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(1)

DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SAP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in 
virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SAP SE Walldorf Wertpapierkennnummer: 716 460 
ISIN-Nr.: DE 000 7 164 600 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Mittwoch, 
dem 20. Mai 2020, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ) 
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Die 
Hauptversammlung findet statt als *virtuelle Hauptversammlung* ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die 
Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege 
elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend unter 
Ziffer V (Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung) 
enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. 
 
Inhaltsübersicht 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts der SAP SE, 
   einschließlich des darin enthaltenen 
   Vergütungsberichts und der darin enthaltenen 
   Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB), sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
6. *Beschlussfassungen über die Schaffung neuer 
   Genehmigter Kapitalien I und II sowie 
   entsprechende Änderung von § 4 Abs. 5 
   und 6 der Satzung* 
a) *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals I zur Ausgabe von 
   Aktien gegen Bareinlagen mit der auf 
   Spitzenbeträge beschränkten Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   sowie entsprechende Änderung von § 4 
   Abs. 5 der Satzung* 
b) *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals II zur Ausgabe von 
   Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen mit der 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
   der Aktionäre sowie entsprechende 
   Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung* 
7. *Beschlussfassungen über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder* 
8. *Beschlussfassung über die Bestätigung der 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
II.  *Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der 
     Tagesordnung* 
III. *Angaben zu Punkt 7 der Tagesordnung: 
     Vergütungssystem für die 
     Vorstandsmitglieder* 
IV.  *Angaben zu Punkt 8 der Tagesordnung: 
     Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
V.   *Weitere Angaben und Hinweise zur 
     Hauptversammlung* 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts der SAP SE, einschließlich 
   des darin enthaltenen Vergütungsberichts und der 
   darin enthaltenen Erläuterungen des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB), sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Diese Unterlagen und der Vorschlag des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sind über die 
   Internetadresse 
 
   www.sap.de/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 19. Februar 2020 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses und eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung sind 
   deshalb nach § 173 Abs. 1 AktG nicht erforderlich. 
   Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen und 
   sollen nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG in dieser 
   erläutert werden, ohne dass es - abgesehen von der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   Der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn 
   aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   9.830.329.303,64 wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR 
   Dividende von EUR 1,58 je   1.863.735.357,20 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere       = EUR 0,00 
   Gewinnrücklagen 
   und Vortrag des Restbetrags = EUR 
   auf neue Rechnung           7.966.593.946,44 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag basieren auf dem zum Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einladung 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
   1.179.579.340,00, eingeteilt in 1.179.579.340 
   Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann 
   sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem 
   Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 
   EUR 1,58 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: 
   Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, 
   erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf 
   neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   (im Sinne der maßgeblichen Regelungen des 
   BGB), d. h. am Dienstag, dem *26. Mai 2020*, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 
   der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassungen über die Schaffung neuer 
   Genehmigter Kapitalien I und II sowie entsprechende 
   Änderung von § 4 Abs. 5 und 6 der Satzung* 
 
   a) Beschlussfassung über die Schaffung eines 
      neuen Genehmigten Kapitals I zur Ausgabe von 
      Aktien gegen Bareinlagen mit der auf 
      Spitzenbeträge beschränkten Möglichkeit zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      sowie entsprechende Änderung von § 4 
      Abs. 5 der Satzung 
 
      Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 das 
      Genehmigte Kapital I, das den Vorstand 
      ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um 
      bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen 
      Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von 
      dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang 
      keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung 
      läuft am 19. Mai 2020 aus; im Zeitpunkt der 
      diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 
      wird sie somit gegenstandslos sein. Sie soll 
      deshalb durch ein neues Genehmigtes Kapital I 
      in gleicher Höhe ersetzt werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
      folgt zu beschließen: 
 
      aa) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
          Grundkapital mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2025 
          einmalig oder mehrmalig um bis zu 
          insgesamt EUR 250 Mio. gegen 
          Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital I). Die neuen Aktien sind 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten, 
          wobei auch ein mittelbares 
          Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 
          5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand 
          wird jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
          der Aktionäre auszunehmen. 
 
          Von der Ermächtigung zum Ausschluss 
          des Bezugsrechts darf der Vorstand 
          nur in einem solchen Umfang Gebrauch 
          machen, dass der anteilige Betrag 
          der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet. Maßgebend 
          für die Berechnung der 10 %-Grenze 
          ist die Grundkapitalziffer, die im 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
          diese Ermächtigung besteht. Sollte 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
          niedriger sein, ist dieser Wert 
          maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
          ist es anzurechnen, falls während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe von 
          Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 
          dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen 
          wird. 
 
          Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Durchführung von Kapitalerhöhungen 
          aus dem Genehmigten Kapital I 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
          ermächtigt, die Fassung der Satzung 
          nach vollständiger oder teilweiser 
          Durchführung der Erhöhung des 
          Grundkapitals aus dem Genehmigten 
          Kapital I oder nach Ablauf der 
          Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
          Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
          Genehmigten Kapital I anzupassen. 
      bb) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie 
          folgt neu gefasst: 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
          Grundkapital mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2025 
          einmalig oder mehrmalig um bis zu 
          insgesamt EUR 250 Mio. gegen 
          Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, 
          auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital I). Die neuen Aktien sind 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten, 
          wobei auch ein mittelbares 
          Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 
          5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand 
          ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
          der Aktionäre auszunehmen. 
 
          Von der Ermächtigung zum Ausschluss 
          des Bezugsrechts darf der Vorstand 
          nur in einem solchen Umfang Gebrauch 
          machen, dass der anteilige Betrag 
          der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet. Maßgebend 
          für die Berechnung der 10 %-Grenze 
          ist die Grundkapitalziffer, die im 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
          diese Ermächtigung besteht. Sollte 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
          niedriger sein, ist dieser Wert 
          maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
          ist es anzurechnen, falls während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe von 
          Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 
          dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen 
          wird. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Durchführung von Kapitalerhöhungen 
          aus dem Genehmigten Kapital I 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
          ermächtigt, die Fassung der Satzung 
          nach vollständiger oder teilweiser 
          Durchführung der Erhöhung des 
          Grundkapitals aus dem Genehmigten 
          Kapital I oder nach Ablauf der 
          Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
          Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
          Genehmigten Kapital I anzupassen.' 
   b) Beschlussfassung über die Schaffung eines 
      neuen Genehmigten Kapitals II zur Ausgabe von 
      Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen mit der 
      Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
      der Aktionäre sowie entsprechende 
      Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung 
 
      Die Satzung enthält in § 4 Abs. 6 das 
      Genehmigte Kapital II, das den Vorstand 
      ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um 
      bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von 
      dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang 
      keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung 
      läuft am 19. Mai 2020 aus; im Zeitpunkt der 
      diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 
      wird sie somit gegenstandslos sein. Sie soll 
      deshalb durch ein neues Genehmigtes Kapital 
      II in gleicher Höhe ersetzt werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
      folgt zu beschließen: 
 
      aa) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
          Grundkapital mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2025 
          einmalig oder mehrmalig um bis zu 
          insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bar- oder 
          Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
          auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
          zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). 
          Dem gesetzlichen Bezugsrecht der 
          Aktionäre kann durch ein mittelbares 
          Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 
          Satz 1 AktG genügt werden. Der Vorstand 
          wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das gesetzliche 
          Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
          - für Spitzenbeträge; 
          - soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern und/oder Gläubigern von 
            Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
            bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
            und/oder Optionspflichten aus 
            Schuldverschreibungen, die von der 
            Gesellschaft oder einem 
            Konzernunternehmen ausgegeben 
            worden sind, ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- und/oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            der Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten zustände; 
          - bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
            gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
            den Börsenpreis der bereits an der 
            Börse gehandelten Aktien gleicher 
            Gattung und Ausstattung zum 
            Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrages 
            nicht wesentlich unterschreitet und 
            der anteilige Betrag der neu 
            ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
            des Grundkapitals nicht 
            überschreitet. Maßgebend für 
            die Berechnung der 10 %-Grenze ist 
            die Grundkapitalziffer, die im 
            Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
            diese Ermächtigung besteht. Sollte 
            zum Zeitpunkt der Ausübung der 
            Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
            niedriger sein, ist dieser Wert 
            maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
            ist es anzurechnen, falls während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
            Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
            Veräußerung von Aktien der 
            Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
            Rechten, die den Bezug von Aktien 
            der Gesellschaft ermöglichen oder 
            zu ihm verpflichten, Gebrauch 
            gemacht und dabei das Bezugsrecht 
            gemäß oder entsprechend § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
            wird; 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien im Rahmen des 
            Zusammenschlusses mit anderen 
            Unternehmen oder des Erwerbs von 
            Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
            oder Beteiligungen an Unternehmen 
            oder von sonstigen einlagefähigen 
            Vermögensgegenständen; 
          - zur Durchführung einer sogenannten 
            Aktiendividende (_scrip dividend_), 
            bei der den Aktionären angeboten 
            wird, ihren Dividendenanspruch 
            wahlweise (ganz oder teilweise) als 
            Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
            Aktien aus dem Genehmigten Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

II in die Gesellschaft einzulegen. 
 
          Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
          Vorstand nur in einem solchen Umfang 
          Gebrauch machen, dass der anteilige 
          Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreitet. Maßgebend für die 
          Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
          Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung über diese 
          Ermächtigung besteht. Sollte zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
          die Grundkapitalziffer niedriger sein, 
          ist dieser Wert maßgebend. Auf die 
          10 %-Grenze ist es anzurechnen, falls 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
          von Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
          Aktien der Gesellschaft ermöglichen 
          oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
          gemacht und dabei das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird. 
 
          Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Durchführung 
          von Kapitalerhöhungen aus dem 
          Genehmigten Kapital II festzulegen. Der 
          Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
          Fassung der Satzung nach vollständiger 
          oder teilweiser Durchführung der 
          Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
          Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf 
          der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
          Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
          Genehmigten Kapital II anzupassen. 
 
      bb) § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt 
          neu gefasst: 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
          Grundkapital mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2025 
          einmalig oder mehrmalig um bis zu 
          insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bar- oder 
          Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
          auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
          zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). 
          Dem gesetzlichen Bezugsrecht der 
          Aktionäre kann durch ein mittelbares 
          Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 
          Satz 1 AktG genügt werden. Der Vorstand 
          ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das gesetzliche 
          Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
          - für Spitzenbeträge; 
          - soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern und/oder Gläubigern von 
            Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
            bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
            und/oder Optionspflichten aus 
            Schuldverschreibungen, die von der 
            Gesellschaft oder einem 
            Konzernunternehmen ausgegeben 
            worden sind, ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- und/oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            der Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten zustände; 
          - bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
            gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
            den Börsenpreis der bereits an der 
            Börse gehandelten Aktien gleicher 
            Gattung und Ausstattung zum 
            Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrages 
            nicht wesentlich unterschreitet und 
            der anteilige Betrag der neu 
            ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
            des Grundkapitals nicht 
            überschreitet. Maßgebend für 
            die Berechnung der 10 %-Grenze ist 
            die Grundkapitalziffer, die im 
            Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
            diese Ermächtigung besteht. Sollte 
            zum Zeitpunkt der Ausübung der 
            Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
            niedriger sein, ist dieser Wert 
            maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
            ist es anzurechnen, falls während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
            Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
            Veräußerung von Aktien der 
            Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
            Rechten, die den Bezug von Aktien 
            der Gesellschaft ermöglichen oder 
            zu ihm verpflichten, Gebrauch 
            gemacht und dabei das Bezugsrecht 
            gemäß oder entsprechend § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
            wird; 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien im Rahmen des 
            Zusammenschlusses mit anderen 
            Unternehmen oder des Erwerbs von 
            Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
            oder Beteiligungen an Unternehmen 
            oder von sonstigen einlagefähigen 
            Vermögensgegenständen; 
          - zur Durchführung einer sogenannten 
            Aktiendividende (_scrip dividend_), 
            bei der den Aktionären angeboten 
            wird, ihren Dividendenanspruch 
            wahlweise (ganz oder teilweise) als 
            Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
            Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
            II in die Gesellschaft einzulegen. 
 
          Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
          Vorstand nur in einem solchen Umfang 
          Gebrauch machen, dass der anteilige 
          Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreitet. Maßgebend für die 
          Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
          Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung über diese 
          Ermächtigung besteht. Sollte zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
          die Grundkapitalziffer niedriger sein, 
          ist dieser Wert maßgebend. Auf die 
          10 %-Grenze ist es anzurechnen, falls 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
          von Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
          Aktien der Gesellschaft ermöglichen 
          oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
          gemacht und dabei das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Durchführung 
          von Kapitalerhöhungen aus dem 
          Genehmigten Kapital II festzulegen. Der 
          Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
          Fassung der Satzung nach vollständiger 
          oder teilweiser Durchführung der 
          Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
          Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf 
          der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
          Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
          Genehmigten Kapital II anzupassen.' 
7. *Beschlussfassungen über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
   § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG i. d. F. des Gesetzes zur 
   Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) sieht vor, dass die Hauptversammlung 
   einer börsennotierten Gesellschaft über die 
   Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   beschließt, und zwar bei jeder wesentlichen 
   Änderung des Vergütungssystems, mindestens 
   jedoch alle vier Jahre. 
 
   Das neue Recht ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Für den Beschluss nach § 120a Abs. 1 AktG 
   i. d. F. des ARUG II gilt jedoch, dass er (erst) 
   bis zum Ablauf der ersten ordentlichen 
   Hauptversammlung erfolgen muss, die auf den 31. 
   Dezember 2020 folgt. Im Fall der SAP SE wäre daher 
   eine erstmalige Beschlussfassung im Rahmen der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 ausreichend. Da 
   jedoch das Vergütungssystem geändert wurde, wäre 
   nach der bisherigen Praxis der SAP, das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder im 
   Fall von Änderungen grundsätzlich der 
   Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen, in 
   diesem Jahr ohnehin eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über das geänderte System 
   angezeigt. Dieser Beschluss soll nun im Einklang 
   mit dem neuen Recht erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat der SAP SE hat das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   überprüft und, soweit erforderlich, überarbeitet 
   und an die Vorgaben des neuen § 87a AktG i. d. F. 
   des ARUG II angepasst. In diesem Zusammenhang wurde 
   auch und insbesondere ein neuer Long Term Incentive 
   Plan für die Vorstandsmitglieder beschlossen und in 
   das Vergütungssystem integriert. Das 
   solchermaßen überarbeitete neue 
   Vergütungssystem ist im Einzelnen dargestellt unter 
   Ziffer III dieser Einladung (Angaben zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung: Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder). 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   der SAP SE wird gebilligt. 
8. *Beschlussfassung über die Bestätigung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   § 113 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG i. d. F. des ARUG II 
   bestimmt, dass bei börsennotierten Gesellschaften 
   mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen ist, 
   wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss 
   genügt. 
 
   Das neue Recht ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Für den Beschluss nach § 113 Abs. 3 AktG 
   i. d. F. des ARUG II gilt jedoch, dass er (erst) 
   bis zum Ablauf der ersten ordentlichen 
   Hauptversammlung erfolgen muss, die auf den 31. 
   Dezember 2020 folgt. Im Fall der SAP SE wäre daher 
   eine erstmalige Beschlussfassung im Rahmen der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 ausreichend. 
   Dessen ungeachtet soll unseren Aktionären schon in 
   diesem Jahr, 2020, die Gelegenheit gegeben werden, 
   nach dem neuem Recht einen (bestätigenden) 
   Beschluss über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder sowie über das ihr 
   zugrundeliegende Vergütungssystem zu fassen. 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 
   16 der Satzung der SAP SE geregelt. Danach erhalten 
   die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine 
   fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den 
   übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in 
   dessen Ausschüssen abhängt. Eine variable 
   Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge 
   bzw. Ziele abhängt, ist für die 
   Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen. Der 
   genaue Wortlaut von § 16 der Satzung findet sich 
   unter Ziffer IV dieser Einladung (Angaben zu Punkt 
   8 der Tagesordnung: Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder). Darüber hinaus findet 
   sich dort auch eine nähere Beschreibung des hinter 
   dieser Satzungsregelung stehenden Vergütungssystems 
   in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Satz 2 
   AktG i. d. F. des ARUG II. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
   gemäß § 16 der Satzung der SAP SE, 
   einschließlich des ihr zugrundeliegenden, in 
   der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 
   20. Mai 2020 unter Ziffer IV näher beschriebenen 
   Vergütungssystems, wird bestätigt. 
II. *BERICHT DES VORSTANDS ZU PUNKT 6 DER 
    TAGESORDNUNG* 
 
    Zu Punkt 6 der Tagesordnung schlagen 
    Vorstand und Aufsichtsrat vor, die am 19. 
    Mai 2020 auslaufenden bisherigen Genehmigten 
    Kapitalien I und II durch neue Genehmigte 
    Kapitalien I und II mit einer Laufzeit von 
    erneut jeweils fünf Jahren zu ersetzen. Der 
    Vorstand berichtet gemäß § 203 Abs. 2 
    i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
    Gründe, aus denen er unter den neuen 
    Genehmigten Kapitalien I und II ermächtigt 
    sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
    Ausgabe der neuen Aktien in bestimmten 
    Fällen auszuschließen. Der Bericht des 
    Vorstands ist Bestandteil dieser Einladung. 
    Außerdem ist er über die 
    Internetadresse 
 
    www.sap.de/hauptversammlung 
 
    zugänglich: 
1. *Gegenwärtige Genehmigte Kapitalien I und II* 
 
   Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 und § 4 
   Abs. 6 die Genehmigten Kapitalien I und II 
   aus dem Jahr 2015. Diese Genehmigten 
   Kapitalien I und II ermächtigen den Vorstand 
   jeweils, das Grundkapital mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis 
   zu insgesamt EUR 250 Mio. durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital I sieht 
   dabei nur Bareinlagen vor, das Genehmigte 
   Kapital II daneben auch die Möglichkeit von 
   Sacheinlagen. Von beiden Ermächtigungen hat 
   der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. 
   Beide Ermächtigungen haben eine Laufzeit von 
   fünf Jahren bis zum 19. Mai 2020; im 
   Zeitpunkt der diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung werden sie also ausgelaufen 
   und somit gegenstandslos sein. Sie sollen 
   deshalb durch neue, im Wesentlichen 
   inhaltsgleiche Ermächtigungen mit einer 
   fünfjährigen Laufzeit bis zum 19. Mai 2025 
   ersetzt werden. 
2. *Neue Genehmigte Kapitalien und damit 
   verbundene Vorteile für die Gesellschaft* 
 
   Die neuen Genehmigten Kapitalien I und II 
   sollen in gleicher Höhe geschaffen werden wie 
   die derzeit noch bestehenden Genehmigten 
   Kapitalien I und II aus dem Jahr 2015. Das 
   bedeutet, sie sollen jeweils in einer Höhe 
   von EUR 250 Mio. geschaffen werden. Ihr 
   Gesamtvolumen wird sich demnach auf EUR 500 
   Mio. belaufen; dies entspricht einem Anteil 
   von insgesamt rd. 40 % am aktuellen 
   Grundkapital der SAP SE. 
 
   Das neue Genehmigte Kapital I (Punkt 6 lit. a 
   der Tagesordnung) soll den Vorstand 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
   oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 
   Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, 
   auf den Inhaber lautender Stückaktien zu 
   erhöhen. Die neuen Aktien sind den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten, wobei auch ein 
   mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand soll 
   jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen (näher 
   dazu unter Ziffer 3 dieses Berichts). 
 
   Das neue Genehmigte Kapital II (Punkt 6 lit. 
   b der Tagesordnung) soll den Vorstand 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
   oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 
   Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien zu erhöhen. Auch unter dem 
   Genehmigten Kapital II sind die Aktien den 
   Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
   anzubieten, entweder unmittelbar oder über 
   ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 
   186 Abs. 5 Satz 1 AktG. Der Vorstand soll 
   aber ermächtigt sein, das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre sowohl für 
   Spitzenbeträge als auch in weiteren 
   Konstellationen auszuschließen, z. B. 
   für die Zwecke eines sogenannten 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses oder 
   zum Einsatz von Aktien als 
   Akquisitionswährung (näher dazu unter Ziffer 
   4 dieses Berichts). 
 
   Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   unter den Genehmigten Kapitalien I und II ist 
   allerdings zum Schutz der Aktionäre vor einer 
   übermäßigen Verwässerung ihrer 
   Beteiligungen dem Volumen nach begrenzt, und 
   zwar auf ein Aktienvolumen von insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals (näher dazu unter Ziffer 5 
   dieses Berichts). 
 
   Beide Ermächtigungen zur Erhöhung des 
   Grundkapitals sollen jeweils für den längsten 
   gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf 
   Jahren erteilt werden, also bis zum 19. Mai 
   2025. Sie sollen die Gesellschaft für diese 
   Dauer bzw. bis zu ihrer etwaigen 
   vollständigen Ausnutzung in die Lage 
   versetzen, kurzfristig auf etwa auftretende 
   Finanzierungserfordernisse zu reagieren. 
3. *Ausschluss des Bezugsrechts beim neuen 
   Genehmigten Kapital I* 
 
   Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten 
   Kapitals I ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital I ist 
   erforderlich, um ein technisch durchführbares 
   Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch 
   Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
   Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
   der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
   möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus 
   diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt 
   und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
4. *Ausschluss des Bezugsrechts beim neuen 
   Genehmigten Kapital II* 
 
   Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten 
   Kapitals II ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) *Spitzenbeträge* 
 
   Es soll auch im Rahmen des Genehmigten 
   Kapitals II die Möglichkeit bestehen, 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen. Die Gründe dafür sind in diesem 
   Bericht unter Ziffer 3 im Einzelnen 
   dargelegt. 
 
   b) *Verwässerungsschutz mit Blick auf 
      Schuldverschreibungen* 
 
   Ferner kann der Vorstand unter dem 
   Genehmigten Kapital II das Bezugsrecht 
   ausschließen, um neue Aktien an die 
   Inhaber und/oder Gläubiger von 
   Schuldverschreibungen zu gewähren, die mit 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder mit 
   Wandlungs- bzw. Optionspflichten ausgestattet 
   sind - und zwar in demjenigen Umfang, wie es 
   ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer 
   Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
   zustände. 
 
   Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass 
   solche Schuldverschreibungen zur 
   Erleichterung der Platzierbarkeit am 
   Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
   Verwässerungsschutz versehen sind. Das kann 
   z. B. ein Geldausgleich sein, aber auch eine 
   Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 

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April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
   Umtauschverhältnisses. Daneben sehen die 
   Schuldverschreibungsbedingungen üblicherweise 
   vor, dass insbesondere im Fall einer 
   Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch 
   den Aktionären zusteht. Dadurch können die 
   Inhaber und/oder Gläubiger der 
   Schuldverschreibungen so gestellt werden, als 
   hätten sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht 
   bereits ausgeübt bzw. ihre Wandlungs- oder 
   Optionspflicht bereits erfüllt. Dies hat den 
   Vorteil, dass die Gesellschaft - anders als 
   bei einem Verwässerungsschutz durch 
   Ermäßigung des Wandlungs- oder 
   Optionspreises bzw. durch eine Anpassung des 
   Umtauschverhältnisses - einen höheren 
   Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder 
   Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen 
   kann und dafür auch keinen Geldausgleich 
   leisten muss. Um dies zu erreichen, ist 
   insoweit ein Bezugsrechtsausschluss 
   erforderlich. Auch dieser mögliche 
   Bezugsrechtsausschluss erscheint sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
   angemessen. 
 
   c) *Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss* 
 
   Der Vorstand kann unter dem Genehmigten 
   Kapital II das Bezugsrecht bei 
   Barkapitalerhöhungen ausschließen, wenn 
   zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Erstens 
   darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis der bereits an der Börse 
   gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
   wesentlich unterschreiten; und zweitens darf 
   der anteilige Betrag der neu ausgegebenen 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten. 
 
   Rechtsgrundlage für diesen sogenannten 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 
   203 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG. Dahinter steht der Gedanke, dass der 
   Bezugsrechtsausschluss - angesichts seiner 
   Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals und 
   angesichts des Ausgabebetrags nahe am 
   Börsenkurs - nur eine verhältnismäßig 
   geringe Verwässerung auslösen kann, welche 
   die Aktionäre im Übrigen durch Zukauf am 
   Markt zu nahezu identischen Konditionen auf 
   einfache Weise wieder ausgleichen können. 
 
   Der vereinfachte Bezugsrechtsausschluss 
   versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
   etwaige Chancen am Kapitalmarkt schnell und 
   flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der 
   durch eine marktnahe Preisfestsetzung 
   erzielbare Veräußerungserlös führt in 
   der Regel zu einem deutlich höheren 
   Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer 
   Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und 
   insoweit zu einer größtmöglichen 
   Zuführung von Eigenmitteln. Durch den 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
   Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
   Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
   werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
   den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem 
   Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das 
   zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   des Veräußerungspreises und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führen kann. Zudem 
   kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist 
   nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren - und zwar auch 
   unabhängig von einem alternativ denkbaren 
   Rückerwerb eigener Aktien. 
 
   Sollte der Vorstand von der Möglichkeit eines 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
   Gebrauch machen, wird ein etwaiger Abschlag 
   vom Börsenpreis voraussichtlich nicht über 3 
   %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
   Börsenpreises liegen. 
 
   Im Einklang mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
   die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
   auf ein Volumen von 10 % des Grundkapitals 
   der Gesellschaft beschränkt. Maßgebend 
   für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
   Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
   besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
   niedriger sein, ist dieser Wert 
   maßgebend. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine 
   Anrechnungsklausel speziell für den 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vor. 
   Danach verringert sich das 
   Ermächtigungsvolumen, falls während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
   Ausnutzung andere Ermächtigungen zum 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss genutzt 
   werden. Auf diese Weise soll gewährleistet 
   werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   vorgesehene 10 %-Grenze unter 
   Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in 
   unmittelbarer, entsprechender oder 
   sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG eingehalten wird. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den 
   genannten Gründen im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   d) *Aktien als Akquisitionswährung* 
 
   Außerdem soll der Vorstand im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals II ermächtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   auszuschließen, und zwar zum Zwecke der 
   Gewährung von Aktien im Rahmen des 
   Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen 
   oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   oder von sonstigen einlagefähigen 
   Vermögensgegenständen. 
 
   Die SAP SE steht im globalen Wettbewerb. Sie 
   muss jederzeit in der Lage sein, in den 
   nationalen und internationalen Märkten im 
   Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
   flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die 
   Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen zur 
   Verbesserung der Wettbewerbsposition zu 
   erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
   zusammenzuschließen. Denn damit kann 
   unter anderem die Marktposition gefestigt 
   oder verstärkt werden, oder es kann der 
   Markteintritt in neue Geschäftsbereiche 
   ermöglicht, erleichtert oder beschleunigt 
   werden. 
 
   Die im Interesse der Aktionäre und der 
   Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option 
   besteht im Einzelfall darin, den 
   Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen 
   oder den Erwerb eines Unternehmens, eines 
   Unternehmensteils oder einer Beteiligung an 
   einem Unternehmen über die Gewährung von 
   Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
   durchzuführen. Bei Zusammenschlüssen mit 
   anderen Unternehmen können bereits die 
   gesetzlichen Vorschriften, gemäß denen 
   der Zusammenschluss erfolgt, die Gewährung 
   von Aktien verlangen. Die Praxis zeigt zudem, 
   dass die Anteilseigner attraktiver 
   Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
   eine Veräußerung häufig die Verschaffung 
   von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
   verlangen, beispielsweise aus steuerlichen 
   Gründen oder um weiterhin am bisherigen 
   Geschäft (mit-)beteiligt zu sein. Um auch 
   solche Akquisitionsobjekte erwerben zu 
   können, muss die SAP SE die Möglichkeit 
   haben, neue Aktien als Gegenleistung zu 
   gewähren. Demselben Zweck dient zwar auch die 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien, die die ordentliche 
   Hauptversammlung vom 17. Mai 2018 unter dem 
   damaligen Tagesordnungspunkt 8 beschlossen 
   hat. Der Gesellschaft soll aber die 
   notwendige Flexibilität eingeräumt werden, 
   diesen Zweck auch unabhängig von einem 
   Rückerwerb eigener Aktien erreichen zu 
   können. Das gilt umso mehr, als neue Aktien 
   aus genehmigtem Kapital liquiditätsschonend 
   geschaffen werden können, während der 
   Rückerwerb eigener Aktien einen 
   Liquiditätsabfluss bedeuten würde. 
 
   Zudem sollen auch sonstige einlagefähige 
   Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer 
   Aktien aus dem Genehmigten Kapital II 
   erworben werden können. Bei einem 
   Akquisitionsvorhaben kann es wirtschaftlich 
   sinnvoll sein, neben dem eigentlichen 
   Akquisitionsobjekt weitere 
   Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa 
   solche, die dem Akquisitionsobjekt 
   wirtschaftlich dienen. Dies gilt 
   insbesondere, wenn ein zu erwerbendes 
   Unternehmen nicht Inhaber von mit seinem 
   Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden 
   Immaterialgüterrechten ist (z. B. der 
   gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, 
   Lizenz- und Nutzungsrechte usw.). In solchen 
   und vergleichbaren Fällen soll die SAP SE in 
   der Lage sein, mit dem Akquisitionsvorhaben 
   im Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände 
   zu erwerben und hierfür - sei es zur Schonung 
   der Liquidität oder weil es der 
   Veräußerer verlangt - Aktien als 
   Gegenleistung zu gewähren - vorausgesetzt, 
   dass die betreffenden Vermögensgegenstände 
   einlagefähig sind. 
 
   Darüber hinaus soll es auch möglich sein, in 
   Fällen, in denen für den Erwerb des 
   Unternehmens, Unternehmensteils oder der 
   Unternehmensbeteiligungen zunächst eine 
   Geldleistung vereinbart war, im Nachhinein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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