
DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-20 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 ISIN: DE 0005408116 Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (_virtuelle Hauptversammlung_). Angesichts der auf unabsehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Hessen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der Aareal Bank AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2020 (VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG) Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am *Mittwoch, dem 27. Mai 2020, 10:30 Uhr MESZ*, ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Sitz der Aareal Bank AG, Paulinenstraße 15, 65189 Wiesbaden. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C19-AuswBekG i.V.m. § 19 Abs. 2 der Satzung unter der Internetadresse www.aareal-bank.com (dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen). Tagesordnung _TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts mit den erläuternden Berichten des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB bzw. § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019_ Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 24. März 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Mit dem Jahresabschluss wird auch der dort im Anhang enthaltene Vorschlag für die Gewinnverwendung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat zu diesem TOP 1 keinen Beschluss zu fassen. _TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019_ Am 24. März 2020 hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss einschließlich des Bilanzgewinns der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 119.714.442,00 EUR gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt, der damit festgestellt ist. Der Jahresabschluss enthält als Vorschlag der Verwaltung für die Gewinnverwendung den Vorschlag zur Ausschüttung einer Dividende von 2,00 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie (derzeit: 59.857.221 Aktien), insgesamt also die Ausschüttung des vollständigen Bilanzgewinns in Höhe von 119.714.442,00 EUR . Nach der Feststellung des Jahresabschlusses hat die für die Aufsicht über die Aareal Bank AG zuständige Europäische Zentralbank am 27. März 2020 bedeutende Banken aufgefordert und ihnen empfohlen, für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 mindestens bis zum 1. Oktober 2020 keine Dividenden zu zahlen, um die Fähigkeit der Banken, Verluste aufzufangen und die Kreditvergabe an Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und Konzerne während der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, zu stärken (EZB/2020/19). Vorstand und Aufsichtsrat haben vor dem Hintergrund der nachdrücklichen, eindeutigen Aufforderung der Europäischen Zentralbank, für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 mindestens bis zum 1. Oktober 2020 keine Dividende zu zahlen, nach nochmaliger intensiver Abwägung entschieden, zur Stärkung der Kapitalausstattung der Hauptversammlung ausnahmsweise vorzuschlagen zu beschließen, für das Geschäftsjahr 2019 keine Dividende auszuschütten, sondern den Bilanzgewinn vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 119.714.442,00 EUR vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. _TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. _TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019_ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. _TOP 5: Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers_ a) Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 zu bestellen. b) Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat ferner vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, die für Perioden nach dem 31. Dezember 2020 und vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 aufgestellt werden. Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ('EU-Abschlussprüferverordnung') durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, oder die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der (etwaigen) zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die für die Perioden nach dem 31. Dezember 2020 und vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 aufgestellt werden, zu wählen. Dabei hat er angegeben, dass er die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, präferiert. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. _TOP 6: Neuwahlen zum Aufsichtsrat_ Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 endet die reguläre Amtszeit von sechs Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat. Daher sind in der diesjährigen Hauptversammlung Neuwahlen zum Aufsichtsrat in entsprechendem Umfang durchzuführen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 2 Abs. 1 der Mitbestimmungsvereinbarung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Bei der Wahl der Anteilseignervertreter ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat zuletzt am 19. Dezember 2019 gemäß § 25d Abs. 11 Nr. 2 KWG beschlossenen Ziele. Zudem wurden die Empfehlung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex ('Kodex') berücksichtigt. Die Wahlen der Anteilseignervertreter sollen in Übereinstimmung mit Ziffer C.15 Satz 1 des Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Kandidaten als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Jana Brendel, Frankfurt am Main (Deutschland), Chief Technology Officer (CTO) der Nets A/S b) Christof von Dryander, LL.M. (Yale), Frankfurt am Main (Deutschland), Senior Counsel (Rechtsanwalt) bei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP c) Sylvia Seignette, Langenselbold (Deutschland), Mitglied des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG d) Elisabeth Stheeman, Surrey (Großbritannien), External Member, Financial Policy Committee und Financial
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April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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Market Infrastructure Board, Bank of England e) Dietrich Voigtländer, Dinslaken (Deutschland), selbständiger Unternehmer und Berater f) Prof. Dr. Hermann Wagner, Frankfurt am Main (Deutschland), Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Professor an der Frankfurt School of Finance & Management wobei die Wahl mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (i) für die Kandidaten a), d), e) und f) bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und (ii) für die Kandidaten b) und c) bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stehen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben nach § 100 Abs. 5 AktG. Der Aufsichtsrat hat einen sorgfältigen Auswahlprozess für die vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. Dieser wird nachfolgend dargestellt. Der Prozess wurde durch den Präsidial- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats unter Beteiligung des gesamten Aufsichtsrats durchgeführt. Es wurde ein Anforderungsprofil auf der Basis des gegenwärtigen kollektiven Kompetenzprofils, welches sowohl die erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignungsvoraussetzungen als auch verschiedene Ziele zur Förderung der geschlechtlichen, fachlichen, Alters- und geografischen Diversität sowie einer angemessene Anzahl von unabhängigen Mitgliedern umfasst, die in der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB veröffentlicht sind und daher hier nicht wiedergegeben werden, sowie der gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen und der Empfehlungen des Kodex erstellt. Potentielle Kandidaten wurden auf Grundlage dieses Profils und mit Hilfe externer Beratung identifiziert. Die relevanten Informationen über die Kandidaten wurden eingeholt und mit dem Profil abgeglichen. Schließlich wurden Kandidaten in der engeren Auswahl vom Vorsitzenden und Mitgliedern des Aufsichtsrats persönlich interviewt. Der Vorschlag der Kandidaten a) bis f) entspricht dem zuvor beschriebenen kollektiven Kompetenzprofil. Die darin beschriebenen Kriterien und Ziele würden mit dem Vorschlag erfüllt. Der Aufsichtsrat hält die Kandidaten a) bis f) für unabhängig im Sinne der Ziffer C.13 des Kodex und die Kandidaten haben keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Aareal Bank AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Sie haben erklärt, ausreichende zeitliche Kapazitäten für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu haben. Insbesondere Herr Prof. Wagner verfügt als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie als ehemaliger Partner renommierter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften über umfangreiche Expertise in Finanzierungs- Abschlussprüfungs- und Risikomanagementfragen und im Bankenwesen. Wenn die Hauptversammlung die unter a) bis f) vorgeschlagenen Kandidaten wählt, besteht der Aufsichtsrat aus sieben männlichen und fünf weiblichen Mitgliedern. Der Aufsichtsrat hat am 6. April 2020 nach ausführlicher Erörterung beschlossen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die Kandidaten a), d), e) und f) bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 und die Kandidaten b) und c) bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu bestellen. Zukünftig soll dann der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählen, sodass im Abstand von einem bzw. drei Jahren die Hälfte der Anteilseignervertreter neu zu wählen wären. Am Ende dieser Tagesordnung sind diesem Wahlvorschlag unter *Informationen zu den unter TOP 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten *die Lebensläufe der Kandidaten beigefügt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten, fachliche Erfahrungen und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat der Kandidaten Auskunft geben. _TOP 7: Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG_ Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025 laufende Ermächtigung ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 7 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen, nachfolgend unter lit. b) erteilten Ermächtigung aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu erwerben und zu verkaufen. Der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien, darf am Ende eines jeden Tages 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Der niedrigste Gegenwert, zu dem jeweils eine Aktie erworben werden darf, wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den letzten drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main vor dem jeweiligen Erwerb oder der jeweiligen Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb abzüglich 10 % festgelegt, der höchste Gegenwert auf diesen durchschnittlichen Schlusskurs zuzüglich 10 %. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. _TOP 8: Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts_ Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025 laufende Ermächtigung ersetzt werden. Ergänzend hierzu soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Über die grundsätzliche Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (TOP 8) und die ergänzende Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten (TOP 9) soll separat abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen, nachfolgend unter lit. b) bis lit. d) erteilten Ermächtigung aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Eigene Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den jeweils dem Erwerb bzw. der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb oder der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots vorangegangenen drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, muss der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen
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April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -3-
Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen, weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Das öffentliches Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: (1) Der Vorstand wird ermächtigt, eigenen Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. (2) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die für den Zeitraum zwischen zwei Aufsichtsratssitzungen auch vorab als Höchstbetragsermächtigung erteilt werden kann, eine Veräußerung der aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die Veräußerung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Barpreis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten dürfen. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können. (3) Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch außerhalb der Börse gegen Sachleistung einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder mit Unternehmenszusammenschlüssen. (4) Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen anstelle neuer Aktien aus bedingter Kapitalerhöhung auszugegeben. (5) Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft oder von Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechte Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. (6) Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt, sofern nicht Abweichendes bestimmt wird, zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach den Ziffern (2) bis (5) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen. d) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können einzeln oder gemeinsam, einmal oder mehrmals, ganz oder in mehreren Teilbeträgen durch die Gesellschaft, aber ebenso durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. _TOP 9: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts_ Bei Ausübung der unter TOP 8 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Erwerb auch unter Einsatz von Derivaten möglich sein. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich im Rahmen der Höchstgrenze des TOP 8, weiter eingeschränkt durch lit. a) bis lit. c) des nachfolgenden Beschlussvorschlags, und unter Anrechnung auf diese Höchstgrenze weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden weiteren Beschluss zu fassen: a) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen, nachfolgend unter lit. b) bis lit. f) erteilten Ermächtigung aufgehoben. b) In Ergänzung der unter TOP 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb eigener Aktien außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen durchgeführt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten (Put-Optionen). Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, Optionen zu erwerben und auszuüben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben (Call-Optionen). Schließlich können Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer Kombination aus diesen Derivaten erworben werden. Die vorstehend in diesem Absatz genannten Instrumente werden auch als 'Derivate' bezeichnet. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig oder in mehreren, auch unterschiedlichen oder in Verbindung mit nicht unter diese Ermächtigung fallenden anderweitig zulässigen Transaktionen durch die Gesellschaft, ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind dabei auf Aktien in einem Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der nach dem TOP 8 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien anzurechnen. c) Die Derivate müssen mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium solcher Kreditinstitute und/oder solchen Unternehmen abgeschlossen werden. In den Bedingungen der Derivate muss vertraglich vereinbart sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden; dem genügt der Erwerb über die Börse. d) Der bei Ausübung eines Derivats zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft ('Ausübungspreis') darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den jeweils dem Abschluss des betreffenden Derivatgeschäftsvorangegangenen drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter
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April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -4-
Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie). Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte Optionsprämie darf nicht wesentlich über und die für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Derivate liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Bei der Ermittlung des Erwerbs- und Veräußerungspreises der Call- oder Put-Optionen und der Kombination aus Call- und Put-Optionen sind unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen. e) Die Laufzeit eines Derivats darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten, muss spätestens am 26. Mai 2025 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien der Gesellschaft in Ausübung der Derivate nicht nach dem 26. Mai 2025 erfolgt. Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften besteht auch insoweit nicht, als beim Abschluss von Derivatgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Derivatgeschäften bezogen auf geringere Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien an die Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges, weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. f) Für die Verwendung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu TOP 8 lit. d) festgesetzten Regeln entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen in den lit. d) des Beschlussvorschlags zu TOP 8 verwendet werden. _TOP 10: Beschlussfassung über Satzungsänderungen_ Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II', BGBl. I (2019), S. 2637 ff.) geändert. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts soll bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften nach dem überarbeiteten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in der derzeit geltenden Fassung eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Das ARUG II ist in weiten Teilen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67c AktG finden gemäß § 26j Abs. 4 EG-AktG erst ab dem 3. September 2020 Anwendung und entfalten danach erstmals Gültigkeit für Hauptversammlungen die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Die entsprechenden Vorschriften werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um eine Abweichung der Regelungen zum Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Unabhängig von den Änderungen durch das ARUG II soll § 16 der Satzung mit Blick auf § 118 Abs. 1 AktG geändert werden. Der Vorstand soll künftig ermächtigt werden, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Änderung von § 15 der Satzung: (1) § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Hierfür ist ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär gem. § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.' (2) § 15 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen. Der bisherige § 15 Abs. 5 der Satzung wird zu § 15 Abs. 4 der Satzung. (3) Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung des § 15 der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. b) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz (4) ergänzt: 'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.' _TOP 11: Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung von bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen_ Zwischen der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen (Organträger) und folgenden Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und einer GmbH als jeweilige beherrschte Gesellschaft (Organgesellschaft) wurden jeweils Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen abgeschlossen: a) DHB Verwaltungs AG mit Sitz in Wiesbaden b) Aareal Immobilien Beteiligungen GmbH mit Sitz in Wiesbaden Die Gesellschaft hält an jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der Anteile. *Zu a)* Zwischen der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen und der DHB Verwaltungs AG als beherrschtem Unternehmen besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 2. Januar 2019. Die Regelung zur außerordentlichen Kündigung in Ziffer 4 Abs. 2 des entsprechenden Vertrags wurde mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2019 geändert. Ziffer 4 Abs. 2 hat infolge der Änderungsvereinbarung folgenden Wortlaut: 'Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Aareal Bank ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der DHBV beteiligt ist oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne von R 14.5 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinie 2015 oder einer entsprechenden Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags Anwendung findet.' *Zu b)* Zwischen der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen und der Aareal Immobilien Beteiligungen GmbH als beherrschtem Unternehmen besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. November 2002 in der Fassung vom 25. April 2003. Die Regelung zur Verlustübernahme in Ziffer 6 des entsprechenden Vertrags wurde mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2019 geändert. Ziffer 6 hat infolge der Änderungsvereinbarung folgenden Wortlaut: 'Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweiligen Fassung entsprechend'. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Der Änderungsvereinbarung vom 20. Dezember 2019 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 2. Januar 2019 zwischen der Aareal Bank AG und der DHB Verwaltungs AG wird zugestimmt. b) Der Änderungsvereinbarung vom 20. Dezember 2019 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. November 2002 in der Fassung vom 25. April 2003 zwischen der Aareal Bank AG und der Aareal Immobilien Beteiligungen GmbH wird zugestimmt. Die Hauptversammlung der DHB Verwaltungs AG und die Gesellschafterversammlung der Aareal Immobilien Beteiligungen GmbH haben der jeweiligen Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Die
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Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und anschließender Eintragung in das jeweilige Handelsregister der beteiligten Tochtergesellschaften wirksam. Der Vorstand der Gesellschaft, der Vorstand der DHB Verwaltungs AG und die Geschäftsführung der Aareal Immobilien Beteiligungen GmbH haben jeweils einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem die jeweilige Änderungsvereinbarung erläutert und begründet wurde. Die gemeinsamen Berichte sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Für die vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der jeweiligen Tochtergesellschaften in der Hand der Gesellschaft befinden. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. *Informationen zu den unter TOP 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* *I. Lebenslauf Frau Jana Brendel* *1. Persönliche Angaben* Geburtsdatum 9. April 1970 Wohnort Frankfurt am Main (Deutschland) Nationalität Deutsch *2. Ausbildung* - Diplom in Wirtschaftsinformatik und Wirtschaft (FH), AKAD Hochschule für Berufstätige, Leipzig (Deutschland) - Diplom in Technik für Informatik, Ingenieurschule für Elektronik und Informationsverarbeitung, Görlitz (Deutschland) - Diplom in Elektronik, Betriebsberufsschule Robotron-Elektronik, Radeberg (Deutschland) *3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* Seit 2019 Chief Technology Officer (CTO), Nets A/S, Kopenhagen (Dänemark) 2018 - 2020 Chief Information Officer (CIO) der Concardis Payment Group und Mitglied der Geschäftsführung der Concardis GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland) 2015 - 2018 Managing Director, Leitung Digitale Lösungen ('Digital Solutions'), Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 2014 - 2015 Managing Director, Leitung Anwendungsentwicklung ('Application Development'), Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 2008 - 2014 Director, IT Programm-Managerin, Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 2006 - 2007 Leitung IT/Operations, norisbank GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland) 2003 - 2006 IT-Portfoliomanagerin Vertrieb/Kundenbeziehungsmanagement/ Finanzen (Channels/CRM/Finance), Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 1998 - 2002 Leitung Online-Banking-Systeme, Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 1991 - 1998 Softwareentwicklerin und Projektmanagerin, SMS International GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland) *4. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* Für Frau Jana Brendel besteht keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Es besteht darüber hinaus auch keine Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. *II. Lebenslauf Herr Christof von Dryander, LL.M. (Yale)* *1. Persönliche Angaben* Geburtsdatum 26. September 1953 Wohnort Frankfurt am Main (Deutschland) Nationalität Deutsch *2. Ausbildung* - Studium der Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft, Universität Freiburg (Deutschland) - Referendardienst, Landgericht Freiburg (Deutschland) - Master of Laws (LL.M.), Yale University, New Haven (USA) *3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* Seit 2018 Senior Counsel, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, New York City (USA), Frankfurt am Main (Deutschland) Seit 2013 Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland) 2016 - 2017 Global Co-General Counsel, Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 2013 - 2015 Deputy General Counsel, Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 1982 - 2012 Rechtsanwalt und (ab 1990) Partner, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, New York City (USA), tätig in Frankfurt am Main (Deutschland), Brüssel (Belgien), London (Großbritannien) und Hongkong (China) 1981 - 1982 US-Anwaltskanzlei, Washington D.C. (USA) *4. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* Herr Christof von Dryander, LL.M. (Yale) ist stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland). Es besteht darüber hinaus keine Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. *III. Lebenslauf Frau Sylvia Seignette* *1. Persönliche Angaben* Geburtsdatum 6. Juli 1950 Wohnort Langenselbold (Deutschland) Nationalität Deutsch *2. Ausbildung* - Bankkauffrau, Hessische Landesbank, Frankfurt am Main (Deutschland) - Diplom als Außenhandelskauffrau *3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* Seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG 2005 - 2013 Vorsitzende der Geschäftsführung der Credit Agricole Corporate and Investment Bank und Group Senior Country Officer der Credit Agricole Gruppe in Deutschland und Österreich, Frankfurt am Main (Deutschland) 2002 - 2005 Geschäftsleiterin der Bank of America für Deutschland, Schweiz, Österreich, Frankfurt am Main (Deutschland) 1989 - 2002 Mitglied des Vorstands der JP Morgan AG, Deutschland und ihrer Vorläufer, Frankfurt am Main (Deutschland) 1978 - 1989 Verschiedene leitende Positionen bei der JP Morgan AG und ihrer Vorläufer, Frankfurt am Main (Deutschland) *4. Funktionen bei der Aareal Bank AG* Seit 2015: Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzende des Risikoausschusses) *5. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* Für Frau Sylvia Seignette besteht keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Es besteht darüber hinaus auch keine Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. *IV. Lebenslauf Frau Elisabeth Stheeman* *1. Persönliche Angaben* Geburtsdatum 24. Januar 1964 Wohnort Surrey (Großbritannien) Nationalität Britisch / Deutsch *2. Ausbildung* - Bankkauffrau, Vereins- und Westbank AG, Hamburg (Deutschland) - Studium der Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsakademie Hamburg (Deutschland) - Diplom in Business Studies, London School of Economics, London (Großbritannien) *3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* Seit 2018 External Member, Financial Policy Committee, Bank of England, London (Großbritannien) Seit 2017 External Member, Financial Market Infrastructure Board, Bank of England, London (Großbritannien) 2015 - 2018 Senior Advisor, Prudential Regulation Authority, Bank of England, London (Großbritannien) 2013 - 2014 Global Chief Operating Officer (COO), Member of Global Management Committee and Global Operating Committee, LaSalle Investment Management, London (Großbritannien) und Chicago (USA) 1988 - 2012 Verschiedene Funktionen in der Investment Banking Division und Global Capital Markets, zuletzt Chief Operating Officer (COO), Real Estate and Natural Resources, Morgan Stanley, London (Großbritannien) *4. Funktionen bei der Aareal Bank AG* Seit 2015: Mitglied des Aufsichtsrats (stellvertretende Vorsitzende des Risikoausschusses und Mitglied im Technologie- und Innovationsausschuss) *5. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* Für Frau Elisabeth Stheeman besteht keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Es besteht jedoch eine Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium der Edinburgh Investment Trust Plc, Edinburgh (Schottland) (non-Executive Director, Board of Directors). *V. Lebenslauf Herr Dietrich Voigtländer* *1. Persönliche Angaben* Geburtsdatum 18. Oktober 1958 Wohnort Dinslaken (Deutschland) Nationalität Deutsch *2. Ausbildung* Studium des Wirtschaftsingenieurwesens mit Schwerpunkt Fertigung an der Technischen Hochschule Karlsruhe (Deutschland) *3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* Seit 2014 Unternehmer und Berater für Innovations- und Transformationsmanagement, Unternehmen im Finanzdienstleistungs- und Technologiesektor 2009 - 2014 Vorsitzender des Vorstands der Portigon AG, dem Rechtsnachfolger
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der WestLB AG, Düsseldorf (Deutschland) 2008 - 2009 Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der WestLB, Düsseldorf (Deutschland) 1997 - 2008 Mitglied des Vorstands der DZ BANK AG und ihrer Vorläuferinstitute GZ-Bank AG und SGZ-Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland) *4. Funktionen bei der Aareal Bank AG* Seit 2015: Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzender des Technologie- und Innovationsausschuss und Mitglied im Prüfungsausschuss und Vergütungskontrollausschuss) *5. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* Für Herrn Dietrich Voigtländer besteht keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Es besteht darüber hinaus auch keine Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. *VI. Lebenslauf Herr Prof. Dr. Hermann Wagner* *1. Persönliche Angaben* Geburtsdatum 4. Juli 1956 Wohnort Frankfurt am Main (Deutschland) Nationalität Deutsch *2. Ausbildung* - Wirtschaftswissenschaftliches Studium, Diplomabschluss mit anschließender Promotion, Justus-Liebig-Universität Gießen - Zugelassener Steuerberater - Zugelassener Wirtschaftsprüfer *3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* Seit 2008 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis Seit 2008 Professur an der Frankfurt School of Finance & Management, Deutschland 2002 - 2008 Vorstand und Partner, Global Financial Services und weitere Management-Funktionen, Ernst & Young AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 1999 - 2001 Regional Managing Partner Frankfurt and Managing Partner Financial Services Deutschland, Arthur Andersen GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland) 1998 - 1999 Niederlassungsleiter Frankfurt, KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 1992 - 1997 Partner, KPMG Peat Marwick Treuhand GmbH bzw. der späteren KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 1983 - 1991 Prüfer, Bereich Bankenprüfung, Peat, Marwick, Mitchell & Co., Frankfurt am Main (Deutschland) *4. Funktionen bei der Aareal Bank AG* Seit 2015: Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Mitglied Risikoausschuss) *5. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* Herr Prof. Dr. Hermann Wagner ist Mitglied des Aufsichtsrats der Squadra Immobilien GmbH & Co. KGaA, der PEH Wertpapier AG und der Consus Real Estate AG. Es besteht darüber hinaus keine Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. _Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter TOP 8 vorgeschlagenen Ermächtigungen und zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ Der Vorstand hat zu TOP 8 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen Bezugs- und/oder Andienungsrechts der Aktionäre sowie für die vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungssatzes und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: _Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Ausschluss etwaiger Andienungsrechte_ Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung möchte sich die Gesellschaft in marktüblicher Weise weiterhin die Möglichkeit erhalten, vom Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft grundsätzlich in die Lage, bis zum 26. Mai 2025, d.h. bis zur gesetzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Mit der vorgeschlagenen Verlängerung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 ist die Gesellschaft in der Lage, für den weiteren Zeitraum bis zum 26. Mai 2025 das Instrument des Erwerbs eigener Aktien zu nutzen, um die hiermit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Der zulässige Besitz eigener Aktien ist - unter Einbeziehung der unter TOP 7 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu Wertpapierhandelszwecken - gesetzlich auf 10 % des Grundkapitals beschränkt (§ 71 Abs. 2 AktG). Der Erwerb kann über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot zu den in der Ermächtigung festgelegten und am aktuellen Börsenkurs orientierten Preisen erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die Rechte der Aktionäre und das Gleichbehandlungsgebot sind daher angemessen gewahrt. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne dürfen den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den jeweils dem Erwerb bzw. der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb oder der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots vorangegangenen drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. _Verwendung erworbener Aktien und Bezugsrechtsausschluss_ Die aufgrund der unter TOP 8 vorgeschlagenen Ermächtigung oder aufgrund einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen wie folgt verwendet werden: Die erworbenen Aktien können entweder über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden oder mit der Folge einer Herabsetzung des Grundkapitals eingezogen werden. In diesen Fällen wird bei Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch die Veräußerung der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu ermöglichen, wenn dies zu einem Barpreis erfolgt, der den maßgeblichen Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Verwaltung wird einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenpreis möglichst geringhalten und auf höchstens 5 % beschränken. Mit einer solchen engen Anbindung an den aktuellen Börsenpreis wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Verwendung. Die Anzahl der zu veräußernden Aktien darf hierbei insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der beantragten Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund anderer Ermächtigungen des Vorstands zur Veräußerung oder Ausgabe von Aktien oder aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses veräußert oder ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre
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Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Veräußerung der Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. So erhält die Gesellschaft unter anderem die Möglichkeit, eigene Aktien z.B. institutionellen Anlegern oder nationalen und internationalen Investoren anzubieten, damit den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Sie kann ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren. Den Aktionären bleibt zudem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten. Außerdem kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch bei Veräußerung der Aktien gegen Sachleistung einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft ausgeschlossen werden. So soll der Gesellschaft auf der Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses auch weiterhin der notwendige Handlungsspielraum eröffnet werden, im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik oder im Rahmen der Vereinbarung von Unternehmenszusammenschlüssen schnell, flexibel und kostengünstig, insbesondere ohne Kapitalerhöhung und unter Schonung ihrer Liquidität, bei dem Erwerb von Unternehmen agieren zu können. Hier können z.B. in geeigneten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenskäufen oder Beteiligungserwerben angeboten werden, eine im internationalen Bereich zunehmend üblicher werdende Verfahrensweise der Akquisitionsfinanzierung. Das Recht der Aktionäre zum Bezug eigener Aktien kann insoweit ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom Zeitpunkt ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Preisfestsetzung an den Interessen der Gesellschaft ausrichten. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren; eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises wieder infrage zu stellen. Ferner sieht die Ermächtigung vor, der Gesellschaft auch künftig zu ermöglichen, die erworbenen eigenen Aktien zur Befriedigung der Bezugsrechte aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen verwenden zu können. Dadurch kann im Bedarfsfall eine Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital reduziert werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Derzeit bestehen keine Options- bzw. Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten, die für eine Bedienung durch eigene Aktien aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung in Betracht kommen würden. Darüber hinaus soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung der Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von Options- und Wandlungsrechten teilweise auszuschließen. Dadurch kann diesen ebenfalls ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. So kann die Gesellschaft vermeiden, dass sich der Options- oder Wandlungspreis verringert, was im Fall einer Ausgabe von eigenen Aktien ohne Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Options- und Wandlungsrechten gemäß den Bedingungen der Options- und Wandlungsrechte eintreten würde. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient dazu, bei der Veräußerung möglichst bruchteilsfreie Bezugsverhältnisse zu schaffen und so die technische Durchführung der Aktienveräußerung zu erleichtern. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird bestrebt sein, das Volumen der freien Spitzen möglichst gering zu halten. Durch die Beschränkung auf solche Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine erhebliche Einbuße ihrer Beteiligungsquote. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind durch die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gewahrt. Die Möglichkeit des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien durch unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften eröffnet dem Unternehmen weitere Flexibilität beim Einsatz eigener Aktien. Der Vorstand wird von der Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. _Weitere Angaben_ Der Vorstand hat gegenwärtig keine Absicht, die im vorgeschlagenen Beschluss enthaltenen Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien auszunutzen. Sollte die Hauptversammlung die vorgeschlagenen Ermächtigungen erteilen, wird der Vorstand deren Ausnutzung von Zeit zu Zeit vor dem Hintergrund der dann gegebenen Marktbedingungen prüfen und sich dann gegebenenfalls für einen Aktienrückerwerb und möglicherweise für eine bestimmte Verwendung der so erworbenen Aktien entscheiden. Dabei wird der Vorstand die Ermächtigung zum Rückerwerb nur ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt ist, dass (i) dies zu einer Verbesserung des Ergebnisses je Aktie und/oder einer unter den Marktgegebenheiten vorteilhaften Eigenkapitalquote der Gesellschaft führt und (ii) zudem im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand hat auch noch keine Entscheidung dazu getroffen, inwieweit etwaige auf Grundlage des Beschlusses erworbene eigene Aktien eingezogen werden sollen. Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand nur ausnutzen, wenn in der konkreten Situation die strengen aktienrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss des Bezugsrechts erfüllt sind und insbesondere der Bezugsrechtsausschluss durch das Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird - jeweils in der nächstfolgenden Hauptversammlung und im Geschäftsbericht - über die Ausnutzung einer der vorgenannten Ermächtigungen berichten. Der Bericht des Vorstands zu TOP 8 über die Gründe für die dort vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich kostenlos übersandt. Der Bericht ist auch über die Internetseite http://www.aareal-bank.com zugänglich. _Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter TOP 9 vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts analog § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ Im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll der Gesellschaft zusätzlich zu den in TOP 8 vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien auch der Einsatz bestimmter Derivate ermöglicht werden. Die Ermächtigung soll von der Gesellschaft, Konzerngesellschaften und über Dritte genutzt werden können, die für Rechnung der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft handeln. Die unter TOP 9 vorgeschlagene Ermächtigung führt nicht zu einer Ausweitung der in TOP 8 vorgesehenen Höchstgrenze für den Erwerb eigener Aktien von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. Sie eröffnet lediglich innerhalb der vorgesehenen zusätzlichen Höchstgrenze von maximal 5 % des Grundkapitals weitere Erwerbsmodalitäten. Durch diese zusätzliche, in der Praxis vieler DAX-Unternehmen mittlerweile etablierte Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien in optimaler Weise zu strukturieren. Für die Gesellschaft kann es unter Umständen vorteilhaft sein, Put-Optionen zu verkaufen, Call-Optionen zu erwerben oder Aktien der Gesellschaft durch eine Kombination aus Put- und Call-Optionen zu kaufen, anstatt eigene Aktien der Gesellschaft unmittelbar zu erwerben. Die Laufzeit eines Derivats darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten, muss spätestens am 26. Mai 2025 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien der Gesellschaft in Ausübung der Optionen nicht
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nach dem 26. Mai 2025 erfolgt. Dies stellt sicher, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zu diesem Datum gültigen Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG keine eigenen Aktien auf dieser Grundlage erwirbt. Zudem ist der Erwerb eigener Aktien mittels Derivaten auf 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Die Gesellschaft räumt dem Erwerber einer Put-Option das Recht ein, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Für dieses Recht erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Parameter - unter anderem Ausübungspreis und Laufzeit der Option oder Volatilität der Aktien der Gesellschaft - dem Wert des durch die Put-Option eingeräumten Veräußerungsrechts entspricht. Übt der Erwerber die Put-Option aus, so vermindert die von ihm gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Erwerber der Put-Option nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option unter dem Ausübungspreis liegt, denn in diesem Fall kann der Erwerber die Aktie zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Einsatz von Put-Optionen umgekehrt den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Derivatgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Übt der Erwerber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie. Erwirbt die Gesellschaft eine Call-Option, so erhält sie gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine zuvor festgelegte Anzahl von eigenen Aktien zu einem zuvor fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) vom Verkäufer der Option zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis liegt, denn in diesem Fall kann die Gesellschaft die Aktien zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Verkäufer kaufen. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann die Gesellschaft z. B. Kursrisiken eingrenzen, wenn sie selbst zur Übertragung von Aktien zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet ist, etwa im Rahmen von Umtauschrechten aus Wandelschuldverschreibungen. Als Kaufpreis für die Aktien der Gesellschaft ist von der Gesellschaft der in der jeweiligen Option vereinbarte Ausübungspreis zu entrichten. Der Ausübungspreis kann über oder unter dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Derivatgeschäfts liegen, darf aber den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den jeweils dem Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts vorangegangenen drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten; hierbei sind Erwerbsnebenkosten nicht, wohl aber die erhaltene bzw. gezahlte Optionsprämie zu berücksichtigen. Die von der Gesellschaft bei Call-Optionen zu zahlende Optionsprämie darf nicht wesentlich über und die bei Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen. Bei der Ermittlung des theoretischen Marktwerts der jeweiligen Optionen ist unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen. Die Gestaltung der vorgeschlagenen Ermächtigung schließt aus, dass Aktionäre beim Rückkauf eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wirtschaftlich benachteiligt werden. Mit der vorstehend beschriebenen Festlegung von Ausübungspreis und Optionsprämie sowie der zwingenden Vorgabe, die Optionen nur mit solchen Aktien der Gesellschaft zu bedienen, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft erworben wurden, wird sichergestellt, dass die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt und die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre der Gesellschaft daher keinen wertmäßigen Nachteil erleiden. Dies entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen stellen ebenso wie die Vorgaben für die zur Erfüllung der Optionsrechte einzusetzenden Aktien sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist es, auch hinsichtlich des dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedankens, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, derartige Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften mit der Gesellschaft besteht auch insoweit nicht, als bei Abschluss von Derivatgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Derivatgeschäften bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Die Gesellschaft erhält durch den Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts die Möglichkeit, Derivatgeschäfte kurzfristig abzuschließen. Diese Möglichkeit wäre bei einem Angebot zum Erwerb von Optionen an alle Aktionäre bzw. bei einem Angebot zum Erwerb von Optionen von allen Aktionären nicht in gleicher Weise gegeben. Den Aktionären der Gesellschaft soll ein Recht auf Andienung ihrer Aktien beim Rückkauf eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den jeweiligen Optionen gerade ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls könnten Derivate für den Rückerwerb eigener Aktien nicht eingesetzt, und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile nicht realisiert werden. Der Vorstand hält die Nicht-Gewährung bzw. die Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Derivaten beim Aktienrückkauf für die Gesellschaft ergeben, für gerechtfertigt. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. Es besteht gegenwärtig keine Absicht, von dieser Ermächtigung zum Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen. *Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen* Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.aareal-bank.com (dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton über das Online-Portal der Gesellschaft (_Aktionärsportal_) übertragen, das unter der Internetadresse www.aareal-bank.com (dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) zu erreichen ist. Über das Aktionärsportal wird ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten unter anderem eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über die Internetseite der Gesellschaft unter www.aareal-bank.com (dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung kostenfrei übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. _Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte_ Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 179.571.663,00 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 59.857.221 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 59.857.221. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. _Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung der Hauptversammlung_ Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung der Aareal Bank AG am
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April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)