DGAP-News: AIXTRON SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AIXTRON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
20.05.2020 in Herzogenrath mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-22 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AIXTRON SE Herzogenrath ISIN DE000A0WMPJ6 / WKN A0WMPJ
ISIN DE000A254229 / WKN A25422 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre der AIXTRON SE
mit dem Sitz in Herzogenrath zu der am Mittwoch, den 20. Mai 2020,
um 10:00 Uhr MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne
physische Präsenz
ihrer Aktionäre oder Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung durchgeführt. Ort der Versammlung im Sinne des
Aktiengesetzes:
Geschäftsräume der Gesellschaft in Dornkaulstraße 2, 52134
Herzogenrath
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AIXTRON SE
zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2019 und des zusammengefassten
Lageberichts für die AIXTRON SE und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch
Diese Unterlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.aixtron.com/hv
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung über
die genannte Internetadresse zugänglich sein und in der
Hauptversammlung erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. Dezember
2019 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß §
172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen. Der Bilanzverlust des
Geschäftsjahres 2019 wird auf neue Rechnung vorgetragen; es
wird keine Dividende für das Geschäftsjahr 2019 gezahlt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
der AIXTRON SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats der AIXTRON SE für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt,
dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014)
ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der
Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
5. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder*
Die Verwaltung hat der Hauptversammlung der AIXTRON SE das
bislang geltende Vorstandsvergütungssystem letztmalig am
16. Mai 2018 freiwillig zur Billigung vorgelegt. Diese
Vorlage zur Billigung durch die Hauptversammlung beruhte
auf der Regelung des § 120 Abs. 4 AktG in der bis zum 31.
Dezember 2019 gültigen Fassung.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019
wurde § 120 Abs. 4 AktG gestrichen und ein neuer § 120a
AktG eingeführt. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG
beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre. Zugleich hat der
Gesetzgeber mit dem ARUG II in § 87a AktG die Anforderungen
an das Vergütungssystem einer börsennotierten Gesellschaft
konkretisiert. Beide Bestimmungen sind wegen der
Übergangsvorschriften für die AIXTRON SE erst für die
Hauptversammlung 2021 verpflichtend.
Mit Blick auf diese Änderungen des Aktiengesetzes hat
der Aufsichtsrat der AIXTRON SE in seiner Sitzung vom 26.
Februar 2020 für neu abzuschließende Vorstandsverträge
ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
AIXTRON SE beschlossen. Daher soll in der Hauptversammlung
der AIXTRON SE am 20. Mai 2020 ein Beschluss der
Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
herbeigeführt werden.
Der Aufsichtsrat hält das vorgelegte Vergütungssystem,
sowohl was die Höhe der Vergütung als auch die
Vergütungsstruktur anbelangt, für angemessen sowie für klar
und verständlich. Es entspricht bereits jetzt den
Anforderungen des § 87a AktG sowie dem am 20. März 2020 im
Bundesanzeiger veröffentlichten Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK 2020).
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend
wiedergegebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
zu billigen.
A. *Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstands der AIXTRON SE*
Die Struktur der Vorstandsvergütung der AIXTRON SE
ist darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Umsetzung
der auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit
angelegten Unternehmensführung zu leisten. Die
Vergütung ist deshalb auch an ethische, ökologische
und soziale Kriterien gebunden. Das Vergütungssystem
setzt Anreize für eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Gesellschaft insgesamt und für ein
langfristiges Engagement der Vorstandsmitglieder.
Das Vergütungssystem ist klar und verständlich
gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes (in der Fassung vom 12. Dezember
2019) und den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 (DCGK 2020). Es gewährleistet, dass der
Aufsichtsrat auf organisatorische Änderungen
reagieren und gewandelte Marktbedingungen flexibel
berücksichtigen kann.
Für die Festlegung der Struktur des
Vergütungssystems ist der Aufsichtsrat zuständig.
Auf Basis des Vergütungssystems bestimmt der
Aufsichtsrat die konkrete Vergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder. Im Rahmen des rechtlich
Zulässigen möchte der Aufsichtsrat den
Vorstandsmitgliedern eine marktübliche und zugleich
wettbewerbsfähige Vergütung anbieten, um auch
künftig herausragende Persönlichkeiten für die
AIXTRON SE gewinnen und auf Dauer binden zu können.
Bei der Festsetzung der konkreten Vergütung
berücksichtigt er die folgenden Rahmenbedingungen:
* Die Vergütung des Vorstandsmitglieds
soll in einem angemessenen Verhältnis zu
dessen Aufgaben und Leistungen sowie zur
Lage der AIXTRON SE stehen und
marktüblichen Standards entsprechen.
* Die Vergütung des Vorstandsmitglieds
soll die übliche Vergütung nicht ohne
besondere Gründe übersteigen.
- Die Üblichkeit der Vergütung
wird vom Aufsichtsrat anhand eines
externen Vergleichs mit der
Vergütung von Vorstandsmitgliedern
vergleichbarer Unternehmen und
intern mit der Vergütung des oberen
Führungskreises und der
Gesamtbelegschaft der AIXTRON SE
unter Berücksichtigung der
zeitlichen Entwicklung insgesamt
beurteilt werden.
- Für den externen Vergleich werden
die Vergütungsdaten der
Halbleiteranlagenhersteller Veeco
Instruments, Applied Materials, Lam
Research, ASML, ASMI sowie der
TecDAX-Unternehmen herangezogen,
deren Marktkapitalisierung zwischen
50% und 200% der
Marktkapitalisierung der AIXTRON SE
beträgt. Für den internen Vergleich
wurden die zehn außertariflich
vergüteten Führungskräfte mit
größter Führungsverantwortung
und Entscheidungsbefugnis als
oberer Führungskreis definiert.
* Die variable Vergütung, die sich aus dem
Erreichen langfristig orientierter Ziele
ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig
orientierten Zielen übersteigen, um die
Vergütung der Vorstandsmitglieder
besonders auf die langfristige
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April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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