DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Gateway Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 12.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-20 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Gateway Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN DE000A0JJTG7 / WKN
A0JJTG Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung der Gateway Real Estate AG ein, die am
Dienstag, dem 12. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, The Squaire 15, Am
Flughafen, 60549 Frankfurt am Main, als *virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz* der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) stattfindet.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das
Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie
nachstehend unter dem Abschnitt '_Weitere Angaben zur
Einberufung_'.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der Gesellschaft abweichend von § 123 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 5 AktG mit verkürzter Einberufungsfrist
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 ('*COVID-19-Gesetz*').
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gateway
Real Estate AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2019 sowie der Lageberichte für die Gateway
Real Estate AG und den Konzern einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a und §
315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch
nicht notwendig.
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gateway
Real Estate AG unter
https://gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich und werden vom Vorstand bzw. - im Fall des
Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im
Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die
Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gateway
Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR
116.650.321,65 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR
0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt EUR
56.029.212,00) zu verwenden und den Restbetrag von EUR
60.621.109,65 auf neue Rechnung vorzutragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der
Aktionäre auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer
des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und
sonstiger unterjähriger Finanzinformationen für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß
Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines
bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft (Artikel 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über Änderung der Satzung der
Gesellschaft*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Satzungsänderungen zu beschließen:
§ 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) _Der Gegenstand des Unternehmens der
Gesellschaft ist die
Projektentwicklung, das Halten und
Verwalten sowie der An- und Verkauf
(mittels Asset- oder Share Deals) von
Immobilien aller Art und die Erbringung
sämtlicher im Zusammenhang mit
Immobilien stehender
Dienstleistungen.'_
§ 11 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden
durch den Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 7
Tagen einberufen. Bei der Berechnung
der Frist werden der Tag der Absendung
der Einladung und der Tag der Sitzung
nicht mitgerechnet. Die Einberufung
kann schriftlich, per Telefax, per
E-Mail oder mittels sonstiger
gebräuchlicher (einschließlich
elektronischer) Kommunikationsmittel
erfolgen. Der Vorsitzende kann diese
Frist in dringenden Fällen abkürzen und
die Sitzung mündlich oder fernmündlich
einberufen. Im Übrigen gelten
hinsichtlich der Einberufung des
Aufsichtsrats die gesetzlichen
Bestimmungen sowie die Regelungen der
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.'
§ 11 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(3) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in
der Regel in Sitzungen gefasst. Auf
Anordnung des Vorsitzenden oder mit
Zustimmung aller Mitglieder des
Aufsichtsrats können Sitzungen auch in
Form einer Telefonkonferenz oder
mittels elektronischer
Kommunikationsmittel (insbesondere
Videokonferenz) abgehalten und einzelne
Aufsichtsratsmitglieder telefonisch
oder mittels elektronischer
Kommunikationsmittel (insbesondere
Videoübertragung) zugeschaltet werden;
in diesen Fällen kann die
Beschlussfassung im Wege der
Telefonkonferenz oder mittels
elektronischer Kommunikationsmittel
(insbesondere Videokonferenz) erfolgen.
Abwesende bzw. nicht an der
Konferenzschaltung teilnehmende oder
zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder
können auch dadurch an der
Beschlussfassung des Aufsichtsrats
teilnehmen, dass sie schriftliche
Stimmabgaben durch ein anderes
Aufsichtsratsmitglied überreichen
lassen. Darüber hinaus können sie ihre
Stimme auch im Vorfeld der Sitzung,
während der Sitzung oder nachträglich
innerhalb einer vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats zu bestimmenden
angemessenen Frist auch mündlich,
fernmündlich, per Telefax, per E-Mail
oder mittels sonstiger gebräuchlicher
(einschließlich elektronischer)
Kommunikationsmittel abgeben.
Beschlussfassungen können auch
außerhalb von Sitzungen
schriftlich, per Telefax, per E-Mail
oder mittels sonstiger gebräuchlicher
(einschließlich elektronischer)
Kommunikationsmittel sowie in
Kombination der vorgenannten Formen
erfolgen, wenn der Vorsitzende dies
unter Beachtung einer angemessenen
Frist anordnet oder sich alle
Aufsichtsratsmitglieder an der
Beschlussfassung beteiligen.
Aufsichtsratsmitglieder, die sich bei
der Beschlussfassung der Stimme
enthalten, nehmen in diesem Sinne an
der Beschlussfassung teil. Ein Recht
zum Widerspruch gegen die vom
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -2-
Vorsitzenden angeordnete Form der
Beschlussfassung besteht nicht.'
§ 15 Absatz 1 der Satzung wird um den folgenden Satz 2
ergänzt:
_'In der Einberufung kann eine kürzere in
Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden.'_
§ 15 Absatz 5 der Satzung wird folgendermaßen neu
gefasst:
'(5) Die Aktionäre können sich in der
Hauptversammlung und bei der Ausübung
des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
vertreten lassen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). In der Einberufung zur
Hauptversammlung kann eine
Erleichterung bestimmt werden. § 135
AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen. Des Weiteren
kann die Gesellschaft einen oder
mehrere Mitarbeiter der Gesellschaft
als Stimmrechtsvertreter zur Verfügung
stellen. Die Vollmacht für solche
etwaig von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann auch per
Telefax oder einem anderen von der
Gesellschaft zu bestimmendem Weg
erteilt werden. Die Einzelheiten für
die Erteilung sämtlicher
Stimmrechtsvollmachten werden zusammen
mit der Einberufung der
Hauptversammlung den Aktionären bekannt
gegeben oder den Aktionären auf eine in
der Einladung der Hauptversammlung
bekannt gegebene Weise zugänglich
gemacht.'
Zudem soll § 15 der Satzung um die folgende Absätze 6 und
7 ergänzt werden:
'(6) _Der Vorstand ist ermächtigt
vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben
dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist
auch ermächtigt, Bestimmungen zum
Umfang und Verfahren der Rechtsausübung
nach Satz 1 zu treffen._
(7) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben
können (Online-Teilnahme). Der Vorstand
ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu
Umfang und Verfahren der Teilnahme und
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.'
Weitere Angaben zur Einberufung
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 186.764.040,00 und ist
eingeteilt in 186.764.040 nennwertlose, auf den Inhaber lautende
Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von
EUR 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen
Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf
186.764.040.
2. *Durchführung der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten; Aktionärsportal*
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2
COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
abgehalten.
Die gesamte in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 12. Mai
2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) über das Aktionärsportal der
Gesellschaft ('*Aktionärsportal*') unter der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
live in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe
hierzu Ziffer 3 '_Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung_'),
oder ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung über das Aktionärsportal verfolgen.
Darüber hinaus können Aktionäre persönlich oder durch
Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über das Aktionärsportal
Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung erklären.
Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in
der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist
eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit
Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters, vor Ort ausgeschlossen. Die
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die
Einräumung des Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der
Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).
Das Aktionärsportal der Gesellschaft ist unter der
Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
ab dem 30. April 2020, 0:00 Uhr (MESZ), für Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz
nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um das
Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie
sich mit der Zugangsnummer und dem PIN-Code einloggen, den sie
mit der Zugangskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten
zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche des
Aktionärsportals.
Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Aktionärsportals erhalten
die Aktionäre im Aktionärsportal der Gesellschaft unter der
Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise in den
Nutzungsbedingungen, die im Aktionärsportal hinterlegt sind.
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung*
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und
Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Vorlage eines
besonderen Nachweises über den Anteilsbesitz durch das
depotführende Institut zu erbringen. Der besondere Nachweis über
den Anteilsbesitz hat sich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2
COVID-19-Gesetz abweichend von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den
Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen ist), d. h. auf den Beginn
des 30. April 2020 (0:00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag), zu
beziehen.
Der Gesellschaft müssen die Anmeldung bis spätestens zum Ablauf
des 5. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bis spätestens zum Ablauf des 8. Mai 2020 (24:00
Uhr MESZ) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten
zugehen:
Gateway Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: 040/63785423
oder
E-Mail: hv@ubj.de
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
4. *Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der
Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die
Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten in
Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
können Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich bevollmächtigen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -3-
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten
Kontaktmöglichkeiten werden den Aktionären Zugangskarten für die
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung
übersendet. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig
eine Zugangskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das
depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig
eine Zugangskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert
haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
5.
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 126b BGB) oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*').
Hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu Ziffer 3
'_Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung_'). Die Stimmabgabe im Wege
der Briefwahl kann über das Aktionärsportal der Gesellschaft
unter der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
Briefwahlformulars vorgenommen werden. Das Briefwahlformular und
die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem
Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte
übermittelt. Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum Ablauf des 11. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der
folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Gateway Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: 040/63785423
oder
E-Mail: hv@ubj.de
Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter
der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
ist ab dem 30. April 2020, 0:00 Uhr (MESZ), bis zum Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 12. Mai 2020
möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 12. Mai 2020 kann im Aktionärsportal der
Gesellschaft eine durch Verwendung des Briefwahlformulars oder
über das Aktionärsportal vorgenommene Stimmabgabe auch geändert
oder widerrufen werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe über das
Aktionärsportal können die Aktionäre den dort hinterlegten
Nutzungsbedingungen entnehmen.
Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie sowohl durch
Verwendung des Briefwahlformulars als auch über das
Aktionärsportal der Gesellschaft ausgeübt, wird unabhängig von
der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs bei der
Gesellschaft ausschließlich die über das Aktionärsportal
abgegebene Stimme als verbindlich behandelt.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine
ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
6. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4
AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere
Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie
selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen,
die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege
elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2
AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das
Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege
der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der
Zugangskarte übermittelt. Das Formular für die Erteilung einer
Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen
der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 11. Mai
2020 (24:00 Uhr MESZ) zugehen:
Gateway Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: 040/63785423
oder
E-Mail: hv@ubj.de
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung über das Aktionärsportal durch den
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom
Aktionär die Zugangsnummer und den PIN-Code des Aktionärs zur
Verwendung erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung, ein darüber hinausgehender Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist
nicht erforderlich.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt -
vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer
Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
7. *Vertretung durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter*
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht
ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen
Aktionärs ausübt, vertreten zu lassen. Diesem
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht
auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Er übt das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist,
enthält sich der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen
der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu
einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch
während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen
zu Protokoll entgegennimmt und - mit Ausnahme der Ausübung des
Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnimmt.
Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von
Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung
der Eingabemaske über das Aktionärsportal unter der
Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den
Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und
Weisungsformular für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
und die entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und
dem Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Zugangskarte
übermittelt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und
ihr Widerruf müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Gateway Real Estate AG: Bekanntmachung -4-
Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des
11. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) zugehen:
Gateway Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
oder
Telefax: 040/63785423
oder
E-Mail: hv@ubj.de
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte nebst
Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter
Verwendung der Eingabemaske in dem Aktionärsportal unter der
Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen
Hauptversammlung am 12. Mai 2020 möglich. Bis zum Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 12. Mai 2020
ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in
Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder über das Aktionärsportal
erteilten Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft möglich. Wird eine Vollmacht mit Weisungen an
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - jeweils
fristgemäß - sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersendet als
auch über das Aktionärsportal erteilt, werden unabhängig von der
zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft
ausschließlich die über das Aktionärsportal abgegebenen
Vollmachten und Weisungen als verbindlich behandelt.
Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten mit Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zum Widerruf einer
zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im
Aktionärsportal können die Aktionäre den dort hinterlegten
Nutzungsbedingungen entnehmen.
Soweit der von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Auch bei Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
8. *Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz*
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben die Möglichkeit, im Wege
der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen.
Aus organisatorischen Gründen sind Fragen spätestens bis zum
Ablauf des 10. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ) über die dafür
vorgesehene Eingabemaske im Aktionärsportal unter der
Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen
bleiben unberücksichtigt. Eine Beantwortung der eingereichten
Fragen erfolgt nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen des
Vorstands. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, alle Fragen zu
beantworten. Fragen können insbesondere zusammengefasst werden,
es können im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen
ausgewählt und Fragen von Aktionärsvereinigungen und
institutionellen Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen
bevorzugt werden. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands
sind ausgeschlossen.
Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht
gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und
während der virtuellen Hauptversammlung zu.
9. *Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1 und 127 AktG*
_Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach
§ 122 Abs. 2 AktG_
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am
Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen (das entspricht
500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich oder in elektronischer Form
nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer
Signatur) an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz abweichend von §
122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 27. April
2020 (24:00 Uhr MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse
zu übermitteln:
Gateway Real Estate AG
Der Vorstand
Am Flughafen
The Squaire 15
60549 Frankfurt am Main
oder
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer
Signatur): hauptversammlung@gateway-re.de
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG
mitgeteilt.
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten
Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger Beschlussantrag
wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er
in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der
antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat.
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§
126 Abs. 1 und 127 AktG_
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen
sowie Vorschläge zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und
von Abschlussprüfern unterbreiten.
Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an
eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
Gateway Real Estate AG
Investor Relations - oHV 2020
Am Flughafen
The Squaire 15
60549 Frankfurt am Main
oder
Telefax: 069/7880880099
oder
E-Mail: hauptversammlung@gateway-re.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter der
vorstehenden Adresse mindestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung eingehen, d. h. bis spätestens zum Ablauf des
27. April 2020 (24:00 Uhr MESZ) werden unter den Voraussetzungen
des § 126 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine
Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Nach den §§
126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so
behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung nochmals
gestellt worden, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat.
_Weitergehende Erläuterungen_
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 127 AktG sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
10. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz*
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten
können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem
Ende in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das
Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung über das
Aktionärsportal unter der Internetadresse
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur
Niederschrift erklären, wenn sie ihr Stimmrecht nach den
vorstehenden Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Eine
anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist
ausgeschlossen.
11. *Internetseite, über welche die
Informationen gemäß § 124a AktG
zugänglich sind*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.gateway-re.de/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
12. *Datenschutzrechtliche
Betroffeneninformation für Aktionäre und
Aktionärsvertreter*
Die Gateway Real Estate AG verarbeitet als verantwortliche
Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung
('DS-GVO') personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der
Aktien und Nummer der Zugangskarte, die Entscheidung des
Aktionärs seine Rechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung auszuüben, die dem Aktionär zugeteilten
Zugangsdaten (Zugangsnummer und PIN-Code), die IP-Adresse, von
der aus der Aktionär das Aktionärsportal nutzt, die Stimmabgabe
(einschließlich des Inhalts der abgegebenen Stimme) im Wege
der Briefwahl, soweit der Aktionär auch Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitglied ist, die Teilnahme dieses Aktionärs als
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats im Wege der Bild- und
Tonübertragung, der Inhalt der vom Aktionär eingereichten Fragen
und der Inhalt ihrer Beantwortung, gegebenenfalls Name, Vorname
und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Aktionärsvertreters, die Vollmachtserteilung an ihn, dessen
IP-Adresse sowie ein gegebenenfalls erhobener Widerspruch) auf
Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen,
um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer
Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu
ermöglichen.
Die Gateway Real Estate AG wird vertreten durch die Mitglieder
ihres Vorstands Herrn Manfred Hillenbrand und Herrn Tobias
Meibom. Sie erreichen die Gesellschaft unter folgenden
Kontaktmöglichkeiten:
Gateway Real Estate AG
Investor Relations - oHV 2020
Am Flughafen
The Squaire 15
60549 Frankfurt am Main
oder
Telefax: 069/7880880099
oder
E-Mail: hauptversammlung@gateway-re.de
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden,
übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen
Daten an die Gateway Real Estate AG. Die dem Aktionär
zugeteilten Zugangsdaten (Zugangsnummer und PIN-Code) und die
IP-Adresse, von der aus der Aktionär das Aktionärsportal nutzt,
werden der Gesellschaft von dem von ihr mit der Durchführung der
virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister
mitgeteilt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der
Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für
die Abwicklung der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur
Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maß.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c)
DS-GVO. Die Gateway Real Estate AG speichert diese
personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den
vorgenannten Zweck erforderlich ist beziehungsweise soweit die
Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen Vorgaben berechtigt
beziehungsweise verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu
speichern. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu
drei Jahre.
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für
die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der
Gesellschaft.
Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern
sowie Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur
Verfügung gestellt. Insbesondere werden Aktionäre, die in der
virtuellen Hauptversammlung durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter unter Offenlegung ihres Namens
vertreten werden, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der
Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz
2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung
eingetragen. Diese Daten können von anderen Aktionären und
Aktionärsvertretern während der Hauptversammlung über das
Aktionärsportal und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach
gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden. Hinsichtlich der
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen
einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der
Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von
Aktionären wird auf die vorstehenden Erläuterungen unter Ziffer
9. '_Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1
und 127 AktG_' verwiesen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die
Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft
über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO,
Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16
DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art.
17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und
Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder
einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf
Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.
Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter
gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden
Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
Gateway Real Estate AG
Investor Relations - oHV 2020
Am Flughafen
The Squaire 15
60549 Frankfurt am Main
oder
Telefax: 069/7880880099
oder
E-Mail: datenschutz@gateway-re.de
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß
Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der
Datenschutzaufsichtsbehörde insbesondere des (Bundes-)Landes, in
dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder
des Bundeslandes Hessen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat,
zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten
unter:
Gateway Real Estate AG
Investor Relations - oHV 2020
Am Flughafen
The Squaire 15
60549 Frankfurt am Main
oder
Telefax: 069/7880880099
oder
E-Mail: datenschutz@gateway-re.de
Frankfurt am Main, im April 2020
*Gateway Real Estate AG*
_Der Vorstand_
2020-04-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Gateway Real Estate AG
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60549 Frankfurt am Main
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Telefon: +49 69 788 088 00 -0
Fax: +49 69 788 088 00 - 99
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Internet: http://www.gateway-re.de
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1025185 2020-04-20
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April 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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