
DJ PTA-HV: KSB SE & Co. KGaA: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der KSB SE & Co. KGaAHauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Frankenthal (pta030/20.04.2020/18:30) - KSB SE & Co. KGaA, Frankenthal (Pfalz), ISIN (Stammaktien): DE0006292006 / WKN: 629200, ISIN (Vorzugsaktien): DE0006292030 / WKN: 629203
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der KSB SE & Co. KGaA am 13. Mai 2020
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der KSB SE & Co. KGaA,
die am am Mittwoch, 13. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ)
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Johann-Klein-Straße 9, 67227 Frankenthal (Pfalz),
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; " COVID-19-Maßnahmengesetz") als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem Abschnitt "Weitere Angaben und Hinweise", der im Anschluss an die Tagesordnung nach den weiteren Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidaten, den Berichten zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 sowie der Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 abgedruckt ist.
Tagesordnung
1. Vorlage des gebilligten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die KSB SE & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der KSB SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter
www.ksb.com/hv
veröffentlicht. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung virtuell zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden die genannten Unterlagen von den Geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin, der KSB Management SE, aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses die Hauptversammlung; der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung virtuell zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der KSB SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 67.363.764,33 ausweist, festzustellen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 67.363.764,33 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 8,50 je EUR 7.536.227,50 dividendenberechtigter Stamm-Stückaktie Ausschüttung einer Dividende von EUR 8,76 je EUR 7.574.877,12 dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie Gewinnvortrag EUR 52.252.659,71 Bilanzgewinn EUR 67.363.764,33 Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch die persönlich haftende Gesellschafterin für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich deren Zahl bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 8,50 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stamm-Stückaktie und von EUR 8,76 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der auf für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag auf neue Rechnung vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin der KSB SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die persönlich haftende Gesellschafterin der KSB SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019 zu entlasten.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der KSB SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2019
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der KSB SE & Co. KGaA für diesen Zeitraum zu entlasten.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Mannheim, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Arturo Esquinca endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 13. Mai 2020. Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KSB SE & Co. KGaA aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zudem zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses widerspricht. Der Aufsichtsrat der KSB SE & Co. KGaA ist derzeitig mangels Widerspruchs einer der Seiten des Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Gesamterfüllung insgesamt mit mindestens vier Frauen und mindestens vier Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor zu beschließen,
Herrn Arturo Esquinca, wohnhaft in Forch, Schweiz, selbständiger M&A- und Strategieberater, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Herr Arturo Esquinca ist derzeit bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Im Übrigen ist Herr Arturo Esquinca nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Arturo Esquinca und dem Unternehmen, den Organen der KSB SE & Co. KGaA sowie den wesentlich an der KSB SE & Co. KGaA beteiligten Aktionären über die bestehende Mitgliedschaft von Herrn Arturo Esquinca im Aufsichtsrat der Gesellschaft hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Ein Lebenslauf von Herrn Arturo Esquinca ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unter
www.ksb.com/hv
veröffentlicht.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 20, 2020 12:30 ET (16:30 GMT)DJ PTA-HV: KSB SE & Co. KGaA: Einladung zur -2-Aktien einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und Erwerbsrechten
Die der Gesellschaft durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum Ablauf des 5. Mai 2020 befristet und wird daher zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 13. Mai 2020 bereits abgelaufen sein. Um auch künftig in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, soll die Gesellschaft erneut gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der KSB SE & Co. KGaA zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann sich auf die Aktien einer Gattung beschränken. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die KSB SE & Co. KGaA ausgeübt werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der KSB SE & Co. KGaA stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte.
c) Der Erwerb erfolgt (i) über die Börse oder (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots. Angebote nach vorstehend (ii) können auch mittels einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen.
- Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft derselben Gattung im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
- Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft derselben Gattung im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das Angebot um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
- Im Fall einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft derselben Gattung im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Annahme der Angebote um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft derselben Gattung am letzten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Anpassung abgestellt.
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin. Sofern die Zahl der zum Kauf angedienten Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angedienten Aktien je Aktionär erfolgt. Darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
d) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch wie folgt, zu verwenden:
(1) Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat werden für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
(2) Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft derselben Gattung und gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Erwerbsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Darüber hinaus sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen und/oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
(3) Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.
(4) Die erworbenen eigenen Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten eingeräumt wurden, oder zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegebenen Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten verwendet werden.
e) Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder auf anderer rechtlicher Grundlage erworben wurden, und von solchen Aktien, die von von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
f) Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam und auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der KSB SE & Co. KGaA stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
g) Das Erwerbsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. d) (2) bis (4) verwendet werden. Darüber hinaus wird die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, bei einem Angebot eigener Aktien an die Aktionäre, den Gläubigern der von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegebenen Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht, ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; in diesem Umfang wird das Erwerbsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ausgeschlossen. (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 20, 2020 12:30 ET (16:30 GMT)DJ PTA-HV: KSB SE & Co. KGaA: Einladung zur -3-8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der KSB Aktiengesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied
Die KSB SE & Co. KGaA hat im Jahr 2019 mit den ehemaligen Vorstandsmitgliedern der KSB Aktiengesellschaft Dr. Peter Buthmann, Dr. Wolfgang Schmitt und Werner Stegmüller, dem Aufsichtsratsmitglied Klaus Kühborth sowie dem Versicherer Allianz Global Corporate & Specialty SE eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen. Die KSB Aktiengesellschaft ist die Rechtsvorgängerin der KSB SE & Co. KGaA.
Die benannten ehemaligen Vorstandsmitglieder der KSB Aktiengesellschaft sowie Klaus Kühborth wurden von der KSB SE & Co. KGaA wegen Schäden im Zusammenhang mit vergangenen Leistungen der KSB Aktiengesellschaft an ihr nahestehende Personen in Anspruch genommen. Die Vergleichsvereinbarung wurde abgeschlossen, um die Auseinandersetzungen zwischen der KSB SE & Co. KGaA und den Herren Dr. Peter Buthmann, Dr. Wolfgang Schmitt, Werner Stegmüller sowie Klaus Kühborth zu beenden.
Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Vergleichsvereinbarung ist - abgesehen von den Kontodaten, Kontaktinformationen und Unterschriften der Beteiligten sowie der Versicherungsscheinnummer - als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 8 im Anschluss an die Tagesordnung wiedergegeben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Einberufung. Nähere Erläuterungen finden sich im gemeinsamen Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 8, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unter
www.ksb.com/hv
veröffentlicht ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zwischen der KSB SE & Co. KGaA und den ehemaligen Vorstandsmitgliedern der KSB Aktiengesellschaft Dr. Peter Buthmann, Dr. Wolfgang Schmitt und Werner Stegmüller, dem Aufsichtsratsmitglied Klaus Kühborth sowie dem Versicherer Allianz Global Corporate & Specialty SE wird zugestimmt.
9. Beschlussfassung über die Befreiung von der Pflicht zur individualisierten Offenlegung der Vergütung der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans im Jahres- und Konzernabschluss
Gemäß § 285 Nr. 9 lit. a Satz 5 bis 8 und §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die gemäß Art. 83 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Jahres- und Konzernabschlüsse für das Geschäftsjahr 2020 noch anzuwenden ist, sind im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses einer börsennotierten Gesellschaft grundsätzlich Angaben zu jedem einzelnen Mitglied des Geschäftsführungsorgans gewährten Vergütungen zu machen. Die individualisierte Offenlegung der Vergütung im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses unterbleibt allerdings gemäß §§ 286 Abs. 5 Satz 1, 315e Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die gemäß Art. 83 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Jahres- und Konzernabschlüsse für das Geschäftsjahr 2020 noch anzuwenden ist, wenn die Hauptversammlung dies beschlossen hat.
Die Gesellschaft war durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 von der Pflicht zur individualisierten Offenlegung der Vergütung der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans befreit worden. Diese Befreiung hatte eine fünfjährige Laufzeit und fand letztmals auf den Jahres- und den Konzernabschluss der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 Anwendung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Gesellschaft auch für den Jahres- und den Konzernabschluss für das laufende Geschäftsjahr 2020 von der Pflicht zur individualisierten Offenlegung der Vergütung der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans befreit werden soll.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die gemäß § 285 Nr. 9 lit. a Satz 5 bis 8 und §§ 315e, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die gemäß Art. 83 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Jahres- und Konzernabschlüsse für das Geschäftsjahr 2020 noch anzuwenden ist, verlangten Angaben unterbleiben im Jahres- und Konzernabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020.
10. Beschlussfassung über die Zustimmung zu vier Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Die KSB SE & Co. KGaA hat im Geschäftsjahr 2020 Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit vier Gesellschaften abgeschlossen, an denen die KSB SE & Co. KGaA jeweils unmittelbar zu 100% beteiligt ist. Hierbei handelt es sich um folgende Verträge:
a) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KSB SE & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen und der Dynamik-Pumpen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stuhr als abhängiger Gesellschaft vom 9./10. März 2020;
b) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KSB SE & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen und der KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH mit Sitz in Pattensen als abhängiger Gesellschaft vom 9./10. März 2020;
c) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KSB SE & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen und der PMS-BERCHEM GmbH mit Sitz in Neuss als abhängiger Gesellschaft vom 9./10. März 2020;
d) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KSB SE & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen und der Pumpen-Service Bentz GmbH mit Sitz in Reinbek als abhängiger Gesellschaft vom 9./10. März 2020.
Die vorstehend bezeichneten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge dienen jeweils der Gewährleistung einer einheitlichen unternehmerischen Leitung der abhängigen Gesellschaft und der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG zwischen der abhängigen Gesellschaft und der KSB SE & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen. Da sich alle Geschäftsanteile der abhängigen Gesellschaften jeweils in der Hand der KSB SE & Co. KGaA befinden, müssen die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge weder eine Ausgleichszahlung noch eine Abfindung für außenstehende Gesellschafter vorsehen. Die vier vorstehend bezeichneten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
* Die jeweilige abhängige Gesellschaft unterstellt ihre Leitung der KSB SE & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen. Die KSB SE & Co. KGaA ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der jeweiligen abhängigen Gesellschaft Weisungen hinsichtlich deren Leitung zu erteilen.
* Die jeweils abhängige Gesellschaft verpflichtet sich, der KSB SE & Co. KGaA jederzeit alle gewünschten Auskünfte über alle rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der jeweils abhängigen Gesellschaft zu erteilen sowie Einsicht in Bücher und Schriften zu gewähren.
* Die jeweilige abhängige Gesellschaft verpflichtet sich, nach den im Vertrag vorgesehenen Regelungen den ganzen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn gemäß § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) an die KSB SE & Co. KGaA abzuführen.
* Die KSB SE & Co. KGaA ist als herrschendes Unternehmen jeweils verpflichtet, Verluste der jeweiligen abhängigen Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 302 AktG (in seiner jeweils gültigen Fassung) auszugleichen.
* Mit Ausnahme der Regelungen zur Beherrschung gelten die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahrs der jeweiligen abhängigen Gesellschaft, in dem der jeweilige Vertrag in das Handelsregister der jeweiligen abhängigen Gesellschaft eingetragen wird. Somit gelten die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge insoweit (hinsichtlich der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme) voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020.
* Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können erstmals zum Ende desjenigen Geschäftsjahrs der jeweils abhängigen Gesellschaft gekündigt werden, das frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren seit Beginn des Geschäftsjahrs der abhängigen Gesellschaft endet, in dem der betreffende Vertrag im Handelsregister der jeweiligen abhängigen Gesellschaft eingetragen wurde. Danach können die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs der jeweiligen abhängigen Gesellschaft von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
* Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die KSB SE & Co. KGaA die Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der jeweiligen abhängigen Gesellschaft verliert, bei Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation eines Vertragspartners oder wenn einer der in R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung geregelten Fälle vorliegt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der KSB SE & Co. KGaA hat jeweils mit (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 20, 2020 12:30 ET (16:30 GMT)DJ PTA-HV: KSB SE & Co. KGaA: Einladung zur -4-den Geschäftsführungen der abhängigen Gesellschaften einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Diese gemeinsamen Berichte sind zusammen mit dem jeweiligen Wortlaut der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge und den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 293f AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.ksb.com/hv
veröffentlicht. Dort werden alle zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Gesellschaft virtuell zugänglich gemacht.
Die Gesellschafterversammlungen der abhängigen Gesellschaften haben dem Abschluss der jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bereits zugestimmt. Die Verträge werden jeweils nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der KSB SE & Co. KGaA und erst wirksam, wenn ihr jeweiliges Bestehen in das Handelsregister der jeweiligen abhängigen Gesellschaft eingetragen worden ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KSB SE & Co. KGaA und der Dynamik-Pumpen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 9./10. März 2020 wird zugestimmt;
b) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KSB SE & Co. KGaA und der KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH vom 9./10. März 2020 wird zugestimmt;
c) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KSB SE & Co. KGaA und der PMS-BERCHEM GmbH vom 9./10. März 2020 wird zugestimmt;
d) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KSB SE & Co. KGaA und der Pumpen-Service Bentz GmbH vom 9./10. März 2020 wird zugestimmt.
Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidaten
Arturo Esquinca, Forch, Schweiz Mitglied des Aufsichtsrats der KSB SE & Co. KGaA seit 26. Februar 2018
Persönliche Daten: Geburtsdatum: 25. Mai 1967 Geburtsort: Mexiko-Stadt, Mexiko Nationalität: Schweizer
Aktuelle berufliche Tätigkeit: Selbständiger M&A- und Strategieberater (seit 2019)
Beruflicher Werdegang: 2015 - 2019 Leiter Geschäftsentwicklung der Coesia-Gruppe, Industrial Process Division in Zürich, Schweiz 2010 - 2014 Vice President Strategy and Corporate Development, Dover Corporation in Genf, Schweiz 2002 - 2010 Leiter Geschäftsentwicklung, Sulzer Pumps in Winterthur, Schweiz 1999 - 2002 Strategic Development Manager, Sulzer AG in Winterthur, Schweiz 1996 - 1999 Forschungsingenieur, Petrochemie und Raffinerieprozesse, British Petroleum in Naperville, Illinois, USA 1990 - 1994 Finanz- und Produktionsanalyst, Procter & Gamble, Papierdivision in Mexiko-Stadt, Mexiko
Ausbildung: 1997 - 1999 MBA - J.L. Kellogg Graduate School of Management, Northwestern University in Evanston, Illinois, USA 1994 - 1995 Master of Science Diplom-Chemieingenieur, The University of Michigan in Ann Arbor, Michigan, USA 1986 - 1991 Diplom-Chemieingenieur, Unversidad Iberoamericana in Mexiko-Stadt, Mexiko
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen: Branchenkenntnisse in Öl und Gas, Petrochemie, Prozessindustrie, Industriemaschinen und Pumpenindustrie. Expertise in Wachstumsstrategien sowie der Übernahme und Integration von Unternehmen.
Sonstige Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien: Keine weiteren Mandate.
Sonstige wesentliche Tätigkeiten: Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten.
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Tagesordnungspunkt 7
Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben und zu bestimmten Zwecken zu verwenden. Diese Ermächtigung gilt bis 5. Mai 2020 und wird daher zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 13. Mai 2020 bereits abgelaufen sein. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, es der Gesellschaft in Übereinstimmung mit üblicher Unternehmenspraxis weiterhin zu ermöglichen, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und zu verwenden. Tagesordnungspunkt 7 enthält daher den Vorschlag, eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen.
1. Erwerb eigener Aktien
Mit der neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll es der Gesellschaft für fünf Jahre, also bis zum 12. Mai 2025 (einschließlich), möglich sein, Stamm- und/oder Vorzugsaktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Damit soll die Gesellschaft den gesetzlichen Rahmen für solche Ermächtigungen ausschöpfen können. Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung kann die Gesellschaft selbst oder über von ihr abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte eigene Aktien durch einen Kauf über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot erwerben.
Beim Erwerb eigener Aktien ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG zu beachten. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zahl der zum Kauf angedienten Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, ist es nach der vorgeschlagenen Ermächtigung möglich, dass der Erwerb statt nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten nach dem Verhältnis der jeweils angedienten Aktien je Aktionär erfolgt. Auf diese Weise lässt sich das Erwerbsverfahren vereinfachen und in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu 100 Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Die Möglichkeit dient zum anderen ebenfalls der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden können, um rechnerische Bruchteile von Aktien zu vermeiden. Auch diese Möglichkeit dient der Vereinfachung der technischen Abwicklung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten den Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre in allen in diesem Absatz genannten Gestaltungen für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
2. Verwendung eigener Aktien
Die nach der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:
a) Einziehung der Aktien
Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung der Gesellschaft, ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien einzuziehen. Diese Ermächtigung erlaubt es der Gesellschaft, auf die jeweilige Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel zu reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei vor, dass die persönlich haftende Gesellschafterin die Aktien entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich gemäß § 8 Abs. 3 AktG der anteilige Betrag der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat werden für diesen Fall ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der veränderten Anzahl der Stückaktien anzupassen.
b) Veräußerung der Aktien gegen Barleistung
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Auf diese Weise wird bei der Veräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Daneben kann die Gesellschaft nach der vorgeschlagenen Ermächtigung die erworbenen eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Erwerbsrechts in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft derselben Gattung und gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum vereinfachten Erwerbsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Sie dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 20, 2020 12:30 ET (16:30 GMT)DJ PTA-HV: KSB SE & Co. KGaA: Einladung zur -5-marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Erwerbsrecht der Aktionäre, bei der es in der Regel zu nicht unwesentlichen Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Erwerbsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Schließlich hilft die Ermächtigung der Gesellschaft auch bei der Erschließung neuer Investorenkreise.
Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird sich dabei unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu bemessen. Interessierte Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe von Aktien im Markt aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Erwerbsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Darüber hinaus sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen und/oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch diese Anrechnungen und den Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenpreis zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt.
c) Veräußerung der Aktien gegen Sachleistung
Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre auch gegen Sachleistung zu veräußern. Damit wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, eigene Aktien in geeigneten Einzelfällen unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung anbieten zu können, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Die Praxis zeigt, dass in Verhandlungen anstelle von Geld nicht selten Aktien als Gegenleistung verlangt werden. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb schnell, flexibel und liquiditätsschonend nutzen zu können. Eine Gegenleistung in Form von Aktien kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird die persönlich haftende Gesellschafterin sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird die persönlich haftende Gesellschafterin darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird sie sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs liegt indes nicht im Interesse der Gesellschaft, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.
d) Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
Die Ermächtigung sieht des Weiteren vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verwendet werden können, die sich aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten ergeben, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden.
Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen, um Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten zu bedienen. Aus diesem Grund sieht die Ermächtigung eine solche - übliche - Möglichkeit vor, eigene Aktien zu verwenden.
3. Erwerbsrechtsausschluss zugunsten von Gläubigern von Schuldverschreibungen
Die Ermächtigung schafft schließlich die Möglichkeit, bei einem Angebot eigener Aktien an die Aktionäre das Erwerbsrecht der Aktionäre zugunsten der Gläubiger von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht teilweise auszuschließen. Dies ermöglicht es, anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises den Inhabern bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. den Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien als Verwässerungsschutz gewähren zu können.
4. Weitere Informationen
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann auch hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder auf anderer rechtlicher Grundlage erworben wurden. Diese Verwendungsmöglichkeiten gelten ferner auch für Aktien, die von Gesellschaften erworben wurden, die von der Gesellschaft abhängig sind oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen, oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 8
Mit der unter Punkt 8 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung beabsichtigt die KSB SE & Co. KGaA, die bisherige Aufarbeitung des nachfolgend beschriebenen Komplexes "Nahestehende Personen" mit einem wirtschaftlich für die Gesellschaft akzeptablen Ergebnis zu beenden und eine langwierige und im Ausgang offene rechtliche Auseinandersetzung mit drei ehemaligen Mitgliedern des Vorstands, Herrn Dr. Peter Buthmann, Herrn Dr. Wolfgang Schmitt und Herrn Werner Stegmüller, sowie mit Herrn Klaus Kühborth als Mitglied des Aufsichtsrats, über mögliche Pflichtverletzungen und eine entsprechende Schadensersatzhaftung im Zusammenhang mit möglichen Verletzungen von Organisations- und Überwachungspflichten während ihrer Amtszeit zu vermeiden.
1. Hintergrund des Vergleichsabschlusses
a) Komplex "Nahestehende Personen"
Die KSB SE & Co. KGaA bzw. vor Formwechsel die KSB Aktiengesellschaft (nachfolgend " KSB" oder die " Gesellschaft") hat im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2017 einzelne steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannte Leistungen an die Eheleute Dr. Wolfgang und Helga Kühborth, die Eheleute Klaus und Ute Kühborth, die Johannes und Jacob Klein GmbH (früher firmierend als Klein Pumpen GmbH, " JJK"), die Abacus alpha GmbH und die Abacus Experten GmbH (gemeinsam die " Nahestehenden Personen") erbracht, ohne bzw. ohne marktübliche Gegenleistungen erhalten zu haben.
b) Interne Aufklärung und tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt
Aufgrund einer Anregung des Abschlussprüfers im Vorfeld des geplanten Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform einer SE & Co. KGaA hatten Vorstand und Aufsichtstrat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH (" Deloitte") Ende 2016 beauftragt, möglicherweise unzulässige Leistungen der Gesellschaft an Nahestehende Personen in der Vergangenheit steuerrechtlich zu untersuchen. Deloitte kam in einem Bericht vom 6. April 2017 insoweit zu dem Ergebnis, dass im begutachteten Untersuchungszeitraum durch die Gesellschaft vereinzelt steuerwirksame Betriebsausgabenabzüge erfolgten, die aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen und bestehender Betriebsausgabenabzugsverbote steuerrechtlich unzulässig waren.
Nachdem die Gesellschaft die beanstandeten Sachverhalte gegenüber den Finanzbehörden offengelegt hatte, konnte sie mit dem zuständigen Finanzamt Ludwigshafen am 30. Mai 2017 eine tatsächliche Verständigung erzielen, auf deren Grundlage für die betroffenen Veranlagungszeiträume von 2006 bis 2016 nachträglich Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 6.667.730,25 zu bezahlen war. (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 20, 2020 12:30 ET (16:30 GMT)DJ PTA-HV: KSB SE & Co. KGaA: Einladung zur -6-c) Abschluss von Nachteilsausgleichsvereinbarungen
Ab Ende 2016 verfolgte die Gesellschaft dann Ansprüche gegen die Nahestehenden Personen auf Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen bzw. auf Ausgleich zu Unrecht von der Gesellschaft erbrachter bzw. von den Nahestehenden Personen erhaltener Leistungen. KSB konnte mit den in Anspruch genommenen Nahestehenden Personen bis Ende 2018 eine Reihe von Nachteilsausgleichsvereinbarungen abschließen, durch die sie in der Lage war, einen ganz erheblichen Teil der ihr entstandenen Nachteile erstattet zu bekommen. Teilweise waren allerdings Ansprüche der Gesellschaft verjährt und konnten, weil sich die in Anspruch genommenen Personen auch auf die Einrede der Verjährung beriefen, nicht geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden.
d) Interne Untersuchung und Anspruchsgeltendmachung gegenüber ehemaligen Vorstandsmitgliedern
Vorstand und Aufsichtsrat beauftragten am 4. April 2017 die Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle (" CMS") mit einer umfassenden rechtlichen Beratung bei der Aufarbeitung der beanstandeten Leistungsbeziehungen. Das Mandat wurde am 31. August 2017 um eine unabhängige interne Untersuchung der Ursachen und Verantwortlichkeiten für die von Deloitte beanstandeten Leistungen an Nahestehende Personen ergänzt.
Nach Vorlage des CMS-Untersuchungsberichts vom 22. Mai 2018 nahm die Gesellschaft zunächst außergerichtlich die gemäß dem Bericht verantwortlichen (ehemaligen) Mitglieder des Vorstands auf Zahlung des danach geschuldeten Schadensersatzes in Anspruch. Hierzu machte die Gesellschaft Schadensersatzansprüche durch anwaltliche Anspruchsschreiben vom 8. November 2018 geltend, und zwar gegenüber Herrn Dr. Buthmann in Höhe von EUR 5.647.125,50, gegenüber Herrn Stegmüller in Höhe von EUR 4.118.295,76 und gegenüber Herrn Dr. Schmitt in Höhe von EUR 5.550.188,93, wobei die Ansprüche größtenteils gesamtschuldnerisch geltend gemacht wurden. Im Anschluss wurden vorsorglich mit einigen der in Anspruch genommenen Personen befristete Verjährungsverzichtsvereinbarungen abgeschlossen bzw. in einem Fall die Verjährung durch einen Mahnbescheidsantrag gehemmt.
e) Anspruchsgeltendmachung gegenüber Herrn Klaus Kühborth als Aufsichtsratsmitglied
Die Gesellschaft hat, insoweit vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, zudem die Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz mit der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen ehemalige oder amtierende Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit Leistungen an Nahestehende Personen beauftragt. Nach Abschluss der Prüfung machte die Gesellschaft mit Anspruchsschreiben vom 2. Juli 2019 Ansprüche in Höhe von EUR 35.755,71 gegen Herrn Klaus Kühborth in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied geltend. Die Inanspruchnahme wurde damit begründet, dass auch Herr Kühborth als Aufsichtsratsmitglied dazu verpflichtet gewesen sei, bestimmte von der Gesellschaft unter Verstoß gegen gesetzliche Regelungen an Nahestehende Personen erbrachte Leistungen zurückzufordern oder zumindest gegenüber den Vorstandsmitgliedern darauf hinzuwirken, dass diese Leistungen rechtzeitig, nämlich vor Eintritt der Verjährung, zurückgefordert werden.
2. Mögliche Verletzung von Sorgfalts-, insbesondere Organisations- und Überwachungspflichten
Sowohl der Aufsichtsrat von KSB als auch die persönlich haftende Gesellschafterin untersuchten im Rahmen der internen Untersuchung mit Unterstützung externer Berater, ob die interne Organisation von KSB (und ihrer Konzerntöchter) im fraglichen Zeitraum in Bezug auf die Vermeidung von Leistungen an Nahestehende Personen ohne bzw. ohne adäquate Gegenleistung defizitär war, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist und ob die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auch unter Berücksichtigung der bestehenden D&O-Versicherung rechtlich und wirtschaftlich Aussicht auf Erfolg haben könnte.
In diesem Zusammenhang ließ der Aufsichtsrat insbesondere prüfen, ob die zur Zeit der fraglichen Handlungen amtierenden Vorstandsmitglieder von KSB möglicherweise ihren Organisations- und Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen waren. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob durch eine rechtzeitige und umfassende Aufklärung der Sachverhalte eine Verjährung von Rückforderungsansprüchen von KSB gegenüber Nahestehenden Personen hätte verhindert werden können, ferner darum, ob das interne Vertragsmanagement vor 2017 ausreichend organisiert war und ob das Compliance Management System von KSB vor dem Jahr 2009 den Anforderungen, die sich aus dem Gesetz und den Sorgfaltspflichten des Vorstands unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der KSB-Gruppe ergaben, genügte.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ließ zudem prüfen, ob im Zusammenhang mit Leistungen an Nahestehende Personen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen.
3. Möglicher Schaden von KSB und ihrer Tochtergesellschaften
Der größte Teil der möglicherweise als Schäden (einschließlich Zinsen) zu behandelnden und in den Anspruchsschreiben geltend gemachten Positionen von KSB entfällt auf im Zeitraum zwischen 2002 und 2007 erbrachte Leistungen, soweit für solche Leistungen kein Ausgleich von den Nahestehenden Personen erlangt wurde bzw. erlangt werden konnte.
Eine weitere ganz erhebliche Position sind die seit 2016 entstandenen und mit den (internen) Untersuchungen von Deloitte und CMS, insbesondere zur Sachverhaltsermittlung, dem Abschluss der Nachteilsausgleichsvereinbarungen und der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten.
4. Schadensersatzansprüche von KSB gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern und Herrn Kühborth als Aufsichtsratsmitglied sowie der D&O-Versicherung
a) Sollte sich erweisen, dass die ehemaligen Vorstandsmitglieder ihre Organisationspflichten im Hinblick auf eine Verhinderung unberechtigter Leistungen an Aktionäre und andere Nahestehende Personen verletzt und dadurch unzulässige Leistungen mitverursacht haben, wären sie persönlich für den KSB dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig, soweit ein solcher Anspruch noch nicht verjährt wäre und ihm keine sonstigen Einwendungen entgegenstünden.
Gleiches gilt, wenn sich erweisen sollte, dass die ehemaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten insoweit schuldhaft verletzt hätten, als sie versäumten, die schädigenden Leistungsbeziehungen zu den Nahestehenden Personen rechtzeitig aufzuklären bzw. Herr Kühborth es versäumte, auf die Aufklärung solcher Leistungsbeziehungen hinzuwirken, und hierdurch Rückforderungsansprüche der Gesellschaft verjährt sind.
b) Die ehemaligen Vorstandsmitglieder Dr. Peter Buthmann, Dr. Wolfgang Schmitt und Werner Stegmüller sowie Herr Klaus Kühborth als Mitglied des Aufsichtsrats gehören zu dem Kreis der versicherten Personen einer von der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin für den relevanten Zeitraum abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte (" D&O-Versicherung"). Versicherer ist die Allianz Global Corporate & Specialty SE (" D&O-Versicherer").
c) Die ehemaligen Vorstandsmitglieder, Herr Kühborth als Aufsichtsratsmitglied, und der D&O-Versicherer lehnten ihre Einstandspflichten für den aus dem dargestellten Sachverhalt resultierenden Schaden der Gesellschaft nach Zugang der Anspruchsschreiben und Prüfung des Sachverhalts dem Grunde und der Höhe nach ab. Sie bestritten dabei schon das Vorliegen einer relevanten Pflichtverletzung durch die ehemaligen Vorstandsmitglieder bzw. durch Herrn Kühborth als Aufsichtsratsmitglied. Insbesondere sind die ehemaligen Vorstandsmitglieder Dr. Buthmann, Dr. Schmitt und Stegmüller sowie auch Herr Kühborth der Meinung, ihre Pflichten in Bezug auf die Organisation und Überwachung der internen Prozesse der KSB-Gruppe jederzeit ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Auch die Kausalität ihrer Handlungen/Unterlassungen für den geltend gemachten Schaden und die Höhe des möglichen Schadens sowie Fragen der Darlegungs- und Beweislast sowie der Verjährung wurden von den ehemaligen Vorstandsmitgliedern und Herrn Kühborth sowie dem D&O-Versicherer anders beurteilt als vom Aufsichtsrat von KSB bzw. der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihren jeweiligen Beratern.
d) Nach intensiven Verhandlungen mit dem D&O-Versicherer und den Beratern der in Anspruch genommenen Organmitglieder hat die Gesellschaft am 22. Juli/2. September 2019 mit dem D&O-Versicherer und den oben genannten in Anspruch genommenen ehemaligen Vorstandsmitgliedern sowie Herrn Kühborth eine - unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft stehende - Vergleichsvereinbarung abgeschlossen.
5. Erläuterung der Vergleichsvereinbarung
a) Rechtliche Rahmenbedingungen der Vergleichsvereinbarung
Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die KSB SE & Co. KGaA nur unter besonderen Voraussetzungen auf Ersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder bzw. Aufsichtsratsmitglieder von KSB verzichten oder sich darüber vergleichen:
* Seit der Entstehung des Anspruchs müssen mindestens drei Jahre vergangen sein. Die Dreijahresfrist begann spätestens im Jahr 2016, sodass sie mittlerweile abgelaufen ist.
* Die Hauptversammlung muss der Vergleichsvereinbarung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen. (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 20, 2020 12:30 ET (16:30 GMT)DJ PTA-HV: KSB SE & Co. KGaA: Einladung zur -7-* Es darf keine Aktionärsminderheit, die mindestens 10 % des Grundkapitals erreicht, Widerspruch zur Niederschrift erklären.
Die vorliegend zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung wird von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erfasst, da mit vollständigem Eingang des Vergleichsbetrags sämtliche Ansprüche von KSB gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder Dr. Peter Buthmann, Dr. Wolfgang Schmitt und Werner Stegmüller, dem Aufsichtsratsmitglied Klaus Kühborth sowie dem D&O-Versicherer Allianz Global Corporate & Specialty SE im Zusammenhang mit dem oben bereits als Hintergrund erläuterten Komplex "Nahestehende Personen" abgegolten und erledigt sein sollen.
b) Wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarung
Die wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen Wirkungen der Vergleichsvereinbarung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
* Der D&O-Versicherer verpflichtet sich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 1,2 Mio. an die Gesellschaft (§ 1 Abs. 2).
* Nach § 2 und § 3 der Vergleichsvereinbarung sind mit vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des D&O-Versicherers sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegenüber ehemaligen und/oder gegenwärtigen Organmitgliedern, ob bekannt oder unbekannt, unabhängig von ihrem Rechtsgrund und Zeitpunkt ihres Entstehens abschließend erledigt, soweit sie sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt ergeben und soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Klargestellt wird, dass etwaige Ansprüche der Gesellschaft aus bzw. wegen der §§ 57, 62 AktG gegenüber Aktionären und/oder Nahestehenden Personen keine Erledigung finden, auch soweit Aktionäre und/oder Nahestehende Personen gleichzeitig Organmitglieder der Gesellschaft waren oder sind.
Da für den D&O-Versicherer eine vergleichsweise Erledigung nur in Betracht kommt, wenn er nach seiner Zahlung Sicherheit hat, dass er aus dem betreffenden streitgegenständlichen Sachverhalt nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, musste sich die Gesellschaft darüber hinaus zu einem Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche und eine Erledigung von etwaigen Ersatzansprüchen gegen sonstige versicherte Personen, also dazu bereit erklären, dass mit der Zahlung des oben genannten Betrags sämtliche Ansprüche auf Gewährung von Versicherungsschutz Erledigung finden, die unter dem mit dem D&O-Versicherer insoweit bestehenden Versicherungsvertrag bestehen oder bestehen könnten.
* Darüber hinaus sollen nach § 3 Abs. 2 der Vergleichsvereinbarung mit deren Wirksamwerden alle aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt resultierenden etwaigen Ansprüche von KSB gegen versicherte Personen, die bislang nicht in Anspruch genommen wurden, ebenfalls endgültig erledigt und abgegolten sein.
* Der D&O-Versicherer hat sich in § 5 der Vergleichsvereinbarung verpflichtet, wegen seiner Leistung nach § 1 der Vergleichsvereinbarung keine Regressansprüche, etwa nach § 426 BGB, gegenüber den Parteien oder Dritten, insbesondere früheren oder gegenwärtigen Organmitgliedern der Gesellschaft, geltend zu machen. Auch die ehemaligen Organmitglieder haben sich verpflichtet, etwaige Ansprüche, etwa aus § 426 BGB, die sie untereinander oder gegen Dritte (insbesondere andere - auch frühere - Organmitglieder oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Komplementärin) aus oder im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt haben könnten, nicht geltend zu machen. Der Verzicht auf die Geltendmachung solcher Regressansprüche wurde vorsorglich auch als echter Vertrag zugunsten Dritter vereinbart.
* § 2 Abs. 4 der Vergleichsvereinbarung enthält Freistellungen zugunsten ehemaliger oder amtierender Organmitglieder von KSB für den Fall, dass KSB, entgegen der beabsichtigten endgültigen Erledigung der Ansprüche, Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt gegen Dritte und/oder Aktionäre und/oder Nahestehende Personen geltend macht und die in Anspruch genommenen Dritten und/oder Aktionäre und/oder Nahestehenden Personen ihrerseits Regressansprüche gegen ehemalige oder amtierende Organmitglieder von KSB erheben sollten.
* § 7 der Vergleichsvereinbarung stellt sicher, dass es bis zum 31. Juli 2020 nicht zu einer Verjährung der Ansprüche gegen ehemalige Organmitglieder kommt, bis der Vergleich durch Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden kann.
6. Wesentliche Erwägungen für den Vergleichsabschluss
Der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin von KSB sind der Überzeugung, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Interesse der Gesellschaft liegt. Die Alternative zu dem vorgeschlagenen Vergleichsabschluss wäre die gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen hätte die Gesellschaft zwar die Chance, im Ergebnis einen höheren Betrag als die angebotene Vergleichssumme zu erzielen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten den Vergleich aber dennoch, insbesondere aus folgenden Gründen, für vorzugswürdig gegenüber einer gerichtlichen Verfolgung von Schadensersatzansprüchen:
* Die Vergleichssumme von EUR 1,2 Mio. erscheint wirtschaftlich vertretbar. Zwar war der Betrag, den die Gesellschaft in ihren Anspruchsschreiben geltend gemacht hatte, höher als die Vergleichssumme. Ein großer Teil des geltend gemachten Betrages wäre aber voraussichtlich nicht im Wege eines Schadensersatzprozesses durchsetzbar gewesen.
Ein Teil der Ansprüche könnte bereits verjährt sein. Bei einem anderen Teil der geltend gemachten Beträge stellt sich die Frage, ob ein rechtlich ersatzfähiger Schaden überhaupt vorliegt. Insoweit ist beachtlich, dass die Gesellschaft in einem Schadensersatzprozess darlegen und beweisen müsste, dass ihr durch die in Frage stehenden Pflichtverletzungen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, unterliegt die Gesellschaft. Die gegebenen Unsicherheiten im Hinblick auf das Vorliegen eines Schadens gehen folglich zulasten der Gesellschaft. Die (ehemaligen) Organmitglieder könnten zudem auch versuchen, einem Schadensersatzanspruch ersparte Aufwendungen und Vorteile aus dem relevanten Verhalten entgegenzuhalten. Für Ansprüche Dritter, für die sich die Gesellschaft durch eine Klage eine Rückgriffsmöglichkeit bei (ehemaligen) Organmitgliedern und dem D&O-Versicherer offen halten könnte, sehen der Aufsichtsrat und die persönlich haftende Gesellschafterin keine realistische Basis.
* Jede gerichtliche Geltendmachung trägt ein Prozessrisiko in sich. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sowohl das Vorliegen einer Pflichtverletzung als auch die Höhe eines etwaigen zu ersetzenden Schadens vom D&O-Versicherer und den (ehemaligen) Organmitgliedern bestritten werden. Daher würden bei prozessualer Geltendmachung voraussichtlich langwierige Beweisaufnahmen erforderlich werden, deren Ausgang nur schwierig zu prognostizieren ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die in Frage stehenden Leistungen an Nahestehende Personen zu einem erheblichen Teil viele Jahre zurückliegen. Zahlreiche Schadenspositionen unterliegen zwar dem Grunde nach einer richterlichen Schätzung (§ 287 ZPO), sind aber gleichwohl der Höhe nach schwer durchzusetzen. Auch dem Grunde nach bestehen bei einzelnen großen Positionen (bspw. Aufklärungskosten) Schwierigkeiten, einen kausalen Schaden gerichtsfest machen zu können.
Eine gerichtliche Geltendmachung ist daher mit einem nicht unerheblichen Risiko des teilweisen oder sogar vollständigen Unterliegens behaftet.
* In jedem Fall wäre eine rechtskräftige Entscheidung zum Bestehen von Schadensersatzansprüchen und ein etwaiger, anschließender Mittelzufluss bei der Gesellschaft erst nach einem aufwendigen Gerichtsverfahren zu erwarten, das sich voraussichtlich über verschiedene Instanzen erstrecken und einen Zeitraum von mehreren Jahren beanspruchen würde. Umgekehrt wäre bis dahin die Gesellschaft durch einen voraussichtlich öffentlichkeitswirksam ausgetragenen Rechtsstreit belastet und ein Abschluss des Komplexes "Leistungen an Nahestehende Personen", der die Gesellschaft nun über Jahre beschäftigt hat, so lange ebenfalls nicht zu erwarten.
* Eine gerichtliche Geltendmachung hätte darüber hinaus erhebliche (weitere) Kosten und Belastungen auf Seiten aller Beteiligten zur Folge. Dies gilt insbesondere auch für die Gesellschaft als Klägerin. Denn zum einen würden durch einen solchen Prozess über einen beträchtlichen Zeitraum personelle Ressourcen der Gesellschaft gebunden, die anderweitig sinnvoller eingesetzt werden könnten. Zum anderen wäre auch bei einem vollständigen Obsiegen nicht sichergestellt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten von den Beklagten ersetzt würden. Bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen würde die Gesellschaft nicht nur ihren Schaden nicht (vollständig) ersetzt erhalten, sondern sie würde zusätzlich die Verfahrenskosten vollständig oder teilweise tragen müssen.
* Vorliegend ist es der Gesellschaft zudem gelungen, einen Vergleich noch vor Klageerhebung auszuhandeln und abzuschließen. Dadurch wurden die Kosten eines streitigen gerichtlichen Verfahrens vollständig vermieden.
* Durch den Vergleichsschluss wird zugleich vermieden, dass in einem öffentlichen Gerichtsverfahren ein mittlerweile lange zurückliegendes (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 20, 2020 12:30 ET (16:30 GMT)potenzielles Fehlverhalten von Organmitgliedern und Mitarbeitern von KSB thematisiert wird. Bei einer solchen öffentlichen Verhandlung bestünde das Risiko, dass die KSB-Gruppe und ihre Compliance-Bemühungen nicht auf der Grundlage des hohen, heute erreichten und praktizierten Niveaus beurteilt würden, sondern auf der Basis von Strukturen und Verhalten, die mittlerweile Jahre zurückliegen. Es bestünde die Gefahr, dass eine solche durch die Vergangenheit verzerrte Sichtweise auf die KSB-Gruppe negative Auswirkungen auf die aktuelle Geschäftstätigkeit und die Reputation der Gruppe haben könnte.
7. Zusammenfassende Empfehlung
Damit überwiegt in der Gesamtschau nach Auffassung von Aufsichtsrat und persönlich haftender Gesellschafterin das Interesse, die weitere rechtliche Aufarbeitung möglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Komplex "Nahestehende Personen" durch die unter Punkt 8 der Tagesordnung zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung abzuschließen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8
"Vergleichsvereinbarung
zwischen
1. der KSB SE & Co. KGaA mit dem Sitz in Frankenthal (Pfalz), Johann-Klein-Straße 9, 67227 Frankenthal (vormals KSB Aktiengesellschaft, nachfolgend einheitlich die " Gesellschaft"), vertreten durch
- den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Bernd Flohr, und
- ihre persönlich haftende Gesellschafterin, KSB Management SE, Johann-Klein-Straße 9, 67227 Frankenthal (die " Komplementärin "), diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführenden Direktoren, Herren Dr. Stephan Timmermann, Dr. Stephan Bross, Ralf Kannefass und Dr. Matthias Schmitz,
2. Herrn Dr. Peter Buthmann, Adresse
3. Herrn Dr. Wolfgang Schmitt, Adresse
4. Herrn Werner Stegmüller, Adresse
- die Parteien 2. bis 4. gemeinsam die " ehemaligen Vorstandsmitglieder " -
5. Herrn Klaus Kühborth, Adresse
- die Parteien 2. bis 5. gemeinsam die " (ehemaligen) Organmitglieder " -
und
6. der Allianz Global Corporate & Specialty SE (die " AGCS"), vertreten durch den Vorstand, Fritz-Schäffer-Str. 9, 81737 München
- je eine " Partei", gemeinsam die " Parteien" -
Präambel
(1) Die Gesellschaft ist aus der börsennotierten KSB Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Frankenthal (Pfalz) im Wege des Formwechsels nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10.05.2017 hervorgegangen. Der Formwechsel wurde am 17.01.2018 in das Handelsregister eingetragen.
(2) Herr Dr. Buthmann war vom 01.02.2007 bis 31.12.2017 Vorstandsmitglied und verantwortlich für die Produktion weltweit; weitere Aufgabenbereiche waren Personal und Einkauf. Vom 05.04.2017 bis 12.03.2018 war er außerdem geschäftsführender Direktor der Komplementärin. Herr Dr. Schmitt war von 02.08.2006 bis 10.07.2014 Finanzvorstand der Gesellschaft. Herr Stegmüller war von 11.03.2014 bis 31.05.2017 Finanzvorstand der Gesellschaft. Herr Klaus Kühborth ist seit dem 08.12.2003 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Herr Kühborth ist zudem seit dem 06.08.1993 Geschäftsführer der Johannes und Jacob Klein GmbH (früher firmierend als Klein Pumpen GmbH, nachfolgend einheitlich die " JJK"). Die vorstehenden Daten beziehen sich jeweils auf das Datum der Eintragung im Handelsregister.
(3) In dem Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.04.2017 (" Untersuchungszeitraum") hat die Gesellschaft ihren Angaben zufolge (ohne bzw. ohne marktübliche Gegenleistung erhalten zu haben) steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannte Leistungen an die Eheleute Dr. Wolfgang und Helga Kühborth, die Eheleute Klaus und Ute Kühborth, die JJK, die Abacus alpha GmbH und die Abacus Experten GmbH (gemeinsam die " Nahestehenden Personen") erbracht. Die Gesellschaft trägt vor, ihr sei dadurch sowie durch die Kosten der Aufklärung des Sachverhalts und der Verfolgung der Ansprüche ein Schaden entstanden.
(4) Ab Ende 2016 verfolgte die Gesellschaft daher Ansprüche gegen die Nahestehenden Personen auf Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen bzw. Ausgleich zu Unrecht erbrachter bzw. von den Nahestehenden Personen erhaltenen Leistungen. Die Gesellschaft konnte mit den Nahestehenden Personen bis Mitte/Ende 2018 eine Reihe von Nachteilsausgleichsvereinbarungen abschließen, durch die sie in der Lage war, einen erheblichen Teil der ihr angeblich entstandenen Nachteile bzw. ihres angeblichen Schadens erstattet zu bekommen. Die Gesellschaft trägt insoweit vor, dass ihr auf diesem Wege allerdings nicht ihr gesamter Schaden erstattet worden sei, weil ihre Ansprüche teilweise verjährt waren und die in Anspruch genommenen Personen sich auf die Einrede der Verjährung berufen haben.
(5) Die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, hat die ehemaligen Vorstandsmitglieder jeweils mit Schreiben vom 08.11.2018 auf Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von Sorgfaltspflichten in deren vormaliger Funktion als Vorstandsmitglied der KSB AG in Anspruch genommen (§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG). Von Herrn Dr. Buthmann hat die Gesellschaft dabei einen Betrag in Höhe von 5.647.125,50 EUR, von Herrn Stegmüller einen Betrag in Höhe von 4.118.295,76 EUR und von Herrn Dr. Schmitt einen Betrag in Höhe von 5.550.188,93 EUR gefordert, wobei die Ansprüche größtenteils gesamtschuldnerisch geltend gemacht worden sind. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen im Wesentlichen auf den nachfolgenden Vorwürfen:
(6) Die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, ist der Auffassung, dass die ehemaligen Vorstandsmitglieder ihnen obliegende Organisations- und Kontrollpflichten schuldhaft verletzt haben, was ursächlich für die Leistungen an Nahestehende Personen gewesen sei. Die Gesellschaft ist außerdem der Auffassung, dass es die ehemaligen Vorstandsmitglieder schuldhaft unterlassen hätten, die schädigenden Leistungsbeziehungen zu den Nahestehenden Personen rechtzeitig aufzuklären, weshalb Rückforderungsansprüche der Gesellschaft verjährt seien. Aus Sicht der Gesellschaft ist ihr daher ein verbleibender Schaden entstanden, für welchen ihr die ehemaligen Vorstandsmitglieder, größtenteils gesamtschuldnerisch, Ersatz schulden.
(7) Die Gesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, hat zudem mit Schreiben v. 02.07.2019 Ansprüche gegen Herrn Kühborth in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied geltend gemacht. Die Gesellschaft trägt insoweit vor, Herr Kühborth sei als Aufsichtsratsmitglied dazu verpflichtet gewesen, bestimmte von der Gesellschaft unter Verstoß gegen gesetzliche Regelungen an Nahestehende Personen erbrachte Leistungen zurückzufordern oder zumindest gegenüber den Vorstandsmitgliedern darauf hinzuwirken, dass diese Leistungen rechtzeitig, nämlich vor Eintritt der Verjährung, hätten zurückgefordert werden können. Dies betrifft nach Auffassung der Gesellschaft Ansprüche gegen Nahestehende Personen in Höhe von 35.755,71 EUR, die wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Daher macht die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen Herrn Kühborth in entsprechender Höhe geltend.
(8) Die (ehemaligen) Organmitglieder halten die gegen sie erhobenen Vorwürfe und behaupteten Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach für unbegründet. Die (ehemaligen) Organmitglieder meinen zudem jeweils, Regressansprüche gegenüber anderen früheren oder derzeitigen Organmitgliedern für den Fall innezuhaben, dass ein Gericht - aus Sicht der (ehemaligen) Organmitglieder wider Erwarten - entscheiden sollte, dass die geltend gemachten Ansprüche der Gesellschaft begründet sind.
(9) Zwischen der Gesellschaft und AGCS besteht eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung von Unternehmensleitern, von der im Grundsatz auch die (ehemaligen) Organmitglieder geschützt werden Versicherungsscheinnummer . AGCS hat den ehemaligen Vorstandsmitgliedern mit Schreiben vom 24./29.01.2019 Versicherungsschutz - zunächst gerichtet und begrenzt auf die Erstattung der Kosten, die für die Abwehr gegen die erhobenen Ansprüche anfallen, - gewährt. Herrn Kühborth hat AGCS mit Schreiben v. 17.07.2019 ebenfalls Versicherungsschutz, zunächst gerichtet und begrenzt auf die Erstattung der Kosten, die für die Abwehr gegen die erhobenen Ansprüche anfallen, gewährt.
(10) Die Parteien wollen langjährige Streitigkeiten über die geltend gemachten Ansprüche im allseitigen Interesse vermeiden und ihre Meinungsverschiedenheiten mit einer einvernehmlichen Regelung beenden. Zum Zwecke des Abschlusses dieser Vereinbarung wird der in der Präambel dargestellte Sachverhalt insgesamt auch als " streitgegenständlicher Sachverhalt " bezeichnet. Die Parteien versichern sich gegenseitig, dass ihnen der streitgegenständliche Sachverhalt vollständig bekannt ist und sie Gelegenheit hatten, etwaige daraus resultierende Ansprüche, auch soweit sie bisher noch nicht geltend gemacht wurden, zu prüfen.
(11) Die nachfolgenden Vereinbarungen beinhalten weder dem Grunde noch der Höhe nach die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der behaupteten Ansprüche der Gesellschaft durch die (ehemaligen) Organmitglieder und/oder die AGCS. Zudem beinhaltet diese Vereinbarung kein wie auch immer geartetes Anerkenntnis der AGCS, dass unter der oben genannten D&O Versicherung ein Anspruch auf Deckung in Form der Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen besteht. (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresApril 20, 2020 12:30 ET (16:30 GMT)
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