DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-20 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 ISIN: DE 0005408116 Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (_virtuelle Hauptversammlung_). Angesichts der auf unabsehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Hessen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der Aareal Bank AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2020 (VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG) Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am *Mittwoch, dem 27. Mai 2020, 10:30 Uhr MESZ*, ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Sitz der Aareal Bank AG, Paulinenstraße 15, 65189 Wiesbaden. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C19-AuswBekG i.V.m. § 19 Abs. 2 der Satzung unter der Internetadresse www.aareal-bank.com (dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). Tagesordnung _TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts mit den erläuternden Berichten des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB bzw. § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019_ Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 24. März 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Mit dem Jahresabschluss wird auch der dort im Anhang enthaltene Vorschlag für die Gewinnverwendung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat zu diesem TOP 1 keinen Beschluss zu fassen. _TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019_ Am 24. März 2020 hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss einschließlich des Bilanzgewinns der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 119.714.442,00 EUR gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt, der damit festgestellt ist. Der Jahresabschluss enthält als Vorschlag der Verwaltung für die Gewinnverwendung den Vorschlag zur Ausschüttung einer Dividende von 2,00 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie (derzeit: 59.857.221 Aktien), insgesamt also die Ausschüttung des vollständigen Bilanzgewinns in Höhe von 119.714.442,00 EUR . Nach der Feststellung des Jahresabschlusses hat die für die Aufsicht über die Aareal Bank AG zuständige Europäische Zentralbank am 27. März 2020 bedeutende Banken aufgefordert und ihnen empfohlen, für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 mindestens bis zum 1. Oktober 2020 keine Dividenden zu zahlen, um die Fähigkeit der Banken, Verluste aufzufangen und die Kreditvergabe an Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und Konzerne während der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, zu stärken (EZB/2020/19). Vorstand und Aufsichtsrat haben vor dem Hintergrund der nachdrücklichen, eindeutigen Aufforderung der Europäischen Zentralbank, für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 mindestens bis zum 1. Oktober 2020 keine Dividende zu zahlen, nach nochmaliger intensiver Abwägung entschieden, zur Stärkung der Kapitalausstattung der Hauptversammlung ausnahmsweise vorzuschlagen zu beschließen, für das Geschäftsjahr 2019 keine Dividende auszuschütten, sondern den Bilanzgewinn vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 119.714.442,00 EUR vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. _TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. _TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. _TOP 5: Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers_ a) Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 zu bestellen. b) Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat ferner vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, die für Perioden nach dem 31. Dezember 2020 und vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 aufgestellt werden. Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ('EU-Abschlussprüferverordnung') durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, oder die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der (etwaigen) zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die für die Perioden nach dem 31. Dezember 2020 und vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 aufgestellt werden, zu wählen. Dabei hat er angegeben, dass er die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, präferiert. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. _TOP 6: Neuwahlen zum Aufsichtsrat_ Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 endet die reguläre Amtszeit von sechs Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat. Daher sind in der diesjährigen Hauptversammlung Neuwahlen zum Aufsichtsrat in entsprechendem Umfang durchzuführen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 2 Abs. 1 der Mitbestimmungsvereinbarung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Bei der Wahl der Anteilseignervertreter ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat zuletzt am 19. Dezember 2019 gemäß § 25d Abs. 11 Nr. 2 KWG beschlossenen Ziele. Zudem wurden die Empfehlung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ('Kodex') berücksichtigt. Die Wahlen der Anteilseignervertreter sollen in Übereinstimmung mit Ziffer C.15 Satz 1 des Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Kandidaten als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Jana Brendel, Frankfurt am Main (Deutschland), Chief Technology Officer (CTO) der Nets A/S b) Christof von Dryander, LL.M. (Yale), Frankfurt am Main (Deutschland), Senior Counsel (Rechtsanwalt) bei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP c) Sylvia Seignette, Langenselbold (Deutschland), Mitglied des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG d) Elisabeth Stheeman, Surrey (Großbritannien), External Member, Financial Policy Committee und Financial
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Market Infrastructure Board, Bank of England e) Dietrich Voigtländer, Dinslaken (Deutschland), selbständiger Unternehmer und Berater f) Prof. Dr. Hermann Wagner, Frankfurt am Main (Deutschland), Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Professor an der Frankfurt School of Finance & Management wobei die Wahl mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (i) für die Kandidaten a), d), e) und f) bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und (ii) für die Kandidaten b) und c) bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stehen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben nach § 100 Abs. 5 AktG. Der Aufsichtsrat hat einen sorgfältigen Auswahlprozess für die vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. Dieser wird nachfolgend dargestellt. Der Prozess wurde durch den Präsidial- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats unter Beteiligung des gesamten Aufsichtsrats durchgeführt. Es wurde ein Anforderungsprofil auf der Basis des gegenwärtigen kollektiven Kompetenzprofils, welches sowohl die erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignungsvoraussetzungen als auch verschiedene Ziele zur Förderung der geschlechtlichen, fachlichen, Alters- und geografischen Diversität sowie einer angemessene Anzahl von unabhängigen Mitgliedern umfasst, die in der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB veröffentlicht sind und daher hier nicht wiedergegeben werden, sowie der gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen und der Empfehlungen des Kodex erstellt. Potentielle Kandidaten wurden auf Grundlage dieses Profils und mit Hilfe externer Beratung identifiziert. Die relevanten Informationen über die Kandidaten wurden eingeholt und mit dem Profil abgeglichen. Schließlich wurden Kandidaten in der engeren Auswahl vom Vorsitzenden und Mitgliedern des Aufsichtsrats persönlich interviewt. Der Vorschlag der Kandidaten a) bis f) entspricht dem zuvor beschriebenen kollektiven Kompetenzprofil. Die darin beschriebenen Kriterien und Ziele würden mit dem Vorschlag erfüllt. Der Aufsichtsrat hält die Kandidaten a) bis f) für unabhängig im Sinne der Ziffer C.13 des Kodex und die Kandidaten haben keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Aareal Bank AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Sie haben erklärt, ausreichende zeitliche Kapazitäten für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu haben. Insbesondere Herr Prof. Wagner verfügt als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie als ehemaliger Partner renommierter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften über umfangreiche Expertise in Finanzierungs- Abschlussprüfungs- und Risikomanagementfragen und im Bankenwesen. Wenn die Hauptversammlung die unter a) bis f) vorgeschlagenen Kandidaten wählt, besteht der Aufsichtsrat aus sieben männlichen und fünf weiblichen Mitgliedern. Der Aufsichtsrat hat am 6. April 2020 nach ausführlicher Erörterung beschlossen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die Kandidaten a), d), e) und f) bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 und die Kandidaten b) und c) bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu bestellen. Zukünftig soll dann der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählen, sodass im Abstand von einem bzw. drei Jahren die Hälfte der Anteilseignervertreter neu zu wählen wären. Am Ende dieser Tagesordnung sind diesem Wahlvorschlag unter *Informationen zu den unter TOP 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten *die Lebensläufe der Kandidaten beigefügt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten, fachliche Erfahrungen und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat der Kandidaten Auskunft geben. _TOP 7: Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG_ Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025 laufende Ermächtigung ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 7 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen, nachfolgend unter lit. b) erteilten Ermächtigung aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu erwerben und zu verkaufen. Der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien, darf am Ende eines jeden Tages 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Der niedrigste Gegenwert, zu dem jeweils eine Aktie erworben werden darf, wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den letzten drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main vor dem jeweiligen Erwerb oder der jeweiligen Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb abzüglich 10 % festgelegt, der höchste Gegenwert auf diesen durchschnittlichen Schlusskurs zuzüglich 10 %. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. _TOP 8: Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts_ Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025 laufende Ermächtigung ersetzt werden. Ergänzend hierzu soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Über die grundsätzliche Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (TOP 8) und die ergänzende Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten (TOP 9) soll separat abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen, nachfolgend unter lit. b) bis lit. d) erteilten Ermächtigung aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Eigene Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den jeweils dem Erwerb bzw. der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb oder der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots vorangegangenen drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, muss der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen
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Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen, weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Das öffentliches Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: (1) Der Vorstand wird ermächtigt, eigenen Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. (2) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die für den Zeitraum zwischen zwei Aufsichtsratssitzungen auch vorab als Höchstbetragsermächtigung erteilt werden kann, eine Veräußerung der aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die Veräußerung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Barpreis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten dürfen. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können. (3) Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch außerhalb der Börse gegen Sachleistung einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder mit Unternehmenszusammenschlüssen. (4) Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen anstelle neuer Aktien aus bedingter Kapitalerhöhung auszugegeben. (5) Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft oder von Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechte Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. (6) Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt, sofern nicht Abweichendes bestimmt wird, zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach den Ziffern (2) bis (5) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen. d) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können einzeln oder gemeinsam, einmal oder mehrmals, ganz oder in mehreren Teilbeträgen durch die Gesellschaft, aber ebenso durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. _TOP 9: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts_ Bei Ausübung der unter TOP 8 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Erwerb auch unter Einsatz von Derivaten möglich sein. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der Höchstgrenze des TOP 8, weiter eingeschränkt durch lit. a) bis lit. c) des nachfolgenden Beschlussvorschlags, und unter Anrechnung auf diese Höchstgrenze weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden weiteren Beschluss zu fassen: a) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen, nachfolgend unter lit. b) bis lit. f) erteilten Ermächtigung aufgehoben. b) In Ergänzung der unter TOP 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb eigener Aktien außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten (Put-Optionen). Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, Optionen zu erwerben und auszuüben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben (Call-Optionen). Schließlich können Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer Kombination aus diesen Derivaten erworben werden. Die vorstehend in diesem Absatz genannten Instrumente werden auch als 'Derivate' bezeichnet. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig oder in mehreren, auch unterschiedlichen oder in Verbindung mit nicht unter diese Ermächtigung fallenden anderweitig zulässigen Transaktionen durch die Gesellschaft, ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind dabei auf Aktien in einem Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der nach dem TOP 8 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien anzurechnen. c) Die Derivate müssen mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium solcher Kreditinstitute und/oder solchen Unternehmen abgeschlossen werden. In den Bedingungen der Derivate muss vertraglich vereinbart sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden; dem genügt der Erwerb über die Börse. d) Der bei Ausübung eines Derivats zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft ('Ausübungspreis') darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den jeweils dem Abschluss des betreffenden Derivatgeschäftsvorangegangenen drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter
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