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(1)

DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -15-

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SAP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in 
virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SAP SE Walldorf Wertpapierkennnummer: 716 460 
ISIN-Nr.: DE 000 7 164 600 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Mittwoch, 
dem 20. Mai 2020, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäischer Sommerzeit - MESZ) 
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Die 
Hauptversammlung findet statt als *virtuelle Hauptversammlung* ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die 
Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege 
elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend unter 
Ziffer V (Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung) 
enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. 
 
Inhaltsübersicht 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts der SAP SE, 
   einschließlich des darin enthaltenen 
   Vergütungsberichts und der darin enthaltenen 
   Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB), sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
6. *Beschlussfassungen über die Schaffung neuer 
   Genehmigter Kapitalien I und II sowie 
   entsprechende Änderung von § 4 Abs. 5 
   und 6 der Satzung* 
a) *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals I zur Ausgabe von 
   Aktien gegen Bareinlagen mit der auf 
   Spitzenbeträge beschränkten Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   sowie entsprechende Änderung von § 4 
   Abs. 5 der Satzung* 
b) *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals II zur Ausgabe von 
   Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen mit der 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
   der Aktionäre sowie entsprechende 
   Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung* 
7. *Beschlussfassungen über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder* 
8. *Beschlussfassung über die Bestätigung der 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
II.  *Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der 
     Tagesordnung* 
III. *Angaben zu Punkt 7 der Tagesordnung: 
     Vergütungssystem für die 
     Vorstandsmitglieder* 
IV.  *Angaben zu Punkt 8 der Tagesordnung: 
     Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
V.   *Weitere Angaben und Hinweise zur 
     Hauptversammlung* 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts der SAP SE, einschließlich 
   des darin enthaltenen Vergütungsberichts und der 
   darin enthaltenen Erläuterungen des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB), sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Diese Unterlagen und der Vorschlag des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sind über die 
   Internetadresse 
 
   www.sap.de/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 19. Februar 2020 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses und eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung sind 
   deshalb nach § 173 Abs. 1 AktG nicht erforderlich. 
   Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen und 
   sollen nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG in dieser 
   erläutert werden, ohne dass es - abgesehen von der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   Der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn 
   aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
   9.830.329.303,64 wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR 
   Dividende von EUR 1,58 je   1.863.735.357,20 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Einstellung in andere       = EUR 0,00 
   Gewinnrücklagen 
   und Vortrag des Restbetrags = EUR 
   auf neue Rechnung           7.966.593.946,44 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Restbetrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag basieren auf dem zum Zeitpunkt 
   der Veröffentlichung dieser Einladung 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
   1.179.579.340,00, eingeteilt in 1.179.579.340 
   Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann 
   sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem 
   Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 
   EUR 1,58 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: 
   Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, 
   erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
   Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf 
   neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   (im Sinne der maßgeblichen Regelungen des 
   BGB), d. h. am Dienstag, dem *26. Mai 2020*, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, 
   vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 
   der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassungen über die Schaffung neuer 
   Genehmigter Kapitalien I und II sowie entsprechende 
   Änderung von § 4 Abs. 5 und 6 der Satzung* 
 
   a) Beschlussfassung über die Schaffung eines 
      neuen Genehmigten Kapitals I zur Ausgabe von 
      Aktien gegen Bareinlagen mit der auf 
      Spitzenbeträge beschränkten Möglichkeit zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      sowie entsprechende Änderung von § 4 
      Abs. 5 der Satzung 
 
      Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 das 
      Genehmigte Kapital I, das den Vorstand 
      ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um 
      bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen 
      Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von 
      dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang 
      keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung 
      läuft am 19. Mai 2020 aus; im Zeitpunkt der 
      diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 
      wird sie somit gegenstandslos sein. Sie soll 
      deshalb durch ein neues Genehmigtes Kapital I 
      in gleicher Höhe ersetzt werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
      folgt zu beschließen: 
 
      aa) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
          Grundkapital mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2025 
          einmalig oder mehrmalig um bis zu 
          insgesamt EUR 250 Mio. gegen 
          Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital I). Die neuen Aktien sind 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten, 
          wobei auch ein mittelbares 
          Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 
          5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand 
          wird jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
          der Aktionäre auszunehmen. 
 
          Von der Ermächtigung zum Ausschluss 
          des Bezugsrechts darf der Vorstand 
          nur in einem solchen Umfang Gebrauch 
          machen, dass der anteilige Betrag 
          der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet. Maßgebend 
          für die Berechnung der 10 %-Grenze 
          ist die Grundkapitalziffer, die im 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
          diese Ermächtigung besteht. Sollte 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
          niedriger sein, ist dieser Wert 
          maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
          ist es anzurechnen, falls während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe von 
          Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 
          dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen 
          wird. 
 
          Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Durchführung von Kapitalerhöhungen 
          aus dem Genehmigten Kapital I 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
          ermächtigt, die Fassung der Satzung 
          nach vollständiger oder teilweiser 
          Durchführung der Erhöhung des 
          Grundkapitals aus dem Genehmigten 
          Kapital I oder nach Ablauf der 
          Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
          Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
          Genehmigten Kapital I anzupassen. 
      bb) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie 
          folgt neu gefasst: 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
          Grundkapital mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2025 
          einmalig oder mehrmalig um bis zu 
          insgesamt EUR 250 Mio. gegen 
          Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, 
          auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital I). Die neuen Aktien sind 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten, 
          wobei auch ein mittelbares 
          Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 
          5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand 
          ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
          der Aktionäre auszunehmen. 
 
          Von der Ermächtigung zum Ausschluss 
          des Bezugsrechts darf der Vorstand 
          nur in einem solchen Umfang Gebrauch 
          machen, dass der anteilige Betrag 
          der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet. Maßgebend 
          für die Berechnung der 10 %-Grenze 
          ist die Grundkapitalziffer, die im 
          Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
          diese Ermächtigung besteht. Sollte 
          zum Zeitpunkt der Ausübung der 
          Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
          niedriger sein, ist dieser Wert 
          maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
          ist es anzurechnen, falls während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe von 
          Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 
          dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen 
          wird. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Durchführung von Kapitalerhöhungen 
          aus dem Genehmigten Kapital I 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
          ermächtigt, die Fassung der Satzung 
          nach vollständiger oder teilweiser 
          Durchführung der Erhöhung des 
          Grundkapitals aus dem Genehmigten 
          Kapital I oder nach Ablauf der 
          Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
          Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
          Genehmigten Kapital I anzupassen.' 
   b) Beschlussfassung über die Schaffung eines 
      neuen Genehmigten Kapitals II zur Ausgabe von 
      Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen mit der 
      Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
      der Aktionäre sowie entsprechende 
      Änderung von § 4 Abs. 6 der Satzung 
 
      Die Satzung enthält in § 4 Abs. 6 das 
      Genehmigte Kapital II, das den Vorstand 
      ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um 
      bis zu insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von 
      dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang 
      keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung 
      läuft am 19. Mai 2020 aus; im Zeitpunkt der 
      diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 
      wird sie somit gegenstandslos sein. Sie soll 
      deshalb durch ein neues Genehmigtes Kapital 
      II in gleicher Höhe ersetzt werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
      folgt zu beschließen: 
 
      aa) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
          Grundkapital mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2025 
          einmalig oder mehrmalig um bis zu 
          insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bar- oder 
          Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
          auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
          zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). 
          Dem gesetzlichen Bezugsrecht der 
          Aktionäre kann durch ein mittelbares 
          Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 
          Satz 1 AktG genügt werden. Der Vorstand 
          wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das gesetzliche 
          Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
          - für Spitzenbeträge; 
          - soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern und/oder Gläubigern von 
            Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
            bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
            und/oder Optionspflichten aus 
            Schuldverschreibungen, die von der 
            Gesellschaft oder einem 
            Konzernunternehmen ausgegeben 
            worden sind, ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- und/oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            der Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten zustände; 
          - bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
            gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
            den Börsenpreis der bereits an der 
            Börse gehandelten Aktien gleicher 
            Gattung und Ausstattung zum 
            Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrages 
            nicht wesentlich unterschreitet und 
            der anteilige Betrag der neu 
            ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
            des Grundkapitals nicht 
            überschreitet. Maßgebend für 
            die Berechnung der 10 %-Grenze ist 
            die Grundkapitalziffer, die im 
            Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
            diese Ermächtigung besteht. Sollte 
            zum Zeitpunkt der Ausübung der 
            Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
            niedriger sein, ist dieser Wert 
            maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
            ist es anzurechnen, falls während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
            Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
            Veräußerung von Aktien der 
            Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
            Rechten, die den Bezug von Aktien 
            der Gesellschaft ermöglichen oder 
            zu ihm verpflichten, Gebrauch 
            gemacht und dabei das Bezugsrecht 
            gemäß oder entsprechend § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
            wird; 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien im Rahmen des 
            Zusammenschlusses mit anderen 
            Unternehmen oder des Erwerbs von 
            Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
            oder Beteiligungen an Unternehmen 
            oder von sonstigen einlagefähigen 
            Vermögensgegenständen; 
          - zur Durchführung einer sogenannten 
            Aktiendividende (_scrip dividend_), 
            bei der den Aktionären angeboten 
            wird, ihren Dividendenanspruch 
            wahlweise (ganz oder teilweise) als 
            Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
            Aktien aus dem Genehmigten Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

II in die Gesellschaft einzulegen. 
 
          Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
          Vorstand nur in einem solchen Umfang 
          Gebrauch machen, dass der anteilige 
          Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreitet. Maßgebend für die 
          Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
          Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung über diese 
          Ermächtigung besteht. Sollte zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
          die Grundkapitalziffer niedriger sein, 
          ist dieser Wert maßgebend. Auf die 
          10 %-Grenze ist es anzurechnen, falls 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
          von Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
          Aktien der Gesellschaft ermöglichen 
          oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
          gemacht und dabei das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird. 
 
          Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Durchführung 
          von Kapitalerhöhungen aus dem 
          Genehmigten Kapital II festzulegen. Der 
          Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
          Fassung der Satzung nach vollständiger 
          oder teilweiser Durchführung der 
          Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
          Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf 
          der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
          Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
          Genehmigten Kapital II anzupassen. 
 
      bb) § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt 
          neu gefasst: 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
          Grundkapital mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2025 
          einmalig oder mehrmalig um bis zu 
          insgesamt EUR 250 Mio. gegen Bar- oder 
          Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, 
          auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
          zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). 
          Dem gesetzlichen Bezugsrecht der 
          Aktionäre kann durch ein mittelbares 
          Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 
          Satz 1 AktG genügt werden. Der Vorstand 
          ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats das gesetzliche 
          Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
          - für Spitzenbeträge; 
          - soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern und/oder Gläubigern von 
            Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
            bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
            und/oder Optionspflichten aus 
            Schuldverschreibungen, die von der 
            Gesellschaft oder einem 
            Konzernunternehmen ausgegeben 
            worden sind, ein Bezugsrecht auf 
            neue Aktien in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Wandlungs- und/oder 
            Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
            der Wandlungs- und/oder 
            Optionspflichten zustände; 
          - bei Barkapitalerhöhungen, wenn 
            gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
            den Börsenpreis der bereits an der 
            Börse gehandelten Aktien gleicher 
            Gattung und Ausstattung zum 
            Zeitpunkt der endgültigen 
            Festlegung des Ausgabebetrages 
            nicht wesentlich unterschreitet und 
            der anteilige Betrag der neu 
            ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
            des Grundkapitals nicht 
            überschreitet. Maßgebend für 
            die Berechnung der 10 %-Grenze ist 
            die Grundkapitalziffer, die im 
            Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
            diese Ermächtigung besteht. Sollte 
            zum Zeitpunkt der Ausübung der 
            Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
            niedriger sein, ist dieser Wert 
            maßgebend. Auf die 10 %-Grenze 
            ist es anzurechnen, falls während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
            Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
            Veräußerung von Aktien der 
            Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
            Rechten, die den Bezug von Aktien 
            der Gesellschaft ermöglichen oder 
            zu ihm verpflichten, Gebrauch 
            gemacht und dabei das Bezugsrecht 
            gemäß oder entsprechend § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
            wird; 
          - bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen zur Gewährung von 
            Aktien im Rahmen des 
            Zusammenschlusses mit anderen 
            Unternehmen oder des Erwerbs von 
            Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
            oder Beteiligungen an Unternehmen 
            oder von sonstigen einlagefähigen 
            Vermögensgegenständen; 
          - zur Durchführung einer sogenannten 
            Aktiendividende (_scrip dividend_), 
            bei der den Aktionären angeboten 
            wird, ihren Dividendenanspruch 
            wahlweise (ganz oder teilweise) als 
            Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
            Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
            II in die Gesellschaft einzulegen. 
 
          Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
          Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
          Vorstand nur in einem solchen Umfang 
          Gebrauch machen, dass der anteilige 
          Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreitet. Maßgebend für die 
          Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
          Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung über diese 
          Ermächtigung besteht. Sollte zum 
          Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
          die Grundkapitalziffer niedriger sein, 
          ist dieser Wert maßgebend. Auf die 
          10 %-Grenze ist es anzurechnen, falls 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe 
          von Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
          Aktien der Gesellschaft ermöglichen 
          oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
          gemacht und dabei das Bezugsrecht 
          ausgeschlossen wird. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Durchführung 
          von Kapitalerhöhungen aus dem 
          Genehmigten Kapital II festzulegen. Der 
          Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
          Fassung der Satzung nach vollständiger 
          oder teilweiser Durchführung der 
          Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
          Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf 
          der Ermächtigungsfrist entsprechend dem 
          Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
          Genehmigten Kapital II anzupassen.' 
7. *Beschlussfassungen über die Billigung des 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder* 
 
   § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG i. d. F. des Gesetzes zur 
   Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) sieht vor, dass die Hauptversammlung 
   einer börsennotierten Gesellschaft über die 
   Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   beschließt, und zwar bei jeder wesentlichen 
   Änderung des Vergütungssystems, mindestens 
   jedoch alle vier Jahre. 
 
   Das neue Recht ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Für den Beschluss nach § 120a Abs. 1 AktG 
   i. d. F. des ARUG II gilt jedoch, dass er (erst) 
   bis zum Ablauf der ersten ordentlichen 
   Hauptversammlung erfolgen muss, die auf den 31. 
   Dezember 2020 folgt. Im Fall der SAP SE wäre daher 
   eine erstmalige Beschlussfassung im Rahmen der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 ausreichend. Da 
   jedoch das Vergütungssystem geändert wurde, wäre 
   nach der bisherigen Praxis der SAP, das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder im 
   Fall von Änderungen grundsätzlich der 
   Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen, in 
   diesem Jahr ohnehin eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über das geänderte System 
   angezeigt. Dieser Beschluss soll nun im Einklang 
   mit dem neuen Recht erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat der SAP SE hat das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   überprüft und, soweit erforderlich, überarbeitet 
   und an die Vorgaben des neuen § 87a AktG i. d. F. 
   des ARUG II angepasst. In diesem Zusammenhang wurde 
   auch und insbesondere ein neuer Long Term Incentive 
   Plan für die Vorstandsmitglieder beschlossen und in 
   das Vergütungssystem integriert. Das 
   solchermaßen überarbeitete neue 
   Vergütungssystem ist im Einzelnen dargestellt unter 
   Ziffer III dieser Einladung (Angaben zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung: Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder). 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   der SAP SE wird gebilligt. 
8. *Beschlussfassung über die Bestätigung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   § 113 Abs. 3 Satz 1, 2 AktG i. d. F. des ARUG II 
   bestimmt, dass bei börsennotierten Gesellschaften 
   mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen ist, 
   wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss 
   genügt. 
 
   Das neue Recht ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Für den Beschluss nach § 113 Abs. 3 AktG 
   i. d. F. des ARUG II gilt jedoch, dass er (erst) 
   bis zum Ablauf der ersten ordentlichen 
   Hauptversammlung erfolgen muss, die auf den 31. 
   Dezember 2020 folgt. Im Fall der SAP SE wäre daher 
   eine erstmalige Beschlussfassung im Rahmen der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2021 ausreichend. 
   Dessen ungeachtet soll unseren Aktionären schon in 
   diesem Jahr, 2020, die Gelegenheit gegeben werden, 
   nach dem neuem Recht einen (bestätigenden) 
   Beschluss über die Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder sowie über das ihr 
   zugrundeliegende Vergütungssystem zu fassen. 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 
   16 der Satzung der SAP SE geregelt. Danach erhalten 
   die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine 
   fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den 
   übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in 
   dessen Ausschüssen abhängt. Eine variable 
   Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge 
   bzw. Ziele abhängt, ist für die 
   Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen. Der 
   genaue Wortlaut von § 16 der Satzung findet sich 
   unter Ziffer IV dieser Einladung (Angaben zu Punkt 
   8 der Tagesordnung: Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder). Darüber hinaus findet 
   sich dort auch eine nähere Beschreibung des hinter 
   dieser Satzungsregelung stehenden Vergütungssystems 
   in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Satz 2 
   AktG i. d. F. des ARUG II. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
   gemäß § 16 der Satzung der SAP SE, 
   einschließlich des ihr zugrundeliegenden, in 
   der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 
   20. Mai 2020 unter Ziffer IV näher beschriebenen 
   Vergütungssystems, wird bestätigt. 
II. *BERICHT DES VORSTANDS ZU PUNKT 6 DER 
    TAGESORDNUNG* 
 
    Zu Punkt 6 der Tagesordnung schlagen 
    Vorstand und Aufsichtsrat vor, die am 19. 
    Mai 2020 auslaufenden bisherigen Genehmigten 
    Kapitalien I und II durch neue Genehmigte 
    Kapitalien I und II mit einer Laufzeit von 
    erneut jeweils fünf Jahren zu ersetzen. Der 
    Vorstand berichtet gemäß § 203 Abs. 2 
    i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
    Gründe, aus denen er unter den neuen 
    Genehmigten Kapitalien I und II ermächtigt 
    sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
    Ausgabe der neuen Aktien in bestimmten 
    Fällen auszuschließen. Der Bericht des 
    Vorstands ist Bestandteil dieser Einladung. 
    Außerdem ist er über die 
    Internetadresse 
 
    www.sap.de/hauptversammlung 
 
    zugänglich: 
1. *Gegenwärtige Genehmigte Kapitalien I und II* 
 
   Die Satzung enthält in § 4 Abs. 5 und § 4 
   Abs. 6 die Genehmigten Kapitalien I und II 
   aus dem Jahr 2015. Diese Genehmigten 
   Kapitalien I und II ermächtigen den Vorstand 
   jeweils, das Grundkapital mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis 
   zu insgesamt EUR 250 Mio. durch Ausgabe von 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital I sieht 
   dabei nur Bareinlagen vor, das Genehmigte 
   Kapital II daneben auch die Möglichkeit von 
   Sacheinlagen. Von beiden Ermächtigungen hat 
   der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. 
   Beide Ermächtigungen haben eine Laufzeit von 
   fünf Jahren bis zum 19. Mai 2020; im 
   Zeitpunkt der diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung werden sie also ausgelaufen 
   und somit gegenstandslos sein. Sie sollen 
   deshalb durch neue, im Wesentlichen 
   inhaltsgleiche Ermächtigungen mit einer 
   fünfjährigen Laufzeit bis zum 19. Mai 2025 
   ersetzt werden. 
2. *Neue Genehmigte Kapitalien und damit 
   verbundene Vorteile für die Gesellschaft* 
 
   Die neuen Genehmigten Kapitalien I und II 
   sollen in gleicher Höhe geschaffen werden wie 
   die derzeit noch bestehenden Genehmigten 
   Kapitalien I und II aus dem Jahr 2015. Das 
   bedeutet, sie sollen jeweils in einer Höhe 
   von EUR 250 Mio. geschaffen werden. Ihr 
   Gesamtvolumen wird sich demnach auf EUR 500 
   Mio. belaufen; dies entspricht einem Anteil 
   von insgesamt rd. 40 % am aktuellen 
   Grundkapital der SAP SE. 
 
   Das neue Genehmigte Kapital I (Punkt 6 lit. a 
   der Tagesordnung) soll den Vorstand 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
   oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 
   Mio. gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, 
   auf den Inhaber lautender Stückaktien zu 
   erhöhen. Die neuen Aktien sind den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten, wobei auch ein 
   mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand soll 
   jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen (näher 
   dazu unter Ziffer 3 dieses Berichts). 
 
   Das neue Genehmigte Kapital II (Punkt 6 lit. 
   b der Tagesordnung) soll den Vorstand 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
   oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 250 
   Mio. gegen Bar- oder Sacheinlagen durch 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien zu erhöhen. Auch unter dem 
   Genehmigten Kapital II sind die Aktien den 
   Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
   anzubieten, entweder unmittelbar oder über 
   ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 
   186 Abs. 5 Satz 1 AktG. Der Vorstand soll 
   aber ermächtigt sein, das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre sowohl für 
   Spitzenbeträge als auch in weiteren 
   Konstellationen auszuschließen, z. B. 
   für die Zwecke eines sogenannten 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses oder 
   zum Einsatz von Aktien als 
   Akquisitionswährung (näher dazu unter Ziffer 
   4 dieses Berichts). 
 
   Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   unter den Genehmigten Kapitalien I und II ist 
   allerdings zum Schutz der Aktionäre vor einer 
   übermäßigen Verwässerung ihrer 
   Beteiligungen dem Volumen nach begrenzt, und 
   zwar auf ein Aktienvolumen von insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals (näher dazu unter Ziffer 5 
   dieses Berichts). 
 
   Beide Ermächtigungen zur Erhöhung des 
   Grundkapitals sollen jeweils für den längsten 
   gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf 
   Jahren erteilt werden, also bis zum 19. Mai 
   2025. Sie sollen die Gesellschaft für diese 
   Dauer bzw. bis zu ihrer etwaigen 
   vollständigen Ausnutzung in die Lage 
   versetzen, kurzfristig auf etwa auftretende 
   Finanzierungserfordernisse zu reagieren. 
3. *Ausschluss des Bezugsrechts beim neuen 
   Genehmigten Kapital I* 
 
   Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten 
   Kapitals I ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital I ist 
   erforderlich, um ein technisch durchführbares 
   Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch 
   Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
   Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
   der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
   möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus 
   diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt 
   und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
4. *Ausschluss des Bezugsrechts beim neuen 
   Genehmigten Kapital II* 
 
   Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten 
   Kapitals II ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   a) *Spitzenbeträge* 
 
   Es soll auch im Rahmen des Genehmigten 
   Kapitals II die Möglichkeit bestehen, 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen. Die Gründe dafür sind in diesem 
   Bericht unter Ziffer 3 im Einzelnen 
   dargelegt. 
 
   b) *Verwässerungsschutz mit Blick auf 
      Schuldverschreibungen* 
 
   Ferner kann der Vorstand unter dem 
   Genehmigten Kapital II das Bezugsrecht 
   ausschließen, um neue Aktien an die 
   Inhaber und/oder Gläubiger von 
   Schuldverschreibungen zu gewähren, die mit 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder mit 
   Wandlungs- bzw. Optionspflichten ausgestattet 
   sind - und zwar in demjenigen Umfang, wie es 
   ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer 
   Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
   zustände. 
 
   Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass 
   solche Schuldverschreibungen zur 
   Erleichterung der Platzierbarkeit am 
   Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
   Verwässerungsschutz versehen sind. Das kann 
   z. B. ein Geldausgleich sein, aber auch eine 
   Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
   Umtauschverhältnisses. Daneben sehen die 
   Schuldverschreibungsbedingungen üblicherweise 
   vor, dass insbesondere im Fall einer 
   Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch 
   den Aktionären zusteht. Dadurch können die 
   Inhaber und/oder Gläubiger der 
   Schuldverschreibungen so gestellt werden, als 
   hätten sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht 
   bereits ausgeübt bzw. ihre Wandlungs- oder 
   Optionspflicht bereits erfüllt. Dies hat den 
   Vorteil, dass die Gesellschaft - anders als 
   bei einem Verwässerungsschutz durch 
   Ermäßigung des Wandlungs- oder 
   Optionspreises bzw. durch eine Anpassung des 
   Umtauschverhältnisses - einen höheren 
   Ausgabebetrag für die bei der Wandlung oder 
   Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen 
   kann und dafür auch keinen Geldausgleich 
   leisten muss. Um dies zu erreichen, ist 
   insoweit ein Bezugsrechtsausschluss 
   erforderlich. Auch dieser mögliche 
   Bezugsrechtsausschluss erscheint sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
   angemessen. 
 
   c) *Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss* 
 
   Der Vorstand kann unter dem Genehmigten 
   Kapital II das Bezugsrecht bei 
   Barkapitalerhöhungen ausschließen, wenn 
   zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Erstens 
   darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis der bereits an der Börse 
   gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
   wesentlich unterschreiten; und zweitens darf 
   der anteilige Betrag der neu ausgegebenen 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten. 
 
   Rechtsgrundlage für diesen sogenannten 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss ist § 
   203 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG. Dahinter steht der Gedanke, dass der 
   Bezugsrechtsausschluss - angesichts seiner 
   Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals und 
   angesichts des Ausgabebetrags nahe am 
   Börsenkurs - nur eine verhältnismäßig 
   geringe Verwässerung auslösen kann, welche 
   die Aktionäre im Übrigen durch Zukauf am 
   Markt zu nahezu identischen Konditionen auf 
   einfache Weise wieder ausgleichen können. 
 
   Der vereinfachte Bezugsrechtsausschluss 
   versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
   etwaige Chancen am Kapitalmarkt schnell und 
   flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der 
   durch eine marktnahe Preisfestsetzung 
   erzielbare Veräußerungserlös führt in 
   der Regel zu einem deutlich höheren 
   Mittelzufluss je Aktie als im Fall einer 
   Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und 
   insoweit zu einer größtmöglichen 
   Zuführung von Eigenmitteln. Durch den 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
   Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
   Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
   werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   bis spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an 
   den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem 
   Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
   Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das 
   zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   des Veräußerungspreises und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führen kann. Zudem 
   kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist 
   nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren - und zwar auch 
   unabhängig von einem alternativ denkbaren 
   Rückerwerb eigener Aktien. 
 
   Sollte der Vorstand von der Möglichkeit eines 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
   Gebrauch machen, wird ein etwaiger Abschlag 
   vom Börsenpreis voraussichtlich nicht über 3 
   %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des 
   Börsenpreises liegen. 
 
   Im Einklang mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
   die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
   auf ein Volumen von 10 % des Grundkapitals 
   der Gesellschaft beschränkt. Maßgebend 
   für die Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
   Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über diese Ermächtigung 
   besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung 
   der Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
   niedriger sein, ist dieser Wert 
   maßgebend. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine 
   Anrechnungsklausel speziell für den 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vor. 
   Danach verringert sich das 
   Ermächtigungsvolumen, falls während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
   Ausnutzung andere Ermächtigungen zum 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss genutzt 
   werden. Auf diese Weise soll gewährleistet 
   werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   vorgesehene 10 %-Grenze unter 
   Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses in 
   unmittelbarer, entsprechender oder 
   sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG eingehalten wird. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus den 
   genannten Gründen im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   d) *Aktien als Akquisitionswährung* 
 
   Außerdem soll der Vorstand im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals II ermächtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   auszuschließen, und zwar zum Zwecke der 
   Gewährung von Aktien im Rahmen des 
   Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen 
   oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   oder von sonstigen einlagefähigen 
   Vermögensgegenständen. 
 
   Die SAP SE steht im globalen Wettbewerb. Sie 
   muss jederzeit in der Lage sein, in den 
   nationalen und internationalen Märkten im 
   Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
   flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die 
   Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen zur 
   Verbesserung der Wettbewerbsposition zu 
   erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
   zusammenzuschließen. Denn damit kann 
   unter anderem die Marktposition gefestigt 
   oder verstärkt werden, oder es kann der 
   Markteintritt in neue Geschäftsbereiche 
   ermöglicht, erleichtert oder beschleunigt 
   werden. 
 
   Die im Interesse der Aktionäre und der 
   Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option 
   besteht im Einzelfall darin, den 
   Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen 
   oder den Erwerb eines Unternehmens, eines 
   Unternehmensteils oder einer Beteiligung an 
   einem Unternehmen über die Gewährung von 
   Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
   durchzuführen. Bei Zusammenschlüssen mit 
   anderen Unternehmen können bereits die 
   gesetzlichen Vorschriften, gemäß denen 
   der Zusammenschluss erfolgt, die Gewährung 
   von Aktien verlangen. Die Praxis zeigt zudem, 
   dass die Anteilseigner attraktiver 
   Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
   eine Veräußerung häufig die Verschaffung 
   von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
   verlangen, beispielsweise aus steuerlichen 
   Gründen oder um weiterhin am bisherigen 
   Geschäft (mit-)beteiligt zu sein. Um auch 
   solche Akquisitionsobjekte erwerben zu 
   können, muss die SAP SE die Möglichkeit 
   haben, neue Aktien als Gegenleistung zu 
   gewähren. Demselben Zweck dient zwar auch die 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien, die die ordentliche 
   Hauptversammlung vom 17. Mai 2018 unter dem 
   damaligen Tagesordnungspunkt 8 beschlossen 
   hat. Der Gesellschaft soll aber die 
   notwendige Flexibilität eingeräumt werden, 
   diesen Zweck auch unabhängig von einem 
   Rückerwerb eigener Aktien erreichen zu 
   können. Das gilt umso mehr, als neue Aktien 
   aus genehmigtem Kapital liquiditätsschonend 
   geschaffen werden können, während der 
   Rückerwerb eigener Aktien einen 
   Liquiditätsabfluss bedeuten würde. 
 
   Zudem sollen auch sonstige einlagefähige 
   Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer 
   Aktien aus dem Genehmigten Kapital II 
   erworben werden können. Bei einem 
   Akquisitionsvorhaben kann es wirtschaftlich 
   sinnvoll sein, neben dem eigentlichen 
   Akquisitionsobjekt weitere 
   Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa 
   solche, die dem Akquisitionsobjekt 
   wirtschaftlich dienen. Dies gilt 
   insbesondere, wenn ein zu erwerbendes 
   Unternehmen nicht Inhaber von mit seinem 
   Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden 
   Immaterialgüterrechten ist (z. B. der 
   gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, 
   Lizenz- und Nutzungsrechte usw.). In solchen 
   und vergleichbaren Fällen soll die SAP SE in 
   der Lage sein, mit dem Akquisitionsvorhaben 
   im Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände 
   zu erwerben und hierfür - sei es zur Schonung 
   der Liquidität oder weil es der 
   Veräußerer verlangt - Aktien als 
   Gegenleistung zu gewähren - vorausgesetzt, 
   dass die betreffenden Vermögensgegenstände 
   einlagefähig sind. 
 
   Darüber hinaus soll es auch möglich sein, in 
   Fällen, in denen für den Erwerb des 
   Unternehmens, Unternehmensteils oder der 
   Unternehmensbeteiligungen zunächst eine 
   Geldleistung vereinbart war, im Nachhinein 

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April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -6-

anstelle von Geld Aktien zu gewähren und so 
   die Liquidität zu schonen. Schließlich 
   sollen auch unabhängig von einem anderen 
   Akquisitionsvorhaben Vermögensgegenstände - 
   sei es zur Schonung der Liquidität oder weil 
   es der Veräußerer verlangt - gegen 
   Gewährung neuer Aktien erworben werden 
   können. In Betracht kommende 
   Vermögensgegenstände sind hier insbesondere 
   Immaterialgüterrechte im zuvor bereits 
   genannten Sinne. Eine unabdingbare 
   Voraussetzung ist auch insoweit, dass es sich 
   um einlagefähige Gegenstände handelt. 
   Entsprechende Erwerbe kommen etwa in 
   Betracht, wenn die Nutzung der betreffenden 
   Immaterialgüterrechte zur Entwicklung von 
   vorhandenen oder neuen Produkten des 
   SAP-Konzerns im Interesse der Gesellschaft 
   liegt. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
   Vorstand und Aufsichtsrat den möglichen 
   Ausschluss des Bezugsrechts in den 
   vorgenannten Fällen aus den aufgezeigten 
   Gründen - auch unter Berücksichtigung eines 
   möglichen Verwässerungseffektes - für 
   sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
   Aktionären für angemessen. 
 
   e) *Aktiendividende (scrip dividend)* 
 
   Schließlich soll der Vorstand im Rahmen 
   des Genehmigten Kapitals II ermächtigt sein, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   auszuschließen, um eine sogenannte 
   Aktiendividende (_scrip dividend_) zu 
   optimalen Bedingungen durchführen zu können. 
 
   Bei der Aktiendividende wird den Aktionären 
   angeboten, ihren mit dem 
   Gewinnverwendungsbeschluss der 
   Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf 
   Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in 
   die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien 
   der Gesellschaft zu beziehen. Die 
   Durchführung einer Aktiendividende kann als 
   echte Bezugsrechtsemission insbesondere unter 
   Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 
   und 2 AktG erfolgen, d. h. unter Einräumung 
   einer Mindestbezugsfrist von zwei Wochen und 
   unter Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der 
   Bezugsfrist. Dabei werden den Aktionären nur 
   jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; 
   hinsichtlich des Teils des 
   Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für 
   eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen 
   übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug 
   der Bardividende verwiesen und können 
   insoweit keine Aktien zeichnen; ein Angebot 
   von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen 
   wie die Einrichtung eines Handels von 
   Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil 
   die Aktionäre anstelle des Bezugs neuer 
   Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, 
   erscheint dies als gerechtfertigt und 
   angemessen. 
 
   Im Einzelfall kann es je nach 
   Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die 
   Gewährung einer Aktiendividende anzubieten 
   und vorzubereiten, ohne insoweit an die 
   Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 2 AktG 
   gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb 
   auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, 
   die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung 
   des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes 
   (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen 
   Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, 
   jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   formal das Bezugsrecht der Aktionäre 
   insgesamt auszuschließen. Die 
   Durchführung der Aktiendividende unter 
   formalem Ausschluss des Bezugsrechts 
   ermöglicht die Durchführung der 
   Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen. 
   Angesichts des Umstandes, dass allen 
   Aktionären die neuen Aktien angeboten werden 
   und überschießende 
   Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der 
   Bardividende abgegolten werden, erscheint 
   auch insoweit der mögliche 
   Bezugsrechtsausschluss sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
   angemessen. 
5. *Übergeordneter Cap* 
 
   Von allen vorstehend beschriebenen 
   Ermächtigungen zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts unter den Genehmigten Kapitalien 
   I und II darf der Vorstand nur in einem 
   solchen Umfang Gebrauch machen, dass der 
   anteilige Betrag der neu ausgegebenen Aktien 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreitet. Dadurch wird der Gesamtumfang 
   einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von neuen 
   Aktien zusätzlich beschränkt. Die Aktionäre 
   werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
   mögliche Verwässerung ihrer bestehenden 
   Beteiligungen abgesichert. Durch 
   Anrechnungsklauseln ist sichergestellt, dass 
   der Vorstand die 10 %-Grenze auch nicht 
   überschreitet, indem er zusätzlich von 
   anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien 
   oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
   von Aktien ermöglichen oder zu ihm 
   verpflichten, Gebrauch macht und dabei 
   ebenfalls das Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausschließt. 
6. *Bericht des Vorstands über eine Ausnutzung 
   der neuen Genehmigten Kapitalien I und II* 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der neuen 
   Genehmigten Kapitalien I und II bestehen 
   derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem 
   Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung und 
   ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre liegen. Er wird der 
   Hauptversammlung über jede Ausnutzung der 
   Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe 
   für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss 
   berichten. 
III. *ANGABEN ZU PUNKT 7 DER TAGESORDNUNG: 
     VERGÜTUNGSSYSTEM FÜR DIE 
     VORSTANDSMITGLIEDER* 
1. *Allgemeines* 
 
   Das neue System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder wurde vom Aufsichtsrat 
   entwickelt, um die Vergütung innerhalb der 
   regulatorischen Rahmenbedingungen stärker an 
   der Strategie und den Zielen des Unternehmens 
   auszurichten. Es soll die Vorstandsvergütung 
   noch enger mit unserer Unternehmensstrategie 
   verknüpfen, die ausgerichtet ist am Erfolg 
   unserer Kunden, nachhaltigem Wachstum, 
   Profitabilität und einem hohen 
   Mitarbeiterengagement. Das Vergütungssystem 
   soll dabei der anspruchsvollen Aufgabe unserer 
   Vorstandsmitglieder Rechnung tragen, ein 
   globales Unternehmen in einer sehr innovativen 
   und dynamischen Branche zu führen. Zugleich 
   soll es eine Vergütung ermöglichen, die 
   international konkurrenzfähig ist und SAP im 
   weltweiten Wettbewerb um hoch qualifizierte 
   Führungskräfte unterstützt, um den besonderen 
   Herausforderungen in der Softwarebranche 
   gerecht zu werden. Wir sehen weiterhin 
   Wachstumspotential für SAP und wollen für den 
   Vorstand nachhaltige Anreize für eine 
   engagierte und erfolgreiche Arbeit schaffen, 
   die eine angemessene Beteiligung am 
   erfolgreichen Ausschöpfen dieses 
   Wachstumspotenzials ermöglichen. Damit soll 
   ein Gleichlauf der Interessen von Aktionären 
   und Vorstand gewährleistet werden. 
 
   Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems 
   sowie bei den Festlegungen zur Struktur und 
   Höhe der Vergütung der einzelnen 
   Vorstandsmitglieder berücksichtigt der 
   Aufsichtsrat insbesondere die folgenden 
   _Grundsätze_: 
 
   - Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
     leistet in ihrer Gesamtheit einen 
     wesentlichen Anteil zur Förderung der 
     Geschäftsstrategie. 
   - Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
     stellt sicher, dass besondere Leistungen 
     angemessen honoriert werden und 
     Zielverfehlungen zu einer spürbaren 
     Verringerung der Vergütung führen. 
   - Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist 
     sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer 
     Struktur marktüblich und trägt der 
     Größe, der Komplexität sowie der 
     wirtschaftlichen Lage des Unternehmens 
     Rechnung. 
   - Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
     berücksichtigt die Vergütungsstruktur, die 
     generell im Unternehmen gilt. Hierfür wird 
     die Vorstandsvergütung mit der Vergütung 
     der SAP-Führungskräfte und der 
     SAP-Mitarbeiter verglichen und die 
     Verhältnismäßigkeit innerhalb der SAP 
     sichergestellt. 
2. *Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
   Überprüfung des Vergütungssystems* 
 
   Der Aufsichtsrat ist kraft Gesetzes für die 
   Festsetzung, Umsetzung sowie Überprüfung 
   der Vergütung und des Vergütungssystems für 
   die Vorstandsmitglieder zuständig. Die 
   Vorbereitung der betreffenden 
   Aufsichtsratsentscheidungen obliegt dem 
   Präsidial- und Personalausschuss des 
   Aufsichtsrats. 
 
   In der Bilanzsitzung vom 20. Februar 2019 
   befasste sich der Aufsichtsrat 
   turnusgemäß mit der Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder und mit dem 
   Vergütungssystem. Ergebnis der 
   Überprüfung des Vergütungssystems war die 
   Entscheidung, ein Konzept für eine neue 
   langfristige variable Vergütungskomponente, 
   den sogenannten Long Term Incentive ('*LTI*'), 
   zu entwickeln, der ab dem 1. Januar 2020 das 
   bis Ende des Jahres 2019 maßgebliche SAP 
   Long Term Incentive Program 2016 ablöst. 
 
   Zur Erarbeitung eines Vorschlags für eine neue 
   langfristige variable Vergütungskomponente 
   wurde vom Präsidial- und Personalausschuss im 
   Februar 2019 eine Projektgruppe gebildet. Die 
   Arbeit der Projektgruppe wurde durch zwei vom 
   Aufsichtsrat ausgewählte, vom Vorstand und von 

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April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -7-

der SAP unabhängige Vergütungsexperten 
   begleitet, die über Vergütungsexpertise 
   hinsichtlich der rechtlich relevanten 
   deutschen Marktpraxis sowie hinsichtlich des 
   für die SAP besonders bedeutsamen 
   US-amerikanischen Umfelds verfügen. 
 
   Die Vorschläge der Projektgruppe wurden im 
   Präsidial- und Personalausschuss gemeinsam mit 
   den Vergütungsexperten diskutiert. 
   Entsprechend der daraus resultierenden 
   Empfehlungen des Präsidial- und 
   Personalausschusses beschloss der Aufsichtsrat 
   im Herbst 2019 die neue, zum 1. Januar 2020 
   eingeführte langfristige variable 
   Vergütungskomponente, das SAP Long Term 
   Incentive Program 2020 *(*'*LTI 2020*'). Im 
   Herbst 2019 beschloss der Aufsichtsrat auf 
   Grundlage einer entsprechenden Empfehlung des 
   Präsidial- und Personalausschusses 
   außerdem Änderungen bei der 
   kurzfristigen variablen Vergütungskomponente, 
   dem Short Term Incentive ('*STI*'). Dazu 
   gehörte insbesondere die Einführung 
   nichtfinanzieller Ziele. 
 
   Ausgehend von dem bisherigen, von der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2018 
   gebilligten Vergütungssystem, der Einführung 
   des LTI 2020 und den beschlossenen 
   Änderungen beim STI hat der Präsidial- 
   und Personalausschuss das vorliegende 
   Vergütungssystem entwickelt. Der Aufsichtsrat 
   hat sodann in seiner Bilanzsitzung am 19. 
   Februar 2020 auf Grundlage einer 
   entsprechenden Empfehlung des Präsidial- und 
   Personalausschuss dieses System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder beschlossen. 
 
   Bei der Festsetzung dieses Vergütungssystems 
   wurde die Vergütung der SAP-Führungskräfte 
   (dazu zählen die erste und zweite 
   Führungsebene unterhalb des Vorstands, also 
   das Global Executive Team und das Senior 
   Executive Team) und der SAP-Mitarbeiter 
   berücksichtigt, um die eingangs erwähnte 
   Verhältnismäßigkeit innerhalb der SAP 
   sicherzustellen. Dabei wurden die 
   konzernweiten Beschäftigungsbedingungen der 
   Führungskräfte und Mitarbeiter einbezogen. 
   Betrachtet wurden zum einen das Verhältnis der 
   durchschnittlichen Jahresvergütung der 
   Führungskräfte zur Vorstandsvergütung und zum 
   anderen das Verhältnis der durchschnittlichen 
   Jahresvergütung aller Mitarbeiter und 
   Führungskräfte zur Vorstandsvergütung. 
 
   Bereits Ende 2019 wurden die Änderungen 
   beim STI und die Einführung des LTI 2020 mit 
   den amtierenden Vorstandsmitgliedern 
   vertraglich vereinbart. Die gegenwärtig 
   geltenden Vergütungsvereinbarungen mit den 
   Vorstandsmitgliedern stehen (bis auf einzelne 
   Regelungen, die die Nebenleistungen bzw. 
   Versorgungszusagen betreffen) mit dem 
   vorliegenden Vergütungssystem bereits im 
   Einklang. Bei künftigen Neubestellungen und 
   bei Wiederbestellungen von 
   Vorstandsmitgliedern wird der Präsidial- und 
   Personalausschuss gegenüber dem Aufsichtsrat 
   eine Empfehlung für die Festsetzung der 
   konkreten Gesamtvergütung der betreffenden 
   Vorstandsmitglieder aussprechen, und der 
   Aufsichtsrat wird auf dieser Grundlage über 
   die konkrete Gesamtvergütung entscheiden. 
   Dabei sind die aktienrechtlichen Vorgaben und 
   dieses Vergütungssystem zu beachten. Der 
   Aufsichtsrat bestimmt in diesem Rahmen die 
   näheren Einzelheiten, die in den konkreten 
   Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern 
   festgeschrieben werden. 
 
   Der Aufsichtsrat wird die Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder und das Vergütungssystem 
   jährlich in seiner Bilanzsitzung einer 
   Überprüfung unterziehen. Dabei wird 
   insbesondere die Angemessenheit der 
   Gesamtvergütung der einzelnen 
   Vorstandsmitglieder überprüft und ein 
   Benchmarking durchgeführt. Falls erforderlich, 
   wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem 
   ändern und das geänderte System der 
   ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung 
   vorlegen. Billigt die ordentliche 
   Hauptversammlung am 20. Mai 2020 das 
   Vergütungssystem nicht, wird bereits in der 
   darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung 
   ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt. 
 
   Dadurch, dass das Gesetz die Zuständigkeit für 
   die Festsetzung, Überprüfung und 
   Umsetzung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat zuweist, 
   wird das Entstehen von Interessenkonflikten 
   von vornherein weitgehend ausgeschlossen. 
   Interessenkonflikte einzelner 
   Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen von 
   Entscheidungen des Aufsichtsrats oder seines 
   Präsidial- und Personalausschusses über 
   Fragen, die das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder betreffen, sind 
   dementsprechend in der Vergangenheit bislang 
   nicht aufgetreten. Sollten solche 
   Interessenkonflikte in Zukunft dennoch einmal 
   auftreten, werden diese nach den üblichen, bei 
   SAP geltenden Regeln behandelt. Danach wird 
   sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied je 
   nach Art des Interessenkonflikts bei der 
   Abstimmung der Stimme enthalten und 
   erforderlichenfalls an der Verhandlung über 
   den Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen. 
   Sollte es zu einem dauerhaften, nicht 
   auflösbaren Interessenkonflikt kommen, wird 
   das betreffende Aufsichtsratsmitglied von 
   seinem Amt zurücktreten. 
3. *Komponenten der Vorstandsvergütung* 
 
   Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt 
   sich aus erfolgsunabhängigen und 
   erfolgsabhängigen Komponenten zusammen. Diese 
   sind in der nachfolgenden Grafik dargestellt. 
 
   Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst die 
   Festvergütung, Nebenleistungen und 
   Versorgungszusagen. Die erfolgsabhängige 
   Vergütung setzt sich aus der kurzfristigen 
   variablen Vergütungskomponente, dem STI, und 
   der langfristigen variablen 
   Vergütungskomponente, dem LTI, zusammen. 
3.1 *Erfolgsunabhängige Vergütung* 
 
    a) *Festvergütung* 
 
    Die Festvergütung wird monatlich in zwölf 
    gleichen Raten ausgezahlt. Die Auszahlung 
    erfolgt in der Heimatwährung, d. h. in der 
    Währung des Landes, in dem das jeweilige 
    Vorstandsmitglied seinen Lebensmittelpunkt 
    hat. Die Auszahlung in der Heimatwährung ist 
    für den Fall von Wechselkursschwankungen auf 
    einen maximalen Euro-Gegenwert begrenzt, 
    dessen Berechnung nachfolgend unter Ziffer 3.4 
    dargestellt ist. 
 
    b) *Nebenleistungen* 
 
    Die Festvergütung wird durch vertraglich 
    zugesicherte Nebenleistungen ergänzt. Diese 
    beinhalten im Wesentlichen übliche 
    Zusatzleistungen wie beispielsweise Zuschüsse 
    zu Versicherungen, geldwerte Vorteile wie 
    private Nutzung des Firmenwagens, Aufwendungen 
    für doppelte Haushaltsführung sowie Flüge und 
    Steuern gemäß den lokalen Bedingungen. 
    Die Nebenleistungen sind vorbehaltlich der 
    nachfolgenden Regelungen wertmäßig für 
    ordentliche Vorstandsmitglieder auf 10 % und 
    für Vorstandssprecher auf 20 % der 
    Festvergütung (bezogen auf die 
    maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung 
    der konkreten Vergütung) begrenzt. 
 
    Wenn Vorstandsmitglieder auf Wunsch der 
    Gesellschaft ihren Lebensmittelpunkt vom 
    Ausland nach Deutschland verlegen, kann ihnen 
    der Aufsichtsrat Zusatzleistungen insbesondere 
    für Umzug, Wohnung in Deutschland, Sprachkurse 
    für das Vorstandsmitglied und seine 
    Familienangehörigen, Kosten für internationale 
    Schulen u. ä. gewähren 
    ('*Relocation-Package*'). Der Wert des 
    Relocation-Package ist für ordentliche 
    Vorstandsmitglieder auf 15 % und für 
    Vorstandssprecher auf 30 % der Festvergütung 
    (bezogen auf die maßgeblichen 
    Euro-Beträge bei Festsetzung der konkreten 
    Vergütung) begrenzt. 
 
    Vorstandsmitgliedern, die ihren 
    Lebensmittelpunkt im Ausland haben und 
    aufgrund des Vorstandsamts dort besonderen 
    Steuerprüfungen unterzogen werden können, kann 
    eine Übernahme von damit verbundenen 
    Steuerberatungskosten zugesagt werden. Der 
    Wert dieser Zusagen ist für ordentliche 
    Vorstandsmitglieder auf 15 % und für 
    Vorstandssprecher auf 30 % der Festvergütung 
    (bezogen auf die maßgeblichen 
    Euro-Beträge bei Festsetzung der konkreten 
    Vergütung) begrenzt. 
 
    Soweit vor dem Wechsel in den Vorstand der SAP 
    erworbene Vergütungsleistungen aufgrund dieses 
    Wechsels verfallen, kann der Aufsichtsrat - 
    anstelle oder neben einer etwaigen 
    Berücksichtigung im Rahmen der Zielvergütung 
    (dazu unter Ziffer 4.3) - einen einmaligen 
    Ausgleich (auch in Form von 
    Versorgungszusagen) gewähren. Der Wert dieses 
    Ausgleichs ist auf 200 % der Festvergütung 
    (bezogen auf die maßgeblichen 
    Euro-Beträge bei Festsetzung der konkreten 
    Vergütung) begrenzt. 
 
    c) *Versorgungszusagen* 
 
    Das zur Anwendung kommende Versorgungssystem 
    der SAP ist beitragsorientiert. Der 
    Versorgungsbeitrag beträgt 4 % der 
    anrechenbaren Bezüge bis zur anrechenbaren 
    Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich 14 % der 
    anrechenbaren Bezüge oberhalb der 
    anrechenbaren Beitragsbemessungsgrenze. Als 
    anrechenbare Bezüge gelten 180 % der 
    Festvergütung (bezogen auf die 
    maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung 
    der konkreten Vergütung). Die anrechenbare 
    Beitragsbemessungsgrenze ist die jeweils 

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April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -8-

gültige jährliche Beitragsbemessungsgrenze 
    (West) in der deutschen gesetzlichen 
    Rentenversicherung. 
 
    Anstelle des vorstehenden Versorgungssystems 
    kann die SAP für ein Vorstandsmitglied, das 
    seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat, ein 
    Versorgungssystem vorsehen, das für 
    Beschäftigte einer SAP-Konzerngesellschaft in 
    dem betreffenden Land gilt. Der 
    Versorgungsbeitrag ist dabei auf 30 % der 
    Festvergütung (bezogen auf die 
    maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung 
    der konkreten Vergütung) begrenzt. 
3.2 *Erfolgsabhängige Vergütung* 
 
    a) *Short Term Incentive (STI)* 
 
    Der STI ist eine kurzfristige, einjährige 
    erfolgsabhängige Vergütungskomponente, die 
    jährlich gewährt wird. Der STI setzt für die 
    Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur 
    Erreichung von wichtigen Zielen aus der 
    jährlichen Budgetplanung, die wiederum aus der 
    langfristigen strategischen Planung abgeleitet 
    werden, sowie einheitliche Anreize für ein 
    nachhaltiges Handeln, das sich nicht 
    unmittelbar finanziell niederschlägt, aber 
    ebenfalls die langfristige Strategie der SAP 
    fördert. 
 
    Die Auszahlungshöhe aus dem STI bestimmt sich 
    dementsprechend auf Basis mehrerer 
    finanzieller und nichtfinanzieller 
    Leistungskriterien, sogenannte Key Performance 
    Indicators ('*KPIs*'). Der STI wird mit einem 
    im Vorstandsanstellungsvertrag bestimmten 
    Zielbetrag gewährt, der zur Auszahlung 
    gelangt, wenn die Summe der gewichteten 
    Zielerreichung für die finanziellen und die 
    nichtfinanziellen KPIs (Gesamtzielerreichung) 
    100 % beträgt. Der Zielbetrag kann nicht mehr 
    als 300 % der Festvergütung (bezogen auf die 
    maßgeblichen Euro-Beträge bei Festsetzung 
    der konkreten Vergütung) betragen. 
 
    Als finanzielle KPIs werden finanzbezogene 
    Steuerungsgrößen für das operative 
    Geschäft der SAP verwendet. Konkret sind das 
    die für die langfristige Entwicklung der SAP 
    wichtigen Steuerungsgrößen 
    währungsbereinigtes Wachstum der Cloud- und 
    Softwareerlöse (Non-IFRS) gegenüber dem 
    Vorjahr, währungsbereinigte operative Marge 
    (Non-IFRS) im jeweiligen Geschäftsjahr sowie 
    die währungsbereinigte Steuerungsgröße 
    Current Cloud Backlog (Non-IFRS), die neben 
    Neuverträgen auch Vertragsverlängerungen des 
    Cloud-Geschäfts umfasst und einen wesentlichen 
    Indikator für zukünftiges Cloud-Wachstum 
    darstellt. Der Aufsichtsrat kann statt eines 
    der vorgenannten finanziellen KPIs jeweils 
    eine andere der im zusammengefassten 
    Lagebericht und Konzernlagebericht der SAP 
    genannten finanziellen Steuerungsgrößen 
    als finanzielles KPI festlegen, sofern er zu 
    der Überzeugung gelangt, dass diese als 
    Steuerungsgröße für die langfristige 
    Entwicklung der SAP besser geeignet ist. Die 
    Festlegung muss vor dem Beginn des jeweiligen 
    Geschäftsjahres erfolgen, für das der STI 
    gewährt wird. Für jedes finanzielle KPI wird 
    eine zahlenmäßige Zielvorgabe bestimmt, 
    die 100 % Zielerreichung entspricht. Diese 
    Zielvorgaben werden basierend auf der internen 
    Budgetplanung für das betreffende 
    Geschäftsjahr festgesetzt. Die Budgetplanung 
    fügt sich wiederum in die langfristige 
    strategische Planung ein, sodass der STI 
    Anreize zur Erfüllung von auf das betreffende 
    Geschäftsjahr heruntergebrochenen 
    Zwischenzielen der langfristigen strategischen 
    Planung setzt. Ausgehend von der Zielvorgabe 
    für eine 100 %-ige Zielerreichung werden 
    konkrete Zielerreichungskurven festgelegt, die 
    zugleich eine Obergrenze ('*Cap*') bei einer 
    Zielerreichung von 140 % setzen. 
    Bemessungszeitraum ist jeweils das 
    Geschäftsjahr, für das der STI gewährt wird. 
    Die finanziellen KPIs haben eine 
    Gesamtgewichtung von 80 %, innerhalb derer die 
    einzelnen finanziellen KPIs unterschiedlich 
    gewichtet werden können. 
 
    Als nichtfinanzielle KPIs werden folgende 
    Steuerungsgrößen verwendet, die für die 
    langfristige und nachhaltige Entwicklung der 
    SAP von Bedeutung sind: der 
    Kunden-Net-Promoter-Score, der die 
    Zufriedenheit der SAP-Kunden misst, der 
    Mitarbeiterengagement-Index, der den Einsatz 
    der Mitarbeiter, ihren Stolz auf das 
    Unternehmen und ihre Loyalität erfasst, und 
    die CO2-Leistung, die die 
    Treibhausgasemissionen der SAP misst. Der 
    Aufsichtsrat kann statt eines der vorgenannten 
    KPIs jeweils eine andere der im 
    zusammengefassten Lagebericht und 
    Konzernlagebericht der SAP genannten 
    nichtfinanziellen Steuerungsgrößen als 
    nichtfinanzielles KPI festlegen, sofern er zu 
    der Überzeugung gelangt, dass diese als 
    Steuerungsgröße besser geeignet ist, die 
    langfristige Entwicklung der SAP zu fördern. 
    Die Festlegung muss vor dem Beginn des 
    jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, für das 
    der STI gewährt wird. Wie bei den finanziellen 
    KPIs wird auch für jedes nichtfinanzielle KPI 
    eine zahlenmäßige Zielvorgabe bestimmt, 
    die 100 % Zielerreichung entspricht. Diese 
    Zielvorgaben werden basierend auf der 
    langfristigen strategischen Planung und unter 
    Berücksichtigung der erzielten Vorjahreswerte 
    festgesetzt. Ausgehend von der Zielvorgabe für 
    eine 100 %-ige Zielerreichung werden auch für 
    die nichtfinanziellen KPIs 
    Zielerreichungskurven festgelegt. Auch diese 
    setzen bei einer Zielerreichung von 140 % das 
    Cap. Bemessungszeitraum ist auch insoweit 
    jeweils das Geschäftsjahr, für das der STI 
    gewährt wird. Die nichtfinanziellen KPIs haben 
    eine Gesamtgewichtung von 20 %, innerhalb 
    derer die einzelnen nichtfinanziellen KPIs 
    unterschiedlich gewichtet werden können. 
 
    Wenn die Gesamtzielerreichung bei 75 % oder 
    darüber liegt, kommt der entsprechende 
    Prozentsatz des für das betreffende 
    Vorstandsmitglied festgesetzten Zielbetrags 
    des STI (jedoch maximal 140 %) zur Auszahlung. 
    Wenn die Gesamtzielerreichung unter dem 
    Schwellenwert von 75 % liegt, wird hingegen 
    die Gesamtzielerreichung auf null gesetzt. In 
    diesem Fall kommt es zu keiner Auszahlung. Die 
    für die einzelnen KPIs definierten 
    Zielerreichungskurven können ihrerseits 
    faktische Untergrenzen enthalten. Diese 
    Untergrenzen bleiben jedoch insoweit 
    unberücksichtigt als andernfalls die 
    Gesamtzielerreichung unter dem Schwellenwert 
    von 75 % läge. Ab dem Geschäftsjahr 2021 wird 
    der Prozentsatz der notwendigen 
    Gesamtzielerreichung von 75 % auf 50 % 
    reduziert. 
 
    Der Aufsichtsrat stellt die Zielerreichung 
    nach Ablauf des Geschäftsjahres in seiner 
    Bilanzsitzung fest. Grundlage dafür sind 
    hinsichtlich der finanziellen KPIs und der 
    nichtfinanziellen KPIs die Zahlen aus den 
    geprüften Abschlussunterlagen. 
 
    Der Aufsichtsrat kann im Falle des Erwerbs 
    oder der Veräußerung von Unternehmen, 
    Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen oder im Falle von 
    Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen, 
    wenn eine solche Maßnahme der Zustimmung 
    des Aufsichtsrats bedarf, die Zielvorgaben für 
    jedes KPI so anpassen, dass ein aus der 
    Maßnahme resultierender Sondereffekt 
    eliminiert wird. 
 
    Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei 
    außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren 
    Ereignissen den Auszahlungsbetrag unter 
    Berücksichtigung des Unternehmensinteresses ex 
    post nach billigem Ermessen nach oben oder 
    unten anzupassen. Der Umfang ist auf +/- 20 % 
    des sich ohne die Anpassung ergebenden 
    Auszahlungsbetrags begrenzt. 
 
    Die Auszahlung des STI erfolgt nach der 
    ordentlichen Hauptversammlung der SAP, die den 
    Jahresabschluss für das betreffende 
    Geschäftsjahr entgegennimmt. Sie wird dem 
    Vorstandsmitglied in seiner Heimatwährung 
    ausbezahlt. Heimatwährung ist insoweit die 
    Währung des Landes, in dem das jeweilige 
    Vorstandsmitglied seinen Lebensmittelpunkt 
    hat. Die Auszahlung in der Heimatwährung ist 
    für den Fall von Wechselkursschwankungen auf 
    einen maximalen Euro-Gegenwert begrenzt, 
    dessen Berechnung nachfolgend unter Ziffer 3.4 
    dargestellt ist. 
 
    Die Vorstandsmitglieder sind dazu 
    verpflichtet, SAP-Aktien im Wert von 
    mindestens 5 % des tatsächlichen 
    Brutto-Auszahlungsbetrags aus dem STI zu 
    erwerben. Diese Aktien unterliegen einer 
    dreijährigen Haltefrist. Das Vorstandsmitglied 
    muss den Kauf der SAP-Aktien innerhalb von 
    drei Monaten nach Auszahlung des STI gegenüber 
    der SAP nachweisen. 
 
    Die konkreten STI-Bedingungen, 
    einschließlich der KPIs und der 
    diesbezüglichen zahlenmäßigen 
    Zielvorgaben, werden jährlich nach der 
    Bilanzsitzung des Aufsichtsrats mit den 
    Vorstandsmitgliedern vereinbart. 
 
    b) *Long Term Incentive (LTI)* 
 
    Der LTI ist eine langfristige, mehrjährige 
    erfolgsabhängige Vergütung, die in Form des 
    neuen SAP Long Term Incentive Program 2020 
    (LTI 2020) in jährlichen Tranchen gewährt 
    wird. Der LTI 2020 spiegelt die langfristige 
    Strategie der SAP wider und setzt so für die 
    Vorstandsmitglieder einheitliche Anreize zur 
    Erreichung von wichtigen Zielen aus der 
    langfristigen strategischen Planung. Der LTI 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -9-

2020 belohnt die Vorstandsmitglieder 
    außerdem für die Entwicklung der 
    Aktienrendite der SAP im Vergleich zum Markt 
    und sorgt damit für einen Gleichlauf mit den 
    Interessen der Aktionäre. Zudem enthält der 
    LTI 2020 eine Komponente, die die Bindung 
    ('Retention') der Vorstandsmitglieder an das 
    Unternehmen sicherstellen soll. 
 
    Beim LTI 2020 handelt es sich um ein 
    virtuelles Aktienprogramm, dessen jährliche 
    Tranchen eine Laufzeit von jeweils rund vier 
    Jahren haben. Bei Gewährung der einzelnen 
    Tranchen wird jeweils ein im 
    Vorstandsanstellungsvertrag bestimmter 
    Zuteilungsbetrag in virtuelle Aktien ('*Share 
    Units*') umgerechnet. Der Zuteilungsbetrag 
    kann nicht mehr als 700 % der Festvergütung 
    (bezogen auf die maßgeblichen 
    Euro-Beträge bei Festsetzung der konkreten 
    Vergütung) betragen. Zur Umrechnung in Share 
    Units wird der Zuteilungsbetrag durch den Kurs 
    der SAP-Aktie dividiert. Als Kurs der 
    SAP-Aktie wird dabei ein arithmetischer 
    Mittelwert über einen Zeitraum von 20 
    Handelstagen nach der angekündigten 
    Veröffentlichung der vorläufigen Ergebnisse 
    für das vierte Quartal und das Gesamtjahr 
    herangezogen ('*Zuteilungskurs*'). Von den so 
    zugeteilten Share Units sind 1/3 sogenannte 
    Financial Performance Share Units ('*FSUs*'), 
    1/3 sogenannte Market Performance Share Units 
    ('*MSUs*') und 1/3 sogenannte Retention Share 
    Units ('*RSUs*'). Alle drei Arten von Share 
    Units haben eine Laufzeit von rund vier 
    Jahren. 
 
    FSUs und MSUs unterliegen, anders als die 
    RSUs, einer zahlenmäßigen Veränderung. 
    Zudem können FSUs, MSUs und RSUs ganz oder 
    teilweise verfallen. Diesbezüglich gilt 
    Folgendes: 
 
    _Zahlenmäßige Veränderung der FSUs_ 
 
    Die Zahl der anfänglich zugeteilten FSUs wird 
    mit einem Performance-Faktor multipliziert. 
    Der Performance-Faktor setzt sich aus drei 
    gleich gewichteten Einzelfaktoren zusammen, 
    die auf die drei währungsbereinigten Non-IFRS 
    KPIs Total Revenue, Cloud Revenue und 
    Operating Income bezogen sind. Diese 
    finanziellen KPIs sind für die langfristige 
    Entwicklung der SAP wichtige finanzbezogene 
    Steuerungsgrößen. Der Aufsichtsrat kann 
    statt eines der vorgenannten KPIs jeweils eine 
    andere der im zusammengefassten Lagebericht 
    und Konzernlagebericht der SAP genannten 
    finanziellen Steuerungsgrößen als 
    finanzielles KPI für die FSUs festlegen, 
    sofern er zu der Überzeugung gelangt, 
    dass diese als Steuerungsgröße für die 
    langfristige Entwicklung der SAP besser 
    geeignet ist. Die Festlegung muss vor dem 
    Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres 
    erfolgen, für das die betreffende Tranche aus 
    dem LTI 2020 gewährt wird. 
 
    Die Performance-Periode, über die die 
    Zielerreichung hinsichtlich der drei KPIs 
    gemessen wird, startet mit dem Beginn des 
    Geschäftsjahres der Gewährung der FSUs und 
    endet mit Ablauf des zweiten dem Geschäftsjahr 
    der Gewährung der Share Units folgenden 
    Jahres. Für jedes KPI ist eine 
    zahlenmäßige Zielvorgabe bestimmt, die 
    100 % Zielerreichung entspricht. Dabei handelt 
    es sich jeweils um einen aus der langfristigen 
    Strategie der SAP abgeleiteten kumulierten 
    Wert für die drei einzelnen Jahre der 
    Performance-Periode. Wenn die Zielerreichung 
    unter 90 % (Total Revenue, Cloud Revenue) bzw. 
    unter 80 % (Operating Income) des festgelegten 
    Zielwerts liegt, ist der betreffende 
    Einzelfaktor 0 %. Wenn die Zielerreichung bei 
    90 % (Total Revenue, Cloud Revenue) bzw. bei 
    80 % (Operating Income) des festgelegten 
    Zielwerts liegt, ist der betreffende 
    Einzelfaktor 50 %. Wenn die Zielerreichung bei 
    100 % des festgelegten Zielwerts liegt, ist 
    der betreffende Einzelfaktor 100 %. Wenn die 
    Zielerreichung bei 110 % (Total Revenue, Cloud 
    Revenue) bzw. 120 % (Operating Income) des 
    festgelegten Zielwerts oder darüber liegt, ist 
    der betreffende Einzelfaktor 150 %. Bei einer 
    Zielerreichung zwischen 90 % (Total Revenue, 
    Cloud Revenue) bzw. 80 % (Operating Income) 
    und 110 % (Total Revenue, Cloud Revenue) bzw. 
    120 % (Operating Income) wird der betreffende 
    Einzelfaktor durch lineare Interpolation 
    berechnet. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat 
    andere finanzielle Steuerungsgrößen als 
    KPIs für die FSUs festlegen sollte, bestimmt 
    er unter Berücksichtigung der Volatilität des 
    betreffenden KPI zugleich auch die 
    Untergrenze, unter der der Einzelfaktor 0 % 
    ist, und die Obergrenze, ab der der 
    Einzelfaktor 150 % ist. Der Durchschnitt der 
    wie vorstehend dargestellt ermittelten drei 
    Einzelfaktoren bildet den Performance Faktor 
    für die FSUs, mit dem die ursprünglich 
    gewährte Zahl an FSUs multipliziert wird. 
 
    _Zahlenmäßige Veränderung der MSUs_ 
 
    Die Zahl der anfänglich zugeteilten MSUs wird 
    ebenfalls mit einem Performance-Faktor 
    multipliziert. Der Performance-Faktor hängt 
    davon ab, wie hoch, gemessen über eine 
    Performance-Periode von rund drei Jahren, der 
    Total Shareholder Return der SAP-Aktie im 
    Verhältnis zum Total Shareholder Return der 
    dem NASDAQ-100 Index zugehörigen Unternehmen 
    ist. Wenn der Total Shareholder Return der 
    SAP-Aktie unterhalb der 25. Perzentile liegt, 
    ist der Performance-Faktor 0 %. Wenn der Total 
    Shareholder Return der SAP-Aktie der 25. 
    Perzentile entspricht, ist der 
    Performance-Faktor 50 %. Wenn der Total 
    Shareholder Return der SAP-Aktie dem Median 
    entspricht, ist der Performance-Faktor 100 %. 
    Wenn der Total Shareholder Return der 
    SAP-Aktie der 75. Perzentile entspricht oder 
    darüber liegt, ist der Performance-Faktor 150 
    %. Zwischen der 25. Perzentile und dem Median 
    sowie zwischen dem Median und der 75. 
    Perzentile wächst der Performance-Faktor 
    linear. Wenn der Total Shareholder Return der 
    SAP-Aktie über die Performance-Periode negativ 
    ist, beträgt der Performance-Faktor allerdings 
    abweichend von dem Vorstehenden maximal 100 %. 
    Mit dem so ermittelten Performance Faktor wird 
    die ursprünglich gewährte Zahl an MSUs 
    multipliziert. 
 
    _Regelungen zum Verfall von FSUs, MSUs und 
    RSUs_ 
 
    Wie bereits ausgeführt, werden die Share Units 
    insbesondere zu Zwecken der langfristigen 
    Bindung des Vorstands an SAP (Retention) 
    gewährt. Die FSUs und die MSUs verfallen 
    deshalb ebenso wie die RSUs ganz oder 
    teilweise bei einer Beendigung des 
    Anstellungsverhältnisses des 
    Vorstandsmitglieds vor Ablauf des dritten dem 
    Jahr der Gewährung der Share Units folgenden 
    Jahres. Der Verfall ist abhängig von der Art 
    und Weise des Ausscheidens aus dem Amt bzw. 
    der Beendigung des 
    Vorstandsanstellungsvertrags. Insoweit gilt 
    Folgendes: 
 
    * Wenn das Vorstandsmitglied sein Amt ohne 
      wichtigen Grund niederlegt und vor Ende 
      der rund vierjährigen Laufzeit der Share 
      Units in selbständiger oder 
      unselbständiger oder in sonstiger Weise 
      für eines der im 
      Vorstandsanstellungsvertrag genannten 
      Konkurrenzunternehmen der SAP tätig wird, 
      oder wenn der Aufsichtsrat das 
      Vorstandsanstellungsverhältnis aus 
      wichtigem Grund kündigt, verfallen 
      sämtliche Share Units. 
    * Wenn das Vorstandsmitglied verstirbt oder 
      dauerhaft arbeitsunfähig wird, bleiben die 
      bereits gewährten Share Units unberührt. 
      Auch in diesem Fall kann sich die zur 
      Auszahlung kommende Zahl der FSUs und der 
      MSUs wie zuvor beschrieben verändern. 
    * Im Falle eines Kontrollwechsels ('*Change 
      of Control*') gilt im Grundsatz Folgendes: 
      Die Share Units werden zeitanteilig 
      zuzüglich 50 % der ansonsten, d. h. bei 
      rein zeitanteiliger Betrachtung, 
      verfallenden Share Units entsprechend dem 
      dann aktuellen Kurs der SAP-Aktie 
      unverzüglich ausgezahlt. Als Kurs der 
      SAP-Aktie wird dabei ein arithmetischer 
      Mittelwert über einen Zeitraum von 20 
      Handelstagen nach der angekündigten 
      Veröffentlichung der vorläufigen 
      Ergebnisse für das vierte Quartal und das 
      Gesamtjahr herangezogen. Auch in diesem 
      Fall kann sich die zur Auszahlung kommende 
      - zeitanteilig verringerte - Zahl der FSUs 
      und der MSUs wie zuvor beschrieben 
      verändern, wobei der jeweilige hierfür 
      maßgebliche Performance-Faktor 
      bezogen auf den Zeitpunkt ermittelt wird, 
      zu dem das Ereignis wirksam wird, das den 
      Change of Control begründet. Der übrige 
      Teil der Share Units verfällt. 
    * In allen anderen Fällen verfallen FSUs, 
      MSUs und RSUs zeitanteilig wie in der 
      nachfolgenden Grafik dargestellt. Scheidet 
      beispielsweise das Vorstandsmitglied zum 
      31. Dezember 2020 aus, so würden drei 
      Viertel der in 2020 gewährten Share Units 
      verfallen. Die verbleibenden Share Units 
      laufen hingegen weiter. Hinsichtlich der 
      verbliebenen FSUs und MSUs kommt es auch 
      in diesem Fall zu der beschriebenen 
      zahlenmäßigen Veränderung. Von dieser 
      Verfallregelung sind insbesondere die 
      Fälle erfasst, in denen (i) das 
      Vorstandsmitglied sein Amt ohne wichtigen 
      Grund niederlegt, aber nicht vor Ende der 
      rund vierjährigen Laufzeit der Share Units 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -10-

für ein Konkurrenzunternehmen der SAP 
      tätig wird, (ii) das Vorstandsmitglied 
      nicht wiederbestellt wird oder die 
      Wiederbestellung nicht annimmt, (iii) das 
      Vorstandsanstellungsverhältnis 
      einvernehmlich beendet wird, (iv) das 
      Vorstandsanstellungsverhältnis vom 
      Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund 
      gekündigt wird oder (v) das 
      Vorstandsmitglied in den Ruhestand 
      eintritt. 
 
    1) Beispielrechnung mit vier Tranchen 
    (Zuteilung von 100 %, stabile Kursentwicklung 
    von der Zuteilung bis zum Ende der Laufzeit 
    und keine Berücksichtigung der 
    Leistungsbedingung); Vorstandsvertrag endet 
    nach dem vierten Jahr (31. Dezember 2023). 
 
    2) Wie in den Verträgen der einzelnen 
    Vorstandsmitglieder definiert. 
 
    Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Share 
    Units beim Eintritt in den Ruhestand nicht 
    verfallen, wenn das Vorstandsmitglied den 
    Eintritt in den Ruhestand oder sonst ein 
    einvernehmlich geplantes Ausscheiden aus dem 
    Vorstand der SAP auf Wunsch der SAP 
    verschiebt. 
 
    _Auszahlung der FSUs, RSUs und MSUs_ 
 
    Der Aufsichtsrat stellt die Zielerreichung für 
    die FSUs und MSUs spätestens in seiner 
    Bilanzsitzung im vierten Geschäftsjahr nach 
    dem Geschäftsjahr der Gewährung fest. 
    Grundlage dafür sind hinsichtlich der FSUs die 
    Zahlen aus den geprüften Abschlussunterlagen 
    für das Geschäftsjahr der Gewährung und die 
    zwei nachfolgenden Geschäftsjahre und 
    hinsichtlich der MSUs eine Berechnung des 
    Total Shareholder Return für die SAP-Aktie und 
    die dem NASDAQ 100 Index zugehörigen 
    Unternehmen, wobei für die Anfangs- und 
    Endwerte der Aktienkurse jeweils 
    Durchschnittswerte über 20 Handelstage 
    angesetzt werden. 
 
    Der Wert der zum Ablauf des dritten 
    Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der 
    Gewährung bei Anwendung der vorstehenden 
    Regelungen bestehenden FSUs, MSUs und RSUs 
    wird nach der ordentlichen Hauptversammlung 
    der SAP, die den Jahresabschluss für das 
    dritte dem Geschäftsjahr der Gewährung 
    folgende Geschäftsjahr entgegennimmt, in Euro 
    ausgezahlt. Die Wertentwicklung der Share 
    Units ist an die Entwicklung des Kurses der 
    SAP-Aktie unter Einschluss der 
    Dividendenzahlungen gekoppelt. Dementsprechend 
    wird (vorbehaltlich der nachfolgend 
    beschriebenen Besonderheiten) für je eine 
    Share Unit ein Betrag ausgezahlt, dessen Höhe 
    dem dann aktuellen Kurs der SAP-Aktie 
    zuzüglich derjenigen Dividenden entspricht, 
    die in der Zeit vom Beginn des Jahres der 
    Gewährung der Share Units bis zum Ablauf des 
    dritten dem Jahr der Gewährung der Share Units 
    folgenden Jahres auf eine SAP-Aktie 
    ausgeschüttet wurden. Als Kurs der SAP-Aktie 
    wird dabei ein arithmetischer Mittelwert über 
    einen Zeitraum von 20 Handelstagen nach der 
    angekündigten Veröffentlichung der vorläufigen 
    Ergebnisse für das vierte Quartal und das 
    Gesamtjahr herangezogen. 
 
    Der Auszahlungsbetrag je Share Unit, 
    einschließlich der auf die Share Unit 
    entfallenden Dividendenbeträge, beträgt 
    maximal 200 % des Zuteilungskurses. Der 
    maximal mögliche Auszahlungsbetrag aus einer 
    der jährlichen Tranchen des LTI 2020 liegt 
    somit, aufgrund der möglichen Veränderung der 
    Zahl der FSUs und der MSUs, rechnerisch bei 
    rund 267 % des Zuteilungsbetrags. 
 
    _Anpassungsmöglichkeiten_ 
 
    Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei 
    außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren 
    Ereignissen den Auszahlungsbetrag unter 
    Berücksichtigung des Unternehmensinteresses ex 
    post nach billigem Ermessen nach oben oder 
    unten anzupassen. Der Umfang ist auf +/- 10 % 
    des sich ohne die Anpassung ergebenden 
    Auszahlungsbetrags begrenzt. 
 
    Der Aufsichtsrat ist außerdem berechtigt, 
    die LTI-Bedingungen anzupassen, wenn und 
    soweit dies erforderlich ist, um den fairen 
    und gerechten Charakter des LTI 2020 zu 
    wahren, die Anpassung zu solchen Zielen führt, 
    die der Aufsichtsrat vernünftigerweise 
    vorgesehen hätte, wenn die Ereignisse und 
    Entwicklungen bei Festlegung der 
    ursprünglichen LTI-Bedingungen bekannt gewesen 
    wären, und die Angemessenheit weiterhin 
    gewahrt ist. 
 
    _Umsetzung des LTI 2020_ 
 
    Die konkreten LTI-Bedingungen für die 
    einzelnen Tranchen aus dem LTI 2020, 
    einschließlich der zahlenmäßigen 
    Zielvorgaben bezüglich der KPIs für die FSUs, 
    werden jährlich nach der Bilanzsitzung des 
    Aufsichtsrats mit den Vorstandsmitgliedern 
    vereinbart. 
3.3 *Unterjähriger Vertragsbeginn, unterjähriges 
    Vertragsende* 
 
    Im Falle eines unterjährigen Vertragsbeginns 
    und im Falle einer unterjährigen 
    Vertragsbeendigung werden die Festvergütung, 
    der STI und die einzelnen Tranchen aus dem LTI 
    2020 zeitanteilig gezahlt bzw. gewährt. Soweit 
    im Falle einer unterjährigen 
    Vertragsbeendigung ein STI bereits für das 
    gesamte Geschäftsjahr gewährt wurde, in dessen 
    Verlauf der Vorstandsanstellungsvertrag endet, 
    entfallen zeitanteilig die Ansprüche aus dem 
    STI. Dasselbe gilt für eine Tranche aus dem 
    LTI 2020 in denjenigen Fällen, in denen es bei 
    einer unterjährigen Vertragsbeendigung nicht 
    bereits nach den entsprechenden 
    LTI-Bedingungen zu einem vollständigen oder 
    zeitanteiligen Verfall von Share Units kommt. 
    Die Behandlung von Rechten im Rahmen des LTI 
    2020 erfolgt im Übrigen nach Maßgabe 
    der entsprechenden Planbedingungen. 
3.4 *Begrenzung der Wechselkursabsicherung* 
 
    Werden die Festvergütung und der STI in der 
    Heimatwährung ausgezahlt (siehe Ziffer 3.1(a) 
    und Ziffer 3.2(a)), ist der 
    (Brutto-)Auszahlungsbetrag, der aus der 
    Festvergütung und dem STI für ein 
    Geschäftsjahr insgesamt resultiert, für den 
    Fall von Wechselkursschwankungen auf einen 
    maximalen Euro-Gegenwert begrenzt 
    ('*Euro-Cap*'). 
 
    Der (Brutto-)Vergütungsbetrag in der 
    Heimatwährung, der aus dem Jahresgrundgehalt 
    und dem STI für ein Geschäftsjahr insgesamt 
    resultiert, verringert sich insoweit, wie es 
    erforderlich ist, damit die entsprechenden 
    seitens der SAP zu erbringenden Zahlungen in 
    Summe das Euro-Cap nicht überschreiten. Zur 
    Berechnung werden die betreffenden 
    Heimatwährungsbeträge auf Grundlage des 
    aktuellen Umrechnungskurses zu dem Stichtag in 
    Euro umgerechnet, der für die Berechnung der 
    von SAP nach deutschem Steuer- und 
    Sozialversicherungsrecht abzuführenden Steuern 
    und Abgaben maßgeblich ist. 
 
    Das Euro-Cap für ein volles Geschäftsjahr 
    entspricht 
 
    * der Summe aus Festvergütung und Zielbetrag 
      des STI jeweils für ein volles 
      Geschäftsjahr umgerechnet in Euro, wobei 
      die Umrechnung auf Basis des bei Abschluss 
      oder Verlängerung des 
      Vorstandsanstellungsvertrags oder bei 
      Änderung der die Höhe der 
      Festvergütung oder des STI betreffenden 
      Vergütungsregelungen aktuellen 
      Umrechnungskurses erfolgt, 
    * zuzüglich 20 % der Summe aus dem sich 
      vorstehend ergebenden Euro-Betrag und dem 
      in Euro bestimmten Zuteilungsbetrag einer 
      Tranche aus dem LTI 2020 für ein volles 
      Geschäftsjahr. 
 
    Im Falle eines unterjährigen Vertragsbeginns 
    oder einer unterjährigen Vertragsbeendigung 
    verringert sich für das betreffende Jahr bzw. 
    die betreffenden Jahre der Betrag des Euro-Cap 
    zeitanteilig. 
3.5 *Zahlungsmodalitäten, Steuerregelungen* 
 
    Bei Vorstandsmitgliedern, deren 
    Lebensmittelpunkt im Ausland liegt, kann die 
    Auszahlung der Vorstandsvergütung mit Ausnahme 
    von Auszahlungen aus dem LTI teilweise durch 
    eine SAP-Konzerngesellschaft mit Sitz in dem 
    betreffenden Land erfolgen. 
 
    Im Hinblick auf Vorstandsmitglieder, deren 
    Lebensmittelpunkt im Ausland liegt, kann 
    vereinbart werden, dass die 
    Vergütungsregelungen so auszulegen oder 
    anzupassen sind, dass sie die spezifischen 
    rechtlichen und steuerlichen Anforderungen der 
    betreffenden ausländischen Jurisdiktion 
    erfüllen. 
4. *Struktur und Höhe der Vorstandsvergütung* 
 
   Dieses Vergütungssystem dient dazu, der SAP 
   den notwendigen Handlungsspielraum zu geben, 
   um auch künftig international 
   konkurrenzfähige Vergütungen anbieten zu 
   können. Dadurch unterstützt das 
   Vergütungssystem die SAP im weltweiten 
   Wettbewerb um hochqualifizierte 
   Führungskräfte. Der Aufsichtsrat wird diesen 
   Handlungsspielraum nur in dem Umfang 
   ausschöpfen, wie dies unter Berücksichtigung 
   der jeweils relevanten Umstände auch 
   tatsächlich sachgerecht erscheint. 
4.1 *Struktureller Rahmen* 
 
    Der Anteil der Festvergütung, des STI und des LTI an der 
    Gesamtvergütung ohne Nebenleistungen und Versorgungszusagen 
    (bezogen auf die maßgeblichen Euro-Beträge bei 
    Festsetzung der konkreten Vergütung) hat sich in den folgenden 
    Bandbreiten zu bewegen, wobei der STI mit dem jährlichen 
    Zielbetrag und der LTI mit dem jährlichen Zuteilungsbetrag 
    angesetzt werden: 
 
    *- Festvergütung*: 10 % - 20 % 
    *- STI*:           20 % - 30 % 
    *- LTI*:           50 % - 70 % 
 
    Dadurch und in Verbindung mit den Obergrenzen (Cap) bei STI 

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April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -11-

und LTI ist sichergestellt, dass (sowohl bei Zugrundelegung 
    von 100 % Zielerreichung als auch bei Zugrundelegung der 
    Maximalzielerreichung) der Anteil des LTI stets den Anteil des 
    STI übersteigt. Damit richtet der Aufsichtsrat die 
    Vorstandsvergütung auf die langfristige 
    Unternehmensentwicklung aus. 
 
    Der maximale Umfang der Nebenleistungen und der 
    Versorgungszusagen ist in Ziffer 3.1(b) und (c) als 
    Prozentsatz der Festvergütung angegeben und insoweit abhängig 
    von der vorstehend für die Festvergütung genannten Bandbreite. 
 
    Der maximale Umfang der Wechselkursabsicherung für die 
    Festvergütung und den STI (Auszahlung in der jeweiligen 
    Heimatwährung) berechnet sich nach Maßgabe von Ziffer 3.4 
    auf Grundlage der Höhe der Festvergütung, des Zielbetrags des 
    STI und des Zuteilungsbetrags des LTI und ist insoweit 
    abhängig von den vorstehend für diese Vergütungskomponenten 
    genannten Bandbreiten. 
4.2 *Ziel- und Maximalvergütung* 
 
    Zielvergütung ist der Wert, der einem Vorstandsmitglied für 
    ein Geschäftsjahr insgesamt zufließt, wenn die 
    Zielerreichung bei sämtlichen erfolgsabhängigen 
    Vergütungskomponenten 100 % beträgt. Das Vergütungssystem 
    lässt eine Zielvergütung (ohne Berücksichtigung von 
    Nebenleistungen, Versorgungszusagen sowie einer 
    Wechselkursabsicherung nach Ziffer 3.4) von bis zu 6,0 Mio. 
    Euro bei ordentlichen Vorstandsmitgliedern und von bis zu 13,6 
    Mio. Euro bei einem Vorstandssprecher zu. Im Falle von 
    mehreren Co-Vorstandssprechern ist dieser Betrag nach 
    Maßgabe von Ziffer 4.3 verringert. Die angegebenen Werte 
    stecken den äußersten Rahmen ab, innerhalb dessen der 
    Aufsichtsrat die Zielvergütung für die einzelnen 
    Vorstandsmitglieder nach Maßgabe dieses Vergütungssystems 
    festlegt. 
 
    Die Maximalvergütung ist der Wert, der einem Vorstandsmitglied 
    insgesamt für ein Geschäftsjahr maximal zufließen darf. 
    Die Maximalvergütung beträgt (ohne Berücksichtigung von 
    Nebenleistungen, Versorgungszusagen sowie einer 
    Wechselkursabsicherung nach Ziffer 3.4) für ordentliche 
    Vorstandsmitglieder 13,2 Mio. Euro und für einen 
    Vorstandssprecher 29,8 Mio. Euro. Im Falle von mehreren 
    Co-Vorstandssprechern ist dieser Betrag nach Maßgabe von 
    Ziffer 4.3 verringert. Die Maximal-Gesamtvergütung 
    einschließlich aller höchstmöglichen Nebenleistungen, 
    Versorgungszusagen sowie einer Wechselkursabsicherung nach 
    Ziffer 3.4 beträgt für ordentliche Vorstandsmitglieder 15,0 
    Mio. Euro und für einen Vorstandssprecher 34,5 Mio. Euro. Im 
    Falle von mehreren Co-Vorstandssprechern ist dieser Betrag 
    nach Maßgabe von Ziffer 4.3 verringert. Bei der 
    Festlegung der Vergütungsstruktur und der Zielvergütung für 
    die einzelnen Vorstandsmitglieder muss der Aufsichtsrat darauf 
    achten, dass die möglichen Auszahlungen unter Berücksichtigung 
    der Obergrenzen (Cap) bei STI und LTI die Maximalvergütung und 
    die Maximal-Gesamtvergütung nicht übersteigen können. 
4.3 *Festlegung der konkreten Vergütung für die einzelnen 
    Vorstandsmitglieder* 
 
    Der Aufsichtsrat wird den ihm durch das Vergütungssystem 
    eröffneten Handlungsspielraum nur in dem Umfang ausschöpfen, 
    wie dies unter Berücksichtigung der jeweils relevanten 
    Umstände sachgerecht ist. 
 
    Der Aufsichtsrat wird zunächst die konkrete 
    Ziel-Gesamtvergütung eines einzelnen Vorstandsmitglieds 
    festlegen. Ausgangspunkt sind dabei die zum jeweiligen 
    Zeitpunkt der Festlegung im Vorstand der SAP bestehenden 
    konkreten Zielvergütungen bzw. deren bestehende Bandbreiten 
    (ohne Berücksichtigung von Nebenleistungen, Versorgungszusagen 
    sowie einer Wechselkursabsicherung nach Ziffer 3.4). Diese 
    sind bei Festsetzung dieses Vergütungssystems wie folgt: 
 
                        Ord.      Ord.       Co-Vorstandssprecher 
                        Vorstands Vorstandsm 
                        mitglied  itglied 
                                  mit 
                                  erweiterte 
                                  n Aufgaben 
    1. Festvergütung    700.000   800.000    1.100.000 
       (von/bis) 
    2. Zielbetrag STI   1.125.750 1.200.000  1.900.000 
       (von/bis) 
    3. Max.             1.576.050 1.680.000  2.660.000 
       Auszahlungsbetra 
       g STI (von/bis) 
    4. Zuteilungsbetrag 2.000.000 4.000.000  5.500.000 
       LTI (von/bis)    - 
                        2.374.250 
    5. Max.             5.333.333 10.666.667 14.666.667 
       Auszahlungsbetra - 
       g LTI (von/bis)  6.331.333 
    6. Zielvergütung    3.825.750 6.000.000  8.500.000 
       (Summe aus 1.,   - 
       2. und 4.)       4.200.000 
    7. Maximalvergütung 7.609.383 13.146.667 18.426.667 
       (Summe aus 1.,   - 
       3. und 5.)       8.607.383 
 
    Bei künftigen Festlegungen neuer konkreter 
    Ziel-Gesamtvergütungen kann im Rahmen dieses Vergütungssystems 
    von den Werten bzw. Bandbreiten in vorstehender Tabelle 
    abgewichen werden, soweit dies sachgerecht erscheint, um den 
    dem Vorstandsmitglied überantworteten Aufgaben, seiner 
    Erfahrung, seinen Leistungen in der Vergangenheit und den 
    Marktgegebenheiten angemessen Rechnung zu tragen. 
    Voraussetzung ist, dass die Vergütung auch mit Blick auf die 
    Lage der Gesellschaft angemessen ist und die übliche Vergütung 
    nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zur Beurteilung der 
    Üblichkeit im Vergleich zu anderen Unternehmen 
    (horizontaler Vergleich) wird der Aufsichtsrat geeignete 
    Vergleichsgruppen aus in- und ausländischen Unternehmen 
    heranziehen, deren Zusammensetzung er offenlegt. Zur 
    Beurteilung der Verhältnismäßigkeit innerhalb der SAP 
    (vertikaler Vergleich) wird der Aufsichtsrat das Verhältnis 
    der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Führungskräfte sowie 
    zur Vergütung der Führungskräfte und Mitarbeiter insgesamt und 
    dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen. 
    Dabei ist darauf zu achten, dass sich das Verhältnis zwischen 
    der Vorstandsvergütung und der durchschnittlichen 
    Jahresvergütung der Führungskräfte sowie der 
    durchschnittlichen Jahresvergütung der Führungskräfte und 
    Mitarbeiter insgesamt nicht wesentlich zugunsten der 
    Vorstandsvergütung verschiebt. 
 
    Die Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung und ihrer 
    Struktur für einzelne Vorstandsmitglieder hat zudem im 
    Einklang mit den nachfolgenden Kriterien zu erfolgen: 
 
    * Die Höhe der Festvergütung und der 
      Zielbetrag des STI sind grundsätzlich für 
      alle ordentlichen Vorstandsmitglieder 
      gleich (einheitliche Festvergütung). Bei 
      erstmaliger Bestellung zum 
      Vorstandsmitglied kann hiervon abgewichen 
      und eine gegenüber den anderen 
      Vorstandsmitgliedern geringere 
      Festvergütung und gegebenenfalls auch ein 
      geringerer Zielbetrag für den STI 
      festgesetzt werden. Ferner können 
      ausnahmsweise für einzelne 
      Vorstandsmitglieder, denen besonders 
      umfangreiche Aufgabenbereiche zugewiesen 
      sind, auch die Festvergütung und der 
      Zielbetrag des STI (im Rahmen der unter 
      Ziffer 4.1 dargestellten zulässigen 
      Bandbreiten) angehoben werden. Im 
      Übrigen erfolgt eine Differenzierung 
      im Hinblick auf die Zielvergütung zwischen 
      den einzelnen ordentlichen 
      Vorstandsmitgliedern ausschließlich 
      über die Höhe des Zuteilungsbetrags des 
      LTI (im Rahmen der in Ziffer 4.1 
      dargestellten zulässigen Bandbreiten). 
    * Die Zielvergütung der ordentlichen 
      Vorstandsmitglieder erfolgt unter 
      Berücksichtigung der dem betreffenden 
      Vorstandsmitglied überantworteten 
      Aufgaben, der Erfahrung des 
      Vorstandsmitglieds, den Leistungen in der 
      Vergangenheit und den Marktgegebenheiten. 
    * Die Zielvergütungen der ordentlichen 
      Vorstandsmitglieder sollen grundsätzlich 
      nicht um mehr als 150 % der einheitlichen 
      Festvergütung (bezogen auf die 
      maßgeblichen Euro-Beträge bei 
      Festsetzung der konkreten Vergütung) 
      auseinanderliegen. Für einzelne 
      Vorstandsmitglieder, denen besonders 
      umfangreiche Aufgabenbereiche zugewiesen 
      sind, kann eine Zielvergütung 
      außerhalb dieser Bandbreite 
      festgelegt werden. 
    * Die höhere Zielvergütung bei 
      Vorstandssprechern wird (im Rahmen der in 
      Ziffer 4.1 dargestellten zulässigen 
      Bandbreiten) überwiegend durch eine 
      Erhöhung des Anteils der variablen 
      Vergütungskomponenten und dabei 
      überwiegend durch eine Erhöhung des 
      Zuteilungsbetrags des LTI dargestellt. 
    * Die Zielvergütung eines Vorstandssprechers 
      soll angemessen berücksichtigen, ob diese 
      Funktion allein oder gemeinsam mit einem 
      weiteren Vorstandssprecher ausgeübt wird. 
    * Bei der Zielvergütung kann generell oder 
      für die ersten Jahre der 
      Vorstandszugehörigkeit berücksichtigt 
      werden, wenn zuvor erworbene 
      Vergütungsleistungen aufgrund des Wechsels 
      in den Vorstand der SAP verfallen. Dabei 
      ist dies - außerhalb des Rahmens von 
      Ziffer 3.1(b) - überwiegend durch eine 

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April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -12-

Erhöhung des Zuteilungsbetrags des LTI 
      darzustellen. 
    * Bei der Zielvergütung kann berücksichtigt 
      werden, wenn eine Wiederbestellung nicht 
      für die nach Gesetz und Satzung längste 
      mögliche Bestellperiode erfolgt. 
 
    Die Nebenleistungen, Versorgungszusagen sowie eine etwaige 
    Wechselkursabsicherung nach Ziffer 3.4 führen zu einer 
    Erhöhung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung. 
5. *Besondere vertragliche Regelungen* 
5.1 *Malus- und Clawback-Regelung* 
 
    Die SAP hat das vertragliche Recht, vom 
    Vorstandsmitglied Auszahlungen aus dem STI 
    oder dem LTI zurückzufordern, wenn sich 
    später herausstellt, dass die Auszahlung 
    ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt ist, 
    weil Zielvorgaben tatsächlich nicht oder 
    nicht in dem Umfang erreicht wurden, wie 
    dies bei Ermittlung des Auszahlungsbetrags 
    auf Grundlage falscher Informationen 
    angenommen wurde. Das Vorstandsmitglied ist 
    in diesem Fall verpflichtet, der SAP jeweils 
    denjenigen Betrag zurückzuzahlen, um den 
    eine geleistete Auszahlung den 
    Auszahlungsbetrag übersteigt, der sich bei 
    Zugrundelegung der tatsächlichen Zielwerte 
    ergeben hätte. Der Umfang dieses 
    Rückforderungsanspruchs bestimmt sich nach § 
    818 BGB. Der Rückforderungsanspruch verjährt 
    mit Ablauf des dritten Jahres nach der 
    Auszahlung aus dem STI oder LTI. 
 
    Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied im 
    Laufe eines Geschäftsjahres gemäß § 84 
    Abs. 3 AktG aus wichtigem Grund widerrufen, 
    kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen 
    entscheiden, ob ein etwaiger Anspruch auf 
    Gewährung variabler Vergütungskomponenten 
    für das betreffende Geschäftsjahr bzw. 
    Ansprüche des Vorstandsmitglieds aus 
    etwaigen für das betreffende Geschäftsjahr 
    bereits gewährten, aber noch nicht 
    ausgezahlten variablen Vergütungskomponenten 
    entfallen. Darüber hinaus erhält der 
    Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Falle einer 
    Nichtentlastung des Vorstands und 
    (kumulativ) bei Vorliegen gewichtiger Gründe 
    die Auszahlung aus etwaigen variablen 
    Vergütungskomponenten zu verschieben, die 
    für das Geschäftsjahr gewährt wurden, auf 
    das sich die Entlastungsentscheidung bezog; 
    die Ansprüche des Vorstandsmitglieds aus den 
    für das betreffende Geschäftsjahr bereits 
    gewährten variablen Vergütungskomponenten 
    entfallen, wenn in dem betreffenden 
    Geschäftsjahr ein vom Vorstandsmitglied zu 
    vertretender Grund vorlag, der den 
    Aufsichtsrat gemäß § 84 Abs. 3 AktG zu 
    einem Widerruf der Bestellung aus wichtigem 
    Grund oder zu einer Kündigung des 
    Vorstandsanstellungsvertrags aus einem 
    wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB 
    berechtigt oder berechtigt hätte. 
 
    Ferner kann der Aufsichtsrat mit den 
    Vorstandsmitgliedern Regelungen, wonach 
    Auszahlungen aus dem STI oder dem LTI 2020 
    ganz oder teilweise zurückgefordert werden 
    können, für Fälle aushandeln, in denen sich 
    die für die Auszahlung vom Aufsichtsrat 
    festgestellte Zielerreichung in den 
    Folgejahren als nicht nachhaltig erweist. 
5.2 *Anrechnung von Vergütungen bei 
    konzerninternen und konzernexternen 
    Mandaten* 
 
    Das Vorstandsmitglied wird auf Wunsch des 
    Aufsichtsrats in mit der SAP verbundenen 
    Unternehmen Aufsichtsrats- oder sonstige 
    Mandate ohne gesonderte Vergütung 
    übernehmen. Sofern eine Vergütung für ein 
    konzerninternes Mandat ausnahmsweise nicht 
    ausgeschlossen werden kann, wird sie auf die 
    übrige Vergütung des Vorstandsmitglieds 
    angerechnet. 
 
    Die Übernahme von Aufsichtsrats- oder 
    vergleichbaren Mandaten durch 
    Vorstandsmitglieder bei konzernfremden 
    Gesellschaften bedarf der Zustimmung des 
    Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird im 
    jeweiligen Einzelfall entscheiden, ob und 
    inwieweit eine etwaige Vergütung für das 
    konzernfremde Mandat anzurechnen ist. 
5.3 *Anpassung der Vergütung* 
 
    Infolge der jährlichen Überprüfung der 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder kann der 
    Aufsichtsrat auch eine Verringerung der 
    Gesamtvergütung oder einzelner 
    Vergütungskomponenten vorsehen, wobei ein 
    Unterschreiten der den Vorstandsmitgliedern 
    vertraglich zugesagten Fest- oder 
    Mindestbeträge nur in dem durch Gesetz, 
    namentlich durch § 87 Abs. 2 AktG, gebotenen 
    Umfang zulässig ist. Ein hierdurch 
    begründetes gesetzliches 
    Sonderkündigungsrecht des Vorstandsmitglieds 
    bleibt unberührt. 
 
    Der Aufsichtsrat kann einem 
    Vorstandsmitglied in außerordentlichen 
    Fällen unter Berücksichtigung des 
    Unternehmensinteresses angemessene 
    ergänzende Vergütungsbestandteile 
    bewilligen. Der Aufsichtsrat wird hiervon 
    nur Gebrauch machen, wenn und soweit dies 
    erforderlich ist, um eine angemessene 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder in 
    Sondersituationen, insbesondere bei einer 
    schweren Wirtschaftskrise, sicherzustellen. 
    Im Falle einer solchen Bewilligung handelt 
    es sich um eine einmalige Leistung, auf 
    welche kein Rechtsanspruch für die Zukunft 
    besteht. Es ist - gegebenenfalls durch 
    Aufhebung oder Herabsetzung anderer 
    Vergütungsbestandteile - sicherzustellen, 
    dass die Vergütungshöhe im Einklang mit den 
    Vorgaben für die Ziel- und Maximalvergütung 
    nach Ziffer 4.2 steht, und dass die 
    ergänzenden Vergütungsbestandteile insgesamt 
    den Betrag der jährlichen Festvergütung 
    (bzw. den maßgeblichen Euro-Gegenwert) 
    nicht überschreiten. 
5.4 *Nachvertragliches Wettbewerbsverbot* 
 
    Für alle Vorstandsmitglieder wird ein 
    nachvertragliches Wettbewerbsverbot von 
    zwölf Monaten vereinbart. Dabei können 
    zugleich Verzichtsmöglichkeiten geregelt 
    werden. Für die Dauer dieses 
    Wettbewerbsverbots erhält das jeweilige 
    Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung. 
    Diese beträgt 50 % seiner durchschnittlichen 
    vertragsgemäßen Leistungen. Bei der 
    Ermittlung des Durchschnitts werden in der 
    Regel die vorangegangenen drei Jahre 
    zugrunde gelegt. Das Vorstandsmitglied muss 
    sich einen anderweitigen Erwerb auf die 
    Entschädigung anrechnen lassen. 
 
    Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass sich 
    das Vorstandsmitglied eine Abfindungszahlung 
    auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen 
    muss. 
6. *Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte* 
6.1 *Vorstandsanstellungsverträge* 
 
    Die grundlegenden Regelungen zur 
    Vorstandsvergütung werden mit den 
    Vorstandsmitgliedern in deren 
    Vorstandsanstellungsverträgen vereinbart. Die 
    Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge 
    entspricht - vorbehaltlich einer vorherigen 
    einvernehmlichen Änderung - der 
    Bestellperiode und verlängert sich bei einer 
    Wiederbestellung für die Dauer der 
    Wiederbestellung. Für die Bestellperiode bzw. 
    die Dauer der Wiederbestellung gelten die 
    folgenden Grundsätze: Die Erstbestellung zum 
    Vorstandsmitglied der SAP erfolgt in der 
    Regel für drei Jahre; Wiederbestellungen 
    erfolgen in der Regel für einen Zeitraum von 
    drei bis fünf Jahren. Eine etwaige 
    Verlängerung des Vorstandsanstellungsvertrags 
    bzw. eine etwaige Wiederbestellung soll 
    spätestens neun Monate vor dem Ablauf des 
    Vorstandsanstellungsvertrags bzw. der 
    Bestellperiode erfolgen. 
6.2 *STI-Bedingungen, LTI-Bedingungen* 
 
    Für den jährlichen STI und die jährliche 
    Tranche aus dem LTI 2020 werden, insbesondere 
    zur Regelung der konkreten KPIs und der 
    darauf bezogenen zahlenmäßigen 
    Zielvorgaben, jeweils gesonderte 
    Vereinbarungen abgeschlossen. Im Abschluss 
    dieser Vereinbarungen liegt die Gewährung des 
    jeweiligen STI bzw. der jeweiligen Tranche 
    aus dem LTI 2020, die unter den 
    Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser 
    gesonderten Vereinbarungen und gegebenenfalls 
    unter Berücksichtigung zusätzlicher, im 
    Vorstandsanstellungsvertrag enthaltener 
    Bestimmungen, zur Auszahlung kommen. 
 
    Für den Fall, dass die Gewährung des STI 
    durch SAP aus welchen Gründen auch immer 
    unterbleibt, hat das Vorstandsmitglied einen 
    Anspruch auf Auszahlung von 75 % des 
    anstellungsvertraglich vereinbarten 
    Zielbetrags. 
6.3 *Kündigung und sonstige vorzeitige Beendigung 
    der Vorstandsanstellungsverträge* 
 
    Eine ordentliche Kündigung der 
    Vorstandsanstellungsverträge ist 
    ausgeschlossen. Eine Kündigung ist nur wie 
    folgt zulässig: 
 
    Der Vorstandsanstellungsvertrag kann entweder 
    von SAP oder vom Vorstandsmitglied bei 
    Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinne von 
    § 626 BGB ohne Einhaltung einer 
    Kündigungsfrist gekündigt werden. 
 
    Das Vorstandsmitglied kann bei einer 
    Herabsetzung der Vergütung den 
    Vorstandsanstellungsvertrag nach Maßgabe 
    von § 87 Abs. 2 Satz 4 AktG zum Ablauf des 
    nächsten Quartals mit einer Kündigungsfrist 
    von sechs Wochen kündigen. 
 
    Bei Erlöschen bzw. Entfallen der Ämter 
    der Vorstandsmitglieder aufgrund oder infolge 
    einer Umwandlungs- oder vergleichbaren 
    Umstrukturierungsmaßnahme, außer im 
    Falle eines bloßen Rechtsformwechsels, 
    sowie im Falle eines Change of Control hat 

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April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -13-

sowohl die SAP (bzw. bei deren rechtlichem 
    Wegfall das aufnehmende Unternehmen) als auch 
    das Vorstandsmitglied innerhalb von acht 
    Wochen nach Eintreten des Ereignisses das 
    Recht, den Vorstandsanstellungsvertrag mit 
    einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende 
    zu kündigen. Ein Change of Control liegt vor: 
 
    * bei Entstehen einer 
      Übernahmeverpflichtung nach dem 
      Wertpapiererwerbs- und 
      Übernahmegesetz (WpÜG) bezogen 
      auf SAP-Aktien (ausgenommen sind 
      Übernahmeverpflichtungen von 
      Aktionären, die bei Abschluss des 
      Vorstandsanstellungsvertrags allein oder 
      zusammen mit nahe stehenden Personen oder 
      von ihnen gegründeten Stiftungen mehr als 
      5 % der Aktien der SAP halten) oder 
    * bei einer Zustimmung der Hauptversammlung 
      zu einer Verschmelzung mit einem anderen 
      Unternehmen, bei der die SAP der 
      untergehende Rechtsträger ist oder durch 
      die die bisherigen SAP-Aktionäre weniger 
      als 50 % der Anteile der Gesellschaft 
      halten oder die SAP einen Hauptaktionär 
      erhält, der im Falle eines Aktienerwerbs 
      nach WpÜG zur Übernahme 
      verpflichtet wäre, oder 
    * bei einer Zustimmung der Hauptversammlung 
      zu einem Beherrschungs- oder 
      Gewinnabführungsvertrag mit der SAP als 
      abhängigem Unternehmen. 
 
    Der Vorstandsanstellungsvertrag endet zudem 
    im Falle des Widerrufs der Bestellung als 
    Vorstand der SAP mit Ablauf des dem Widerruf 
    folgenden Kalendermonats. Die SAP ist mit dem 
    Widerruf der Bestellung zur Freistellung des 
    Vorstandsmitglieds von der Verpflichtung zur 
    Erbringung seiner Leistungen berechtigt. 
 
    Wird das Vorstandsmitglied auf Dauer 
    arbeitsunfähig, endet der 
    Vorstandsanstellungsvertrag mit Ende des 
    Quartals, in dem die dauernde 
    Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. 
    Dauernde Arbeitsunfähigkeit gilt als 
    festgestellt, wenn die Arbeitsunfähigkeit 
    seit einem Jahr andauert. 
6.4 *Abfindungen* 
 
    Die Vorstandsanstellungsverträge enthalten 
    folgende Regelungen zu Abfindungszahlungen: 
 
    Endet der Vorstandsanstellungsvertrag 
    aufgrund eines Widerrufs der Bestellung, so 
    erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung 
    in Höhe der angemessen abgezinsten Summe aus 
    Festvergütung und Zielbetrag des STI für den 
    noch verbleibenden Zeitraum der Bestelldauer, 
    es sei denn, das Ausscheiden aus den Diensten 
    der SAP beruht auf Gründen, die das 
    Vorstandsmitglied zu vertreten hat. 
 
    Endet der Vorstandsanstellungsvertrag 
    aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit, so 
    erhält das Vorstandsmitglied (zusätzlich zu 
    einer eventuellen Invalidenrente der unter 
    Ziffer 6.5 beschriebenen Altersversorgung) 
    eine Abfindung in Höhe der angemessen 
    abgezinsten Summe aus Festvergütung und 
    Zielbetrag des STI für den noch verbleibenden 
    Zeitraum der Bestelldauer, es sei denn das 
    Ausscheiden aus den Diensten der SAP beruht 
    auf Gründen, die das Vorstandsmitglied zu 
    vertreten hat. In jedem Fall wird die 
    Festvergütung über das Ende des 
    Vorstandsanstellungsvertrags hinaus bis 12 
    Monate nach dem Tag der Feststellung der 
    dauernden Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt. 
 
    Endet der Vorstandsanstellungsvertrag durch 
    eine Kündigung wegen des Erlöschens bzw. 
    Entfallens des Amts als Vorstandsmitglied 
    aufgrund oder infolge einer Umwandlungs- oder 
    vergleichbaren Umstrukturierungsmaßnahme 
    oder wegen eines Change of Control, so erhält 
    das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe 
    der angemessen abgezinsten Summe aus 
    Festvergütung und Zielbetrag des STI für den 
    noch verbleibenden Zeitraum der Bestelldauer. 
    Im Fall eines Change of Control beträgt die 
    Abfindung jedoch in allen Fällen maximal das 
    Dreifache der Gesamtvergütung des 
    abgelaufenen oder, wenn sie bereits 
    feststeht, des laufenden Geschäftsjahres. 
 
    Hat das Vorstandsmitglied innerhalb von 
    weniger als 24 Monaten nach seinem 
    tatsächlichen Ausscheiden aus den Diensten 
    der SAP Anspruch auf Leistungen aus 
    Versorgungszusagen, so wird nur der im 
    Vergleich zwischen der Abfindung und der 
    Versorgungsleistung höhere Betrag ausgezahlt. 
    Der Vergleich erfolgt für den Zeitraum, für 
    den die Abfindung zu berechnen war, bzw. - im 
    Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit - für 
    zwölf Monate nach Vertragsbeendigung. 
 
    Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass der 
    Abfindungsanspruch nicht besteht, wenn das 
    Vorstandsmitglied nicht mindestens ein Jahr 
    als Vorstand in Diensten der SAP stand und 
    sofern das Vorstandsmitglied das Ausscheiden 
    aus den Diensten der SAP zu vertreten hat. 
 
    Außer auf Grundlage der vorstehenden 
    anstellungsvertraglichen Regelungen können 
    Abfindungen auch auf Grundlage einer 
    Aufhebungsvereinbarung gewährt werden. 
    Abfindungen dürfen dabei grundsätzlich den 
    Wert von zwei Jahresvergütungen nicht 
    überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr 
    als die Restlaufzeit des 
    Vorstandsanstellungsvertrags vergüten. Der 
    Aufsichtsrat kann vorsehen, dass diese 
    Beschränkung auch für Abfindungen gilt, die 
    aus Anlass der Kündigung wegen eines 
    Kontrollwechsels zugesagt bzw. gezahlt 
    werden. 
6.5 *Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und 
    Vorruhestandsregelungen* 
 
    Mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern werden 
    Vereinbarungen zur Altersversorgung 
    getroffen, deren Grundmerkmale wie folgt 
    sind: 
 
    * Das zur Anwendung kommende 
      Versorgungssystem der SAP ist 
      beitragsorientiert (siehe dazu auch unter 
      Ziffer 3.1(c)). 
    * Auf die zugesagten Leistungen besteht ein 
      Rechtsanspruch gegen die Gesellschaft. 
      Laufende Renten werden alljährlich einer 
      Anpassungsprüfung unterzogen und 
      gegebenenfalls entsprechend der 
      Überschussbeteiligung der 
      abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung 
      erhöht. 
    * Anspruch auf eine Pension besteht mit 
      Erreichen des Pensionierungsalters von 62 
      Jahren und unter der Voraussetzung, dass 
      das Vorstandsmitglied seine Tätigkeit als 
      Vorstandsmitglied beendet hat 
      (Altersrente) oder bei Berufs- oder 
      Erwerbsunfähigkeit vor Erreichen des 
      normalen Pensionierungsalters 
      ausgeschieden ist (Invalidenrente). 
    * Die Invalidenrente beträgt 100 % der 
      erreichten Altersrente und wird maximal 
      bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres 
      gezahlt und dann durch die Altersrente 
      abgelöst. 
    * Außerdem wird bei Tod des 
      Vorstandsmitglieds eine Witwen- 
      beziehungsweise Witwerrente gezahlt, die 
      60 % der gezahlten Rente oder der 
      Anwartschaft auf Invalidenrente zum 
      Zeitpunkt des Todes beträgt. 
    * Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor 
      Erreichen des Pensionierungsalters von 62 
      Jahren wird der Rentenanspruch anteilig im 
      Verhältnis der erreichten 
      Betriebszugehörigkeit (Diensteintritt bis 
      Dienstaustritt) zur maximal möglichen 
      Betriebszugehörigkeit ermittelt. 
 
    Bei Vorstandsmitgliedern mit 
    Lebensmittelpunkt im Ausland können hiervon 
    abweichend andere Ruhegehalts- und 
    Vorruhestandsregelungen gelten, namentlich 
    solche, die für Beschäftigte einer 
    SAP-Konzerngesellschaft in dem betreffenden 
    Land gelten. 
IV. *ANGABEN ZU PUNKT 8 DER TAGESORDNUNG: 
    VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER* 
1. *Allgemeines* 
 
   Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in 
   § 16 der Satzung der SAP SE geregelt. Danach 
   erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre 
   Tätigkeit eine fixe Vergütung, deren Höhe im 
   Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im 
   Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt. 
   Eine variable Vergütung, die vom Erreichen 
   bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für 
   die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen. 
 
   Im Einzelnen bestimmt § 16 der Satzung der SAP 
   SE das Folgende: 
 
   1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
      eine jährliche Grundvergütung von EUR 
      165.000. Der Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats erhält eine jährliche 
      Grundvergütung von EUR 275.000 und jeder 
      Stellvertreter von EUR 220.000. 
   2. Für die Mitgliedschaft im 
      Prüfungsausschuss erhalten die 
      Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu 
      ihrer Grundvergütung eine Vergütung von 
      jährlich EUR 16.500 und für die 
      Mitgliedschaft in einem anderen Ausschuss 
      des Aufsichtsrats EUR 11.000, der 
      Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine 
      Vergütung von jährlich EUR 27.500 und der 
      Vorsitzende eines anderen Ausschusses EUR 
      22.000, jeweils soweit der jeweilige 
      Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat. 
   3. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht 
      während des gesamten Geschäftsjahres im 
      Amt waren, erhalten für jeden 
      angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein 
      Zwölftel der Vergütung. Entsprechendes 
      gilt für die erhöhte Vergütung für den 
      Vorsitzenden und den oder die 
      Stellvertreter gemäß Abs. 1 Satz 2 
      und die Vergütung für den Vorsitz und die 
      Mitgliedschaft in einem Ausschuss 
      gemäß Abs. 2. 
   4. Die Vergütung ist nach Ablauf des 
      Geschäftsjahres zahlbar. 

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April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SAP SE: Bekanntmachung der Einberufung -14-

5. Die von einem Aufsichtsratsmitglied in 
      Rechnung gestellte oder in einer die 
      Rechnung ersetzenden Gutschrift 
      ausgewiesene Umsatzsteuer wird in 
      jeweiliger gesetzlicher Höhe zusätzlich 
      gezahlt. 
   6. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
      in eine im Interesse der Gesellschaft von 
      dieser in angemessener Höhe unterhaltene 
      Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
      einbezogen, soweit eine solche besteht. 
      Die Prämien hierfür entrichtet die 
      Gesellschaft. 
 
   Das hinter dieser Satzungsregelung stehende 
   Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder 
   der SAP SE wird im Folgenden nach § 113 Abs. 3, 
   § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG in der Fassung des ARUG 
   II dargestellt. 
2. *Verfahren* 
 
   Der Aufsichtsrat überprüft bislang in 
   unregelmäßigen Abständen die Angemessenheit 
   der Struktur und Höhe seiner Vergütung. Der 
   Aufsichtsrat wird dabei durch den Präsidial- und 
   Personalausschuss unterstützt. Hierzu wertet der 
   Präsidial- und Personalausschuss - teilweise 
   unter Hinzuziehung externer Berater - die 
   Aufsichtsratsvergütung bei anderen 
   vergleichbaren Unternehmen aus, vergleicht diese 
   mit der Vergütung des SAP-Aufsichtsrats sowohl 
   hinsichtlich der Bestandteile als auch der Höhe 
   der Vergütung und berichtet hierüber an den 
   Aufsichtsrat. Auf der Basis dieser Analyse 
   entscheidet der Aufsichtsrat dann über 
   Änderungen seiner Vergütung. Entsprechend 
   diesem Verfahren erfolgte auf Initiative des 
   Aufsichtsrats auch die letzte Änderung der 
   Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2015. 
 
   Aufgrund der besonderen Natur der 
   Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit 
   gewährt wird, die sich grundlegend von der 
   Tätigkeit der Arbeitnehmer der SAP SE und des 
   SAP-Konzerns unterscheidet, kommt bei der 
   Überprüfung und Festsetzung der Vergütung 
   ein sog. vertikaler Vergleich mit der 
   Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. 
 
   Mit der Änderung des Aktiengesetzes durch 
   das ARUG II, welches eine regelmäßige 
   Billigung des Vergütungssystems durch die 
   Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre 
   vorsieht, wird der Aufsichtsrat künftig 
   seinerseits in Vorbereitung dieser 
   Beschlussfassungen eine dahingehende Analyse 
   seiner Vergütung ebenfalls spätestens alle vier 
   Jahre vornehmen. Im Falle der Befassung der 
   Hauptversammlung werden Vorstand und 
   Aufsichtsrat dieser das Vergütungssystem zur 
   Billigung vorlegen. Sofern Anlass besteht, das 
   Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, 
   werden Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung in diesem Zusammenhang auch 
   einen Vorschlag für eine entsprechende 
   Änderung von § 16 der Satzung der SAP SE 
   vorlegen. 
 
   Es liegt in der Natur der Sache, dass die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats in die 
   Ausgestaltung des für sie maßgeblichen 
   Vergütungssystems eingebunden sind. Den 
   innewohnenden Interessenkonflikten wirkt aber 
   entgegen, dass die Entscheidung über die 
   letztendliche Ausgestaltung des 
   Vergütungssystems kraft Gesetzes der 
   Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser 
   hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des 
   Aufsichtsrats als auch des Vorstands 
   unterbreitet wird. 
3. *Konkrete Ausgestaltung* 
 
   Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen 
   erhält jedes einfache Mitglied des Aufsichtsrats 
   eine jährliche Grundvergütung in gleicher Höhe; 
   diese beträgt EUR 165.000. Der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats sowie jeder seiner Stellvertreter 
   erhalten aufgrund des mit ihrer Tätigkeit 
   verbundenen höheren Organisations- und 
   Verwaltungsaufwands sowie ihrer besonderen 
   Verantwortung für die erfolgreiche und 
   effiziente Zusammenarbeit des Gesamtgremiums 
   eine deutlich höhere jährliche Grundvergütung 
   als die einfachen Mitglieder. Diese beträgt für 
   den Vorsitzenden EUR 275.000 und für jeden 
   Stellvertreter EUR 220.000. 
 
   Die Mitgliedschaft in Ausschüssen des 
   Aufsichtsrats wird aufgrund des erhöhten 
   Vorbereitungs- und Arbeitsaufwands zusätzlich 
   vergütet, und zwar grundsätzlich für jede 
   Mitgliedschaft in einem Ausschuss des 
   Aufsichtsrats in gleicher Höhe mit jährlich EUR 
   11.000. Der Ausschussvorsitz wird in doppelter 
   Höhe vergütet, folglich mit jährlich EUR 22.000. 
   Davon abweichend wurden für die Mitgliedschaft 
   im Prüfungsausschuss sowie für dessen Vorsitz 
   wegen der besonderen Bedeutung dieses 
   Ausschusses und der damit einhergehenden 
   erhöhten Anforderungen an die fachliche 
   Qualifikation und den Einarbeitungs- und 
   Vorbereitungsaufwand der Mitglieder sowie 
   insbesondere des Vorsitzenden höhere zusätzliche 
   Vergütungen festgelegt. Diese betragen für die 
   Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss jährlich EUR 
   16.500 und für den oder die Vorsitzende des 
   Prüfungsausschusses jährlich EUR 27.500. Diese 
   zusätzlichen Ausschussvergütungen werden 
   gezahlt, sofern der jeweilige Ausschuss im 
   Geschäftsjahr getagt hat. 
 
   Die Vergütung ist nach Ablauf des 
   Geschäftsjahres zahlbar. Zusätzlich regelt die 
   Satzung noch, dass die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats in eine im Interesse der 
   Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe 
   unterhaltene 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
   einbezogen werden, soweit eine solche besteht. 
   Die Prämien hierfür entrichtet nach der Satzung 
   die Gesellschaft. 
4. *Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie 
   und zur langfristigen Entwicklung der 
   Gesellschaft* 
 
   Wie bereits eingangs ausgeführt, handelt es sich 
   bei der Vergütung des Aufsichtsrats um eine 
   reine Fixvergütung, während eine variable 
   Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge 
   bzw. Ziele abhängt, für die 
   Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen ist. 
   Durch diese Ausgestaltung der 
   Aufsichtsratsvergütung kann sie nur bedingt auf 
   die Geschäftsstrategie ausgerichtet werden und 
   so auf die langfristige Entwicklung der 
   Gesellschaft Einfluss nehmen. Wir sind 
   allerdings der Überzeugung, dass die 
   Ausgestaltung als reine Festvergütung der 
   neutralen und objektiven Beratungs- und 
   Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats am 
   besten dient. Der Aufsichtsrat kann damit seine 
   Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft und 
   damit ausgerichtet an der langfristigen 
   Geschäftsstrategie und an der nachhaltigen 
   Entwicklung der Gesellschaft treffen, ohne dabei 
   anderweitige Motive zu verfolgen, welche 
   gegebenenfalls aus einer erfolgsorientierten 
   Vergütung abgeleitet werden könnten. 
V. *WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR 
   HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
Aufgrund der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus 
(COVID-19-Pandemie) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, dass die Hauptversammlung in diesem Jahr ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als *virtuelle 
Hauptversammlung* abgehalten wird. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 2 § 
1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht 
(COVID-19-Gesetz). Damit gehen einige Besonderheiten beim Ablauf der 
Hauptversammlung sowie bei der Ausübung der Aktionärsrechte einher. 
Wir bitten daher unsere Aktionäre um besondere Beachtung der 
nachfolgenden Hinweise: 
 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
a) *Anmeldung und Nachweis* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und 
Erläuterungen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
nachweisen. Die *Anmeldung* muss in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) zugehen. 
Der *Nachweis des Anteilsbesitzes* muss durch einen von dem 
depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in 
deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der 
Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn, also 
0:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), des 8. Mai 2020 
(Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils *spätestens bis zum 
Ablauf, also 24:00 Uhr (MESZ), des 16. Mai 2020* unter der Adresse: 
 
SAP SE 
c/o DZ BANK AG 
vertreten durch dwpbank 
- DSHVG - 
Landsberger Str. 187 
80687 München 
 
oder per Telefax: +49(0)69/5099-1110 
oder per E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
zugehen. 
 
b) *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes wie zuvor beschrieben erbracht 
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur 
Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung 
teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im 

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April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie 
die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
c) *Bestellung und Übersendung der 
   Stimmrechtskarte* 
 
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis 
des Anteilsbesitzes (siehe oben unter lit. a) dieser Ziffer 1) wird 
den Aktionären eine Stimmrechtskarte ausgestellt, um ihre Rechte im 
Vorfeld und während der (virtuellen) Hauptversammlung ausüben zu 
können. Die meisten depotführenden Institute tragen für den 
rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte Sorge, sofern die Aktionäre 
die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten 
Anmeldeformulare ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so 
rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die 
Nachweisübermittlung fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. 
Bitte setzen Sie sich im eigenen Interesse möglichst frühzeitig mit 
Ihrem depotführenden Institut in Verbindung, um eine frühzeitige 
Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarte 
sicherzustellen. 
 
Die Stimmrechtskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine 
zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar. Sie enthalten allerdings die 
Angaben, die insbesondere für die Nutzung des passwortgeschützten 
Aktionärsportals benötigt werden, über das unter anderem das 
Stimmrecht über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) ausgeübt 
werden kann, Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an 
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werden können, eine 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation besteht und 
gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung 
erklärt werden kann (siehe nachfolgend unter Ziffer 2). 
 
2. *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten* 
 
Die Hauptversammlung findet in diesem Jahr als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. Zu diesem Zweck 
 
1. erfolgt die Bild- und Tonübertragung der 
   gesamten Hauptversammlung im Internet (siehe 
   dazu auch nachfolgend unter Ziffer 5 
   (Live-Übertragung der Hauptversammlung 
   im Internet)), 
2. ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
   über elektronische Kommunikation (per 
   Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich. 
   Davon unberührt bleiben die schon bisher 
   bestehenden Möglichkeiten, das Stimmrecht per 
   Briefwahl auch auf anderen Wegen auszuüben 
   sowie Vollmacht auch auf anderen Wegen zu 
   erteilen, jeweils beispielsweise auf dem 
   Postweg oder per Fax (siehe dazu ergänzend 
   unter Ziffer 3 (Verfahren für die Stimmabgabe 
   durch Briefwahl) und unter Ziffer 4 
   (Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte)), 
3. wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im 
   Wege der elektronischen Kommunikation 
   eingeräumt (siehe dazu ergänzend unter Ziffer 
   6 lit. c) (Rechte der Aktionäre - Fragerecht 
   der Aktionäre)) und 
4. wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in 
   Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter 
   Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens 
   in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt. 
 
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht das 
passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse 
 
www.sap.de/hauptversammlung 
 
auch am Tag der Hauptversammlung zur Verfügung. Dort können sie auch 
am Tag der Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (per 
Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen zur 
Ausübung des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
erteilen. Darüber hinaus können sie dort am Tag der Hauptversammlung 
gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung 
erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal können 
die Aktionäre der per Post übersandten Stimmrechtskarte entnehmen. 
 
Im Hinblick auf die Ausübung des Fragerechts hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens 
zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer 
Kommunikation einzureichen sind. Nähere Angaben zu der Ausübung des 
Fragerechts finden sich nachfolgend unter Ziffer 6 lit. c) (Rechte der 
Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre). 
 
3. 
 
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen 
Rahmen ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im 
Wege der Briefwahl abzugeben. Auch hierzu sind eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis 
des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 1 
(Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) 
dargestellt. 
 
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann schriftlich unter Nutzung 
des auf der Stimmrechtskarte abgedruckten oder des hierzu über die 
Internetadresse 
 
www.sap.de/hauptversammlung 
 
zugänglich gemachten (Briefwahl-)Formulars erfolgen. Das zur Briefwahl 
genutzte Formular muss vollständig ausgefüllt - insbesondere mit 
Angabe der Stimmkartennummer und der Prüfziffer - bis 19. Mai 2020 
(Tag des Posteingangs) bei der Gesellschaft unter der folgenden 
Adresse eingegangen sein: 
 
SAP SE 
c/o Computershare Operations Center 
D-80249 München. 
 
Das vollständig ausgefüllte Formular kann auch per Telefax übermittelt 
werden und muss in diesem Fall bis 19. Mai 2020, 12:00 Uhr (MESZ), 
unter der Telefax-Nummer +49(0)89/30903-74675 zugehen. 
 
Solchermaßen im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können 
schriftlich unter der vorstehend (in dieser Ziffer 3) genannten 
Postadresse bis 19. Mai 2020 (Tag des Posteingangs) oder durch 
Übermittlung der in Schriftform abgefassten Erklärung per Telefax 
an die vorstehend (in dieser Ziffer 3) genannte Telefax-Nummer bis 19. 
Mai 2020, 12:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs des Telefax), 
widerrufen oder geändert werden. 
 
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Stimmrecht im Wege der 
Briefwahl auch über elektronische Kommunikation auszuüben. Zu diesem 
Zweck steht den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, das 
passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse 
 
www.sap.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. Auf diesem Weg ist die Stimmabgabe per Briefwahl 
(ebenso wie deren Änderung und Widerruf) auch noch am Tag der 
Hauptversammlung möglich, und zwar bis zum Ende der 
Fragenbeantwortung. Einzelheiten zur Nutzung des passwortgeschützten 
Aktionärsportals finden sich unter vorstehender Ziffer 2 (Virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten). 
 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
a) *Möglichkeit der Bevollmächtigung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, 
beispielsweise durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere 
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
ordnungsgemäße Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis 
des Anteilsbesitzes erforderlich, jeweils wie oben unter Ziffer 1 
(Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) 
dargestellt. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
während der virtuellen Hauptversammlung zulässig und kann sowohl 
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals durch einen 
Bevollmächtigten ist nur möglich, wenn der Bevollmächtigte vom 
Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten 
erhält. 
 
b) *Form der Bevollmächtigung* 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 
Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung 
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
nachfolgend unter lit. c) dieser Ziffer 4 beschriebenen 
Besonderheiten. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer 
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer nach § 135 
Abs. 8 AktG gleichgestellten Person wird davon abweichend weder von § 
134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für 
diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie diesen 
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre 
Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der 
Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 
denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach 
§ 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
c) *Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, 
   Besonderheiten bei deren Bevollmächtigung* 
 
Wir bieten unseren Aktionären in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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