DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: MAX Automation SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
MAX Automation SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-21 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MAX Automation SE Düsseldorf WKN: A2DA58
ISIN: DE000A2DA588 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit *zur ordentlichen
Hauptversammlung der MAX Automation SE am Freitag, den
29. Mai 2020, 11:00 Uhr (MESZ) *ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer
vom Verwaltungsrat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8
Sätze 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
('_COVID-19-MaßnahmenG_') getroffenen Entscheidung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten, wobei
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Versammlung erfolgt;
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch)
über elektronische Kommunikation (namentlich
per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung
möglich ist;
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege
elektronischer Kommunikation (bis zum Ablauf
des zweiten Tages vor der Versammlung)
eingeräumt wird;
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach
Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von §
245 Nr. 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht
auf das Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung eine Möglichkeit zum
Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung eingeräumt wird.
Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich
nachfolgend unter 'II. Weitere Angaben und Hinweise'.
Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende
der Versammlung, der Verwaltungsrat und der
beurkundende Notar sowie der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter befinden, ist die
Zentrale der MAX Automation SE, Breite Straße
29-31, 40213 Düsseldorf. Für die Aktionäre und deren
Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung.
I. TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2019, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des
zusammengefassten Lageberichts für die MAX
Automation SE und den Konzern mit den
erläuternden Berichten des Verwaltungsrats zu
den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sowie
des Berichts des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Verwaltungsrat hat den von den
geschäftsführenden Direktoren aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gemäß § 47 Abs. 5 des Gesetzes zur
Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) ('_SEAG_')
am 13. März 2020 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch
den Verwaltungsrat festgestellt. Eine
Feststellung des Jahresabschlusses oder eine
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 47 Abs. 6 SEAG
ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu
Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der
Hauptversammlung zugänglich zu machen und
sollen dieser erläutert werden, ohne dass es
nach gesetzlichen Bestimmungen einer
Beschlussfassung bedarf.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrates für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu
beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Mitglieder des Verwaltungsrats werden für
diesen Zeitraum entlastet.
Die Abstimmung über die Entlastung soll für
jedes im Geschäftsjahr 2019 amtierende
Mitglied des Verwaltungsrats einzeln erfolgen.
3. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer der MAX Automation SE und
zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020
enthaltenen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige
prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine
solche prüferische Durchsicht vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung erfolgt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
hat gegenüber dem Verwaltungsrat erklärt, dass
keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen
zwischen ihr, ihren Organen und
Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen
und seinen Organmitgliedern andererseits
bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit
begründen können.
4. *Wahl zum Verwaltungsrat*
Herr Oliver Jaster und Herr Andreas Krause
haben jeweils ihr Amt mit Wirkung zum Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai
2020 niedergelegt. Als Nachfolger für Herrn
Oliver Jaster soll Herr Marcel Neustock und
als Nachfolgerin für Herrn Andreas Krause soll
Frau Karoline Kalb von der Hauptversammlung in
den Verwaltungsrat gewählt werden.
Der Verwaltungsrat setzt sich gemäß § 7
Abs. 1 Satz 1 der Satzung, §§ 23, 24, 28 Abs.
1 SEAG, Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO aus
fünf Mitgliedern zusammen, die sämtlich
Verwaltungsratsmitglieder der Aktionäre sind
und von der Hauptversammlung gewählt werden. §
24 Abs. 3 SEAG findet keine Anwendung. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, mit Wirkung ab
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 29. Mai 2020 bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrates für das
Geschäftsjahr 2023 beschließt, längstens
jedoch bis zum 17. Mai 2025, die nachfolgend
genannten Personen zu Mitgliedern des
Verwaltungsrates zu bestellen:
4.1 Herr Marcel Neustock, Investment Manager
bei der Günther Holding SE, Hamburg,
wohnhaft in Lübeck, als Nachfolger für
Herrn Oliver Jaster.
Herr Marcel Neustock ist Investment
Manager bei der Günther Holding SE,
Hamburg, der insgesamt 34,9 % der
Stimmrechte an der MAX Automation SE
zuzurechnen sind. Im Übrigen
bestehen nach Einschätzung des
Verwaltungsrats keine für die
Wahlentscheidung der Hauptversammlung
maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen
Herrn Marcel Neustock einerseits und den
Gesellschaften des MAX
Automation-Konzerns, den Organen der MAX
Automation SE oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der MAX
Automation SE beteiligten Aktionär
andererseits.
4.2 Frau Karoline Kalb, Rechtsanwältin,
wohnhaft in Augsburg, als Nachfolgerin
für Herrn Andreas Krause.
Zwischen Frau Karoline Kalb und der MAX
Automation SE besteht derzeit ein
Beratervertrag, der im Falle der Wahl
von Frau Kalb in den Verwaltungsrat
endet. Im Übrigen bestehen nach
Einschätzung des Verwaltungsrats keine
für die Wahlentscheidung der
Hauptversammlung maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zwischen Frau Karoline Kalb
einerseits und den Gesellschaften des
MAX Automation-Konzerns, den Organen der
MAX Automation SE oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % der
stimmberechtigten Aktien an der MAX
Automation SE beteiligten Aktionär
andererseits.
Die Wahlvorschläge des Verwaltungsrats zu
Tagesordnungspunkt 4 beruhen auf einer
entsprechenden Empfehlung des
Personalausschusses, der in diesem Fall die
Aufgaben des Nominierungsausschusses
übernommen hat. Der Verwaltungsrat hat sich
bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den
für die Tätigkeit im Verwaltungsrat zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften im
Sinne von § 264d HGB, zu denen die MAX
Automation SE wegen der Börsenzulassung ihrer
Aktien am regulierten Markt gehört, muss
gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 SEAG in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -2-
Verbindung mit § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG
mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats
über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung
verfügen. Diese Anforderungen werden bereits
von Herrn Dr. Diekmann, Herrn Dr. Ralf Guckert
und Herrn Dr. Jens Kruse erfüllt.
Wenn die Hauptversammlung den vorstehenden
Wahlvorschlägen folgt, sind nach der
Überzeugung des Verwaltungsrats die
Mitglieder des Verwaltungsrats auch zukünftig
in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 27 Abs. 1
Satz 4 SEAG in Verbindung mit § 100 Abs. 5
Halbsatz 2 AktG mit dem Sektor vertraut, in
dem die Gesellschaft tätig ist.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen
zum Verwaltungsrat entscheiden zu lassen.
*Weitere Informationen zu Punkt 4 der
Tagesordnung, insbesondere Lebenslauf der
Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG:*
*Herr Marcel Neustock*
Investment Manager
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1983
Geburtsort: Eberswalde
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
Seit 2013 Investment Manager bei Günther
Holding SE, Hamburg
2012 - 2013 Investment Manager bei Lampe
Equity Management GmbH (Bankhaus
Lampe KG), Hamburg
2010 - 2012 Associate M&A bei Lampe
Corporate Finance GmbH (Bankhaus
Lampe KG), Frankfurt am Main
2006 - 2010 Analyst im Bereich Global
Banking & Markets bei The Royal
Bank of Scotland, Frankfurt am
Main und London
Ausbildung:
Seit 2019 Executive MBA an der RWTH Aachen
Business School, Aachen
2006 - 2010 Berufsintegriertes Studium der
Bank- und
Betriebswirtschaftslehre an der
Frankfurt School of Finance &
Management, Frankfurt am Main
und Colorado Springs (USA)
2004 - 2006 Ausbildung zum Bankkaufmann, SEB
Bank, Frankfurt am Main
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten und in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine -
*Frau Karoline Kalb*
Rechtsanwältin
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1972
Geburtsort: Augsburg
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
Seit 2020 Beraterin & Rechtsanwältin in
eigener Kanzlei
2013 - 2019 Vorstandsmitglied der WashTec
AG, Augsburg
2006 - 2013 Leitende Angestellte
(Prokuristin) der WashTec AG,
Augsburg, in verschiedenen
Managementfunktionen u. a.
Compliance Officer, IR,
Corporate Audit sowie Key
Account Management & Export
2004 - 2006 Leiterin Recht &
Öffentlichkeitsarbeit der
WashTec AG, Augsburg
2001 - 2004 Assistentin des Vorstands der
WashTec AG, Augsburg
Ausbildung:
1998 - 2000 Referendariat Oberlandesgericht
München, Ass. Jur.
1993 - 1998 Studium der
Rechtswissenschaften,
Universität Augsburg
1991 - 1993 Ausbildung zur
Industriekauffrau,
Stammhauslehre, Siemens AG
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
inländischen Aufsichtsräten und in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine -
5. *Beschlussfassung über die Anpassung von § 16
Abs. 5 Satz 2 der Satzung*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist eine
Anpassung von § 16 Absatz 5 Satz 2 der Satzung
erforderlich geworden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu
beschließen:
§ 16 Absatz 5 Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
"Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, die
nicht an einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3
AktG oder eine sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG
den Intermediären gleichgestellte Person
erteilt werden, bedürfen der Textform."
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die
Ausübung des Stimmrechts*
a) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die
vorliegend für die Aktionäre nur durch den
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß §
14 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig wie
folgt angemeldet haben:
Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2
der Satzung
*spätestens bis Freitag, den 22. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ),*
der Gesellschaft unter der Adresse
*MAX Automation SE Hauptversammlung
2020*
*c/o C-HV AG*
*Gewerbepark 10*
*D-92289 Ursensollen*
oder per *Telefax* unter der Nummer +49
(0)96 28 - 92 99 871
oder per *E-Mail* unter der
E-Mail-Adresse info@c-hv.com
oder über den für die ordentliche
Hauptversammlung eingerichteten
*Online-Service* im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) gemäß
dem für diesen Online-Service
vorgesehenen Verfahren
in deutscher oder englischer Sprache
zugehen.
b) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach §
67 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG)
in der nach § 26j Abs. 4 des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
(EGAktG) anwendbaren Fassung als Aktionär
nur, wer als solcher im Aktienregister
eingetragen ist. Das Teilnahmerecht (das
die Aktionäre vorliegend nur durch den von
der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben lassen
können) und das Stimmrecht setzen
demgemäß auch voraus, dass eine
Eintragung als Aktionär im Aktienregister
noch am Tag der Hauptversammlung besteht.
Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär
zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand
maßgeblich. Aus
abwicklungstechnischen Gründen werden
allerdings in der Zeit von Samstag, den
23. Mai 2020, bis zum Tag der
Hauptversammlung, also bis Freitag, den
29. Mai 2020, (je einschließlich)
keine Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen. Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am
Tag der Hauptversammlung dem Stand nach
der letzten Umschreibung am Freitag, den
22. Mai 2020 (sogenanntes Technical Record
Date).
c) Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und
sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den
Intermediären gleichgestellte Personen
dürfen das Stimmrecht für Namensaktien,
die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber
sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung
ausüben. Einzelheiten zu dieser
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist
Intermediär eine Person, die
Dienstleistungen der Verwahrung oder der
Verwaltung von Wertpapieren oder der
Führung von Depotkonten für Aktionäre oder
andere Personen erbringt, wenn die
Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Aktien von Gesellschaften stehen, die
ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der
Begriff Intermediär umfasst demnach
insbesondere Kreditinstitute im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten
Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 575/2013).
2. *Besonderheiten der virtuellen
Hauptversammlung*
a) Die ordentliche Hauptversammlung wird
aufgrund einer vom Verwaltungsrat nach § 1
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Sätze 2 und 3
COVID-19-MaßnahmenG getroffenen
Entscheidung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für
die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
(mit Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) besteht
kein Recht und keine Möglichkeit zur
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
b) Die Aktionäre können, sofern die oben
unter Ziffer 1 Buchstabe a) beschrieben
Voraussetzungen erfüllt sind,
- selbst oder durch einen
Bevollmächtigten die gesamte
Versammlung im Wege der Bild- und
Tonübertragung über den Online-Service
im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) verfolgen;
- ihr Stimmrecht selbst oder durch einen
Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl
ausüben. Die Stimmabgabe durch
Briefwahl kann auch über den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -3-
Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren
erfolgen, und zwar auch noch am Tag
der Hauptversammlung bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmung;
- ihr Stimmrecht gemäß den von
ihnen erteilten Weisungen durch den
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht mit
Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter kann
auch über den Online-Service im
Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren
erfolgen, und zwar auch noch am Tag
der Hauptversammlung bis unmittelbar
vor Beginn der Abstimmung;
- selbst oder durch einen
Bevollmächtigten Fragen einreichen.
Die Fragen sind spätestens bis
Mittwoch, den 27. Mai 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), über den Online-Service im
Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) gemäß
dem dafür vorgesehenen Verfahren
einzureichen.
c) Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht
selbst oder durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt haben, in Abweichung von § 245
Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das
Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung Widerspruch gegen einen
Beschluss der Hauptversammlung erklären.
Der Widerspruch kann über den
Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations -> Hauptversammlung
-> 2020) gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren bis zum Ende der
Hauptversammlung erklärt werden.
3. *Zugangsberechtigung zum Online-Service*
a) Für die Nutzung des Online-Service im
Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) ist eine
Zugangsnummer und ein Zugangscode
erforderlich. Den Aktionären wird, sofern
ihre Eintragung im Aktienregister vor dem
Beginn des 15. Mai 2020 erfolgt ist, mit
der Einladung zur Hauptversammlung eine
Zugangsnummer und ein Zugangscode
übersandt. Aktionäre, deren Eintragung
erst danach erfolgt ist, erhalten ihre
Zugangsnummer und ihren Zugangscode auf
Anforderung von der Gesellschaft. Die
Anforderung kann an die in Ziffer 1 für
die Anmeldung angegebene Postanschrift
oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
gerichtet werden.
b) Der Aktionär kann zudem bei Erteilung
einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft oder bei
Übermittlung des Nachweises der
Bevollmächtigung an die Gesellschaft die
Übersendung einer Zugangsnummer und
eines Zugangscodes für den
Bevollmächtigten anfordern, die er an den
Bevollmächtigten weiterleiten kann.
c) Der Online-Service steht im Internet
unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) ab dem 30.
April 2020 zur Verfügung.
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Briefwahl*
a) Aktionäre haben, sofern die oben unter
Ziffer 1 Buchstabe a) beschrieben
Voraussetzungen erfüllt sind, die
Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege
der Briefwahl abzugeben.
b) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
kann in Textform (§ 126b BGB) unter der
in Ziffer 1 für die Anmeldung angegebene
Postanschrift oder Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse erfolgen. In diesem Fall
müssen die Briefwahlstimmen bis
Donnerstag, den 28. Mai 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), der Gesellschaft zugehen.
c) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
kann außerdem über den
Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) gemäß dem
dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen.
Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen
auch noch am Tag der Hauptversammlung,
und zwar bis unmittelbar vor Beginn der
Abstimmung abgegeben, geändert oder
widerrufen werden.
5. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte*
a) Aktionäre können die ihnen im
Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung zustehenden Rechte,
insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater im Sinne von §
134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder
durch eine andere Person ihrer Wahl,
wahrnehmen lassen. Auch in diesem Fall
müssen die oben unter Ziffer 1 Buchstabe
a) beschrieben Voraussetzungen erfüllt
sein. Die Erteilung einer Vollmacht ist
sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig und kann sowohl
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als
auch gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden. Auch die Bevollmächtigten (mit
Ausnahme des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters) können
das Stimmrecht ausschließlich im
Wege der Briefwahl ausüben.
b) Weder vom Gesetz, von der Satzung, noch
sonst seitens der Gesellschaft wird für
die Erteilung der Vollmacht die Nutzung
bestimmter Formulare verlangt. Jedoch
bitten wir im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung, bei
Vollmachtserteilungen, wenn sie durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen, stets die bereitgestellten
Formulare zu verwenden. Mit
Übermittlung der Einladung werden
den Aktionären Formulare zugänglich
gemacht, die zu einer bereits im Rahmen
des Anmeldevorgangs erfolgenden
Vollmachtserteilung verwendet werden
können. Den Aktionären wird dabei
namentlich ein Anmelde- und
Vollmachtsformular (Anmeldebogen)
zugänglich gemacht. Bei der Vollmachts-
und gegebenenfalls Weisungserteilung über
den Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) ist die Nutzung
der darin enthaltenen Dialogführung und
Bildschirmformulare zwingend. Formulare,
die zur Vollmachts- und gegebenenfalls
Weisungserteilung verwendet werden
können, sind außerdem im Internet
unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) zum Download
bereitgestellt oder können von der
Gesellschaft über die in Ziffer 1 für die
Anmeldung angegebene Postanschrift oder
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
angefordert werden.
c) Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht
einem Intermediär, einer
Aktionärsvereinigung, einem
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder
einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG
den Intermediären gleichgestellten Person
erteilt wird und die Erteilung der
Vollmacht auch nicht sonst dem
Anwendungsbereich des § 135 AktG
unterliegt), gilt: Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b
BGB). Die Erteilung der Vollmacht und ihr
Widerruf können gegenüber der
Gesellschaft insbesondere auch über den
Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) gemäß dem
dafür vorgesehenen Verfahren erklärt
werden.
d) Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs,
einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder
einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG
den Intermediären gleichgestellten Person
wird hingegen weder von § 134 Abs. 3 Satz
3 AktG Textform verlangt noch enthält die
Satzung für diesen Fall eine besondere
Regelung. Demgemäß können
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder
sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den
Intermediären gleichgestellte Personen
für ihre Bevollmächtigung Formen
vorsehen, die allein den für diesen Fall
der Vollmachtserteilung geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf
das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1
Satz 5 AktG wird hingewiesen.
e) Wir bieten unseren Aktionären an, sich
durch den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu
lassen. Die Hinweise in vorstehendem
Buchstaben c) gelten mit folgenden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: MAX Automation SE: Bekanntmachung der -4-
Besonderheiten auch für den Fall einer
Bevollmächtigung des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters: Wenn der
von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird,
wird dieser das Stimmrecht nur ausüben,
soweit ihm eine ausdrückliche Weisung
vorliegt. Aus abwicklungstechnischen
Gründen sollten für die Erteilung der
Vollmachten und Weisungen an den von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter die dafür von der
Gesellschaft bereitgestellten Formulare
(siehe oben unter Buchstabe b)) genutzt
werden. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter wird
ausschließlich Weisungen zur
Ausübung des Stimmrechts entgegennehmen
und steht insbesondere nicht zur
Verfügung um Fragen oder Anträge zu
stellen. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter wird von
einer ihm erteilten Vollmacht insoweit
keinen Gebrauch machen und die
betreffenden Aktien nicht vertreten, als
für die betreffenden Aktien eine
Briefwahl erfolgt und nicht ausdrücklich
widerrufen ist.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann in Textform (§
126b BGB) unter der in Ziffer 1 für die
Anmeldung angegebene Postanschrift oder
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen. In diesem Fall müssen Vollmacht
und Weisungen bis Donnerstag, den 28. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft
zugehen.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann außerdem
über den Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) gemäß dem
dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen.
Auf diesem Weg können Vollmacht und
Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auch noch
am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis
unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
erteilt, geändert oder widerrufen werden.
f) Wird eine Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist
ein zusätzlicher Nachweis der
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird
hingegen die Vollmacht durch Erklärung
gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt,
kann die Gesellschaft einen Nachweis der
Bevollmächtigung verlangen, soweit sich
nicht - das betrifft den Fall von
vorstehendem Buchstaben d) - aus § 135
AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis
der Bevollmächtigung kann der
Gesellschaft bereits vor der
Hauptversammlung übermittelt werden.
Als elektronischen Weg für die
Übermittlung bieten wir gemäß §
134 Abs. 3 Satz 4 AktG insbesondere an,
den Nachweis über die Bestellung eines
Bevollmächtigten der Gesellschaft per
E-Mail an die E-Mail-Adresse
info@c-hv.com
zu übermitteln.
g) Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft nach §
134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
6. *Rechte der Aktionäre*
a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen, Art.
56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2
SEAG, § 122 Abs. 2 AktG*
Die Ergänzung der Tagesordnung für eine
Hauptversammlung kann von einem oder
mehreren Aktionären beantragt werden,
sofern sein oder ihr Anteil am
Grundkapital mindestens 5 % oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000
erreicht (Letzteres entspricht 500.000
Aktien). Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
(im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den
Verwaltungsrat der Gesellschaft zu
richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis Dienstag, den 28. April
2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen können
jedenfalls an folgende Adresse
übermittelt werden:
*Verwaltungsrat der MAX Automation SE*
*Breite Straße 29-31*
*D-40213 Düsseldorf*
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung
bekanntgemacht werden - unverzüglich nach
ihrem Eingang bei der Gesellschaft im
Bundesanzeiger veröffentlicht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Etwaige
nach der Einberufung der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft eingehende
bekanntzumachende
Tagesordnungsergänzungsverlangen werden
außerdem unverzüglich nach ihrem
Eingang bei der Gesellschaft im Internet
unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) zugänglich
gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126
Abs. 1, 127 AktG*
Da die Hauptversammlung am 29. Mai 2020
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird und eine physische Präsenz der
Aktionäre ausgeschlossen ist, können
Aktionäre am Ort der Hauptversammlung
keine Gegenanträge stellen; auch der von
der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter steht hierzu nicht
zur Verfügung. Entsprechendes gilt für
Wahlvorschläge. Es findet also in der
Hauptversammlung keine Abstimmung über
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären statt. Gleichwohl können die
Aktionäre nach Maßgabe der
nachfolgenden Ausführungen Gegenanträge
und Wahlvorschläge im Vorfeld der
Hauptversammlung zum Zwecke der
Zugänglichmachung übermitteln:
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und
Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG
werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung, die allerdings
für Wahlvorschläge nicht erforderlich
ist, und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) zugänglich
gemacht, wenn sie der Gesellschaft
*spätestens bis Donnerstag, den 14. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ),*
unter der Adresse
*MAX Automation SE*
*Investor Relations*
*Breite Straße 29-31*
*D-40213 Düsseldorf*
oder per *Telefax* unter der Nummer +49
(0)211 - 9099 111
oder per *E-Mail* unter der
E-Mail-Adresse
investor.relations@maxautomation.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen
für eine Pflicht der Gesellschaft zur
Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127
AktG erfüllt sind.
c) *Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG und §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
COVID-19-MaßnahmenG*
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem
Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Verwaltungsrat
Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, der Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Da
die Hauptversammlung am 29. Mai 2020 als
virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird und eine physische Präsenz der
Aktionäre ausgeschlossen ist, können die
Aktionäre am Ort der Hauptversammlung
kein Auskunftsverlangen stellen. In der
vorliegenden virtuellen Hauptversammlung
findet deshalb die Sonderregelung des § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
COVID-19-MaßnahmenG Anwendung. Den
Aktionären muss nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 COVID-19-MaßnahmenG eine
Fragemöglichkeit im Wege der
elektronischen Kommunikation eingeräumt
werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Abs. 8 Sätze 2 und 3
COVID-19-MaßnahmenG entscheidet der
Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, welche Fragen er wie
beantwortet; er kann auch vorgeben, dass
Fragen bis spätestens zwei Tage vor der
Versammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen sind.
Vorliegend können die Aktionäre selbst
oder durch einen Bevollmächtigten Fragen
einreichen. Hierfür müssen die oben unter
Ziffer 1 Buchstabe a) beschrieben
Voraussetzungen erfüllt sein. Die Fragen
sind spätestens bis Mittwoch, den 27. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ), über den
Online-Service im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020) gemäß dem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
dafür vorgesehenen Verfahren
einzureichen.
d) *Weitergehende Erläuterungen zu den
Rechten der Aktionäre*
Weitergehende Erläuterungen zu den
Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2
und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
1 AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 2 COVID-19-MaßnahmenG,
insbesondere Angaben zu weiteren, über
die Einhaltung maßgeblicher Fristen
hinausgehenden Voraussetzungen, finden
sich im Internet unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations ->
Hauptversammlung -> 2020).
7. *Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und
deren Vertreter*
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
verarbeitet die MAX Automation SE als
Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
personenbezogene Daten der Aktionäre und
gegebenenfalls der gesetzlichen oder
rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären.
Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich
um Name und Vorname, Anrede und Titel,
Anschrift und sonstige Kontaktdaten, Daten über
die Aktien, Verwaltungsdaten sowie Daten
betreffend die Ausübung von Aktionärsrechten,
einschließlich des Stimmrechts. Die
personenbezogenen Daten werden dabei entweder
vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter zur
Verfügung gestellt oder die MAX Automation SE
erhält sie vom depotführenden Institut des
Aktionärs (in der Regel weitergeleitet über die
Clearstream Banking AG).
Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den
Aktionären die Ausübung der ihnen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zustehenden Rechte zu ermöglichen und die mit
der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen
Vorgaben zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist das Aktiengesetz, insbesondere
die §§ 118 ff. AktG, in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO. Daneben werden die
personenbezogenen Daten zum Zweck der
Kapazitäts- und sonstigen Organisationsplanung
für die diesjährige und künftige
Hauptversammlungen verarbeitet. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs. 1
Buchstabe f) DSGVO. Berechtigtes Interesse ist
insoweit die Sicherstellung des reibungslosen
Ablaufs der Hauptversammlung.
Die MAX Automation SE beauftragt zum Zweck der
Vorbereitung und Durchführung der
Hauptversammlung Dienstleister (für die
Herstellung und den Versand der Mitteilung nach
§ 125 AktG, die Erfassung und technische
Abwicklung von Anmeldungen zur
Hauptversammlung, Bevollmächtigungen und der
Ausübung von Aktionärsrechten, die technische
Abwicklung der Versammlung im Übrigen
sowie für die rechtliche Beratung), die von der
MAX Automation SE nur solche personenbezogenen
Daten erhalten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind.
Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter erhält, soweit dieser vom
Aktionär bzw. von dessen Vertreter
bevollmächtigt wird, nur solche
personenbezogenen Daten, die für die
weisungsgebundene Stimmrechtsausübung
erforderlich sind.
Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen
und im Fall von Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen werden diese wie in der
Einladung in Ziffer 6 beschrieben zugänglich
gemacht. Personenbezogene Daten der durch den
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertretenen Aktionäre sind
(außer im Fall der Ausübung des
Stimmrechts im Namen dessen, den es angeht)
nach Maßgabe von § 129 AktG in der nach §
26j Abs. 4 EGAktG anwendbaren Fassung in ein
Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen, das
Aktionären bzw. deren Vertretern nach
Maßgabe von § 129 Abs. 4 AktG zugänglich
zu machen ist.
Die personenbezogenen Daten werden von der MAX
Automation SE spätestens drei Jahre nach dem
Tag der Hauptversammlung gelöscht oder
anonymisiert, soweit nicht eine längere
Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben,
beispielsweise aufgrund des Aktiengesetzes, des
Wertpapierhandelsgesetzes, des
Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung, oder
wegen eines überwiegenden berechtigten
Interesses der Gesellschaft, namentlich zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen, geboten ist.
Weitere Informationen zum Datenschutz,
insbesondere zur Verarbeitung von
Aktionärsdaten im Zusammenhang mit der Führung
des Aktienregisters, finden Sie unter der
Internetadresse
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations -> Hauptversammlung ->
2020).
8. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung sind insgesamt 29.459.415 auf
den Namen lautende Stückaktien der MAX
Automation SE ausgegeben, die jeweils eine
Stimme gewähren (Angabe gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält derzeit
keine eigenen Aktien.
9. *Informationen und Unterlagen auf der
Internetseite der MAX Automation SE,
Einberufung*
a) Weitere Unterlagen und Informationen sowie
die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden
Informationen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.maxautomation.com
(-> Investor Relations -> Hauptversammlung
-> 2020) zugänglich und können dort
eingesehen und heruntergeladen werden;
dies sind insbesondere:
- der Inhalt dieser Einberufung,
- eine Erläuterung, warum zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss
gefasst werden soll,
- die in der Hauptversammlung zugänglich
zu machenden Unterlagen,
- die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung,
- ein Formular, das für die Erteilung
einer Stimmrechtsvollmacht und
gegebenenfalls zur Weisungserteilung
verwendet werden kann,
- etwaige
Tagesordnungsergänzungsverlangen im
Sinne des Art. 56 Satz 2 und Satz 3
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2
AktG,
- etwaige Gegenanträge im Sinne des §
126 AktG und etwaige Wahlvorschläge im
Sinne des § 127 AktG.
Diese Unterlagen können auch während der
Hauptversammlung eingesehen und
heruntergeladen werden.
b) Die Einberufung mit der vollständigen
Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen
des Verwaltungsrats wird im Bundesanzeiger
bekanntgemacht und zudem solchen Medien
zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten.
Düsseldorf, im April 2020
*MAX Automation SE*
_Der Verwaltungsrat_
2020-04-21 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MAX Automation SE
Breite Straße 29-31
40213 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49 162 2062539
E-Mail: lilian.nikodem@maxautomation.com
Internet: https://maxautomation.com
ISIN: DE000A2DA588
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1026573 2020-04-21
(END) Dow Jones Newswires
April 21, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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