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DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-21 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg 
Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005 
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu 
unserer ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 
dem 28. Mai 2020, 11.00 Uhr MESZ ein. Die 
Hauptversammlung wird in Form der virtuellen 
Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 des 'Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie 
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 
2020, S. 569), 
also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten, abgehalten. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Dierig Holding AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 
   31. Dezember 2019 einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach den 
   §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung 
   ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen 
   kein Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat 
   bereits den Jahresabschluss festgestellt und 
   den Konzernabschluss gebilligt. 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss, 
   Lagebericht und Konzernlagebericht 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie 
   der Bericht des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 können von der Einberufung 
   der Hauptversammlung an auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch 
   in der Hauptversammlung am 28. Mai 2020 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dierig Holding AG 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR  
   2.224.610,23 wie folgt zu verwenden: 
 
   Einstellung in die        EUR  1.850.000,00 
   anderen Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue Rechnung EUR  374.610,23 
   Bilanzgewinn              EUR  2.224.610,23 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 16 
   Abs. 1 der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG 
   finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
   nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
   Sie werden damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
   anwendbar sein. 
 
   Nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   ist entsprechend den Vorgaben der derzeit 
   geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts eine in Textform und 
   in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
   Bescheinigung des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Um abweichende Regelungen in Gesetz und 
   Satzung über den für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts erforderlichen Nachweis zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Satzung wie folgt zu ändern: 
 
   § 16 Abs. 1 mit dem bisherigen Wortlaut: 
 
    'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    der Ausübung des Stimmrechts in der 
    Hauptversammlung ist jeder Aktionär 
    berechtigt, der sich vor der 
    Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
    angemeldet und der Gesellschaft seinen 
    Anteilsbesitz nachgewiesen hat. Für die 
    Anmeldung und den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes ist eine in Textform, in 
    deutscher oder englischer Sprache, 
    erstellte Bescheinigung durch das 
    depotführende Institut ausreichend und 
    erforderlich. Die Gesellschaft ist 
    berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit 
    bzw. Echtheit des Nachweises einen 
    geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
    Bestehen auch an diesem Nachweis Zweifel, 
    kann die Gesellschaft die Berechtigung des 
    Aktionärs zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts zurückweisen. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
    21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
    beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
    des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
    jeweils mindestens 6 Tage vor der 
    Hauptversammlung unter der in der 
    Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
    zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und 
    der Tag des Zugangs sind nicht 
    mitzurechnen.' 
 
   wird wie folgt geändert: 
 
    'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    der Ausübung des Stimmrechts in der 
    Hauptversammlung ist jeder Aktionär 
    berechtigt, der sich vor der 
    Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
    angemeldet und der Gesellschaft seinen 
    Anteilsbesitz nachgewiesen hat. Für die 
    Anmeldung und den Nachweis des 
    Anteilsbesitzes ist ein Nachweis im Sinne 
    des § 67c AktG ausreichend und 
    erforderlich. Die Gesellschaft ist 
    berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit 
    bzw. Echtheit des Nachweises einen 
    geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
    Bestehen auch an diesem Nachweis Zweifel, 
    kann die Gesellschaft die Berechtigung des 
    Aktionärs zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts zurückweisen. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
    21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
    beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis 
    des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
    jeweils mindestens 6 Tage vor der 
    Hauptversammlung unter der in der 
    Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
    zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und 
    der Tag des Zugangs sind nicht 
    mitzurechnen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung so zum 
   Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
   dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
   3. September 2020 erfolgt. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers 
   für eine etwaige Prüfung des 
   Halbjahresfinanzberichtes 2020* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P 
      GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Augsburg, zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die 
      S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Augsburg, zum Prüfer für eine etwaige 
      Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 2020 
      zu wählen. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft EUR  11.000.000,00 und ist in 
   4.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen 
   Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig Holding AG 
   hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 96.900 Stück eigene Aktien. 
   Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. 
2. *Virtuelle Hauptversammlung* 
 
   Der Vorstand hat mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung 
   in Form einer virtuellen Hauptversammlung 
   i.S.v. Art. 2 § 1 des 'Gesetzes zur Abmilderung 
   der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
   Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 
   2020, S. 569; im Folgenden 'PandemieG'), also 
   ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten, abzuhalten. In dieser 
   Hauptversammlung können die Aktionäre ihre 
   Stimmen insbesondere auch im Wege der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

elektronischen Kommunikation abgeben. Die 
   Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des 
   Vorsitzenden des Vorstands und weiterer 
   Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands 
   sowie eines mit der Niederschrift der 
   Hauptversammlung beauftragten Notars in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft in der 
   Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg statt. 
 
   Die Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe 
   des PandemieG führt zu Modifikationen in den 
   Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den 
   Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung 
   wird vollständig in Bild und Ton im Internet 
   übertragen, die Stimmrechtsausübung der 
   Aktionäre über elektronische Kommunikation 
   (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie 
   Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den 
   Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege 
   der elektronischen Kommunikation eingeräumt und 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
   können über elektronische Kommunikation 
   Widerspruch gegen Beschlüsse der 
   Hauptversammlung erheben. 
 
   Die Rechte der Aktionäre einschließlich 
   der Voraussetzungen für ihre Ausübung - 
   entweder durch den Aktionär selbst oder einen 
   von ihm Bevollmächtigten - werden in dieser und 
   den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben. 
 
   a) Anmeldung zur Hauptversammlung 
 
      Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
      können die unter b) - e) genannten Rechte 
      nur ausüben, wenn sie sich zur 
      Hauptversammlung ordnungsgemäß 
      angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren 
      ist in Ziff. 3 (i.V.m. Ziff. 4.b) 
      detailliert beschrieben. 
   b) Bild- und Tonübertragung 
 
      Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
      wird die gesamte Hauptversammlung, 
      einschließlich der 
      Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, 
      in Bild und Ton live im 
      passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.dierig.de/hauptversammlung 
 
      übertragen. Die hierfür erforderlichen 
      persönlichen Zugangsdaten erhalten die 
      Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach 
      der Anmeldung zur Hauptversammlung 
      zugeschickt. Andere Personen als die 
      Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
      können die Hauptversammlung nicht im 
      Internet verfolgen. 
 
      Die Übertragung der Hauptversammlung 
      ermöglicht keine Teilnahme an der 
      Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 2 
      AktG. Die Rechte der Aktionäre und ihrer 
      Bevollmächtigten in der Hauptversammlung 
      ergeben sich vielmehr aus den folgenden 
      Abschnitten c) - e). 
   c) Stimmrechtsausübung 
 
      Die Stimmrechtsausübung durch die 
      Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
      erfolgt im Wege der Briefwahl oder durch 
      die hierzu bevollmächtigten, mit 
      entsprechenden Weisungen ausgestatteten 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 
      Beide Möglichkeiten der 
      Stimmrechtsausübung sind in Ziff. 4 
      detailliert beschrieben. 
   d) Fragemöglichkeit 
 
      Aktionäre und ihre Bevollmächtigten 
      können Fragen über Angelegenheiten der 
      Gesellschaft an die Verwaltung stellen. 
      Um eine Beantwortung der Fragen unter den 
      erschwerten Bedingungen der 
      COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind 
      diese in Übereinstimmung mit Art. 2 
      § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens 
      zwei Tage vor der Hauptversammlung, also 
      bis *25. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ)*, in 
      deutscher Sprache über den 
      passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.dierig.de/hauptversammlung 
 
      bei der Gesellschaft einzureichen. 
      Entscheidend für die Fristeinhaltung ist 
      der Eingang der Frage(n) bei der 
      Gesellschaft. 
 
      Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 
      Abs. 2 PandemieG nach 
      pflichtgemäßem, freiem Ermessen 
      entscheiden, welche Fragen er wie 
      beantwortet. Antworten werden im Rahmen 
      der Fragenbeantwortung während der 
      Hauptversammlung gegeben und 
      gegebenenfalls auch vorab auf der Website 
      der Gesellschaft unter 
 
      http://www.dierig.de/hauptversammlung 
 
      veröffentlicht. 
   e) Einlegung von Widersprüchen 
 
      Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die 
      das Stimmrecht gemäß c) ausgeübt 
      haben, haben das Recht, gegen einen 
      Beschluss der Hauptversammlung über den 
      passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.dierig.de/hauptversammlung 
 
      bis zur Schließung der 
      Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll 
      des Notars einzulegen. 
   f) Verfügbarkeit des passwortgeschützten 
      Internetservices 
 
      Der Internetservice ist über 
 
      http://www.dierig.de/hauptversammlung 
 
      ab dem 8. Mai 2020 verfügbar. 
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der 
   Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; 
   Nachweisstichtag* 
 
   Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) 
   beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß 
   Art. 2 § 1 PandemieG nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter 
   Beifügung des in § 123 Abs. 4 AktG bestimmten 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher 
   oder englischer Sprache angemeldet haben. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen der 
   Gesellschaft spätestens am *21. Mai 2020, 24.00 
   Uhr (MESZ)*, in Textform (§ 126b BGB) unter der 
   nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   _Dierig Holding AG_ 
   _c/o Better Orange IR & HV AG_ 
   _Haidelweg 48_ 
   _81241 München_ 
   _Deutschland_ 
   _Fax: +49 (0)89 889 690 633_ 
   _E-Mail: anmeldung@better-orange.de_ 
 
   Für die Fristwahrung ist der Eingang der 
   Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 
   123 Abs. 4 AktG ist durch das depotführende 
   Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen 
   und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Versammlung, also auf *den 7. Mai 2020, 
   0.00 Uhr (MESZ)*, (Nachweisstichtag) zu 
   beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) 
   beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht 
   hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
   Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis 
   zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder 
   nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
   Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem 
   Verstreichen des Nachweisstichtags oder der 
   Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben 
   Aktienveräußerungen nach dem 
   Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der 
   unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen 
   Aktionärsrechte keine Bedeutung. Entsprechendes 
   gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
   erst danach Aktionär werden, stehen die unter 
   Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte 
   nicht zu. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und 
   des Nachweises über den Anteilsbesitz wird den 
   Aktionären bzw. den von ihnen benannten 
   Bevollmächtigten von der Anmeldestelle ihr 
   jeweiliger individueller Zugangscode für den 
   passwortgeschützten Internetservice unter 
 
   http://www.dierig.de/hauptversammlung 
 
   übersandt. Über den Internetservice kann 
   der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte seine 
   Briefwahlstimme abgeben, ändern oder 
   widerrufen, Vollmacht und ggf. Weisung, auch an 
   die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, 
   erteilen, ändern oder widerrufen, Fragen im 
   Vorfeld der Hauptversammlung an die 
   Gesellschaft richten und Widerspruch zu 
   Protokoll des Notars erklären. 
 
   Um den rechtzeitigen Erhalt ihrer individuellen 
   Zugangscodes sicherzustellen, bitten wir die 
   Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung 
   der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe; 
   Stimmrechtsvertretung* 
 
   a) Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
      können ihre Stimme bis zum *Beginn der 
      Abstimmung* am Tag der Hauptversammlung 
      *(Donnerstag, 28. Mai 2020)* über den 
      passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.dierig.de/hauptversammlung 
 
      abgeben, ändern oder widerrufen. 
 
      Diejenigen Aktionäre, die ihr Stimmrecht 
      im Wege der Briefwahl ausüben wollen, 
      werden gebeten, hierzu den 
      passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.dierig.de/hauptversammlung 
 
      oder das ihnen übersandte 
      Briefwahlformular zu verwenden. 
      Alternativ ist das Briefwahlformular im 
      Internet unter 
 
      http://www.dierig.de/hauptversammlung 
 
      abrufbar. 
 
      Sofern Aktionäre ihre Briefwahlstimmen 
      nicht über den passwortgeschützten 
      Internetservice abgeben wollen, können 
      sie ihre Briefwahlstimme auch postalisch, 
      per Telefax oder E-Mail bis spätestens 

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April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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