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DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -12-

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Garching mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Deutsche Pfandbriefbank AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Pfandbriefbank AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2020 in Garching mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Deutsche Pfandbriefbank AG München ISIN DE0008019001 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung der Deutsche Pfandbriefbank AG ein, die 
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Donnerstag, den 
28. Mai 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre in Bild und Ton 
live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl 
oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Parkring 28, 85748 Garching. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche 
    Pfandbriefbank AG und den Konzern der Deutsche 
    Pfandbriefbank AG für das Geschäftsjahr 2019, des 
    Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
    Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu 
    den Angaben nach § 289a Abs. 1 sowie § 315a Abs. 1 
    HGB. Die genannten Unterlagen sowie der Corporate 
    Governance Bericht und der nichtfinanzielle Bericht 
    für den Konzern der Deutsche Pfandbriefbank AG nach 
    §§ 315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB sind im 
    Internet unter 
 
    www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
    veröffentlicht. Sie werden in der virtuellen 
    Hauptversammlung vom Vorstand und - was den Bericht 
    des Aufsichtsrats angeht - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats näher erläutert. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. 
    Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
    1 AktG festgestellt. Gemäß den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
    Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 nach HGB 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn der Deutsche 
    Pfandbriefbank AG von EUR 121.027.777,20 wie folgt 
    zu verwenden: 
 
    Einstellung in andere Gewinnrücklagen: EUR 
    121.027.777,20 
 
    Wie u.a. im Anhang zum Jahresabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 unter Nr. 53 auf S. 41 
    veröffentlicht, hatten Vorstand und Aufsichtsrat 
    ursprünglich beabsichtigt, der Hauptversammlung die 
    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,90 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschlagen. 
    Wie mit Ad-hoc-Mitteilung vom 3. April 2020 
    mitgeteilt, haben Vorstand und Aufsichtsrat diesen 
    Vorschlag zwischenzeitlich zurückgenommen. Sie 
    folgen damit einer Empfehlung der Europäischen 
    Zentralbank an alle ihrer direkten Aufsicht 
    unterliegenden Banken, Dividenden für das 
    Geschäftsjahr 2019 nicht beziehungsweise nicht vor 
    dem 1. Oktober 2020 zu zahlen. Die Deutsche 
    Pfandbriefbank AG trägt damit den besonderen 
    Herausforderungen Rechnung, die mit der 
    COVID-19-Pandemie einhergehen, und leistet ihren 
    Beitrag zur Stabilisierung. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
    des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht 
    unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
       wird zum Abschlussprüfer (HGB) und 
       Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das 
       Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht etwaiger 
       unterjähriger verkürzter Abschlüsse und 
       Zwischenlageberichte für den Konzern für 
       das Geschäftsjahr 2020, wenn und soweit 
       diese einer prüferischen Durchsicht 
       unterzogen werden, bestellt. 
    b) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
       wird zum Prüfer für die prüferische 
       Durchsicht etwaiger unterjähriger 
       verkürzter Abschlüsse und 
       Zwischenlageberichte für den Konzern 
       bestellt, die für Perioden nach dem 31. 
       Dezember 2020 und vor der ordentlichen 
       Hauptversammlung des Jahres 2021 
       aufgestellt werden, wenn und soweit diese 
       einer prüferischen Durchsicht unterzogen 
       werden. 
 
    Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 
    EU-Verordnung 537/2014 durchgeführten 
    Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem 
    Aufsichtsrat präferiert empfohlen, der 
    Hauptversammlung vorzuschlagen, die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
    Prüfer für die prüferische Durchsicht der 
    (etwaigen) verkürzten Konzernzwischenabschlüsse, 
    die für die Perioden nach dem 31. Dezember 2020 und 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 
    2021 aufgestellt werden, zu wählen. 
 
    Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an 
    den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des 
    Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen 
    Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine 
    Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit des 
    Abschlussprüfers beschränkt hätten. 
6.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
    Genehmigten Kapitals 2015, die Ermächtigung des 
    Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2020/I) - mit der Ermächtigung 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - 
    sowie die entsprechenden Satzungsänderungen* 
 
    Das Genehmigte Kapital 2015 der Gesellschaft 
    gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung über EUR 
    190.188.029,83 ist bislang nicht genutzt worden und 
    läuft noch bis zum 9. Juni 2020. An seine Stelle 
    sollen ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
    EUR 114.112.817,90 und ein genehmigtes Kapital in 
    Höhe von EUR 38.037.605,96 treten, die bis zum 27. 
    Mai 2025 ausgenutzt werden können (Genehmigtes 
    Kapital 2020/I und Genehmigtes Kapital 2020/II). 
    Das Genehmigte Kapital 2015 soll aufgehoben werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Das von der Hauptversammlung am 10. Juni 
       2015 beschlossene Genehmigte Kapital 2015 
       wird unter Aufhebung des § 4 Abs. 4 der 
       Satzung aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
       Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
       Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um EUR 114.112.817,90 
       zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
       Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - um Aktien an Vorstandsmitglieder, 
         Mitglieder der Geschäftsführung oder 
         Mitarbeiter der Gesellschaft oder 
         ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 
         Abs. 1 AktG bis zu einem anteiligen 
         Betrag am Grundkapital von EUR 
         2.852.820,44 auszugeben. Soweit 
         Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft 
         Aktien gewährt werden sollen, 
         entscheidet hierüber der Aufsichtsrat 
         der Gesellschaft. 
 
    Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
    Geschäftsführung oder Mitarbeiter der Gesellschaft 
    oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 
    AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden, darf der 
    auf sie entfallende anteilige Betrag des 
    Grundkapitals insgesamt 0,75% des im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -2-

Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. 
    Auf diese 0,75%-Grenze ist das anteilige 
    Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, 
    die während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
    einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, 
    Mitglieder der Geschäftsführung oder Mitarbeiter 
    der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
    i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Bar- oder 
    Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden. 
 
    Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
    Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
    Durchführung festzulegen. 
 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
    Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch 
    Ausübung des Genehmigten Kapitals 2020/I und nach 
    Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
    c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '(4) _Genehmigtes Kapital 2020/I_ 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
            27. Mai 2025 mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
            Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig 
            oder mehrfach, jedoch insgesamt 
            höchstens um EUR 114.112.817,90 zu 
            erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). 
            Dabei ist den Aktionären grundsätzlich 
            ein Bezugsrecht einzuräumen; das 
            gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
            der Weise eingeräumt werden, dass die 
            neuen Aktien von einem oder mehreren 
            Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
            Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
            Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären 
            der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
            Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats das 
            Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
            Fällen auszuschließen: 
 
            - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              auszunehmen;_ 
            - um Aktien an Vorstandsmitglieder, 
              Mitglieder der Geschäftsführung 
              oder Mitarbeiter der Gesellschaft 
              oder ihrer Konzernunternehmen 
              i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG bis zu 
              einem anteiligen Betrag am 
              Grundkapital von EUR 2.852.820,44 
              auszugeben. Soweit 
              Vorstandsmitgliedern der 
              Gesellschaft Aktien gewährt werden 
              sollen, entscheidet hierüber der 
              Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
            Sofern Aktien unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts der Aktionäre an 
            Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
            Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
            Gesellschaft oder ihrer 
            Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 
            AktG gegen Bareinlagen ausgegeben 
            werden, darf der auf sie entfallende 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            insgesamt 0,75% des im Zeitpunkt der 
            Beschlussfassung der Hauptversammlung 
            bestehenden Grundkapitals der 
            Gesellschaft nicht übersteigen. Auf 
            diese 0,75%-Grenze ist das anteilige 
            Grundkapital anzurechnen, das auf 
            Aktien entfällt, die während der 
            Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
            anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts der Aktionäre an 
            Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
            Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
            Gesellschaft oder ihrer 
            Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 
            AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen 
            ausgegeben oder veräußert werden. 
 
            _Der Vorstand ist ermächtigt, die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
            festzulegen._ 
 
            _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung nach vollständiger 
            oder teilweiser Durchführung der 
            Erhöhung des Grundkapitals durch 
            Ausübung des Genehmigten Kapitals 
            2020/I und nach Ablauf der 
            Ermächtigungsfrist zu ändern._' 
    d) Der Vorstand wird angewiesen, das Genehmigte 
       Kapital 2020/I und die Satzungsänderung 
       gemäß vorstehenden Buchst. b) und c) so 
       zur Eintragung in das Handelsregister 
       anzumelden, dass sie erst wirksam werden, wenn 
       die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 
       nach Buchst. a) wirksam geworden ist oder das 
       Genehmigte Kapital 2015 mit Ablauf des 9. Juni 
       2020 ausgelaufen ist. 
7.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
    Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2020/II) - mit der 
    Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre - sowie die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Wie unter Tagesordnungspunkt 6 einleitend 
    dargestellt, soll das bestehende Genehmigte Kapital 
    2015 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2020/I und 
    ein neues Genehmigtes Kapital 2020/II ersetzt 
    werden. Das neue Genehmigte Kapital 2020/II in Höhe 
    von EUR 38.037.605,96 soll bis zum 27. Mai 2025 
    ausgenutzt werden können (Genehmigtes Kapital 
    2020/II). 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
       Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, 
       jedoch insgesamt höchstens um EUR 
       38.037.605,96 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020/II). Dabei ist den Aktionären 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
       das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
       der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
       Aktien von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
       Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären der 
       Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen; 
       - um in dem Umfang, in dem es 
         erforderlich ist, Inhabern 
         beziehungsweise Gläubigern von durch 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 
         AktG ausgegebenen oder noch 
         auszugebenden Wandlungs- oder 
         Optionsrechten ein Bezugsrecht 
         einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Wandlungs- oder 
         Optionsrechts oder nach Erfüllung 
         einer entsprechenden Wandlungs- oder 
         Optionspflicht zustehen würde; 
       - um das Grundkapital gegen Sacheinlagen 
         zu erhöhen; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt 
         der Festlegung des Ausgabebetrags 
         nicht wesentlich unterschreitet. Die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG aufgrund dieser 
         Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
         dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals 
         der Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Auf diese 
         Höchstgrenze ist das auf diejenigen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         anzurechnen, die zur Bedienung von 
         Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
         Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten auszugeben sind, die in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung ausgegeben werden, 
         oder das auf Aktien entfällt, die 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter vereinfachtem 
         Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
         entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben oder nach Rückerwerb 
         veräußert werden. 
 
       Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
       insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       nicht übersteigen. Hierauf sind - 
       vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
       Hauptversammlung etwa zu 
       beschließenden erneuten Ermächtigung 
       zum Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter einer anderen 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
       sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -3-

Optionsrechten oder -pflichten beziehen, 
       die während der Laufzeit der Ermächtigung 
       unter einer anderen Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegeben werden. 
 
       Sofern Aktien unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre an 
       Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
       Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
       Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
       i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Sacheinlage 
       durch die Einbringung von Ansprüchen auf 
       variable Vergütungsbestandteile, 
       Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen 
       gegen die Gesellschaft oder ihre 
       Konzernunternehmen ausgegeben werden, darf 
       der Vorstand nur bis zu einer Höhe von 
       insgesamt maximal 0,75% des im Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals von der 
       Ermächtigung Gebrauch machen. Auf diese 
       0,75%-Grenze ist das anteilige Grundkapital 
       anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die 
       während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
       einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre an 
       Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
       Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
       Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
       i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung nach vollständiger oder 
       teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals durch Ausübung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/II und nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
    b) § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 4a 
       ergänzt: 
 
       '_(4a) Genehmigtes Kapital 2020/II_ 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
       Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, 
       jedoch insgesamt höchstens um EUR 
       38.037.605,96 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2020/II). Dabei ist den Aktionären 
       grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
       das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
       der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
       Aktien von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
       Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären der 
       Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
       Fällen auszuschließen: 
 
       - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
         auszunehmen;_ 
       - um in dem Umfang, in dem es 
         erforderlich ist, Inhabern 
         beziehungsweise Gläubigern von durch 
         die Gesellschaft oder ihre 
         Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 
         AktG ausgegebenen oder noch 
         auszugebenden Wandlungs- oder 
         Optionsrechten ein Bezugsrecht 
         einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Wandlungs- oder 
         Optionsrechts oder nach Erfüllung 
         einer entsprechenden Wandlungs- oder 
         Optionspflicht zustehen würde; 
       - _um das Grundkapital gegen 
         Sacheinlagen zu erhöhen;_ 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt 
         der Festlegung des Ausgabebetrags 
         nicht wesentlich unterschreitet. Die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG aufgrund dieser 
         Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
         dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals 
         der Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Auf diese 
         Höchstgrenze ist das auf diejenigen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         anzurechnen, die zur Bedienung von 
         Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
         Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten auszugeben sind, die in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung ausgegeben werden, 
         oder das auf Aktien entfällt, die 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter vereinfachtem 
         Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
         entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben oder nach Rückerwerb 
         veräußert werden. 
 
       Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
       insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       nicht übersteigen. Hierauf sind - 
       vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
       Hauptversammlung etwa zu 
       beschließenden erneuten Ermächtigung 
       zum Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung unter einer anderen 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
       sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten oder -pflichten beziehen, 
       die während der Laufzeit der Ermächtigung 
       unter einer anderen Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegeben werden. 
 
       Sofern Aktien unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre an 
       Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
       Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
       Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
       i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Sacheinlage 
       durch die Einbringung von Ansprüchen auf 
       variable Vergütungsbestandteile, 
       Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen 
       gegen die Gesellschaft oder ihre 
       Konzernunternehmen ausgegeben werden, darf 
       der Vorstand nur bis zu einer Höhe von 
       insgesamt maximal 0,75% des im Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals von der 
       Ermächtigung Gebrauch machen. Auf diese 
       0,75%-Grenze ist das anteilige Grundkapital 
       anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die 
       während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
       einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre an 
       Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
       Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
       Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
       i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
       werden. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
       Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung nach vollständiger oder 
       teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals durch Ausübung des 
       Genehmigten Kapitals 2020/II und nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern._' 
    c) Der Vorstand wird angewiesen, das 
       Genehmigte Kapital 2020/II sowie die 
       Satzungsänderung gemäß vorstehenden 
       Buchst. a) und b) so zur Eintragung in das 
       Handelsregister anzumelden, dass sie erst 
       wirksam werden, wenn die Aufhebung des 
       Genehmigten Kapitals 2015 nach 
       Tagesordnungspunkt 6 Buchst. a) wirksam 
       geworden ist oder das Genehmigte Kapital 
       2015 mit Ablauf des 9. Juni 2020 
       ausgelaufen ist. 
8.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
    Vorstands zur Ausgabe von Genussrechten und anderen 
    hybriden Schuldverschreibungen mit der Ermächtigung 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
    über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und 
    des Bedingten Kapitals 2015 und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die durch die Hauptversammlung am 10. Juni 2015 
    erteilte Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und 
    anderen hybriden Schuldverschreibungen ist bis zum 
    9. Juni 2020 befristet, ist aber ein wichtiger 
    Bestandteil des Handlungsrahmens für 
    Kapitalmaßnahmen, um die angemessene 
    Ausstattung der Gesellschaft mit regulatorischen 
    Eigenmitteln sicherzustellen. Deshalb soll dem 
    Vorstand eine neue Ermächtigung eingeräumt werden, 
    welche die von der Hauptversammlung am 10. Juni 
    2015 erteilte Ermächtigung ersetzt. Nicht mehr 
    vorgesehen sind Wandlungs- oder Optionsrechte auf 
    Aktien der Gesellschaft. Da unter der Ermächtigung 
    2015 keine Wandel- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -4-

Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
    andere hybride Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
    oder Optionsrechten ausgegeben wurden, wird das 
    Bedingte Kapital 2015 nicht mehr benötigt und soll 
    aufgehoben werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Aufhebung der Ermächtigung vom 10. Juni 
       2015 
 
       Die durch die Hauptversammlung am 10. 
       Juni 2015 erteilte Ermächtigung zur 
       Begebung von Wandel- und 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und anderen hybriden 
       Schuldverschreibungen (die Genussrechte 
       und hybriden Schuldverschreibungen mit 
       oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht 
       beziehungsweise -pflicht) wird 
       aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Genussrechten und anderen hybriden 
       Schuldverschreibungen, welche den 
       Voraussetzungen der europäischen 
       Gesetzgebung entsprechen, unter denen das 
       für ihre Gewährung eingezahlte Kapital 
       dem zusätzlichen Kernkapital oder anderen 
       bankaufsichtsrechtlichen Eigenmitteln 
       zuzurechnen ist. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. 
       Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder Namen lautende Genussrechte 
       mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu 
       begeben. Der Vorstand wird weiter 
       ermächtigt, bis zum 27. Mai 2025 anstelle 
       von oder neben Genussrechten einmalig 
       oder mehrmals andere hybride 
       Finanzinstrumente mit oder ohne 
       Laufzeitbegrenzung zu begeben, die die 
       nachstehenden Anforderungen erfüllen, 
       aber rechtlich möglicherweise nicht als 
       Genussrechte einzuordnen sind, soweit 
       ihre Begebung etwa wegen der 
       gewinnabhängigen Verzinsung oder aus 
       anderen Gründen der Zustimmung der 
       Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf 
       (diese Instrumente werden im Folgenden 
       'hybride Schuldverschreibungen' genannt, 
       die Genussrechte und die hybriden 
       Schuldverschreibungen werden nachfolgend 
       zusammenfassend auch 'Finanzinstrumente' 
       genannt). Der Gesamtnennbetrag der im 
       Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden 
       Finanzinstrumente darf insgesamt EUR 
       2.000.000.000,00 nicht übersteigen. Die 
       Finanzinstrumente können außer in 
       Euro auch - unter Begrenzung auf den 
       entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
       gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
       begeben werden. Die Gegenleistung für die 
       Ausgabe der Finanzinstrumente kann 
       außer in Geld auch in von der 
       Gesellschaft bestimmten werthaltigen 
       Sachleistungen, insbesondere auch in Form 
       bestehender Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte, die durch die neuen 
       Instrumente ersetzt werden sollen, 
       erbracht werden. 
 
       Die Finanzinstrumente müssen den 
       Voraussetzungen der europäischen 
       Gesetzgebung entsprechen, unter denen das 
       für die Gewährung von Finanzinstrumenten 
       eingezahlte Kapital dem zusätzlichen 
       Kernkapital oder anderen 
       bankaufsichtsrechtlichen Eigenmitteln 
       zuzurechnen ist. 
 
       Die Finanzinstrumente können auch 
       indirekt durch Konzernunternehmen i.S.d. 
       § 18 Abs. 1 AktG der Gesellschaft im In- 
       oder Ausland begeben werden. In diesem 
       Fall wird der Vorstand ermächtigt, für 
       die Gesellschaft in aufsichtsrechtlich 
       zulässiger Weise die Garantie für die 
       Rückzahlung der Finanzinstrumente zu 
       übernehmen und seinerseits dem 
       Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 
       AktG bis zur Höhe der Emission des 
       Konzernunternehmens i.S.d. § 18 Abs. 1 
       AktG nicht übertragbare gleichartige 
       Finanzinstrumente zu gewähren. Bei 
       Nutzung dieser Möglichkeit wird lediglich 
       das Volumen der von dem 
       Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 
       AktG ausgegebenen Finanzinstrumente auf 
       den vorstehend unter b) genannten 
       Höchstbetrag angerechnet. Das Bezugsrecht 
       der Aktionäre auf die an das 
       Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 
       AktG ausgegebenen Finanzinstrumente wird 
       ausgeschlossen. 
 
       Bei der Ausgabe der Finanzinstrumente 
       durch die Gesellschaft oder durch ein 
       Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 
       AktG steht den Aktionären grundsätzlich 
       das gesetzliche Bezugsrecht zu. Das 
       gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
       Weise eingeräumt werden, dass die 
       Finanzinstrumente von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
       Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
       Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären der 
       Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Werden 
       die Finanzinstrumente durch 
       Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 
       AktG der Gesellschaft begeben, so hat die 
       Gesellschaft das Bezugsrecht der 
       Aktionäre entsprechend sicherzustellen. 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       Finanzinstrumente auszuschließen, 
       sofern bei gegen Barzahlung ausgegebenen 
       Finanzinstrumenten der Ausgabepreis den 
       nach finanzmathematischen Methoden 
       ermittelten theoretischen Marktwert der 
       Finanzinstrumente nicht wesentlich 
       unterschreitet. Soweit der Vorstand von 
       der vorstehenden Möglichkeit des 
       Bezugsrechtsausschlusses keinen Gebrauch 
       macht, ist er ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die 
       sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
       ergeben, von dem Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht 
       auch insoweit auszuschließen, als es 
       erforderlich ist, um den Inhabern von zu 
       einem früheren Zeitpunkt ausgegebenen 
       Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von 
       mit Wandlungspflicht ausgestatteten 
       Wandelschuldverschreibungen ein 
       Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung der 
       Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
       Wandlungspflichten zustehen würde. 
       Darüber hinaus ist der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf die 
       Finanzinstrumente auszuschließen, 
       soweit diese gegen Sacheinlage ausgegeben 
       werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
       der Emission, insbesondere Volumen, 
       Zeitpunkt, Zinssatz und Ausgabekurs, 
       festzulegen bzw. im Einvernehmen mit den 
       Organen des die Emission begebenden 
       Konzernunternehmens i.S.d. § 18 Abs. 1 
       AktG zu bestimmen. 
    c) Satzungsänderung 
 
       Das in der Hauptversammlung der 
       Gesellschaft am 10. Juni 2015 
       beschlossene bedingte Kapital wird unter 
       Aufhebung des § 4 Abs. 5 der Satzung 
       aufgehoben und der bisherige § 4 Abs. 6 
       der Satzung wird zu § 4 Abs. 5 der 
       Satzung. 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu 
    deren Verwendung auch unter Ausschluss des 
    gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
    Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
    Aktien und Kapitalherabsetzung und Aufhebung der 
    bestehenden Ermächtigung* 
 
    Die durch die Hauptversammlung am 10. Juni 2015 
    erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
    zu deren Verwendung ist bis zum 9. Juni 2020 
    befristet. Sie wurde bislang nicht ausgenutzt und 
    soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Die in der Hauptversammlung der 
       Gesellschaft vom 10. Juni 2015 erteilte 
       Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       wird aufgehoben. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß 
       § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 27. Mai 
       2025 eigene Aktien bis zu 10% des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       bestehenden Grundkapitals oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
       erwerben. Zusammen mit den für 
       Handelszwecke und aus anderen Gründen 
       erworbenen eigenen Aktien, die sich 
       jeweils im Besitz der Gesellschaft 
       befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu 
       keinem Zeitpunkt 10% des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. Der Erwerb darf über die 
       Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für 
       den Erwerb der Aktien (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über 
       die Börse den Mittelwert der Aktienkurse 
       (volumengewichteten Durchschnittskurse 
       der Deutsche Pfandbriefbank-Aktie im 
       XETRA-Handel bzw. in einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten drei 
       Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
       Erwerb nicht um mehr als 10% über- und 
       nicht um mehr als 10% unterschreiten. Bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -5-

einem öffentlichen Kaufangebot darf er 
       den Mittelwert der Aktienkurse 
       (volumengewichtete Durchschnittskurse der 
       Deutsche Pfandbriefbank-Aktie im 
       XETRA-Handel bzw. in einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten drei 
       Handelstagen vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots nicht um 
       mehr als 10% über- und nicht um mehr als 
       10% unterschreiten. Sollte bei einem 
       öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
       angebotenen Aktien das vorgesehene 
       Rückkaufvolumen überschreiten, muss die 
       Annahme im Verhältnis der jeweils 
       angebotenen Aktien statt nach dem 
       Verhältnis der Beteiligung des 
       andienenden Aktionärs an der Gesellschaft 
       erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
       geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
       Erwerb angebotener Aktien der 
       Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen 
       werden. 
    c) Der Vorstand wird ermächtigt, eine 
       Veräußerung der erworbenen Aktien 
       sowie der etwa aufgrund vorangegangener 
       Ermächtigungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
       AktG erworbenen Aktien über die Börse 
       bzw. durch Angebot an alle Aktionäre 
       vorzunehmen. Der Vorstand wird auch 
       ermächtigt, erworbene Aktien gegen 
       Sachleistung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck 
       zu veräußern, Unternehmen, 
       Beteiligungen an Unternehmen oder andere 
       Vermögenswerte zu erwerben. Darüber 
       hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei 
       einer Veräußerung eigene Aktien 
       durch Angebot an alle Aktionäre den 
       Inhabern der von der Gesellschaft und 
       ihren Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 
       1 AktG ausgegebenen Optionsrechte, 
       Wandelschuldverschreibungen und 
       Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf 
       die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
       es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
       Wandlungsrechts zustehen würde. Für diese 
       Fälle und in diesem Umfang wird das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. 
       Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
       aufgrund von Ermächtigungen gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbene Aktien 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre an Mitglieder der 
       Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
       Gesellschaft oder ihrer 
       Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 
       AktG auszugeben. 
    d) Der Aufsichtsrat wird weiterhin 
       ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
       erworbene Aktien unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre an 
       Vorstandsmitglieder der Gesellschaft 
       auszugeben. 
    e) Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund 
       dieser oder einer vorangegangenen 
       Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
       erworben wurden, an Dritte gegen 
       Barzahlung zu veräußern, wenn der 
       Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Von dieser 
       Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht 
       werden, wenn sichergestellt ist, dass die 
       Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung 
       veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       10% des vorhandenen Grundkapitals der 
       Gesellschaft nicht übersteigt. Auf diese 
       Höchstgrenze ist das auf diejenigen 
       Aktien entfallende Grundkapital 
       anzurechnen, die zur Bedienung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
       Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
       auszugeben sind, die in entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       ausgegeben werden, oder das auf Aktien 
       entfällt, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter vereinfachtem 
       Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben werden. 
    f) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, 
       aufgrund dieser oder einer 
       vorangegangenen Ermächtigung erworbene 
       Aktien einzuziehen, ohne dass die 
       Durchführung der Einziehung eines 
       weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
       bedarf. Die Einziehung kann auch nach § 
       237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne 
       Kapitalherabsetzung in der Weise 
       erfolgen, dass sich durch die Einziehung 
       der Anteil der übrigen Stückaktien der 
       Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 
       8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird 
       gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. 
       AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
       Aktien in der Satzung entsprechend 
       anzupassen. Die Einziehung kann auch mit 
       einer Kapitalherabsetzung verbunden 
       werden; in diesem Fall ist der Vorstand 
       ermächtigt, das Grundkapital um den auf 
       die eingezogenen Aktien entfallenden 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals 
       herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
       Aktien und des Grundkapitals in der 
       Satzung entsprechend anzupassen. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
    von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
    Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts* 
 
    In Ergänzung zu der unter Punkt 9 dieser 
    Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, 
    eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu 
    erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das 
    insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht 
    werden; es werden lediglich im Rahmen der 
    Höchstgrenze des Tagesordnungspunktes 9, weiter 
    eingeschränkt durch lit. a) des nachfolgenden 
    Beschlussvorschlags, und unter Anrechnung auf diese 
    Höchstgrenze weitere Handlungsalternativen zum 
    Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) Unter der in Punkt 9 dieser Tagesordnung 
       zu beschließenden Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien darf der 
       Aktienerwerb außer auf den dort 
       beschriebenen Wegen auch unter Einsatz 
       von Put- oder Call-Optionen oder 
       Terminkaufverträgen durchgeführt werden. 
       Der Vorstand kann auf physische 
       Belieferung gerichtete Put-Optionen an 
       Dritte verkaufen und Call-Optionen von 
       Dritten kaufen, wenn durch die 
       Optionsbedingungen sichergestellt ist, 
       dass diese Optionen nur mit Aktien 
       beliefert werden, die ihrerseits unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
       erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter 
       Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind 
       dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 
       5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       der Hauptversammlung über diese 
       Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
       beschränkt. Die Laufzeit der Optionen 
       muss so gewählt werden, dass der 
       Aktienerwerb in Ausübung der Optionen 
       spätestens am 27. Mai 2025 erfolgt. 
    b) Der bei Ausübung der Put-Optionen bzw. 
       bei Fälligkeit des Terminkaufs zu 
       zahlende Kaufpreis je Aktie darf den 
       Mittelwert der Aktienkurse 
       (volumengewichtete Durchschnittskurse der 
       Deutsche Pfandbriefbank-Aktie im 
       XETRA-Handel bzw. in einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse) an den letzten drei 
       Handelstagen vor Abschluss des 
       betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 
       10% überschreiten und 10% dieses 
       Mittelwerts nicht unterschreiten, jeweils 
       ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der erhaltenen 
       Optionsprämie. Eine Ausübung der 
       Call-Optionen darf nur erfolgen, wenn der 
       zu zahlende Kaufpreis den Mittelwert der 
       Aktienkurse (volumengewichtete 
       Durchschnittskurse der Deutsche 
       Pfandbriefbank-Aktie im XETRA-Handel bzw. 
       in einem vergleichbaren Nachfolgesystem 
       an der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
       den letzten drei Handelstagen vor Erwerb 
       der Aktien nicht um mehr als 10% 
       überschreitet und 10% dieses Mittelwerts 
       nicht unterschreitet, jeweils ohne 
       Erwerbsnebenkosten, aber unter 
       Berücksichtigung der gezahlten 
       Optionsprämie. Die von der Gesellschaft 
       für die Call-Option gezahlte und für 
       Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie 
       darf von dem nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der jeweiligen 
       Optionen nicht mehr als 5% abweichen. 
    c) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
       Eigenkapitalderivaten unter 
       Berücksichtigung der vorstehenden 
       Regelungen erworben, ist ein etwaiges 
       Recht der Aktionäre, solche 
       Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, sowie ein etwaiges 

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April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -6-

Andienungsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossen. 
    d) Für die Veräußerung und Einziehung 
       von Aktien, die unter Einsatz von 
       Derivaten erworben werden, gelten die zu 
       Punkt 9 dieser Tagesordnung festgesetzten 
       Regeln. 
    e) Die durch die Hauptversammlung am 10. 
       Juni 2015 erteilte, bis zum 9. Juni 2020 
       befristete und bislang nicht ausgenutzte 
       Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten 
       beim Erwerb eigener Aktien und zu deren 
       Verwendung wird aufgehoben. 
11. *Beschlussfassung über die Einführung von 
    Einberufungsregelungen für 
    Sanierungshauptversammlungen, Satzungsänderung* 
 
    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von § 36 
    Abs. 5 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung 
    von Instituten und Finanzgruppen ('*SAG*') die 
    Möglichkeit zur Schaffung einer Satzungsregelung 
    eröffnet, wonach in Einzelfällen die 
    Einberufungsfrist für eine Hauptversammlung, welche 
    allein oder neben anderen Gegenständen eine 
    Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, 
    auf zehn Tage verkürzt werden kann. Damit eröffnet 
    der Gesetzgeber die Möglichkeit, durch eine 
    Kapitalerhöhung den Eintritt der 
    Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 SAG zu 
    verhindern, wenn sich gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 
    oder Satz 2 SAG die Finanzlage des Instituts 
    signifikant verschlechtert hat oder in naher 
    Zukunft signifikant verschlechtern wird. Gemäß 
    § 36 Abs. 6 SAG passen sich die Modalitäten im 
    Zusammenhang mit der Einberufung der 
    Hauptversammlung an die verkürzte Einberufungsfrist 
    an. Insbesondere wird die Einberufungsfrist nicht 
    durch die Anmeldefrist verlängert, die ihrerseits 
    bis auf drei Tage verkürzt werden kann. Um diese 
    Möglichkeit in solchen Situationen nutzen zu 
    können, muss sie bereits in der Satzung vorgesehen 
    sein. Die vorgeschlagene Satzungsänderung dient 
    also der Eröffnung dieser Möglichkeit für etwaige 
    künftige Sanierungssituationen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 14 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
     'Die Hauptversammlung wird, sofern das 
     Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, 
     mindestens dreißig Tage vor dem Tag 
     der Hauptversammlung einberufen. Abweichend 
     davon ist die Hauptversammlung mit einer 
     Frist von mindestens zehn Tagen vor der 
     Hauptversammlung einzuberufen, wenn diese 
     insbesondere der Beschlussfassung über eine 
     Kapitalerhöhung dient und die in § 36 Abs. 
     5 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und 
     Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen 
     (SAG) aufgeführten Voraussetzungen 
     vorliegen. Die Einberufungsfrist verlängert 
     sich im Fall von Satz 1, nicht jedoch im 
     Fall von Satz 2, um die Tage der 
     Anmeldefrist (§ 14 Abs. 5 dieser Satzung).' 
 
    § 14 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
     'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
     zur Ausübung des Stimmrechts sind 
     diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
     bei der Gesellschaft oder einer anderen in 
     der Einberufungsbekanntmachung genannten 
     Stelle unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
     mindestens sechs Tage - im Fall von § 14 
     Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung mindestens 
     drei Tage - vor der Hauptversammlung 
     angemeldet haben.' 
12. *Satzungsänderung von § 3 Abs. 2 
    (Informationsübermittlung an Aktionäre), § 14 Abs. 
    5 Satz 2 und Satz 3 (Nachweis des Aktienbesitzes) 
    und § 14 Abs. 6 Satz 3 (Ausübung des Stimmrechts 
    durch Bevollmächtigte)* 
 
    Die Regelungen zur Übermittlung von 
    Mitteilungen an Aktionäre, die Voraussetzungen für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
    Ausübung des Stimmrechts sowie die Regelungen zur 
    Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute und 
    geschäftsmäßig Handelnde wurden durch das 
    Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Die 
    Übermittlung der Einberufung der 
    Hauptversammlungen an Aktionäre wird künftig in § 
    125 AktG i.V.m. § 67a und § 67b AktG neu geregelt. 
    Infolgedessen wurde auch § 128 AktG und die dort 
    eröffnete Möglichkeit zur Satzungsregelung der 
    elektronischen Kommunikation aufgehoben. Eine 
    solche Satzungsregelung findet sich derzeit in § 3 
    Abs. 2 der Satzung. Bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
    geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
    Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
    67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 
    und Satz 3 der Satzung sind entsprechend den 
    Vorgaben der bis zur Änderung anwendbaren 
    Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder 
    englischer Sprache erstellter Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
    erforderlich. Weiterhin wurden die Regelungen zur 
    Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und 
    geschäftsmäßig Handelnde in § 135 AktG ergänzt 
    und erfassen nunmehr Intermediäre, 
    Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen und 
    geschäftsmäßig Handelnde. Die Satzung nimmt in 
    § 14 Abs. 6 Satz 3 auf die bisherige Fassung des § 
    135 AktG vor Inkrafttreten des ARUG II Bezug. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Neuregelung des § 135 AktG gilt 
    unmittelbar. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
    Satz 1 AktG, § 125 und § 128 AktG sowie der neu 
    vorgesehene §§ 67a ff. AktG finden hingegen erst ab 
    dem 3. September 2020 und erstmals auf 
    Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
    September 2020 einberufen werden. Sie werden damit 
    bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein 
    Abweichen der Regelungen zur Mitteilung der 
    Hauptversammlung an die Aktionäre sowie zum 
    Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft oder Ausübung des Stimmrechts in 
    Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
    die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
    Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
    Handelsregister sicherstellen, dass die 
    Satzungsänderung erst nach dem 3. September 2020 
    wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    § 3 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '_Die Gesellschaft ist berechtigt, 
     Informationen an Aktionäre der Gesellschaft 
     mit deren Zustimmung über elektronische 
     Medien zu übermitteln. Zwingende 
     gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon 
     unberührt._' 
 
    § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 der Satzung werden 
    wie folgt neu gefasst: 
 
     _'Die Anmeldung bedarf der Textform und 
     muss in deutscher oder englischer Sprache 
     erfolgen. Für den Nachweis des 
     Anteilsbesitzes ist ein Nachweis durch den 
     Letztintermediär in Textform in deutscher 
     oder englischer Sprache erforderlich; der 
     Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. 
     Tages vor der Hauptversammlung zu 
     beziehen._' 
 
    § 14 Abs. 6 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
     '_Wird keine Vollmacht nach § 135 AktG 
     erteilt, ist die Vollmacht in Textform zu 
     erstellen und nachzuweisen._' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von 
    § 3 Abs. 2 der Satzung und § 14 Abs. 5 Satz 2 der 
    Satzung gemäß dem Vorstehenden so zum 
    Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die 
    Eintragungen möglichst zeitnah nach dem 3. 
    September 2020 erfolgen. 
II. 
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
1. *Bericht des Vorstands an die 
   Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 
   6 und 7 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   i.V.m. § 203 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AktG* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 28. Mai 2020 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unter 
Tagesordnungspunkt 6 und Tagesordnungspunkt 7 vor, das 
bisherige Genehmigte Kapital 2015 aufzuheben und durch ein 
Genehmigtes Kapital 2020/I und ein Genehmigtes Kapital 
2020/II zu ersetzen. Es ist vorgesehen, dass die Ausgabe 
von neuen Aktien im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020/I 
und des Genehmigten Kapitals 2020/II jeweils auch unter 
Ausschluss des Bezugsrechts erfolgen kann. Der Vorstand 
erstattet daher gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. 
§ 203 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AktG über die Gründe für den 
Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt Bericht: 
 
Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital, das nur noch bis 
zum 9. Juni 2020 läuft (Genehmigtes Kapital 2015 gemäß 
§ 4 Abs. 4 der Satzung). Um dem Vorstand die notwendige 
Flexibilität für etwaige Kapitalmaßnahmen zu gewähren, 
soll die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
Grundkapitals neu strukturiert werden. An Stelle des 
genannten Genehmigten Kapitals 2015 sollen zwei neue 
Ermächtigungen für Kapitalerhöhungen in Höhe von EUR 
114.112.817,90 und EUR 38.037.605,96 (zusammen also bis zu 
EUR 152.150.423,86) mit einer Laufzeit jeweils bis zum 27. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -7-

Mai 2025 erteilt werden (Genehmigtes Kapital 2020/I 
gemäß Tagesordnungspunkt 6 und Genehmigtes Kapital 
2020/II gemäß Tagesordnungspunkt 7). Dadurch wird der 
Vorstand wieder in die Lage versetzt, über den vollen 
Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft kurzfristig den 
geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. 
Die beiden neuen Ermächtigungen entsprechen zusammen einem 
Volumen von 40% des bestehenden Grundkapitals und sind 
damit insgesamt um 10%-Punkte geringer als das bestehende 
genehmigte Kapital. Dies trägt insbesondere dem Interesse 
der Aktionäre Rechnung, das Verwässerungsrisiko zu 
begrenzen, das sich aus einer Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts bzw. bei 
Nichtausübung der Bezugsrechte ergeben könnte. 
 
Die nachfolgend erläuterten Möglichkeiten des 
Bezugsrechtsausschlusses entsprechen - zusammen mit der 
Ergänzung durch das Genehmigte Kapital 2020/II - im 
Wesentlichen dem derzeit bestehenden Genehmigten Kapital 
2015. Die neuen Aktien, die aufgrund der unter den 
Tagesordnungspunkten 6 und 7 zu beschließenden 
Ermächtigungen ausgegeben werden, werden den Aktionären 
grundsätzlich zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu 
erleichtern, kann das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 
186 Abs. 5 AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die 
neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht). 
 
Bei dem Genehmigten Kapital 2020/I und dem Genehmigten 
Kapital 2020/II ist jedoch - mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats - auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre in den nachfolgend erläuterten Fällen möglich. 
 
a) *Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
   (Tagesordnungspunkte 6 und 7)* 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables 
   Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne 
   diese Möglichkeit würde die technische 
   Durchführung der Emission unter Umständen 
   erheblich erschwert. Zudem stünden die Kosten 
   eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen 
   in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil 
   für die Aktionäre und ein möglicher 
   Verwässerungseffekt ist wegen der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge in der Regel 
   gering. Etwaige Spitzenbeträge werden über 
   die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
   für die Gesellschaft verwertet. 
b) *Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien (Tagesordnungspunkt 6)* 
 
   Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss vor, soweit die Aktien 
   als sog. Belegschaftsaktien an 
   Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
   Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
   i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG bis zu einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   2.852.820,44 ausgegeben werden. Der 
   Ausgabebetrag wird auf Basis des Börsenkurses 
   der Aktie der Gesellschaft festgelegt. Dabei 
   kann eine bei Belegschaftsaktien übliche 
   Vergünstigung gewährt werden, die in einem 
   angemessenen Verhältnis zu dem Vorteil eines 
   Belegschaftsaktienprogramms für das 
   Unternehmen sowie zu einer gegebenenfalls 
   bestehenden Sperrfrist oder zu vereinbarenden 
   Mindesthaltedauer steht. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien an Führungskräfte und 
   Mitarbeiter ist ein wichtiges Instrument zur 
   Bindung und Motivation von Führungskräften 
   und Mitarbeitern. Zugleich wird die 
   Übernahme von Mitverantwortung 
   gefördert. Der Vorstand hält den Ausschluss 
   des Bezugsrechts zum Zwecke der Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien, auch in Anbetracht eines 
   möglichen Verwässerungseffekts, für sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
   verhältnismäßig. Soweit neue Aktien an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   ausgegeben werden sollen, entscheidet über 
   die Gewährung der Aktien nicht der Vorstand, 
   sondern entsprechend der aktienrechtlichen 
   Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft. 
c) *Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber 
   bzw. Gläubiger von bereits ausgegebenen oder 
   noch auszugebenden Wandlungs- oder 
   Optionsrechten (Tagesordnungspunkt 7)* 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
   Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder 
   Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG 
   ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
   werden, eröffnet die Möglichkeit, im Falle 
   einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht 
   entsprechend der so genannten 
   Verwässerungsschutzklauseln der Wandlungs- 
   bzw. Optionsbedingungen ermäßigen zu 
   müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern der 
   Wandelschuldverschreibungen und 
   Optionsscheine ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   eingeräumt werden können, wie es ihnen nach 
   Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts 
   zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält 
   der Vorstand die Möglichkeit, bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/II 
   unter sorgfältiger Abwägung der Interessen 
   zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
d) *Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Sacheinlagen (Tagesordnungspunkt 7)* 
 
   Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der 
   Vorstand in die Lage versetzt, beispielsweise 
   im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
   oder zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen Aktien der Gesellschaft 
   anbieten zu können. Der Vorstand erhält somit 
   die Möglichkeit, auf vorteilhafte Angebote 
   oder sich bietende Gelegenheiten auf dem 
   nationalen oder internationalen Markt rasch 
   zu reagieren und Akquisitionsmöglichkeiten 
   mit der erforderlichen Flexibilität 
   wahrzunehmen. Ungeachtet günstiger 
   Möglichkeiten der Fremdmittelbeschaffung 
   stellen Aktien aus genehmigtem Kapital für 
   eine Unternehmensakquisition häufig eine 
   sinnvolle, weil liquiditätsschonende, und 
   nicht selten von den Verkäufern sogar 
   ausdrücklich geforderte, attraktive 
   Gegenleistung dar. Die Möglichkeit, eigene 
   Aktien aus genehmigtem Kapital als 
   Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der 
   Gesellschaft den notwendigen Spielraum, 
   Erwerbschancen ohne Beanspruchung der Börse 
   schnell und flexibel zu nutzen. Da ein 
   solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, 
   kann er in der Regel nicht von der nur einmal 
   jährlich stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung beschlossen werden; auch für 
   die Einberufung einer außerordentlichen 
   Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen wegen 
   der gesetzlichen Fristen regelmäßig die 
   Zeit. Es bedarf hierfür vielmehr eines 
   genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand 
   schnell und flexibel zugreifen kann. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss liegt daher im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. Den Aktionären erwächst dadurch 
   kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil, 
   da die Emission von Aktien gegen Sacheinlage 
   voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in 
   einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelation 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 
   gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein 
   angemessener Gegenwert für die neuen Aktien 
   zufließt. Zu diesem Zweck wird er den 
   Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
   angemessen berücksichtigen und sich durch 
   externe Expertise unterstützen lassen, soweit 
   das im Einzelfall jeweils möglich und 
   erforderlich ist. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll der 
   Gesellschaft außerdem die Möglichkeit 
   geben, Aktien an Vorstandsmitglieder, 
   Mitglieder der Geschäftsführung oder 
   Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer 
   Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG 
   gegen die Einbringung von Ansprüchen auf 
   variable Vergütungsbestandteile, 
   Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen 
   gegen die Gesellschaft oder 
   Konzernunternehmen auszugeben. Die 
   Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien gegen 
   Einbringung variabler Vergütungsbestandteile 
   an den berechtigten Personenkreis liegt im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. Sie bietet die Möglichkeit einer 
   leistungsgerechten Entlohnung, welche die 
   Liquidität des Unternehmens nicht belastet, 
   seinen Risiken Rechnung trägt und sein 
   Eigenkapital stärkt. Die Berechtigten 
   übernehmen zugleich finanzielle 
   Mitverantwortung. Bei der Festlegung des 
   Ausgabepreises darf gegenüber dem Börsenkurs 
   allenfalls ein geringfügiger Abschlag 
   vorgenommen werden, um den Mitarbeitern einen 
   Anreiz zu bieten, variable 
   Vergütungsbestandteile in die Gesellschaft 
   einzubringen. 

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April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -8-

e) *Bezugsrechtsausschluss bei 
   Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 Abs. 1, 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (Tagesordnungspunkt 
   7)* 
 
   Weiter soll das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   Barkapitalerhöhungen nach § 203 Abs. 1, § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG dann ausgeschlossen werden 
   können, wenn die Aktien zu einem Betrag 
   ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
   versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch 
   sehr kurzfristig und flexibel günstige 
   Börsenverhältnisse zu nutzen und durch 
   schnelle Platzierung junger Aktien einen 
   etwaigen Kapitalbedarf zu decken. Nur der 
   Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
   rasches Handeln und eine Platzierung nahe am 
   Börsenkurs, d.h. ohne den bei 
   Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. 
   Ohne die zeit- und kostenaufwendige 
   Abwicklung eines Bezugsrechts kann dadurch 
   meist ein höherer Mittelzufluss erreicht 
   werden. Barkapitalerhöhungen unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 203 Abs. 1, § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG dürfen weder zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über diese Ermächtigung noch 
   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
   Ermächtigung noch zum Zeitpunkt ihrer 
   Ausübung 10% des bestehenden Grundkapitals 
   übersteigen. Dies bedeutet, dass auch bei 
   mehreren Kapitalerhöhungen innerhalb des 
   Ermächtigungszeitraums für nicht mehr als 
   insgesamt 10% des Grundkapitals das 
   Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung 
   ausgeschlossen werden kann. Auf diese 
   Begrenzung ist das auf diejenigen Aktien 
   entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur 
   Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten 
   oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
   auszugeben sind, die in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben 
   werden. Ferner sind die Aktien anzurechnen, 
   welche die Gesellschaft im Zeitraum dieser 
   Ermächtigung neu ausgibt oder die die 
   Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung erwirbt und anschließend 
   wieder veräußert, jeweils wenn und 
   soweit dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgeschlossen ist. Hierdurch wird 
   sichergestellt, dass aus dem Genehmigten 
   Kapital 2020/II keine Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1, § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
   wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt 
   für mehr als 10% des Grundkapitals das 
   Bezugsrecht der Aktionäre im Wege des 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
   ausgeschlossen wird. 
 
   Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung 
   dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen 
   etwaigen Abschlag des Ausgabepreises 
   gegenüber dem Börsenkurs auf voraussichtlich 
   höchstens 3%, jedenfalls aber nicht mehr als 
   5%, beschränken. Dadurch wird dem Bedürfnis 
   der Aktionäre nach einem Schutz vor 
   Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung 
   getragen. Insgesamt ist damit sichergestellt, 
   dass in Übereinstimmung mit der 
   gesetzlichen Wertung des § 203 Abs. 1, § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch 
   die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei 
   einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2020/II unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden. 
f) *Volumengrenzen und Anrechnung 
   (Tagesordnungspunkte 6 und 7)* 
 
   Von den Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts für die Ausgabe von Aktien an 
   Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
   Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen 
   i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG gegen Bareinlagen 
   (Belegschaftsaktien gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6) darf der Vorstand 
   zusammen nur bis zu einer Höhe von insgesamt 
   maximal 0,75% des im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen. 
   Auf diese 0,75%-Grenze ist das anteilige 
   Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit der 
   Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitglieder 
   der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
   i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
   werden. 
 
   Von den Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts für die Ausgabe von Aktien an 
   Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
   Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen 
   i.S.d § 18 Abs. 1 AktG gegen Sacheinlagen 
   durch die Einbringung von Ansprüchen auf 
   variable Vergütungsbestandteile, 
   Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen 
   gegen die Gesellschaft oder ihre 
   Konzernunternehmen i.S.d § 18 Abs. 1 AktG 
   (Tagesordnungspunkt 7) darf der Vorstand 
   zusammen nur bis zu einer Höhe von insgesamt 
   maximal 0,75% des im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen. 
   Auf diese 0,75%-Grenze ist das anteilige 
   Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit der 
   Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitglieder 
   der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
   Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
   i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
   werden. 
 
   Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
   auf Aktien entfällt, die nach der unter 
   Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden 
   Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gegen Bar- oder Sacheinlagen 
   ausgegeben werden, darf 10% des im Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bestehenden Grundkapitals nicht 
   überschreiten. Durch diese Kapitalgrenze 
   werden die Aktionäre zusätzlich gegen eine 
   Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. 
   Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
   Hauptversammlung etwa zu beschließenden 
   erneuten Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand 
   darüber hinaus auch eine Ausgabe von Aktien 
   oder von Finanzinstrumenten mit Wandlungs- 
   oder Optionsrechten oder -pflichten, die auf 
   der Grundlage anderer, dem Vorstand erteilter 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, mit der 
   Maßgabe berücksichtigen, dass er 
   insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer 
   Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 
   maximal 10% des im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bestehenden Grundkapitals nutzen wird. 
 
   Konkrete Pläne für die Ausübung des neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020/I und des neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020/II bestehen derzeit 
   nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit 
   der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
   sind national und international üblich. Der 
   Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig 
   prüfen, ob die Ausübung des Genehmigten 
   Kapitals 2020/I sowie des Genehmigten 
   Kapitals 2020/II und insbesondere ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts jeweils im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre liegen. Im Falle der Ausübung der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
   Vorstand in der nächsten Hauptversammlung 
   darüber berichten. 
2. *Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 
   4, 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
Die europäischen Eigenmittelanforderungen gemäß der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen 
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ("Capital 
Requirements Regulation" - CRR) sind für Kreditinstitute 
von erheblicher Bedeutung. Sie verlangen, dass 
Kreditinstitute über eine angemessene 
Eigenkapitalausstattung verfügen und enthalten u.a. 
spezifische Regeln für die Anerkennung zusätzlichen 
Kernkapitals ("AT 1 Capital"), wonach Kreditinstitute 
Anleihen mit besonderen aufsichtsrechtlich vorgegebenen 
Eigenschaften zur Sicherstellung einer potenziellen 
Verlustteilnahme emittieren können. Solche Instrumente 
können neben dem sog. harten Kernkapital (Grundkapital und 
Rücklagen) einen unverzichtbaren Bestandteil der 
Eigenmittelausstattung der Gesellschaft bilden. Die Ausgabe 
von Genussrechten und anderen hybriden 
Schuldverschreibungen (nachfolgend zusammenfassend auch 
"Finanzinstrumente"), bietet dafür attraktive Möglichkeiten 
und ergänzt die Möglichkeiten zur Unternehmensfinanzierung 
durch ein genehmigtes Kapital. 
 
Auch wenn die Gesellschaft derzeit ausreichend mit 
Eigenmitteln ausgestattet ist und nur noch einen geringeren 
Ermächtigungsrahmen für die Ausgabe der oben genannten 
Finanzinstrumente benötigt, ist es wichtig, dass sie 
zukünftig insoweit weiterhin über den notwendigen 
Handlungsspielraum verfügt, um sich jederzeit und 
entsprechend der Lage am Markt weitere Eigenmittel 
beschaffen zu können. Eine starke Kapitalbasis und die 

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April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -9-

angemessene Ausstattung mit regulatorischen Eigenmitteln 
sind die Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der 
Gesellschaft. Ein angemessener Handlungsspielraum für 
Neuemissionen sichert insbesondere auch die Möglichkeit ab, 
auf etwaige zusätzliche, ggf. kurzfristig angeordnete 
Eigenmittelanforderungen von Aufsichtsbehörden rasch und 
flexibel reagieren zu können. 
 
Dabei wird berücksichtigt, dass die unter der von der 
Hauptversammlung am 10. Juni 2015 erteilten Ermächtigung 
(Ermächtigung 2015) bestehende Möglichkeit zur Emission von 
Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
-pflichten für die Gesellschaft nur noch von geringer 
Bedeutung ist. Auf sie soll daher unter der neuen 
Ermächtigung 2020 ganz verzichtet werden. Da unter der 
Ermächtigung 2015 keine Finanzinstrumente mit Wandlungs- 
oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben wurden, wird das 
Bedingte Kapital 2015, das 50% des bestehenden 
Grundkapitals entspricht, nicht mehr benötigt und soll 
ersatzlos aufgehoben werden. Im Interesse der Aktionäre 
wird damit das Risiko einer möglichen Verwässerung ihrer 
Beteiligung signifikant reduziert. 
 
Die Finanzinstrumente werden den Aktionären grundsätzlich 
zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll 
das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4 i.V.m. 
§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch in der Weise gewährt werden 
können, dass die Finanzinstrumente von einem oder mehreren 
Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
(mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, das 
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
Finanzinstrumente mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen: 
 
a) *Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge* 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 
   erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
   Dies erleichtert die Abwicklung des 
   Bezugsrechts der Aktionäre. 
b) *Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber 
   von bereits ausgegebenen Wandlungs- oder 
   Optionsrechten* 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
   Inhaber von bereits ausgegebenen 
   Wandlungsrechten und Optionsrechten hat den 
   Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. 
   Optionspreis für die bereits ausgegebenen 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht 
   ermäßigt zu werden braucht und dadurch 
   insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
   ermöglicht wird. Die Einräumung eines 
   Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten ist eine Alternative zu 
   einer Anpassung des Wandlungs- oder 
   Optionspreises, die sonst vorzunehmen wäre. 
c) *Bezugsrechtsausschluss zur marktnahen 
   Platzierung der Finanzinstrumente* 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
   Finanzinstrumente gegen Barzahlung zu einem 
   Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser 
   Finanzinstrumente nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch soll sichergestellt 
   werden, dass durch die Art der Preisfindung 
   der wirtschaftliche Wert eines Bezugsrechts 
   nahe null liegen würde, so dass für die 
   Aktionäre kein oder nur ein unwesentlicher 
   wirtschaftlicher Nachteil entsteht. 
   Gleichzeitig erhält die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, günstige Marksituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
   eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
   bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
   Zinssatz und Ausgabepreis der 
   Finanzinstrumente zu erreichen. Eine 
   marktnahe Konditionenfestsetzung und 
   reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
   Bezugsrechtes nicht möglich. 
 
   Allerdings können die Finanzinstrumente zur 
   Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen 
   Anforderungen bestimmte eigenkapitalähnliche 
   Merkmale vorsehen (z.B. fehlende 
   Endfälligkeit, Möglichkeit der 
   Herabschreibung). Diesem Risiko wird durch 
   eine erhöhte Kuponzahlung Rechnung getragen, 
   was zu einer Reduzierung der 
   Dividendenkapazität der Gesellschaft führen 
   kann. Dem stehen jedoch erhebliche 
   finanzielle Nachteile gegenüber, die der 
   Gesellschaft entstehen können, wenn das 
   Bezugsrecht bei der Aufnahme von Eigenmitteln 
   über die Begebung von solchen 
   Finanzinstrumenten nicht ausgeschlossen 
   werden kann. Diese Nachteile können schwerer 
   wiegen als die potenzielle Beeinträchtigung 
   der Dividendenkapazität der Gesellschaft, was 
   Vorstand und Aufsichtsrat bei der 
   Entscheidung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu prüfen haben. 
 
   Der Vorteil einer Ausgabe der 
   Finanzinstrumente unter einem solchen 
   Bezugsrechtsausschluss für die Gesellschaft - 
   und damit mittelbar für ihre Aktionäre - 
   liegt darin, dass im Gegensatz zu einer 
   Emission mit Bezugsrecht der Ausgabepreis 
   erst unmittelbar vor der Platzierung 
   festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes 
   Kurs- bzw. Zinsänderungsrisiko vermieden und 
   der Emissionserlös ohne Sicherheitsabschläge 
   bzw. ohne Zahlung eines über dem Marktniveau 
   liegenden Zinses im Interesse aller Aktionäre 
   maximiert werden kann. Zugleich ermöglicht 
   der Bezugsrechtsausschluss die schnelle und 
   zeitlich flexible Reaktion der Gesellschaft 
   auf etwaige Anforderungen der 
   Aufsichtsbehörden. Diese haben u.a. auch die 
   Kompetenz, im Einzelfall über die 
   Anforderungen der CRR hinausgehende 
   Eigenmittelanforderungen, etwa im Rahmen von 
   Bankenstresstests, kurzfristig anzuordnen. 
   Auch unter diesen Umständen ist eine flexible 
   und kurzfristige Aufnahme zusätzlichen 
   Kernkapitals zu möglichst günstigen 
   Konditionen erforderlich. 
d) *Bezugsrechtsausschluss bei indirekten 
   Emissionen* 
 
   Sofern Finanzinstrumente indirekt über 
   Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG der 
   Gesellschaft ausgegeben werden, kann es 
   erforderlich sein, zunächst dem 
   Konzernunternehmen Finanzinstrumente zu 
   begeben, damit es seinerseits entsprechende 
   Finanzinstrumente bei Investoren platzieren 
   kann. Zu diesem Zweck muss das gesetzliche 
   Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um 
   sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente 
   der Gesellschaft vollständig von dem 
   Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG 
   übernommen werden können. Ohne den Ausschluss 
   des Bezugsrechts wäre eine indirekte Emission 
   nicht durchführbar. Für die Aktionäre ist 
   dieser Ausschluss nicht nachteilig, da sie 
   grundsätzlich hinsichtlich der vom 
   Konzernunternehmen selbst begebenen 
   Finanzinstrumente bezugsberechtigt bleiben 
   (vorbehaltlich eines Bezugsrechtsausschlusses 
   in den oben aufgeführten Fällen). Zudem ist 
   die Übertragbarkeit der an das 
   Konzernunternehmen begebenen 
   Finanzinstrumente an Dritte ausgeschlossen, 
   sodass ihre Begebung ausschließlich als 
   Bestandteil einer indirekten Emission 
   vorgenommen werden kann. Ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts hinsichtlich der von dem 
   Konzernunternehmen begebenen 
   Finanzinstrumente kann entsprechend der 
   vorstehenden Erwägungen für Direktemissionen 
   - insbesondere zur marktnahen Platzierung - 
   gerechtfertigt sein. Neben der Entscheidung 
   der Geschäftsführung des Konzernunternehmens 
   bedarf dieser Bezugsrechtsausschluss der 
   Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
e) *Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe der 
   Finanzinstrumente gegen Sacheinlage* 
 
   Daneben besteht die Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, 
   wenn die Finanzinstrumente gegen Sachleistung 
   ausgegeben werden. Hierdurch wird der 
   Vorstand in die Lage versetzt, die 
   Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszunutzen, um Inhabern von 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechten oder 
   anderen verbrieften oder unverbrieften 
   Geldforderungen gegen die Gesellschaft, mit 
   ihr verbundene Unternehmen oder sonstigen 
   Dritte, anstelle der Geldzahlung ganz oder 
   zum Teil Finanzinstrumente der Gesellschaft 
   zu gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch 
   die Möglichkeit, im Rahmen von Maßnahmen 
   zur Verbesserung ihrer Kapitalstruktur, 
   zusätzliches Kernkapital zu schaffen. Der 
   Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob der Ausgabebetrag der neuen 
   Finanzinstrumente in angemessenem Verhältnis 
   zum Wert der zu erwerbenden Geldforderungen 
   steht. Der Ausgabebetrag für die neuen 
   Finanzinstrumente wird dabei vom Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
   Berücksichtigung der Interessen der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt 
   werden. 
 
Konkrete Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung 
Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand 
wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen und von der 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch 
machen, wenn bei Ausgabe der Finanzinstrumente der 
Ausschluss des Bezugsrechts auch im konkreten Fall im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre gerechtfertigt und durch die Ermächtigung gedeckt 
ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
berichten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -10-

3. *Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 
   1 Satz 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 AktG zu den 
   Tagesordnungspunkten 9 und 10* 
 
In Punkt 9 der Tagesordnung soll der Vorstand ermächtigt 
werden, eigene Aktien zu erwerben, durch Punkt 10 der 
Tagesordnung wird die Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz 
von Derivaten geregelt. 
 
a) *Erwerb eigener Aktien* 
 
   Die eigenen Aktien sollen zunächst über die 
   Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   erworben werden können. Bei einem 
   öffentlichen Kaufangebot kann es dazu kommen, 
   dass die von den Aktionären angebotene Menge 
   an Aktien der Gesellschaft die von der 
   Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien 
   übersteigt. In diesem Fall muss eine 
   Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll 
   es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von 
   Offerten bis zu maximal 50 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung 
   des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine 
   faktische Beeinträchtigung von 
   Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im 
   Übrigen kann die Repartierung nach dem 
   Verhältnis der angebotenen Aktien 
   (Andienungsquoten) statt nach 
   Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
   Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
   vernünftigen Rahmen technisch abwickeln 
   lässt. Der Vorstand hält einen hierin 
   liegenden Ausschluss eines etwaigen 
   weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
   für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber 
   den Aktionären für angemessen. 
b) *Verwendung erworbener eigener Aktien und 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   In Punkt 9 der Tagesordnung wird der Vorstand 
   darüber hinaus ermächtigt, erworbene Aktien 
   wieder zu veräußern. Durch die 
   Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien 
   können diese zur erneuten Beschaffung von 
   Eigenmitteln verwendet werden. 
 
   Neben der - die Gleichbehandlung der 
   Aktionäre bereits nach der gesetzlichen 
   Definition sicherstellenden - 
   Veräußerung über die Börse oder durch 
   Angebot an alle Aktionäre sieht der 
   Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen 
   Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung 
   stehen, um sie beim Erwerb von Unternehmen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   Vermögenswerten unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung 
   anbieten zu können. Hierdurch soll die 
   Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf 
   nationalen und internationalen Märkten rasch 
   und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote 
   oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder anderen Vermögenswerten zu 
   reagieren. Nicht selten ergibt sich aus den 
   Verhandlungen die Notwendigkeit, als 
   Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
   bereitzustellen. Diesem Umstand trägt die 
   Ermächtigung Rechnung. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelation wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
   Regel wird der Vorstand sich bei der 
   Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
   hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien 
   der Gesellschaft orientieren. Eine 
   schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs 
   ist nicht vorgesehen, insbesondere um einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenkurses infrage zu 
   stellen. 
 
   Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die 
   Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   bei einer Veräußerung der Aktien durch 
   Angebot an alle Aktionäre zugunsten der 
   Inhaber der von der Gesellschaft und ihren 
   Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG 
   ausgegebenen Optionsrechte, 
   Wandelschuldverschreibungen und 
   Wandelgenussrechte teilweise 
   auszuschließen. Hintergrund dafür ist, 
   dass Wandel- und Optionsanleihebedingungen 
   nach der Marktpraxis Regelungen enthalten, 
   wonach für den Fall eines Bezugsangebots an 
   die Aktionäre der Gesellschaft auf neue 
   Aktien der Wandlungs- oder Optionspreis nach 
   Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel 
   zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte nicht ein 
   Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang 
   eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung 
   ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte 
   beziehungsweise Erfüllung einer etwaigen 
   Wandlungspflicht zustehen würde. Die hier 
   vorgeschlagene Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand in 
   solchen Situationen die Wahl zwischen diesen 
   beiden Gestaltungsvarianten. 
 
   Weiter wird durch die Ermächtigung für den 
   Vorstand und, soweit Vorstandsmitgliedern der 
   Gesellschaft Aktien angeboten werden sollen, 
   für den Aufsichtsrat die Möglichkeit 
   geschaffen, die Aktien für 
   Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
   Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen 
   i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG zu verwenden. Für 
   diese Zwecke verfügt die Gesellschaft zum 
   Teil über genehmigte Kapitalien 
   beziehungsweise schafft solche gegebenenfalls 
   zusammen mit der entsprechenden Ermächtigung 
   neu. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien 
   statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
   Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll 
   sein. Die Ermächtigung soll den insoweit 
   verfügbaren Freiraum vergrößern. Dort 
   kann außerdem durch die Verwendung 
   erworbener eigener Aktien das sonst unter 
   Umständen bestehende Kursrisiko wirksam 
   kontrolliert werden. Soweit Aktien an 
   Mitglieder der Geschäftsführung oder 
   Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer 
   Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG 
   angeboten, zugesagt oder übertragen werden 
   sollen, kann der Vorstand eine bei 
   Belegschaftsaktien übliche Vergünstigung 
   gewähren, die in einem angemessenen 
   Verhältnis zu dem Vorteil eines 
   Belegschaftsaktienprogramms für das 
   Unternehmen sowie zu einer gegebenenfalls 
   bestehenden Sperrfrist oder zu vereinbarenden 
   Mindesthaltedauer steht. Für den Aufsichtsrat 
   soll die Ermächtigung vor allem die 
   Möglichkeit des Angebots, der Zusage und der 
   Übertragung eigener Aktien an 
   Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im 
   Rahmen von Vergütungsregelungen umfassen. 
   Hierdurch soll auch die Voraussetzung 
   geschaffen werden, Vorstandsmitgliedern als 
   variable Vergütungsbestandteile anstelle 
   einer Barzahlung Aktien der Gesellschaft zu 
   gewähren. Die weiteren Einzelheiten bestimmt 
   der Aufsichtsrat im Rahmen seiner 
   gesetzlichen Kompetenzen. Auch für diese 
   Verwendung erworbener Aktien bedarf es eines 
   entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts 
   der Aktionäre. 
 
   Des Weiteren ist vorgesehen, der Verwaltung 
   auch im Hinblick auf die 
   Wiederveräußerung der Aktien, die 
   aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
   gegen Barzahlung die Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zu geben. Diese gesetzlich 
   vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
   die marktnahe Preisfestsetzung einen 
   möglichst hohen Ausgabebetrag und damit die 
   größtmögliche Stärkung der Eigenmittel 
   zu erreichen. Gerade diese Möglichkeit ist 
   angesichts der besonderen 
   Eigenkapitalanforderungen für Banken von 
   hoher Wichtigkeit. Die Nutzung dieser 
   Möglichkeit auch für eigene Aktien erweitert 
   die Wege für eine Kapitalstärkung auch bei 
   wenig aufnahmebereiten Märkten. Die 
   Ermächtigung stellt sicher, dass nach ihr, 
   gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, Aktien 
   nur in dem Umfang und nur bis zu der dort 
   festgelegten Höchstgrenze von 10% des 
   Grundkapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre verkauft werden 
   können. Auf die Höchstgrenze von 10% sind 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   der Ermächtigung unter vereinfachtem 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben oder nach Rückerwerb 
   veräußert wurden. Ebenfalls auf die 
   Höchstgrenze anzurechnen sind Aktien, die zur 
   Bedienung von Options- und/oder 
   Wandlungsrechten oder Wandlungs- und 
   Optionspflichten aus Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   während der Laufzeit der Ermächtigung 
   ausgegeben wurden. Dem Gedanken des 
   Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien 
   nur zu einem Preis veräußert werden 
   dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs 
   nicht wesentlich unterschreitet. Die 
   endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen 
   Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Die Verwaltung wird den 

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April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Pfandbriefbank AG: -11-

etwaigen Abschlag vom Börsenpreis möglichst 
   niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich 
   auf höchstens 3%, jedenfalls aber auf nicht 
   mehr als 5% beschränken. Mit dem Umstand, 
   dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu 
   orientieren hat, werden die Vermögens- und 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt. Diese können eine zum 
   Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche 
   Anzahl von Aktien zu annährend gleichen 
   Konditionen über die Börse erwerben. 
c) *Einziehung erworbener eigener Aktien* 
 
   Schließlich sieht die Ermächtigung vor, 
   dass erworbene eigene Aktien auch eingezogen 
   werden könnten. Dabei soll die Einziehung 
   sowohl dergestalt möglich sein, dass bei 
   Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft 
   herabgesetzt wird, als auch ohne eine solche 
   Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung 
   der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des 
   auf die verbleibenden Aktien entfallenden 
   anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die 
   Rechte der Aktionäre werden in keinem der 
   beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
d) *Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten (Tagesordnungspunkt 
   10)* 
 
   Neben den in Punkt 9 der Tagesordnung 
   vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener 
   Aktien soll die Gesellschaft in Punkt 10 der 
   Tagesordnung auch ermächtig werden, eigene 
   Aktien unter Einsatz bestimmter 
   Eigenkapitalderivate zu erwerben. Der Einsatz 
   von Put- oder Call-Optionen beim Erwerb 
   eigener Aktien gibt der Gesellschaft die 
   Möglichkeit, einen Rückkauf zu optimieren. Er 
   soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 
   5% des Grundkapitals verdeutlicht, das 
   Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, 
   aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten 
   erweitern. Das Volumen an Aktien, das 
   insgesamt erworben werden darf, soll dadurch 
   nicht erhöht werden. 
 
   Die Laufzeit der Optionen muss jeweils so 
   gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in 
   Ausübung der Optionen nicht nach dem Mai 2025 
   erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass 
   die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 
   27. Mai 2025 gültigen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien - vorbehaltlich einer neuen 
   Ermächtigung - keine eigenen Aktien erwirbt. 
 
   Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der 
   Optionen als auch die Vorgaben für die zur 
   Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, 
   dass auch bei dieser Erwerbsform dem 
   Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
   Rechnung getragen wird. 
 
   Durch die Verpflichtung, sicherzustellen, 
   dass die Optionen und andere 
   Eigenkapitalderivate nur mit Aktien bedient 
   werden, die unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, 
   wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim 
   Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten benachteiligt werden. 
 
   Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung 
   des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn die 
   Aktien über die Börse zu dem im Zeitpunkt des 
   börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der 
   Aktie der Gesellschaft erworben wurden. Da 
   der Preis für die Option (Optionspreis) 
   marktnah ermittelt wird, erleiden die an den 
   Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre 
   auch keinen wertmäßigen Nachteil. 
   Andererseits wird die Gesellschaft durch die 
   Möglichkeit, Eigenkapitalderivate zu 
   vereinbaren, in die Lage versetzt, sich 
   kurzfristig bietende Marktchancen zu nutzen 
   und entsprechende Eigenkapitalderivate 
   abzuschließen. Ein etwaiges Recht der 
   Aktionäre auf Abschluss solcher 
   Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft ist 
   ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges 
   Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser 
   Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz 
   von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des 
   Rückerwerbs eigener Aktien zu ermöglichen und 
   die damit für die Gesellschaft verbundenen 
   Vorteile zu erzielen. Ein Abschluss 
   entsprechender Eigenkapitalderivate mit 
   sämtlichen Aktionären wäre nicht 
   durchführbar. 
 
   Der Vorstand hält die Ermächtigung zur 
   Nichtgewährung bzw. Einschränkung eines 
   etwaigen Rechts der Aktionäre zum Abschluss 
   solcher Eigenkapitalderivate mit der 
   Gesellschaft sowie eines etwaigen 
   Andienungsrechts der Aktionäre nach Abwägung 
   der Interessen der Aktionäre und der 
   Interessen der Gesellschaft aufgrund der 
   Vorteile, die sich aus dem Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft 
   ergeben können, daher grundsätzlich für 
   gerechtfertigt. 
 
   Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund 
   von Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen 
   Aktien stehen keine Unterschiede zu den oben 
   vorgeschlagenen Verwendungsmöglichkeiten. 
   Hinsichtlich der Rechtfertigung des 
   Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre bei 
   der Verwendung der Aktien wird daher auf das 
   oben dargelegte verwiesen. 
 
Die vorstehend wiedergegebenen Berichte des Vorstands zu 
den Tagesordnungspunkten 6, 7, 8, 9 und 10 können ab 
Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Seite 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
der Deutsche Pfandbriefbank AG eingesehen werden. Auf 
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
eine Abschrift erteilt. Ferner werden die Berichte auch 
während der Hauptversammlung am 28. Mai 2020 auf der zuvor 
genannten Internetseite der Deutsche Pfandbriefbank AG 
zugänglich sein. 
 
III. 
Weitere Angaben und Hinweise 
1. *Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung* 
 
Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung 
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt I 
2020, S. 569), nachfolgend 'Covid-19-Gesetz', hat der 
Vorstand der Deutsche Pfandbriefbank AG mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (nachfolgend 
'virtuelle Hauptversammlung') abzuhalten. Eine physische 
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist 
daher ausgeschlossen. 
 
Die Hauptversammlung wird am 28. Mai 2020, ab 10:00 Uhr 
(MESZ) in Bild und Ton live im Internet über das HV-Portal 
übertragen: 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung 
anmelden. Die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung 
über das HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten 
erhalten fristgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer 
Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen zur 
Nutzung des HV-Portals. Die Liveübertragung ermöglicht 
keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 
Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Eröffnung der Hauptversammlung 
durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des 
Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen 
Interessenten live im Internet unter 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
verfolgt werden. 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, 
ihr Stimmrecht durch Briefwahl (elektronisch oder in 
Papierform) oder durch Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend 
näher bestimmt auszuüben. Fragen an den Vorstand können 
elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben bis zum 26. 
Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ) an den Vorstand gerichtet 
werden. 
 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
a) *Anmeldung* 
 
Alle Aktionäre, die sich bis spätestens Donnerstag, den 21. 
Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ) zur Hauptversammlung unter 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben, sind 
gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts - selbst oder durch Bevollmächtigte - 
berechtigt. Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung 
des depotführenden Instituts nachgewiesen werden. Dieser 
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag 
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also Donnerstag, 
den 7. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ) zu beziehen. Der 
Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die 
Ermittlung der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 
AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme 
an der virtuellen Hauptversammlung oder für die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der 
Aktionärseigenschaft erbracht hat. Die Anmeldung und der 
Nachweis haben in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG, c/o 
Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 
München oder unter der E-Mail-Adresse 
inhaberaktien@linkmarketservices.de zu erfolgen. Für die 
Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei 
der Gesellschaft entscheidend. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten für die 

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April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die 
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig 
bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche 
Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu 
veranlassen. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über 
ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei 
verfügen. 
 
b) *Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl ausüben. In 
diesem Fall ist eine frist- und formgerechte Anmeldung 
erforderlich. Einzelheiten zum Verfahren der Briefwahl 
entnehmen Sie bitte den Ziff. III. 3. a) und b) dieser 
Einladung. 
 
c) *Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, wie z.B. einen Intermediär, ein hierzu 
bereites Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
einen Stimmrechtsberater, ausüben. Auch in diesen Fällen 
ist eine frist- und formgerechte Anmeldung erforderlich. 
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen 
Sie bitte den Ziff. III. 3. a), c) und d) dieser Einladung. 
 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe* 
a) *Allgemeines* 
 
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie Ihr 
Stimmrecht im Wege der Briefwahl, durch 
Stimmrechtsvertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
 
b) 
 
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist 
Folgendes zu beachten: 
 
Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per 
(elektronischer) Briefwahl ein zugangsgeschütztes HV-Portal 
unter 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
an. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten 
erhalten Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte. Die Stimmabgabe, 
einschließlich deren Änderung und Widerruf, kann 
über das zugangsgeschützte HV-Portal bis zum Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erfolgen. 
 
Daneben können Briefwahlstimmen in Textform bis Mittwoch, 
den 27. Mai 2020, 18:00 Uhr (MESZ) unter der Anschrift 
Deutsche Pfandbriefbank AG, Hauptversammlung 2020, c/o Link 
Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München 
oder unter der E-Mail-Adresse 
 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Mit der 
Stimmrechtskarte erhalten Sie hierfür ein Formular. Daneben 
steht Ihnen ein universell verwendbares Briefwahlformular 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung. Es wird Ihnen auf Verlangen auch kostenfrei 
zugesandt. 
 
In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme, 
der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft 
entscheidend. Wenn auf unterschiedlichen 
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen 
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben 
wurde, werden diese in folgender Reihenfolge 
berücksichtigt: (1) per HV-Portal, (2) per E-Mail, (3) in 
Papierform. 
 
Bitte beachten Sie, dass im Wege der Briefwahl eine 
Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge 
möglich ist, zu denen es mit dieser Einberufung oder später 
bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären im 
Falle des § 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 
127 AktG zugänglich gemacht werden. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden 
stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Sollte zu 
einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem 
Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend 
für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
c) *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Stimmrechtsvertreter* 
 
Aktionäre können sich auch durch von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten 
lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten: 
 
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der 
Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den 
ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Soweit den 
Stimmrechtsvertretern keine Weisung erteilt wird, üben sie 
das Stimmrecht nicht aus. Bitte beachten Sie, dass die 
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse und zum 
Stellen von Fragen bzw. von Anträgen sowie zum Einreichen 
von Stellungnahmen entgegennehmen und dass sie nur für die 
Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge zur 
Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder 
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären im 
Falle von § 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 
127 AktG zugänglich gemacht werden. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
können in Textform bis Mittwoch, den 27. Mai 2020, 18:00 
Uhr (MESZ) unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG, 
Hauptversammlung 2020, c/o Link Market Services GmbH, 
Landshuter Allee 10, 80637 München oder unter der 
E-Mail-Adresse 
 
inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Zudem ist die 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter über das zugangsgeschützte HV-Portal 
unter 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
vor und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung 
möglich, muss jedoch bis spätestens zum Beginn der 
Abstimmung vorliegen. Die für das zugangsgeschützte 
HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten erhalten Sie mit 
Ihrer Stimmrechtskarte. 
 
In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. 
der Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der 
Gesellschaft entscheidend. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die Weisung 
an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt 
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht 
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese 
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per HV-Portal, 
(2) per E-Mail, (3) in Papierform. Wenn Briefwahlstimmen 
und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als 
vorrangig betrachtet. 
 
d) *Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige 
   Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch sonstige 
Bevollmächtigte ausüben lassen, denen sie hierzu 
ordnungsgemäß Vollmacht erteilt haben. Dabei ist 
Folgendes zu beachten: 
 
Wird keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt, ist die 
Vollmacht entweder in Textform jeweils gegenüber der 
Gesellschaft unter einer der oben unter Ziff. III. 2. a) 
dieser Einladung für die Anmeldung angegebenen Adressen 
oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem 
Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft in Textform) zu erteilen. 
Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht. 
 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der 
Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht bis 
Mittwoch, den 27. Mai 2020, 18:00 Uhr (MESZ) unter einer 
der oben unter Ziff. III. 2. a) dieser Einladung für die 
Anmeldung genannten Adressen an die Gesellschaft 
übermitteln. 
 
Im Falle der Bevollmächtigung nach § 135 AktG 
(Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere 
Kreditinstitute), Stimmrechtsberater, 
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) 
ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachterklärung muss zudem 
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in 
diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form 
der Vollmacht abstimmen. 
 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an 
der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege 
der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an 
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die 
Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der 
elektronischen Kommunikation über das HV-Portal setzt 
voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit 
der Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten 
erhält. Die Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch den 
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der 
Bevollmächtigung. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die 
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
4. *Rechte der Aktionäre* 
 
Den Aktionären stehen vor und in der virtuellen 
Hauptversammlung u.a. die folgenden Rechte zu. Weitere 
Einzelheiten hierzu finden Sie im Internet unter 
 
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/ 
 
a) *Erweiterung der Tagesordnung* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 
EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen 
(dies entspricht 176.767 Aktien), können gemäß § 122 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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