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DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-21 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg 
Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005 
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu 
unserer ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 
dem 28. Mai 2020, 11.00 Uhr MESZ ein. Die 
Hauptversammlung wird in Form der virtuellen 
Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 des 'Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie 
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 
2020, S. 569), 
also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, abgehalten. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Dierig Holding AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 
   31. Dezember 2019 einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach den 
   §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung 
   ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen 
   kein Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat 
   bereits den Jahresabschluss festgestellt und 
   den Konzernabschluss gebilligt. 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss, 
   Lagebericht und Konzernlagebericht 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie 
   der Bericht des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 können von der Einberufung 
   der Hauptversammlung an auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch 
   in der Hauptversammlung am 28. Mai 2020 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dierig Holding AG 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR  
   2.224.610,23 wie folgt zu verwenden: 
 
   Einstellung in die        EUR  1.850.000,00 
   anderen Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue Rechnung EUR  374.610,23 
   Bilanzgewinn              EUR  2.224.610,23 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 16 
   Abs. 1 der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts eine in Textform und 
   in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
   Bescheinigung des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Um abweichende Regelungen in Gesetz und 
   Satzung über den für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts erforderlichen Nachweis zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Satzung wie folgt zu ändern: 
 
   § 16 Abs. 1 mit dem bisherigen Wortlaut: 
 
    'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    der Ausübung des Stimmrechts in der 
    Hauptversammlung ist jeder Aktionär 
    berechtigt, der sich vor der 
    Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
    angemeldet und der Gesellschaft seinen 
    Anteilsbesitz nachgewiesen hat. Für die 
    Anmeldung und den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes ist eine in Textform, in 
    deutscher oder englischer Sprache, 
    erstellte Bescheinigung durch das 
    depotführende Institut ausreichend und 
    erforderlich. Die Gesellschaft ist 
    berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit 
    bzw. Echtheit des Nachweises einen 
    geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
    Bestehen auch an diesem Nachweis Zweifel, 
    kann die Gesellschaft die Berechtigung des 
    Aktionärs zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts zurückweisen. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
    21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
    beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
    des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
    jeweils mindestens 6 Tage vor der 
    Hauptversammlung unter der in der 
    Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
    zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und 
    der Tag des Zugangs sind nicht 
    mitzurechnen.' 
 
   wird wie folgt geändert: 
 
    'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    der Ausübung des Stimmrechts in der 
    Hauptversammlung ist jeder Aktionär 
    berechtigt, der sich vor der 
    Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
    angemeldet und der Gesellschaft seinen 
    Anteilsbesitz nachgewiesen hat. Für die 
    Anmeldung und den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes ist ein Nachweis im Sinne 
    des § 67c AktG ausreichend und 
    erforderlich. Die Gesellschaft ist 
    berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit 
    bzw. Echtheit des Nachweises einen 
    geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
    Bestehen auch an diesem Nachweis Zweifel, 
    kann die Gesellschaft die Berechtigung des 
    Aktionärs zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts zurückweisen. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
    21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
    beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
    des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
    jeweils mindestens 6 Tage vor der 
    Hauptversammlung unter der in der 
    Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
    zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und 
    der Tag des Zugangs sind nicht 
    mitzurechnen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung so zum 
   Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
   dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
   3. September 2020 erfolgt. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers 
   für eine etwaige Prüfung des 
   Halbjahresfinanzberichtes 2020* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P 
      GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Augsburg, zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die 
      S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Augsburg, zum Prüfer für eine etwaige 
      Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 2020 
      zu wählen. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft EUR  11.000.000,00 und ist in 
   4.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen 
   Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig Holding AG 
   hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 96.900 Stück eigene Aktien. 
   Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. 
2. *Virtuelle Hauptversammlung* 
 
   Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung 
   in Form einer virtuellen Hauptversammlung 
   i.S.v. Art. 2 § 1 des 'Gesetzes zur Abmilderung 
   der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
   Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 
   2020, S. 569; im Folgenden 'PandemieG'), also 
   ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten, abzuhalten. In dieser 
   Hauptversammlung können die Aktionäre ihre 
   Stimmen insbesondere auch im Wege der 

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April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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