DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-21 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit ein zu der am Donnerstag, dem 28. Mai 2020, um 11:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten. Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Leverkusen, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen, statt. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus verbundenen Gesundheitsgefahren die Möglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') (veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. *Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem Jahr daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung in dieser Einberufung unter Ziffer II. enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2019 beendete Geschäftsjahr* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach den §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Herrn Dr. Ulrich Granzer, Herrn Jürgen Baumann, Herrn Dr. John Borer, Herrn Reinhard Eyring, Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel und Herrn Kevin Weber Entlastung zu erteilen. b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Hansjörg Plaggemars, keine Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2020 bzw. zum 30. Juni 2021 gemäß § 115 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014). 5. *Beschlussfassung über die Änderung des § 18 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrates)* Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 18 der Satzung geregelt. Die derzeitige Regelung beruht auf der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007. Demnach erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats derzeit neben dem Ersatz seiner Auslagen eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000 (feste Vergütung). Verbessert sich das Konzernergebnis je Aktie in dem Geschäftsjahr, für das die feste Vergütung gezahlt wird (Vergütungsjahr), und in dem Vergütungsjahr vorausgegangenen Geschäftsjahr gegenüber dem diesem vorausgegangenen Geschäftsjahr jeweils um 25% oder mehr, wird jedem Mitglied des Aufsichtsrates eine erfolgsabhängige Jahresvergütung in Höhe von EUR 10.000 zusätzlich zu der festen Vergütung für das Vergütungsjahr gewährt (erfolgsabhängige Vergütung). Bei einer Verbesserung des Konzernergebnisses je Aktie von jeweils um 50% oder mehr beträgt die erfolgsabhängige Jahresvergütung EUR 20.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der vorgenannten Vergütung. Ziffer 5.4.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 sah vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Dies war auch der Hintergrund der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den derzeitigen § 18 der Satzung. Der Arbeitsaufwand der Mitglieder des Aufsichtsrates hat sich seit der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 stetig erhöht. Zudem wird in Ziffer G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 inzwischen angeregt, dass die Vergütung des Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen sollte. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist also aus Sicht des Deutschen Corporate Governance Kodex nicht mehr empfehlenswert. Im Übrigen sieht der Deutsche Corporate Governance Kodex auch in der Fassung vom 16. Dezember 2019 vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht. Bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Die bisherige Satzungsbestimmung sieht eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Diesen Entwicklungen und Rahmenbedingungen soll rund 13 Jahre nach der letzten Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats angemessen Rechnung getragen werden. Die variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll dabei abgeschafft und eine reine Festvergütung angemessen neu festgesetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 der Satzung wie folgt neu zu fassen: _'§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats_ (1) _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 20.000. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5 fache dieses Betrages._ (2) _Für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich folgende Vergütung:_ a. _Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält EUR 3.000, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält das Doppelte dieses Betrages._ b. _Jedes Mitglied eines anderen Ausschusses erhält EUR 2.000, der Vorsitzende eines anderen Ausschusses erhält das Doppelte dieses Betrages. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss bleibt unberücksichtigt._ _Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt. Bei Überschreiten dieser Zahl sind die zwei höchst dotierten Mitgliedschaften maßgeblich._
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April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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