DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Gateway Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 12.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-20 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Gateway Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN DE000A0JJTG7 / WKN
A0JJTG Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung der Gateway Real Estate AG ein, die am
Dienstag, dem 12. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, The Squaire 15, Am
Flughafen, 60549 Frankfurt am Main, als *virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz* der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) stattfindet.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie
nachstehend unter dem Abschnitt '_Weitere Angaben zur
Einberufung_'.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der Gesellschaft abweichend von § 123 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit verkürzter Einberufungsfrist
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Gesetz*').
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gateway
Real Estate AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2019 sowie der Lageberichte für die Gateway
Real Estate AG und den Konzern einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a und §
315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch
nicht notwendig.
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gateway
Real Estate AG unter
https://gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich und werden vom Vorstand bzw. - im Fall des
Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im
Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die
Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gateway
Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR
116.650.321,65 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR
0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt EUR
56.029.212,00) zu verwenden und den Restbetrag von EUR
60.621.109,65 auf neue Rechnung vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der
Aktionäre auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und
sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß
Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft (Artikel 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über Änderung der Satzung der
Gesellschaft*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Satzungsänderungen zu beschließen:
§ 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) _Der Gegenstand des Unternehmens der
Gesellschaft ist die
Projektentwicklung, das Halten und
Verwalten sowie der An- und Verkauf
(mittels Asset- oder Share Deals) von
Immobilien aller Art und die Erbringung
sämtlicher im Zusammenhang mit
Immobilien stehender
Dienstleistungen.'_
§ 11 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden
durch den Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 7
Tagen einberufen. Bei der Berechnung
der Frist werden der Tag der Absendung
der Einladung und der Tag der Sitzung
nicht mitgerechnet. Die Einberufung
kann schriftlich, per Telefax, per
E-Mail oder mittels sonstiger
gebräuchlicher (einschließlich
elektronischer) Kommunikationsmittel
erfolgen. Der Vorsitzende kann diese
Frist in dringenden Fällen abkürzen und
die Sitzung mündlich oder fernmündlich
einberufen. Im Übrigen gelten
hinsichtlich der Einberufung des
Aufsichtsrats die gesetzlichen
Bestimmungen sowie die Regelungen der
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.'
§ 11 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in
der Regel in Sitzungen gefasst. Auf
Anordnung des Vorsitzenden oder mit
Zustimmung aller Mitglieder des
Aufsichtsrats können Sitzungen auch in
Form einer Telefonkonferenz oder
mittels elektronischer
Kommunikationsmittel (insbesondere
Videokonferenz) abgehalten und einzelne
Aufsichtsratsmitglieder telefonisch
oder mittels elektronischer
Kommunikationsmittel (insbesondere
Videoübertragung) zugeschaltet werden;
in diesen Fällen kann die
Beschlussfassung im Wege der
Telefonkonferenz oder mittels
elektronischer Kommunikationsmittel
(insbesondere Videokonferenz) erfolgen.
Abwesende bzw. nicht an der
Konferenzschaltung teilnehmende oder
zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder
können auch dadurch an der
Beschlussfassung des Aufsichtsrats
teilnehmen, dass sie schriftliche
Stimmabgaben durch ein anderes
Aufsichtsratsmitglied überreichen
lassen. Darüber hinaus können sie ihre
Stimme auch im Vorfeld der Sitzung,
während der Sitzung oder nachträglich
innerhalb einer vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats zu bestimmenden
angemessenen Frist auch mündlich,
fernmündlich, per Telefax, per E-Mail
oder mittels sonstiger gebräuchlicher
(einschließlich elektronischer)
Kommunikationsmittel abgeben.
Beschlussfassungen können auch
außerhalb von Sitzungen
schriftlich, per Telefax, per E-Mail
oder mittels sonstiger gebräuchlicher
(einschließlich elektronischer)
Kommunikationsmittel sowie in
Kombination der vorgenannten Formen
erfolgen, wenn der Vorsitzende dies
unter Beachtung einer angemessenen
Frist anordnet oder sich alle
Aufsichtsratsmitglieder an der
Beschlussfassung beteiligen.
Aufsichtsratsmitglieder, die sich bei
der Beschlussfassung der Stimme
enthalten, nehmen in diesem Sinne an
der Beschlussfassung teil. Ein Recht
zum Widerspruch gegen die vom
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April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -2-
Vorsitzenden angeordnete Form der
Beschlussfassung besteht nicht.'
§ 15 Absatz 1 der Satzung wird um den folgenden Satz 2
ergänzt:
_'In der Einberufung kann eine kürzere in
Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden.'_
§ 15 Absatz 5 der Satzung wird folgendermaßen neu
gefasst:
'(5) Die Aktionäre können sich in der
Hauptversammlung und bei der Ausübung
des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
vertreten lassen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). In der Einberufung zur
Hauptversammlung kann eine
Erleichterung bestimmt werden. § 135
AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen. Des Weiteren
kann die Gesellschaft einen oder
mehrere Mitarbeiter der Gesellschaft
als Stimmrechtsvertreter zur Verfügung
stellen. Die Vollmacht für solche
etwaig von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann auch per
Telefax oder einem anderen von der
Gesellschaft zu bestimmendem Weg
erteilt werden. Die Einzelheiten für
die Erteilung sämtlicher
Stimmrechtsvollmachten werden zusammen
mit der Einberufung der
Hauptversammlung den Aktionären bekannt
gegeben oder den Aktionären auf eine in
der Einladung der Hauptversammlung
bekannt gegebene Weise zugänglich
gemacht.'
Zudem soll § 15 der Satzung um die folgende Absätze 6 und
7 ergänzt werden:
'(6) _Der Vorstand ist ermächtigt
vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben
dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist
auch ermächtigt, Bestimmungen zum
Umfang und Verfahren der Rechtsausübung
nach Satz 1 zu treffen._
(7) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben
können (Online-Teilnahme). Der Vorstand
ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu
Umfang und Verfahren der Teilnahme und
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.'
Weitere Angaben zur Einberufung
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 186.764.040,00 und ist
eingeteilt in 186.764.040 nennwertlose, auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von
EUR 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen
Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf
186.764.040.
2. *Durchführung der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten; Aktionärsportal*
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2
COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
abgehalten.
Die gesamte in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 12. Mai
2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) über das Aktionärsportal der
Gesellschaft ('*Aktionärsportal*') unter der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe
hierzu Ziffer 3 '_Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung_'),
oder ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung über das Aktionärsportal verfolgen.
Darüber hinaus können Aktionäre persönlich oder durch
Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über das Aktionärsportal
Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung erklären.
Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in
der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist
eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit
Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters, vor Ort ausgeschlossen. Die
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die
Einräumung des Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der
Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).
Das Aktionärsportal der Gesellschaft ist unter der
Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
ab dem 30. April 2020, 0:00 Uhr (MESZ), für Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um das
Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie
sich mit der Zugangsnummer und dem PIN-Code einloggen, den sie
mit der Zugangskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten
zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche des
Aktionärsportals.
Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Aktionärsportals erhalten
die Aktionäre im Aktionärsportal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise in den
Nutzungsbedingungen, die im Aktionärsportal hinterlegt sind.
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung*
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und
Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Vorlage eines
besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz durch das
depotführende Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis über
den Anteilsbesitz hat sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2
COVID-19-Gesetz abweichend von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den
Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen ist), d. h. auf den Beginn
des 30. April 2020 (0:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag), zu
beziehen.
Der Gesellschaft müssen die Anmeldung bis spätestens zum Ablauf
des 5. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bis spätestens zum Ablauf des 8. Mai 2020 (24:00
Uhr MESZ) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten
zugehen:
Gateway Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: 040/63785423
oder
E-Mail: hv@ubj.de
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
4. *Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die
Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten in
Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
können Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen
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oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten
Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären Zugangskarten für die
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung
übersendet. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig
eine Zugangskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig
eine Zugangskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert
haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
5.
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 126b BGB) oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*').
Hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu Ziffer 3
'_Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung_'). Die Stimmabgabe im Wege
der Briefwahl kann über das Aktionärsportal der Gesellschaft
unter der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
Briefwahlformulars vorgenommen werden. Das Briefwahlformular und
die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem
Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte
übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum Ablauf des 11. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der
folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Gateway Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: 040/63785423
oder
E-Mail: hv@ubj.de
Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter
der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
ist ab dem 30. April 2020, 0:00 Uhr (MESZ), bis zum Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 12. Mai 2020
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 12. Mai 2020 kann im Aktionärsportal der
Gesellschaft eine durch Verwendung des Briefwahlformulars oder
über das Aktionärsportal vorgenommene Stimmabgabe auch geändert
oder widerrufen werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe über das
Aktionärsportal können die Aktionäre den dort hinterlegten
Nutzungsbedingungen entnehmen.
Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie sowohl durch
Verwendung des Briefwahlformulars als auch über das
Aktionärsportal der Gesellschaft ausgeübt, wird unabhängig von
der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs bei der
Gesellschaft ausschließlich die über das Aktionärsportal
abgegebene Stimme als verbindlich behandelt.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine
ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
6. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4
AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere
Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie
selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen,
die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege
elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das
Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege
der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der
Zugangskarte übermittelt. Das Formular für die Erteilung einer
Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen
der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 11. Mai
2020 (24:00 Uhr MESZ) zugehen:
Gateway Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: 040/63785423
oder
E-Mail: hv@ubj.de
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung über das Aktionärsportal durch den
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom
Aktionär die Zugangsnummer und den PIN-Code des Aktionärs zur
Verwendung erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung, ein darüber hinausgehender Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist
nicht erforderlich.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt -
vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer
Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
7. *Vertretung durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter*
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht
ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen
Aktionärs ausübt, vertreten zu lassen. Diesem
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht
auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Er übt das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist,
enthält sich der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen
der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch
während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen
zu Protokoll entgegennimmt und - mit Ausnahme der Ausübung des
Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnimmt.
Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von
Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung
der Eingabemaske über das Aktionärsportal unter der
Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den
Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und
Weisungsformular für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
und die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und
dem Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte
übermittelt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und
ihr Widerruf müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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