Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 16.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Im Fokus der Anleger: InnoCan Pharma vor entscheidendem Meilenstein!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
611 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: MAX Automation SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-21 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MAX Automation SE Düsseldorf WKN: A2DA58 
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit *zur ordentlichen 
Hauptversammlung der MAX Automation SE am Freitag, den 
29. Mai 2020, 11:00 Uhr (MESZ) *ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer 
vom Verwaltungsrat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 
Sätze 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('_COVID-19-MaßnahmenG_') getroffenen Entscheidung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als 
 
virtuelle Hauptversammlung 
 
abgehalten, wobei 
 
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
   Versammlung erfolgt; 
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) 
   über elektronische Kommunikation (namentlich 
   per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung 
   möglich ist; 
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege 
   elektronischer Kommunikation (bis zum Ablauf 
   des zweiten Tages vor der Versammlung) 
   eingeräumt wird; 
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach 
   Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 
   245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht 
   auf das Erfordernis des Erscheinens in der 
   Hauptversammlung eine Möglichkeit zum 
   Widerspruch gegen einen Beschluss der 
   Hauptversammlung eingeräumt wird. 
 
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich 
nachfolgend unter 'II. Weitere Angaben und Hinweise'. 
 
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende 
der Versammlung, der Verwaltungsrat und der 
beurkundende Notar sowie der von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter befinden, ist die 
Zentrale der MAX Automation SE, Breite Straße 
29-31, 40213 Düsseldorf. Für die Aktionäre und deren 
Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und 
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der 
Hauptversammlung. 
 
I. TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die MAX 
   Automation SE und den Konzern mit den 
   erläuternden Berichten des Verwaltungsrats zu 
   den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sowie 
   des Berichts des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat hat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gemäß § 47 Abs. 5 des Gesetzes zur 
   Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
   des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut 
   der Europäischen Gesellschaft (SE) ('_SEAG_') 
   am 13. März 2020 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch 
   den Verwaltungsrat festgestellt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses oder eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 47 Abs. 6 SEAG 
   ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
   sollen dieser erläutert werden, ohne dass es 
   nach gesetzlichen Bestimmungen einer 
   Beschlussfassung bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrates für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitglieder des Verwaltungsrats werden für 
   diesen Zeitraum entlastet. 
 
   Die Abstimmung über die Entlastung soll für 
   jedes im Geschäftsjahr 2019 amtierende 
   Mitglied des Verwaltungsrats einzeln erfolgen. 
3. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung 
   seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   zum Abschlussprüfer der MAX Automation SE und 
   zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von 
   § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine 
   solche prüferische Durchsicht vor der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014) auferlegt wurde. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   hat gegenüber dem Verwaltungsrat erklärt, dass 
   keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen 
   zwischen ihr, ihren Organen und 
   Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen 
   und seinen Organmitgliedern andererseits 
   bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit 
   begründen können. 
4. *Wahl zum Verwaltungsrat* 
 
   Herr Oliver Jaster und Herr Andreas Krause 
   haben jeweils ihr Amt mit Wirkung zum Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 
   2020 niedergelegt. Als Nachfolger für Herrn 
   Oliver Jaster soll Herr Marcel Neustock und 
   als Nachfolgerin für Herrn Andreas Krause soll 
   Frau Karoline Kalb von der Hauptversammlung in 
   den Verwaltungsrat gewählt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß § 7 
   Abs. 1 Satz 1 der Satzung, §§ 23, 24, 28 Abs. 
   1 SEAG, Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus 
   fünf Mitgliedern zusammen, die sämtlich 
   Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind 
   und von der Hauptversammlung gewählt werden. § 
   24 Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, mit Wirkung ab 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   am 29. Mai 2020 bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrates für das 
   Geschäftsjahr 2023 beschließt, längstens 
   jedoch bis zum 17. Mai 2025, die nachfolgend 
   genannten Personen zu Mitgliedern des 
   Verwaltungsrates zu bestellen: 
 
   4.1 Herr Marcel Neustock, Investment Manager 
       bei der Günther Holding SE, Hamburg, 
       wohnhaft in Lübeck, als Nachfolger für 
       Herrn Oliver Jaster. 
 
       Herr Marcel Neustock ist Investment 
       Manager bei der Günther Holding SE, 
       Hamburg, der insgesamt 34,9 % der 
       Stimmrechte an der MAX Automation SE 
       zuzurechnen sind. Im Übrigen 
       bestehen nach Einschätzung des 
       Verwaltungsrats keine für die 
       Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
       maßgebenden persönlichen oder 
       geschäftlichen Beziehungen zwischen 
       Herrn Marcel Neustock einerseits und den 
       Gesellschaften des MAX 
       Automation-Konzerns, den Organen der MAX 
       Automation SE oder einem direkt oder 
       indirekt mit mehr als 10 % der 
       stimmberechtigten Aktien an der MAX 
       Automation SE beteiligten Aktionär 
       andererseits. 
   4.2 Frau Karoline Kalb, Rechtsanwältin, 
       wohnhaft in Augsburg, als Nachfolgerin 
       für Herrn Andreas Krause. 
 
       Zwischen Frau Karoline Kalb und der MAX 
       Automation SE besteht derzeit ein 
       Beratervertrag, der im Falle der Wahl 
       von Frau Kalb in den Verwaltungsrat 
       endet. Im Übrigen bestehen nach 
       Einschätzung des Verwaltungsrats keine 
       für die Wahlentscheidung der 
       Hauptversammlung maßgebenden 
       persönlichen oder geschäftlichen 
       Beziehungen zwischen Frau Karoline Kalb 
       einerseits und den Gesellschaften des 
       MAX Automation-Konzerns, den Organen der 
       MAX Automation SE oder einem direkt oder 
       indirekt mit mehr als 10 % der 
       stimmberechtigten Aktien an der MAX 
       Automation SE beteiligten Aktionär 
       andererseits. 
 
   Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrats zu 
   Tagesordnungspunkt 4 beruhen auf einer 
   entsprechenden Empfehlung des 
   Personalausschusses, der in diesem Fall die 
   Aufgaben des Nominierungsausschusses 
   übernommen hat. Der Verwaltungsrat hat sich 
   bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den 
   für die Tätigkeit im Verwaltungsrat zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im 
   Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX 
   Automation SE wegen der Börsenzulassung ihrer 
   Aktien am regulierten Markt gehört, muss 
   gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -2-

Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG 
   mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats 
   über Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
   verfügen. Diese Anforderungen werden bereits 
   von Herrn Dr. Diekmann, Herrn Dr. Ralf Guckert 
   und Herrn Dr. Jens Kruse erfüllt. 
 
   Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden 
   Wahlvorschlägen folgt, sind nach der 
   Überzeugung des Verwaltungsrats die 
   Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig 
   in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 27 Abs. 1 
   Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 
   Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in 
   dem die Gesellschaft tätig ist. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen 
   zum Verwaltungsrat entscheiden zu lassen. 
 
   *Weitere Informationen zu Punkt 4 der 
   Tagesordnung, insbesondere Lebenslauf der 
   Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 
   Satz 5 AktG:* 
 
   *Herr Marcel Neustock* 
 
   Investment Manager 
 
   Persönliche Daten: 
 
   Geburtsjahr: 1983 
   Geburtsort: Eberswalde 
   Nationalität: deutsch 
 
   Beruflicher Werdegang: 
 
   Seit 2013   Investment Manager bei Günther 
               Holding SE, Hamburg 
   2012 - 2013 Investment Manager bei Lampe 
               Equity Management GmbH (Bankhaus 
               Lampe KG), Hamburg 
   2010 - 2012 Associate M&A bei Lampe 
               Corporate Finance GmbH (Bankhaus 
               Lampe KG), Frankfurt am Main 
   2006 - 2010 Analyst im Bereich Global 
               Banking & Markets bei The Royal 
               Bank of Scotland, Frankfurt am 
               Main und London 
 
   Ausbildung: 
 
   Seit 2019   Executive MBA an der RWTH Aachen 
               Business School, Aachen 
   2006 - 2010 Berufsintegriertes Studium der 
               Bank- und 
               Betriebswirtschaftslehre an der 
               Frankfurt School of Finance & 
               Management, Frankfurt am Main 
               und Colorado Springs (USA) 
   2004 - 2006 Ausbildung zum Bankkaufmann, SEB 
               Bank, Frankfurt am Main 
 
   Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten und in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Keine - 
 
   *Frau Karoline Kalb* 
 
   Rechtsanwältin 
 
   Persönliche Daten: 
 
   Geburtsjahr: 1972 
   Geburtsort: Augsburg 
   Nationalität: deutsch 
 
   Beruflicher Werdegang: 
 
   Seit 2020   Beraterin & Rechtsanwältin in 
               eigener Kanzlei 
   2013 - 2019 Vorstandsmitglied der WashTec 
               AG, Augsburg 
   2006 - 2013 Leitende Angestellte 
               (Prokuristin) der WashTec AG, 
               Augsburg, in verschiedenen 
               Managementfunktionen u. a. 
               Compliance Officer, IR, 
               Corporate Audit sowie Key 
               Account Management & Export 
   2004 - 2006 Leiterin Recht & 
               Öffentlichkeitsarbeit der 
               WashTec AG, Augsburg 
   2001 - 2004 Assistentin des Vorstands der 
               WashTec AG, Augsburg 
 
   Ausbildung: 
 
   1998 - 2000 Referendariat Oberlandesgericht 
               München, Ass. Jur. 
   1993 - 1998 Studium der 
               Rechtswissenschaften, 
               Universität Augsburg 
   1991 - 1993 Ausbildung zur 
               Industriekauffrau, 
               Stammhauslehre, Siemens AG 
 
   Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten und in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - Keine - 
5. *Beschlussfassung über die Anpassung von § 16 
   Abs. 5 Satz 2 der Satzung* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist eine 
   Anpassung von § 16 Absatz 5 Satz 2 der Satzung 
   erforderlich geworden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   § 16 Absatz 5 Satz 2 der Satzung der 
   Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
   "Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, die 
   nicht an einen Intermediär, eine 
   Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater 
   im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 
   AktG oder eine sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG 
   den Intermediären gleichgestellte Person 
   erteilt werden, bedürfen der Textform." 
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   a) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die 
      vorliegend für die Aktionäre nur durch den 
      von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur 
      Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 
      14 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre 
      berechtigt, die im Aktienregister 
      eingetragen sind und sich rechtzeitig wie 
      folgt angemeldet haben: 
 
      Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 
      der Satzung 
 
       *spätestens bis Freitag, den 22. Mai 
       2020, 24:00 Uhr (MESZ),* 
 
      der Gesellschaft unter der Adresse 
 
       *MAX Automation SE Hauptversammlung 
       2020* 
       *c/o C-HV AG* 
       *Gewerbepark 10* 
       *D-92289 Ursensollen* 
 
       oder per *Telefax* unter der Nummer +49 
       (0)96 28 - 92 99 871 
 
       oder per *E-Mail* unter der 
       E-Mail-Adresse info@c-hv.com 
 
       oder über den für die ordentliche 
       Hauptversammlung eingerichteten 
       *Online-Service* im Internet unter 
 
       www.maxautomation.com 
 
       (-> Investor Relations -> 
       Hauptversammlung -> 2020) gemäß 
       dem für diesen Online-Service 
       vorgesehenen Verfahren 
 
      in deutscher oder englischer Sprache 
      zugehen. 
   b) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 
      67 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) 
      in der nach § 26j Abs. 4 des 
      Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 
      (EGAktG) anwendbaren Fassung als Aktionär 
      nur, wer als solcher im Aktienregister 
      eingetragen ist. Das Teilnahmerecht (das 
      die Aktionäre vorliegend nur durch den von 
      der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter ausüben lassen 
      können) und das Stimmrecht setzen 
      demgemäß auch voraus, dass eine 
      Eintragung als Aktionär im Aktienregister 
      noch am Tag der Hauptversammlung besteht. 
      Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär 
      zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der 
      Hauptversammlung im Aktienregister 
      eingetragene Aktienbestand 
      maßgeblich. Aus 
      abwicklungstechnischen Gründen werden 
      allerdings in der Zeit von Samstag, den 
      23. Mai 2020, bis zum Tag der 
      Hauptversammlung, also bis Freitag, den 
      29. Mai 2020, (je einschließlich) 
      keine Umschreibungen im Aktienregister 
      vorgenommen. Deshalb entspricht der 
      Eintragungsstand des Aktienregisters am 
      Tag der Hauptversammlung dem Stand nach 
      der letzten Umschreibung am Freitag, den 
      22. Mai 2020 (sogenanntes Technical Record 
      Date). 
   c) Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, 
      Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a 
      Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und 
      sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den 
      Intermediären gleichgestellte Personen 
      dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, 
      die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
      sie aber im Aktienregister eingetragen 
      sind, nur aufgrund einer Ermächtigung 
      ausüben. Einzelheiten zu dieser 
      Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
 
      Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist 
      Intermediär eine Person, die 
      Dienstleistungen der Verwahrung oder der 
      Verwaltung von Wertpapieren oder der 
      Führung von Depotkonten für Aktionäre oder 
      andere Personen erbringt, wenn die 
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit 
      Aktien von Gesellschaften stehen, die 
      ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der 
      Europäischen Union oder in einem anderen 
      Vertragsstaat des Abkommens über den 
      Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der 
      Begriff Intermediär umfasst demnach 
      insbesondere Kreditinstitute im Sinne von 
      Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten 
      Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) 
      Nr. 575/2013). 
2. *Besonderheiten der virtuellen 
   Hauptversammlung* 
 
   a) Die ordentliche Hauptversammlung wird 
      aufgrund einer vom Verwaltungsrat nach § 1 
      Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Sätze 2 und 3 
      COVID-19-MaßnahmenG getroffenen 
      Entscheidung ohne physische Präsenz der 
      Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
      virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für 
      die Aktionäre und deren Bevollmächtigte 
      (mit Ausnahme des von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreters) besteht 
      kein Recht und keine Möglichkeit zur 
      Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. 
   b) Die Aktionäre können, sofern die oben 
      unter Ziffer 1 Buchstabe a) beschrieben 
      Voraussetzungen erfüllt sind, 
 
      - selbst oder durch einen 
        Bevollmächtigten die gesamte 
        Versammlung im Wege der Bild- und 
        Tonübertragung über den Online-Service 
        im Internet unter 
 
        www.maxautomation.com 
 
        (-> Investor Relations -> 
        Hauptversammlung -> 2020) verfolgen; 
      - ihr Stimmrecht selbst oder durch einen 
        Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl 
        ausüben. Die Stimmabgabe durch 
        Briefwahl kann auch über den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -3-

Online-Service im Internet unter 
 
        www.maxautomation.com 
 
        (-> Investor Relations -> 
        Hauptversammlung -> 2020) gemäß 
        dem dafür vorgesehenen Verfahren 
        erfolgen, und zwar auch noch am Tag 
        der Hauptversammlung bis unmittelbar 
        vor Beginn der Abstimmung; 
      - ihr Stimmrecht gemäß den von 
        ihnen erteilten Weisungen durch den 
        von der Gesellschaft benannten 
        Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. 
        Die Erteilung einer Vollmacht mit 
        Weisungen an den von der Gesellschaft 
        benannten Stimmrechtsvertreter kann 
        auch über den Online-Service im 
        Internet unter 
 
        www.maxautomation.com 
 
        (-> Investor Relations -> 
        Hauptversammlung -> 2020) gemäß 
        dem dafür vorgesehenen Verfahren 
        erfolgen, und zwar auch noch am Tag 
        der Hauptversammlung bis unmittelbar 
        vor Beginn der Abstimmung; 
      - selbst oder durch einen 
        Bevollmächtigten Fragen einreichen. 
        Die Fragen sind spätestens bis 
        Mittwoch, den 27. Mai 2020, 24:00 Uhr 
        (MESZ), über den Online-Service im 
        Internet unter 
 
        www.maxautomation.com 
 
        (-> Investor Relations -> 
        Hauptversammlung -> 2020) gemäß 
        dem dafür vorgesehenen Verfahren 
        einzureichen. 
   c) Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht 
      selbst oder durch einen Bevollmächtigten 
      ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 
      Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das 
      Erfordernis des Erscheinens in der 
      Hauptversammlung Widerspruch gegen einen 
      Beschluss der Hauptversammlung erklären. 
      Der Widerspruch kann über den 
      Online-Service im Internet unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> Hauptversammlung 
      -> 2020) gemäß dem dafür vorgesehenen 
      Verfahren bis zum Ende der 
      Hauptversammlung erklärt werden. 
3. *Zugangsberechtigung zum Online-Service* 
 
   a) Für die Nutzung des Online-Service im 
      Internet unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) ist eine 
      Zugangsnummer und ein Zugangscode 
      erforderlich. Den Aktionären wird, sofern 
      ihre Eintragung im Aktienregister vor dem 
      Beginn des 15. Mai 2020 erfolgt ist, mit 
      der Einladung zur Hauptversammlung eine 
      Zugangsnummer und ein Zugangscode 
      übersandt. Aktionäre, deren Eintragung 
      erst danach erfolgt ist, erhalten ihre 
      Zugangsnummer und ihren Zugangscode auf 
      Anforderung von der Gesellschaft. Die 
      Anforderung kann an die in Ziffer 1 für 
      die Anmeldung angegebene Postanschrift 
      oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
      gerichtet werden. 
   b) Der Aktionär kann zudem bei Erteilung 
      einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
      der Gesellschaft oder bei 
      Übermittlung des Nachweises der 
      Bevollmächtigung an die Gesellschaft die 
      Übersendung einer Zugangsnummer und 
      eines Zugangscodes für den 
      Bevollmächtigten anfordern, die er an den 
      Bevollmächtigten weiterleiten kann. 
   c) Der Online-Service steht im Internet 
      unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) ab dem 30. 
      April 2020 zur Verfügung. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Briefwahl* 
 
   a) Aktionäre haben, sofern die oben unter 
      Ziffer 1 Buchstabe a) beschrieben 
      Voraussetzungen erfüllt sind, die 
      Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der 
      Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege 
      der Briefwahl abzugeben. 
   b) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl 
      kann in Textform (§ 126b BGB) unter der 
      in Ziffer 1 für die Anmeldung angegebene 
      Postanschrift oder Telefax-Nummer oder 
      E-Mail-Adresse erfolgen. In diesem Fall 
      müssen die Briefwahlstimmen bis 
      Donnerstag, den 28. Mai 2020, 24:00 Uhr 
      (MESZ), der Gesellschaft zugehen. 
   c) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl 
      kann außerdem über den 
      Online-Service im Internet unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) gemäß dem 
      dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. 
      Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen 
      auch noch am Tag der Hauptversammlung, 
      und zwar bis unmittelbar vor Beginn der 
      Abstimmung abgegeben, geändert oder 
      widerrufen werden. 
5. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   a) Aktionäre können die ihnen im 
      Zusammenhang mit der virtuellen 
      Hauptversammlung zustehenden Rechte, 
      insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch 
      einen Bevollmächtigten, z.B. einen 
      Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, 
      einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 
      134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder 
      durch eine andere Person ihrer Wahl, 
      wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall 
      müssen die oben unter Ziffer 1 Buchstabe 
      a) beschrieben Voraussetzungen erfüllt 
      sein. Die Erteilung einer Vollmacht ist 
      sowohl vor als auch während der 
      Hauptversammlung zulässig und kann sowohl 
      gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als 
      auch gegenüber der Gesellschaft erklärt 
      werden. Auch die Bevollmächtigten (mit 
      Ausnahme des von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreters) können 
      das Stimmrecht ausschließlich im 
      Wege der Briefwahl ausüben. 
   b) Weder vom Gesetz, von der Satzung, noch 
      sonst seitens der Gesellschaft wird für 
      die Erteilung der Vollmacht die Nutzung 
      bestimmter Formulare verlangt. Jedoch 
      bitten wir im Interesse einer 
      reibungslosen Abwicklung, bei 
      Vollmachtserteilungen, wenn sie durch 
      Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
      erfolgen, stets die bereitgestellten 
      Formulare zu verwenden. Mit 
      Übermittlung der Einladung werden 
      den Aktionären Formulare zugänglich 
      gemacht, die zu einer bereits im Rahmen 
      des Anmeldevorgangs erfolgenden 
      Vollmachtserteilung verwendet werden 
      können. Den Aktionären wird dabei 
      namentlich ein Anmelde- und 
      Vollmachtsformular (Anmeldebogen) 
      zugänglich gemacht. Bei der Vollmachts- 
      und gegebenenfalls Weisungserteilung über 
      den Online-Service im Internet unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) ist die Nutzung 
      der darin enthaltenen Dialogführung und 
      Bildschirmformulare zwingend. Formulare, 
      die zur Vollmachts- und gegebenenfalls 
      Weisungserteilung verwendet werden 
      können, sind außerdem im Internet 
      unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) zum Download 
      bereitgestellt oder können von der 
      Gesellschaft über die in Ziffer 1 für die 
      Anmeldung angegebene Postanschrift oder 
      Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
      angefordert werden. 
   c) Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht 
      dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
      unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht 
      einem Intermediär, einer 
      Aktionärsvereinigung, einem 
      Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a 
      Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder 
      einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG 
      den Intermediären gleichgestellten Person 
      erteilt wird und die Erteilung der 
      Vollmacht auch nicht sonst dem 
      Anwendungsbereich des § 135 AktG 
      unterliegt), gilt: Die Erteilung der 
      Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
      der Bevollmächtigung gegenüber der 
      Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 
      Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b 
      BGB). Die Erteilung der Vollmacht und ihr 
      Widerruf können gegenüber der 
      Gesellschaft insbesondere auch über den 
      Online-Service im Internet unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) gemäß dem 
      dafür vorgesehenen Verfahren erklärt 
      werden. 
   d) Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, 
      einer Aktionärsvereinigung, eines 
      Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a 
      Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder 
      einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG 
      den Intermediären gleichgestellten Person 
      wird hingegen weder von § 134 Abs. 3 Satz 
      3 AktG Textform verlangt noch enthält die 
      Satzung für diesen Fall eine besondere 
      Regelung. Demgemäß können 
      Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
      Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a 
      Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder 
      sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den 
      Intermediären gleichgestellte Personen 
      für ihre Bevollmächtigung Formen 
      vorsehen, die allein den für diesen Fall 
      der Vollmachtserteilung geltenden 
      gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 
      denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf 
      das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 
      Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
   e) Wir bieten unseren Aktionären an, sich 
      durch den von der Gesellschaft benannten 
      weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
      in der Hauptversammlung vertreten zu 
      lassen. Die Hinweise in vorstehendem 
      Buchstaben c) gelten mit folgenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -4-

Besonderheiten auch für den Fall einer 
      Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreters: Wenn der 
      von der Gesellschaft benannte 
      Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, 
      wird dieser das Stimmrecht nur ausüben, 
      soweit ihm eine ausdrückliche Weisung 
      vorliegt. Aus abwicklungstechnischen 
      Gründen sollten für die Erteilung der 
      Vollmachten und Weisungen an den von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter die dafür von der 
      Gesellschaft bereitgestellten Formulare 
      (siehe oben unter Buchstabe b)) genutzt 
      werden. Der von der Gesellschaft benannte 
      Stimmrechtsvertreter wird 
      ausschließlich Weisungen zur 
      Ausübung des Stimmrechts entgegennehmen 
      und steht insbesondere nicht zur 
      Verfügung um Fragen oder Anträge zu 
      stellen. Der von der Gesellschaft 
      benannte Stimmrechtsvertreter wird von 
      einer ihm erteilten Vollmacht insoweit 
      keinen Gebrauch machen und die 
      betreffenden Aktien nicht vertreten, als 
      für die betreffenden Aktien eine 
      Briefwahl erfolgt und nicht ausdrücklich 
      widerrufen ist. 
 
      Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen 
      an den von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter kann in Textform (§ 
      126b BGB) unter der in Ziffer 1 für die 
      Anmeldung angegebene Postanschrift oder 
      Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
      erfolgen. In diesem Fall müssen Vollmacht 
      und Weisungen bis Donnerstag, den 28. Mai 
      2020, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft 
      zugehen. 
 
      Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen 
      an den von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter kann außerdem 
      über den Online-Service im Internet unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) gemäß dem 
      dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. 
      Auf diesem Weg können Vollmacht und 
      Weisungen an den von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter auch noch 
      am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis 
      unmittelbar vor Beginn der Abstimmung 
      erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
   f) Wird eine Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist 
      ein zusätzlicher Nachweis der 
      Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird 
      hingegen die Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, 
      kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
      Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
      nicht - das betrifft den Fall von 
      vorstehendem Buchstaben d) - aus § 135 
      AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis 
      der Bevollmächtigung kann der 
      Gesellschaft bereits vor der 
      Hauptversammlung übermittelt werden. 
 
      Als elektronischen Weg für die 
      Übermittlung bieten wir gemäß § 
      134 Abs. 3 Satz 4 AktG insbesondere an, 
      den Nachweis über die Bestellung eines 
      Bevollmächtigten der Gesellschaft per 
      E-Mail an die E-Mail-Adresse 
 
      info@c-hv.com 
 
      zu übermitteln. 
   g) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, so kann die Gesellschaft nach § 
      134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere 
      von diesen zurückweisen. 
6. *Rechte der Aktionäre* 
 
   a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen, Art. 
      56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 
      SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* 
 
      Die Ergänzung der Tagesordnung für eine 
      Hauptversammlung kann von einem oder 
      mehreren Aktionären beantragt werden, 
      sofern sein oder ihr Anteil am 
      Grundkapital mindestens 5 % oder den 
      anteiligen Betrag von EUR  500.000 
      erreicht (Letzteres entspricht 500.000 
      Aktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine 
      Begründung oder eine Beschlussvorlage 
      beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
      (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung 
      mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den 
      Verwaltungsrat der Gesellschaft zu 
      richten und muss der Gesellschaft 
      spätestens bis Dienstag, den 28. April 
      2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
 
      Etwaige Ergänzungsverlangen können 
      jedenfalls an folgende Adresse 
      übermittelt werden: 
 
       *Verwaltungsrat der MAX Automation SE* 
       *Breite Straße 29-31* 
       *D-40213 Düsseldorf* 
 
      Bekanntzumachende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
      bereits mit der Einberufung 
      bekanntgemacht werden - unverzüglich nach 
      ihrem Eingang bei der Gesellschaft im 
      Bundesanzeiger veröffentlicht und solchen 
      Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
      bei denen davon ausgegangen werden kann, 
      dass sie die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Etwaige 
      nach der Einberufung der Hauptversammlung 
      bei der Gesellschaft eingehende 
      bekanntzumachende 
      Tagesordnungsergänzungsverlangen werden 
      außerdem unverzüglich nach ihrem 
      Eingang bei der Gesellschaft im Internet 
      unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) zugänglich 
      gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 
      Abs. 1, 127 AktG* 
 
      Da die Hauptversammlung am 29. Mai 2020 
      als virtuelle Hauptversammlung abgehalten 
      wird und eine physische Präsenz der 
      Aktionäre ausgeschlossen ist, können 
      Aktionäre am Ort der Hauptversammlung 
      keine Gegenanträge stellen; auch der von 
      der Gesellschaft benannte 
      Stimmrechtsvertreter steht hierzu nicht 
      zur Verfügung. Entsprechendes gilt für 
      Wahlvorschläge. Es findet also in der 
      Hauptversammlung keine Abstimmung über 
      Gegenanträge oder Wahlvorschläge von 
      Aktionären statt. Gleichwohl können die 
      Aktionäre nach Maßgabe der 
      nachfolgenden Ausführungen Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge im Vorfeld der 
      Hauptversammlung zum Zwecke der 
      Zugänglichmachung übermitteln: 
 
      Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und 
      Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
      werden einschließlich des Namens des 
      Aktionärs, der Begründung, die allerdings 
      für Wahlvorschläge nicht erforderlich 
      ist, und einer etwaigen Stellungnahme der 
      Verwaltung im Internet unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) zugänglich 
      gemacht, wenn sie der Gesellschaft 
 
       *spätestens bis Donnerstag, den 14. Mai 
       2020, 24:00 Uhr (MESZ),* 
 
      unter der Adresse 
 
       *MAX Automation SE* 
       *Investor Relations* 
       *Breite Straße 29-31* 
       *D-40213 Düsseldorf* 
 
       oder per *Telefax* unter der Nummer +49 
       (0)211 - 9099 111 
 
       oder per *E-Mail* unter der 
       E-Mail-Adresse 
       investor.relations@maxautomation.com 
 
      zugehen und die übrigen Voraussetzungen 
      für eine Pflicht der Gesellschaft zur 
      Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 
      AktG erfüllt sind. 
   c) *Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG und § 
      1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 
      COVID-19-MaßnahmenG* 
 
      Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem 
      Aktionär auf Verlangen in der 
      Hauptversammlung vom Verwaltungsrat 
      Auskunft über Angelegenheiten der 
      Gesellschaft, einschließlich der 
      rechtlichen und geschäftlichen 
      Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
      verbundenen Unternehmen, der Lage des 
      Konzerns und der in den Konzernabschluss 
      einbezogenen Unternehmen, zu geben, 
      soweit sie zur sachgemäßen 
      Beurteilung des Gegenstands der 
      Tagesordnung erforderlich ist und kein 
      Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Da 
      die Hauptversammlung am 29. Mai 2020 als 
      virtuelle Hauptversammlung abgehalten 
      wird und eine physische Präsenz der 
      Aktionäre ausgeschlossen ist, können die 
      Aktionäre am Ort der Hauptversammlung 
      kein Auskunftsverlangen stellen. In der 
      vorliegenden virtuellen Hauptversammlung 
      findet deshalb die Sonderregelung des § 1 
      Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 
      COVID-19-MaßnahmenG Anwendung. Den 
      Aktionären muss nach § 1 Abs. 2 Satz 1 
      Nr. 3 COVID-19-MaßnahmenG eine 
      Fragemöglichkeit im Wege der 
      elektronischen Kommunikation eingeräumt 
      werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 in 
      Verbindung mit Abs. 8 Sätze 2 und 3 
      COVID-19-MaßnahmenG entscheidet der 
      Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem, 
      freiem Ermessen, welche Fragen er wie 
      beantwortet; er kann auch vorgeben, dass 
      Fragen bis spätestens zwei Tage vor der 
      Versammlung im Wege elektronischer 
      Kommunikation einzureichen sind. 
      Vorliegend können die Aktionäre selbst 
      oder durch einen Bevollmächtigten Fragen 
      einreichen. Hierfür müssen die oben unter 
      Ziffer 1 Buchstabe a) beschrieben 
      Voraussetzungen erfüllt sein. Die Fragen 
      sind spätestens bis Mittwoch, den 27. Mai 
      2020, 24:00 Uhr (MESZ), über den 
      Online-Service im Internet unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020) gemäß dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

dafür vorgesehenen Verfahren 
      einzureichen. 
   d) *Weitergehende Erläuterungen zu den 
      Rechten der Aktionäre* 
 
      Weitergehende Erläuterungen zu den 
      Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 
      und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 
      122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 
      1 AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 
      Satz 2 COVID-19-MaßnahmenG, 
      insbesondere Angaben zu weiteren, über 
      die Einhaltung maßgeblicher Fristen 
      hinausgehenden Voraussetzungen, finden 
      sich im Internet unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> 
      Hauptversammlung -> 2020). 
7. *Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und 
   deren Vertreter* 
 
   Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
   verarbeitet die MAX Automation SE als 
   Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der 
   Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
   personenbezogene Daten der Aktionäre und 
   gegebenenfalls der gesetzlichen oder 
   rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären. 
   Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich 
   um Name und Vorname, Anrede und Titel, 
   Anschrift und sonstige Kontaktdaten, Daten über 
   die Aktien, Verwaltungsdaten sowie Daten 
   betreffend die Ausübung von Aktionärsrechten, 
   einschließlich des Stimmrechts. Die 
   personenbezogenen Daten werden dabei entweder 
   vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter zur 
   Verfügung gestellt oder die MAX Automation SE 
   erhält sie vom depotführenden Institut des 
   Aktionärs (in der Regel weitergeleitet über die 
   Clearstream Banking AG). 
 
   Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den 
   Aktionären die Ausübung der ihnen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung 
   zustehenden Rechte zu ermöglichen und die mit 
   der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen 
   Vorgaben zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die 
   Verarbeitung ist das Aktiengesetz, insbesondere 
   die §§ 118 ff. AktG, in Verbindung mit Art. 6 
   Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO. Daneben werden die 
   personenbezogenen Daten zum Zweck der 
   Kapazitäts- und sonstigen Organisationsplanung 
   für die diesjährige und künftige 
   Hauptversammlungen verarbeitet. Rechtsgrundlage 
   für die Verarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs. 1 
   Buchstabe f) DSGVO. Berechtigtes Interesse ist 
   insoweit die Sicherstellung des reibungslosen 
   Ablaufs der Hauptversammlung. 
 
   Die MAX Automation SE beauftragt zum Zweck der 
   Vorbereitung und Durchführung der 
   Hauptversammlung Dienstleister (für die 
   Herstellung und den Versand der Mitteilung nach 
   § 125 AktG, die Erfassung und technische 
   Abwicklung von Anmeldungen zur 
   Hauptversammlung, Bevollmächtigungen und der 
   Ausübung von Aktionärsrechten, die technische 
   Abwicklung der Versammlung im Übrigen 
   sowie für die rechtliche Beratung), die von der 
   MAX Automation SE nur solche personenbezogenen 
   Daten erhalten, die für die Ausführung der 
   beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. 
   Der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter erhält, soweit dieser vom 
   Aktionär bzw. von dessen Vertreter 
   bevollmächtigt wird, nur solche 
   personenbezogenen Daten, die für die 
   weisungsgebundene Stimmrechtsausübung 
   erforderlich sind. 
 
   Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen 
   und im Fall von Gegenanträgen und 
   Wahlvorschlägen werden diese wie in der 
   Einladung in Ziffer 6 beschrieben zugänglich 
   gemacht. Personenbezogene Daten der durch den 
   von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktionäre sind 
   (außer im Fall der Ausübung des 
   Stimmrechts im Namen dessen, den es angeht) 
   nach Maßgabe von § 129 AktG in der nach § 
   26j Abs. 4 EGAktG anwendbaren Fassung in ein 
   Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen, das 
   Aktionären bzw. deren Vertretern nach 
   Maßgabe von § 129 Abs. 4 AktG zugänglich 
   zu machen ist. 
 
   Die personenbezogenen Daten werden von der MAX 
   Automation SE spätestens drei Jahre nach dem 
   Tag der Hauptversammlung gelöscht oder 
   anonymisiert, soweit nicht eine längere 
   Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben, 
   beispielsweise aufgrund des Aktiengesetzes, des 
   Wertpapierhandelsgesetzes, des 
   Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung, oder 
   wegen eines überwiegenden berechtigten 
   Interesses der Gesellschaft, namentlich zur 
   Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von 
   Rechtsansprüchen, geboten ist. 
 
   Weitere Informationen zum Datenschutz, 
   insbesondere zur Verarbeitung von 
   Aktionärsdaten im Zusammenhang mit der Führung 
   des Aktienregisters, finden Sie unter der 
   Internetadresse 
 
   www.maxautomation.com 
 
   (-> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 
   2020). 
8. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind insgesamt 29.459.415 auf 
   den Namen lautende Stückaktien der MAX 
   Automation SE ausgegeben, die jeweils eine 
   Stimme gewähren (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 
   Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält derzeit 
   keine eigenen Aktien. 
9. *Informationen und Unterlagen auf der 
   Internetseite der MAX Automation SE, 
   Einberufung* 
 
   a) Weitere Unterlagen und Informationen sowie 
      die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden 
      Informationen sind auf der Internetseite 
      der Gesellschaft unter 
 
      www.maxautomation.com 
 
      (-> Investor Relations -> Hauptversammlung 
      -> 2020) zugänglich und können dort 
      eingesehen und heruntergeladen werden; 
      dies sind insbesondere: 
 
      - der Inhalt dieser Einberufung, 
      - eine Erläuterung, warum zu 
        Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
        gefasst werden soll, 
      - die in der Hauptversammlung zugänglich 
        zu machenden Unterlagen, 
      - die Gesamtzahl der Aktien und der 
        Stimmrechte im Zeitpunkt der 
        Einberufung, 
      - ein Formular, das für die Erteilung 
        einer Stimmrechtsvollmacht und 
        gegebenenfalls zur Weisungserteilung 
        verwendet werden kann, 
      - etwaige 
        Tagesordnungsergänzungsverlangen im 
        Sinne des Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
        SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 
        AktG, 
      - etwaige Gegenanträge im Sinne des § 
        126 AktG und etwaige Wahlvorschläge im 
        Sinne des § 127 AktG. 
 
      Diese Unterlagen können auch während der 
      Hauptversammlung eingesehen und 
      heruntergeladen werden. 
   b) Die Einberufung mit der vollständigen 
      Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen 
      des Verwaltungsrats wird im Bundesanzeiger 
      bekanntgemacht und zudem solchen Medien 
      zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. 
 
Düsseldorf, im April 2020 
 
*MAX Automation SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
2020-04-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: MAX Automation SE 
             Breite Straße 29-31 
             40213 Düsseldorf 
             Deutschland 
Telefon:     +49 162 2062539 
E-Mail:      lilian.nikodem@maxautomation.com 
Internet:    https://maxautomation.com 
ISIN:        DE000A2DA588 
WKN:         A2DA58 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1026573 2020-04-21 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.