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DGAP-HV: AIXTRON SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: AIXTRON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Herzogenrath mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AIXTRON SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AIXTRON SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.05.2020 in Herzogenrath mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AIXTRON SE Herzogenrath ISIN DE000A0WMPJ6 / WKN A0WMPJ 
ISIN DE000A254229 / WKN A25422 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre der AIXTRON SE 
mit dem Sitz in Herzogenrath zu der am Mittwoch, den 20. Mai 2020, 
um 10:00 Uhr MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
ein. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird ohne 
physische Präsenz 
ihrer Aktionäre oder Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung durchgeführt. Ort der Versammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes: 
Geschäftsräume der Gesellschaft in Dornkaulstraße 2, 52134 
Herzogenrath 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AIXTRON SE 
   zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2019 und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die AIXTRON SE und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch 
 
   Diese Unterlagen sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.aixtron.com/hv 
 
   abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung über 
   die genannte Internetadresse zugänglich sein und in der 
   Hauptversammlung erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2019 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
   172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Bilanzverlust des 
   Geschäftsjahres 2019 wird auf neue Rechnung vorgetragen; es 
   wird keine Dividende für das Geschäftsjahr 2019 gezahlt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   der AIXTRON SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der AIXTRON SE für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, 
   dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
   Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) 
   ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der 
   Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 
   Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems 
   für die Vorstandsmitglieder* 
 
   Die Verwaltung hat der Hauptversammlung der AIXTRON SE das 
   bislang geltende Vorstandsvergütungssystem letztmalig am 
   16. Mai 2018 freiwillig zur Billigung vorgelegt. Diese 
   Vorlage zur Billigung durch die Hauptversammlung beruhte 
   auf der Regelung des § 120 Abs. 4 AktG in der bis zum 31. 
   Dezember 2019 gültigen Fassung. 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 
   wurde § 120 Abs. 4 AktG gestrichen und ein neuer § 120a 
   AktG eingeführt. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG 
   beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten 
   Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
   vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, 
   mindestens jedoch alle vier Jahre. Zugleich hat der 
   Gesetzgeber mit dem ARUG II in § 87a AktG die Anforderungen 
   an das Vergütungssystem einer börsennotierten Gesellschaft 
   konkretisiert. Beide Bestimmungen sind wegen der 
   Übergangsvorschriften für die AIXTRON SE erst für die 
   Hauptversammlung 2021 verpflichtend. 
 
   Mit Blick auf diese Änderungen des Aktiengesetzes hat 
   der Aufsichtsrat der AIXTRON SE in seiner Sitzung vom 26. 
   Februar 2020 für neu abzuschließende Vorstandsverträge 
   ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der 
   AIXTRON SE beschlossen. Daher soll in der Hauptversammlung 
   der AIXTRON SE am 20. Mai 2020 ein Beschluss der 
   Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
   vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 
   herbeigeführt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hält das vorgelegte Vergütungssystem, 
   sowohl was die Höhe der Vergütung als auch die 
   Vergütungsstruktur anbelangt, für angemessen sowie für klar 
   und verständlich. Es entspricht bereits jetzt den 
   Anforderungen des § 87a AktG sowie dem am 20. März 2020 im 
   Bundesanzeiger veröffentlichten Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (DCGK 2020). 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend 
   wiedergegebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
   zu billigen. 
 
   A. *Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder 
      des Vorstands der AIXTRON SE* 
 
      Die Struktur der Vorstandsvergütung der AIXTRON SE 
      ist darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Umsetzung 
      der auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit 
      angelegten Unternehmensführung zu leisten. Die 
      Vergütung ist deshalb auch an ethische, ökologische 
      und soziale Kriterien gebunden. Das Vergütungssystem 
      setzt Anreize für eine nachhaltige und langfristige 
      Entwicklung der Gesellschaft insgesamt und für ein 
      langfristiges Engagement der Vorstandsmitglieder. 
 
      Das Vergütungssystem ist klar und verständlich 
      gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des 
      Aktiengesetzes (in der Fassung vom 12. Dezember 
      2019) und den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
      2019 (DCGK 2020). Es gewährleistet, dass der 
      Aufsichtsrat auf organisatorische Änderungen 
      reagieren und gewandelte Marktbedingungen flexibel 
      berücksichtigen kann. 
 
      Für die Festlegung der Struktur des 
      Vergütungssystems ist der Aufsichtsrat zuständig. 
      Auf Basis des Vergütungssystems bestimmt der 
      Aufsichtsrat die konkrete Vergütung der einzelnen 
      Vorstandsmitglieder. Im Rahmen des rechtlich 
      Zulässigen möchte der Aufsichtsrat den 
      Vorstandsmitgliedern eine marktübliche und zugleich 
      wettbewerbsfähige Vergütung anbieten, um auch 
      künftig herausragende Persönlichkeiten für die 
      AIXTRON SE gewinnen und auf Dauer binden zu können. 
 
      Bei der Festsetzung der konkreten Vergütung 
      berücksichtigt er die folgenden Rahmenbedingungen: 
 
      * Die Vergütung des Vorstandsmitglieds 
        soll in einem angemessenen Verhältnis zu 
        dessen Aufgaben und Leistungen sowie zur 
        Lage der AIXTRON SE stehen und 
        marktüblichen Standards entsprechen. 
      * Die Vergütung des Vorstandsmitglieds 
        soll die übliche Vergütung nicht ohne 
        besondere Gründe übersteigen. 
 
        - Die Üblichkeit der Vergütung 
          wird vom Aufsichtsrat anhand eines 
          externen Vergleichs mit der 
          Vergütung von Vorstandsmitgliedern 
          vergleichbarer Unternehmen und 
          intern mit der Vergütung des oberen 
          Führungskreises und der 
          Gesamtbelegschaft der AIXTRON SE 
          unter Berücksichtigung der 
          zeitlichen Entwicklung insgesamt 
          beurteilt werden. 
        - Für den externen Vergleich werden 
          die Vergütungsdaten der 
          Halbleiteranlagenhersteller Veeco 
          Instruments, Applied Materials, Lam 
          Research, ASML, ASMI sowie der 
          TecDAX-Unternehmen herangezogen, 
          deren Marktkapitalisierung zwischen 
          50% und 200% der 
          Marktkapitalisierung der AIXTRON SE 
          beträgt. Für den internen Vergleich 
          wurden die zehn außertariflich 
          vergüteten Führungskräfte mit 
          größter Führungsverantwortung 
          und Entscheidungsbefugnis als 
          oberer Führungskreis definiert. 
      * Die variable Vergütung, die sich aus dem 
        Erreichen langfristig orientierter Ziele 
        ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig 
        orientierten Zielen übersteigen, um die 
        Vergütung der Vorstandsmitglieder 
        besonders auf die langfristige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: AIXTRON SE: Bekanntmachung der -2-

Unternehmensentwicklung auszurichten. 
      * Die individuelle Leistung eines 
        Vorstandsmitglieds soll angemessen 
        berücksichtigt werden. Dabei sollen 
        Erfolge honoriert werden. 
        Zielverfehlungen sollen zu einer 
        angemessenen Reduzierung der variablen 
        Vergütung führen. Die Vergütungsstruktur 
        soll aber nicht zum Eingehen 
        unangemessener Risiken verleiten. 
   B. *Beteiligung der Hauptversammlung, Anwendung und 
      Überprüfung des Vergütungssystems* 
 
      Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem 
      wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
      Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur 
      Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird 
      spätestens in der darauffolgenden ordentlichen 
      Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem 
      vorgelegt. 
 
      Die Angemessenheit der Vergütungsbestandteile wird 
      jährlich durch den Aufsichtsrat überprüft. Bei 
      Bedarf kann der Aufsichtsrat zur Entwicklung und 
      Fortschreibung des Vergütungssystems und zur 
      Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen 
      externen Vergütungsexperten hinzuziehen, der vom 
      Vorstand und von der AIXTRON SE unabhängig sein 
      soll. Im Falle wesentlicher Änderungen des 
      Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier 
      Jahre, wird das Vergütungssystem der 
      Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
 
      Das vorliegende System zur Vergütung der 
      Vorstandsmitglieder findet nach Billigung durch die 
      Hauptversammlung Anwendung auf alle neu 
      abzuschließenden Vorstandsdienstverträge. 
 
      Der Aufsichtsrat kann in wohlbegründeten 
      Ausnahmefällen beschließen, vorübergehend von 
      dem Vergütungssystem (Regelungen zur 
      Vergütungsstruktur und -höhe, Regelungen bezüglich 
      der einzelnen Vergütungsbestandteile oder 
      Zusammensetzung der Vergleichsgruppe von 
      Unternehmen) abzuweichen, wenn dies im Interesse des 
      langfristigen Wohlergehens der AIXTRON SE notwendig 
      ist. Die Ziele und die Zielwerte ändern sich während 
      der jeweiligen für die Zielerreichung 
      maßgeblichen Zeiträume grundsätzlich nicht. Für 
      den Fall, dass außerordentliche, nicht 
      vorhergesehene Entwicklungen (zum Beispiel schwere 
      Wirtschaftskrisen) eintreten, deren Effekte in der 
      Zielsetzung nicht hinreichend erfasst sind und die 
      die ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig 
      werden lassen, kann dies der Aufsichtsrat im Rahmen 
      der Zielfeststellung in begründeten seltenen 
      Sonderfällen angemessen berücksichtigen. Allgemein 
      ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich 
      nicht als außergewöhnliche unterjährige 
      Entwicklungen. Derartige Abweichungen oder 
      außergewöhnliche Entwicklungen werden im Rahmen 
      des Vergütungsberichtes nachvollziehbar dargelegt 
      und begründet. 
   C. *Vergütungsbestandteile, Ziel-Gesamtvergütung, 
      Maximalvergütung* 
 
      Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht 
      aus drei Komponenten: 
 
      * einer Festvergütung, 
      * einer kurzfristig orientierten, 
        erfolgsabhängigen variablen Vergütung 
        (Short Term Incentive, STI) und 
      * einer langfristig orientierten, 
        erfolgsabhängigen variablen Vergütung 
        (Long Term Incentive, LTI). 
 
      Die im Folgenden näher dargestellten 
      Vergütungsbestandteile sind Bezugsgrößen für 
 
      * die vom Aufsichtsrat für ein 
        Vorstandsmitglied individuell 
        bestimmte Ziel-Gesamtvergütung (siehe 
        D.I), 
      * die festgelegte Maximalvergütung der 
        Vorstandsmitglieder (Aufwands-Cap, 
        siehe D.II) und 
      * die Vergütungshöchstgrenze 
        (Zufluss-Cap) der Vorstandsmitglieder 
        (siehe D.III). 
 
      I.  *Festvergütung* 
 
          Die Festvergütung umfasst eine feste, 
          erfolgsunabhängige Grundvergütung, die 
          monatlich (13-mal pro Jahr) als Gehalt 
          ausgezahlt wird. 
 
          Bestandteile der Festvergütung sind ferner 
          Nebenleistungen wie etwa die Bereitstellung 
          eines Dienstwagens, Zuschüsse für eine 
          individuelle private Altersversorgung und die 
          Kostenübernahme für sonstige Versicherungen. 
      II. *Erfolgsbezogene, variable 
          Vergütungsbestandteile* 
 
          Die variablen Vergütungsbestandteile sind an 
          den Erfolg des AIXTRON-Konzerns gebunden. Sie 
          setzen sich aus einer kurzfristig 
          orientierten variablen Vergütung (*S*hort 
          *T*erm *I*ncentive, STI) sowie einer 
          langfristig orientierten variablen Vergütung 
          (*L*ong *T*erm *I*ncentive, LTI) zusammen. 
 
          Wie hoch beide Komponenten ausfallen, hängt 
          vom Erreichen finanzieller und 
          nicht-finanzieller Leistungsmerkmale ab. Mit 
          Blick auf eine nachhaltige, erfolgreiche und 
          an den Interessen der Anteilseigner 
          ausgerichteten Unternehmensentwicklung sowie 
          mit dem Ziel einer der Lage der AIXTRON SE 
          angemessenen Vergütung der 
          Vorstandsmitglieder vereinbart der 
          Aufsichtsrat die relativen Anteile von 
          verschiedenen Zielen im 
          Vorstandsdienstvertrag mit jedem 
          Vorstandsmitglied und legt vor einem 
          Geschäftsjahr die Zielgrößen zur 
          Definition der Zielerreichung für jedes 
          Vorstandsmitglied fest. 
 
          1. *Short Term Incentive, STI (Kurzfristig 
             orientierte variable Vergütung)* 
 
             Der STI richtet sich nach den erzielten 
             geschäftlichen, finanziellen und 
             operativen Erfolgen des 
             AIXTRON-Konzerns im Geschäftsjahr und 
             wird vollständig in bar gewährt. Die 
             betragsmäßige Höhe des STI 
             orientiert sich an dem Teil des 
             Konzernjahresüberschusses, der den 
             Aktionären der Gesellschaft zuzurechnen 
             ist. Im Rahmen des Vergütungssystems 
             verwenden wir dafür den Begriff 
             'Konzernjahresüberschuss'. Er umfasst 
             die Gewinne, die den Aktionären der 
             Gesellschaft zuzurechnen sind, und 
             lässt Gewinne außen vor, die 
             anderen Anteilseignern an gemeinsamen 
             Beteiligungen (etwa einem Joint 
             Venture) zustehen. 
 
             Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt 
             der Aufsichtsrat für den STI auf das 
             jeweilige Geschäftsjahr bezogene Ziele 
             fest. Der betragsmäßige Zielwert 
             des STI bei 100 % Zielerreichung 
             (Ziel-STI) bewegt sich in einer 
             Bandbreite von 1,1 % bis 1,75 % des 
             Konzernjahresüberschusses für das 
             Geschäftsjahr gemäß des vom 
             Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets. 
             Dieser Betrag stellt den Ziel-STI dar. 
 
             In der ersten Aufsichtsratssitzung nach 
             Ablauf des Geschäftsjahres wird für das 
             jeweilige Vorstandsmitglied die 
             tatsächliche Zielerreichung des STI vom 
             Aufsichtsrat festgestellt. Die 
             Zielerreichung des STI wird an den 
             Kennziffern Konzernjahresüberschuss, 
             Marktposition des AIXTRON-Konzerns 
             sowie finanziellen und operativen 
             Zielen gemessen. Dabei beträgt die 
             relative Gewichtung 70 % für den 
             Konzernjahresüberschuss, 15 % für die 
             Marktposition und 15 % für finanzielle 
             und operative Ziele. 
 
             Zu den finanziellen Zielen, aus denen 
             der Aufsichtsrat vor Beginn eines 
             Geschäftsjahres auswählen kann, gehören 
             unter anderem: Profitabilität, 
             Kapitaleffizienz, Wachstum und 
             Liquidität. Dem Aufsichtsrat steht es 
             offen, weitere finanziell bedeutsame 
             Zielgrößen zu definieren und in 
             den konkreten Kriterienkatalog für ein 
             Geschäftsjahr aufzunehmen. 
 
             Zu den operativen Zielen, aus denen der 
             Aufsichtsrat vor Beginn eines 
             Geschäftsjahres auswählen kann, gehören 
             unter anderem: Innovation, 
             Erschließung von Geschäftsfeldern 
             und Märkten, Geschäftsentwicklung, 
             Umsetzung von Portfolio-Maßnahmen, 
             Umsetzung von operativen Maßnahmen 
             wie etwa Effizienzsteigerungen oder 
             Kostensenkungen sowie die Umsetzung der 
             Unternehmensstrategie. Dem Aufsichtsrat 
             steht es offen, weitere operativ 
             bedeutsame Zielgrößen zu 
             definieren und in den konkreten 
             Kriterienkatalog für ein Geschäftsjahr 
             aufzunehmen. 
 
             Entsprechende Ziele finden auch bei den 
             Angestellten des oberen Führungskreises 
             Anwendung, um die Durchgängigkeit des 
             Zielsystems im Unternehmen zu 
             erreichen. 
 
             Die Zielerreichung des STI ist auf 
             maximal 250 % begrenzt (Cap). Beträgt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: AIXTRON SE: Bekanntmachung der -3-

in einem Geschäftsjahr der tatsächlich 
             erzielte Anteil des 
             Konzernjahresüberschusses, null oder 
             ist er negativ, entfällt der STI für 
             das Geschäftsjahr. 
 
             Der STI wird innerhalb von sechs Wochen 
             in bar ausgezahlt, nachdem der 
             Aufsichtsrat die Zielerreichung und den 
             Konzernabschluss für das jeweilige 
             Geschäftsjahr festgestellt hat, 
             spätestens jedoch bis zum 31. März des 
             entsprechenden Jahres. 
 
          2. *Long Term Incentive, LTI (Langfristig 
             orientierte variable Vergütung)* 
 
             Der LTI richtet sich nach den erzielten 
             Erfolgen des AIXTRON-Konzerns über eine 
             Periode von drei Jahren und wird 
             vollständig in Aktien der AIXTRON SE 
             gewährt, über die das Vorstandsmitglied 
             erst nach vier Jahren verfügen kann. 
 
             Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt 
             der Aufsichtsrat für jedes 
             Vorstandsmitglied langfristige Ziele 
             für die kommende 3-Jahres-Periode fest. 
             Die 3-Jahres-Periode beginnt mit dem 
             auf die Zielfestlegung folgenden 
             Geschäftsjahr und umfasst die darauf 
             folgenden zwei Geschäftsjahre 
             (Referenzperiode). 
 
             Zu Beginn des Geschäftsjahres erhält 
             das Vorstandsmitglied verfallbare 
             Aktienzusagen im Börsenwert eines 
             Betrags, der sich in der Bandbreite von 
             1,4 % bis 2,25 % des 
             Konzernjahresüberschusses für das 
             Geschäftsjahr gemäß des vom 
             Aufsichtsrat verabschiedeten Budgets 
             bewegt. Der Wert dieser Aktienzusagen 
             stellt den Ziel-LTI dar. 
 
             Die Anzahl der verfallbaren 
             Aktienzusagen errechnet sich dabei aus 
             dem Durchschnitt der Schlusskurse 
             (XETRA oder Nachfolgesystem) an allen 
             Börsen-Handelstagen im letzten Quartal 
             des Vorjahres (1. Oktober - 31. 
             Dezember). Beträgt laut Budget der 
             Konzernjahresüberschuss null oder ist 
             er negativ, kann der Aufsichtsrat bei 
             erwarteter Rückkehr zur Profitabilität 
             innerhalb der Referenzperiode in 
             angemessenem Rahmen einen LTI-Wert für 
             das Geschäftsjahr festlegen. 
 
             In der ersten Aufsichtsratssitzung nach 
             Ablauf der Referenzperiode wird für 
             jedes Vorstandsmitglied die 
             tatsächliche Zielerreichung des LTI für 
             die Referenzperiode vom Aufsichtsrat 
             festgestellt. Die Zielerreichung des 
             LTI wird an den Kennziffern 
             Konzernjahresüberschuss und *T*otal 
             *S*hareholder *R*eturn (TSR) sowie an 
             Nachhaltigkeits-Zielen gemessen. Dabei 
             beträgt die relative Gewichtung 50 % 
             für den Konzernjahresüberschuss, 40 % 
             für den TSR und 10 % für 
             Nachhaltigkeits-Ziele. 
 
             a) *Zielfestlegung und Ermittlung der 
                Zielerreichung* 
 
                *Konzernjahresüberschuss* 
 
                Vor Beginn jeden Geschäftsjahres 
                legt der Aufsichtsrat einen 
                Zielwert fest, den die Summe der 
                Konzernjahresüberschüsse in der 
                Referenzperiode erreichen soll 
                (Ziel-Wert). Nach Ablauf der 
                Referenzperiode wird die 
                tatsächlich erreichte Summe der 
                Konzernjahresüberschüsse in der 
                Referenzperiode ermittelt 
                (Ist-Wert). Ferner wird das 
                Verhältnis aus dem tatsächlich 
                erreichten Ist-Wert und dem 
                Ziel-Wert ermittelt. Liegt das 
                Verhältnis bei 250 % oder darüber, 
                beträgt die Zielerreichung 250 %. 
                Ist das Verhältnis null oder 
                negativ, beträgt die 
                Zielerreichung 0 %. Zwischen 
                diesen Werten wird linear 
                interpoliert. 
 
                *Total Shareholder Return (TSR)* 
 
                Der TSR bezeichnet die 
                Gesamtaktionärsrendite über die 
                Referenzperiode und berechnet sich 
                aus dem Verhältnis der 
                Kursentwicklung zuzüglich 
                bezahlter Dividende am Ende der 
                Referenzperiode zum Wert am Anfang 
                der Referenzperiode. 
 
                Der TSR der AIXTRON-Aktie wird am 
                gewichteten TSR einer 
                Vergleichsgruppe gemessen, die aus 
                den Aktien der sechs 
                Halbleiteranlagenhersteller Veeco 
                Instruments, Applied Materials, 
                Tokyo Electron, Lam Research, ASML 
                und ASMI besteht und diese 
                proportional zu ihrer 
                Marktkapitalisierung gewichtet. 
 
                Die Kursentwicklungen werden 
                bestimmt als Differenz zwischen 
                den Durchschnittswerten der 
                Schlusskurse (XETRA oder 
                Nachfolgesystem) an allen 
                Börsen-Handelstagen im letzten 
                Quartal vor Beginn und im letzten 
                Quartal der Referenzperiode. 
 
                Nach Ablauf der Referenzperiode 
                wird das Verhältnis aus der 
                TSR-Entwicklung der AIXTRON Aktie 
                zur TSR-Entwicklung der 
                Vergleichsgruppe ermittelt. Liegt 
                das Verhältnis bei 250 % oder 
                darüber, beträgt die 
                Zielerreichung 250 %. Beträgt das 
                Verhältnis 50% oder weniger, 
                beträgt die Zielerreichung 0 %. 
                Zwischen diesen Werten wird linear 
                interpoliert. 
 
                Kommt es während des 
                Betrachtungszeitraums bei den 
                Unternehmen der Vergleichsgruppe 
                zu außergewöhnlichen 
                Veränderungen (wie etwa Mergers, 
                Änderungen des 
                Geschäftsfeldes, etc.), so kann 
                der Aufsichtsrat dies bei der 
                Zusammensetzung der 
                Vergleichsgruppe oder der 
                Ermittlung der relevanten 
                Kurswerte der Wettbewerber 
                angemessen berücksichtigen. In 
                einem solchen Fall wird der 
                Aufsichtsrat darüber im jährlichen 
                Vergütungsbericht berichten. 
 
                *Nachhaltigkeit* 
 
                Unter Nachhaltigkeit fasst die 
                AIXTRON SE die Bereiche Umwelt, 
                Soziales und gute 
                Unternehmensführung zusammen. Vor 
                Beginn jedes Geschäftsjahres legt 
                der Aufsichtsrat zwei bis drei 
                Nachhaltigkeits-Ziele fest, die 
                bis zum Ende der Referenzperiode 
                zu erreichen sind. Die 
                Zielerreichung entspricht dem 
                Verhältnis aus den tatsächlich 
                erreichten Ist-Werten und den 
                Ziel-Werten, wobei die 
                Zielerreichung auf 0 % bis 250 % 
                begrenzt ist. 
 
                Zu den Nachhaltigkeits-Zielen, aus 
                denen der Aufsichtsrat für die 
                Festlegung für das jeweilige 
                Vorstandsmitglied vor Beginn des 
                Geschäftsjahres auswählen kann, 
                gehören unter anderem: effizienter 
                Umgang mit Energie und Rohstoffen, 
                Reduktion von Emissionen, 
                Mitarbeiterzufriedenheit und 
                -entwicklung, Kundenzufriedenheit, 
                Innovationsleistung, 
                Nachfolgeplanung sowie Compliance. 
                Dem Aufsichtsrat steht es offen, 
                weitere Zielgrößen im Bereich 
                Nachhaltigkeit zu definieren und 
                in den konkreten Kriterienkatalog 
                für ein Geschäftsjahr aufzunehmen. 
             b) *Wandlung der verfallbaren 
                Aktienzusagen; Sperrfrist* 
 
                Nach Feststellung der 
                Zielerreichung des LTI durch den 
                Aufsichtsrat werden die 
                verfallbaren Aktienzusagen - je 
                nach Zielerreichung - in 
                unverfallbare Aktienzusagen 
                (vorbehaltlich der Einhaltung der 
                Vergütungs-Höchstgrenze, vgl. 
                D.III) gewandelt. 
 
                * Liegt die Zielerreichung über 
                  100 %, erhält das 
                  Vorstandsmitglied neben der zu 
                  Beginn der Referenzperiode 
                  zugesagten Anzahl von Aktien 
                  eine zusätzliche Anzahl von 
                  Aktien entsprechend der Höhe 
                  der Zielüberschreitung. 
                * Liegt die Zielerreichung unter 
                  100 %, verfällt eine 
                  entsprechende Anzahl von 
                  Aktienzusagen ersatzlos. 
 
                Die maximal gewährte Anzahl von 
                unverfallbaren Aktienzusagen im 
                Rahmen des LTI ist in der Anzahl 
                auf 250 % der zu Beginn der 
                Referenzperiode verfallbar 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

zugesagten Aktien begrenzt (Cap). 
 
                Nach Ablauf einer vierjährigen 
                Sperrfrist, gerechnet ab Beginn 
                der Referenzperiode, wird 
                (vorbehaltlich der Einhaltung der 
                Vergütungs-Höchstgrenze, vgl. 
                D.III) für je eine unverfallbare 
                Aktienzusage eine AIXTRON-Aktie 
                übertragen. Dies soll in der Woche 
                geschehen, die auf die 
                Veröffentlichung des 
                Jahresberichts folgt. Während der 
                Sperrfrist ist das 
                Vorstandsmitglied nicht 
                dividendenberechtigt. 
 
   D. *Ziel-Gesamtvergütung, Vergütungsgrenzen und weitere 
      Bestimmungen* 
 
      Die Vergütung des Vorstands soll in einem 
      angemessenen Verhältnis zu dessen Aufgaben und 
      Leistungen sowie zur Lage der AIXTRON SE stehen und 
      marktüblichen Standards entsprechen. Das 
      Vergütungssystem soll Anreize für eine nachhaltige 
      und langfristige Entwicklung der Gesellschaft 
      insgesamt und für ein langfristiges Engagement der 
      Vorstandsmitglieder setzen. Dies berücksichtigt der 
      Aufsichtsrat bei der Festlegung einer 
      Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied 
      (siehe D.I). 
 
      Erfolgreiche Vorstandsarbeit soll in angemessenem 
      Verhältnis honoriert werden, so dass der Vorstand 
      grundsätzlich ebenso wie die Anteilseigner an einer 
      positiven Unternehmensentwicklung partizipieren 
      soll. Um gleichzeitig das Eingehen unangemessener 
      Risiken zu vermeiden und ein angemessenes Verhältnis 
      zur Lage der AIXTRON SE zu wahren, wird die 
      Vorstandsvergütung durch die Festlegung einer 
      Maximalvergütung (Aufwands-Cap, vgl. D.II) und die 
      Festlegung einer Vergütungshöchstgrenze 
      (Zufluss-Cap, vgl. D.III) begrenzt. 
 
      Sowohl die Ziel-Festlegung, die Ziel-Erreichung und 
      die darauf basierende Vergütungsstruktur werden im 
      jährlichen Vergütungsbericht erläutert, so dass für 
      die Anteilseigner der Zusammenhang zwischen 
      unternehmerischem Erfolg und der Vorstandsvergütung 
      klar und verständlich dargestellt wird. 
 
      I.   *Ziel-Gesamtvergütung* 
 
           Auf Basis des Vergütungssystems legt 
           der Aufsichtsrat jeweils für das 
           bevorstehende Geschäftsjahr für jedes 
           Vorstandsmitglied eine 
           Ziel-Gesamtvergütung fest. 
 
           Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht 
           der Summe aus Festvergütung, Ziel-STI 
           (vgl. oben C.II.1) und Ziel-LTI (vgl. 
           oben C.II.2). 
      II.  *Maximalvergütung (Aufwands-Cap)* 
 
           Die für ein Geschäftsjahr geschuldete 
           Gesamtvergütung des Vorstands darf 
           EUR 6,5 Mio. bei zwei Vorständen bzw. 
           EUR 10 Mio. bei drei oder mehr 
           Vorständen nicht überschreiten 
           (Maximalvergütung). 
 
           Die für ein Geschäftsjahr geschuldete 
           Gesamtvergütung des Vorstands, welche 
           den vorgenannten Betrag nicht 
           überschreiten darf, ist die Summe 
           aller für die Vorstandsmitglieder 
           nach IFRS aufgewendeten 
           Vergütungsbestandteile für das 
           betreffende Geschäftsjahr 
           (Aufwands-Cap). Sie besteht aus der 
           Summe der für die einzelnen 
           Vorstandsmitglieder in dem 
           betreffenden Geschäftsjahr 
           tatsächlich aufgewendeten 
           Festvergütungen, Beträgen für STIs 
           und Beträgen für LTIs. 
 
           Festvergütungen und Beträge für STIs 
           werden bar aufgewendet. Beim LTI 
           handelt es sich um eine 
           anteilsbasierte Vergütung mit 
           Ausgleich durch 
           Eigenkapitalinstrumente im Sinne von 
           IFRS 2 ('Equity-settled'). Die 
           Aufwandserfassung erfolgt nach den 
           Vorschriften des IFRS 2 für solche 
           Transaktionen unter Berücksichtigung 
           der vereinbarten Bedingungen. 
      III. *Vergütungshöchstgrenze 
           (Zufluss-Cap)* 
 
           Zusätzlich ist die Vergütung jedes 
           einzelnen Vorstandsmitglieds für ein 
           Geschäftsjahr bezogen auf den Zufluss 
           betragsmäßig auf das 4-fache der 
           Ziel-Gesamtvergütung des 
           Vorstandsmitglieds für das 
           betreffende Geschäftsjahr begrenzt 
           (Zufluss-Cap). 
 
           Dementsprechend darf die Summe aus 
           der für das betreffende Geschäftsjahr 
           erhaltenen Festvergütung, der Beträge 
           aus dem STI, und dem Börsenwert der 
           unter dem LTI für das betreffende 
           Geschäftsjahr übertragenen Aktien 
           (gemessen am XETRA-Schlusskurs oder 
           Nachfolgesystem des Tages der 
           Übertragung) das 4-fache der 
           Ziel-Gesamtvergütung des jeweiligen 
           Vorstandsmitglieds für das 
           betreffende Geschäftsjahr nicht 
           übersteigen. Sollte die 
           Vergütungshöchstgrenze überschritten 
           werden, verfällt ein Teil der - 
           vorbehaltlich dieser Grenze - 
           unverfallbar gestellten 
           Aktienzusagen, um die Einhaltung zu 
           gewähren. 
 
      IV.  *Weitere Bestimmungen* 
 
           Nimmt das Vorstandsmitglied 
           konzerninterne Aufsichtsratsmandate 
           wahr, ist eine solche Tätigkeit mit 
           der Vergütung als Vorstandsmitglied 
           der AIXTRON SE vollumfänglich 
           abgegolten. Übernimmt ein 
           Vorstandsmitglied konzernfremde 
           Aufsichtsratsmandate, entscheidet der 
           Aufsichtsrat im Rahmen der 
           Genehmigung, ob und inwieweit eine 
           Vergütung anzurechnen ist. 
 
           Da die einzelnen 
           Vergütungsbestandteile 
           vorstandsindividuell festgelegt 
           werden und zudem der Umfang der 
           vorgesehenen Ausgangsgröße für 
           die Bemessung (budgetierter 
           Konzernjahresüberschuss beim STI und 
           beim LTI) in den verschiedenen 
           Geschäftsjahren unterschiedlich 
           ausfallen kann, können die 
           voraussichtlichen relativen Anteile 
           der einzelnen Vergütungsbestandteile 
           nur als prozentuale Bandbreiten 
           angegeben werden. 
 
           Die Anknüpfungspunkte für die 
           variablen Vergütungsbestandteile soll 
           in den Vorstandsdienstverträgen so 
           gewählt werden, dass während der 
           Laufzeit der jeweiligen Verträge in 
           der Regel ein relativer Anteil 
 
           * der Festvergütung von 20 % bis 40 
             %, 
           * des Ziel-STI von 25 % bis 45 % und 
           * des Ziel-LTI von 30 % bis 50 % 
 
           an der Ziel-Gesamtvergütung zu 
           erwarten ist. 
 
           Von der Festlegung rechtlich 
           bindender relativer Bandbreiten wird 
           abgesehen. Damit ist gewährleistet, 
           dass der Aufsichtsrat die 
           Ziel-Gesamtvergütung nach den oben 
           genannten Grundsätzen in einem 
           angemessenen Verhältnis zur Lage der 
           AIXTRON SE festsetzen kann. Die 
           Festlegung einer Maximalvergütung 
           bleibt hiervon unberührt. 
   E. *Richtlinie zum Aktienbesitz* 
 
      Die Mitglieder des Vorstands sind nach einer 
      vierjährigen Aufbauphase während ihrer Zugehörigkeit 
      zum Vorstand verpflichtet, dauerhaft 100 % ihrer 
      Grundvergütung in AIXTRON-Aktien zu halten. 
 
      Der Wert von unverfallbaren Aktienzusagen wird auf 
      die jeweilige Zielgröße des Aktienbesitzes 
      angerechnet. Es dürfen nur Aktien verkauft werden, 
      wenn diese über die jeweilige Zielgröße 
      hinausgehen. 
 
      Damit bringen die Vorstandsmitglieder ihr Vertrauen 
      in die erfolgreiche Zukunft der AIXTRON SE zum 
      Ausdruck. 
   F. *Rückforderung (Claw Back) und Einbehalt bzw. 
      Reduzierung (Malus) von Vergütungsbestandteilen* 
 
      Bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen kann der 
      Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile 
      reduzieren. 
 
      Betroffen davon sind die kurzfristige variable 
      Vergütung (STI), die noch nicht ausgezahlt wurde, 
      und Aktienzusagen aus der langfristigen 
      aktienbasierten Vergütung (LTI), für die noch keine 
      Aktien übertragen wurden. 
 
      In Fällen einer grob fahrlässigen oder einer 
      vorsätzlichen Verletzung der Sorgfaltspflicht eines 
      ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters 
      nach § 93 Abs. 1 Aktiengesetz durch ein 
      Vorstandsmitglied ist die AIXTRON SE berechtigt, von 
      ihm die für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in 
      dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, 
      ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile ganz 
      oder teilweise zurückzufordern beziehungsweise 
      Aktienzusagen aus der langfristigen aktienbasierten 
      Vergütung (LTI), für die noch keine Aktien 
      übertragen wurden, verfallen zu lassen. 
 
      Wurden variable Vergütungsbestandteile, die an das 
      Erreichen bestimmter Ziele anknüpfen, auf der 
      Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt, soll 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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