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(1)

DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Aareal Bank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Aareal Bank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.05.2020 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Aareal Bank AG Wiesbaden WKN: 540 811 
ISIN: DE 0005408116 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen 
abzuhalten (_virtuelle Hauptversammlung_). Angesichts 
der auf unabsehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, 
der vom Land Hessen insoweit beschlossenen 
Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der Aareal Bank AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2020 
(VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG) Sehr geehrte Aktionäre, 
wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung am *Mittwoch, dem 27. Mai 2020, 10:30 
Uhr MESZ*, ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
ihrer Bevollmächtigten am Sitz der Aareal Bank AG, 
Paulinenstraße 15, 65189 Wiesbaden. 
 
Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 
1 C19-AuswBekG i.V.m. § 19 Abs. 2 der Satzung unter der 
Internetadresse 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) 
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten in Bild und Ton übertragen (vgl. die 
näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung 
mit den Beschlussvorschlägen). 
 
Tagesordnung 
 
_TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
Lageberichts und des Konzernlageberichts mit den 
erläuternden Berichten des Vorstands zu den Angaben 
nach § 289a HGB bzw. § 315a HGB sowie des Berichts des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019_ 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß § 172 
Satz 1 AktG am 24. März 2020 gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Mit dem 
Jahresabschluss wird auch der dort im Anhang enthaltene 
Vorschlag für die Gewinnverwendung vorgelegt. Die 
Hauptversammlung hat zu diesem TOP 1 keinen Beschluss 
zu fassen. 
 
_TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019_ 
 
Am 24. März 2020 hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
aufgestellten Jahresabschluss einschließlich des 
Bilanzgewinns der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen 
Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 119.714.442,00 EUR  
gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt, der damit 
festgestellt ist. Der Jahresabschluss enthält als 
Vorschlag der Verwaltung für die Gewinnverwendung den 
Vorschlag zur Ausschüttung einer Dividende von 2,00 
EUR  je dividendenberechtigter Stückaktie (derzeit: 
59.857.221 Aktien), insgesamt also die Ausschüttung des 
vollständigen Bilanzgewinns in Höhe von 119.714.442,00 
EUR . 
 
Nach der Feststellung des Jahresabschlusses hat die für 
die Aufsicht über die Aareal Bank AG zuständige 
Europäische Zentralbank am 27. März 2020 bedeutende 
Banken aufgefordert und ihnen empfohlen, für die 
Geschäftsjahre 2019 und 2020 mindestens bis zum 1. 
Oktober 2020 keine Dividenden zu zahlen, um die 
Fähigkeit der Banken, Verluste aufzufangen und die 
Kreditvergabe an Haushalte, kleine und mittlere 
Unternehmen und Konzerne während der COVID-19-Pandemie 
zu unterstützen, zu stärken (EZB/2020/19). 
 
Vorstand und Aufsichtsrat haben vor dem Hintergrund der 
nachdrücklichen, eindeutigen Aufforderung der 
Europäischen Zentralbank, für die Geschäftsjahre 2019 
und 2020 mindestens bis zum 1. Oktober 2020 keine 
Dividende zu zahlen, nach nochmaliger intensiver 
Abwägung entschieden, zur Stärkung der 
Kapitalausstattung der Hauptversammlung ausnahmsweise 
vorzuschlagen zu beschließen, für das 
Geschäftsjahr 2019 keine Dividende auszuschütten, 
sondern den Bilanzgewinn vollständig in die anderen 
Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 
 den Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem 
 abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 
 119.714.442,00 EUR  vollständig in die anderen 
 Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
_TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der 
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019_ 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
_TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der 
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
2019_ 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
erteilen. 
 
_TOP 5: Beschlussfassung zur Wahl des Abschlussprüfers_ 
 
a) Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Jahresabschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 zu 
   bestellen. 
b) Gestützt auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat 
   ferner vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 
   WpHG zu wählen, die für Perioden nach dem 31. 
   Dezember 2020 und vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung des Jahres 2021 aufgestellt 
   werden. 
 
Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 Abs. 3 der 
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
('EU-Abschlussprüferverordnung') durchgeführten 
Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem 
Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung 
vorzuschlagen, entweder KPMG AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, oder die Ernst 
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
am Main zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der 
(etwaigen) zusätzlicher unterjähriger 
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die 
für die Perioden nach dem 31. Dezember 2020 und vor der 
ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 
aufgestellt werden, zu wählen. Dabei hat er angegeben, 
dass er die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Berlin, präferiert. 
 
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
Dritte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
EU-Abschlussprüferverordnung ist und ihm keine die 
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von 
Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
auferlegt wurde. 
 
_TOP 6: Neuwahlen zum Aufsichtsrat_ 
 
Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020 endet 
die reguläre Amtszeit von sechs Anteilseignervertretern 
im Aufsichtsrat. Daher sind in der diesjährigen 
Hauptversammlung Neuwahlen zum Aufsichtsrat in 
entsprechendem Umfang durchzuführen. 
 
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 2 Abs. 1 der 
Mitbestimmungsvereinbarung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 
der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus 
acht von der Hauptversammlung und vier von den 
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Bei 
der Wahl der Anteilseignervertreter ist die 
Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die 
nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
berücksichtigen die vom Aufsichtsrat zuletzt am 19. 
Dezember 2019 gemäß § 25d Abs. 11 Nr. 2 KWG 
beschlossenen Ziele. Zudem wurden die Empfehlung zur 
Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer C.1 
des Deutschen Corporate Governance Kodex ('Kodex') 
berücksichtigt. Die Wahlen der Anteilseignervertreter 
sollen in Übereinstimmung mit Ziffer C.15 Satz 1 
des Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses 
schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Kandidaten als 
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
wählen: 
 
a) Jana Brendel, Frankfurt am Main 
   (Deutschland), Chief Technology Officer (CTO) 
   der Nets A/S 
b) Christof von Dryander, LL.M. (Yale), 
   Frankfurt am Main (Deutschland), Senior 
   Counsel (Rechtsanwalt) bei Cleary Gottlieb 
   Steen & Hamilton LLP 
c) Sylvia Seignette, Langenselbold 
   (Deutschland), Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Aareal Bank AG 
d) Elisabeth Stheeman, Surrey 
   (Großbritannien), External Member, 
   Financial Policy Committee und Financial 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -2-

Market Infrastructure Board, Bank of England 
e) Dietrich Voigtländer, Dinslaken 
   (Deutschland), selbständiger Unternehmer und 
   Berater 
f) Prof. Dr. Hermann Wagner, Frankfurt am Main 
   (Deutschland), Wirtschaftsprüfer und 
   Steuerberater, Professor an der Frankfurt 
   School of Finance & Management 
 
wobei die Wahl mit Wirkung ab Beendigung dieser 
Hauptversammlung und gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung 
der Gesellschaft (i) für die Kandidaten a), d), e) und 
f) bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die 
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2023 und (ii) für die Kandidaten b) und 
c) bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die 
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2022 beschließt. 
 
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stehen im Einklang 
mit den gesetzlichen Vorgaben nach § 100 Abs. 5 AktG. 
Der Aufsichtsrat hat einen sorgfältigen Auswahlprozess 
für die vorgeschlagenen Kandidaten durchgeführt. Dieser 
wird nachfolgend dargestellt. 
 
Der Prozess wurde durch den Präsidial- und 
Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats unter 
Beteiligung des gesamten Aufsichtsrats durchgeführt. Es 
wurde ein Anforderungsprofil auf der Basis des 
gegenwärtigen kollektiven Kompetenzprofils, welches 
sowohl die erforderlichen fachlichen und persönlichen 
Eignungsvoraussetzungen als auch verschiedene Ziele zur 
Förderung der geschlechtlichen, fachlichen, Alters- und 
geografischen Diversität sowie einer angemessene Anzahl 
von unabhängigen Mitgliedern umfasst, die in der 
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 
315d HGB veröffentlicht sind und daher hier nicht 
wiedergegeben werden, sowie der gesetzlichen und 
satzungsmäßigen Anforderungen und der Empfehlungen 
des Kodex erstellt. 
 
Potentielle Kandidaten wurden auf Grundlage dieses 
Profils und mit Hilfe externer Beratung identifiziert. 
Die relevanten Informationen über die Kandidaten wurden 
eingeholt und mit dem Profil abgeglichen. 
Schließlich wurden Kandidaten in der engeren 
Auswahl vom Vorsitzenden und Mitgliedern des 
Aufsichtsrats persönlich interviewt. 
 
Der Vorschlag der Kandidaten a) bis f) entspricht dem 
zuvor beschriebenen kollektiven Kompetenzprofil. Die 
darin beschriebenen Kriterien und Ziele würden mit dem 
Vorschlag erfüllt. Der Aufsichtsrat hält die Kandidaten 
a) bis f) für unabhängig im Sinne der Ziffer C.13 des 
Kodex und die Kandidaten haben keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zur Aareal Bank AG oder zu 
deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft 
oder einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten 
Aktionär. Sie haben erklärt, ausreichende zeitliche 
Kapazitäten für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu haben. 
 
Insbesondere Herr Prof. Wagner verfügt als 
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie als 
ehemaliger Partner renommierter 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften über umfangreiche 
Expertise in Finanzierungs- Abschlussprüfungs- und 
Risikomanagementfragen und im Bankenwesen. Wenn die 
Hauptversammlung die unter a) bis f) vorgeschlagenen 
Kandidaten wählt, besteht der Aufsichtsrat aus sieben 
männlichen und fünf weiblichen Mitgliedern. 
 
Der Aufsichtsrat hat am 6. April 2020 nach 
ausführlicher Erörterung beschlossen, der 
Hauptversammlung vorzuschlagen, die Kandidaten a), d), 
e) und f) bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 und die 
Kandidaten b) und c) bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu bestellen. 
Zukünftig soll dann der Hauptversammlung vorgeschlagen 
werden, die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine 
Amtszeit von vier Jahren zu wählen, sodass im Abstand 
von einem bzw. drei Jahren die Hälfte der 
Anteilseignervertreter neu zu wählen wären. 
 
Am Ende dieser Tagesordnung sind diesem Wahlvorschlag 
unter *Informationen zu den unter TOP 6 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten *die 
Lebensläufe der Kandidaten beigefügt, die über 
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten, fachliche 
Erfahrungen und wesentliche Tätigkeiten neben dem 
Aufsichtsratsmandat der Kandidaten Auskunft geben. 
 
_TOP 7: Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 7 AktG_ 
 
Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 erteilte 
und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht 
ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum 
Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
7 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025 
laufende Ermächtigung ersetzt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
beschließen: 
 
a) Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
   unter TOP 7 erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien zum Zwecke des 
   Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   7 AktG wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
   neuen, nachfolgend unter lit. b) erteilten 
   Ermächtigung aufgehoben. 
b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 7 AktG ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 
   zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene 
   Aktien zu erwerben und zu verkaufen. Der 
   Handelsbestand der zu diesem Zweck zu 
   erwerbenden Aktien, darf am Ende eines jeden 
   Tages 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   nicht übersteigen. Der niedrigste Gegenwert, 
   zu dem jeweils eine Aktie erworben werden 
   darf, wird auf den durchschnittlichen 
   Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in 
   Frankfurt am Main) an den letzten drei 
   Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt 
   am Main vor dem jeweiligen Erwerb oder der 
   jeweiligen Eingehung einer Verpflichtung zum 
   Erwerb abzüglich 10 % festgelegt, der höchste 
   Gegenwert auf diesen durchschnittlichen 
   Schlusskurs zuzüglich 10 %. Auf die 
   erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
   Aktien der Gesellschaft, welche die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
   als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
_TOP 8: Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- 
und des Andienungsrechts_ 
 
Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015 erteilte 
und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht 
ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zum 
Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
8 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025 
laufende Ermächtigung ersetzt werden. Ergänzend hierzu 
soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien 
unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Über die 
grundsätzliche Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
(TOP 8) und die ergänzende Ermächtigung zum Einsatz von 
Derivaten (TOP 9) soll separat abgestimmt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
beschließen: 
 
a) Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 
   erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts wird für 
   die Zeit ab Wirksamwerden der neuen, nachfolgend 
   unter lit. b) bis lit. d) erteilten Ermächtigung 
   aufgehoben. 
b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 zu jedem 
   zulässigen Zweck eigene Aktien in einem Volumen 
   von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Eigene Aktien zusammen mit anderen 
   eigenen Aktien der Gesellschaft, die die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils 
   noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71a 
   ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen zu keinem 
   Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
   Grundkapitals überschreiten. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien erfolgt nach Wahl des 
   Vorstands über die Börse oder mittels eines an 
   alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots. Im Fall des Erwerbs über die Börse 
   darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne 
   Erwerbsnebenkosten), bei einem öffentlichen 
   Kaufangebot darf der Angebotspreis je Aktie 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
   Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
   Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in 
   Frankfurt am Main) an den jeweils dem Erwerb 
   bzw. der Eingehung einer Verpflichtung zum 
   Erwerb oder der öffentlichen Ankündigung des 
   Erwerbsangebots vorangegangenen drei 
   Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am 
   Main um nicht mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten. 
 
   Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das 
   Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene 
   Rückkaufvolumen überschreitet, muss der Erwerb 
   nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen 
   Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. 
   eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen 
   bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär 
   sowie eine Rundung nach kaufmännischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -3-

Grundsätzen können unter insoweit partiellem 
   Ausschluss eines etwaigen, weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen 
   werden. Das öffentliches Kaufangebot kann 
   weitere Bedingungen vorsehen. 
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   (1) Der Vorstand wird ermächtigt, eigenen 
       Aktien über die Börse oder durch ein 
       öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
       zu veräußern. 
   (2) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats, die für 
       den Zeitraum zwischen zwei 
       Aufsichtsratssitzungen auch vorab als 
       Höchstbetragsermächtigung erteilt werden 
       kann, eine Veräußerung der aufgrund 
       dieser oder einer früheren Ermächtigung 
       erworbenen eigenen Aktien auch in 
       anderer Weise als über die Börse oder 
       durch öffentliches Angebot an alle 
       Aktionäre vorzunehmen, wenn die 
       Veräußerung gemäß §§ 71 Abs. 1 
       Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
       einem Barpreis erfolgt, der den 
       Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Diese 
       Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals weder 
       zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung noch zum Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung 
       überschreiten dürfen. Auf diese 
       Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die in direkter 
       oder entsprechender Anwendung des § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
       ihrer Ausnutzung ausgegeben oder 
       veräußert wurden. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
       von während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       oder Optionsrechten auf Aktien 
       ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
       werden können. 
   (3) Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die 
       erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch außerhalb der 
       Börse gegen Sachleistung 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre zu 
       veräußern, insbesondere im 
       Zusammenhang mit dem Erwerb von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen oder mit 
       Unternehmenszusammenschlüssen. 
   (4) Der Vorstand wird außerdem 
       ermächtigt, die erworbenen Aktien mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
       Erfüllung von Umtausch- oder 
       Bezugsrechten aus Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen anstelle 
       neuer Aktien aus bedingter 
       Kapitalerhöhung auszugegeben. 
   (5) Der Vorstand wird darüber hinaus 
       ermächtigt, bei einer Veräußerung 
       erworbener eigener Aktien mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats durch öffentliches 
       Angebot an alle Aktionäre den Inhabern 
       der von der Gesellschaft oder von 
       Tochtergesellschaften ausgegebenen 
       Options- und/oder Wandlungsrechte 
       Bezugsrechte auf die Aktien in dem 
       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
       Ausübung der Options- und/oder 
       Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
       einer Wandlungspflicht zustehen würde. 
   (6) Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, 
       die aufgrund dieser oder einer früheren 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne 
       weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
       einzuziehen. Die Einziehung führt, 
       sofern nicht Abweichendes bestimmt wird, 
       zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
       kann abweichend hiervon bestimmen, dass 
       das Grundkapital unverändert bleibt und 
       sich stattdessen durch die Einziehung 
       der Anteil der übrigen Aktien am 
       Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
       erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall 
       zur Anpassung der Angabe der Zahl der 
       Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien 
   wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
   gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach 
   den Ziffern (2) bis (5) verwendet werden. 
   Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der 
   Veräußerung der Aktien durch öffentliches 
   Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   Spitzenbeträge ausschließen. 
d) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien können einzeln 
   oder gemeinsam, einmal oder mehrmals, ganz oder 
   in mehreren Teilbeträgen durch die Gesellschaft, 
   aber ebenso durch ihre unmittelbaren oder 
   mittelbaren Tochtergesellschaften oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. 
 
_TOP 9: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und der 
Veräußerung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des 
Andienungsrechts_ 
 
Bei Ausübung der unter TOP 8 zu beschließenden 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Erwerb 
auch unter Einsatz von Derivaten möglich sein. Dadurch 
soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben 
werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich 
im Rahmen der Höchstgrenze des TOP 8, weiter 
eingeschränkt durch lit. a) bis lit. c) des 
nachfolgenden Beschlussvorschlags, und unter Anrechnung 
auf diese Höchstgrenze weitere Handlungsalternativen 
zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
weiteren Beschluss zu fassen: 
 
a) Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 
   erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete 
   Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im 
   Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird für die Zeit ab 
   Wirksamwerden der neuen, nachfolgend unter 
   lit. b) bis lit. f) erteilten Ermächtigung 
   aufgehoben. 
b) In Ergänzung der unter TOP 8 zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb eigener 
   Aktien außer auf den dort beschriebenen 
   Wegen auch unter Einsatz von Put- oder 
   Call-Optionen durchgeführt werden. Der 
   Vorstand wird ermächtigt, Optionen zu 
   veräußern, die die Gesellschaft zum 
   Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei 
   Ausübung der Option verpflichten 
   (Put-Optionen). Darüber hinaus wird der 
   Vorstand ermächtigt, Optionen zu erwerben und 
   auszuüben, die der Gesellschaft das Recht 
   vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei 
   Ausübung der Option zu erwerben 
   (Call-Optionen). Schließlich können 
   Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer 
   Kombination aus diesen Derivaten erworben 
   werden. Die vorstehend in diesem Absatz 
   genannten Instrumente werden auch als 
   'Derivate' bezeichnet. Diese Ermächtigung 
   kann ganz oder teilweise, einmalig oder in 
   mehreren, auch unterschiedlichen oder in 
   Verbindung mit nicht unter diese Ermächtigung 
   fallenden anderweitig zulässigen 
   Transaktionen durch die Gesellschaft, ihre 
   Konzerngesellschaften oder für ihre oder 
   deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
   werden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
   Derivaten sind dabei auf Aktien in einem 
   Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   oder - falls dieser Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
   Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 
   %-Grenze der nach dem TOP 8 von der 
   Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien anzurechnen. 
c) Die Derivate müssen mit einem oder mehreren 
   Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach 
   § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
   oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder 
   einer Gruppe oder einem Konsortium solcher 
   Kreditinstitute und/oder solchen Unternehmen 
   abgeschlossen werden. In den Bedingungen der 
   Derivate muss vertraglich vereinbart sein, 
   dass die Derivate nur mit Aktien bedient 
   werden, die unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden; 
   dem genügt der Erwerb über die Börse. 
d) Der bei Ausübung eines Derivats zu zahlende 
   Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft 
   ('Ausübungspreis') darf den 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
   Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
   Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den 
   jeweils dem Abschluss des betreffenden 
   Derivatgeschäftsvorangegangenen drei 
   Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt 
   am Main um nicht mehr als 10 % über- oder 
   unterschreiten (jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten, aber unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -4-

Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
   gezahlten Optionsprämie). Die von der 
   Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte 
   Optionsprämie darf nicht wesentlich über und 
   die für Put-Optionen vereinnahmte 
   Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem 
   nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
   der jeweiligen Derivate liegen, bei dessen 
   Ermittlung unter anderem der vereinbarte 
   Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Bei 
   der Ermittlung des Erwerbs- und 
   Veräußerungspreises der Call- oder 
   Put-Optionen und der Kombination aus Call- 
   und Put-Optionen sind unter anderem der 
   vereinbarte Ausübungspreis zu 
   berücksichtigen. 
e) Die Laufzeit eines Derivats darf jeweils 18 
   Monate nicht überschreiten, muss spätestens 
   am 26. Mai 2025 enden und muss so gewählt 
   werden, dass der Erwerb der Aktien der 
   Gesellschaft in Ausübung der Derivate nicht 
   nach dem 26. Mai 2025 erfolgt. Werden eigene 
   Aktien unter Einsatz von Derivaten unter 
   Beachtung der vorstehenden Regelungen 
   erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche 
   Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
   abzuschließen, in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf 
   Abschluss von Derivatgeschäften besteht auch 
   insoweit nicht, als beim Abschluss von 
   Derivatgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot 
   für den Abschluss von Derivatgeschäften 
   bezogen auf geringere Stückzahlen an Aktien 
   vorgesehen wird. Aktionäre haben ein Recht 
   auf Andienung ihrer Aktien an die 
   Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft 
   ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur 
   Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein 
   etwaiges, weitergehendes Andienungsrecht ist 
   ausgeschlossen. 
f) Für die Verwendung von Aktien, die unter 
   Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten 
   die zu TOP 8 lit. d) festgesetzten Regeln 
   entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auf eigene Aktien wird insoweit 
   ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
   den Ermächtigungen in den lit. d) des 
   Beschlussvorschlags zu TOP 8 verwendet 
   werden. 
 
_TOP 10: Beschlussfassung über Satzungsänderungen_ 
 
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II', BGBl. I (2019), 
S. 2637 ff.) geändert. Für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts soll 
bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften nach 
dem überarbeiteten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Gemäß § 
15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend 
den Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in der 
derzeit geltenden Fassung eine in Textform und in 
deutscher oder englischer Sprache erstellte 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
Anteilsbesitz zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. 
 
Das ARUG II ist in weiten Teilen am 1. Januar 2020 in 
Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67c AktG finden 
gemäß § 26j Abs. 4 EG-AktG erst ab dem 3. 
September 2020 Anwendung und entfalten danach erstmals 
Gültigkeit für Hauptversammlungen die nach dem 3. 
September 2020 einberufen werden. Die entsprechenden 
Vorschriften werden damit bereits vor der ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
anwendbar sein. 
 
Um eine Abweichung der Regelungen zum Nachweis für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder 
der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
beschlossen werden. 
 
Unabhängig von den Änderungen durch das ARUG II 
soll § 16 der Satzung mit Blick auf § 118 Abs. 1 AktG 
geändert werden. Der Vorstand soll künftig ermächtigt 
werden, vorzusehen, dass Aktionäre an der 
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche 
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
elektronischer Kommunikation ausüben können. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
a) Änderung von § 15 der Satzung: 
 
   (1) § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
       diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
       sich vor der Hauptversammlung anmelden 
       und ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
       der Hauptversammlung nachweisen. Hierfür 
       ist ein besonderer Nachweis des 
       Anteilsbesitzes erforderlich. Ein 
       Nachweis über den Anteilsbesitz durch 
       den Letztintermediär gem. § 67c Abs. 3 
       AktG ist hierfür in jedem Fall 
       ausreichend. Der Nachweis des 
       Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
       des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
       zu beziehen und muss der Gesellschaft 
       unter der in der Einberufung hierfür 
       mitgeteilten Adresse in Textform 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung zugehen. Der Tag des 
       Zugangs ist nicht mitzurechnen.' 
   (2) § 15 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen. 
       Der bisherige § 15 Abs. 5 der Satzung 
       wird zu § 15 Abs. 4 der Satzung. 
   (3) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderung des § 15 der Satzung erst 
       nach dem 3. September 2020 zur 
       Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden. 
b) § 16 der Satzung wird um folgenden Absatz (4) 
   ergänzt: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
   Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
   Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
   Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder 
   einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im 
   Wege elektronischer Kommunikation ausüben 
   können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, 
   Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der 
   Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu 
   treffen. Diese werden mit der Einberufung der 
   Hauptversammlung bekannt gemacht.' 
 
_TOP 11: Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
Änderung von bestehenden Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsverträgen_ 
 
Zwischen der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen 
(Organträger) und folgenden Tochtergesellschaften in 
der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und einer GmbH 
als jeweilige beherrschte Gesellschaft 
(Organgesellschaft) wurden jeweils 
Änderungsvereinbarungen zu bestehenden 
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen 
abgeschlossen: 
 
a) DHB Verwaltungs AG mit Sitz in Wiesbaden 
b) Aareal Immobilien Beteiligungen GmbH mit Sitz 
   in Wiesbaden 
 
Die Gesellschaft hält an jeder der vorgenannten 
Tochtergesellschaften jeweils 100 % der Anteile. 
 
*Zu a)* Zwischen der Gesellschaft als 
        herrschendem Unternehmen und der DHB 
        Verwaltungs AG als beherrschtem 
        Unternehmen besteht der Beherrschungs- 
        und Gewinnabführungsvertrag vom 2. 
        Januar 2019. Die Regelung zur 
        außerordentlichen Kündigung in 
        Ziffer 4 Abs. 2 des entsprechenden 
        Vertrags wurde mit Vereinbarung vom 20. 
        Dezember 2019 geändert. Ziffer 4 Abs. 2 
        hat infolge der 
        Änderungsvereinbarung folgenden 
        Wortlaut: 
 
        'Das Recht zur Kündigung des Vertrags 
        aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
        einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
        Die Aareal Bank ist insbesondere zur 
        Kündigung aus wichtigem Grund 
        berechtigt, wenn sie nicht mehr mit 
        Mehrheit an der DHBV beteiligt ist oder 
        sonst ein wichtiger Grund im Sinne von R 
        14.5 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinie 
        2015 oder einer entsprechenden 
        Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt 
        der Kündigung dieses Vertrags Anwendung 
        findet.' 
 
*Zu b)* Zwischen der Gesellschaft als 
        herrschendem Unternehmen und der Aareal 
        Immobilien Beteiligungen GmbH als 
        beherrschtem Unternehmen besteht der 
        Beherrschungs- und 
        Gewinnabführungsvertrag vom 19. November 
        2002 in der Fassung vom 25. April 2003. 
        Die Regelung zur Verlustübernahme in 
        Ziffer 6 des entsprechenden Vertrags 
        wurde mit Vereinbarung vom 20. Dezember 
        2019 geändert. Ziffer 6 hat infolge der 
        Änderungsvereinbarung folgenden 
        Wortlaut: 
 
        'Für die Verlustübernahme gelten die 
        Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
        jeweiligen Fassung entsprechend'. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
beschließen: 
 
a) Der Änderungsvereinbarung vom 20. 
   Dezember 2019 zu dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 2. Januar 2019 
   zwischen der Aareal Bank AG und der DHB 
   Verwaltungs AG wird zugestimmt. 
b) Der Änderungsvereinbarung vom 20. 
   Dezember 2019 zu dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 19. November 2002 
   in der Fassung vom 25. April 2003 zwischen 
   der Aareal Bank AG und der Aareal Immobilien 
   Beteiligungen GmbH wird zugestimmt. 
 
Die Hauptversammlung der DHB Verwaltungs AG und die 
Gesellschafterversammlung der Aareal Immobilien 
Beteiligungen GmbH haben der jeweiligen 
Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -5-

Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung 
der Hauptversammlung der Gesellschaft und 
anschließender Eintragung in das jeweilige 
Handelsregister der beteiligten Tochtergesellschaften 
wirksam. 
 
Der Vorstand der Gesellschaft, der Vorstand der DHB 
Verwaltungs AG und die Geschäftsführung der Aareal 
Immobilien Beteiligungen GmbH haben jeweils einen 
gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, 
in dem die jeweilige Änderungsvereinbarung 
erläutert und begründet wurde. Die gemeinsamen Berichte 
sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden 
Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich. 
Für die vorgenannten Beherrschungs- und 
Gewinnabführungsverträge ist eine Prüfung durch einen 
Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 2. Halbsatz 
AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der 
jeweiligen Tochtergesellschaften in der Hand der 
Gesellschaft befinden. Alle zu veröffentlichenden 
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
zugänglich gemacht. 
 
*Informationen zu den unter TOP 6 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
*I. Lebenslauf Frau Jana Brendel* 
 
*1. Persönliche Angaben* 
 
Geburtsdatum 9. April 1970 
Wohnort      Frankfurt am Main (Deutschland) 
Nationalität Deutsch 
 
*2. Ausbildung* 
 
- Diplom in Wirtschaftsinformatik und Wirtschaft 
  (FH), AKAD Hochschule für Berufstätige, 
  Leipzig (Deutschland) 
- Diplom in Technik für Informatik, 
  Ingenieurschule für Elektronik und 
  Informationsverarbeitung, Görlitz 
  (Deutschland) 
- Diplom in Elektronik, Betriebsberufsschule 
  Robotron-Elektronik, Radeberg (Deutschland) 
 
*3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* 
 
Seit 2019   Chief Technology Officer (CTO), Nets 
            A/S, Kopenhagen (Dänemark) 
2018 - 2020 Chief Information Officer (CIO) der 
            Concardis Payment Group und Mitglied 
            der Geschäftsführung der Concardis 
            GmbH, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
2015 - 2018 Managing Director, Leitung Digitale 
            Lösungen ('Digital Solutions'), 
            Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
2014 - 2015 Managing Director, Leitung 
            Anwendungsentwicklung ('Application 
            Development'), Deutsche Bank AG, 
            Frankfurt am Main (Deutschland) 
2008 - 2014 Director, IT Programm-Managerin, 
            Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
2006 - 2007 Leitung IT/Operations, norisbank 
            GmbH, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
2003 - 2006 IT-Portfoliomanagerin 
            Vertrieb/Kundenbeziehungsmanagement/ 
            Finanzen (Channels/CRM/Finance), 
            Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
1998 - 2002 Leitung Online-Banking-Systeme, 
            Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
1991 - 1998 Softwareentwicklerin und 
            Projektmanagerin, SMS International 
            GmbH, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
 
*4. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* 
 
Für Frau Jana Brendel besteht keine Mitgliedschaft in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Es 
besteht darüber hinaus auch keine Mitgliedschaft in 
einem vergleichbaren in- oder ausländischen 
Kontrollgremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
*II. Lebenslauf Herr Christof von Dryander, LL.M. 
(Yale)* 
 
*1. Persönliche Angaben* 
 
Geburtsdatum 26. September 1953 
Wohnort      Frankfurt am Main (Deutschland) 
Nationalität Deutsch 
 
*2. Ausbildung* 
 
- Studium der Rechtswissenschaften und 
  Volkswirtschaft, Universität Freiburg 
  (Deutschland) 
- Referendardienst, Landgericht Freiburg 
  (Deutschland) 
- Master of Laws (LL.M.), Yale University, New 
  Haven (USA) 
 
*3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* 
 
Seit 2018   Senior Counsel, Cleary Gottlieb 
            Steen & Hamilton LLP, New York City 
            (USA), Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
Seit 2013   Stellvertretender Vorsitzender des 
            Aufsichtsrats der DWS Investment 
            GmbH, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
2016 - 2017 Global Co-General Counsel, Deutsche 
            Bank AG, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
2013 - 2015 Deputy General Counsel, Deutsche 
            Bank AG, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
1982 - 2012 Rechtsanwalt und (ab 1990) Partner, 
            Cleary Gottlieb Steen & Hamilton 
            LLP, New York City (USA), tätig in 
            Frankfurt am Main (Deutschland), 
            Brüssel (Belgien), London 
            (Großbritannien) und Hongkong 
            (China) 
1981 - 1982 US-Anwaltskanzlei, Washington D.C. 
            (USA) 
 
*4. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* 
 
Herr Christof von Dryander, LL.M. (Yale) ist 
stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland). 
Es besteht darüber hinaus keine Mitgliedschaft in einem 
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium 
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
*III. Lebenslauf Frau Sylvia Seignette* 
 
*1. Persönliche Angaben* 
 
Geburtsdatum 6. Juli 1950 
Wohnort      Langenselbold (Deutschland) 
Nationalität Deutsch 
 
*2. Ausbildung* 
 
- Bankkauffrau, Hessische Landesbank, Frankfurt 
  am Main (Deutschland) 
- Diplom als Außenhandelskauffrau 
 
*3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* 
 
Seit 2015   Mitglied des Aufsichtsrats der 
            Aareal Bank AG 
2005 - 2013 Vorsitzende der Geschäftsführung der 
            Credit Agricole Corporate and 
            Investment Bank und Group Senior 
            Country Officer der Credit Agricole 
            Gruppe in Deutschland und 
            Österreich, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
2002 - 2005 Geschäftsleiterin der Bank of 
            America für Deutschland, Schweiz, 
            Österreich, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
1989 - 2002 Mitglied des Vorstands der JP Morgan 
            AG, Deutschland und ihrer Vorläufer, 
            Frankfurt am Main (Deutschland) 
1978 - 1989 Verschiedene leitende Positionen bei 
            der JP Morgan AG und ihrer 
            Vorläufer, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
 
*4. Funktionen bei der Aareal Bank AG* 
 
Seit 2015: Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzende des 
Risikoausschusses) 
 
*5. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* 
 
Für Frau Sylvia Seignette besteht keine Mitgliedschaft 
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Es 
besteht darüber hinaus auch keine Mitgliedschaft in 
einem vergleichbaren in- oder ausländischen 
Kontrollgremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
*IV. Lebenslauf Frau Elisabeth Stheeman* 
 
*1. Persönliche Angaben* 
 
Geburtsdatum 24. Januar 1964 
Wohnort      Surrey (Großbritannien) 
Nationalität Britisch / Deutsch 
 
*2. Ausbildung* 
 
- Bankkauffrau, Vereins- und Westbank AG, 
  Hamburg (Deutschland) 
- Studium der Betriebswirtschaft an der 
  Wirtschaftsakademie Hamburg (Deutschland) 
- Diplom in Business Studies, London School of 
  Economics, London (Großbritannien) 
 
*3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* 
 
Seit 2018   External Member, Financial Policy 
            Committee, Bank of England, London 
            (Großbritannien) 
Seit 2017   External Member, Financial Market 
            Infrastructure Board, Bank of 
            England, London 
            (Großbritannien) 
2015 - 2018 Senior Advisor, Prudential 
            Regulation Authority, Bank of 
            England, London 
            (Großbritannien) 
2013 - 2014 Global Chief Operating Officer 
            (COO), Member of Global Management 
            Committee and Global Operating 
            Committee, LaSalle Investment 
            Management, London 
            (Großbritannien) und Chicago 
            (USA) 
1988 - 2012 Verschiedene Funktionen in der 
            Investment Banking Division und 
            Global Capital Markets, zuletzt 
            Chief Operating Officer (COO), Real 
            Estate and Natural Resources, Morgan 
            Stanley, London 
            (Großbritannien) 
 
*4. Funktionen bei der Aareal Bank AG* 
 
Seit 2015: Mitglied des Aufsichtsrats (stellvertretende 
Vorsitzende des Risikoausschusses und Mitglied im 
Technologie- und Innovationsausschuss) 
 
*5. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* 
 
Für Frau Elisabeth Stheeman besteht keine 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten. Es besteht jedoch eine Mitgliedschaft 
in einem vergleichbaren in- oder ausländischen 
Kontrollgremium der Edinburgh Investment Trust Plc, 
Edinburgh (Schottland) (non-Executive Director, Board 
of Directors). 
 
*V. Lebenslauf Herr Dietrich Voigtländer* 
 
*1. Persönliche Angaben* 
 
Geburtsdatum 18. Oktober 1958 
Wohnort      Dinslaken (Deutschland) 
Nationalität Deutsch 
 
*2. Ausbildung* 
 
Studium des Wirtschaftsingenieurwesens mit Schwerpunkt 
Fertigung an der Technischen Hochschule Karlsruhe 
(Deutschland) 
 
*3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* 
 
Seit 2014   Unternehmer und Berater für 
            Innovations- und 
            Transformationsmanagement, 
            Unternehmen im 
            Finanzdienstleistungs- und 
            Technologiesektor 
2009 - 2014 Vorsitzender des Vorstands der 
            Portigon AG, dem Rechtsnachfolger 

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April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -6-

der WestLB AG, Düsseldorf 
            (Deutschland) 
2008 - 2009 Stellvertretender Vorsitzender des 
            Vorstands der WestLB, Düsseldorf 
            (Deutschland) 
1997 - 2008 Mitglied des Vorstands der DZ BANK 
            AG und ihrer Vorläuferinstitute 
            GZ-Bank AG und SGZ-Bank AG, 
            Frankfurt am Main (Deutschland) 
 
*4. Funktionen bei der Aareal Bank AG* 
 
Seit 2015: Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzender des 
Technologie- und Innovationsausschuss und Mitglied im 
Prüfungsausschuss und Vergütungskontrollausschuss) 
 
*5. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* 
 
Für Herrn Dietrich Voigtländer besteht keine 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten. Es besteht darüber hinaus auch keine 
Mitgliedschaft in einem vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremium gemäß § 125 Abs. 1 
Satz 5 AktG. 
 
*VI. Lebenslauf Herr Prof. Dr. Hermann Wagner* 
 
*1. Persönliche Angaben* 
 
Geburtsdatum 4. Juli 1956 
Wohnort      Frankfurt am Main (Deutschland) 
Nationalität Deutsch 
 
*2. Ausbildung* 
 
- Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 
  Diplomabschluss mit anschließender 
  Promotion, Justus-Liebig-Universität 
  Gießen 
- Zugelassener Steuerberater 
- Zugelassener Wirtschaftsprüfer 
 
*3. Beruflicher Werdegang und fachliche Erfahrungen* 
 
Seit 2008   Wirtschaftsprüfer und Steuerberater 
            in eigener Praxis 
Seit 2008   Professur an der Frankfurt School of 
            Finance & Management, Deutschland 
2002 - 2008 Vorstand und Partner, Global 
            Financial Services und weitere 
            Management-Funktionen, Ernst & Young 
            AG, Frankfurt am Main (Deutschland) 
1999 - 2001 Regional Managing Partner Frankfurt 
            and Managing Partner Financial 
            Services Deutschland, Arthur 
            Andersen GmbH, Frankfurt am Main 
            (Deutschland) 
1998 - 1999 Niederlassungsleiter Frankfurt, KPMG 
            Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, 
            Frankfurt am Main (Deutschland) 
1992 - 1997 Partner, KPMG Peat Marwick Treuhand 
            GmbH bzw. der späteren KPMG Deutsche 
            Treuhand-Gesellschaft AG, Frankfurt 
            am Main (Deutschland) 
1983 - 1991 Prüfer, Bereich Bankenprüfung, Peat, 
            Marwick, Mitchell & Co., Frankfurt 
            am Main (Deutschland) 
 
*4. Funktionen bei der Aareal Bank AG* 
 
Seit 2015: Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzender des 
Prüfungsausschusses und Mitglied Risikoausschuss) 
 
*5. Weitere Mandate und Betätigungen gemäß § 125 
Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14 des Kodex* 
 
Herr Prof. Dr. Hermann Wagner ist Mitglied des 
Aufsichtsrats der Squadra Immobilien GmbH & Co. KGaA, 
der PEH Wertpapier AG und der Consus Real Estate AG. Es 
besteht darüber hinaus keine Mitgliedschaft in einem 
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium 
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
_Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den 
unter TOP 8 vorgeschlagenen Ermächtigungen und zum 
Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
 
Der Vorstand hat zu TOP 8 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung 
des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen 
Bezugs- und/oder Andienungsrechts der Aktionäre sowie 
für die vorgeschlagene Ermächtigung zur 
Veräußerung eigener Aktien anders als über die 
Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungssatzes 
und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der 
Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
_Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Ausschluss 
etwaiger Andienungsrechte_ 
 
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung möchte sich die 
Gesellschaft in marktüblicher Weise weiterhin die 
Möglichkeit erhalten, vom Erwerb eigener Aktien 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen. 
Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft 
grundsätzlich in die Lage, bis zum 26. Mai 2025, d.h. 
bis zur gesetzlich zulässigen Höchstdauer von fünf 
Jahren, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % 
des Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu 
erwerben. Mit der vorgeschlagenen Verlängerung der 
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 ist 
die Gesellschaft in der Lage, für den weiteren Zeitraum 
bis zum 26. Mai 2025 das Instrument des Erwerbs eigener 
Aktien zu nutzen, um die hiermit verbundenen Vorteile 
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu 
realisieren. 
 
Der zulässige Besitz eigener Aktien ist - unter 
Einbeziehung der unter TOP 7 vorgeschlagenen 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
Wertpapierhandelszwecken - gesetzlich auf 10 % des 
Grundkapitals beschränkt (§ 71 Abs. 2 AktG). Der Erwerb 
kann über die Börse oder über ein öffentliches 
Kaufangebot zu den in der Ermächtigung festgelegten und 
am aktuellen Börsenkurs orientierten Preisen erfolgen. 
Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die 
Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu 
veräußern, sofern die Gesellschaft von der 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. 
Die Rechte der Aktionäre und das Gleichbehandlungsgebot 
sind daher angemessen gewahrt. Sofern ein öffentliches 
Angebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten 
erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
Grundsätzen können vorgesehen werden. Diese 
Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der 
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
Abwicklung zu erleichtern. 
 
Der gebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der 
gebotenen Kaufpreisspanne dürfen den durchschnittlichen 
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den jeweils 
dem Erwerb bzw. der Eingehung einer Verpflichtung zum 
Erwerb oder der öffentlichen Ankündigung des 
Erwerbsangebots vorangegangenen drei Handelstagen der 
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht mehr als 
10 % über- oder unterschreiten. Das öffentliche 
Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
_Verwendung erworbener Aktien und 
Bezugsrechtsausschluss_ 
 
Die aufgrund der unter TOP 8 vorgeschlagenen 
Ermächtigung oder aufgrund einer früheren Ermächtigung 
erworbenen eigenen Aktien dürfen wie folgt verwendet 
werden: 
 
Die erworbenen Aktien können entweder über die Börse 
oder durch öffentliches Angebot veräußert werden 
oder mit der Folge einer Herabsetzung des Grundkapitals 
eingezogen werden. In diesen Fällen wird bei 
Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf 
Gleichbehandlung gewahrt. 
 
Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dem 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch die 
Veräußerung der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die 
Börse oder durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu ermöglichen, 
wenn dies zu einem Barpreis erfolgt, der den 
maßgeblichen Börsenpreis der Aktien der 
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Die Verwaltung wird einen 
etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem 
Börsenpreis möglichst geringhalten und auf höchstens 5 
% beschränken. Mit einer solchen engen Anbindung an den 
aktuellen Börsenpreis wird eine Verwässerung des 
Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden. Die 
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 
die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
Verwendung. 
 
Die Anzahl der zu veräußernden Aktien darf hierbei 
insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht 
übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung noch im 
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese 
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der 
Laufzeit der beantragten Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund anderer 
Ermächtigungen des Vorstands zur Veräußerung oder 
Ausgabe von Aktien oder aufgrund eines 
Hauptversammlungsbeschlusses veräußert oder 
ausgegeben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
die aufgrund von während der Laufzeit der 
vorgeschlagenen Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten auf Aktien ausgegeben wurden bzw. noch 
ausgegeben werden können. Durch die Anrechnungen wird 
sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht 
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies 
dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund 
ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung 
liegt im Interesse der Aktionäre, die ihre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -7-

Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
Es ist daher sichergestellt, dass in 
Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer 
Veräußerung der Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der 
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
Handlungsspielräume eröffnet werden. So erhält die 
Gesellschaft unter anderem die Möglichkeit, eigene 
Aktien z.B. institutionellen Anlegern oder nationalen 
und internationalen Investoren anzubieten, damit den 
Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu 
stabilisieren. Sie kann ihr Eigenkapital flexibel 
geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstige 
Börsensituationen reagieren. Den Aktionären bleibt 
zudem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der 
Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten. 
 
Außerdem kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch 
bei Veräußerung der Aktien gegen Sachleistung 
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft 
ausgeschlossen werden. So soll der Gesellschaft auf der 
Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses 
auch weiterhin der notwendige Handlungsspielraum 
eröffnet werden, im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik 
oder im Rahmen der Vereinbarung von 
Unternehmenszusammenschlüssen schnell, flexibel und 
kostengünstig, insbesondere ohne Kapitalerhöhung und 
unter Schonung ihrer Liquidität, bei dem Erwerb von 
Unternehmen agieren zu können. Hier können z.B. in 
geeigneten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung bei 
Unternehmenskäufen oder Beteiligungserwerben angeboten 
werden, eine im internationalen Bereich zunehmend 
üblicher werdende Verfahrensweise der 
Akquisitionsfinanzierung. Das Recht der Aktionäre zum 
Bezug eigener Aktien kann insoweit ebenfalls 
ausgeschlossen werden. Der Preis, zu dem eigene Aktien 
in diesem Fall verwendet werden, hängt von den 
jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom Zeitpunkt 
ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der 
Preisfestsetzung an den Interessen der Gesellschaft 
ausrichten. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung 
des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am 
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren; 
eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist 
indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
Börsenpreises wieder infrage zu stellen. 
 
Ferner sieht die Ermächtigung vor, der Gesellschaft 
auch künftig zu ermöglichen, die erworbenen eigenen 
Aktien zur Befriedigung der Bezugsrechte aus Wandel- 
oder Optionsschuldverschreibungen verwenden zu können. 
Dadurch kann im Bedarfsfall eine Kapitalerhöhung aus 
bedingtem Kapital reduziert werden. Die Nutzung 
vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung 
oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll 
sein, die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität 
erhöhen. Derzeit bestehen keine Options- bzw. 
Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten, die für eine 
Bedienung durch eigene Aktien aufgrund der 
vorgeschlagenen Ermächtigung in Betracht kommen würden. 
 
Darüber hinaus soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
haben, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer 
Veräußerung der Aktien durch öffentliches Angebot 
an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von Options- 
und Wandlungsrechten teilweise auszuschließen. 
Dadurch kann diesen ebenfalls ein Bezugsrecht auf die 
Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie es ihnen nach 
Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. So 
kann die Gesellschaft vermeiden, dass sich der Options- 
oder Wandlungspreis verringert, was im Fall einer 
Ausgabe von eigenen Aktien ohne Gewährung von 
Bezugsrechten an die Inhaber von Options- und 
Wandlungsrechten gemäß den Bedingungen der 
Options- und Wandlungsrechte eintreten würde. 
 
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein 
öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der 
Vorstand darüber hinaus ermächtigt sein, das 
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. 
Dies dient dazu, bei der Veräußerung möglichst 
bruchteilsfreie Bezugsverhältnisse zu schaffen und so 
die technische Durchführung der Aktienveräußerung 
zu erleichtern. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird bestrebt 
sein, das Volumen der freien Spitzen möglichst gering 
zu halten. Durch die Beschränkung auf solche 
Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine erhebliche 
Einbuße ihrer Beteiligungsquote. Die 
Vermögensinteressen der Aktionäre sind durch die 
Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gewahrt. 
 
Die Möglichkeit des Erwerbs und der Verwendung eigener 
Aktien durch unmittelbare oder mittelbare 
Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder durch 
Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer 
unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften 
eröffnet dem Unternehmen weitere Flexibilität beim 
Einsatz eigener Aktien. 
 
Der Vorstand wird von der Ermächtigung nur Gebrauch 
machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine 
erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn diese 
Voraussetzungen gegeben sind. 
 
_Weitere Angaben_ 
 
Der Vorstand hat gegenwärtig keine Absicht, die im 
vorgeschlagenen Beschluss enthaltenen Ermächtigungen 
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
auszunutzen. 
 
Sollte die Hauptversammlung die vorgeschlagenen 
Ermächtigungen erteilen, wird der Vorstand deren 
Ausnutzung von Zeit zu Zeit vor dem Hintergrund der 
dann gegebenen Marktbedingungen prüfen und sich dann 
gegebenenfalls für einen Aktienrückerwerb und 
möglicherweise für eine bestimmte Verwendung der so 
erworbenen Aktien entscheiden. Dabei wird der Vorstand 
die Ermächtigung zum Rückerwerb nur ausnutzen, wenn er 
zu der Überzeugung gelangt ist, dass (i) dies zu 
einer Verbesserung des Ergebnisses je Aktie und/oder 
einer unter den Marktgegebenheiten vorteilhaften 
Eigenkapitalquote der Gesellschaft führt und (ii) zudem 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand hat auch noch keine 
Entscheidung dazu getroffen, inwieweit etwaige auf 
Grundlage des Beschlusses erworbene eigene Aktien 
eingezogen werden sollen. Die Ermächtigungen zur 
Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts wird der Vorstand nur ausnutzen, wenn in 
der konkreten Situation die strengen aktienrechtlichen 
Voraussetzungen für den Ausschluss des Bezugsrechts 
erfüllt sind und insbesondere der 
Bezugsrechtsausschluss durch das Interesse der 
Gesellschaft gerechtfertigt ist. 
 
Der Vorstand wird - jeweils in der nächstfolgenden 
Hauptversammlung und im Geschäftsbericht - über die 
Ausnutzung einer der vorgenannten Ermächtigungen 
berichten. 
 
Der Bericht des Vorstands zu TOP 8 über die Gründe für 
die dort vorgesehenen Ermächtigungen zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre wird jedem Aktionär auf 
Verlangen unverzüglich kostenlos übersandt. Der Bericht 
ist auch über die Internetseite 
 
http://www.aareal-bank.com 
 
zugänglich. 
 
_Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den 
unter TOP 9 vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Einsatz 
von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und der 
Veräußerung eigener Aktien sowie zum Ausschluss 
des Bezugsrechts analog § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG_ 
 
Im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG soll der Gesellschaft zusätzlich zu 
den in TOP 8 vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb 
eigener Aktien auch der Einsatz bestimmter Derivate 
ermöglicht werden. Die Ermächtigung soll von der 
Gesellschaft, Konzerngesellschaften und über Dritte 
genutzt werden können, die für Rechnung der 
Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft handeln. 
Die unter TOP 9 vorgeschlagene Ermächtigung führt nicht 
zu einer Ausweitung der in TOP 8 vorgesehenen 
Höchstgrenze für den Erwerb eigener Aktien von bis zu 
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer 
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals. Sie eröffnet lediglich 
innerhalb der vorgesehenen zusätzlichen Höchstgrenze 
von maximal 5 % des Grundkapitals weitere 
Erwerbsmodalitäten. 
 
Durch diese zusätzliche, in der Praxis vieler 
DAX-Unternehmen mittlerweile etablierte 
Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der 
Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien in 
optimaler Weise zu strukturieren. Für die Gesellschaft 
kann es unter Umständen vorteilhaft sein, Put-Optionen 
zu verkaufen, Call-Optionen zu erwerben oder Aktien der 
Gesellschaft durch eine Kombination aus Put- und 
Call-Optionen zu kaufen, anstatt eigene Aktien der 
Gesellschaft unmittelbar zu erwerben. 
 
Die Laufzeit eines Derivats darf jeweils 18 Monate 
nicht überschreiten, muss spätestens am 26. Mai 2025 
enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der 
Aktien der Gesellschaft in Ausübung der Optionen nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Aareal Bank AG: Bekanntmachung der -8-

nach dem 26. Mai 2025 erfolgt. Dies stellt sicher, dass 
die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zu diesem Datum 
gültigen Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG keine 
eigenen Aktien auf dieser Grundlage erwirbt. Zudem ist 
der Erwerb eigener Aktien mittels Derivaten auf 5 % des 
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
 
Die Gesellschaft räumt dem Erwerber einer Put-Option 
das Recht ein, Aktien der Gesellschaft zu einem in der 
Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die 
Gesellschaft zu verkaufen. Für dieses Recht erhält die 
Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter 
Berücksichtigung unterschiedlicher Parameter - unter 
anderem Ausübungspreis und Laufzeit der Option oder 
Volatilität der Aktien der Gesellschaft - dem Wert des 
durch die Put-Option eingeräumten 
Veräußerungsrechts entspricht. Übt der 
Erwerber die Put-Option aus, so vermindert die von ihm 
gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den 
Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten Gegenwert. Die 
Ausübung der Put-Option ist für den Erwerber der 
Put-Option nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der 
Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Put-Option unter dem Ausübungspreis liegt, denn in 
diesem Fall kann der Erwerber die Aktie zu dem höheren 
Ausübungspreis verkaufen. Aus Sicht der Gesellschaft 
bietet der Einsatz von Put-Optionen umgekehrt den 
Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss 
des Derivatgeschäfts festgelegt wird, während die 
Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Übt 
der Erwerber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs 
am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die 
Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien 
erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte 
Optionsprämie. 
 
Erwirbt die Gesellschaft eine Call-Option, so erhält 
sie gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine 
zuvor festgelegte Anzahl von eigenen Aktien zu einem 
zuvor fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) vom 
Verkäufer der Option zu kaufen. Die Ausübung der 
Call-Option ist für die Gesellschaft wirtschaftlich 
sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem 
Ausübungspreis liegt, denn in diesem Fall kann die 
Gesellschaft die Aktien zu dem niedrigeren 
Ausübungspreis vom Verkäufer kaufen. Durch den Erwerb 
von Call-Optionen kann die Gesellschaft z. B. 
Kursrisiken eingrenzen, wenn sie selbst zur 
Übertragung von Aktien zu einem späteren Zeitpunkt 
verpflichtet ist, etwa im Rahmen von Umtauschrechten 
aus Wandelschuldverschreibungen. 
 
Als Kaufpreis für die Aktien der Gesellschaft ist von 
der Gesellschaft der in der jeweiligen Option 
vereinbarte Ausübungspreis zu entrichten. Der 
Ausübungspreis kann über oder unter dem Börsenkurs der 
Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des 
Derivatgeschäfts liegen, darf aber den 
durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der 
Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse 
in Frankfurt am Main) an den jeweils dem Abschluss des 
betreffenden Derivatgeschäfts vorangegangenen drei 
Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main 
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten; 
hierbei sind Erwerbsnebenkosten nicht, wohl aber die 
erhaltene bzw. gezahlte Optionsprämie zu 
berücksichtigen. Die von der Gesellschaft bei 
Call-Optionen zu zahlende Optionsprämie darf nicht 
wesentlich über und die bei Put-Optionen zu 
vereinnahmende Optionsprämie darf nicht wesentlich 
unter dem nach anerkannten, insbesondere 
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
Marktwert der jeweiligen Optionen liegen. Bei der 
Ermittlung des theoretischen Marktwerts der jeweiligen 
Optionen ist unter anderem der vereinbarte 
Ausübungspreis zu berücksichtigen. 
 
Die Gestaltung der vorgeschlagenen Ermächtigung 
schließt aus, dass Aktionäre beim Rückkauf eigener 
Aktien unter Einsatz von Derivaten wirtschaftlich 
benachteiligt werden. Mit der vorstehend beschriebenen 
Festlegung von Ausübungspreis und Optionsprämie sowie 
der zwingenden Vorgabe, die Optionen nur mit solchen 
Aktien der Gesellschaft zu bedienen, die unter Wahrung 
des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem 
im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen 
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft erworben wurden, 
wird sichergestellt, dass die Gesellschaft einen fairen 
Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt und die an den 
Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre der 
Gesellschaft daher keinen wertmäßigen Nachteil 
erleiden. Dies entspricht der Stellung der Aktionäre 
bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht 
alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft 
verkaufen können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung 
der Optionen stellen ebenso wie die Vorgaben für die 
zur Erfüllung der Optionsrechte einzusetzenden Aktien 
sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz 
der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung 
getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist es, auch 
hinsichtlich des dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde 
liegenden Rechtsgedankens, gerechtfertigt, dass den 
Aktionären kein Recht zustehen soll, derartige 
Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft 
abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf 
Abschluss von Derivatgeschäften mit der Gesellschaft 
besteht auch insoweit nicht, als bei Abschluss von 
Derivatgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot für den 
Abschluss von Derivatgeschäften bezogen auf geringe 
Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Die Gesellschaft 
erhält durch den Ausschluss des Bezugs- und des 
Andienungsrechts die Möglichkeit, Derivatgeschäfte 
kurzfristig abzuschließen. Diese Möglichkeit wäre 
bei einem Angebot zum Erwerb von Optionen an alle 
Aktionäre bzw. bei einem Angebot zum Erwerb von 
Optionen von allen Aktionären nicht in gleicher Weise 
gegeben. 
 
Den Aktionären der Gesellschaft soll ein Recht auf 
Andienung ihrer Aktien beim Rückkauf eigener Aktien 
unter Einsatz von Derivaten nur zustehen, soweit die 
Gesellschaft aus den jeweiligen Optionen gerade ihnen 
gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
Anderenfalls könnten Derivate für den Rückerwerb 
eigener Aktien nicht eingesetzt, und die damit für die 
Gesellschaft verbundenen Vorteile nicht realisiert 
werden. 
 
Der Vorstand hält die Nicht-Gewährung bzw. die 
Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger 
Abwägung der Interessen der Aktionäre und des 
Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die 
sich aus dem Einsatz von Derivaten beim Aktienrückkauf 
für die Gesellschaft ergeben, für gerechtfertigt. 
 
Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die 
Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. Es besteht 
gegenwärtig keine Absicht, von dieser Ermächtigung zum 
Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien unter 
Einsatz von Derivaten sowie zum Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen. 
 
*Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche 
Unterlagen und Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) 
zugänglich. 
 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und 
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären 
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite 
zugänglich gemacht werden. Die gesamte Hauptversammlung 
wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und 
ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton über das 
Online-Portal der Gesellschaft (_Aktionärsportal_) 
übertragen, das unter der Internetadresse 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) zu 
erreichen ist. Über das Aktionärsportal wird 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren 
Bevollmächtigten unter anderem eine Ausübung des 
Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung 
ermöglicht. Über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) 
werden nach der Hauptversammlung auch die 
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen 
Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung 
kostenfrei übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass 
der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
Zugänglichmachung auf der Internetseite der 
Gesellschaft Genüge getan ist. 
 
_Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte_ 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
179.571.663,00 EUR  ist im Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung eingeteilt in 59.857.221 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine 
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im 
Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend 59.857.221. 
Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft 
keine eigenen Aktien. 
 
_Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung der 
Hauptversammlung_ 
 
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird 
die ordentliche Hauptversammlung der Aareal Bank AG am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

27. Mai 2020 auf Grundlage des C19-AuswBekG als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten mit der 
Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen 
Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der 
elektronischen Zuschaltung (_Zuschaltung_) 
durchgeführt. 
 
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher 
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie 
können sich zu der gesamten Hauptversammlung per Bild- 
und Tonübertragung über das Aktionärsportal unter der 
Internetadresse 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) 
zuschalten. 
 
_Aktionärsportal und Aktionärs-Hotline_ 
 
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird 
anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine 
Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur 
Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte 
enthält unter anderem die Zugangsdaten, mit denen die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre das unter der 
Internetadresse 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) 
zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen 
können. 
 
Das Aktionärsportal ist ab dem 6. Mai 2020 für 
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten geöffnet. Über das 
Aktionärsportal können die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten unter 
anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll 
erklären. Um das Aktionärsportal nutzen zu können, 
müssen Sie sich mit den Zugangsdaten, die Sie mit Ihrer 
Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Detaillierte 
Hinweise zur Nutzung des Aktionärsportals und zu den 
verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte 
erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer 
Stimmrechtskarte und über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020). 
Dort können auch weitere Einzelheiten zu den Anmelde- 
und Nutzungsbedingungen abgerufen werden. *Bitte 
beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende 
dieser Einladungsbekanntmachung.* 
 
_Voraussetzungen für die Zuschaltung und die Ausübung 
der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts_ 
 
Zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und zur 
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des 
Stimmrechts, sind Aktionäre berechtigt, die sich bei 
der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der 
nachfolgend genannten Adresse anmelden 
(_Anmeldeadresse_) und der Gesellschaft unter dieser 
Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache erstellten besonderen Nachweis ihres 
Anteilsbesitzes übermitteln (_ordnungsgemäß 
angemeldete Aktionäre_). 
 
 Aareal Bank AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
auf den Beginn des 6. Mai 2020 (00:00 Uhr MESZ) (den 
sogenannten Nachweisstichtag) beziehen. Anmeldung und 
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
bis spätestens zum 20. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter 
der nachfolgend genannten Adresse zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung 
und die Ausübung der Aktionärsrechte nur als derjenige 
als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die 
Berechtigung zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die 
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
_Bedeutung des Nachweisstichtags_ 
 
Die Berechtigung zur Zuschaltung, zur Ausübung von 
Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis 
enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Zuschaltung, die Ausübung 
von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Zuschaltung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere 
stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen 
Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die etwaige Dividendenberechtigung. Nach 
Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der 
Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung 
einschließlich der Zugangsdaten für das 
Aktionärsportal zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung 
zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte 
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
 
_Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl_ 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr 
Stimmrecht, auch ohne sich zu der Hauptversammlung 
zuzuschalten, in Textform oder im Wege elektronischer 
Kommunikation (Briefwahl) abgeben. 
 
Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären das mit der Stimmrechtskarte 
übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Das 
Briefwahlformular kann zudem unter der Anmeldeadresse 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert 
werden. Darüber hinaus kann das Briefwahlformular auch 
über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) 
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular 
verwenden, können Briefwahlstimmen ausschließlich 
 
- in Textform unter der Anschrift Aareal Bank 
  AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 
  München, 
- in Textform unter der Telefax-Nummer +49 89 
  30903-74675 oder 
- unter der E-Mail-Adresse 
  Aarealbank-HV2020@computershare.de 
 
bis zum 26. Mai 2020 (18:00 Uhr MESZ) abgegeben, 
geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für 
die Abgabe, Änderung und den Widerruf der 
Briefwahlstimme auf diesem Wege ist der Zugang der 
Briefwahlstimme bei der Gesellschaft. Briefwahlstimmen, 
die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht 
zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Vor und während der Hauptversammlung steht 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die 
Ausübung des Stimmrechts auch das unter der 
Internetadresse 
 
www.aareal-bank.com 
 
dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) 
erreichbare Aktionärsportal der Aareal Bank AG zur 
Verfügung. Die Ausübung des Stimmrechts über das 
Aktionärsportal ist ab dem 6. Mai 2020 bis zum Beginn 
der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. 
Über das Aktionärsportal können Sie auch während 
der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen 
etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte 
Stimmabgaben ändern oder widerrufen. 
 
Eine Stimmabgabe ist nur in Bezug auf solche Anträge 
und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung 
oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder §§ 126, 
127 AktG veröffentlicht wurden. 
 
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der 
Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
Entsprechende Informationen und eine detaillierte 
Beschreibung der Durchführung der elektronischen 
Briefwahl über das Aktionärsportal sind über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.aareal-bank.com 
 
(dort im Bereich Investoren / Hauptversammlung 2020) 
abrufbar. 
 
_Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich 
von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft vertreten lassen. 
 
Den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch 
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Sollte zu einem 
Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung 
stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für 
jeden einzelnen Abstimmungspunkt. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen; sie können das 
Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei 
Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung 
erteilt wurde, enthalten sie sich der Stimme. 
 
Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionären für die Bevollmächtigung von 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft das mit der Stimmrechtskarte übersandte 
Vollmachts- und Weisungsformular der Gesellschaft zur 

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April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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