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DGAP-HV: TeamViewer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Göppingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: TeamViewer AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TeamViewer AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Göppingen 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-17 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
TeamViewer AG Göppingen ISIN DE000A2YN900 / WKN A2YN90 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, 
ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Baden-Württemberg 
insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die 
Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der TeamViewer AG mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Freitag, dem 29. Mai 
2020, um 11.00 Uhr* stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten in der Unternehmenszentrale der TeamViewer AG, Jahnstraße 30, 
73037 Göppingen, statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 
C19-AuswBekG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft unter der 
Internetadresse 
 
https://ir.teamviewer.com/websites/teamviewer/German/4600/hauptversammlung.html 
 
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre in Bild und Ton übertragen (vgl. 
die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen). 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht für die TeamViewer AG und den TeamViewer-Konzern, dem 
   zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht für die TeamViewer AG und den 
   TeamViewer-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden 
   Berichten zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 11. März 2020 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keiner Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung. Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die 
   Hauptversammlung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte, 
   existiert nicht. 
 
   Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://ir.teamviewer.com/websites/teamviewer/German/4600/hauptversammlung.htm 
   l 
 
   zugänglich. 

2. *Entlastung des Vorstands der TeamViewer AG für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Entlastung des Aufsichtsrats der TeamViewer AG für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 

4. *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst 
      & Young GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020, zum Prüfer für eine 
      etwaige prüferische Durchsicht des 
      verkürzten Abschlusses und des 
      Zwischenlageberichts für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 sowie 
      für eine etwaige prüferische Durchsicht 
      zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 115 
      Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2020 zu 
      bestellen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses ferner vor, 
      die Ernst & Young GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht zusätzlicher 
      unterjähriger Finanzinformationen im 
      Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im 
      Geschäftsjahr 2021 bis zur nächsten 
      Hauptversammlung zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission auferlegt wurden. 
 
  'Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 4 lit. a) 
  bzw. 4 lit. b) einzeln abstimmen zu lassen.' 
 

5. *Satzungsänderung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (_ARUG II_) geändert. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG 
   zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten 
   § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 4 S. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 
   123 Abs. 4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des 
   § 123 Abs. 4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden gemäß § 
   26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, 
   Anwendung. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung 
   und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   § 15 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Für den Nachweis des Aktienbesitzes nach Absatz 1 ist ein besonderer Nachweis 
   des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis über den Anteilsbesitz 
   gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung ('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der Gesellschaft 
   unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, 
   in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung 
   und der Tag des Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
*Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu 
machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://ir.teamviewer.com/websites/teamviewer/German/4600/hauptversammlung.html 
 
zugänglich. 
 
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben 
genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter dieser Internetadresse werden 
nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
Über die Internetseite ist auch das passwortgeschützte Online-Portal der 
Gesellschaft (_HV-Portal_) erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung 

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April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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