Vorsitzende eines anderen 
             Ausschusses 12.000,00 EUR  p.a.; 
           - die übrigen Ausschussmitglieder je 
             6.000,00 EUR  p.a. 
       dd) Zusätzlich erhalten die 
           Aufsichtsratsmitglieder in ihrer 
           Eigenschaft als Mitglied eines 
           Ausschusses für jede Teilnahme an 
           einer solchen Ausschusssitzung je 
           1.200,00 EUR  (jeweils zzgl. etwaig 
           anfallender Umsatzsteuer), auch wenn 
           die Sitzung nicht als 
           Präsenzsitzung, sondern telefonisch 
           oder per Videokonferenz abgehalten 
           wird. Sofern ein 
           Aufsichtsratsmitglied telefonisch 
           oder per Videokonferenz an einer 
           Ausschusssitzung, die als 
           Präsenzsitzung abgehalten wird, 
           teilnimmt, verringert sich der 
           vorstehende Betrag für den nicht 
           persönlich Anwesenden auf die 
           Hälfte. 
       ee) Sofern (i) ein Aufsichtsratsmitglied 
           mit (geographisch) 
           außereuropäischem Wohnsitz an 
           einer Aufsichtsrats- und/oder 
           Ausschusssitzung in Deutschland 
           persönlich teilnimmt oder (ii) ein 
           Aufsichtsratsmitglied mit 
           (geographisch) innereuropäischem 
           Wohnsitz an einer Aufsichtsrats- 
           und/oder Ausschusssitzung in den USA 
           persönlich teilnimmt, ist dem 
           Aufsichtsratsmitglied für die damit 
           verbundene zusätzliche Reisezeit 
           eine pauschalierte 
           Aufwandsentschädigung in Höhe von 
           2.000,00 EUR  (zzgl. etwaig 
           anfallender Umsatzsteuer) zusätzlich 
           zu den in lit. bb) und dd) genannten 
           Sitzungsgeldern und dem 
           Auslagenersatz zu zahlen. 
    b) Die Vergütung gemäß vorhergehender lit. 
       a) aa) und cc) ist in gleichen Tranchen 
       vierteljährlich und die Sitzungsgelder 
       gemäß vorhergehender lit. a) bb), dd) 
       sowie die pauschalierte 
       Aufwandsentschädigung gemäß 
       vorhergehender lit. a) ee) sind am Ende des 
       Kalendervierteljahres, in dem die jeweiligen 
       Sitzungen stattgefunden haben, zur Zahlung 
       fällig. 
    c) Die in lit. a) und b) enthaltenen Regelungen 
       gelten für die Aufsichtsratsvergütung und 
       deren Fälligkeit auch in den folgenden 
       Geschäftsjahren, es sei denn, die 
       Hauptversammlung beschließt etwas 
       anderes. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2017-I sowie die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2020-I mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; 
    Satzungsänderung* 
 
    Das bislang bestehende Genehmigte Kapital 2017-I (§ 
    5 Abs. 6 der Satzung), welches durch Beschluss der 
    ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 unter 
    Tagesordnungspunkt 5 geschaffen wurde, ist 
    zwischenzeitlich teilweise in Höhe von 907.441,00 
    EUR  ausgenutzt worden und soll neu beschlossen 
    werden. § 5 Abs. 6 der Satzung besteht nunmehr nur 
    noch in Höhe von 2.008.536 EUR . Um der Verwaltung 
    auch weiterhin einen angemessenen Handlungsspielraum 
    zu geben, soll das bestehende Genehmigte Kapital 
    2017-I der Gesellschaft aufgehoben und ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2020-I geschaffen werden, das im 
    Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der 
    Gesellschaft zu dessen Erhöhung und, unter 
    bestimmten Voraussetzungen, in diesem Umfang auch 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    ermächtigt. Dabei soll jedoch die Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen aus sämtlichen 
    genehmigten und bedingten Kapitalia unter 
    Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten 
    Anrechnungen auf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
    beschränkt werden. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
    sind anzurechnen (i) unter Bezugsrechtsausschluss 
    veräußerte eigene Aktien, (ii) Aktien, die 
    aufgrund sonstiger genehmigter Kapitalia unter 
    Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, sowie 
    (iii) Aktien, die zur Bedienung von unter 
    Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden 
    (jedoch bei (i), (ii) und (iii) jeweils ohne 
    Berücksichtigung von Bezugsrechtsausschlüssen 
    aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen). Die 
    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017-I soll nur 
    wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2020-I 
    wirksam an seine Stelle tritt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
 
    a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017-I; 
       Satzungsänderung 
 
       Das Genehmigte Kapital 2017-I gemäß § 5 
       Abs. 6 der Satzung wird mit Wirkung zum 
       Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. 
       b) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2020-I 
       im Handelsregister aufgehoben. 
    b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020-I 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2025 
       (einschließlich) das Grundkapital der 
       Gesellschaft gegen Bareinlagen einmalig oder 
       mehrmalig um insgesamt bis zu 3.286.539,00 
       EUR  durch die Ausgabe von bis zu 3.286.539 
       neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien 
       zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020-I). 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
       ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       aa) soweit dies zur Vermeidung von 
           Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
           oder 
       bb) wenn die neuen Aktien zu einem 
           Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
           den Börsenpreis von Aktien gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet und die gemäß 
           oder in entsprechender Anwendung des 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
           Bareinlagen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
       Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bareinlagen ausgegebenen Aktien dürfen unter 
       Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten 
       Anrechnungen 10 % des Grundkapitals - 
       berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       der Ermächtigungen oder der Ausübung der 
       Ermächtigungen, je nachdem, welcher Betrag 
       niedriger ist - nicht überschreiten. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) 
       nach Wirksamwerden dieser Ermächtigungen unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene 
       Aktien (soweit sie nicht zur Bedienung von 
       Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder 
       Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer 
       verbundenen Unternehmen aus 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen); 
       (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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