DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.05.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-21 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu
unserer ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag,
dem 28. Mai 2020, 11.00 Uhr MESZ ein. Die
Hauptversammlung wird in Form der virtuellen
Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 des 'Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I
2020, S. 569),
also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, abgehalten.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Dierig Holding AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts zum
31. Dezember 2019 einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach den
§§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019*
Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung
ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen
kein Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat
bereits den Jahresabschluss festgestellt und
den Konzernabschluss gebilligt.
Jahresabschluss und Konzernabschluss,
Lagebericht und Konzernlagebericht
einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie
der Bericht des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2019 können von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung am 28. Mai 2020
zugänglich sein und mündlich erläutert werden.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Dierig Holding AG
ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR
2.224.610,23 wie folgt zu verwenden:
Einstellung in die EUR 1.850.000,00
anderen Gewinnrücklagen
Vortrag auf neue Rechnung EUR 374.610,23
Bilanzgewinn EUR 2.224.610,23
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 16
Abs. 1 der Satzung*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG
finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden.
Sie werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein.
Nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
ist entsprechend den Vorgaben der derzeit
geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts eine in Textform und
in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut erforderlich.
Um abweichende Regelungen in Gesetz und
Satzung über den für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts erforderlichen Nachweis zu
vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung
der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand
soll durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020
wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
Satzung wie folgt zu ändern:
§ 16 Abs. 1 mit dem bisherigen Wortlaut:
'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
der Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung ist jeder Aktionär
berechtigt, der sich vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft
angemeldet und der Gesellschaft seinen
Anteilsbesitz nachgewiesen hat. Für die
Anmeldung und den Nachweis des
Anteilsbesitzes ist eine in Textform, in
deutscher oder englischer Sprache,
erstellte Bescheinigung durch das
depotführende Institut ausreichend und
erforderlich. Die Gesellschaft ist
berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit
bzw. Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Bestehen auch an diesem Nachweis Zweifel,
kann die Gesellschaft die Berechtigung des
Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zurückweisen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
jeweils mindestens 6 Tage vor der
Hauptversammlung unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs sind nicht
mitzurechnen.'
wird wie folgt geändert:
'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
der Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung ist jeder Aktionär
berechtigt, der sich vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft
angemeldet und der Gesellschaft seinen
Anteilsbesitz nachgewiesen hat. Für die
Anmeldung und den Nachweis des
Anteilsbesitzes ist ein Nachweis im Sinne
des § 67c AktG ausreichend und
erforderlich. Die Gesellschaft ist
berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit
bzw. Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Bestehen auch an diesem Nachweis Zweifel,
kann die Gesellschaft die Berechtigung des
Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts zurückweisen. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
jeweils mindestens 6 Tage vor der
Hauptversammlung unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs sind nicht
mitzurechnen.'
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderung der Satzung so zum
Handelsregister zur Eintragung anzumelden,
dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem
3. September 2020 erfolgt.
6. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers
für eine etwaige Prüfung des
Halbjahresfinanzberichtes 2020*
a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Augsburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
b) Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die
S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Augsburg, zum Prüfer für eine etwaige
Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 2020
zu wählen.
*Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 11.000.000,00 und ist in
4.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig Holding AG
hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 96.900 Stück eigene Aktien.
Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.
2. *Virtuelle Hauptversammlung*
Der Vorstand hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung
in Form einer virtuellen Hauptversammlung
i.S.v. Art. 2 § 1 des 'Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I
2020, S. 569; im Folgenden 'PandemieG'), also
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten, abzuhalten. In dieser
Hauptversammlung können die Aktionäre ihre
Stimmen insbesondere auch im Wege der
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April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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