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(1)

DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der -5-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MorphoSys AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MorphoSys AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.05.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MorphoSys AG Planegg Wertpapierkennnummer: 663200 
ISIN: DE0006632003 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (*C-19 
AuswBekG*) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten 
(virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare 
Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Freistaat Bayern 
insoweit beschlossenen Maßnahmen und des Ziels der 
Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die 
internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder 
der Gesellschaft, hat der Vorstand der MorphoSys AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung 2020 
der MorphoSys AG 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
virtuellen Hauptversammlung der MorphoSys AG, Planegg, ein, 
die am Mittwoch, den 27. Mai 2020, um 14:00 Uhr (MESZ) 
stattfindet. 
 
Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten in der Unternehmenszentrale der 
MorphoSys AG, Semmelweisstr. 7, 82152 Planegg, statt. Für 
die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht 
und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der 
Versammlung. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG unter der Internetadresse 
 
www.morphosys.de/hv 
 
im Bereich 'Medien und Investoren / Hauptversammlung' im 
passwortgeschützten Internetservice für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren 
Bevollmächtigte in Bild und Ton übertragen; diese 
Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und 
keine elektronische Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. 
Alt. C-19 AuswBekG (vgl. die näheren Hinweise nach der 
Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
    2019 nebst Lageberichten einschließlich des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
    den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
    Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter 
 
    www.morphosys.de/hv 
 
    zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf 
    Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt. Der 
    Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung ist daher zu diesem 
    Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 
    Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, erneut die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
    Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
    gemäß § 115 Abs. 5 WpHG zum 30. Juni 2020 zu 
    wählen. 
5.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung der Anzahl 
    der Aufsichtsratsmitglieder; Satzungsänderung* 
 
    Mit Wirkung zum 11. April 2020 hat das 
    Aufsichtsratsmitglied Dr. Frank Morich sein Amt als 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft niedergelegt. Es ist 
    nicht beabsichtigt, anstelle von Herrn Dr. Morich 
    ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen, 
    sondern den Aufsichtsrat entsprechend um ein 
    Mitglied zu verkleinern. Im Hinblick auf § 95 Satz 3 
    AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft 
    einen Aufsichtsrat wählen, der sich aus mindestens 
    drei Personen zusammensetzt, aber nicht zwingend 
    durch drei teilbar sein muss. Derzeit legt § 8 Abs. 
    1 der Satzung der Gesellschaft fest, dass der 
    Aufsichtsrat aus sieben Mitgliedern besteht. Nunmehr 
    soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 
    sechs Mitglieder herabgesetzt werden. 
 
    Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor zu beschließen: 
 
    § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die 
    von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt 
    werden.' 
6.  *Beschlussfassung über die Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 
    AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
    zusammen und besteht aus sieben Mitgliedern. Die 
    Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. 
    Somit setzt sich der Aufsichtsrat 
    ausschließlich aus Aktionärsvertretern 
    zusammen. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 
    2 der Satzung der Gesellschaft werden die 
    Aufsichtsratsmitglieder höchstens für die Zeit bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem 
    die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
    Mit Wirkung zum 11. April 2020 hat das 
    Aufsichtsratsmitglied Dr. Frank Morich sein Amt als 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft niedergelegt. Mit 
    Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2020 
    endet ferner die Amtszeit der 
    Aufsichtsratsmitglieder Frau Wendy Johnson, Herr Dr. 
    George Golumbeski sowie Herr Michael Brosnan. Die 
    anderen Aufsichtsratsmitglieder sind derzeit nicht 
    neu zu bestellen, da deren Amtszeit noch läuft. Im 
    Hinblick auf Tagesordnungspunkt 5 dieser 
    Hauptversammlung, welcher eine Verkleinerung des 
    Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder vorsieht, soll 
    für die Zeit bis zur Eintragung der entsprechenden 
    Satzungsänderung in das Handelsregister anstelle von 
    Herrn Dr. Morich kein neues Mitglied des 
    Aufsichtsrats gewählt werden. Frau Wendy Johnson 
    sowie die Herren Dr. George Golumbeski und Michael 
    Brosnan stehen jedoch zur Wiederwahl zur Verfügung 
    und sollen mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung am 27. Mai 2020 erneut zu 
    Aufsichtsratsmitgliedern gewählt werden. Insgesamt 
    sind somit drei Aufsichtsratsmitglieder neu zu 
    wählen. Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit § 
    95 Satz 3 AktG. 
 
    Dies vorausgeschickt, schlägt der Aufsichtsrat 
    gemäß dem Vorschlag seines Vergütungs- und 
    Ernennungsausschusses vor, die nachfolgend unter 
    lit. a), b) und c) genannten Personen zu 
    Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die nachfolgend 
    unter lit. a), b) und c) genannten Personen werden 
    mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 
    27. Mai 2020 gewählt. Die Bestellung der nachfolgend 
    unter lit. a) vorgeschlagenen Person erfolgt für die 
    Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche 
    über die Entlastung des Aufsichtsrats für das erste 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, und die Bestellung der nachfolgend 
    unter lit. b) und c) vorgeschlagenen Personen 
    erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, welche über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt, wobei jeweils 
    das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
    nicht mitgerechnet wird (also in Bezug auf die unter 
    lit. a) vorgeschlagene Person voraussichtlich bis 
    zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im 
    Jahr 2022 und in Bezug auf die unter lit. b) und c) 
    vorgeschlagenen Personen voraussichtlich bis zur 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
    2023). 
 
    a) Frau Wendy Johnson 
 
       Ausgeübter Beruf: Managing Director, 
       Gemini Advisors, San Diego, Kalifornien, 
       USA, und Chief Operating Officer bei 
       Reneo Pharmaceuticals, Inc., San Diego, 
       Kalifornien, USA 
 
       Wohnort: San Diego, Kalifornien, USA 
    b) Herr Dr. George Golumbeski 
 
       Ausgeübter Beruf: Selbständiger 
       Unternehmensberater im Bereich Life 
       Sciences und Healthcare 
 
       Wohnort: Far Hills, New Jersey, USA 
    c) Herr Michael Brosnan 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der -2-

Ausgeübter Beruf: Selbständiger 
       Unternehmensberater im Bereich Life 
       Sciences und Healthcare 
 
       Wohnort: Westford, Massachusetts, USA 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei 
    keinen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrats. Die oben unter lit. a) und 
    lit. c) vorgeschlagenen Personen sind auch nicht 
    Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. Die 
    oben unter lit. b) genannte Person, Herr Dr. George 
    Golumbeski, ist jedoch bei den nachfolgend 
    aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens: 
 
    - Aura Biosciences Inc., Cambridge, 
      Massachusetts, USA (nicht börsennotiert), 
      Vorsitzender des Board of Directors 
    - Carrick Therapeutics Ltd., Dublin, Irland 
      (nicht börsennotiert), Vorsitzender des 
      Board of Directors 
    - Enanta Pharmaceuticals, Inc., Watertown, 
      Massachusetts, USA (börsennotiert), 
      Mitglied des Board of Directors 
    - KSQ Therapeutics, Inc., Cambridge, 
      Massachusetts, USA (nicht börsennotiert), 
      Mitglied des Board of Directors 
    - Sage Therapeutics, Cambridge, 
      Massachusetts, USA (börsennotiert), 
      Mitglied des Board of Directors 
    - Shattuck Labs, Inc., Austin, Texas, USA 
      (nicht börsennotiert), Mitglied des Board 
      of Directors 
    - Verseau Therapeutics, Inc., Bedford, 
      Massachusetts, USA (nicht börsennotiert), 
      Vorsitzender des Board of Directors 
 
    Ausführliche Lebensläufe der vorgeschlagenen 
    Kandidaten stehen im Internet unter 
 
    www.morphosys.de/hv 
 
    zur Ansicht zur Verfügung. 
 
    Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
    werden die vorgeschlagenen Kandidaten darauf achten, 
    dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
    genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat 
    sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass die 
    vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Die vorgeschlagenen Kandidaten stehen in keiner nach 
    dem Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
    Beziehung zur MorphoSys AG oder zu deren 
    Konzernunternehmen oder den Organen der MorphoSys 
    AG. Eine offenzulegende persönliche oder 
    geschäftliche Beziehung zu einem wesentlich an der 
    MorphoSys AG beteiligten Aktionär im Sinne des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex kommt nicht in 
    Betracht, da die MorphoSys AG keinen solchen 
    Aktionär hat. Keiner der vorgeschlagenen Kandidaten 
    als Mitglied des Aufsichtsrats ist in dieser 
    Funktion länger als zehn Jahre tätig. 
 
    Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen 
    Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat 
    erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium 
    an. Zuletzt wurden die Ziele und das Kompetenzprofil 
    vom Aufsichtsrat am 26. Juli 2017 beschlossen und 
    sind einschließlich des Stands der Umsetzung im 
    Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2019 
    veröffentlicht. Dieser ist im Geschäftsbericht 2019 
    sowie auf der Internetseite der Gesellschaft 
    enthalten. 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sowie auch 
    die nicht zur Wiederwahl anstehenden 
    Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit 
    dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, 
    vertraut. 
7.  *Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung 
    in Hinblick auf die Teilnahmebedingungen der 
    Hauptversammlung* 
 
    Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
    erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
    geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
    67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 
    der Satzung der Gesellschaft reicht entsprechend den 
    Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
    aus. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 
    1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden 
    erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
    September 2020 einberufen werden. 
 
    Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der 
    Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
    Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
    vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der 
    Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch 
    eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 
    3. September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
 
    § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(2) _Für die Berechtigung nach Abs. 1 
         reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
         in Textform durch den Letztintermediär 
         gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der 
         Nachweis muss sich auf den im 
         Aktiengesetz hierfür vorgesehenen 
         Zeitpunkt beziehen._ 
 
         _Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
         Zweifeln an der Richtigkeit der 
         Echtheit des Berechtigungsnachweises 
         einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
         verlangen. Bestehen auch an diesem 
         Zweifel, kann die Gesellschaft die 
         Berechtigung des Aktionäres zur 
         Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
         zur Ausübung des Stimmrechts 
         zurückweisen.'_ 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
    Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
    Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
8.  *Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung 
    in Hinblick auf die Durchführung der 
    Hauptversammlung* 
 
    Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eröffnet 
    das C-19 AuswBekG die Möglichkeit, ordentliche 
    Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen 
    abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Um auch 
    zukünftig flexibel auf bestimmte Konstellationen 
    reagieren zu können und die Handlungsfähigkeit der 
    Gesellschaft jederzeit zu erhalten, sollen die 
    bisherigen Regelungen in der Satzung der 
    Gesellschaft zur Durchführung von 
    Hauptversammlungen, insbesondere zur Teilnahme der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats, nach Maßgabe von 
    § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG ergänzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
 
    § 18 der Satzung erhält nach dem bisherigen Absatz 4 
    einen neuen Absatz 5, der wie folgt gefasst wird: 
 
    '(5) _Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) 
         ihren Wohnsitz im Ausland haben oder 
         (ii) aus beruflichen oder 
         gesundheitlichen Gründen verhindert 
         sind, in der Hauptversammlung anwesend 
         zu sein, können im Wege der Bild- und 
         Tonübertragung an der Hauptversammlung 
         teilnehmen.'_ 
9.  *Beschlussfassung über die Anpassung der 
    Aufsichtsratsvergütung* 
 
    Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 15 Abs. 1 
    die Möglichkeit vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft durch Beschluss der 
    Hauptversammlung neben dem Ersatz ihrer Auslagen 
    eine angemessene jährliche Vergütung zu gewähren. 
    Die Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 hat unter 
    Tagesordnungspunkt 8 einen Beschluss über die 
    Aufsichtsratsvergütung gefasst. Diese durch die 
    Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 beschlossene 
    Vergütung soll bis auf die nachfolgend aufgeführten 
    Ergänzungen unverändert bleiben und im Übrigen 
    wie folgt angepasst werden: 
 
    Die Vergütung des Vorsitzenden des 
    Prüfungsausschusses soll von 12.000 EUR  p.a. um 
    6.000 EUR  p.a. auf 18.000 EUR  p.a. erhöht werden 
    (nachfolgend unter lit. a) cc)). Zudem soll 
    Aufsichtsratsmitgliedern auch dann eine 
    pauschalierte Aufwandsentschädigung je Sitzung von 
    2.000 EUR  gewährt werden, sofern sie einen 
    innereuropäischen Wohnsitz haben und persönlich an 
    einer Aufsichtsrats- und/oder Ausschusssitzung in 
    den USA teilnehmen (nachfolgend unter lit. a) ee)). 
    Aus Transparenzgründen soll - auch wenn die 
    Aufsichtsratsvergütung nur in diesen zwei Punkten 
    angepasst wird - der gesamte Beschluss über die 
    Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung vom 22. 
    Mai 2019 (Tagesordnungspunkt 8) neu gefasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den 
    gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
    unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 insgesamt wie 
    folgt neu zu fassen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der -3-

a) Für das Geschäftsjahr 2020 erhalten die 
       Aufsichtsratsmitglieder folgende 
       Barvergütung: 
 
       aa) Eine Grundvergütung von 98.210,00 
           EUR  p.a. für den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden, von 
           58.926,00 EUR  p.a. für den 
           stellvertretenden 
           Aufsichtsratsvorsitzenden und von 
           39.284,00 EUR  p.a. für die übrigen 
           Aufsichtsratsmitglieder (jeweils 
           zzgl. etwaig anfallender 
           Umsatzsteuer). 
       bb) Zusätzlich (i) für den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden einen 
           Betrag von 4.000,00 EUR  (zzgl. 
           etwaig anfallender Umsatzsteuer) für 
           jede von ihm geleitete 
           Aufsichtsratssitzung sowie (ii) für 
           die übrigen Aufsichtsratsmitglieder 
           einen Betrag von 2.000,00 EUR  
           (zzgl. etwaig anfallender 
           Umsatzsteuer) für jede 
           Aufsichtsratssitzung, an der sie 
           teilnehmen. Dies gilt auch für 
           Aufsichtsratssitzungen, die nicht 
           als Präsenzsitzung, sondern 
           telefonisch oder per Videokonferenz 
           abgehalten werden. Sofern jedoch der 
           Aufsichtsratsvorsitzende bzw. ein 
           Aufsichtsratsmitglied telefonisch 
           oder per Videokonferenz an einer 
           Präsenzsitzung teilnimmt, verringern 
           sich für den nicht persönlich 
           Anwesenden die vorstehenden Beträge 
           auf die Hälfte. 
       cc) Zusätzlich erhalten die 
           Aufsichtsratsmitglieder für ihre 
           Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen 
           für jeden Ausschuss, in dem sie den 
           Ausschussvorsitz innehaben oder 
           Ausschussmitglied sind, folgende 
           Vergütung (jeweils zzgl. etwaig 
           anfallender Umsatzsteuer): 
 
           - der Vorsitzende des 
             Prüfungsausschusses 18.000,00 EUR  
             p.a.; 
           - der Vorsitzende eines anderen 
             Ausschusses 12.000,00 EUR  p.a.; 
           - die übrigen Ausschussmitglieder je 
             6.000,00 EUR  p.a. 
       dd) Zusätzlich erhalten die 
           Aufsichtsratsmitglieder in ihrer 
           Eigenschaft als Mitglied eines 
           Ausschusses für jede Teilnahme an 
           einer solchen Ausschusssitzung je 
           1.200,00 EUR  (jeweils zzgl. etwaig 
           anfallender Umsatzsteuer), auch wenn 
           die Sitzung nicht als 
           Präsenzsitzung, sondern telefonisch 
           oder per Videokonferenz abgehalten 
           wird. Sofern ein 
           Aufsichtsratsmitglied telefonisch 
           oder per Videokonferenz an einer 
           Ausschusssitzung, die als 
           Präsenzsitzung abgehalten wird, 
           teilnimmt, verringert sich der 
           vorstehende Betrag für den nicht 
           persönlich Anwesenden auf die 
           Hälfte. 
       ee) Sofern (i) ein Aufsichtsratsmitglied 
           mit (geographisch) 
           außereuropäischem Wohnsitz an 
           einer Aufsichtsrats- und/oder 
           Ausschusssitzung in Deutschland 
           persönlich teilnimmt oder (ii) ein 
           Aufsichtsratsmitglied mit 
           (geographisch) innereuropäischem 
           Wohnsitz an einer Aufsichtsrats- 
           und/oder Ausschusssitzung in den USA 
           persönlich teilnimmt, ist dem 
           Aufsichtsratsmitglied für die damit 
           verbundene zusätzliche Reisezeit 
           eine pauschalierte 
           Aufwandsentschädigung in Höhe von 
           2.000,00 EUR  (zzgl. etwaig 
           anfallender Umsatzsteuer) zusätzlich 
           zu den in lit. bb) und dd) genannten 
           Sitzungsgeldern und dem 
           Auslagenersatz zu zahlen. 
    b) Die Vergütung gemäß vorhergehender lit. 
       a) aa) und cc) ist in gleichen Tranchen 
       vierteljährlich und die Sitzungsgelder 
       gemäß vorhergehender lit. a) bb), dd) 
       sowie die pauschalierte 
       Aufwandsentschädigung gemäß 
       vorhergehender lit. a) ee) sind am Ende des 
       Kalendervierteljahres, in dem die jeweiligen 
       Sitzungen stattgefunden haben, zur Zahlung 
       fällig. 
    c) Die in lit. a) und b) enthaltenen Regelungen 
       gelten für die Aufsichtsratsvergütung und 
       deren Fälligkeit auch in den folgenden 
       Geschäftsjahren, es sei denn, die 
       Hauptversammlung beschließt etwas 
       anderes. 
10. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2017-I sowie die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2020-I mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; 
    Satzungsänderung* 
 
    Das bislang bestehende Genehmigte Kapital 2017-I (§ 
    5 Abs. 6 der Satzung), welches durch Beschluss der 
    ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 unter 
    Tagesordnungspunkt 5 geschaffen wurde, ist 
    zwischenzeitlich teilweise in Höhe von 907.441,00 
    EUR  ausgenutzt worden und soll neu beschlossen 
    werden. § 5 Abs. 6 der Satzung besteht nunmehr nur 
    noch in Höhe von 2.008.536 EUR . Um der Verwaltung 
    auch weiterhin einen angemessenen Handlungsspielraum 
    zu geben, soll das bestehende Genehmigte Kapital 
    2017-I der Gesellschaft aufgehoben und ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2020-I geschaffen werden, das im 
    Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der 
    Gesellschaft zu dessen Erhöhung und, unter 
    bestimmten Voraussetzungen, in diesem Umfang auch 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    ermächtigt. Dabei soll jedoch die Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen 
    Bar- und/oder Sacheinlagen aus sämtlichen 
    genehmigten und bedingten Kapitalia unter 
    Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten 
    Anrechnungen auf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
    beschränkt werden. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
    sind anzurechnen (i) unter Bezugsrechtsausschluss 
    veräußerte eigene Aktien, (ii) Aktien, die 
    aufgrund sonstiger genehmigter Kapitalia unter 
    Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, sowie 
    (iii) Aktien, die zur Bedienung von unter 
    Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden 
    (jedoch bei (i), (ii) und (iii) jeweils ohne 
    Berücksichtigung von Bezugsrechtsausschlüssen 
    aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen). Die 
    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017-I soll nur 
    wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2020-I 
    wirksam an seine Stelle tritt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    Folgendes zu beschließen: 
 
    a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017-I; 
       Satzungsänderung 
 
       Das Genehmigte Kapital 2017-I gemäß § 5 
       Abs. 6 der Satzung wird mit Wirkung zum 
       Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. 
       b) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2020-I 
       im Handelsregister aufgehoben. 
    b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020-I 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2025 
       (einschließlich) das Grundkapital der 
       Gesellschaft gegen Bareinlagen einmalig oder 
       mehrmalig um insgesamt bis zu 3.286.539,00 
       EUR  durch die Ausgabe von bis zu 3.286.539 
       neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien 
       zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020-I). 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
       ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen: 
 
       aa) soweit dies zur Vermeidung von 
           Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
           oder 
       bb) wenn die neuen Aktien zu einem 
           Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
           den Börsenpreis von Aktien gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet und die gemäß 
           oder in entsprechender Anwendung des 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
           Bareinlagen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
       Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bareinlagen ausgegebenen Aktien dürfen unter 
       Einbeziehung der nachfolgend aufgeführten 
       Anrechnungen 10 % des Grundkapitals - 
       berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       der Ermächtigungen oder der Ausübung der 
       Ermächtigungen, je nachdem, welcher Betrag 
       niedriger ist - nicht überschreiten. Auf die 
       vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) 
       nach Wirksamwerden dieser Ermächtigungen unter 
       Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene 
       Aktien (soweit sie nicht zur Bedienung von 
       Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder 
       Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer 
       verbundenen Unternehmen aus 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen); 
       (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MorphoSys AG: Bekanntmachung der -4-

genehmigter Kapitalia, die zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen bestehen, 
       unter einem Bezugsrechtsausschluss während der 
       Wirksamkeit dieser Ermächtigungen ausgegeben 
       werden (soweit sie nicht zur Bedienung von 
       Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder 
       Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer 
       verbundenen Unternehmen aus 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen), 
       sowie (iii) Aktien, die zur Bedienung von 
       Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
       deren Ermächtigungsgrundlagen zum Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen 
       bestehen, während der Wirksamkeit dieser 
       Ermächtigungen auszugeben sind, sofern die 
       Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben worden sind (soweit sie 
       nicht zur Bedienung von Ansprüchen von 
       Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern der 
       Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen 
       aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen). 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '(6) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
            26. Mai 2025 (einschließlich) das 
            Grundkapital der Gesellschaft gegen 
            Bareinlagen einmalig oder mehrmalig um 
            insgesamt bis zu 3.286.539,00 EUR  
            durch die Ausgabe von bis zu 3.286.539 
            neuen und auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
            Kapital 2020-I)._ 
 
            _Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
            Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch 
            von einem oder mehreren 
            Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären 
            zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
            jedoch berechtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszuschließen:_ 
 
            aa) _soweit dies zur Vermeidung von 
                Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
                oder_ 
            bb) wenn die neuen Aktien zu einem 
                Ausgabebetrag ausgegeben werden, 
                der den Börsenpreis von Aktien 
                gleicher Ausstattung nicht 
                wesentlich unterschreitet und die 
                gemäß oder in entsprechender 
                Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
                AktG gegen Bareinlagen unter 
                Ausschluss des Bezugsrechts 
                während der Laufzeit dieser 
                Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
                insgesamt 10 % des Grundkapitals 
                nicht überschreiten, und zwar 
                weder zum Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
                der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
            Die insgesamt aufgrund der vorstehenden 
            Ermächtigungen unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen 
            gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien 
            dürfen unter Einbeziehung der 
            nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 
            10 % des Grundkapitals - berechnet auf 
            den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
            Ermächtigungen oder der Ausübung der 
            Ermächtigungen, je nachdem, welcher 
            Betrag niedriger ist - nicht 
            überschreiten. Auf die vorgenannte 10 
            %-Grenze sind anzurechnen (i) nach 
            Wirksamwerden dieser Ermächtigungen 
            unter Bezugsrechtsausschluss 
            veräußerte eigene Aktien (soweit 
            sie nicht zur Bedienung von Ansprüchen 
            von Organmitgliedern und/oder 
            Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer 
            verbundenen Unternehmen aus 
            Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
            dienen), (ii) Aktien, die aufgrund 
            sonstiger genehmigter Kapitalia, die 
            zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
            Ermächtigungen bestehen, unter einem 
            Bezugsrechtsausschluss während der 
            Wirksamkeit dieser Ermächtigungen 
            ausgegeben werden (soweit sie nicht zur 
            Bedienung von Ansprüchen von 
            Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern 
            der Gesellschaft und ihrer verbundenen 
            Unternehmen aus 
            Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
            dienen), sowie (iii) Aktien, die zur 
            Bedienung von Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, deren 
            Ermächtigungsgrundlagen zum Zeitpunkt 
            des Wirksamwerdens dieser 
            Ermächtigungen bestehen, während der 
            Wirksamkeit dieser Ermächtigungen 
            auszugeben sind, sofern die Wandel- 
            und/oder Optionsschuldverschreibungen 
            unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
            Aktionäre ausgegeben worden sind 
            (soweit sie nicht zur Bedienung von 
            Ansprüchen von Organmitgliedern 
            und/oder Mitarbeitern der Gesellschaft 
            und ihrer verbundenen Unternehmen aus 
            Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
            dienen). 
 
            _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
            festzulegen.'_ 
11. Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten 
    Kapitals 2020-I und die Ermächtigung zur Gewährung 
    von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der 
    MorphoSys AG, an Mitglieder von 
    Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im 
    In- und Ausland sowie an ausgewählte Mitarbeiter der 
    MorphoSys AG und verbundener Unternehmen im In- und 
    Ausland (Stock Option Plan 2020); Satzungsänderung 
 
    Um auch weiterhin Führungskräfte der MorphoSys AG 
    (nachfolgend auch als '*Gesellschaft*' bezeichnet) 
    und ihrer verbundenen Unternehmen im In- und Ausland 
    durch eine variable Vergütungskomponente mit 
    langfristiger Anreizwirkung an die MorphoSys AG 
    binden zu können, soll weiterhin die Möglichkeit 
    geschaffen werden, Bezugsrechte auf Aktien der 
    MorphoSys AG an Mitglieder des Vorstands der 
    MorphoSys AG, an Mitglieder von 
    Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im 
    In- und Ausland sowie an ausgewählte Mitarbeiter der 
    MorphoSys AG und verbundener Unternehmen im In- und 
    Ausland unter einem Aktienoptionsprogramm auszugeben 
    ('*Stock Option Plan 2020*'). 
 
    Die unter diesem Tagesordnungspunkt 11 zur 
    Beschlussfassung vorgeschlagene Ausgestaltung der 
    variablen Vergütungskomponente mit langfristiger 
    Anreizwirkung in Form eines Stock Option Plans 
    zeichnet sich dadurch aus, dass die Teilnehmer bei 
    Erreichung anspruchsvoller Ziele zu einer variablen 
    Vergütung in Aktien berechtigt sind. Die Aktien 
    werden bei Zielerreichung zu einem Ausgabebetrag 
    ausgegeben, der dem durchschnittlichen Börsenkurs 
    der Aktie der Gesellschaft vor Gewährung der 
    Bezugsrechte entspricht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
       mit Bezugsrechten auf Aktien der MorphoSys AG 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, bis 
       einschließlich zum 26. Mai 2025 
       ('*Ermächtigungszeitraum*') mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
       Bezugsrechte ('*Stock Options*') auf insgesamt 
       bis zu 657.308 auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder von 
       Geschäftsleitungsorganen verbundener 
       Unternehmen im In- und Ausland sowie an 
       ausgewählte Mitarbeiter der MorphoSys AG und 
       verbundener Unternehmen im In- und Ausland zu 
       gewähren. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, innerhalb 
       des Ermächtigungszeitraums einmalig oder 
       mehrmals Stock Options auf insgesamt bis zu 
       657.307 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
       der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands 
       der Gesellschaft (Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft zusammen mit Mitgliedern von 
       Geschäftsleitungsorganen verbundener 
       Unternehmen im In- und Ausland sowie 
       ausgewählten Mitarbeitern der MorphoSys AG und 
       verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
       nachfolgend zusammen als '*Bezugsberechtigte*' 
       bezeichnet) zu gewähren. 
 
       Eine Stock Option gewährt ein Bezugsrecht auf 
       bis zu zwei Aktien der Gesellschaft. Ein 
       Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
       besteht nicht. Soweit Stock Options aufgrund 
       der Beendigung des Dienst- oder 
       Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft oder 
       einem verbundenen Unternehmen, aufgrund des 
       Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens 
       aus der MorphoSys-Gruppe oder aus sonstigen 
       Gründen während des Ermächtigungszeitraums 
       verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von 
       Stock Options erneut an Bezugsberechtigte 
       ausgegeben werden. Die Erfüllung der 
       ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der 
       Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

unter nachstehendem Buchstaben b) zur 
       Beschlussfassung vorgeschlagenen Bedingten 
       Kapitals 2020-I oder durch eigene Aktien der 
       Gesellschaft erfolgen. Daneben besteht auch 
       das Recht der Gesellschaft zum Barausgleich. 
       Die Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von 
       Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe der 
       Bezugsaktien erfolgt gemäß nachfolgender 
       Bestimmungen: 
 
       (1)  Bezugsberechtigte und Aufteilung 
 
            Der Kreis der Bezugsberechtigten 
            umfasst die Mitglieder des Vorstands 
            der Gesellschaft (Gruppe 1), 
            Mitglieder von 
            Geschäftsleitungsorganen verbundener 
            Unternehmen im In- und Ausland (Gruppe 
            2) und ausgewählte Mitarbeiter der 
            Gesellschaft sowie ausgewählte 
            Mitarbeiter verbundener Unternehmen im 
            In- und Ausland (Gruppe 3). 
 
            Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte 
            wird wie folgt auf die einzelnen 
            Gruppen der Bezugsberechtigten 
            aufgeteilt: 
 
            * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
              erhalten zusammen höchstens 50 % 
              der insgesamt auszugebenden Stock 
              Options und der hieraus 
              resultierenden Bezugsrechte; 
            * die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
              erhalten zusammen höchstens 5 % der 
              insgesamt auszugebenden Stock 
              Options und der hieraus 
              resultierenden Bezugsrechte; und 
            * die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 
              erhalten zusammen höchstens 45 % 
              der insgesamt auszugebenden Stock 
              Options und der hieraus 
              resultierenden Bezugsrechte. 
 
            Sollten die Bezugsberechtigten 
            mehreren Gruppen angehören, erhalten 
            sie Stock Options ausschließlich 
            aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer 
            Gruppe. Die Gruppenzugehörigkeit wird 
            durch den Vorstand der Gesellschaft 
            und, soweit Mitglieder des Vorstands 
            der Gesellschaft betroffen sind, durch 
            den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
            festgelegt. Die Bezugsberechtigten 
            innerhalb der einzelnen Gruppen und 
            die Anzahl der diesen jeweils zu 
            gewährenden Stock Options können über 
            die Laufzeit des Stock Option Plans 
            variieren und werden durch den 
            Vorstand der Gesellschaft und, soweit 
            Mitglieder des Vorstands der 
            Gesellschaft betroffen sind, durch den 
            Aufsichtsrat der Gesellschaft 
            festgelegt. 
       (2)  Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
            Stock Options können innerhalb des 
            Ermächtigungszeitraums nach einem 
            einmal oder wiederholt aufzulegenden 
            Programm ein- oder mehrmals im Jahr in 
            Tranchen ausgegeben werden, wobei die 
            Ausgabe im Rahmen der gesetzlichen 
            Vorschriften jeweils innerhalb von 
            drei Monaten nach Ablauf des ersten 
            bzw. des dritten Quartals erfolgt. 
            Soweit Stock Options an Mitglieder des 
            Vorstands der Gesellschaft gewährt 
            werden, werden die maßgeblichen 
            Regelungen ('*Planbedingungen*') durch 
            den Aufsichtsrat der Gesellschaft, im 
            Übrigen durch den Vorstand der 
            Gesellschaft festgelegt. 
 
            Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu 
            dem den Bezugsberechtigten das Angebot 
            zur Gewährung von Stock Options 
            zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts der 
            Annahme des Angebots. Im Angebot kann 
            ein späterer Zeitpunkt als Ausgabetag 
            bestimmt werden. 
       (3)  Wartezeit 
 
            Stock Options können erstmals nach 
            Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. 
            Die Wartezeit einer Tranche von Stock 
            Options beginnt jeweils mit dem 
            festgelegten Ausgabetag und endet mit 
            dem Ablauf des vierten Jahrestags nach 
            dem Ausgabetag. 
       (4)  Zuteilungswert 
 
            Für jeden Bezugsberechtigten wird vom 
            Vorstand der Gesellschaft bzw., soweit 
            Mitglieder des Vorstands der 
            Gesellschaft betroffen sind, vom 
            Aufsichtsrat der Gesellschaft für jede 
            Tranche ein Zielwert in Euro als 
            Zuteilungswert festgelegt 
            ('*Zuteilungswert*'). Die 
            '*Anfängliche Zahl der Stock Options*' 
            für jeden Bezugsberechtigten für die 
            jeweilige Tranche entspricht dem 
            Zuteilungswert, dividiert durch den 
            anhand eines Optionspreismodells 
            ermittelten Fair-Value einer Stock 
            Option zu Beginn des jeweiligen 
            Ausgabezeitraums, auf die nächste 
            ganze Zahl aufgerundet. 
 
            Die auf die Gruppen der 
            Bezugsberechtigten für eine Tranche 
            entfallende Zahl an Stock Options 
            bestimmt sich durch die Summe der für 
            jeden Bezugsberechtigten dieser Gruppe 
            individuell in Euro festzulegenden 
            Zuteilungswerte, dividiert durch den 
            anhand eines Optionspreismodells 
            ermittelten Fair-Value einer Stock 
            Option, auf die nächste ganze Zahl 
            aufgerundet. 
       (5)  Erfolgsziele 
 
            Die Erfolgsziele für die Stock Options 
            bestehen in dem nach Maßgabe der 
            nachfolgenden Bestimmungen ermittelten 
            (i) Erfolgsziel der absoluten 
            Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie 
            ('*Erfolgsziel Absolute 
            Kursentwicklung*') sowie (ii) dem 
            Erfolgsziel der relativen 
            Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie 
            gegenüber der Entwicklung des NASDAQ 
            Biotech Index und des TecDAX Index 
            ('*Erfolgsziel Relative 
            Kursentwicklung*'; das Erfolgsziel 
            Absolute Kursentwicklung und das 
            Erfolgsziel Relative Kursentwicklung 
            jeweils ein '*Erfolgsziel*' und 
            zusammen die '*Erfolgsziele*'). Jedes 
            Erfolgsziel hat für den 
            Gesamtzielerreichungsgrad eine 
            Gewichtung von 50 %. 
 
            Für jedes Erfolgsziel bestehen eine 
            Zielvorgabe, ein Minimalwert und ein 
            Maximalwert. Die Zielvorgabe definiert 
            den Wert, bei dem der 
            Zielerreichungsgrad für das 
            Erfolgsziel 100 % beträgt. Der 
            Minimalwert bestimmt das untere Ende 
            des Zielkorridors, bei dessen 
            Unterschreiten oder Erreichen der 
            Zielerreichungsgrad für das 
            Erfolgsziel 0 % beträgt. Der 
            Maximalwert definiert den Wert, bei 
            dessen Erreichen oder 
            Überschreiten der 
            Zielerreichungsgrad für das 
            Erfolgsziel 200 % beträgt. 
 
            Zur Ermittlung des 
            Zielerreichungsgrads jedes 
            Erfolgsziels wird die Wartezeit in 
            vier gleich lange Zeiträume von 
            jeweils einem Jahr unterteilt 
            ('*Jahresabschnitt*'). Aus den 
            ermittelten Zielerreichungsgraden für 
            jeden der vier Jahresabschnitte wird 
            ein arithmetischer Mittelwert 
            gebildet, der die prozentuale 
            endgültige Zielerreichung für jedes 
            Erfolgsziel festlegt. Die prozentualen 
            endgültigen Zielerreichungen für jedes 
            der beiden Erfolgsziele werden sodann 
            addiert und durch zwei geteilt, das 
            Ergebnis bildet den 
            Gesamtzielerreichungsgrad 
            ('*Gesamtzielerreichungsgrad*'). 
 
            Erfolgsziel Absolute Kursentwicklung 
 
            Innerhalb jedes Jahresabschnitts wird 
            bei dem Erfolgsziel Absolute 
            Kursentwicklung der Börsenkurs der 
            MorphoSys-Aktie zu Beginn des 
            Jahresabschnitts und zum Ende des 
            Jahresabschnitts miteinander 
            verglichen (für den ersten 
            Jahresabschnitt also der Zeitraum nach 
            dem Ausgabetag bis zu dem Tag des 
            Folgejahres, der dem Ausgabetag 
            entspricht, und entsprechend für die 
            drei folgenden Jahresabschnitte). Der 
            relevante Börsenkurs der 
            MorphoSys-Aktie ist der 
            durchschnittliche Schlussauktionskurs 
            der MorphoSys-Aktie im Xetra-Handel 
            (oder einem vergleichbaren 
            Nachfolgesystem) während der letzten 
            30 Handelstage an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse vor dem jeweiligen 
            Beginn des Jahresabschnitts bzw. dem 
            Ende des Jahresabschnitts, 
            einschließlich des letzten Tags 
            des Jahresabschnitts. Wenn eine 
            Schlussauktion an den 
            maßgeblichen Handelstagen nicht 
            stattfindet oder dort kein Schlusskurs 
            ermittelt wird, gilt der letzte Kurs 
            im fortlaufenden Handel, soweit an 
            diesem Handelstag ein solcher 
            stattgefunden hat. 
 
            Sofern sich der Aktienkurs innerhalb 
            eines Jahresabschnitts verschlechtert, 
            beträgt der Zielerreichungsgrad des 
            Erfolgsziels 0 % ('*Minimalwert 
            Absolutes Erfolgsziel*'). Bei einer 
            Kursentwicklung der MorphoSys-Aktie 
            von 0 % beträgt der 
            Zielerreichungsgrad des Erfolgsziels 

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April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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