Anzeige
Mehr »
Montag, 07.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
EchoIQ von 3 Analysehäusern als "Best-in-Class" bewertet - Kurszielpotenzial von über 200?%
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
677 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: New Work SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: New Work SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: New Work SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
New Work SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Hamburg 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
New Work SE Hamburg - WKN NWRK01 - 
- ISIN DE000NWRK013- Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem *29. Mai 2020*, um 9:00 Uhr, 
ausschließlich virtuell stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung *ein. 
 
Die Hauptversammlung findet gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_COVID-19-Gesetz_) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Dammtorstraße 
30, 20354 Hamburg, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im 
Wege der elektronischen Zuschaltung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
statt. 
 
*Tagesordnung und Beschlussvorschläge* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses der New Work SE zum 31. Dezember 2019 
   sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
   2019, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 
   1, § 315a Abs. 1 HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
   29. Mai 2020 auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft 
   zugänglich sein und mündlich erläutert. Es ist keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
   nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. Der Vorstand und, soweit der 
   Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die 
   zugänglich zu machenden Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung 
   erläutern. Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird 
   unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
   Jahresabschluss der New Work SE zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 31.889.519,58 wie folgt zu verwenden: 
 
   * Ausschüttung an die Aktionäre: EUR 
     14.556.926,65, entsprechend EUR 2,59 je 
     dividendenberechtigter Stückaktie 
   * Gewinnvortrag: EUR 17.332.592,93 
 
     Gesamt: EUR 31.889.519,58 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am 4. Juni 2020 zur 
   Zahlung fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im 
   Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende begründete 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2020 endende 
   Geschäftsjahr der New Work SE sowie zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
   Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2020 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Stefan Winners hat der Gesellschaft mitgeteilt, sein Mandat als 
   Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung 
   der Hauptversammlung am 29. Mai 2020 niederzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat der New Work SE setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 
   der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Ziffer 
   9.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt werden. Scheidet 
   ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Nachwahl 
   gemäß Ziffer 10.5 der Satzung für die Restdauer der Amtszeit des 
   vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
    *Herr Martin Weiss*, wohnhaft in Eggling, 
    Deutschland, Vorstand International der 
    Hubert Burda Media Holding KG, München, 
    Deutschland, wird mit Wirkung ab der 
    Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 29. Mai 2020 für die 
    Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, 
    in den Aufsichtsrat gewählt. 
    _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
    AktG:_ 
    Mitgliedschaften von Herrn Weiss in anderen 
    bei inländischen Gesellschaften gesetzlich 
    zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * Verwaltungsrat der Burda Digital SE, 
      München 
    Mitgliedschaften von Herrn Weiss in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Aufsichtsrat, Immediate Media Company 
      Ltd., London, Großbritannien 
    * Aufsichtsrat, Vinted Ltd., 
      London/Vilnius, 
      Großbritannien/Litauen 
 
   _Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex:_ 
 
   Herr Weiss ist Vorstand International der Hubert Burda Media Holding KG, 
   der die von der Burda Digital SE derzeit unmittelbar gehaltenen 50,24 % 
   der Aktien der New Work SE zugerechnet werden. 
 
   Davon abgesehen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der New Work SE oder einem wesentlich an der 
   New Work SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung gemäß Ziffer 
   C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Weiss versichert, dass er den für 
   das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
 
   Weitere Informationen zu dem Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft (Kurzvita, die Auskunft über relevante Kenntnisse, 
   Fähigkeiten und Erfahrungen gibt) finden sich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020 
 
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten* 
 
Der Vorstand der New Work SE hat gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die diesjährige Hauptversammlung 
ausschließlich virtuell ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) im 
Wege der elektronischen Zuschaltung durchzuführen. Ein Recht der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) 
zur physischen Teilnahme an der Hauptversammlung an deren Einberufungsort 
besteht infolgedessen nicht. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands sowie weiterer 
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats - teils unter Hinzuschaltung 
durch Videokonferenz - sowie des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft im 
Konferenzraum der New Work SE, Dammtorstraße 30, 20354 Hamburg, statt. Ein 
mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar wird dort 
ebenfalls anwesend sein. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen 
in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die 
Hauptversammlung wird für angemeldete und am Tag der virtuellen Hauptversammlung 
im Aktienregister eingetragene Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte vollständig 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: New Work SE: Bekanntmachung der -2-

in Bild und Ton über das Aktionärsportal übertragen, die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre insbesondere auch über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie 
Vollmachtserteilung wird ermöglicht. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit 
im Wege der elektronischen Kommunikation nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 S. 2, 
2. Halbs. des COVID-19-Gesetzes eingeräumt (siehe 'Fragemöglichkeit gemäß § 
1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes') und Aktionäre, die ihr Stimmrecht 
ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen 
Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. 
 
*Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der 
nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts, einschließlich der Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
Briefwahl (siehe 'Stimmabgabe durch Briefwahl') oder durch einen 
Bevollmächtigten (siehe 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten'), sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die 
sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis 
*Freitag, den 22. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, (maßgeblich ist der Zugang 
der Anmeldung) bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem Zeitraum ab 
*Mittwoch, dem 27. Mai 2020, 00:00 Uhr (MESZ)*, bis zum Schluss der 
Hauptversammlung am *Freitag, dem 29. Mai 2020, *werden keine Umschreibungen im 
Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibungsstopp bzw. _technical record 
date_). Die Handelbarkeit der Aktien wird durch die Anmeldung zur 
Hauptversammlung und den Umschreibestopp nicht blockiert. 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft per Post, per Telefax 
oder per E-Mail unter der Anschrift 
 
New Work SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
zugehen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, sich 
online über das Aktionärsportal anzumelden, das sie unter der Internetadresse 
 
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020 
 
(vorstehend und nachfolgend 'Aktionärsportal' genannt) erreichen. Für den Zugang 
zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das 
zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Passwort 
für den Erstzugang zum Aktionärsportal werden den Aktionären mit den Einladungs- 
und Anmeldeunterlagen übersandt. 
 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a 
AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen 
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber 
im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. 
Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
 
Angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten erhalten eine 
Anmeldebestätigung mit weiteren Zugangsdaten, die die Stimmabgabe per 
elektronischer Briefwahl (siehe 'Stimmabgabe durch Briefwahl'), die 
elektronische Erteilung von Vollmachten an Dritte (siehe 'Verfahren für die 
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') oder von Vollmachten und Weisungen an 
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe 'Verfahren für die 
Stimmrechtsabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft'), die 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation (siehe 
'Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes') und 
den Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen 
Kommunikation jeweils mittels des Aktionärsportals ermöglichen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister der New Work SE eingetragen sind, können ihr 
Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater 
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist 
eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp') erforderlich. 
 
Wenn weder ein Intermediär, noch eine Aktionärsvereinigung oder ein 
Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. 
Gleiches gilt für den Nachweis der Vollmacht und einen eventuellen Widerruf der 
Vollmacht. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer 
gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann per Post, per Telefax 
oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden: 
 
New Work SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung 
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem 
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
erklärt werden. 
 
Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre 
zusammen mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen übersandt. Das 
Aktionärsportal ermöglicht zudem bereits mit der Anmeldung, aber auch zu einem 
späteren Zeitpunkt, eine Vollmachtserteilung an Dritte sowie eine Vollmachts- 
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer 
Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden darauf hingewiesen, dass 
von einem Aktionär bevollmächtigte Dritte ebenfalls kein Recht zur physischen 
Präsenz in der Hauptversammlung haben. Auch der von einem Aktionär auf einem der 
vorstehenden Wege bevollmächtigte Dritte ist auf die Briefwahl (siehe 
'Stimmabgabe durch Briefwahl'), und die Einreichung von Fragen im Wege 
elektronischer Kommunikation bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung (siehe 
'Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes') 
beschränkt. Von einem Aktionär bevollmächtigte Dritte können einen weiteren 
Dritten oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterbevollmächtigen. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines 
Stimmrechtsberaters oder einer anderen in § 135 AktG gleichgestellten 
Institution oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen 
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder 
Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Die Aktionäre können sich darüber hinaus durch von der Gesellschaft bestellte 
Stimmrechtsvertreter in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen, die 
das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten Vollmacht und Weisungen 
der Aktionäre ausüben. Sollen die von der Gesellschaft bestellten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen in jedem 
Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen 
Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit 
entsprechende Weisungen nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft 
bestellten Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Dabei sind 
allerdings nur Weisungen zu Beschlussvorschlägen (einschließlich etwaiger 
Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer Ergänzung der 
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 4 des 
COVID-19-Gesetzes bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. 
 
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter hat bis 28. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des 
Zugangs), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter 'Verfahren 
für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannte Anschrift, 
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu erfolgen. Ein Vollmachtsformular für die 
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die im 
Aktienregister eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Einladungs- und 
Anmeldeunterlagen übersandt. 
 
Alternativ können Aktionäre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch über das Aktionärsportal noch bis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: New Work SE: Bekanntmachung der -3-

zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung am 29. Mai 2020 abgeben. Bis 
zu diesem Zeitpunkt können bereits erteilte Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft elektronisch über das Aktionärsportal 
geändert und widerrufen werden. Die vorstehend genannten Fristen für die 
Übermittlung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter auf anderen Wegen als über das Aktionärsportal 
bleiben unberührt. 
 
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter ist für eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehend 
unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp' genannten Bestimmungen Sorge zu 
tragen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine 
Weisungen zu Fragen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Anträgen entgegen. Die 
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (siehe 'Stimmabgabe durch Briefwahl') durch 
den Aktionär oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten gilt automatisch als 
Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
erteilten Vollmacht und Weisungen. 
 
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Anmeldeunterlagen, die den Aktionären 
zugesandt werden. 
 
Im Übrigen gelten die Ausführungen zum 'Verfahren für die Stimmabgabe durch 
einen Bevollmächtigten' entsprechend. 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihre Stimmen ausschließlich schriftlich, per Telefax oder 
im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal abgeben, ohne an 
der Hauptversammlung teilzunehmen ('Briefwahl'). Hierzu ist eine rechtzeitige 
Anmeldung erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; 
Umschreibestopp'). Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung 
über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 
122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis Freitag, den 22. Mai 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp', muss die 
Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl oder per Telefax der 
Gesellschaft bis *Donnerstag, 28. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter der obigen 
postalischen Anschrift oder per Telefax unter der obigen Telefaxnummer (siehe 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp') zugegangen sein. Für die Stimmabgabe 
im Wege der schriftlichen Briefwahl oder per Telefax können die angemeldeten 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten das ihnen mit den Einladungs- und 
Anmeldeunterlagen übersandte Formular verwenden. 
 
Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch über das Aktionärsportal 
erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis Freitag, den 22. Mai 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp') 
ist die elektronische Stimmabgabe über das Aktionärsportals in der virtuellen 
Hauptversammlung am 29. Mai 2020 bis zum vom Versammlungsleiter angeordneten 
Ende des virtuellen Abstimmungsvorgangs möglich. 
 
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden 
Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen 
entsprechend. Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl 
ist nach dem 28. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), nur elektronisch über das 
Aktionärsportal möglich. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater 
gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung 
der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. 
 
*Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 
SEAG, § 122 Abs. 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das sind 500.000 Aktien) erreichen 
('Quorum'), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis *Dienstag, den 28. April 2020, 
24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende 
Adresse zu übersenden: 
 
New Work SE 
Vorstand 
Dammtorstraße 30 
20354 Hamburg 
 
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit 
der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter 
 
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
Wegen der Einzelheiten zu Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung wird auf die 
Erläuterung der Rechte der Aktionäre verwiesen, die im Internet unter 
 
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020 
 
abrufbar ist. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)* 
 
Der Vorstand der New Work SE hat die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des COVID-19-Gesetzes 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf die Briefwahl beschränkt. Aktionärsrechte, 
die die Teilnahme des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten in der Versammlung 
im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG voraussetzen, wie das Recht, Gegenanträge zu 
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung oder einen Wahlvorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu stellen, bestehen 
infolgedessen nicht. 
 
Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender 
Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der 
Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu 
übermitteln. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind, wenn sie vor 
der Hauptversammlung von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
New Work SE 
Vorstand 
Dammtorstraße 30 
20354 Hamburg 
Telefax: +49 (0) 40-419131-44 
E-Mail: hv@new-work.se 
 
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens bis *Donnerstag, 14. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter dieser 
Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die 
Gesellschaft - vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 127 Satz 1 AktG - 
den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020 
 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich 
zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
anschließend ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht begründet zu werden. 
 
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung 
allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption des COVID-19-Gesetzes 
nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt. 
 
*Kein Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Ein Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG besteht in der 
präsenzlosen Hauptversammlung nicht. Angemeldete und am Tag der virtuellen 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktionären haben jedoch die 
Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (siehe 
'Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes'). 
 
*Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes* 
 
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes hat der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass nach den 
vorstehenden Vorschriften (siehe 'Voraussetzungen zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts') angemeldete und 
am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktionäre 
oder deren Bevollmächtigte die Möglichkeit haben, Fragen über Angelegenheiten 
der Gesellschaft, die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen zu stellen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Fragerecht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der 
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der 
Konzernlagebericht vorgelegt werden. 
 
Fragen von angemeldeten und am Tag der virtuellen Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragenen Aktionären oder deren Bevollmächtigten sind 
ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das 
Aktionärsportal zu stellen. Sie müssen der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 S. 
2, 2. Halbs. des COVID-19-Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des *26. Mai 2020, 
24:00 Uhr (MESZ)*, zugehen. 
 
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 S. 2, 1. Halbs. des 
COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er 
wie beantwortet. Fragen, die im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung nach den 
vorstehenden Regelungen beantwortet werden, werden in der Hauptversammlung ohne 
Nennung des Namens des Aktionärs verlesen und in einem Schrift-, Bild- oder 
Tonformat beantwortet. Bei der Wiedergabe der Fragen gilt § 126 Abs. 2 AktG 
analog. 
 
*Widerspruch zur Niederschrift des Notars* 
 
Angemeldete Aktionäre, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im 
Aktienregister eingetragen sind und ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (siehe 
'Stimmabgabe durch Briefwahl') oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt 
haben, haben die Möglichkeit, bis zur Schließung der virtuellen 
Hauptversammlung elektronisch Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden 
Notars zu erklären. Der Widerspruch ist elektronisch über das Aktionärsportal zu 
erklären und ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren 
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. 
 
*Übertragung der Hauptversammlung im Internet in Bild und Ton* 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird in voller Länge für angemeldete und am Tag 
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktionäre bzw. für deren 
Bevollmächtigte im Bereich 
 
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020 
 
übertragen. Die Zugangsdaten erhalten die Aktionäre zusammen mit den Einladungs- 
und Anmeldeunterlagen zur Hauptversammlung. Angemeldete Bevollmächtigte erhalten 
die Zugangsdaten mit der Anmeldebestätigung. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.new-work.se/de/investor-relations/hauptversammlungen/hv-2020 
 
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 
56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 
Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
Gesellschaft 5.620.435 und ist eingeteilt in 5.620.435 Stückaktien, von denen 
jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 5.620.435. Es bestehen 
keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Bei der Führung des Aktienregisters, der Anmeldung zur, der Briefwahl, der 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen 
Zuschaltung und der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, erhebt die New Work SE 
personenbezogene Daten über den sich anmeldenden Aktionär und/oder die 
bevollmächtigte Person. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären 
die Ausübung ihrer hauptversammlungsbezogenen Rechte zu ermöglichen. Die New 
Work SE verarbeitet die personenbezogenen Daten als Verantwortlicher gemäß 
den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') und des 
Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten und den Rechten der Betroffenen gemäß der DS-GVO finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.new-work.se/fileadmin/department/investorrelations/New_Work_Datensch 
utz_fuer_Aktionaere_DE.pdf 
 
Hamburg, im April 2020 
 
*New Work SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: New Work SE 
             Dammtorstraße 30 
             20354 Hamburg 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@new-work.se 
Internet:    https://www.new-work.se/ 
ISIN:        DE000NWRK013 
WKN:         NWRK01 
Börsen:      Auslandsbörse(n) XETRA, Hamburg, Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1027625 2020-04-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.