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DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2020 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2020 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003 
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 118. ordentliche Hauptversammlung Wir 
laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 15. 
Mai 2020, 10.00 Uhr, *stattfindenden* 118. ordentlichen Hauptversammlung 
*ein.* 
 
*Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
durchgeführt.* 
 
Ort der Versammlung im Sinne des Gesetzes: Geschäftsräume der Gesellschaft, 
Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2019 mit den Lageberichten für die DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss 
   und der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und 
   der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
   übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung 
   rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Diese Unterlagen 
   werden auch während der Hauptversammlung selbst über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
   https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 
   AktG am 09. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
   einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
   sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems 
   für die Vorstandsmitglieder* 
 
   Gemäß der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) eingeführten Neuregelung 
   in § 120a Abs. 1 AktG soll die Hauptversammlung 
   börsennotierter Gesellschaften mindestens alle 4 Jahre sowie 
   bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems 
   über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   beschließen. Diese Regelung ersetzt die bisherige 
   Bestimmung des § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG, die eine freiwillige 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung vorsah. Die 
   Hauptversammlung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat das 
   Vergütungssystem für die Vorstände zuletzt mit Beschluss vom 
   05. Mai 2017 gebilligt. Auch wenn eine Beschlussfassung bei 
   der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT noch nicht zwingend in der 
   Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher 
   Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der 
   Aufsichtsrat mit Wirkung zum 01. Januar 2020 Änderungen 
   des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen 
   hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - nach Erörterung des Personal-, 
   Nominierungs- und Vergütungsausschusses - vor, das 
   nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 
   01. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   1. Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems 
      für die Vorstandsmitglieder der DMG MORI 
      AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   Das System zur Vorstandsvergütung bei der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT leistet einen Beitrag zur Förderung der 
   Geschäftsstrategie, indem die Ausgestaltung des 
   Vergütungssystems die Vorstandsmitglieder motiviert, die 
   strategischen Ziele, namentlich ein nachhaltiges Wachstum und 
   eine weitere Verbesserung des Service, der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT zu verfolgen und zu erreichen. Hierdurch 
   sollen Anreize für eine langfristige Entwicklung, die sich 
   auf das Schaffen von Werten fokussiert, bei gleichzeitiger 
   Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken gesetzt und 
   Innovationen gefördert werden. 
 
   Die grundsätzliche Strukturierung des Systems sowie die durch 
   den Aufsichtsrat erfolgende konkrete Ausgestaltung der 
   Vorstandsvergütung folgt den nachstehenden Leitgedanken: 
 
   a) Besondere Leistungen sollen angemessen 
      vergütet werden, während Zielverfehlungen 
      eine substantielle Verringerung der 
      Vergütung nach sich ziehen ('Pay for 
      Performance-Orientierung'). 
   b) Die Leistung der Vorstandsmitglieder als 
      Gesamtgremium soll gefördert werden, ohne 
      die unternehmerische Freiheit der 
      einzelnen Vorstandsressorts zu 
      vernachlässigen. Da wesentliche 
      strategische Ziele nur 
      ressortübergreifend durch Beiträge aller 
      Vorstandsmitglieder zu erreichen sind, 
      orientieren sich kurz- und langfristige 
      Vergütungsbestandteile an verschiedenen 
      Unternehmenskennzahlen bei gleichzeitiger 
      Berücksichtigung der Leistungsbeiträge 
      der einzelnen Vorstandsressorts. 
   c) Das Vergütungssystem für die 
      Vorstandsmitglieder ist durchgängig 
      anschlussfähig an die Vergütungssysteme 
      für die weiteren Führungsebenen des 
      Konzerns wie auch die Mitarbeiter. 
   d) Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
      soll marktüblich sein und der Größe, 
      Komplexität und Ausrichtung sowie der 
      wirtschaftlichen Lage des Unternehmens 
      Rechnung tragen. 
 
   Auf dieser Basis soll den Vorstandsmitgliedern ein 
   wettbewerbsfähiges und marktübliches Vergütungspaket 
   angeboten werden können, welches sich im Rahmen der 
   regulatorischen Vorgaben bewegt und das nachhaltige 
   Wirtschaften des Vorstands fördert. Hierdurch soll für die 
   DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT die Sicherung der bestmöglichen 
   Kandidaten für den Vorstand in Gegenwart und Zukunft 
   gewährleistet werden. 
 
   Das neue Vergütungssystem ist einfach, klar sowie 
   verständlich gestaltet. Das zum 01. Januar 2020 vom 
   Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem entspricht den 
   Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und 
   im Wesentlichen den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger 
   veröffentlichten Form. Der Aufsichtsrat hat durch das neu 
   geschaffene System die erforderliche Freiheit, auf 
   organisatorische Änderungen zu reagieren und 
   Veränderungen im konjunkturellen Umfeld wie auch in der 
   Marktsituation bei der konkreten Ausgestaltung der 
   Vorstandsvergütung zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat hat 
   jedoch im Hinblick auf den zwischen der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT und der DMG MORI GmbH, einer 100 %igen 
   Tochter der DMG MORI CO., LTD., bestehenden Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag einerseits und dem geringen 
   Freefloat der Aktie andererseits davon abgesehen, eine 
   Vergütungskomponente in Aktien bzw. eine aktienbasierte 
   Vergütungskomponente vorzusehen. 
 
   2. Das Verfahren zur Festsetzung der 
      Vorstandsvergütung 
 
   Der Aufsichtsrat legt das System der Vorstandsvergütung fest. 
   Hierbei werden die Erörterungen und Beschlussfassungen des 
   Aufsichtsrats vom Personal-, Nominierungs- und 
   Vergütungsausschuss vorbereitet. Dieser entwickelt 
   Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die auch 
   der Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt. Der 
   Aufsichtsrat kann externe Berater hinzuziehen. Bei der 
   Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren 
   Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung 
   ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die eingeschalteten 
   Vergütungsberater werden regelmäßig gewechselt. Die für 
   die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen 
   werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
   Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. 
 
   Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der 
   Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Erfolgt eine 
   Billigung des vorgelegten Systems durch die Hauptversammlung 
   nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur 
   Abstimmung gestellt. 
 
   Der Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss 

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April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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