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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-21 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: 
DE0006046113 / WKN: 604611 - Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit ein 
zu der am Donnerstag, dem 28. Mai 2020, um 11:00 Uhr 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle 
Hauptversammlung abgehalten wird, 
d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten. 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft in Leverkusen, Hemmelrather Weg 201, 51377 
Leverkusen, statt. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund 
der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus 
verbundenen Gesundheitsgefahren die Möglichkeit 
gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') 
(veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung 
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im 
Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen 
und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten. 
 
*Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem 
Jahr daher um besondere Beachtung der nach der 
Tagesordnung in dieser Einberufung unter Ziffer II. 
enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, 
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren 
Aktionärsrechten.* 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 
   Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2019 
   beendete Geschäftsjahr* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach den §§ 171, 172 Aktiengesetz 
   (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gem. § 172 AktG festgestellt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder zur 
   Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG 
   bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen 
   vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich 
   zugänglich zu machen, einer Beschlussfassung 
   hierzu bedarf es nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      Mitgliedern des Aufsichtsrates Herrn Dr. 
      Ulrich Granzer, Herrn Jürgen Baumann, 
      Herrn Dr. John Borer, Herrn Reinhard 
      Eyring, Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel 
      und Herrn Kevin Weber Entlastung zu 
      erteilen. 
   b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn 
      Hansjörg Plaggemars, keine Entlastung zu 
      erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
   Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen sowie zum Prüfer für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 
   30. Juni 2020 bzw. zum 30. Juni 2021 gemäß § 
   115 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Art. 
   16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014). 
5. *Beschlussfassung über die Änderung des § 18 
   der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrates)* 
 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 18 der 
   Satzung geregelt. Die derzeitige Regelung beruht 
   auf der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 
   24. Mai 2007. 
 
   Demnach erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
   derzeit neben dem Ersatz seiner Auslagen eine 
   jährliche feste Vergütung von EUR 15.000 (feste 
   Vergütung). Verbessert sich das Konzernergebnis je 
   Aktie in dem Geschäftsjahr, für das die feste 
   Vergütung gezahlt wird (Vergütungsjahr), und in 
   dem Vergütungsjahr vorausgegangenen Geschäftsjahr 
   gegenüber dem diesem vorausgegangenen 
   Geschäftsjahr jeweils um 25% oder mehr, wird jedem 
   Mitglied des Aufsichtsrates eine erfolgsabhängige 
   Jahresvergütung in Höhe von EUR 10.000 zusätzlich 
   zu der festen Vergütung für das Vergütungsjahr 
   gewährt (erfolgsabhängige Vergütung). Bei einer 
   Verbesserung des Konzernergebnisses je Aktie von 
   jeweils um 50% oder mehr beträgt die 
   erfolgsabhängige Jahresvergütung EUR 20.000. Der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, 
   sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der 
   vorgenannten Vergütung. 
 
   Ziffer 5.4.7 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 sah vor, 
   dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer 
   festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten 
   sollen. Dies war auch der Hintergrund der Aufnahme 
   einer entsprechenden Regelung in den derzeitigen § 
   18 der Satzung. 
 
   Der Arbeitsaufwand der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates hat sich seit der Hauptversammlung 
   vom 24. Mai 2007 stetig erhöht. Zudem wird in 
   Ziffer G.18 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
   inzwischen angeregt, dass die Vergütung des 
   Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen 
   sollte. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist also 
   aus Sicht des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   nicht mehr empfehlenswert. 
 
   Im Übrigen sieht der Deutsche Corporate 
   Governance Kodex auch in der Fassung vom 16. 
   Dezember 2019 vor, dass die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats eine Vergütung erhalten, die in 
   einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben 
   und der Lage der Gesellschaft steht. Bei der 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll der 
   höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des 
   stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von 
   Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Die 
   bisherige Satzungsbestimmung sieht eine 
   entsprechende Differenzierung nicht vor. 
 
   Diesen Entwicklungen und Rahmenbedingungen soll 
   rund 13 Jahre nach der letzten Anpassung der 
   Vergütung des Aufsichtsrats angemessen Rechnung 
   getragen werden. Die variable Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder soll dabei abgeschafft und 
   eine reine Festvergütung angemessen neu 
   festgesetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 der 
   Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    _'§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
    (1) _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
        erhält eine jährliche feste Vergütung 
        von EUR 20.000. Der Vorsitzende erhält 
        das Doppelte, der stellvertretende 
        Vorsitzende erhält das 1,5 fache dieses 
        Betrages._ 
    (2) _Für die Tätigkeit in Ausschüssen des 
        Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder 
        des Aufsichtsrats zusätzlich folgende 
        Vergütung:_ 
 
        a. _Jedes Mitglied des 
           Prüfungsausschusses erhält EUR 
           3.000, der Vorsitzende des 
           Prüfungsausschusses erhält das 
           Doppelte dieses Betrages._ 
        b. _Jedes Mitglied eines anderen 
           Ausschusses erhält EUR 2.000, der 
           Vorsitzende eines anderen 
           Ausschusses erhält das Doppelte 
           dieses Betrages. Die 
           Mitgliedschaft im 
           Nominierungsausschuss bleibt 
           unberücksichtigt._ 
 
        _Ausschusstätigkeiten werden für 
        höchstens zwei Ausschüsse 
        berücksichtigt. Bei Überschreiten 
        dieser Zahl sind die zwei höchst 
        dotierten Mitgliedschaften 
        maßgeblich._ 

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