DJ DGAP-HV: New Work SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: New Work SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
New Work SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Hamburg
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-22 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
New Work SE Hamburg - WKN NWRK01 -
- ISIN DE000NWRK013- Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem *29. Mai 2020*, um 9:00 Uhr,
ausschließlich virtuell stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung *ein.
Die Hauptversammlung findet gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(_COVID-19-Gesetz_) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Dammtorstraße
30, 20354 Hamburg, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im
Wege der elektronischen Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
statt.
*Tagesordnung und Beschlussvorschläge*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses der New Work SE zum 31. Dezember 2019
sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2019, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs.
1, § 315a Abs. 1 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am
29. Mai 2020 auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft
zugänglich sein und mündlich erläutert. Es ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen
nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor. Der Vorstand und, soweit der
Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die
zugänglich zu machenden Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung
erläutern. Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird
unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der New Work SE zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 31.889.519,58 wie folgt zu verwenden:
* Ausschüttung an die Aktionäre: EUR
14.556.926,65, entsprechend EUR 2,59 je
dividendenberechtigter Stückaktie
* Gewinnvortrag: EUR 17.332.592,93
Gesamt: EUR 31.889.519,58
Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am 4. Juni 2020 zur
Zahlung fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im
Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für
die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende begründete
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2020 endende
Geschäftsjahr der New Work SE sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des
Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2020 zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom
Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat*
Herr Stefan Winners hat der Gesellschaft mitgeteilt, sein Mandat als
Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung
der Hauptversammlung am 29. Mai 2020 niederzulegen.
Der Aufsichtsrat der New Work SE setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), § 17
SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Ziffer
9.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt werden. Scheidet
ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Nachwahl
gemäß Ziffer 10.5 der Satzung für die Restdauer der Amtszeit des
vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
*Herr Martin Weiss*, wohnhaft in Eggling,
Deutschland, Vorstand International der
Hubert Burda Media Holding KG, München,
Deutschland, wird mit Wirkung ab der
Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 29. Mai 2020 für die
Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2020 beschließt,
in den Aufsichtsrat gewählt.
_Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG:_
Mitgliedschaften von Herrn Weiss in anderen
bei inländischen Gesellschaften gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten:
* Verwaltungsrat der Burda Digital SE,
München
Mitgliedschaften von Herrn Weiss in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* Aufsichtsrat, Immediate Media Company
Ltd., London, Großbritannien
* Aufsichtsrat, Vinted Ltd.,
London/Vilnius,
Großbritannien/Litauen
_Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex:_
Herr Weiss ist Vorstand International der Hubert Burda Media Holding KG,
der die von der Burda Digital SE derzeit unmittelbar gehaltenen 50,24 %
der Aktien der New Work SE zugerechnet werden.
Davon abgesehen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zum
Unternehmen, den Organen der New Work SE oder einem wesentlich an der
New Work SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung gemäß Ziffer
C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Weiss versichert, dass er den für
das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.
Weitere Informationen zu dem Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft (Kurzvita, die Auskunft über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen gibt) finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten*
Der Vorstand der New Work SE hat gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die diesjährige Hauptversammlung
ausschließlich virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im
Wege der elektronischen Zuschaltung durchzuführen. Ein Recht der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft)
zur physischen Teilnahme an der Hauptversammlung an deren Einberufungsort
besteht infolgedessen nicht. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands sowie weiterer
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats - teils unter Hinzuschaltung
durch Videokonferenz - sowie des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft im
Konferenzraum der New Work SE, Dammtorstraße 30, 20354 Hamburg, statt. Ein
mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar wird dort
ebenfalls anwesend sein.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen
in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die
Hauptversammlung wird für angemeldete und am Tag der virtuellen Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte vollständig
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April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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in Bild und Ton über das Aktionärsportal übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre insbesondere auch über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung wird ermöglicht. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. des COVID-19-Gesetzes eingeräumt (siehe 'Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes') und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. *Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* *Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp* Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, einschließlich der Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl (siehe 'Stimmabgabe durch Briefwahl') oder durch einen Bevollmächtigten (siehe 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten'), sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis *Freitag, den 22. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, (maßgeblich ist der Zugang der Anmeldung) bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem Zeitraum ab *Mittwoch, dem 27. Mai 2020, 00:00 Uhr (MESZ)*, bis zum Schluss der Hauptversammlung am *Freitag, dem 29. Mai 2020, *werden keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibungsstopp bzw. _technical record date_). Die Handelbarkeit der Aktien wird durch die Anmeldung zur Hauptversammlung und den Umschreibestopp nicht blockiert. Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft per Post, per Telefax oder per E-Mail unter der Anschrift New Work SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de zugehen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, sich online über das Aktionärsportal anzumelden, das sie unter der Internetadresse https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020 (vorstehend und nachfolgend 'Aktionärsportal' genannt) erreichen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Passwort für den Erstzugang zum Aktionärsportal werden den Aktionären mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen übersandt. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. Angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten erhalten eine Anmeldebestätigung mit weiteren Zugangsdaten, die die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl (siehe 'Stimmabgabe durch Briefwahl'), die elektronische Erteilung von Vollmachten an Dritte (siehe 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') oder von Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe 'Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft'), die Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation (siehe 'Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes') und den Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation jeweils mittels des Aktionärsportals ermöglichen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die im Aktienregister der New Work SE eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp') erforderlich. Wenn weder ein Intermediär, noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Gleiches gilt für den Nachweis der Vollmacht und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann per Post, per Telefax oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden: New Work SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen übersandt. Das Aktionärsportal ermöglicht zudem bereits mit der Anmeldung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, eine Vollmachtserteilung an Dritte sowie eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden darauf hingewiesen, dass von einem Aktionär bevollmächtigte Dritte ebenfalls kein Recht zur physischen Präsenz in der Hauptversammlung haben. Auch der von einem Aktionär auf einem der vorstehenden Wege bevollmächtigte Dritte ist auf die Briefwahl (siehe 'Stimmabgabe durch Briefwahl'), und die Einreichung von Fragen im Wege elektronischer Kommunikation bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung (siehe 'Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes') beschränkt. Von einem Aktionär bevollmächtigte Dritte können einen weiteren Dritten oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterbevollmächtigen. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer anderen in § 135 AktG gleichgestellten Institution oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Die Aktionäre können sich darüber hinaus durch von der Gesellschaft bestellte Stimmrechtsvertreter in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten Vollmacht und Weisungen der Aktionäre ausüben. Sollen die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Dabei sind allerdings nur Weisungen zu Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 4 des COVID-19-Gesetzes bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat bis 28. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen. Ein Vollmachtsformular für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen übersandt. Alternativ können Aktionäre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch über das Aktionärsportal noch bis
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April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: New Work SE: Bekanntmachung der -3-
zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung am 29. Mai 2020 abgeben. Bis
zu diesem Zeitpunkt können bereits erteilte Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft elektronisch über das Aktionärsportal
geändert und widerrufen werden. Die vorstehend genannten Fristen für die
Übermittlung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auf anderen Wegen als über das Aktionärsportal
bleiben unberührt.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist für eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehend
unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp' genannten Bestimmungen Sorge zu
tragen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine
Weisungen zu Fragen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Anträgen entgegen. Die
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (siehe 'Stimmabgabe durch Briefwahl') durch
den Aktionär oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten gilt automatisch als
Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilten Vollmacht und Weisungen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Anmeldeunterlagen, die den Aktionären
zugesandt werden.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zum 'Verfahren für die Stimmabgabe durch
einen Bevollmächtigten' entsprechend.
*Stimmabgabe durch Briefwahl*
Aktionäre können ihre Stimmen ausschließlich schriftlich, per Telefax oder
im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal abgeben, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen ('Briefwahl'). Hierzu ist eine rechtzeitige
Anmeldung erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts;
Umschreibestopp'). Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung
über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß §
122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis Freitag, den 22. Mai 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp', muss die
Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl oder per Telefax der
Gesellschaft bis *Donnerstag, 28. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter der obigen
postalischen Anschrift oder per Telefax unter der obigen Telefaxnummer (siehe
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp') zugegangen sein. Für die Stimmabgabe
im Wege der schriftlichen Briefwahl oder per Telefax können die angemeldeten
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten das ihnen mit den Einladungs- und
Anmeldeunterlagen übersandte Formular verwenden.
Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch über das Aktionärsportal
erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis Freitag, den 22. Mai 2020,
24:00 Uhr (MESZ), (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp')
ist die elektronische Stimmabgabe über das Aktionärsportals in der virtuellen
Hauptversammlung am 29. Mai 2020 bis zum vom Versammlungsleiter angeordneten
Ende des virtuellen Abstimmungsvorgangs möglich.
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen
entsprechend. Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl
ist nach dem 28. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), nur elektronisch über das
Aktionärsportal möglich.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung
der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.
*Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG*
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2
SEAG, § 122 Abs. 2 AktG)*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das sind 500.000 Aktien) erreichen
('Quorum'), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis *Dienstag, den 28. April 2020,
24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende
Adresse zu übersenden:
New Work SE
Vorstand
Dammtorstraße 30
20354 Hamburg
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Wegen der Einzelheiten zu Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung wird auf die
Erläuterung der Rechte der Aktionäre verwiesen, die im Internet unter
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020
abrufbar ist.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)*
Der Vorstand der New Work SE hat die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des COVID-19-Gesetzes
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf die Briefwahl beschränkt. Aktionärsrechte,
die die Teilnahme des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten in der Versammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG voraussetzen, wie das Recht, Gegenanträge zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung oder einen Wahlvorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu stellen, bestehen
infolgedessen nicht.
Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender
Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der
Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu
übermitteln.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind, wenn sie vor
der Hauptversammlung von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen,
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
New Work SE
Vorstand
Dammtorstraße 30
20354 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40-419131-44
E-Mail: hv@new-work.se
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens bis *Donnerstag, 14. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter dieser
Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die
Gesellschaft - vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 127 Satz 1 AktG -
den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich
zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
anschließend ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht begründet zu werden.
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung
allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption des COVID-19-Gesetzes
nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.
*Kein Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
Ein Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG besteht in der
präsenzlosen Hauptversammlung nicht. Angemeldete und am Tag der virtuellen
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktionären haben jedoch die
Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (siehe
'Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes').
*Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes*
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes hat der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass nach den
vorstehenden Vorschriften (siehe 'Voraussetzungen zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts') angemeldete und
am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte die Möglichkeit haben, Fragen über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen zu stellen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Fragerecht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
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April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Fragen von angemeldeten und am Tag der virtuellen Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragenen Aktionären oder deren Bevollmächtigten sind
ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das
Aktionärsportal zu stellen. Sie müssen der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 S.
2, 2. Halbs. des COVID-19-Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des *26. Mai 2020,
24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 S. 2, 1. Halbs. des
COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er
wie beantwortet. Fragen, die im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung nach den
vorstehenden Regelungen beantwortet werden, werden in der Hauptversammlung ohne
Nennung des Namens des Aktionärs verlesen und in einem Schrift-, Bild- oder
Tonformat beantwortet. Bei der Wiedergabe der Fragen gilt § 126 Abs. 2 AktG
analog.
*Widerspruch zur Niederschrift des Notars*
Angemeldete Aktionäre, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragen sind und ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (siehe
'Stimmabgabe durch Briefwahl') oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt
haben, haben die Möglichkeit, bis zur Schließung der virtuellen
Hauptversammlung elektronisch Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden
Notars zu erklären. Der Widerspruch ist elektronisch über das Aktionärsportal zu
erklären und ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
*Übertragung der Hauptversammlung im Internet in Bild und Ton*
Die virtuelle Hauptversammlung wird in voller Länge für angemeldete und am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktionäre bzw. für deren
Bevollmächtigte im Bereich
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020
übertragen. Die Zugangsdaten erhalten die Aktionäre zusammen mit den Einladungs-
und Anmeldeunterlagen zur Hauptversammlung. Angemeldete Bevollmächtigte erhalten
die Zugangsdaten mit der Anmeldebestätigung.
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft*
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art.
56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft 5.620.435 und ist eingeteilt in 5.620.435 Stückaktien, von denen
jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 5.620.435. Es bestehen
keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
*Informationen zum Datenschutz*
Bei der Führung des Aktienregisters, der Anmeldung zur, der Briefwahl, der
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen
Zuschaltung und der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, erhebt die New Work SE
personenbezogene Daten über den sich anmeldenden Aktionär und/oder die
bevollmächtigte Person. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären
die Ausübung ihrer hauptversammlungsbezogenen Rechte zu ermöglichen. Die New
Work SE verarbeitet die personenbezogenen Daten als Verantwortlicher gemäß
den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') und des
Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen
Daten und den Rechten der Betroffenen gemäß der DS-GVO finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/fileadmin/department/investorrelations/New_Work_Datensch
utz_fuer_Aktionaere_DE.pdf
Hamburg, im April 2020
*New Work SE*
_Der Vorstand_
2020-04-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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1027625 2020-04-22
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April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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