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(2)

DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-21 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: 
DE0006046113 / WKN: 604611 - Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit ein 
zu der am Donnerstag, dem 28. Mai 2020, um 11:00 Uhr 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle 
Hauptversammlung abgehalten wird, 
d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten. 
 
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft in Leverkusen, Hemmelrather Weg 201, 51377 
Leverkusen, statt. Der Vorstand hat vor dem Hintergrund 
der COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, zum Schutz vor mit dem Corona-Virus 
verbundenen Gesundheitsgefahren die Möglichkeit 
gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') 
(veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung 
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
und Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im 
Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020), zu nutzen 
und die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abzuhalten. 
 
*Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre in diesem 
Jahr daher um besondere Beachtung der nach der 
Tagesordnung in dieser Einberufung unter Ziffer II. 
enthaltenen Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, 
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren 
Aktionärsrechten.* 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 
   Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2019 
   beendete Geschäftsjahr* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach den §§ 171, 172 Aktiengesetz 
   (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gem. § 172 AktG festgestellt. Einer 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zur 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder zur 
   Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG 
   bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen 
   vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich 
   zugänglich zu machen, einer Beschlussfassung 
   hierzu bedarf es nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      Mitgliedern des Aufsichtsrates Herrn Dr. 
      Ulrich Granzer, Herrn Jürgen Baumann, 
      Herrn Dr. John Borer, Herrn Reinhard 
      Eyring, Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel 
      und Herrn Kevin Weber Entlastung zu 
      erteilen. 
   b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
      Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn 
      Hansjörg Plaggemars, keine Entlastung zu 
      erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
   Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen sowie zum Prüfer für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 
   30. Juni 2020 bzw. zum 30. Juni 2021 gemäß § 
   115 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Art. 
   16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014). 
5. *Beschlussfassung über die Änderung des § 18 
   der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrates)* 
 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 18 der 
   Satzung geregelt. Die derzeitige Regelung beruht 
   auf der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 
   24. Mai 2007. 
 
   Demnach erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
   derzeit neben dem Ersatz seiner Auslagen eine 
   jährliche feste Vergütung von EUR 15.000 (feste 
   Vergütung). Verbessert sich das Konzernergebnis je 
   Aktie in dem Geschäftsjahr, für das die feste 
   Vergütung gezahlt wird (Vergütungsjahr), und in 
   dem Vergütungsjahr vorausgegangenen Geschäftsjahr 
   gegenüber dem diesem vorausgegangenen 
   Geschäftsjahr jeweils um 25% oder mehr, wird jedem 
   Mitglied des Aufsichtsrates eine erfolgsabhängige 
   Jahresvergütung in Höhe von EUR 10.000 zusätzlich 
   zu der festen Vergütung für das Vergütungsjahr 
   gewährt (erfolgsabhängige Vergütung). Bei einer 
   Verbesserung des Konzernergebnisses je Aktie von 
   jeweils um 50% oder mehr beträgt die 
   erfolgsabhängige Jahresvergütung EUR 20.000. Der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, 
   sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der 
   vorgenannten Vergütung. 
 
   Ziffer 5.4.7 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 sah vor, 
   dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer 
   festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten 
   sollen. Dies war auch der Hintergrund der Aufnahme 
   einer entsprechenden Regelung in den derzeitigen § 
   18 der Satzung. 
 
   Der Arbeitsaufwand der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates hat sich seit der Hauptversammlung 
   vom 24. Mai 2007 stetig erhöht. Zudem wird in 
   Ziffer G.18 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
   inzwischen angeregt, dass die Vergütung des 
   Aufsichtsrats in einer Festvergütung bestehen 
   sollte. Eine erfolgsorientierte Vergütung ist also 
   aus Sicht des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   nicht mehr empfehlenswert. 
 
   Im Übrigen sieht der Deutsche Corporate 
   Governance Kodex auch in der Fassung vom 16. 
   Dezember 2019 vor, dass die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats eine Vergütung erhalten, die in 
   einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben 
   und der Lage der Gesellschaft steht. Bei der 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll der 
   höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des 
   stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von 
   Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Die 
   bisherige Satzungsbestimmung sieht eine 
   entsprechende Differenzierung nicht vor. 
 
   Diesen Entwicklungen und Rahmenbedingungen soll 
   rund 13 Jahre nach der letzten Anpassung der 
   Vergütung des Aufsichtsrats angemessen Rechnung 
   getragen werden. Die variable Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder soll dabei abgeschafft und 
   eine reine Festvergütung angemessen neu 
   festgesetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 der 
   Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
    _'§ 18 Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
    (1) _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
        erhält eine jährliche feste Vergütung 
        von EUR 20.000. Der Vorsitzende erhält 
        das Doppelte, der stellvertretende 
        Vorsitzende erhält das 1,5 fache dieses 
        Betrages._ 
    (2) _Für die Tätigkeit in Ausschüssen des 
        Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder 
        des Aufsichtsrats zusätzlich folgende 
        Vergütung:_ 
 
        a. _Jedes Mitglied des 
           Prüfungsausschusses erhält EUR 
           3.000, der Vorsitzende des 
           Prüfungsausschusses erhält das 
           Doppelte dieses Betrages._ 
        b. _Jedes Mitglied eines anderen 
           Ausschusses erhält EUR 2.000, der 
           Vorsitzende eines anderen 
           Ausschusses erhält das Doppelte 
           dieses Betrages. Die 
           Mitgliedschaft im 
           Nominierungsausschuss bleibt 
           unberücksichtigt._ 
 
        _Ausschusstätigkeiten werden für 
        höchstens zwei Ausschüsse 
        berücksichtigt. Bei Überschreiten 
        dieser Zahl sind die zwei höchst 
        dotierten Mitgliedschaften 
        maßgeblich._ 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-

(3) _Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
        während eines Teils des Geschäftsjahres 
        dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss 
        angehören bzw. den Vorsitz oder den 
        stellvertretenden Vorsitz im 
        Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem 
        Ausschuss innehaben, erhalten eine 
        zeitanteilige Vergütung._ 
    (4) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder 
        des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an 
        einer Sitzung des Aufsichtsrats bzw. 
        seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 
        EUR 1.000. Die Teilnahme an Telefon- 
        und Videokonferenzen bzw. die Teilnahme 
        an einer Sitzung durch Zuschaltung im 
        Wege der Telefon- und Videokonferenz 
        wird entsprechend mit einem 
        Sitzungsgeld vergütet. Für mehrere 
        Sitzungen - sei es des Aufsichtsrats 
        oder von Ausschüssen - die an einem 
        Kalendertag stattfinden, wird 
        Sitzungsgeld insgesamt nur einmal 
        gezahlt. 
    (5) _Ferner erhalten die Mitglieder des 
        Aufsichtsrats, ausgenommen der 
        Vorsitzende und sein Stellvertreter, 
        für die Leitung einer Hauptversammlung 
        eine Vergütung von EUR 4.000._ 
    (6) _Die Vergütung ist nach Ablauf eines 
        jeden Quartals zu zahlen._ 
    (7) _Die Gesellschaft erstattet den 
        Aufsichtsratsmitgliedern die durch die 
        Ausübung des Amts entstehenden Auslagen 
        einschließlich einer etwaigen auf 
        die Vergütung und den Auslagenersatz 
        entfallenden Umsatzsteuer 
        (Mehrwertsteuer)._ 
    (8) _Die Gesellschaft bezieht die 
        Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des 
        Aufsichtsrats in die Deckung einer von 
        ihr abgeschlossenen 
        Vermögensschadens-Haftpflichtversicheru 
        ng mit ein.'_ 
6. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung 
   eines mittelbaren Bezugsrechts* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit 
   EUR 44.849.365 und ist eingeteilt in 44.849.365 
   auf den Namen lautende Stückaktien mit einem 
   rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 
   1,00. Das Grundkapital soll erhöht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
    bis zu EUR 8.969.870 durch Ausgabe von bis 
    zu 8.969.870 neuen auf den Namen lautende 
    Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil 
    am Grundkapital von je EUR 1,00 ('*Neue 
    Aktien*') gegen Bareinlagen erhöht. Die 
    Neuen Aktien sind mit voller 
    Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2020 
    ausgestattet. Sie werden zum Ausgabebetrag 
    von je EUR 1,00 (pari) je Neuer Aktie, 
    mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis 
    zu EUR 8.969.870 ausgegeben. 
    Die Neuen Aktien sind den Aktionären zum 
    Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht wird 
    dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien 
    von einem vom Vorstand auszuwählenden und 
    zu beauftragenden Kreditinstitut oder einem 
    nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
    Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
    Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären im Verhältnis 5: 1 zu einem 
    noch festzulegenden Bezugspreis zum Bezug 
    anzubieten und den Mehrerlös - nach Abzug 
    angemessener Kosten - an die Gesellschaft 
    abzuführen. Für je fünf alte Aktien kann 
    also eine Neue Aktie bezogen werden. Für 
    die Ausübung des Bezugsrechts ist eine 
    Frist von mindestens zwei Wochen zu 
    bestimmen. 
    Der Bezugspreis wird durch gesonderten 
    Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem 
    Ermessen unter Berücksichtigung der 
    Kapitalmarktbedingungen festgelegt, wobei 
    der Mindestbetrag gemäß § 9 Absatz 1 
    AktG nicht unterschritten werden darf. Der 
    Bezugspreis wird spätestens drei Tage vor 
    Ablauf der Bezugsfrist im Bundesanzeiger 
    und über ein elektronisches 
    Informationsmedium bekannt gemacht werden. 
    Sollten innerhalb der Bezugsfrist Neue 
    Aktien in Ausübung des Bezugsrechts nicht 
    bezogen sein, so können diese den 
    Aktionären unter Beachtung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
    über ihr Bezugsrecht hinaus (Mehrbezug) und 
    Dritten im Rahmen einer Privatplatzierung 
    zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten 
    werden. 
    Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrates die 
    weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
    und ihrer Durchführung, insbesondere die 
    weiteren Bedingungen für die Ausgabe der 
    Neuen Aktien, festzulegen. 
    Werden Backstopvereinbarungen (d.h. 
    verpflichtende Vereinbarungen über den 
    Erwerb von Neuen Aktien) mit Aktionären 
    abgeschlossen, ist § 53a AktG dergestalt zu 
    beachten, dass der Abschluss von 
    Backstopvereinbarungen allen Aktionären zu 
    gleichen Bedingungen angeboten wird oder 
    ein Ausschreibungsverfahren stattfindet. 
    Es wird folgende Durchführungsfrist 
    bestimmt: Der Vorstand sowie der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrats (bzw. im 
    Falle seiner Verhinderung sein 
    Stellvertreter) werden angewiesen, den 
    Beschluss über die Erhöhung des 
    Grundkapitals unverzüglich, spätestens 
    binnen zwei Wochen nach der 
    Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung, gem. § 184 AktG zur 
    Eintragung beim zuständigen Handelsregister 
    anzumelden, es sei denn, dass gegen den 
    Beschluss Widerspruch zur Niederschrift 
    erklärt wurde; in diesem Fall ist der 
    Beschluss über die Erhöhung des 
    Grundkapitals gem. § 184 AktG unverzüglich, 
    spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf 
    der Anfechtungsfrist gem. § 246 Abs. 1 
    AktG, zur Eintragung beim zuständigen 
    Handelsregister anzumelden. Der Beschluss 
    über die Erhöhung des Grundkapitals wird 
    unwirksam, wenn binnen vier Monaten nach 
    erfolgter Eintragung des Beschlusses über 
    die Erhöhung des Grundkapitals gem. § 184 
    AktG in das Handelsregister keine Zeichnung 
    von Neuen Aktien erfolgt ist oder die 
    Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des 
    Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht 
    spätestens binnen fünf Monaten nach 
    Eintragung des Beschlusses über die 
    Erhöhung des Grundkapitals gem. § 184 AktG 
    in das Handelsregister erfolgt ist. Wird 
    der Beschluss über die Erhöhung des 
    Grundkapitals durch Anfechtungs- und/oder 
    Nichtigkeitsklage angegriffen, wird er aber 
    spätestens unwirksam, wenn die Eintragung 
    der Durchführung der Erhöhung des 
    Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht 
    spätestens binnen neun Monaten nach dem Tag 
    der Hauptversammlung in das Handelsregister 
    erfolgt ist, wird er nicht durch 
    Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage 
    angegriffen, wird er aber spätestens 
    unwirksam, wenn die Eintragung der 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
    gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen 
    sechs Monaten nach dem Tag der 
    Hauptversammlung in das Handelsregister 
    erfolgt ist. 
    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
    Fassung des § 7 Absatz 1 der Satzung 
    entsprechend der Durchführung der 
    Kapitalerhöhung anzupassen. 
7. *Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 
   7 Absatz 3a der Satzung (Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals I ohne Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Satzung zu ändern und hierzu folgenden Absatz 3a 
   in § 7 der Satzung einzufügen: 
 
   '(3a) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
         Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
         27. Mai 2025 mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats um bis zu EUR 8.500.000 
         durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
         bis zu 8.500.000 auf den Namen 
         lautenden Stückaktien gegen Bareinlage 
         zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). 
         Die neuen Aktien sind den Aktionären 
         zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht 
         kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 
         5 AktG auch mittelbar gewährt werden. 
 
         _Unterschreitet der festgesetzte 
         Bezugspreis den volumengewichteten 
         Durchschnittskurs, der anhand der 
         Schlusskurse der Aktie der Biofrontera 
         AG an der Frankfurter Wertpapierbörse 
         im elektronischen XETRA-Handel (oder 
         Nachfolgesystem) innerhalb der letzten 
         fünf Handelstage vor dem Tag der 
         Bekanntmachung des Bezugspreises im 
         Bundesanzeiger errechnet wird ('_ 
         _Durchschnittskurs_ _'), um mehr als 5 
         %, ist der Vorstand verpflichtet, im 
         Rahmen des Möglichen einen 
         börsenmäßigen Handel der 
         Bezugsrechte, mindestens im 
         Freiverkehr einer deutschen Börse, zu 
         veranlassen. Der Vorstand ist in 
         diesem Fall zudem verpflichtet, dafür 
         zu sorgen, dass Inhabern von 
         Bezugsrechten, die ihre Bezugsrechte 
         ausgeübt haben ('_ _Berechtigte_ _'), 
         ein weiterer Bezug ('_ _Mehrbezug_ _') 
         solcher neuen Aktien angeboten wird, 
         die nicht im Rahmen der Ausübung von 
         Bezugsrechten erworben wurden ('_ 
         _nicht bezogene Aktien_ _'). Jedem 
         Berechtigten ist dabei ein Mehrbezug 
         von nicht bezogenen Aktien in dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Umfang anzubieten, der seinem Anteil 
         an den insgesamt ausgeübten 
         Bezugsrechten entspricht._ 
 
         _Der Bezugspreis darf den 
         Durchschnittskurs nicht 
         überschreiten._ 
 
         Werden Backstopvereinbarungen (d.h. 
         verpflichtende Vereinbarungen über den 
         Erwerb von neuen Aktien) mit 
         Aktionären abgeschlossen, ist § 53a 
         AktG dergestalt zu beachten, dass der 
         Abschluss von Backstopvereinbarungen 
         allen Aktionären zu gleichen 
         Bedingungen angeboten wird oder ein 
         Ausschreibungsverfahren stattfindet. 
         Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats den 
         weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
         die Bedingungen der Aktienausgabe 
         festzulegen. 
 
         Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
         Fassung des § 7 der Satzung nach 
         vollständiger oder teilweiser 
         Durchführung der Erhöhung des 
         Grundkapitals entsprechend der 
         jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
         Kapitals I und, falls das Genehmigte 
         Kapital I bis zum 27. Mai 2025 nicht 
         oder nicht vollständig ausgenutzt 
         worden sein sollte, nach Ablauf der 
         Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
*Ergänzende Hinweise zu Tagesordnungspunkt 7* 
 
*Übersicht über künftige Reservekapitalia* 
 
Für den Fall, dass die unter Tagesordnungspunkte 7 
erbetene Ermächtigung erteilt und wirksam wird, würden 
sich die Reservekapitalia der Gesellschaft wie folgt 
beschrieben entwickeln. 
 
Derzeit bestehen folgende Reservekapitalia: 
 
Bedingtes Kapital I 
 
Es besteht ein Bedingtes Kapital I gem. § 7 Abs. 2 der 
Satzung in Höhe von noch EUR 3.998.014, das durch 
Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 2015 in 
einem Umfang von bis zu EUR 6.434.646 geschaffen wurde. 
Die Reduzierung des Betrags in der Satzung beruht auf der 
Ausübung von Wandlungsrechten, wobei die Ausgabe der 
neuen Aktien in Höhe der Differenz bereits im 
Handelsregister eingetragen wurde. Insgesamt können damit 
noch 3.998.014 neue Aktien aus dem Bedingten Kapital I 
ausgegeben werden. Aus bereits ausgegebenen 
Wandelschuldverschreibungen bestehen derzeit 
Wandlungsrechte, aus denen noch bis zu 427.642 neue 
Aktien entstehen können. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
hier möglich für Spitzenbeträge, um den Inhabern von 
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von 
mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten 
Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in 
dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde und 
sofern Finanzinstrumente gegen Sachleistungen ausgegeben 
werden und der Wert der Sachleistung im Vergleich zu dem 
nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen 
ermittelten theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente 
nicht unangemessen niedrig ist. 
 
Bedingtes Kapital III 
 
Das Bedingte Kapital III gem. § 7 Abs. 6 der Satzung 
besteht mit einem Betrag von EUR 249.050. Das Bedingte 
Kapital III dient der Absicherung von Optionen, die im 
Zuge des Aktienoptionsprogramms 2010 ausgegeben wurden 
und noch nicht verfallen sind. Da das 
Aktienoptionsprogramm 2010 am 01. Juli 2015 ausgelaufen 
ist, können auf seiner Grundlage keine weiteren Optionen 
gewährt werden. Derzeit sind noch 24.500 Optionen 
ausstehend, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2010 
gewährt wurden, aus denen nach Maßgabe der 
Optionsbedingungen jeweils eine neue Aktie der 
Biofrontera AG bezogen werden kann. Die Aktionärinnen und 
Aktionäre haben kein Bezugsrecht auf die Aktien aus dem 
Bedingte Kapital III. 
 
Bedingtes Kapital V 
 
Das Bedingte Kapital V gem. § 7 Abs. 8 der Satzung 
besteht mit einem Betrag von EUR 1.814.984. Das Bedingte 
Kapital V dient der Absicherung von Optionen, die im Zuge 
des Aktienoptionsprogramms 2015 nach näherer Maßgabe 
der Beschlussvorschläge der Verwaltung zu 
Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 28. August 
2015 bis zum 27. August 2020 ausgegeben werden. Derzeit 
sind noch 1.496.985 Optionen ausstehend, die im Rahmen 
des Aktienoptionsprogramms 2015 gewährt wurden, aus denen 
nach Maßgabe der Optionsbedingungen jeweils eine 
neue Aktie der Biofrontera AG bezogen werden kann. Die 
Aktionärinnen und Aktionäre haben kein Bezugsrecht auf 
die Aktien aus dem Bedingte Kapital III. 
 
Genehmigtes Kapital II 
 
Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hat den Vorstand 
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. 
Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 
4.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen 
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Das 
Bezugsrecht kann für Spitzenbeträge ausgeschlossen 
werden. Zudem ist ein erleichterter 
Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
vorgesehen. Gegen die Beschlussfassung wurde 
Anfechtungsklage erhoben, mangels Eintragung im 
Handelsregister ist die Ermächtigung noch nicht wirksam 
geworden. Das Verfahren ist beim Bundesgerichtshof 
anhängig. Ein Freigabeantrag im Sinne des § 246a AktG 
wurde gestellt. Würde diese Ermächtigung wirksam werden, 
würde ein weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 
4.000.000 bestehen. Auf diese Aktien könnte das 
Bezugsrecht für Spitzenbeträge und gem. § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. 
 
Genehmigtes Kapital I 
 
Hinzukommen würde das neue Genehmigte Kapital I 
(Tagesordnungspunkt 7) in einem Umfang von bis zu EUR 
8.500.000 kommen, das keinen Bezugsrechtsausschluss 
vorsieht. 
 
ENDE DER TAGESORDNUNG 
 
*II. Weitere Angaben, Hinweise* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung ausgegebenen 44.849.365 Stückaktien der 
Gesellschaft sind 44.849.365 Stückaktien teilnahme- und 
stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
2. *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
Gemäß § 1 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung abgehalten wird. Die Abhaltung der 
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ist 
zulässig, wenn 
 
- die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
  Versammlung erfolgt, 
- die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
  elektronische Kommunikation (Briefwahl oder 
  elektronische Teilnahme) sowie 
  Vollmachtserteilung möglich ist, 
- den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
  der elektronischen Kommunikation eingeräumt 
  wird, 
- den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
  haben, in Abweichung von § 245 Nummer 1 AktG 
  unter Verzicht auf das Erfordernis des 
  Erscheinens in der Hauptversammlung eine 
  Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen 
  Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt 
  wird. 
 
Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich als zulässig 
angesehen, dass der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschafter vor Ort an der Hauptversammlung als 
Vertreter von Aktionären teilnimmt. Die Ausübung des 
Stimmrechts durch Aktionäre oder durch Bevollmächtigte 
kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. Eine elektronische 
Teilnahme an der Versammlung durch Aktionäre oder durch 
Bevollmächtigte im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist 
nicht möglich. 
 
3. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung ihres Stimmrechts - persönlich oder durch 
Bevollmächtigte - sind gemäß § 20 Absatz 2 der 
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag 
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht 
mitzurechnen), also bis Donnerstag, den 21. Mai 2020, 
24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und am Tage der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die 
Anmeldung hat schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 
126b BGB) zu erfolgen. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter 
der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail 
zugehen: 
 
Biofrontera AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
 
oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288 
 
oder unter der E-Mail-Adresse 
namensaktien@linkmarketservices.de 
 
Die Anmeldung kann zudem auch auf elektronischem Weg 
unter Verwendung des von der Gesellschaft unter 
 
www.biofrontera.com 
 
im Bereich *"Investoren / Hauptversammlung"* angebotenen 
passwortgeschützten Aktionärs-Portals 
('Aktionärs-Portal') erfolgen. 
 
Die Unterlagen zur Anmeldung, die Tagesordnung zur 
Hauptversammlung und Informationen zur Nutzung des 
Aktionärs-Portal nebst den Zugangsdaten wird die 
Gesellschaft den Aktionären übermitteln, die es verlangen 
oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung (14. Mai 
2020, 0:00 Uhr) als Aktionär im Aktienregister der 
Gesellschaft eingetragen sind. Auch neue Aktionäre, die 
nach dem 14. Mai 2020, 0:00 Uhr, in das Aktienregister 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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