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DGAP-HV: AIXTRON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Herzogenrath mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AIXTRON SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AIXTRON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.05.2020 in Herzogenrath mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AIXTRON SE Herzogenrath ISIN DE000A0WMPJ6 / WKN A0WMPJ 
ISIN DE000A254229 / WKN A25422 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre der AIXTRON SE 
mit dem Sitz in Herzogenrath zu der am Mittwoch, den 20. Mai 2020, 
um 10:00 Uhr MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
ein. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne 
physische Präsenz 
ihrer Aktionäre oder Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung durchgeführt. Ort der Versammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes: 
Geschäftsräume der Gesellschaft in Dornkaulstraße 2, 52134 
Herzogenrath 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AIXTRON SE 
   zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019 und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die AIXTRON SE und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch 
 
   Diese Unterlagen sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.aixtron.com/hv 
 
   abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung über 
   die genannte Internetadresse zugänglich sein und in der 
   Hauptversammlung erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2019 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
   172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Bilanzverlust des 
   Geschäftsjahres 2019 wird auf neue Rechnung vorgetragen; es 
   wird keine Dividende für das Geschäftsjahr 2019 gezahlt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   der AIXTRON SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der AIXTRON SE für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, 
   dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
   Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) 
   ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der 
   Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems 
   für die Vorstandsmitglieder* 
 
   Die Verwaltung hat der Hauptversammlung der AIXTRON SE das 
   bislang geltende Vorstandsvergütungssystem letztmalig am 
   16. Mai 2018 freiwillig zur Billigung vorgelegt. Diese 
   Vorlage zur Billigung durch die Hauptversammlung beruhte 
   auf der Regelung des § 120 Abs. 4 AktG in der bis zum 31. 
   Dezember 2019 gültigen Fassung. 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 
   wurde § 120 Abs. 4 AktG gestrichen und ein neuer § 120a 
   AktG eingeführt. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG 
   beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten 
   Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
   vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, 
   mindestens jedoch alle vier Jahre. Zugleich hat der 
   Gesetzgeber mit dem ARUG II in § 87a AktG die Anforderungen 
   an das Vergütungssystem einer börsennotierten Gesellschaft 
   konkretisiert. Beide Bestimmungen sind wegen der 
   Übergangsvorschriften für die AIXTRON SE erst für die 
   Hauptversammlung 2021 verpflichtend. 
 
   Mit Blick auf diese Änderungen des Aktiengesetzes hat 
   der Aufsichtsrat der AIXTRON SE in seiner Sitzung vom 26. 
   Februar 2020 für neu abzuschließende Vorstandsverträge 
   ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der 
   AIXTRON SE beschlossen. Daher soll in der Hauptversammlung 
   der AIXTRON SE am 20. Mai 2020 ein Beschluss der 
   Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
   vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   herbeigeführt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hält das vorgelegte Vergütungssystem, 
   sowohl was die Höhe der Vergütung als auch die 
   Vergütungsstruktur anbelangt, für angemessen sowie für klar 
   und verständlich. Es entspricht bereits jetzt den 
   Anforderungen des § 87a AktG sowie dem am 20. März 2020 im 
   Bundesanzeiger veröffentlichten Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (DCGK 2020). 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend 
   wiedergegebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   zu billigen. 
 
   A. *Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder 
      des Vorstands der AIXTRON SE* 
 
      Die Struktur der Vorstandsvergütung der AIXTRON SE 
      ist darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Umsetzung 
      der auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit 
      angelegten Unternehmensführung zu leisten. Die 
      Vergütung ist deshalb auch an ethische, ökologische 
      und soziale Kriterien gebunden. Das Vergütungssystem 
      setzt Anreize für eine nachhaltige und langfristige 
      Entwicklung der Gesellschaft insgesamt und für ein 
      langfristiges Engagement der Vorstandsmitglieder. 
 
      Das Vergütungssystem ist klar und verständlich 
      gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des 
      Aktiengesetzes (in der Fassung vom 12. Dezember 
      2019) und den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
      2019 (DCGK 2020). Es gewährleistet, dass der 
      Aufsichtsrat auf organisatorische Änderungen 
      reagieren und gewandelte Marktbedingungen flexibel 
      berücksichtigen kann. 
 
      Für die Festlegung der Struktur des 
      Vergütungssystems ist der Aufsichtsrat zuständig. 
      Auf Basis des Vergütungssystems bestimmt der 
      Aufsichtsrat die konkrete Vergütung der einzelnen 
      Vorstandsmitglieder. Im Rahmen des rechtlich 
      Zulässigen möchte der Aufsichtsrat den 
      Vorstandsmitgliedern eine marktübliche und zugleich 
      wettbewerbsfähige Vergütung anbieten, um auch 
      künftig herausragende Persönlichkeiten für die 
      AIXTRON SE gewinnen und auf Dauer binden zu können. 
 
      Bei der Festsetzung der konkreten Vergütung 
      berücksichtigt er die folgenden Rahmenbedingungen: 
 
      * Die Vergütung des Vorstandsmitglieds 
        soll in einem angemessenen Verhältnis zu 
        dessen Aufgaben und Leistungen sowie zur 
        Lage der AIXTRON SE stehen und 
        marktüblichen Standards entsprechen. 
      * Die Vergütung des Vorstandsmitglieds 
        soll die übliche Vergütung nicht ohne 
        besondere Gründe übersteigen. 
 
        - Die Üblichkeit der Vergütung 
          wird vom Aufsichtsrat anhand eines 
          externen Vergleichs mit der 
          Vergütung von Vorstandsmitgliedern 
          vergleichbarer Unternehmen und 
          intern mit der Vergütung des oberen 
          Führungskreises und der 
          Gesamtbelegschaft der AIXTRON SE 
          unter Berücksichtigung der 
          zeitlichen Entwicklung insgesamt 
          beurteilt werden. 
        - Für den externen Vergleich werden 
          die Vergütungsdaten der 
          Halbleiteranlagenhersteller Veeco 
          Instruments, Applied Materials, Lam 
          Research, ASML, ASMI sowie der 
          TecDAX-Unternehmen herangezogen, 
          deren Marktkapitalisierung zwischen 
          50% und 200% der 
          Marktkapitalisierung der AIXTRON SE 
          beträgt. Für den internen Vergleich 
          wurden die zehn außertariflich 
          vergüteten Führungskräfte mit 
          größter Führungsverantwortung 
          und Entscheidungsbefugnis als 
          oberer Führungskreis definiert. 
      * Die variable Vergütung, die sich aus dem 
        Erreichen langfristig orientierter Ziele 
        ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig 
        orientierten Zielen übersteigen, um die 
        Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        besonders auf die langfristige 

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April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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