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(1)

DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.05.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 
ISIN: DE 0005408116 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen 
abzuhalten (_virtuelle Hauptversammlung_). Angesichts 
der auf unabsehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, 
der vom Land Hessen insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der Aareal Bank AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2020 
(VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG) Sehr geehrte Aktionäre, 
wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung am *Mittwoch, dem 27. Mai 2020, 10:30 
Uhr MESZ*, ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten am Sitz der Aareal Bank AG, 
Paulinenstraße 15, 65189 Wiesbaden. 
 
Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 
1 C19-AuswBekG i.V.m. § 19 Abs. 2 der Satzung unter der 
Internetadresse 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) 
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten in Bild und Ton übertragen (vgl. die 
näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung 
mit den Beschlussvorschlägen). 
 
Tagesordnung 
 
_TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
Lageberichts und des Konzernlageberichts mit den 
erläuternden Berichten des Vorstands zu den Angaben 
nach § 289a HGB bzw. § 315a HGB sowie des Berichts des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019_ 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß § 172 
Satz 1 AktG am 24. März 2020 gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Mit dem 
Jahresabschluss wird auch der dort im Anhang enthaltene 
Vorschlag für die Gewinnverwendung vorgelegt. Die 
Hauptversammlung hat zu diesem TOP 1 keinen Beschluss 
zu fassen. 
 
_TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019_ 
 
Am 24. März 2020 hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
aufgestellten Jahresabschluss einschließlich des 
Bilanzgewinns der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen 
Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 119.714.442,00 EUR  
gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt, der damit 
festgestellt ist. Der Jahresabschluss enthält als 
Vorschlag der Verwaltung für die Gewinnverwendung den 
Vorschlag zur Ausschüttung einer Dividende von 2,00 
EUR  je dividendenberechtigter Stückaktie (derzeit: 
59.857.221 Aktien), insgesamt also die Ausschüttung des 
vollständigen Bilanzgewinns in Höhe von 119.714.442,00 
EUR . 
 
Nach der Feststellung des Jahresabschlusses hat die für 
die Aufsicht über die Aareal Bank AG zuständige 
Europäische Zentralbank am 27. März 2020 bedeutende 
Banken aufgefordert und ihnen empfohlen, für die 
Geschäftsjahre 2019 und 2020 mindestens bis zum 1. 
Oktober 2020 keine Dividenden zu zahlen, um die 
Fähigkeit der Banken, Verluste aufzufangen und die 
Kreditvergabe an Haushalte, kleine und mittlere 
Unternehmen und Konzerne während der COVID-19-Pandemie 
zu unterstützen, zu stärken (EZB/2020/19). 
 
Vorstand und Aufsichtsrat haben vor dem Hintergrund der 
nachdrücklichen, eindeutigen Aufforderung der 
Europäischen Zentralbank, für die Geschäftsjahre 2019 
und 2020 mindestens bis zum 1. Oktober 2020 keine 
Dividende zu zahlen, nach nochmaliger intensiver 
Abwägung entschieden, zur Stärkung der 
Kapitalausstattung der Hauptversammlung ausnahmsweise 
vorzuschlagen zu beschließen, für das 
Geschäftsjahr 2019 keine Dividende auszuschütten, 
sondern den Bilanzgewinn vollständig in die anderen 
Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 
 den Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem 
 abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 
 119.714.442,00 EUR  vollständig in die anderen 
 Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
_TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der 
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019_ 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
_TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der 
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2019_ 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
erteilen. 
 
_TOP 5: Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers_ 
 
a) Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Jahresabschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 zu 
   bestellen. 
b) Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   ferner vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG zu wählen, die für Perioden nach dem 31. 
   Dezember 2020 und vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung des Jahres 2021 aufgestellt 
   werden. 
 
Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 Abs. 3 der 
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
('EU-Abschlussprüferverordnung') durchgeführten 
Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem 
Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung 
vorzuschlagen, entweder KPMG AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, oder die Ernst 
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
am Main zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der 
(etwaigen) zusätzlicher unterjähriger 
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die 
für die Perioden nach dem 31. Dezember 2020 und vor der 
ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 
aufgestellt werden, zu wählen. Dabei hat er angegeben, 
dass er die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Berlin, präferiert. 
 
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
Dritte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
EU-Abschlussprüferverordnung ist und ihm keine die 
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von 
Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
auferlegt wurde. 
 
_TOP 6: Neuwahlen zum Aufsichtsrat_ 
 
Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 endet 
die reguläre Amtszeit von sechs Anteilseignervertretern 
im Aufsichtsrat. Daher sind in der diesjährigen 
Hauptversammlung Neuwahlen zum Aufsichtsrat in 
entsprechendem Umfang durchzuführen. 
 
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 2 Abs. 1 der 
Mitbestimmungsvereinbarung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 
der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus 
acht von der Hauptversammlung und vier von den 
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Bei 
der Wahl der Anteilseignervertreter ist die 
Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die 
nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
berücksichtigen die vom Aufsichtsrat zuletzt am 19. 
Dezember 2019 gemäß § 25d Abs. 11 Nr. 2 KWG 
beschlossenen Ziele. Zudem wurden die Empfehlung zur 
Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer C.1 
des Deutschen Corporate Governance Kodex ('Kodex') 
berücksichtigt. Die Wahlen der Anteilseignervertreter 
sollen in Übereinstimmung mit Ziffer C.15 Satz 1 
des Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses 
schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Kandidaten als 
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
wählen: 
 
a) Jana Brendel, Frankfurt am Main 
   (Deutschland), Chief Technology Officer (CTO) 
   der Nets A/S 
b) Christof von Dryander, LL.M. (Yale), 
   Frankfurt am Main (Deutschland), Senior 
   Counsel (Rechtsanwalt) bei Cleary Gottlieb 
   Steen & Hamilton LLP 
c) Sylvia Seignette, Langenselbold 
   (Deutschland), Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Aareal Bank AG 
d) Elisabeth Stheeman, Surrey 
   (Großbritannien), External Member, 
   Financial Policy Committee und Financial 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -2-

Market Infrastructure Board, Bank of England 
e) Dietrich Voigtländer, Dinslaken 
   (Deutschland), selbständiger Unternehmer und 
   Berater 
f) Prof. Dr. Hermann Wagner, Frankfurt am Main 
   (Deutschland), Wirtschaftsprüfer und 
   Steuerberater, Professor an der Frankfurt 
   School of Finance & Management 
 
wobei die Wahl mit Wirkung ab Beendigung dieser 
Hauptversammlung und gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung 
der Gesellschaft (i) für die Kandidaten a), d), e) und 
f) bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die 
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2023 und (ii) für die Kandidaten b) und 
c) bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die 
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2022 beschließt. 
 
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stehen im Einklang 
mit den gesetzlichen Vorgaben nach § 100 Abs. 5 AktG. 
Der Aufsichtsrat hat einen sorgfältigen Auswahlprozess 
für die vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. Dieser 
wird nachfolgend dargestellt. 
 
Der Prozess wurde durch den Präsidial- und 
Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats unter 
Beteiligung des gesamten Aufsichtsrats durchgeführt. Es 
wurde ein Anforderungsprofil auf der Basis des 
gegenwärtigen kollektiven Kompetenzprofils, welches 
sowohl die erforderlichen fachlichen und persönlichen 
Eignungsvoraussetzungen als auch verschiedene Ziele zur 
Förderung der geschlechtlichen, fachlichen, Alters- und 
geografischen Diversität sowie einer angemessene Anzahl 
von unabhängigen Mitgliedern umfasst, die in der 
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 
315d HGB veröffentlicht sind und daher hier nicht 
wiedergegeben werden, sowie der gesetzlichen und 
satzungsmäßigen Anforderungen und der Empfehlungen 
des Kodex erstellt. 
 
Potentielle Kandidaten wurden auf Grundlage dieses 
Profils und mit Hilfe externer Beratung identifiziert. 
Die relevanten Informationen über die Kandidaten wurden 
eingeholt und mit dem Profil abgeglichen. 
Schließlich wurden Kandidaten in der engeren 
Auswahl vom Vorsitzenden und Mitgliedern des 
Aufsichtsrats persönlich interviewt. 
 
Der Vorschlag der Kandidaten a) bis f) entspricht dem 
zuvor beschriebenen kollektiven Kompetenzprofil. Die 
darin beschriebenen Kriterien und Ziele würden mit dem 
Vorschlag erfüllt. Der Aufsichtsrat hält die Kandidaten 
a) bis f) für unabhängig im Sinne der Ziffer C.13 des 
Kodex und die Kandidaten haben keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur Aareal Bank AG oder zu 
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
oder einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten 
Aktionär. Sie haben erklärt, ausreichende zeitliche 
Kapazitäten für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu haben. 
 
Insbesondere Herr Prof. Wagner verfügt als 
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie als 
ehemaliger Partner renommierter 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften über umfangreiche 
Expertise in Finanzierungs- Abschlussprüfungs- und 
Risikomanagementfragen und im Bankenwesen. Wenn die 
Hauptversammlung die unter a) bis f) vorgeschlagenen 
Kandidaten wählt, besteht der Aufsichtsrat aus sieben 
männlichen und fünf weiblichen Mitgliedern. 
 
Der Aufsichtsrat hat am 6. April 2020 nach 
ausführlicher Erörterung beschlossen, der 
Hauptversammlung vorzuschlagen, die Kandidaten a), d), 
e) und f) bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 und die 
Kandidaten b) und c) bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu bestellen. 
Zukünftig soll dann der Hauptversammlung vorgeschlagen 
werden, die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine 
Amtszeit von vier Jahren zu wählen, sodass im Abstand 
von einem bzw. drei Jahren die Hälfte der 
Anteilseignervertreter neu zu wählen wären. 
 
Am Ende dieser Tagesordnung sind diesem Wahlvorschlag 
unter *Informationen zu den unter TOP 6 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten *die 
Lebensläufe der Kandidaten beigefügt, die über 
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten, fachliche 
Erfahrungen und wesentliche Tätigkeiten neben dem 
Aufsichtsratsmandat der Kandidaten Auskunft geben. 
 
_TOP 7: Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 7 AktG_ 
 
Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 erteilte 
und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht 
ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum 
Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
7 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025 
laufende Ermächtigung ersetzt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
beschließen: 
 
a) Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
   unter TOP 7 erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien zum Zwecke des 
   Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   7 AktG wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
   neuen, nachfolgend unter lit. b) erteilten 
   Ermächtigung aufgehoben. 
b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 7 AktG ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 
   zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene 
   Aktien zu erwerben und zu verkaufen. Der 
   Handelsbestand der zu diesem Zweck zu 
   erwerbenden Aktien, darf am Ende eines jeden 
   Tages 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   nicht übersteigen. Der niedrigste Gegenwert, 
   zu dem jeweils eine Aktie erworben werden 
   darf, wird auf den durchschnittlichen 
   Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in 
   Frankfurt am Main) an den letzten drei 
   Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt 
   am Main vor dem jeweiligen Erwerb oder der 
   jeweiligen Eingehung einer Verpflichtung zum 
   Erwerb abzüglich 10 % festgelegt, der höchste 
   Gegenwert auf diesen durchschnittlichen 
   Schlusskurs zuzüglich 10 %. Auf die 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
   Aktien der Gesellschaft, welche die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
   als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
_TOP 8: Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- 
und des Andienungsrechts_ 
 
Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 erteilte 
und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht 
ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum 
Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
8 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025 
laufende Ermächtigung ersetzt werden. Ergänzend hierzu 
soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien 
unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Über die 
grundsätzliche Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
(TOP 8) und die ergänzende Ermächtigung zum Einsatz von 
Derivaten (TOP 9) soll separat abgestimmt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
beschließen: 
 
a) Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 
   erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts wird für 
   die Zeit ab Wirksamwerden der neuen, nachfolgend 
   unter lit. b) bis lit. d) erteilten Ermächtigung 
   aufgehoben. 
b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 zu jedem 
   zulässigen Zweck eigene Aktien in einem Volumen 
   von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Eigene Aktien zusammen mit anderen 
   eigenen Aktien der Gesellschaft, die die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils 
   noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71a 
   ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen zu keinem 
   Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
   Grundkapitals überschreiten. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien erfolgt nach Wahl des 
   Vorstands über die Börse oder mittels eines an 
   alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots. Im Fall des Erwerbs über die Börse 
   darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne 
   Erwerbsnebenkosten), bei einem öffentlichen 
   Kaufangebot darf der Angebotspreis je Aktie 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
   Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in 
   Frankfurt am Main) an den jeweils dem Erwerb 
   bzw. der Eingehung einer Verpflichtung zum 
   Erwerb oder der öffentlichen Ankündigung des 
   Erwerbsangebots vorangegangenen drei 
   Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am 
   Main um nicht mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten. 
 
   Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das 
   Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene 
   Rückkaufvolumen überschreitet, muss der Erwerb 
   nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen 
   Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. 
   eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
   bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
   sowie eine Rundung nach kaufmännischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Grundsätzen können unter insoweit partiellem 
   Ausschluss eines etwaigen, weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen 
   werden. Das öffentliches Kaufangebot kann 
   weitere Bedingungen vorsehen. 
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   (1) Der Vorstand wird ermächtigt, eigenen 
       Aktien über die Börse oder durch ein 
       öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
       zu veräußern. 
   (2) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats, die für 
       den Zeitraum zwischen zwei 
       Aufsichtsratssitzungen auch vorab als 
       Höchstbetragsermächtigung erteilt werden 
       kann, eine Veräußerung der aufgrund 
       dieser oder einer früheren Ermächtigung 
       erworbenen eigenen Aktien auch in 
       anderer Weise als über die Börse oder 
       durch öffentliches Angebot an alle 
       Aktionäre vorzunehmen, wenn die 
       Veräußerung gemäß §§ 71 Abs. 1 
       Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
       einem Barpreis erfolgt, der den 
       Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Diese 
       Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals weder 
       zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung noch zum Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung 
       überschreiten dürfen. Auf diese 
       Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die in direkter 
       oder entsprechender Anwendung des § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
       ihrer Ausnutzung ausgegeben oder 
       veräußert wurden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
       von während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrechten auf Aktien 
       ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
       werden können. 
   (3) Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die 
       erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch außerhalb der 
       Börse gegen Sachleistung 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre zu 
       veräußern, insbesondere im 
       Zusammenhang mit dem Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen oder mit 
       Unternehmenszusammenschlüssen. 
   (4) Der Vorstand wird außerdem 
       ermächtigt, die erworbenen Aktien mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
       Erfüllung von Umtausch- oder 
       Bezugsrechten aus Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen anstelle 
       neuer Aktien aus bedingter 
       Kapitalerhöhung auszugegeben. 
   (5) Der Vorstand wird darüber hinaus 
       ermächtigt, bei einer Veräußerung 
       erworbener eigener Aktien mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats durch öffentliches 
       Angebot an alle Aktionäre den Inhabern 
       der von der Gesellschaft oder von 
       Tochtergesellschaften ausgegebenen 
       Options- und/oder Wandlungsrechte 
       Bezugsrechte auf die Aktien in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Options- und/oder 
       Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
       einer Wandlungspflicht zustehen würde. 
   (6) Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, 
       die aufgrund dieser oder einer früheren 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne 
       weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
       einzuziehen. Die Einziehung führt, 
       sofern nicht Abweichendes bestimmt wird, 
       zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
       kann abweichend hiervon bestimmen, dass 
       das Grundkapital unverändert bleibt und 
       sich stattdessen durch die Einziehung 
       der Anteil der übrigen Aktien am 
       Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
       erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall 
       zur Anpassung der Angabe der Zahl der 
       Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
   wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
   gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach 
   den Ziffern (2) bis (5) verwendet werden. 
   Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der 
   Veräußerung der Aktien durch öffentliches 
   Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   Spitzenbeträge ausschließen. 
d) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien können einzeln 
   oder gemeinsam, einmal oder mehrmals, ganz oder 
   in mehreren Teilbeträgen durch die Gesellschaft, 
   aber ebenso durch ihre unmittelbaren oder 
   mittelbaren Tochtergesellschaften oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. 
 
_TOP 9: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und der 
Veräußerung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des 
Andienungsrechts_ 
 
Bei Ausübung der unter TOP 8 zu beschließenden 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Erwerb 
auch unter Einsatz von Derivaten möglich sein. Dadurch 
soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich 
im Rahmen der Höchstgrenze des TOP 8, weiter 
eingeschränkt durch lit. a) bis lit. c) des 
nachfolgenden Beschlussvorschlags, und unter Anrechnung 
auf diese Höchstgrenze weitere Handlungsalternativen 
zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
weiteren Beschluss zu fassen: 
 
a) Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 
   erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete 
   Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
   Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird für die Zeit ab 
   Wirksamwerden der neuen, nachfolgend unter 
   lit. b) bis lit. f) erteilten Ermächtigung 
   aufgehoben. 
b) In Ergänzung der unter TOP 8 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb eigener 
   Aktien außer auf den dort beschriebenen 
   Wegen auch unter Einsatz von Put- oder 
   Call-Optionen durchgeführt werden. Der 
   Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu 
   veräußern, die die Gesellschaft zum 
   Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei 
   Ausübung der Option verpflichten 
   (Put-Optionen). Darüber hinaus wird der 
   Vorstand ermächtigt, Optionen zu erwerben und 
   auszuüben, die der Gesellschaft das Recht 
   vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei 
   Ausübung der Option zu erwerben 
   (Call-Optionen). Schließlich können 
   Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer 
   Kombination aus diesen Derivaten erworben 
   werden. Die vorstehend in diesem Absatz 
   genannten Instrumente werden auch als 
   'Derivate' bezeichnet. Diese Ermächtigung 
   kann ganz oder teilweise, einmalig oder in 
   mehreren, auch unterschiedlichen oder in 
   Verbindung mit nicht unter diese Ermächtigung 
   fallenden anderweitig zulässigen 
   Transaktionen durch die Gesellschaft, ihre 
   Konzerngesellschaften oder für ihre oder 
   deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
   werden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
   Derivaten sind dabei auf Aktien in einem 
   Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   oder - falls dieser Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
   Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 
   %-Grenze der nach dem TOP 8 von der 
   Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien anzurechnen. 
c) Die Derivate müssen mit einem oder mehreren 
   Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach 
   § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
   oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder 
   einer Gruppe oder einem Konsortium solcher 
   Kreditinstitute und/oder solchen Unternehmen 
   abgeschlossen werden. In den Bedingungen der 
   Derivate muss vertraglich vereinbart sein, 
   dass die Derivate nur mit Aktien bedient 
   werden, die unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden; 
   dem genügt der Erwerb über die Börse. 
d) Der bei Ausübung eines Derivats zu zahlende 
   Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft 
   ('Ausübungspreis') darf den 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
   Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den 
   jeweils dem Abschluss des betreffenden 
   Derivatgeschäftsvorangegangenen drei 
   Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt 
   am Main um nicht mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten (jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten, aber unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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