DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2020 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
15.05.2020 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-04-21 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 118. ordentliche Hauptversammlung Wir
laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 15.
Mai 2020, 10.00 Uhr, *stattfindenden* 118. ordentlichen Hauptversammlung
*ein.*
*Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
durchgeführt.*
Ort der Versammlung im Sinne des Gesetzes: Geschäftsräume der Gesellschaft,
Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2019 mit den Lageberichten für die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und
der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen
übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung
rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Diese Unterlagen
werden auch während der Hauptversammlung selbst über die
Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172
AktG am 09. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie
einer Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht,
sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
erfolgt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder*
Gemäß der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) eingeführten Neuregelung
in § 120a Abs. 1 AktG soll die Hauptversammlung
börsennotierter Gesellschaften mindestens alle 4 Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems
über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließen. Diese Regelung ersetzt die bisherige
Bestimmung des § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG, die eine freiwillige
Beschlussfassung der Hauptversammlung vorsah. Die
Hauptversammlung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat das
Vergütungssystem für die Vorstände zuletzt mit Beschluss vom
05. Mai 2017 gebilligt. Auch wenn eine Beschlussfassung bei
der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT noch nicht zwingend in der
Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher
Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der
Aufsichtsrat mit Wirkung zum 01. Januar 2020 Änderungen
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen
hat.
Der Aufsichtsrat schlägt - nach Erörterung des Personal-,
Nominierungs- und Vergütungsausschusses - vor, das
nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum
01. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
1. Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT
Das System zur Vorstandsvergütung bei der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT leistet einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie, indem die Ausgestaltung des
Vergütungssystems die Vorstandsmitglieder motiviert, die
strategischen Ziele, namentlich ein nachhaltiges Wachstum und
eine weitere Verbesserung des Service, der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT zu verfolgen und zu erreichen. Hierdurch
sollen Anreize für eine langfristige Entwicklung, die sich
auf das Schaffen von Werten fokussiert, bei gleichzeitiger
Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken gesetzt und
Innovationen gefördert werden.
Die grundsätzliche Strukturierung des Systems sowie die durch
den Aufsichtsrat erfolgende konkrete Ausgestaltung der
Vorstandsvergütung folgt den nachstehenden Leitgedanken:
a) Besondere Leistungen sollen angemessen
vergütet werden, während Zielverfehlungen
eine substantielle Verringerung der
Vergütung nach sich ziehen ('Pay for
Performance-Orientierung').
b) Die Leistung der Vorstandsmitglieder als
Gesamtgremium soll gefördert werden, ohne
die unternehmerische Freiheit der
einzelnen Vorstandsressorts zu
vernachlässigen. Da wesentliche
strategische Ziele nur
ressortübergreifend durch Beiträge aller
Vorstandsmitglieder zu erreichen sind,
orientieren sich kurz- und langfristige
Vergütungsbestandteile an verschiedenen
Unternehmenskennzahlen bei gleichzeitiger
Berücksichtigung der Leistungsbeiträge
der einzelnen Vorstandsressorts.
c) Das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder ist durchgängig
anschlussfähig an die Vergütungssysteme
für die weiteren Führungsebenen des
Konzerns wie auch die Mitarbeiter.
d) Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
soll marktüblich sein und der Größe,
Komplexität und Ausrichtung sowie der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
Rechnung tragen.
Auf dieser Basis soll den Vorstandsmitgliedern ein
wettbewerbsfähiges und marktübliches Vergütungspaket
angeboten werden können, welches sich im Rahmen der
regulatorischen Vorgaben bewegt und das nachhaltige
Wirtschaften des Vorstands fördert. Hierdurch soll für die
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT die Sicherung der bestmöglichen
Kandidaten für den Vorstand in Gegenwart und Zukunft
gewährleistet werden.
Das neue Vergütungssystem ist einfach, klar sowie
verständlich gestaltet. Das zum 01. Januar 2020 vom
Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem entspricht den
Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und
im Wesentlichen den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Form. Der Aufsichtsrat hat durch das neu
geschaffene System die erforderliche Freiheit, auf
organisatorische Änderungen zu reagieren und
Veränderungen im konjunkturellen Umfeld wie auch in der
Marktsituation bei der konkreten Ausgestaltung der
Vorstandsvergütung zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat hat
jedoch im Hinblick auf den zwischen der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und der DMG MORI GmbH, einer 100 %igen
Tochter der DMG MORI CO., LTD., bestehenden Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag einerseits und dem geringen
Freefloat der Aktie andererseits davon abgesehen, eine
Vergütungskomponente in Aktien bzw. eine aktienbasierte
Vergütungskomponente vorzusehen.
2. Das Verfahren zur Festsetzung der
Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat legt das System der Vorstandsvergütung fest.
Hierbei werden die Erörterungen und Beschlussfassungen des
Aufsichtsrats vom Personal-, Nominierungs- und
Vergütungsausschuss vorbereitet. Dieser entwickelt
Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die auch
der Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt. Der
Aufsichtsrat kann externe Berater hinzuziehen. Bei der
Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren
Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung
ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die eingeschalteten
Vergütungsberater werden regelmäßig gewechselt. Die für
die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen
werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur
Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Erfolgt eine
Billigung des vorgelegten Systems durch die Hauptversammlung
nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur
Abstimmung gestellt.
Der Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -2-
überprüft das System zur Vorstandsvergütung regelmäßig
und unterbreitet dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge.
Im Fall wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle
vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
3. Bestandteile des Systems der
Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT besteht aus festen und variablen
Vergütungsbestandteilen. Die feste, erfolgsunabhängige
Vergütung besteht neben der Grundvergütung ('Fixum') aus
Nebenleistungen und Versorgungszusagen (insbesondere zur
beitragsorientierten Altersversorgung). Erfolgsabhängig, an
der Erreichung von konkreten, messbaren Zielen ausgerichtet
und damit variabel werden die kurzfristige variable Vergütung
(STI) sowie die langfristige variable Vergütung (LTI)
gewährt.
4.
a) Feste Vergütungsbestandteile: Die feste,
erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich
aus der Grundvergütung, den
Nebenleistungen und den Versorgungszusagen
(beitragsorientierte Altersversorgung)
zusammen.
* Grundvergütung: Jedes
Vorstandsmitglied erhält eine feste
Grundvergütung. Diese wird in 12
monatlichen Raten ausgezahlt.
* Nebenleistungen: Für jedes
Vorstandsmitglied werden
Nebenleistungen einschließlich
der maximalen Höhe festgelegt. Hiermit
werden Leistungen zugunsten der
Vorstandsmitglieder abgedeckt. Hierzu
zählen insbesondere firmenseitig
gewährte Sachbezüge und
Nebenleistungen, insbesondere die
Bereitstellung eines Dienstwagens,
aber auch z.B. die Eindeckung von
Versicherungen.
* Versorgungszusagen: Jedem Mitglied des
Vorstands wird eine zweckgebundene
Zahlung zur Zuführung zur
individuellen Altersversorgung
gewährt. Hierbei wird den Vorständen
jeweils ein bestimmter Betrag zur
Anlage in eine externe
Altersversorgung zur Verfügung
gestellt. Der Aufsichtsrat überprüft
jährlich die Angemessenheit des
Betrags.
b) Variable Vergütungsbestandteile: Die
variable, erfolgsabhängige Vergütung setzt
sich aus einer Kurz- und einer
Langfristkomponente zusammen - dem sog.
STI (short term incentive) und dem LTI
(long term incentive). Die tatsächliche
Höhe der variablen Vergütung hängt vom
Erreichen finanzieller und weiterer
Leistungsparameter ab. Diese werden aus
operativen, aber auch strategischen
Zielsetzungen abgeleitet. Im Vordergrund
steht für die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
die Sicherung und Erhöhung des
unternehmerischen Erfolgs wie auch des
Unternehmenswerts in allen relevanten
Ausprägungen. Hierdurch sollen
Ertragskraft und Marktposition der DMG
MORI AKTIENGESELLSCHAFT langfristig
gestärkt werden. Auch soll profitables und
effizientes Wirtschaften incentiviert
werden. Dies berücksichtigt neben
klassischen Ertragskennzahlen insbesondere
auch für die nachhaltige Entwicklung des
Unternehmens wesentliche Ziele, wie die
Verbesserung des Service oder eine
Optimierung der Marktposition. Die
Leistungskriterien werden anhand
geeigneter und im Unternehmen etablierter
Kennzahlen ermittelt. Der Aufsichtsrat
stellt bei der Zieldefinition sicher, dass
die Zielsetzung anspruchsvoll und
ambitioniert ist.
Werden Ziele nicht erreicht, so kann die
variable Vergütung auf 0 sinken. Werden
die Ziele überdurchschnittlich erreicht,
so ist die Zielerreichung auf 200 %
begrenzt.
Die aus der Erreichung von Zielen
resultierende Vergütung wird durch zwei im
Rahmen der Auslobung festgelegte
Nachhaltigkeitsfaktoren ('Modifier')
angepasst. Hierdurch sollen im besonderen
Maße die Bestrebungen des Vorstands
um nachhaltiges, auf zukünftiges Wachstum
gerichtetes Wirtschaften gestärkt werden.
c) Kurzfristige variable Vergütung (STI): Das
STI honoriert den Beitrag während eines
Geschäftsjahres zur operativen Umsetzung
der Geschäftsstrategie und somit -
mittelbar - zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft. Dabei berücksichtigt das
STI insbesondere die Gesamtverantwortung
des Vorstands und das Zusammenwirken bei
der Zielerreichung.
Aus diesem Grund basiert das STI-System
auf zwei Zieldimensionen, die
unterschiedlich gewichtet werden können
und durch sog. Nachhaltigkeitsfaktoren
('Modifier') angepasst werden. Hierbei
werden sowohl die Marktposition (gemessen
über das Leistungskriterium
'Auftragseingang') als auch die
Ertragslage (gemessen über das
Leistungskriterium 'EBIT') berücksichtigt.
Diese unternehmensbezogenen Ziele werden
durch einen Nachhaltigkeitsfaktor
('Modifier') modifiziert, der in einer
Bandbreite von 80 % bis 120 % liegt. Der
Nachhaltigkeitsfaktor soll hierbei
insbesondere Handeln und Erfolge des
Vorstands belohnen, die zur nachhaltigen
Absicherung des Unternehmenserfolges
beitragen. Zu diesen, dem
Nachhaltigkeitsfaktor zugrundeliegenden
Zielen zählen z.B. Investitionen oder die
Entwicklung von Marktanteilen und
-positionen. Zukünftig können hier auch
andere Aktivitäten, z.B. im Forschungs-
und Entwicklungsbereich, im Marketing, in
Produktivität, Qualität oder Service oder
der Einhaltung von umweltrelevanten Zielen
(z.B. Emissionsgrenzwerte)
Berücksichtigung finden.
Der Aufsichtsrat legt auf Empfehlung des
Vergütungsausschusses die konkreten
Leistungskriterien und die Kennzahlen und
Fokusthemen einschließlich der
Methoden zur Leistungsmessung wie auch den
Nachhaltigkeitsfaktor und deren jeweilige
Gewichtung jeweils vor Beginn des
Geschäftsjahres konkret fest. Dabei wird
der Aufsichtsrat besonderen Wert darauf
legen, dass klar definierte und messbare
qualitative Ziele Berücksichtigung finden,
die die aktuelle Strategie und die
Marktposition berücksichtigen. Hierbei
werden insbesondere die Zielwerte
festgelegt.
Das STI wird hierbei jeweils im Grad der
Zielerreichung in einer Spanne von 0 % bis
200 % festgelegt.
Die jeweils vom Aufsichtsrat vor Beginn
eines Geschäftsjahres definierten Ziele
und Nachhaltigkeitsfaktoren werden unter
besonderer Beachtung der operativen
Schwerpunkte des jeweiligen
Geschäftsjahres im Vergütungsbericht
offengelegt und erläutert.
Feststellung der Zielerreichung: Nach
Ablauf des Geschäftsjahres wird die
Zielerreichung für die jeweiligen
Kennzahlen ermittelt und der Anpassung
durch die Nachhaltigkeitsfaktoren
unterzogen. Über die Zielwerte und
den Grad der Zielwerterreichung wird im
Vergütungsbericht transparent informiert.
Sämtliche Parameter des STI ändern sich
während eines Geschäftsjahres nicht. Nur
in Fällen außergewöhnlicher
Entwicklungen, deren Effekte in der
Zielerreichung nicht hinreichend erfasst
sind, kann der Aufsichtsrat im Rahmen der
Zielfeststellung eine angemessene
Anpassung vornehmen. Hierbei kommen
Verringerungen ebenso wie Erhöhungen der
Vergütung in Betracht. Allgemein
ungünstige Marktentwicklungen sind keine
außergewöhnlichen unterjährigen
Entwicklungen. Sollte es zu
außergewöhnlichen Entwicklungen
kommen, die eine Anpassung bewirken, wird
darüber im jährlichen Vergütungsbericht
ausführlich und transparent berichtet.
Das aktuelle STI ist somit wie folgt
ausgestaltet:
d) Langfristige variable Vergütung (LTI): Das
langfristig orientierte, nachhaltige
Engagement für die DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT muss im Fokus der
Tätigkeit des Vorstands stehen. Nur so
kann nachhaltiges Wachstum gefördert und
eine dauerhafte Wertsteigerung erzielt
werden. Ein wesentlicher Teil der
Gesamtvergütung ist daher an dem
langfristigen Erfolg der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT, insbesondere auch
unter Berücksichtigung der
Ergebnisentwicklung, ausgerichtet. Beim
LTI sollen Ertrags- und andere operative
Ziele über einen längerfristigen Zeitraum
erreicht werden, um den Erfolg des
Unternehmens bei der Umsetzung seiner
Strategie auch im Bereich
nicht-finanzieller Kennzahlen abzusichern.
Es wird davon abgesehen, eine aus Aktien
bestehende oder auf Aktien basierte
langfristige Vergütung vorzusehen. Das LTI
wird in bar gewährt, da
ausschließlich vom Vorstand
beeinflussbare Faktoren der Vergütung
zugrunde gelegt werden sollen. Die
Entwicklung der Aktie der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT und damit auch die
Entwicklung jedes aktienbasierten
Vergütungssystems wäre von
Einflussfaktoren getrieben, die
außerhalb des Einflussbereichs des
Vorstands liegen. Aufgrund des mit der DMG
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -3-
MORI GmbH bestehenden Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages zahlt die
Gesellschaft keine Dividende. Auch sonst
ist die vom Vorstand beeinflussbare
Ergebnisentwicklung in der Regel kein
kursbildender Faktor für die Aktie der DMG
MORI AKTIENGESELLSCHAFT. Neben eventuellen
spekulativen Elementen werden insbesondere
auch die Abfindung und der Ausgleich in
Rahmen des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages kursbildend
sein, nicht jedoch die Leistung des
Vorstands.
Um die Leistung eines Vorstandsmitglieds
und des Gesamtvorstands angemessen
berücksichtigen zu können, wird das LTI
auf Basis einer kennzahlenbasierten
Vergütung unter Zugrundelegung einer
dreijährigen Bemessungsperiode
('Performance Periode') gewährt. Das LTI
basiert auf zwei finanziellen Zielen sowie
messbaren Nachhaltigkeitszielen in der
Form eines 'Modifier'. Die finanziellen
Leistungskriterien repräsentieren hierbei
wichtige Kernsteuerungsgrößen der DMG
MORI AKTIENGESELLSCHAFT (das Ergebnis nach
Steuern - EAT - und die
Serviceperformance). Diese Ziele werden
entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet.
Der 'Modifier' mit einer Spanne von +20 %
/ -20 % berücksichtigt darüber hinaus die
Nachhaltigkeitsziele. Zu diesen
Nachhaltigkeitszielen zählen aktuell die
Einhaltung von Forschungs-, Entwicklungs-
und Marketingbudgets und die Entwicklung
der Product Problem Reports ('PPR'). Die
Ziele werden zur Absicherung der
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung
unter Berücksichtigung der Strategie
gewählt. Zukünftig können hier auch Ziele
z.B. in Produktivität, Qualität oder
Service, die Entwicklung von
Marktanteilen- und -positionen oder die
Einhaltung von umweltrelevanten Zielen
(z.B. Emissionsgrenzwerte)
Berücksichtigung finden.
Das LTI wird hierbei jeweils am Grad der
Zielerreichung in einer Spanne von 0 % bis
200 % festgelegt. Bei der Zielfestlegung
vor Beginn eines Geschäftsjahres stellt
der Aufsichtsrat jeweils sicher, dass sich
die Nachhaltigkeitsziele in STI und LTI
ergänzen.
Auch bei den Nachhaltigkeitszielen wird
jeweils die Leistungsmessung durch einen
Vergleich der Planwerte mit den
realisierten Werten vorgenommen. Auch die
Barauszahlung des LTI wird im Maximum auf
200 % des Zielbetrags begrenzt.
Das LTI kann wie folgt zusammengefasst
werden:
5. Bestimmung der Struktur und Höhe der
konkreten Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt nach Vorbereitung durch den Personal-,
Nominierungs- und Vergütungsausschuss jeweils für das
bevorstehende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit dem
Vergütungssystem die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes
Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung für jedes
Vorstandsmitglied ist die Summe aus der Grundvergütung, des
STI bei 100 %-Zielerreichung und des LTI bei 100
%-Zielerreichung.
Neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und
Leistungen der Vorstandsmitglieder werden hierbei
insbesondere die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, der
Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens
berücksichtigt. Der Aufsichtsrat legt ein besonderes
Augenmerk darauf, dass die Ziel-Gesamtvergütung marktüblich
ist. Die Marktüblichkeit ist anhand der folgenden Punkte zu
beurteilen:
* Externer Vergleich (horizontale
Angemessenheit): Zur Beurteilung der
Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden
Vergütungsdaten der 90 größten
börsennotierten Unternehmen in Deutschland
mit Notierung im DAX und MDAX
herangezogen. Bei diesem horizontalen
Marktvergleich wird die Marktstellung
einschließlich der Größe und
Komplexität der DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT unter besonderer
Beachtung der Einordnung der Gesellschaft
in vorgenannter Vergleichsgruppe
berücksichtigt. Die Größe (z.B. im
Hinblick auf Mitarbeiterzahl und Umsatz)
und die Ausrichtung des Geschäfts lassen
die Heranziehung des SDAX, in dem die DMG
MORI AKTIENGESELLSCHAFT aktuell notiert,
unangemessen erscheinen. Letztendlich ist
die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT dort nur
aufgrund der Marktkapitalisierung
eingeordnet.
* Interner Vergleich (vertikale
Angemessenheit): Darüber hinaus wird die
Entwicklung der Vorstandsvergütung im
Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft
der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT in einem
internen (vertikalen) Vergleich
berücksichtigt. Bei diesem Vergleich wird
das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur
Vergütung des oberen Führungskreises und
der weiteren Belegschaft einem
Marktvergleich unterzogen. Den oberen
Führungskreis hat der Aufsichtsrat zu
diesem Zweck wie folgt abgegrenzt: Er
besteht aus Bereichsvorständen und
Geschäftsführern einschließlich aller
Mitglieder des Führungsteams. Die weitere
Belegschaft setzt sich zusammen aus
tariflichen und außertariflichen
Mitarbeitern in Deutschland.
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die
Ziel-Gesamtvergütung differenziert auszugestalten: Die
Ziel-Gesamtvergütung ist unter besonderer Berücksichtigung
der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds festzulegen.
Die unterschiedlichen Anforderungen werden bei der Festlegung
der absoluten Vergütungshöhe wie auch bei der
Vergütungsstruktur berücksichtigt. Hierbei wird insbesondere
eine funktionsspezifische Differenzierung vorgenommen.
Insbesondere erhält der Vorsitzende des Vorstands bei der
Festlegung eine insgesamt höhere Vergütung als die anderen
Vorstandsmitglieder. Bei einer erstmaligen Bestellung eines
Vorstandsmitglieds können insgesamt eine niedrigere Vergütung
oder eine Reduzierung von Vergütungskomponenten für die erste
Bestellperiode festgelegt werden.
Zudem hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Rahmen der
jährlichen Überprüfung der Vorstandsvergütung unter
Berücksichtigung von Markt und Angemessenheit bei Bedarf nur
einzelne anstatt alle Vergütungsbestandteile anzupassen.
Hierdurch kann zum Beispiel die kurzfristige oder die
langfristige Vergütung an eine veränderte Marktüblichkeit
angepasst werden.
Dies hat zur Folge, dass der Anteil der einzelnen
Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung im
Vergütungssystem in gewissen Bandbreiten besteht. Der Anteil
der langfristigen variablen Ziel-Vergütung soll stets höher
sein als die kurzfristige variable Ziel-Vergütung. Der Anteil
der festen Vergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen und
Versorgungszusagen) liegt bei 40 % bis 50 % der
Ziel-Gesamtvergütung. Dieser Prozentsatz kann durch eine
geänderte funktionale Differenzierung oder auch im Rahmen der
jährlichen Überprüfung und Anpassung an die
Marktüblichkeit variieren. Der Anteil der kurzfristigen
variablen Vergütung (STI) an der Gesamtvergütung beträgt 17 %
bis 27 %, der langfristige Anteil (LTI) 28 % bis 38 %.
6. Höchstgrenzen der Vergütung
Die Maximal-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds wird vom
Aufsichtsrat jährlich auf der Basis der Ziel-Gesamtvergütung
abgeleitet. Die Maximal-Gesamtvergütung eines
Vorstandsmitglieds ist die betragsmäßige Höchstgrenze
und somit der tatsächliche maximale Zufluss unter
Berücksichtigung der festen Vergütung (einschließlich
Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen),
kurzfristiger variabler Vergütung (STI) und langfristiger
variabler Vergütung (LTI), wobei für die variablen
Vergütungsbestandteile wie folgt begrenzt sind
(Zufluss-Caps):
* Kurzfristige variable Vergütung (STI): 200
% des Zielbetrages
* Langfristige variable Vergütung (LTI): 200
% des Zielbetrages
Die Maximal-Gesamtvergütung beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden Herrn Christian Thönes Euro
5.550.000,-- und für die Vorstandsmitglieder Herrn Björn
Biermann und Herrn Michael Horn jeweils Euro 2.950.000,--.
Falls die Hauptversammlung eine Absenkung der vorgesehenen
Maximal-Gesamtvergütung beschließt, wird dieses Votum
beim Abschluss oder bei der Verlängerung von
Vorstands-Anstellungsverträgen berücksichtigt werden.
7. Malus- und Clawback-Regelungen für die
variable Vergütung
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und
die langfristige variable Vergütung einzubehalten bzw.
zurückzufordern, falls ein Fall eines schwerwiegenden
Pflicht- oder Complianceverstoßes vorliegt. Gleiches
gilt im Falle schwerwiegenden unethischen Verhaltens.
In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen
Verletzung von Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG durch
ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft darüber hinaus
berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen
Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
stattgefunden hat, ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile (STI und/oder LTI) ganz oder teilweise
zurückzufordern bzw. bei noch nicht erfolgter Auszahlung
einzubehalten.
Wurden die variablen Vergütungsbestandteile (STI und/oder
LTI), die an das Erreichen bestimmter Ziele anknüpfen, auf
der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausgezahlt, ist die
Gesellschaft berechtigt, den sich aus der Neuberechnung der
Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten
Auszahlung ergebenden Differenzbetrag zurückzufordern. Die
Gesellschaft hat darzulegen, dass die Vergütungsberechnung
aufgrund falscher Daten unrichtig erfolgt ist und dadurch die
variable Vergütung zu hoch ausfiel.
Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt
oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum
Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist.
Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben
unberührt.
8. Anrechnung der Vergütung für
Nebentätigkeiten
Die Vorstandsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten (z.B.
öffentliche Ämter, Aufsichtsrat- und Beiratsmandate und
vergleichbare Mandate (einschließlich etwaiger
Ausschusstätigkeiten), aber auch Berufungen in
Wissenschaftsgremien) nicht ohne vorherige Zustimmung des
Aufsichtsrats aufnehmen. Sofern Vorstandsmitglieder
konzerninterne Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare
Mandate wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die
Vorstandsvergütung angerechnet. Bei Übernahme
konzernexterner Aufsichtsratsmandate entscheidet der
Aufsichtsrat in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Ein
wesentlicher Faktor hierbei ist die Bedeutung der
Nebentätigkeit für die Interessen des Unternehmens.
9. Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn
der Vorstandstätigkeit und vergleichbare
Zusagen
Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands sind
keine zusätzlichen individualvertraglichen Leistungen
vorgesehen. Insbesondere soll auch kein Ausgleich für den
Verlust von Einkünften beim Vorarbeitgeber und keine
Erstattung von Umzugskosten erfolgen.
10. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch die
Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder bestimmt, wobei
die variablen Vergütungsbestandteile auf der Basis dieses
Vergütungssystems vom Aufsichtsrat bestimmt werden.
11. Bestimmungen im Zusammenhang mit der
Beendigung der Vorstandstätigkeit
Bei Neuabschluss von Vorstands-Anstellungsverträgen
(Erstbestellung) oder bei deren Verlängerung soll keine
Sonderregelung für den Fall eines Kontrollwechsels,
insbesondere weder ein Sonderkündigungsrecht noch eine
Abfindungszahlung, vereinbart werden.
* Einvernehmliche Beendigung ('Good
Leaver'): Scheidet ein Vorstandsmitglied
auf Wunsch des Aufsichtsrats aus Gründen
aus, die nicht mit dem Verhalten des
Vorstandsmitglieds oder dem
Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so
werden alle ausstehenden LTI-Tranchen
regulär zum Ende des vorgesehenen
Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches
gilt, falls ein Vorstandsmitglied aus
sonstigen Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, aus dem Vorstand
ausscheidet (z.B. regulärer Ablauf oder
einvernehmliche Beendigung des
Anstellungsvertrages oder andere
vertraglich anerkannte Austrittsgründe).
Dies umfasst auch den Übertritt in
den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines
Wiederbestellungsangebots durch das
Vorstandsmitglied.
* Nicht einvernehmliche Beendigung ('Bad
Leaver'): Kündigt das Unternehmen das
Anstellungsverhältnis mit einem
Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder
kündigt ein Vorstandsmitglied
ungerechtfertigt das
Dienstvertragsverhältnis ('Bad Leaver'),
so verfallen alle ausstehenden
LTI-Zuteilungen, die den dreijährigen
Leistungszeitraum nicht beendet haben.
Im Falle des Todes oder der dauerhaften Invalidität eines
Vorstandsmitglieds werden alle ausstehenden LTI-Tranchen
sofort auf der Basis einer 100 %igen Zielerreichung
ausgezahlt.
12. Gegenwärtige Anwendung des vorstehend
beschriebenen Systems
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
ist für die aktuell laufenden Anstellungsverträge, aber auch
für deren Verlängerung sowie eventuell neu
abzuschließende Anstellungsverträge anwendbar.
Gegenwärtig sind folgende Anstellungsverträge für
Vorstandsmitglieder in Kraft:
Herr Christian Thönes: 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022;
Herr Björn Biermann: 27. November 2018 bis 26. November 2023;
Herr Michael Horn: 15. Mai 2018 bis 14. Mai 2021.
Die Anstellungsverträge haben jeweils eine Festlaufzeit und
enden automatisch zum oben angegebenen Ablauftermin. Im Falle
des Widerrufs der Bestellung aus wichtigem Grund ist eine
einjährige Kündigungsfrist vorgesehen. Im Übrigen sind
keine Entlassungsentschädigungen oder Abfindungszahlungen
vorgesehen.
5. *Neufassung von § 15 Abs. 3 der Satzung (Teilnahmerecht)*
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat die Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach der Neufassung des § 123 Abs. 4 Satz
1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neueingeführten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit
geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein
in Textform und in deutscher oder englischer Sprache
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten. Die
Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu
vorgesehene § 67c AktG finden aber erst ab dem 03. September
2020 und damit erstmals auf der ersten Hauptversammlung
Anwendung, die nach dem 03. September 2020 einberufen wird.
Dies bedeutet, dass sie vor der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein werden.
Um ein Abweichen der Regeln zu diesem Nachweis für die
Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft und der
Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden,
soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen
werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldungen zum
Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst
nach dem 03. September 2020 wirksam wird. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie
folgt neu gefasst:
'_Für den Nachweis der Berechtigung nach Abs. 2 ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich._'
Eine Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung des § 15
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft und der beabsichtigten
Änderungen dieser Regelung durch den Beschlussvorschlag
zu Tagesordnungspunkt 5 ist von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter der Internetadresse
https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der Satzung
erst nach dem 03. September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Finanz- und
Prüfungsausschusses - vor, die PwC PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat neben
der PwC PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, auch HLB
Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, als möglichen
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer empfohlen und
dabei gegenüber dem Aufsichtsrat eine begründete Präferenz
für die PwC PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgesprochen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs.
2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Beschränkungen im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurden.
*Informationen*
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die unter den
Tagesordnungspunkten 1 und 5 genannten Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Internetadresse
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April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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