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Dow Jones News
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DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Gateway Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 12.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Gateway Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN DE000A0JJTG7 / WKN 
A0JJTG Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Gateway Real Estate AG ein, die am 
 
Dienstag, dem 12. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), 
 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, The Squaire 15, Am 
Flughafen, 60549 Frankfurt am Main, als *virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz* der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters) stattfindet. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die 
sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das 
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie 
nachstehend unter dem Abschnitt '_Weitere Angaben zur 
Einberufung_'. 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats der Gesellschaft abweichend von § 123 Abs. 1 Satz 
1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit verkürzter Einberufungsfrist 
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Gesetz*'). 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gateway 
   Real Estate AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2019 sowie der Lageberichte für die Gateway 
   Real Estate AG und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a und § 
   315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch 
   nicht notwendig. 
 
   Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der Gateway 
   Real Estate AG unter 
 
   https://gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich und werden vom Vorstand bzw. - im Fall des 
   Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im 
   Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die 
   Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gateway 
   Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   116.650.321,65 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 
   0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt EUR 
   56.029.212,00) zu verwenden und den Restbetrag von EUR 
   60.621.109,65 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für 
   den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer 
   des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige 
   prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und 
   sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß 
   Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines 
   bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft (Artikel 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über Änderung der Satzung der 
   Gesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
   § 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) _Der Gegenstand des Unternehmens der 
        Gesellschaft ist die 
        Projektentwicklung, das Halten und 
        Verwalten sowie der An- und Verkauf 
        (mittels Asset- oder Share Deals) von 
        Immobilien aller Art und die Erbringung 
        sämtlicher im Zusammenhang mit 
        Immobilien stehender 
        Dienstleistungen.'_ 
 
   § 11 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden 
        durch den Vorsitzenden unter Angabe der 
        Tagesordnung mit einer Frist von 7 
        Tagen einberufen. Bei der Berechnung 
        der Frist werden der Tag der Absendung 
        der Einladung und der Tag der Sitzung 
        nicht mitgerechnet. Die Einberufung 
        kann schriftlich, per Telefax, per 
        E-Mail oder mittels sonstiger 
        gebräuchlicher (einschließlich 
        elektronischer) Kommunikationsmittel 
        erfolgen. Der Vorsitzende kann diese 
        Frist in dringenden Fällen abkürzen und 
        die Sitzung mündlich oder fernmündlich 
        einberufen. Im Übrigen gelten 
        hinsichtlich der Einberufung des 
        Aufsichtsrats die gesetzlichen 
        Bestimmungen sowie die Regelungen der 
        Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.' 
 
   § 11 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in 
        der Regel in Sitzungen gefasst. Auf 
        Anordnung des Vorsitzenden oder mit 
        Zustimmung aller Mitglieder des 
        Aufsichtsrats können Sitzungen auch in 
        Form einer Telefonkonferenz oder 
        mittels elektronischer 
        Kommunikationsmittel (insbesondere 
        Videokonferenz) abgehalten und einzelne 
        Aufsichtsratsmitglieder telefonisch 
        oder mittels elektronischer 
        Kommunikationsmittel (insbesondere 
        Videoübertragung) zugeschaltet werden; 
        in diesen Fällen kann die 
        Beschlussfassung im Wege der 
        Telefonkonferenz oder mittels 
        elektronischer Kommunikationsmittel 
        (insbesondere Videokonferenz) erfolgen. 
        Abwesende bzw. nicht an der 
        Konferenzschaltung teilnehmende oder 
        zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder 
        können auch dadurch an der 
        Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
        teilnehmen, dass sie schriftliche 
        Stimmabgaben durch ein anderes 
        Aufsichtsratsmitglied überreichen 
        lassen. Darüber hinaus können sie ihre 
        Stimme auch im Vorfeld der Sitzung, 
        während der Sitzung oder nachträglich 
        innerhalb einer vom Vorsitzenden des 
        Aufsichtsrats zu bestimmenden 
        angemessenen Frist auch mündlich, 
        fernmündlich, per Telefax, per E-Mail 
        oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
        (einschließlich elektronischer) 
        Kommunikationsmittel abgeben. 
        Beschlussfassungen können auch 
        außerhalb von Sitzungen 
        schriftlich, per Telefax, per E-Mail 
        oder mittels sonstiger gebräuchlicher 
        (einschließlich elektronischer) 
        Kommunikationsmittel sowie in 
        Kombination der vorgenannten Formen 
        erfolgen, wenn der Vorsitzende dies 
        unter Beachtung einer angemessenen 
        Frist anordnet oder sich alle 
        Aufsichtsratsmitglieder an der 
        Beschlussfassung beteiligen. 
        Aufsichtsratsmitglieder, die sich bei 
        der Beschlussfassung der Stimme 
        enthalten, nehmen in diesem Sinne an 
        der Beschlussfassung teil. Ein Recht 
        zum Widerspruch gegen die vom 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

Vorsitzenden angeordnete Form der 
        Beschlussfassung besteht nicht.' 
 
   § 15 Absatz 1 der Satzung wird um den folgenden Satz 2 
   ergänzt: 
 
    _'In der Einberufung kann eine kürzere in 
    Tagen zu bemessende Frist vorgesehen 
    werden.'_ 
 
   § 15 Absatz 5 der Satzung wird folgendermaßen neu 
   gefasst: 
 
   '(5) Die Aktionäre können sich in der 
        Hauptversammlung und bei der Ausübung 
        des Stimmrechts durch Bevollmächtigte 
        vertreten lassen. Die Erteilung der 
        Vollmacht, ihr Widerruf und der 
        Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
        der Gesellschaft bedürfen der Textform 
        (§ 126b BGB). In der Einberufung zur 
        Hauptversammlung kann eine 
        Erleichterung bestimmt werden. § 135 
        AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt 
        ein Aktionär mehr als eine Person, so 
        kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
        von diesen zurückweisen. Des Weiteren 
        kann die Gesellschaft einen oder 
        mehrere Mitarbeiter der Gesellschaft 
        als Stimmrechtsvertreter zur Verfügung 
        stellen. Die Vollmacht für solche 
        etwaig von der Gesellschaft benannten 
        Stimmrechtsvertreter kann auch per 
        Telefax oder einem anderen von der 
        Gesellschaft zu bestimmendem Weg 
        erteilt werden. Die Einzelheiten für 
        die Erteilung sämtlicher 
        Stimmrechtsvollmachten werden zusammen 
        mit der Einberufung der 
        Hauptversammlung den Aktionären bekannt 
        gegeben oder den Aktionären auf eine in 
        der Einladung der Hauptversammlung 
        bekannt gegebene Weise zugänglich 
        gemacht.' 
 
   Zudem soll § 15 der Satzung um die folgende Absätze 6 und 
   7 ergänzt werden: 
 
   '(6) _Der Vorstand ist ermächtigt 
        vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
        Stimmen, ohne an der Hauptversammlung 
        teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
        elektronischer Kommunikation abgeben 
        dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist 
        auch ermächtigt, Bestimmungen zum 
        Umfang und Verfahren der Rechtsausübung 
        nach Satz 1 zu treffen._ 
   (7) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
       auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
       ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
       und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte 
       ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können (Online-Teilnahme). Der Vorstand 
       ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu 
       Umfang und Verfahren der Teilnahme und 
       Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.' 
Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung EUR 186.764.040,00 und ist 
eingeteilt in 186.764.040 nennwertlose, auf den Inhaber lautende 
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
EUR 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen 
Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 
186.764.040. 
 
2. *Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten; Aktionärsportal* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 
COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) 
abgehalten. 
 
Die gesamte in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 12. Mai 
2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) über das Aktionärsportal der 
Gesellschaft ('*Aktionärsportal*') unter der Internetadresse 
 
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
live in Bild und Ton übertragen. 
 
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe 
hierzu Ziffer 3 '_Voraussetzungen für die Ausübung der 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung_'), 
oder ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der 
gesamten Hauptversammlung über das Aktionärsportal verfolgen. 
Darüber hinaus können Aktionäre persönlich oder durch 
Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die 
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über das Aktionärsportal 
Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung erklären. 
 
Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in 
der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist 
eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit 
Ausnahme des von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreters, vor Ort ausgeschlossen. Die 
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die 
Einräumung des Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der 
Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre 
Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne 
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme). 
 
Das Aktionärsportal der Gesellschaft ist unter der 
Internetadresse 
 
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
ab dem 30. April 2020, 0:00 Uhr (MESZ), für Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um das 
Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie 
sich mit der Zugangsnummer und dem PIN-Code einloggen, den sie 
mit der Zugangskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten 
zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche des 
Aktionärsportals. 
 
Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Aktionärsportals erhalten 
die Aktionäre im Aktionärsportal der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise in den 
Nutzungsbedingungen, die im Aktionärsportal hinterlegt sind. 
 
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der 
   Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
   Hauptversammlung* 
 
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und 
Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur 
Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Vorlage eines 
besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz durch das 
depotführende Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis über 
den Anteilsbesitz hat sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 
COVID-19-Gesetz abweichend von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den 
Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung nicht mitzurechnen ist), d. h. auf den Beginn 
des 30. April 2020 (0:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag), zu 
beziehen. 
 
Der Gesellschaft müssen die Anmeldung bis spätestens zum Ablauf 
des 5. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bis spätestens zum Ablauf des 8. Mai 2020 (24:00 
Uhr MESZ) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten 
zugehen: 
 
 Gateway Real Estate AG 
 c/o UBJ. GmbH 
 Haus der Wirtschaft 
 Kapstadtring 10 
 22297 Hamburg 
 oder 
 Telefax: 040/63785423 
 oder 
 E-Mail: hv@ubj.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. 
 
4. *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der 
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, 
insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die 
virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten in 
Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen 
auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug 
auf die virtuelle Hauptversammlung und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
können Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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