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DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -6-

DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2020 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2020 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bielefeld ISIN-Code: DE0005878003 
Wertpapierkennnummer (WKN): 587800 118. ordentliche Hauptversammlung Wir 
laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 15. 
Mai 2020, 10.00 Uhr, *stattfindenden* 118. ordentlichen Hauptversammlung 
*ein.* 
 
*Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
durchgeführt.* 
 
Ort der Versammlung im Sinne des Gesetzes: Geschäftsräume der Gesellschaft, 
Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2019 mit den Lageberichten für die DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss 
   und der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und 
   der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
   übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung 
   rechtzeitig zugänglich gemacht worden. Diese Unterlagen 
   werden auch während der Hauptversammlung selbst über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
   https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 
   AktG am 09. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
   einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
   sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems 
   für die Vorstandsmitglieder* 
 
   Gemäß der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) eingeführten Neuregelung 
   in § 120a Abs. 1 AktG soll die Hauptversammlung 
   börsennotierter Gesellschaften mindestens alle 4 Jahre sowie 
   bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems 
   über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   beschließen. Diese Regelung ersetzt die bisherige 
   Bestimmung des § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG, die eine freiwillige 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung vorsah. Die 
   Hauptversammlung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat das 
   Vergütungssystem für die Vorstände zuletzt mit Beschluss vom 
   05. Mai 2017 gebilligt. Auch wenn eine Beschlussfassung bei 
   der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT noch nicht zwingend in der 
   Hauptversammlung 2020 erfolgen müsste, soll ein solcher 
   Beschluss bereits jetzt gefasst werden, zumal der 
   Aufsichtsrat mit Wirkung zum 01. Januar 2020 Änderungen 
   des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen 
   hat. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - nach Erörterung des Personal-, 
   Nominierungs- und Vergütungsausschusses - vor, das 
   nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 
   01. Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem für die 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
   1. Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems 
      für die Vorstandsmitglieder der DMG MORI 
      AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   Das System zur Vorstandsvergütung bei der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT leistet einen Beitrag zur Förderung der 
   Geschäftsstrategie, indem die Ausgestaltung des 
   Vergütungssystems die Vorstandsmitglieder motiviert, die 
   strategischen Ziele, namentlich ein nachhaltiges Wachstum und 
   eine weitere Verbesserung des Service, der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT zu verfolgen und zu erreichen. Hierdurch 
   sollen Anreize für eine langfristige Entwicklung, die sich 
   auf das Schaffen von Werten fokussiert, bei gleichzeitiger 
   Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken gesetzt und 
   Innovationen gefördert werden. 
 
   Die grundsätzliche Strukturierung des Systems sowie die durch 
   den Aufsichtsrat erfolgende konkrete Ausgestaltung der 
   Vorstandsvergütung folgt den nachstehenden Leitgedanken: 
 
   a) Besondere Leistungen sollen angemessen 
      vergütet werden, während Zielverfehlungen 
      eine substantielle Verringerung der 
      Vergütung nach sich ziehen ('Pay for 
      Performance-Orientierung'). 
   b) Die Leistung der Vorstandsmitglieder als 
      Gesamtgremium soll gefördert werden, ohne 
      die unternehmerische Freiheit der 
      einzelnen Vorstandsressorts zu 
      vernachlässigen. Da wesentliche 
      strategische Ziele nur 
      ressortübergreifend durch Beiträge aller 
      Vorstandsmitglieder zu erreichen sind, 
      orientieren sich kurz- und langfristige 
      Vergütungsbestandteile an verschiedenen 
      Unternehmenskennzahlen bei gleichzeitiger 
      Berücksichtigung der Leistungsbeiträge 
      der einzelnen Vorstandsressorts. 
   c) Das Vergütungssystem für die 
      Vorstandsmitglieder ist durchgängig 
      anschlussfähig an die Vergütungssysteme 
      für die weiteren Führungsebenen des 
      Konzerns wie auch die Mitarbeiter. 
   d) Die Vergütung der Vorstandsmitglieder 
      soll marktüblich sein und der Größe, 
      Komplexität und Ausrichtung sowie der 
      wirtschaftlichen Lage des Unternehmens 
      Rechnung tragen. 
 
   Auf dieser Basis soll den Vorstandsmitgliedern ein 
   wettbewerbsfähiges und marktübliches Vergütungspaket 
   angeboten werden können, welches sich im Rahmen der 
   regulatorischen Vorgaben bewegt und das nachhaltige 
   Wirtschaften des Vorstands fördert. Hierdurch soll für die 
   DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT die Sicherung der bestmöglichen 
   Kandidaten für den Vorstand in Gegenwart und Zukunft 
   gewährleistet werden. 
 
   Das neue Vergütungssystem ist einfach, klar sowie 
   verständlich gestaltet. Das zum 01. Januar 2020 vom 
   Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem entspricht den 
   Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und 
   im Wesentlichen den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger 
   veröffentlichten Form. Der Aufsichtsrat hat durch das neu 
   geschaffene System die erforderliche Freiheit, auf 
   organisatorische Änderungen zu reagieren und 
   Veränderungen im konjunkturellen Umfeld wie auch in der 
   Marktsituation bei der konkreten Ausgestaltung der 
   Vorstandsvergütung zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat hat 
   jedoch im Hinblick auf den zwischen der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT und der DMG MORI GmbH, einer 100 %igen 
   Tochter der DMG MORI CO., LTD., bestehenden Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag einerseits und dem geringen 
   Freefloat der Aktie andererseits davon abgesehen, eine 
   Vergütungskomponente in Aktien bzw. eine aktienbasierte 
   Vergütungskomponente vorzusehen. 
 
   2. Das Verfahren zur Festsetzung der 
      Vorstandsvergütung 
 
   Der Aufsichtsrat legt das System der Vorstandsvergütung fest. 
   Hierbei werden die Erörterungen und Beschlussfassungen des 
   Aufsichtsrats vom Personal-, Nominierungs- und 
   Vergütungsausschuss vorbereitet. Dieser entwickelt 
   Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die auch 
   der Aufsichtsrat eingehend berät und beschließt. Der 
   Aufsichtsrat kann externe Berater hinzuziehen. Bei der 
   Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren 
   Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung 
   ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die eingeschalteten 
   Vergütungsberater werden regelmäßig gewechselt. Die für 
   die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen 
   werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
   Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. 
 
   Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der 
   Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Erfolgt eine 
   Billigung des vorgelegten Systems durch die Hauptversammlung 
   nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur 
   Abstimmung gestellt. 
 
   Der Personal-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

überprüft das System zur Vorstandsvergütung regelmäßig 
   und unterbreitet dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge. 
   Im Fall wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle 
   vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der 
   Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
 
   3. Bestandteile des Systems der 
      Vorstandsvergütung 
 
   Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der DMG MORI 
   AKTIENGESELLSCHAFT besteht aus festen und variablen 
   Vergütungsbestandteilen. Die feste, erfolgsunabhängige 
   Vergütung besteht neben der Grundvergütung ('Fixum') aus 
   Nebenleistungen und Versorgungszusagen (insbesondere zur 
   beitragsorientierten Altersversorgung). Erfolgsabhängig, an 
   der Erreichung von konkreten, messbaren Zielen ausgerichtet 
   und damit variabel werden die kurzfristige variable Vergütung 
   (STI) sowie die langfristige variable Vergütung (LTI) 
   gewährt. 
 
   4. 
 
   a) Feste Vergütungsbestandteile: Die feste, 
      erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich 
      aus der Grundvergütung, den 
      Nebenleistungen und den Versorgungszusagen 
      (beitragsorientierte Altersversorgung) 
      zusammen. 
 
      * Grundvergütung: Jedes 
        Vorstandsmitglied erhält eine feste 
        Grundvergütung. Diese wird in 12 
        monatlichen Raten ausgezahlt. 
      * Nebenleistungen: Für jedes 
        Vorstandsmitglied werden 
        Nebenleistungen einschließlich 
        der maximalen Höhe festgelegt. Hiermit 
        werden Leistungen zugunsten der 
        Vorstandsmitglieder abgedeckt. Hierzu 
        zählen insbesondere firmenseitig 
        gewährte Sachbezüge und 
        Nebenleistungen, insbesondere die 
        Bereitstellung eines Dienstwagens, 
        aber auch z.B. die Eindeckung von 
        Versicherungen. 
      * Versorgungszusagen: Jedem Mitglied des 
        Vorstands wird eine zweckgebundene 
        Zahlung zur Zuführung zur 
        individuellen Altersversorgung 
        gewährt. Hierbei wird den Vorständen 
        jeweils ein bestimmter Betrag zur 
        Anlage in eine externe 
        Altersversorgung zur Verfügung 
        gestellt. Der Aufsichtsrat überprüft 
        jährlich die Angemessenheit des 
        Betrags. 
   b) Variable Vergütungsbestandteile: Die 
      variable, erfolgsabhängige Vergütung setzt 
      sich aus einer Kurz- und einer 
      Langfristkomponente zusammen - dem sog. 
      STI (short term incentive) und dem LTI 
      (long term incentive). Die tatsächliche 
      Höhe der variablen Vergütung hängt vom 
      Erreichen finanzieller und weiterer 
      Leistungsparameter ab. Diese werden aus 
      operativen, aber auch strategischen 
      Zielsetzungen abgeleitet. Im Vordergrund 
      steht für die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT 
      die Sicherung und Erhöhung des 
      unternehmerischen Erfolgs wie auch des 
      Unternehmenswerts in allen relevanten 
      Ausprägungen. Hierdurch sollen 
      Ertragskraft und Marktposition der DMG 
      MORI AKTIENGESELLSCHAFT langfristig 
      gestärkt werden. Auch soll profitables und 
      effizientes Wirtschaften incentiviert 
      werden. Dies berücksichtigt neben 
      klassischen Ertragskennzahlen insbesondere 
      auch für die nachhaltige Entwicklung des 
      Unternehmens wesentliche Ziele, wie die 
      Verbesserung des Service oder eine 
      Optimierung der Marktposition. Die 
      Leistungskriterien werden anhand 
      geeigneter und im Unternehmen etablierter 
      Kennzahlen ermittelt. Der Aufsichtsrat 
      stellt bei der Zieldefinition sicher, dass 
      die Zielsetzung anspruchsvoll und 
      ambitioniert ist. 
 
      Werden Ziele nicht erreicht, so kann die 
      variable Vergütung auf 0 sinken. Werden 
      die Ziele überdurchschnittlich erreicht, 
      so ist die Zielerreichung auf 200 % 
      begrenzt. 
 
      Die aus der Erreichung von Zielen 
      resultierende Vergütung wird durch zwei im 
      Rahmen der Auslobung festgelegte 
      Nachhaltigkeitsfaktoren ('Modifier') 
      angepasst. Hierdurch sollen im besonderen 
      Maße die Bestrebungen des Vorstands 
      um nachhaltiges, auf zukünftiges Wachstum 
      gerichtetes Wirtschaften gestärkt werden. 
   c) Kurzfristige variable Vergütung (STI): Das 
      STI honoriert den Beitrag während eines 
      Geschäftsjahres zur operativen Umsetzung 
      der Geschäftsstrategie und somit - 
      mittelbar - zur langfristigen Entwicklung 
      der Gesellschaft. Dabei berücksichtigt das 
      STI insbesondere die Gesamtverantwortung 
      des Vorstands und das Zusammenwirken bei 
      der Zielerreichung. 
 
      Aus diesem Grund basiert das STI-System 
      auf zwei Zieldimensionen, die 
      unterschiedlich gewichtet werden können 
      und durch sog. Nachhaltigkeitsfaktoren 
      ('Modifier') angepasst werden. Hierbei 
      werden sowohl die Marktposition (gemessen 
      über das Leistungskriterium 
      'Auftragseingang') als auch die 
      Ertragslage (gemessen über das 
      Leistungskriterium 'EBIT') berücksichtigt. 
      Diese unternehmensbezogenen Ziele werden 
      durch einen Nachhaltigkeitsfaktor 
      ('Modifier') modifiziert, der in einer 
      Bandbreite von 80 % bis 120 % liegt. Der 
      Nachhaltigkeitsfaktor soll hierbei 
      insbesondere Handeln und Erfolge des 
      Vorstands belohnen, die zur nachhaltigen 
      Absicherung des Unternehmenserfolges 
      beitragen. Zu diesen, dem 
      Nachhaltigkeitsfaktor zugrundeliegenden 
      Zielen zählen z.B. Investitionen oder die 
      Entwicklung von Marktanteilen und 
      -positionen. Zukünftig können hier auch 
      andere Aktivitäten, z.B. im Forschungs- 
      und Entwicklungsbereich, im Marketing, in 
      Produktivität, Qualität oder Service oder 
      der Einhaltung von umweltrelevanten Zielen 
      (z.B. Emissionsgrenzwerte) 
      Berücksichtigung finden. 
 
      Der Aufsichtsrat legt auf Empfehlung des 
      Vergütungsausschusses die konkreten 
      Leistungskriterien und die Kennzahlen und 
      Fokusthemen einschließlich der 
      Methoden zur Leistungsmessung wie auch den 
      Nachhaltigkeitsfaktor und deren jeweilige 
      Gewichtung jeweils vor Beginn des 
      Geschäftsjahres konkret fest. Dabei wird 
      der Aufsichtsrat besonderen Wert darauf 
      legen, dass klar definierte und messbare 
      qualitative Ziele Berücksichtigung finden, 
      die die aktuelle Strategie und die 
      Marktposition berücksichtigen. Hierbei 
      werden insbesondere die Zielwerte 
      festgelegt. 
 
      Das STI wird hierbei jeweils im Grad der 
      Zielerreichung in einer Spanne von 0 % bis 
      200 % festgelegt. 
 
      Die jeweils vom Aufsichtsrat vor Beginn 
      eines Geschäftsjahres definierten Ziele 
      und Nachhaltigkeitsfaktoren werden unter 
      besonderer Beachtung der operativen 
      Schwerpunkte des jeweiligen 
      Geschäftsjahres im Vergütungsbericht 
      offengelegt und erläutert. 
 
      Feststellung der Zielerreichung: Nach 
      Ablauf des Geschäftsjahres wird die 
      Zielerreichung für die jeweiligen 
      Kennzahlen ermittelt und der Anpassung 
      durch die Nachhaltigkeitsfaktoren 
      unterzogen. Über die Zielwerte und 
      den Grad der Zielwerterreichung wird im 
      Vergütungsbericht transparent informiert. 
 
      Sämtliche Parameter des STI ändern sich 
      während eines Geschäftsjahres nicht. Nur 
      in Fällen außergewöhnlicher 
      Entwicklungen, deren Effekte in der 
      Zielerreichung nicht hinreichend erfasst 
      sind, kann der Aufsichtsrat im Rahmen der 
      Zielfeststellung eine angemessene 
      Anpassung vornehmen. Hierbei kommen 
      Verringerungen ebenso wie Erhöhungen der 
      Vergütung in Betracht. Allgemein 
      ungünstige Marktentwicklungen sind keine 
      außergewöhnlichen unterjährigen 
      Entwicklungen. Sollte es zu 
      außergewöhnlichen Entwicklungen 
      kommen, die eine Anpassung bewirken, wird 
      darüber im jährlichen Vergütungsbericht 
      ausführlich und transparent berichtet. 
 
      Das aktuelle STI ist somit wie folgt 
      ausgestaltet: 
 
   d) Langfristige variable Vergütung (LTI): Das 
      langfristig orientierte, nachhaltige 
      Engagement für die DMG MORI 
      AKTIENGESELLSCHAFT muss im Fokus der 
      Tätigkeit des Vorstands stehen. Nur so 
      kann nachhaltiges Wachstum gefördert und 
      eine dauerhafte Wertsteigerung erzielt 
      werden. Ein wesentlicher Teil der 
      Gesamtvergütung ist daher an dem 
      langfristigen Erfolg der DMG MORI 
      AKTIENGESELLSCHAFT, insbesondere auch 
      unter Berücksichtigung der 
      Ergebnisentwicklung, ausgerichtet. Beim 
      LTI sollen Ertrags- und andere operative 
      Ziele über einen längerfristigen Zeitraum 
      erreicht werden, um den Erfolg des 
      Unternehmens bei der Umsetzung seiner 
      Strategie auch im Bereich 
      nicht-finanzieller Kennzahlen abzusichern. 
 
      Es wird davon abgesehen, eine aus Aktien 
      bestehende oder auf Aktien basierte 
      langfristige Vergütung vorzusehen. Das LTI 
      wird in bar gewährt, da 
      ausschließlich vom Vorstand 
      beeinflussbare Faktoren der Vergütung 
      zugrunde gelegt werden sollen. Die 
      Entwicklung der Aktie der DMG MORI 
      AKTIENGESELLSCHAFT und damit auch die 
      Entwicklung jedes aktienbasierten 
      Vergütungssystems wäre von 
      Einflussfaktoren getrieben, die 
      außerhalb des Einflussbereichs des 
      Vorstands liegen. Aufgrund des mit der DMG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

MORI GmbH bestehenden Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrages zahlt die 
      Gesellschaft keine Dividende. Auch sonst 
      ist die vom Vorstand beeinflussbare 
      Ergebnisentwicklung in der Regel kein 
      kursbildender Faktor für die Aktie der DMG 
      MORI AKTIENGESELLSCHAFT. Neben eventuellen 
      spekulativen Elementen werden insbesondere 
      auch die Abfindung und der Ausgleich in 
      Rahmen des Beherrschungs- und 
      Gewinnabführungsvertrages kursbildend 
      sein, nicht jedoch die Leistung des 
      Vorstands. 
 
      Um die Leistung eines Vorstandsmitglieds 
      und des Gesamtvorstands angemessen 
      berücksichtigen zu können, wird das LTI 
      auf Basis einer kennzahlenbasierten 
      Vergütung unter Zugrundelegung einer 
      dreijährigen Bemessungsperiode 
      ('Performance Periode') gewährt. Das LTI 
      basiert auf zwei finanziellen Zielen sowie 
      messbaren Nachhaltigkeitszielen in der 
      Form eines 'Modifier'. Die finanziellen 
      Leistungskriterien repräsentieren hierbei 
      wichtige Kernsteuerungsgrößen der DMG 
      MORI AKTIENGESELLSCHAFT (das Ergebnis nach 
      Steuern - EAT - und die 
      Serviceperformance). Diese Ziele werden 
      entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet. 
 
      Der 'Modifier' mit einer Spanne von +20 % 
      / -20 % berücksichtigt darüber hinaus die 
      Nachhaltigkeitsziele. Zu diesen 
      Nachhaltigkeitszielen zählen aktuell die 
      Einhaltung von Forschungs-, Entwicklungs- 
      und Marketingbudgets und die Entwicklung 
      der Product Problem Reports ('PPR'). Die 
      Ziele werden zur Absicherung der 
      langfristigen und nachhaltigen Entwicklung 
      unter Berücksichtigung der Strategie 
      gewählt. Zukünftig können hier auch Ziele 
      z.B. in Produktivität, Qualität oder 
      Service, die Entwicklung von 
      Marktanteilen- und -positionen oder die 
      Einhaltung von umweltrelevanten Zielen 
      (z.B. Emissionsgrenzwerte) 
      Berücksichtigung finden. 
 
      Das LTI wird hierbei jeweils am Grad der 
      Zielerreichung in einer Spanne von 0 % bis 
      200 % festgelegt. Bei der Zielfestlegung 
      vor Beginn eines Geschäftsjahres stellt 
      der Aufsichtsrat jeweils sicher, dass sich 
      die Nachhaltigkeitsziele in STI und LTI 
      ergänzen. 
 
      Auch bei den Nachhaltigkeitszielen wird 
      jeweils die Leistungsmessung durch einen 
      Vergleich der Planwerte mit den 
      realisierten Werten vorgenommen. Auch die 
      Barauszahlung des LTI wird im Maximum auf 
      200 % des Zielbetrags begrenzt. 
 
      Das LTI kann wie folgt zusammengefasst 
      werden: 
 
   5. Bestimmung der Struktur und Höhe der 
      konkreten Ziel-Gesamtvergütung 
 
   Der Aufsichtsrat legt nach Vorbereitung durch den Personal-, 
   Nominierungs- und Vergütungsausschuss jeweils für das 
   bevorstehende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit dem 
   Vergütungssystem die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes 
   Vorstandsmitglied fest. Die Ziel-Gesamtvergütung für jedes 
   Vorstandsmitglied ist die Summe aus der Grundvergütung, des 
   STI bei 100 %-Zielerreichung und des LTI bei 100 
   %-Zielerreichung. 
 
   Neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und 
   Leistungen der Vorstandsmitglieder werden hierbei 
   insbesondere die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, der 
   Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens 
   berücksichtigt. Der Aufsichtsrat legt ein besonderes 
   Augenmerk darauf, dass die Ziel-Gesamtvergütung marktüblich 
   ist. Die Marktüblichkeit ist anhand der folgenden Punkte zu 
   beurteilen: 
 
   * Externer Vergleich (horizontale 
     Angemessenheit): Zur Beurteilung der 
     Marktüblichkeit der Gesamtvergütung werden 
     Vergütungsdaten der 90 größten 
     börsennotierten Unternehmen in Deutschland 
     mit Notierung im DAX und MDAX 
     herangezogen. Bei diesem horizontalen 
     Marktvergleich wird die Marktstellung 
     einschließlich der Größe und 
     Komplexität der DMG MORI 
     AKTIENGESELLSCHAFT unter besonderer 
     Beachtung der Einordnung der Gesellschaft 
     in vorgenannter Vergleichsgruppe 
     berücksichtigt. Die Größe (z.B. im 
     Hinblick auf Mitarbeiterzahl und Umsatz) 
     und die Ausrichtung des Geschäfts lassen 
     die Heranziehung des SDAX, in dem die DMG 
     MORI AKTIENGESELLSCHAFT aktuell notiert, 
     unangemessen erscheinen. Letztendlich ist 
     die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT dort nur 
     aufgrund der Marktkapitalisierung 
     eingeordnet. 
   * Interner Vergleich (vertikale 
     Angemessenheit): Darüber hinaus wird die 
     Entwicklung der Vorstandsvergütung im 
     Verhältnis zur Vergütung der Belegschaft 
     der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT in einem 
     internen (vertikalen) Vergleich 
     berücksichtigt. Bei diesem Vergleich wird 
     das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur 
     Vergütung des oberen Führungskreises und 
     der weiteren Belegschaft einem 
     Marktvergleich unterzogen. Den oberen 
     Führungskreis hat der Aufsichtsrat zu 
     diesem Zweck wie folgt abgegrenzt: Er 
     besteht aus Bereichsvorständen und 
     Geschäftsführern einschließlich aller 
     Mitglieder des Führungsteams. Die weitere 
     Belegschaft setzt sich zusammen aus 
     tariflichen und außertariflichen 
     Mitarbeitern in Deutschland. 
 
   Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die 
   Ziel-Gesamtvergütung differenziert auszugestalten: Die 
   Ziel-Gesamtvergütung ist unter besonderer Berücksichtigung 
   der Funktion des einzelnen Vorstandsmitglieds festzulegen. 
   Die unterschiedlichen Anforderungen werden bei der Festlegung 
   der absoluten Vergütungshöhe wie auch bei der 
   Vergütungsstruktur berücksichtigt. Hierbei wird insbesondere 
   eine funktionsspezifische Differenzierung vorgenommen. 
   Insbesondere erhält der Vorsitzende des Vorstands bei der 
   Festlegung eine insgesamt höhere Vergütung als die anderen 
   Vorstandsmitglieder. Bei einer erstmaligen Bestellung eines 
   Vorstandsmitglieds können insgesamt eine niedrigere Vergütung 
   oder eine Reduzierung von Vergütungskomponenten für die erste 
   Bestellperiode festgelegt werden. 
 
   Zudem hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Rahmen der 
   jährlichen Überprüfung der Vorstandsvergütung unter 
   Berücksichtigung von Markt und Angemessenheit bei Bedarf nur 
   einzelne anstatt alle Vergütungsbestandteile anzupassen. 
   Hierdurch kann zum Beispiel die kurzfristige oder die 
   langfristige Vergütung an eine veränderte Marktüblichkeit 
   angepasst werden. 
 
   Dies hat zur Folge, dass der Anteil der einzelnen 
   Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung im 
   Vergütungssystem in gewissen Bandbreiten besteht. Der Anteil 
   der langfristigen variablen Ziel-Vergütung soll stets höher 
   sein als die kurzfristige variable Ziel-Vergütung. Der Anteil 
   der festen Vergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen und 
   Versorgungszusagen) liegt bei 40 % bis 50 % der 
   Ziel-Gesamtvergütung. Dieser Prozentsatz kann durch eine 
   geänderte funktionale Differenzierung oder auch im Rahmen der 
   jährlichen Überprüfung und Anpassung an die 
   Marktüblichkeit variieren. Der Anteil der kurzfristigen 
   variablen Vergütung (STI) an der Gesamtvergütung beträgt 17 % 
   bis 27 %, der langfristige Anteil (LTI) 28 % bis 38 %. 
 
   6. Höchstgrenzen der Vergütung 
 
   Die Maximal-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds wird vom 
   Aufsichtsrat jährlich auf der Basis der Ziel-Gesamtvergütung 
   abgeleitet. Die Maximal-Gesamtvergütung eines 
   Vorstandsmitglieds ist die betragsmäßige Höchstgrenze 
   und somit der tatsächliche maximale Zufluss unter 
   Berücksichtigung der festen Vergütung (einschließlich 
   Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen), 
   kurzfristiger variabler Vergütung (STI) und langfristiger 
   variabler Vergütung (LTI), wobei für die variablen 
   Vergütungsbestandteile wie folgt begrenzt sind 
   (Zufluss-Caps): 
 
   * Kurzfristige variable Vergütung (STI): 200 
     % des Zielbetrages 
   * Langfristige variable Vergütung (LTI): 200 
     % des Zielbetrages 
 
   Die Maximal-Gesamtvergütung beträgt für den 
   Vorstandsvorsitzenden Herrn Christian Thönes Euro 
   5.550.000,-- und für die Vorstandsmitglieder Herrn Björn 
   Biermann und Herrn Michael Horn jeweils Euro 2.950.000,--. 
 
   Falls die Hauptversammlung eine Absenkung der vorgesehenen 
   Maximal-Gesamtvergütung beschließt, wird dieses Votum 
   beim Abschluss oder bei der Verlängerung von 
   Vorstands-Anstellungsverträgen berücksichtigt werden. 
 
   7. Malus- und Clawback-Regelungen für die 
      variable Vergütung 
 
   Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die kurzfristige und 
   die langfristige variable Vergütung einzubehalten bzw. 
   zurückzufordern, falls ein Fall eines schwerwiegenden 
   Pflicht- oder Complianceverstoßes vorliegt. Gleiches 
   gilt im Falle schwerwiegenden unethischen Verhaltens. 
 
   In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen 
   Verletzung von Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und 
   gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 AktG durch 
   ein Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft darüber hinaus 
   berechtigt, von dem Vorstandsmitglied für den jeweiligen 
   Bemessungszeitraum, in dem die Pflichtverletzung 

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April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -4-

stattgefunden hat, ausgezahlte variable 
   Vergütungsbestandteile (STI und/oder LTI) ganz oder teilweise 
   zurückzufordern bzw. bei noch nicht erfolgter Auszahlung 
   einzubehalten. 
 
   Wurden die variablen Vergütungsbestandteile (STI und/oder 
   LTI), die an das Erreichen bestimmter Ziele anknüpfen, auf 
   der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausgezahlt, ist die 
   Gesellschaft berechtigt, den sich aus der Neuberechnung der 
   Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten 
   Auszahlung ergebenden Differenzbetrag zurückzufordern. Die 
   Gesellschaft hat darzulegen, dass die Vergütungsberechnung 
   aufgrund falscher Daten unrichtig erfolgt ist und dadurch die 
   variable Vergütung zu hoch ausfiel. 
 
   Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt 
   oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum 
   Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. 
   Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben 
   unberührt. 
 
   8. Anrechnung der Vergütung für 
      Nebentätigkeiten 
 
   Die Vorstandsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten (z.B. 
   öffentliche Ämter, Aufsichtsrat- und Beiratsmandate und 
   vergleichbare Mandate (einschließlich etwaiger 
   Ausschusstätigkeiten), aber auch Berufungen in 
   Wissenschaftsgremien) nicht ohne vorherige Zustimmung des 
   Aufsichtsrats aufnehmen. Sofern Vorstandsmitglieder 
   konzerninterne Aufsichtsratsmandate oder vergleichbare 
   Mandate wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die 
   Vorstandsvergütung angerechnet. Bei Übernahme 
   konzernexterner Aufsichtsratsmandate entscheidet der 
   Aufsichtsrat in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem 
   Ermessen, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Ein 
   wesentlicher Faktor hierbei ist die Bedeutung der 
   Nebentätigkeit für die Interessen des Unternehmens. 
 
   9. Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn 
      der Vorstandstätigkeit und vergleichbare 
      Zusagen 
 
   Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands sind 
   keine zusätzlichen individualvertraglichen Leistungen 
   vorgesehen. Insbesondere soll auch kein Ausgleich für den 
   Verlust von Einkünften beim Vorarbeitgeber und keine 
   Erstattung von Umzugskosten erfolgen. 
 
   10. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
 
   Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch die 
   Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder bestimmt, wobei 
   die variablen Vergütungsbestandteile auf der Basis dieses 
   Vergütungssystems vom Aufsichtsrat bestimmt werden. 
 
   11. Bestimmungen im Zusammenhang mit der 
       Beendigung der Vorstandstätigkeit 
 
   Bei Neuabschluss von Vorstands-Anstellungsverträgen 
   (Erstbestellung) oder bei deren Verlängerung soll keine 
   Sonderregelung für den Fall eines Kontrollwechsels, 
   insbesondere weder ein Sonderkündigungsrecht noch eine 
   Abfindungszahlung, vereinbart werden. 
 
   * Einvernehmliche Beendigung ('Good 
     Leaver'): Scheidet ein Vorstandsmitglied 
     auf Wunsch des Aufsichtsrats aus Gründen 
     aus, die nicht mit dem Verhalten des 
     Vorstandsmitglieds oder dem 
     Vorstandsmitglied selbst zu tun haben, so 
     werden alle ausstehenden LTI-Tranchen 
     regulär zum Ende des vorgesehenen 
     Leistungszeitraums ausgezahlt. Gleiches 
     gilt, falls ein Vorstandsmitglied aus 
     sonstigen Gründen, die er nicht zu 
     vertreten hat, aus dem Vorstand 
     ausscheidet (z.B. regulärer Ablauf oder 
     einvernehmliche Beendigung des 
     Anstellungsvertrages oder andere 
     vertraglich anerkannte Austrittsgründe). 
     Dies umfasst auch den Übertritt in 
     den Vorruhestand sowie die Ablehnung eines 
     Wiederbestellungsangebots durch das 
     Vorstandsmitglied. 
   * Nicht einvernehmliche Beendigung ('Bad 
     Leaver'): Kündigt das Unternehmen das 
     Anstellungsverhältnis mit einem 
     Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder 
     kündigt ein Vorstandsmitglied 
     ungerechtfertigt das 
     Dienstvertragsverhältnis ('Bad Leaver'), 
     so verfallen alle ausstehenden 
     LTI-Zuteilungen, die den dreijährigen 
     Leistungszeitraum nicht beendet haben. 
 
   Im Falle des Todes oder der dauerhaften Invalidität eines 
   Vorstandsmitglieds werden alle ausstehenden LTI-Tranchen 
   sofort auf der Basis einer 100 %igen Zielerreichung 
   ausgezahlt. 
 
   12. Gegenwärtige Anwendung des vorstehend 
       beschriebenen Systems 
 
   Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   ist für die aktuell laufenden Anstellungsverträge, aber auch 
   für deren Verlängerung sowie eventuell neu 
   abzuschließende Anstellungsverträge anwendbar. 
 
   Gegenwärtig sind folgende Anstellungsverträge für 
   Vorstandsmitglieder in Kraft: 
 
   Herr Christian Thönes: 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022; 
   Herr Björn Biermann: 27. November 2018 bis 26. November 2023; 
   Herr Michael Horn: 15. Mai 2018 bis 14. Mai 2021. 
 
   Die Anstellungsverträge haben jeweils eine Festlaufzeit und 
   enden automatisch zum oben angegebenen Ablauftermin. Im Falle 
   des Widerrufs der Bestellung aus wichtigem Grund ist eine 
   einjährige Kündigungsfrist vorgesehen. Im Übrigen sind 
   keine Entlassungsentschädigungen oder Abfindungszahlungen 
   vorgesehen. 
5. *Neufassung von § 15 Abs. 3 der Satzung (Teilnahmerecht)* 
 
   Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat die Voraussetzung für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach der Neufassung des § 123 Abs. 4 Satz 
   1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neueingeführten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein 
   in Textform und in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
   Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
   vorgesehene § 67c AktG finden aber erst ab dem 03. September 
   2020 und damit erstmals auf der ersten Hauptversammlung 
   Anwendung, die nach dem 03. September 2020 einberufen wird. 
   Dies bedeutet, dass sie vor der ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein werden. 
 
   Um ein Abweichen der Regeln zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft und der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, 
   soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen 
   werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldungen zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst 
   nach dem 03. September 2020 wirksam wird. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '_Für den Nachweis der Berechtigung nach Abs. 2 ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den 
   Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich._' 
 
   Eine Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung des § 15 
   Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft und der beabsichtigten 
   Änderungen dieser Regelung durch den Beschlussvorschlag 
   zu Tagesordnungspunkt 5 ist von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
   unter der Internetadresse 
 
   https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der Satzung 
   erst nach dem 03. September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Finanz- und 
   Prüfungsausschusses - vor, die PwC PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat neben 
   der PwC PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, auch HLB 
   Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, als möglichen 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer empfohlen und 
   dabei gegenüber dem Aufsichtsrat eine begründete Präferenz 
   für die PwC PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgesprochen. 
 
   Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 
   2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung 
   (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
   vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Beschränkungen im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurden. 
 
*Informationen* 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die unter den 
Tagesordnungspunkten 1 und 5 genannten Unterlagen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter der Internetadresse 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: -5-

https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
abrufbar. Sämtliche Unterlagen werden auch während der ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung durchgeführten Hauptversammlung am 15. Mai 2020 dort 
abrufbar sein. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das 
    Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 78.817.994 
    Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der 
    Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die 
    Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung beträgt mithin 78.817.994. 
2.  *Virtuelle Hauptversammlung und ausübbare Aktionärsrechte* 
 
    Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus 
    (COVID-19-Pandemie) hat auch in der Bundesrepublik Deutschland zu 
    ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- 
    und des Wirtschaftslebens geführt. Zur Eindämmung des massiven 
    Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben Behörden 
    seit März 2020 die Schließung einer Vielzahl von 
    Einrichtungen sowie erhebliche Einschränkungen der 
    Versammlungsmöglichkeiten beschlossen. Daher ist es nicht mit 
    hinreichender Sicherheit möglich, die Hauptversammlung der DMG 
    MORI AKTIENGESELLSCHAFT dieses Jahr als Präsenzveranstaltung 
    abzuhalten. 
 
    Der Gesetzgeber hat mit dem 'Gesetz über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
    COVID-19-Pandemie' (BGBl. I 2020, S. 570; im Folgenden 
    'PandemieG') auf diese Beschränkungen reagiert und in § 1 des 
    PandemieG unter anderem für die Hauptversammlung einer 
    Aktiengesellschaft wie die der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT 
    vorübergehende Erleichterungen vorgesehen. So wird unter anderem 
    die Möglichkeit geschaffen, eine Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchzuführen 
    und die Einberufungsfrist abzukürzen. 
 
    Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, von 
    diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen und die Hauptversammlung 
    der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
    Hauptversammlung abzuhalten. 
 
    Dies bedeutet für die diesjährige Hauptversammlung insbesondere 
    Folgendes: 
 
    * Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die 
      Geschäftsräume der Gesellschaft in der 
      Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld. Dort werden 
      während der Hauptversammlung der Versammlungsleiter, der 
      Vorstand der Gesellschaft und der Notar, welcher die 
      Niederschrift über die Hauptversammlung aufnimmt, sowie die 
      von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zugegen 
      sein. 
    * Eine Teilnahme vor Ort ist für die Aktionäre oder deren 
      Bevollmächtigte nicht möglich. Die Hauptversammlung wird für 
      alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre 
      Bevollmächtigten in Bild und Ton über das passwortgeschützte 
      Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter der 
      Internetadresse 
 
      https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
      übertragen werden (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend 
      unter 5.). 
    * Die Frist zur Anmeldung und zur Einreichung des Nachweises 
      des Anteilsbesitzes ist auf den vierten Tag vor der 
      Hauptversammlung verkürzt (zu weiteren Einzelheiten siehe 
      nachfolgend unter 3.). 
    * Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre 
      Bevollmächtigten können das *Stimmrecht im Wege der Briefwahl 
      elektronisch* über das passwortgeschützte 
      Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter der 
      Internetadresse 
 
      https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
      *sowie schriftlich*, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail 
      an die Hauptversammlungsadresse der DMG MORI 
      AKTIENGESELLSCHAFT, ausüben (zu weiteren Einzelheiten siehe 
      nachfolgend unter 6. und 7.). Ferner besteht die Möglichkeit, 
      die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit 
      der Ausübung des Stimmrechts nach Weisung zu betrauen (zu 
      weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 8.). Andere 
      Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts bestehen nicht. 
      Auf elektronischem Weg, d.h. über das passwortgeschützte 
      Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter der 
      Internetadresse 
 
      https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
      besteht bis zur förmlichen Beendigung der Fragenbeantwortung 
      durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung die 
      Möglichkeit zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
      elektronischen Briefwahl und zur elektronischen Beauftragung 
      der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Für 
      die schriftliche Ausübung des Stimmrechts oder die 
      schriftliche Beauftragung der von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter gelten aus organisatorischen Gründen 
      kürzere Fristen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend 
      unter 6., 7. und 8.). 
    * Fragen können von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
      oder ihren Bevollmächtigten bis zwei Tage vor der 
      Hauptversammlung über das passwortgeschützte 
      Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter der 
      Internetadresse 
 
      https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
      eingereicht werden (zu weiteren Einzelheiten siehe 
      nachfolgend unter 9.). 
    * Etwaige Widersprüche zur Niederschrift des Notars gegen 
      Beschlussfassungen der Hauptversammlung können von Aktionären 
      oder ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt 
      haben, während der Hauptversammlung über das 
      passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft 
      unter der Internetadresse 
 
      https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
      erklärt werden (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend 
      unter 10.) 
 
    Soweit nachstehend nicht anders ausgeführt, bestehen über die 
    vorstehend genannten Rechte (einschl. der Vorgaben für die Art und 
    Weise ihrer Ausübung) hinaus keine weiteren versammlungsbezogenen 
    ausübbaren Aktionärsrechte; insbesondere besteht während der 
    Hauptversammlung keine Möglichkeit zu Wortmeldungen oder zur 
    Stellung von Anträgen zur Tagesordnung oder zur Geschäftsordnung. 
3.  *Nachweis der Berechtigung, Anmeldung zur Hauptversammlung, 
    Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags und Generierung der 
    persönlichen Zugangsdaten* 
 
    Zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren 
    Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die den 
    Nachweis erbringen, zu Beginn des 12. Tages vor der 
    Hauptversammlung, d.h. am *03. Mai 2020, 00.00 Uhr (MESZ), 
    (Nachweisstichtag)* Aktionär der Gesellschaft gewesen zu sein, und 
    die sich zur Hauptversammlung anmelden. Der Nachweis erfolgt durch 
    einen vom depotführenden Kreditinstitut oder Finanzdienstleister 
    auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des 
    Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte als 
    Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
    Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren 
    Aktionärsrechte bemisst sich dabei ausschließlich nach dem 
    Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
 
    Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
    Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
    vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
    nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Stimmrechts und 
    der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ausschließlich der 
    Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
    d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
    keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung des 
    Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte. 
    Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
    Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von 
    ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht berechtigt, das 
    Stimmrecht oder sonstige ausübbare Aktionärsrechte auszuüben; 
    etwas anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich vom Vorbesitzer, 
    welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, 
    bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
    Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Berechtigung zum 
    Erhalt der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag. 
 
    Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
    spätestens bis zum *11. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ)*, bei der 
    nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und 
    der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder 

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April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis muss in Textform 
    erstellt sein. 
 
     Anmeldestelle: 
     DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT 
     c/o Commerzbank AG 
     GS-BM General Meetings 
     60261 Frankfurt am Main 
     Deutschland 
     Telefax: +49 (0)69 136 26351 
     E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com 
 
    Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
    werden den Aktionären von der Anmeldestelle Anmeldebestätigungen 
    übersendet. Die Anmeldebestätigung wird benötigt, um das 
    passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter 
    der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    nutzen zu können. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
    Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
    Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
    tragen. Dies stellt keine Beschränkung der Ausübung des 
    Stimmrechts oder der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte dar. 
 
    *Voraussetzung für die Nutzung des passwortgeschützten 
    Hauptversammlungsportals* der Gesellschaft unter der 
    Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    d.h. für die elektronische Ausübung des Stimmrechts und der 
    sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte und den Zugriff auf die Bild- 
    und Tonübertragung der Hauptversammlung, ist die *Generierung 
    eines persönlichen Passworts* als persönliche Zugangsdaten. Das 
    persönliche Passwort kann der ordnungsgemäß angemeldete 
    Aktionär mit den aus der Anmeldebestätigung ersichtlichen Daten 
    auf der Startseite des Hauptversammlungsportals der Gesellschaft 
    unter der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    gemäß des dort beschriebenen Verfahrens erstellen. 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können das persönliche 
    Passwort bis zum Schluss der Hauptversammlung generieren. 
4.  *Hinweise zum Datenschutz* 
 
    Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine 
    Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir die uns bei der 
    Anmeldung übermittelten personenbezogenen Daten über Sie und/oder 
    über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die 
    Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren 
    Aktionärsrechte zu ermöglichen. 
 
    Die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT verarbeitet Ihre Daten als 
    Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der 
    EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren 
    maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren 
    personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO 
    finden Sie im Internet unter 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/datenschutz 
5.  *Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton* 
 
    Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre 
    Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, 
    einschließlich der Beantwortung der eingereichten Fragen 
    während der Hauptversammlung und der Abstimmungen, in Bild und Ton 
    live über das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    übertragen. 
 
    Zugriff auf das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    haben nur diejenigen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre, 
    die sich ihre persönlichen Zugangsdaten generiert haben. Aktionäre 
    oder Bevollmächtigte können dann unter Verwendung der persönlichen 
    Zugangsdaten auf die Bild- und Tonübertragung zugreifen. Eine frei 
    zugängliche Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt 
    nicht. 
 
    Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine 
    Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 2 
    AktG. 
6.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
    Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß 
    angemeldet und den Berechtigungsnachweis erbracht haben. 
 
    Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt entweder 
    *elektronisch*, d.h. unter Nutzung des passwortgeschützten 
    Hauptversammlungsportals der Gesellschaft unter der 
    Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    oder *schriftlich*, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an 
    die Hauptversammlungsadresse der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT. 
 
     Hauptversammlungsadresse: 
     DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT 
     c/o Computershare Operations Center 
     D-80249 München 
     Telefax: +49 (0)89 3090 3746 75 
     E-Mail: DMGMORI-HV2020@computershare.de 
 
    Erfolgt die Abgabe der Briefwahl-Stimme *elektronisch*, d.h. über 
    das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft 
    unter der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    kann die Briefwahl-Stimme bis zur *förmlichen Beendigung der 
    Fragenbeantwortung* durch den Versammlungsleiter am Tag der 
    Hauptversammlung (Freitag, 15. Mai 2020) über das 
    passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter 
    der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    abgegeben werden. 
 
    Eine *schriftlich*, d.h. eine postalisch, per Fax oder per E-Mail, 
    abgegebene Briefwahl-Stimme, muss jedoch spätestens bis zum *14. 
    Mai 2020, 12.00 Uhr (MESZ)* (Eingang bei der Gesellschaft), bei 
    der oben genannten Hauptversammlungsadresse der Gesellschaft 
    eingegangen sein. Ein Formular zur schriftlichen Stimmabgabe im 
    Wege der Briefwahl wird mit der Anmeldebestätigung nach 
    ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt und kann auch auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten 
    Hauptversammlungsadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail 
    angefordert werden. 
 
    Elektronisch oder schriftlich bereits abgegebene Stimmen können 
    bis *zur förmlichen Beendigung der Fragenbeantwortung* durch den 
    Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Freitag, 15. Mai 
    2020) elektronisch, d.h. über das passwortgeschützte 
    Hauptversammlungsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung oder ein 
    Widerruf auf schriftlichem Weg muss bis zum *14. Mai 2020, 12.00 
    Uhr (MESZ) *(Eingang bei der Gesellschaft), an die oben genannte 
    Hauptversammlungsadresse übermittelt worden sein. 
 
    Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl stellt keine Teilnahme an 
    der Hauptversammlung im Rechtssinne dar. 
7.  *Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und sonstiger 
    ausübbarer Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte* 
 
    Aktionäre, die ihr Stimmrecht oder die sonstigen ausübbaren 
    Aktionärsrechte nicht persönlich ausüben können oder möchten, 
    können diese Rechte durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen 
    von § 135 AktG erfassten Intermediär, eine Aktionärsvereinigung 
    oder einen sonstigen Dritten ausüben. Auch dann sind für den 
    betreffenden Aktienbestand eine fristgemäße Anmeldung und der 
    Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
    Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
    Stimmberechtigte Aktionäre können einen Vertreter durch Erklärung 
    *unmittelbar gegenüber der Gesellschaft* elektronisch, d.h. über 
    das passwortgeschützte Hauptversammlungsportal der Gesellschaft 
    unter der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    oder schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die 
    oben genannte Hauptversammlungsadresse, bevollmächtigen. Auch der 
    Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
    vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
    Gesellschaft erklärt werden. Eines gesonderten Nachweises der 
    Bevollmächtigung bedarf es dann nicht mehr. 
 
    Aktionäre, die schriftlich einen Vertreter durch Erklärung 
    unmittelbar gegenüber der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, 
    d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte 
    Hauptversammlungsadresse, werden gebeten, zur Erteilung der 
    Vollmacht die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft 
    hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären 
    zusammen mit der Anmeldebestätigung nach ordnungsgemäßer 
    Anmeldung übermittelt und kann auch auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter der Internetadresse 
 
    https://de.dmgmori-ag.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
    heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten 
    Hauptversammlungsadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail 
    angefordert werden. 
 
    Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft, 
    sondern *gegenüber dem Vertreter erteilt* (sog. Innenvollmacht), 

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April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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