DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
15.05.2020 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-04-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 118. ordentliche Hauptversammlung Wir
laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 15.
Mai 2020, 10.00 Uhr, *stattfindenden* 118. ordentlichen Hauptversammlung
*ein.*
*Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
durchgeführt.*
Ort der Versammlung im Sinne des Gesetzes: Geschäftsräume der Gesellschaft,
Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2019 mit den Lageberichten für die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und
der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen
übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung
rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Diese Unterlagen
werden auch während der Hauptversammlung selbst über die
Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172
AktG am 09. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie
einer Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht,
sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
erfolgt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder*
Gemäß der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) eingeführten Neuregelung
in § 120a Abs. 1 AktG soll die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften mindestens alle 4 Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems
über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließen. Diese Regelung ersetzt die bisherige
Bestimmung des § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG, die eine freiwillige
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorsah. Die
Hauptversammlung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat das
Vergütungssystem für die Vorstände zuletzt mit Beschluss vom
05. Mai 2017 gebilligt. Auch wenn eine Beschlussfassung bei
der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT noch nicht zwingend in der
Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher
Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der
Aufsichtsrat mit Wirkung zum 01. Januar 2020 Änderungen
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen
hat.
Der Aufsichtsrat schlägt - nach Erörterung des Personal-,
Nominierungs- und Vergütungsausschusses - vor, das
nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum
01. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
1. Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT
Das System zur Vorstandsvergütung bei der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT leistet einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie, indem die Ausgestaltung des
Vergütungssystems die Vorstandsmitglieder motiviert, die
strategischen Ziele, namentlich ein nachhaltiges Wachstum und
eine weitere Verbesserung des Service, der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT zu verfolgen und zu erreichen. Hierdurch
sollen Anreize für eine langfristige Entwicklung, die sich
auf das Schaffen von Werten fokussiert, bei gleichzeitiger
Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken gesetzt und
Innovationen gefördert werden.
Die grundsätzliche Strukturierung des Systems sowie die durch
den Aufsichtsrat erfolgende konkrete Ausgestaltung der
Vorstandsvergütung folgt den nachstehenden Leitgedanken:
a) Besondere Leistungen sollen angemessen
vergütet werden, während Zielverfehlungen
eine substantielle Verringerung der
Vergütung nach sich ziehen ('Pay for
Performance-Orientierung').
b) Die Leistung der Vorstandsmitglieder als
Gesamtgremium soll gefördert werden, ohne
die unternehmerische Freiheit der
einzelnen Vorstandsressorts zu
vernachlässigen. Da wesentliche
strategische Ziele nur
ressortübergreifend durch Beiträge aller
Vorstandsmitglieder zu erreichen sind,
orientieren sich kurz- und langfristige
Vergütungsbestandteile an verschiedenen
Unternehmenskennzahlen bei gleichzeitiger
Berücksichtigung der Leistungsbeiträge
der einzelnen Vorstandsressorts.
c) Das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder ist durchgängig
anschlussfähig an die Vergütungssysteme
für die weiteren Führungsebenen des
Konzerns wie auch die Mitarbeiter.
d) Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
soll marktüblich sein und der Größe,
Komplexität und Ausrichtung sowie der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
Rechnung tragen.
Auf dieser Basis soll den Vorstandsmitgliedern ein
wettbewerbsfähiges und marktübliches Vergütungspaket
angeboten werden können, welches sich im Rahmen der
regulatorischen Vorgaben bewegt und das nachhaltige
Wirtschaften des Vorstands fördert. Hierdurch soll für die
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT die Sicherung der bestmöglichen
Kandidaten für den Vorstand in Gegenwart und Zukunft
gewährleistet werden.
Das neue Vergütungssystem ist einfach, klar sowie
verständlich gestaltet. Das zum 01. Januar 2020 vom
Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem entspricht den
Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und
im Wesentlichen den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Form. Der Aufsichtsrat hat durch das neu
geschaffene System die erforderliche Freiheit, auf
organisatorische Änderungen zu reagieren und
Veränderungen im konjunkturellen Umfeld wie auch in der
Marktsituation bei der konkreten Ausgestaltung der
Vorstandsvergütung zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat hat
jedoch im Hinblick auf den zwischen der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und der DMG MORI GmbH, einer 100 %igen
Tochter der DMG MORI CO., LTD., bestehenden Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag einerseits und dem geringen
Freefloat der Aktie andererseits davon abgesehen, eine
Vergütungskomponente in Aktien bzw. eine aktienbasierte
Vergütungskomponente vorzusehen.
2. Das Verfahren zur Festsetzung der
Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat legt das System der Vorstandsvergütung fest.
Hierbei werden die Erörterungen und Beschlussfassungen des
Aufsichtsrats vom Personal-, Nominierungs- und
Vergütungsausschuss vorbereitet. Dieser entwickelt
Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die auch
der Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt. Der
Aufsichtsrat kann externe Berater hinzuziehen. Bei der
Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren
Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung
ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die eingeschalteten
Vergütungsberater werden regelmäßig gewechselt. Die für
die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen
werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur
Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Erfolgt eine
Billigung des vorgelegten Systems durch die Hauptversammlung
nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur
Abstimmung gestellt.
Der Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2020 Dow Jones News