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DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -5-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.05.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main - 
ISIN DE 0005140008 - 
- WKN 514000 - 
 
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung 
für Mittwoch, den 20. Mai 2020, als virtuelle 
Hauptversammlung in Frankfurt am Main (Veröffentlichung 
im Bundesanzeiger vom 9. April 2020) hat die 
Riebeck-Brauerei von 1862 Aktiengesellschaft, 
Wuppertal, vertreten durch die Bayer Krauss Hüber 
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am 
Main, München, gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 
AktG die Ergänzung der Tagesordnung der 
Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die 
unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt. 
 
*Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte 
erweitert:* 
 
*Tagesordnungspunkt 9: Abberufung des 
Aufsichtsratsmitglieds Dr. Paul Achleitner* 
 
Die Aktionärin Riebeck-Brauerei von 1862 AG, 
Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln (nachfolgend 
'Riebeck-Brauerei') schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
'_Das Mitglied des Aufsichtsrates Herr Dr. Paul 
Achleitner wird abberufen._' 
 
Begründung zu Tagesordnungspunkt 9: 
 
Der von den Aktionären in der Hauptversammlung 2019 an 
Herrn Dr. Achleitner erteilte Denkzettel bei der 
Entlastung hat ebenso wenig Wirkung gezeigt wie die 
Nichtigerklärung seiner Entlastung für das 
Geschäftsjahr 2019 durch das Landgericht Frankfurt am 
Main. 
 
Es gab auch im Jahre 2019 durch den von Dr. Achleitner 
geführten Aufsichtsrat keinerlei hinreichende 
Beaufsichtigung im Hinblick auf gesetzmäßiges 
Handeln des Vorstands oder ein Hinwirken auf eine 
zutreffende Darstellung der Finanzlage der 
Gesellschaft. Stattdessen wurden trotz Rekordverlusten 
erneut Milliardenboni bewilligt und aufgrund 
offensichtlicher Erfolglosigkeit entbundene 
Vorstandsmitglieder mit millionenschweren Abfindungen 
bedacht; im Fall der besonders erfolglosen Frau 
Matherat sogar noch mit einer Karenzentschädigung. 
 
So ist es dem Aufsichtsrat unter der Leitung von Dr. 
Achleitner auch 2019 nach nunmehr fünf Jahren in keiner 
Weise gelungen, die Geldwäscheproblematik der Bank 
unter Kontrolle zu bekommen oder auch nur eine Person 
finanziell für die daraus erwachsenden Schäden in die 
Verantwortung zu nehmen. 
 
- Das Geldwäsche-Monitoring der US-Behörden 
  wurde mangels hinreichender Umsetzung 
  verlängert, die Bank bezahlt nunmehr zwei 
  Senior Partner der Kanzlei Boies Schiller 
  Flexner als unabhängige Monitore; die 
  Anordnung beruht auf einer Verlängerung der 
  Monitoring-Verpflichtung aus Consent Orders 
  des New York Department of Financial Services 
  aus den Jahren 2015 und 2017. 
- Im Januar 2019 wurden allein im Komplex Danske 
  Bank 1,1 Millionen verdächtige 
  Finanztransaktionen von der Bank verspätet an 
  die Behörden gemeldet, nicht eine insgesamt 
  'mittlere dreistellige Zahl', wie den 
  Aktionären in der Hauptversammlung 2019 
  vorgespiegelt wurde. Die BaFin erweiterte 
  daraufhin den Aufgabenbereich ihres 
  Geldwäsche-Sonderbeauftragten auch auf die 
  Transaktionsbank. 
- Die Bank steht nach wie vor unter 
  Sonderaufsicht der Behörden in den USA und in 
  Großbritannien. In Großbritannien 
  wurde die Bank jüngst nochmals aufgrund von 
  Compliance- und Geldwäschepräventionsmängeln 
  gerügt; ihr wurde angedroht, dass sie keine 
  Banklizenz zum 1. Januar 2021 in 
  Großbritannien erhalten würde, wenn sich 
  die Zustände nicht dramatisch verbessern, die 
  Berichtsdichte wurde von Quartal- auf 
  Monatsberichte erweitert. Zuständig im 
  Vorstand: Herr Stuart Lewis, der vom 
  Aufsichtsrat gerade mit einem neuen luxuriösen 
  Vertrag ausgestattet wurde. 
- Die BaFin hat nach übereinstimmenden 
  Presseberichten eine neuerliche Sonderprüfung 
  der Bank angeordnet, und zwar nach den 
  Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes mit 
  Schwerpunkt in London. Der Vorstand wird zu 
  beantworten haben, worum es dabei geht. 
- Im Jahr 2019 zahlte die Bank insgesamt EUR 15 
  Mio. an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am 
  Main für Verletzungen der Geldwäscheprävention 
  im seinerzeitigen Bereich von Herrn Sewing und 
  Herrn Campelli. Schadensersatzforderungen: 
  Fehlanzeige. Stattdessen: Beförderung von 
  Herrn Campelli in den Vorstand. 
- Ebenfalls 2019 wurde bekannt, dass die Bank 
  noch bis 2019 eine intensive 
  Geschäftsbeziehung mit Jeffrey Epstein 
  unterhielt, obgleich bereits seit 2015 
  erhebliche Bedenken von Mitarbeitern 
  geäußert worden waren und es zu 
  verdächtigen Zahlungen gekommen war. Auch 
  diese Geschäftsbeziehung wurde im 
  seinerzeitigen Geschäftsbereich von Herrn 
  Sewing und Herrn Campelli geführt. 
- Aufgrund der von der BaFin angeordneten 
  Sondermaßnahme musste sich die Bank 
  jüngst von mehreren tausend Kunden trennen, 
  weil sie innerhalb eines Jahres nicht in der 
  Lage war, für diese Kunden die notwendigen 
  KYC-Unterlagen beizubringen. Die 
  BaFin-Maßnahme wird noch Jahre andauern, 
  es bestehen erhebliche Zweifel, ob der dafür 
  hauptverantwortliche Vorstand, Herr Kuhnke, 
  bzw. der Leiter der Anti-Financial-Crime-Unit, 
  Herr Wilken, diesen Aufgaben gewachsen sind. 
- Es laufen strafrechtliche Ermittlungen gegen 
  die Bank und ihre Organe in den USA zu 
  Geldwäschesachverhalten (siehe sogleich): 
 
Die Berichte der Anti-Financial-Crime-Unit an den 
Aufsichtsrat sind immer dieselben: Die Vorkehrungen zur 
Geldwäscheprävention sind unzureichend, die Abteilungen 
sind unterbesetzt und die bestehenden Regeln werden 
nicht zuverlässig befolgt. Gleichwohl hat der 
Aufsichtsrat unter der Leitung von Dr. Achleitner seit 
2015 bis heute keine hinreichenden Maßnahmen 
getroffen, die eine gesetzmäßige Führung der 
Bankgeschäfte sicherstellen. 
 
Hinzu kommt ein vollständiges Aufsichtsversagen 
aufgrund persönlichen Interesses von Dr. Achleitner an 
Erhaltung seines Amtes im Zusammenhang mit dem 
Cerberus-Beratungsvertrag, unter dem im Jahre 2019 fixe 
monatliche Zahlungen in Höhe von EUR 1,5 Mio. zum Teil 
ohne jede Beratungsleistung an Cerberus flossen und der 
auch sonst unter keinem Gesichtspunkt einem 
Drittvergleich standhält (siehe dazu unten im Einzelnen 
Begründung zu TOP 12). Unzutreffende und verschleiernde 
Auskünfte des Vorstands zu diesem Komplex in der 
Hauptversammlung 2019 wurden vom Aufsichtsrat, 
insbesondere Herrn Dr. Achleitner, trotz persönlicher 
Involvierung und Kenntnis der tatsächlichen Umstände 
hingenommen. 
 
In der Bank türmen sich zudem Milliardenrisiken und 
entsprechende Risiken für notwendig werdende 
Kapitalmaßnahmen auf, über die zwar intern an den 
Aufsichtsrat berichtet wird, deren Tragweite aber den 
Aktionären und Anleihegläubigern verschwiegen werden. 
Der Aufsichtsrat unter Dr. Achleitner deckt mit seiner 
Feststellung des Jahresabschlusses und seinem Schweigen 
zu unzutreffenden Darstellungen in Geschäftsbericht, 
der Hauptversammlung sowie in Gerichtsverfahren seit 
Jahren eine Irreleitung der Aktionäre über die 
tatsächliche Kapitalkraft der Bank sowie das dringende 
Erfordernis einer erneuten Kapitalzufuhr: 
 
- Unter dem Codewort 'Square' werden von der 
  Rechtsabteilung der Bank als mit Abstand 
  größtes Rechtsrisiko der Gesellschaft in 
  den quartalsweisen Berichten an Vorstand und 
  Aufsichtsrat die strafrechtlichen Ermittlungen 
  des US Department of Justice gegen die Bank 
  und ihre Organe im Zusammenhang mit 
  überlappenden Sachverhalten und 
  Personenkreisen aus dem russischen Mirror 
  Trade und analogen Sachverhalten ('Russian 
  Bond Mirror Trade') bei der Danske Bank 
  geführt, für die die Bank jedenfalls als 
  Korrespondenzbank Gelder in die USA 
  transferierte. Die neuerlichen 
  staatsanwaltschaftlichen 
  Ermittlungen/Durchsuchungen bei der Bank im 
  Jahre 2019 sind auf ein Rechtshilfeersuchen 
  des FBI in dieser Sache zurückzuführen, das 
  neben der Staatsanwaltschaft Frankfurt auch 
  mit den Strafverfolgungsbehörden in Estland 
  zusammenarbeitet. Die Bank ist hier 
  Beschuldigte, nicht lediglich Adressat von 
  Auskunftsersuchen wie im Geschäftsbericht 
  dargelegt. Das Risiko dürfte in Ansehung 
  ähnlich gelagerter Fälle (HSBC, BNP Paribas) 
  den gegenwärtigen Rückstellungsumfang der Bank 
  mehrfach übersteigen. Die Vorenthaltung dieses 
  Risikos gegenüber Investoren erfolgt 
  vorsätzlich, da die Riebeck-Brauerei Vorstand, 
  Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer bereits 
  2018 im Verfahren AG Frankfurt am Main, Az: 
  HRB 30000 F 181 wie folgt auf diese 
  Überschneidungen ausdrücklich hingewiesen 
  hat: 
 
  'Es gibt deutliche personelle 
  Überschneidungen zwischen den Akteuren 
  der Russischen Mirror Trades bei der 
  Antragsgegnerin [Deutsche Bank] und den 
  Personen, die hinter Milliardentransfers über 
  die Danske-Bank Estland stehen, etwa die 
  Promsberbank und deren Großaktionär 
  Alexander Grigoriev (offenbar mit Verbindungen 
  zum russischen Geheimdienst), die von diesen 
  kontrollierten Lantana-Gesellschaften, der 
  Cousin von Wladimir Putin sowie Alexei 
  Kulikov. Diese Personen stehen in Verbindung 
  mit den Gesellschaften Chadborg, Cherryfield 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

und Financial Bridge, die im 
  Russia-Mirror-Trading-Skandal eine tragende 
  Rolle spielten. Es liegt nahe, dass die 
  Antragsgegnerin [Deutsche Bank] daher auch 
  außerhalb des Investmentbankings im 
  Rahmen ihrer Rolle als Korrespondenzbank 
  Transaktionen für diesen Personenkreis oder in 
  ähnlich gelagerten Fällen getätigt hat, ohne 
  hinreichende Geldwäscheprävention zu 
  betreiben.' 
- Als zweitgrößtes Rechtsrisiko wird von 
  der Rechtsabteilung die Postbank-Sammelklage 
  geführt, während den Aktionären im 
  Geschäftsbericht suggeriert wird, es handele 
  sich dabei um ein Risiko, dessen Eintritt 
  'fernliegend' sei. In ihrer Einschätzung 
  stützen sich Vorstand, Aufsichtsrat und 
  Wirtschaftsprüfer dabei auf ein 
  Gefälligkeitsgutachten der Panel-Kanzlei der 
  Bank, Allen & Overy, aus dem Jahre 2016. An 
  dieser Risikobagatellisierung wird 
  festgehalten, obgleich das Landgericht Köln 
  schon 2017 zu Lasten der Bank entschied, der 
  Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum 
  'Acting-in-concert' zu Lasten der Bank 
  spezifiziert hat und nach Vorlage der 
  Transaktionsdokumente und diverser 
  Zeugenaussagen klar ist, dass die Bank die 
  Kölner Justiz jahrelang gezielt in die Irre 
  geführt hat. Es ist mittlerweile überdeutlich, 
  dass die Entscheidungsgründe des Landgerichts 
  Köln aus dem Jahre 2017 vollumfänglich tragen. 
  Auch hier geht es um mehr als 1 Mrd. Euro. 
- Weitere Großrisiken ergeben sich aus dem 
  Komplex Cum-Ex Rückstellungen für die 
  Ansprüche der auf S. 358 des Geschäftsberichts 
  angegebenen Ansprüche der Bank New York Mellon 
  wurden aufgrund eines Gefälligkeitsgutachtens 
  der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer 
  (die selbst in Cum-Ex-Sachverhalte verwickelt 
  ist) aus dem Jahre 2019 nicht gebildet, weil 
  eine Inanspruchnahme der Bank 'noch' nicht 
  überwiegend wahrscheinlich sei. 
  Zwischenzeitlich hat das Landgericht Bonn 
  jedoch die Strafbarkeit des Cum-Ex-Handels 
  festgestellt. Weiterhin hat das Landgericht 
  Bonn Zeugenaussagen im Verfahren so bewertet, 
  dass die Gesellschaft 'Ballance' der Bank 
  offensichtlich dazu dienen sollte, die 
  Cum-Ex-Geschäfte der Bank unter anderem Namen 
  fortzuführen. Es handelte sich nach 
  Informationen der Riebeck-Brauerei dabei um 
  eine bankintern bekannte, gezielte 
  Ausgliederung ('Spin-off') des 
  Cum-Ex-Geschäftes des Londoner Aktienhandels 
  in eine off-balance-sheet-Gesellschaft, um 
  weiterhin an gesetzwidrigen Steuerverkürzungen 
  zu verdienen, gleichzeitig die Mitwirkung aber 
  glaubhaft leugnen zu können. Nach einem 
  Bericht der FAZ sind nunmehr die ehemaligen 
  Vorstände Ackermann, Krause, Jain, Ritchie und 
  D'Iorio maßgebliche Beschuldigte bei der 
  Staatsanwaltschaft Köln. Die Haftung für 
  Steuererstattungen im Milliardenumfang liegt 
  bei der Bank, auch in diesem Komplex geht es 
  um mehrere Milliarden Euro. Andernfalls würde 
  sich die Bank kaum um eine bankübergreifende 
  Fonds-Lösung bemühen, wie das Manager-Magazin 
  unwidersprochen berichtete. 
 
Keines dieser Risiken war oder ist nach Kenntnis im 
Restrukturierungsplan vom Sommer 2019 oder den 
Ausschüttungsplänen der Bank berücksichtigt, ebenso 
wenig wie in den Aussagen zur Entwicklung der 
Kapitalquote. Die Darstellung der Rechts- und 
Prozessrisiken im Geschäftsbericht 2019 entspricht 
nicht der internen Risikoeinschätzung der Bank, die 
Risiken und Rückstellungen wurden allein im Interesse 
der Außendarstellung einer ohne Kapitalerhöhung 
durchführbaren Restrukturierung und sodann einer 
'überplanmäßigen' Erfüllung der 
Restrukturierungsziele geschönt. 
 
Die Bank kann gegen diese Risiken weder ansparen noch 
kann sie - wie nach Informationen der Riebeck-Brauerei 
noch in der ersten Non-Core-Unit zwischen 2012 und 2016 
im Milliardenumfang erfolgt - diese Risiken als 
Abwicklungsverluste in der Capital-Release-Unit 
verstecken (siehe unten zu TOP 12). Denn dafür sind die 
dort zu erwartenden Verluste zu groß und die 
Wirtschaftskrise und ihre negativen Auswirkungen auf 
die Bewertungen der in der Unit zusammengefassten 
Abbaupositionen zu stark. 
 
Es geht vorliegend also nicht nur um die seit Jahren 
offenliegende qualitative Fehlbesetzung des 
Aufsichtsratsvorsitzes. Es geht darum, dass kardinale 
gesetzliche Pflichten der Bank zur gesetzmäßigen 
Führung des Geschäftsbetriebes sowie zur getreuen 
Darstellung der finanziellen Lage unter der Leitung von 
Dr. Achleitner missachtet wurden und werden. Und es 
geht darum, erheblichste Risiken vor den Aktionären zu 
verschleiern, um weiterhin Milliardenausschüttungen an 
Organe und Mitarbeiter vorzunehmen, für die schon 
längst kein Geld mehr da ist. 
 
Dem kann nicht mehr nur mit einer verweigerten 
Entlastung begegnet werden. Es müssen hier 
Personalveränderungen vorgenommen werden. 
 
*Tagesordnungspunkt 10: Abberufung des 
Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Norbert Winkeljohann* 
 
Die Aktionärin Riebeck-Brauerei von 1862 AG, 
Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln (nachfolgend 
'Riebeck-Brauerei') schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
'_Das Mitglied des Aufsichtsrates Herr Prof. Dr. 
Norbert Winkeljohann wird abberufen._' 
 
Begründung zu Tagesordnungspunkt 10: 
 
Die Ausführungen zu Dr. Achleitner treffen in derselben 
Weise auf Herrn Prof. Dr. Winkelmann seit seiner 
Amtsübernahme zu. Denn als Vorsitzenden des 
Prüfungsausschusses treffen ihn besondere Pflichten zur 
Sicherstellung einer getreuen Rechnungslegung. Er ist 
primär für die diesbezüglichen Fehlleistungen 
mitverantwortlich. 
 
Hinzu kommt, dass Herr Prof. Dr. Winkelmann den 
Aufsichtsratsvorsitz bei der Bayer AG übernimmt, der 
aufgrund der Monsanto-Übernahme und der sich 
daraus entwickelnden umfänglichen Risiken für den 
Bayer-Konzern zeitlich sehr beanspruchend ist. Schon 
aus Kapazitätsgründen erscheint eine Fortführung des 
Aufsichtsratsmandats und des Vorsitzes im 
Prüfungsausschuss bei der Gesellschaft nicht mehr 
vertretbar. 
 
*Tagesordnungspunkt 11: Abberufung des 
Aufsichtsratsmitglieds Gerd-Alexander Schütz* 
 
Die Aktionärin Riebeck-Brauerei von 1862 AG, 
Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln (nachfolgend 
'Riebeck-Brauerei') schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
'_Das Mitglied des Aufsichtsrates Herr Gerd-Alexander 
Schütz wird abberufen._' 
 
Begründung zu Tagesordnungspunkt 11: 
 
Das Aufsichtsratsmitglied Herr Gerd-Alexander Schütz 
wurde ohne eingehende Qualifikationsprüfung auf 
Betreiben der HNA Group für den Aufsichtsrat nominiert 
und gewählt. Die HNA Group hat ihre Position bei der 
Bank sowie der C-Quadrat-Gruppe aufgelöst, sie steht 
aufgrund ihrer prekären finanziellen Lage unter 
staatlicher Aufsicht. 
 
Es gibt daher keinen Grund - ebenso wenig wie für die 
Wahl des unter aktiver Beteiligung des Aktionärs Katar 
ausgewählten Kandidaten Sigmar Gabriel - eine fachlich 
nicht hinreichend zur Aufsicht über eine internationale 
Großbank qualifizierte Person weiter als 
Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat zu belassen. Der 
Nominierungsausschuss möge die Personen Dr. Achleitner, 
Prof. Dr. Winkeljohann und Herrn Schütz durch 
großbankerfahrene Aufsichtsräte wie Frau Dr. 
Valcárel und Herrn Dr. Weimer ersetzen, deren Wahl die 
Riebeck-Brauerei ausdrücklich unterstützt. 
 
*Tagesordnungspunkt 12: Entzug des Vertrauens gegenüber 
den primär mit dem Cerberus-Beratungsvertrag befassten 
Vorständen* 
 
Die Aktionärin Riebeck-Brauerei von 1862 AG, 
Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln (nachfolgend 
'Riebeck-Brauerei') schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
'_Den Mitgliedern des Vorstandes Herrn Christian 
Sewing, Herrn James von Moltke, Herrn Frank Kuhnke und 
Herrn Karl von Rohr wird das Vertrauen entzogen._' 
 
Begründung zu Tagesordnungspunkt 12: 
 
Die Riebeck-Brauerei wirft den Vorständen Sewing, von 
Moltke, Kuhnke und von Rohr aufgrund ihr vorliegender 
Erkenntnisse vor, zum alleinigen Zwecke der 
Unterbindung einer von dem Großaktionär Cerberus 
angeführten Opposition gegen die Bestellung von Herrn 
Sewing zum Vorstandsvorsitzenden in den Jahren 2018 und 
2019 mehrere Beratungsverträge mit der Cerberus-Gruppe 
zu einem Drittvergleich nicht standhaltenden 
Bedingungen abgeschlossen und Zahlungen von insgesamt 
EUR 27 Mio. in Form von Festzahlungen von monatlich EUR 
1,5 Mio. an die Cerberus-Gruppe geleistet zu haben. Den 
Vorständen wird namentlich vorgeworfen, auf Anordnung 
von Herrn Sewing 
 
- in den Jahren 2018 und 2019 aus eigennützigen 
  Motiven unter Verletzung ihrer gesetzlichen 
  Pflichten eine verdeckte Einlagenrückgewähr 
  und einen Sondervorteil an die Cerberus-Gruppe 
  geleistet, 
- damit ihre Betreuungspflicht gegenüber dem 
  Gesellschaftsvermögen verletzt und 
- diesen Sachverhalt mit der Beabsichtigung der 
  Erregung eines Irrtums durch unvollständige, 
  verschleiernde und unrichtige Auskünfte in der 
  Hauptversammlung 2019 bzw. unvollständigen, 
  verschleiernden und unrichtigen Sachvortrag in 
  den gerichtlichen Verfahren Landgericht 
  Frankfurt am Main, Az: 3-05 O 54/19 und OLG 
  Frankfurt am Main, Az: 5 U 231/19 
  (Anfechtungsverfahren Entlastung 2019 u.a. 
  Herr Dr. Achleitner, Herr Sewing, Herr von 
  Rohr) vertuscht zu haben. 
 
Nach den Erkenntnissen der Riebeck-Brauerei stellt sich 
der tatsächliche Sachverhalt des 
Cerberus-Beratungsverhältnisses wie folgt dar: 
 
Das Beratungsverhältnis zwischen der Bank und Cerberus 
wurde allein zu dem Zweck geschlossen, Cerberus zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

Duldung der Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch 
Herrn Sewing zu bewegen, gegen den bei Cerberus 
aufgrund der mangelnden operativen Führungserfahrung 
von Herrn Sewing in einer Universalbank durchgreifende 
Bedenken bestanden, ebenso wie gegen dessen Auswahl 
durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Achleitner. Die 
Forderung nach dem Beratungsvertrag in Höhe von EUR 20 
Mio. für das Geschäftsjahr 2018 wurden von 
Cerberus-Vertretern gegenüber Herrn Dr. Achleitner und 
Herrn Sewing im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang 
mit seiner Bestellung kurz nach Ostern 2018 gestellt. 
Im Gefolge handelte Herr Sewing diesen Betrag zunächst 
um 10% auf EUR 18 Mio. herunter. Allerdings gab es 
einen Folgevertrag im 2. Halbjahr 2019, wiederum in 
Höhe von EUR 9 Mio. 
 
Es gab keine Beratungsanfragen aus den 
Geschäftsbereichen der Bank, die Beratungsfelder wurden 
von Cerberus vorgegeben und in einem Term Sheet an die 
Vorstände übersandt. Es handelte sich dabei um vier 
sehr allgemein gehaltene Beratungsfelder (a) 
Kostensenkung in der Bank, (b) Steigerung der Erträge 
im Investmentbanking, (c) Steigerung der Erträge im 
Treasury und (d) Beratung der Privatkundenbank 
hinsichtlich des Geschäfts mit kleineren und mittleren 
Unternehmen, für das Cerberus (als US-Hedge-Fonds) 
vorgeblich über 'herausragende Erfahrung' verfüge. Es 
bestand keine Leistungspflicht für Cerberus, die Bank 
konnte bei feststehender monatlicher Zahlungspflicht 
lediglich Leistungen bei Cerberus 'abrufen'. 
 
Alle diese Beratungsbereiche konnte die Bank zudem 
unproblematisch mit eigenem qualifiziertem Personal 
abdecken; auch dem Landgericht Frankfurt am Main war 
nicht einsichtig, wozu hierzu überhaupt eine externe 
Beratung notwendig sei. Für alle diese vollkommen 
unterschiedlichen Bereiche wurde Cerberus von den 
beschuldigten Vorstandsmitgliedern zudem unzweifelhaft 
als der weltweit einzig verfügbare bzw. beste und 
günstigste externe Berater angesehen, denn 
Gegenangebote für die Beratungsleistungen wurden von 
den beschuldigten Vorstandsmitgliedern überhaupt nicht 
erst eingeholt. Die normalerweise in die 
Auftragsvergabe der Bank an externe Berater 
einzuschaltenden Fachabteilungen Procurement (Einkauf) 
und Corporate Compliance wurden erst nach Abschluss der 
Verhandlungen zwischen Cerberus und den beschuldigten 
Vorstandsmitgliedern durch Herrn von Moltke informiert, 
um die Verträge gemäß Vorstandswunsch formal 
abzusegnen. 
 
Nachdem im Sommer 2018 das Beratungsverhältnis 
pressebekannt worden war, befasste sich der 
Aufsichtsrat mit dem Cerberus-Vertrag. Herrn Sewing 
wurde der Abschluss dieses rechtswidrigen Vertrags aber 
vom Aufsichtsrat nicht gesetzmäßig untersagt, 
sondern der Aufsichtsrat unter Leitung von Dr. 
Achleitner gab Herrn Sewing lediglich auf, das 
Beratungsentgelt von Cerberus für 2018 auf EUR 9 Mio. 
zu senken. Herr Sewing kam dem lediglich formal nach, 
indem er einen Beratungsrahmenvertrag und einen 
darunter geschlossenen Beratungsvertrag 
abschließen ließ, der über den Bilanzstichtag 
2018 gezogen wurde. Er sicherte Cerberus zwischen dem 
1. Juli 2018 und dem 30. Juni 2019 fix EUR 1,5 Mio. 
Honorar im Monat zu, also insgesamt EUR 18 Mio, 
unabhängig davon, ob überhaupt (werthaltige) 
Beratungsleistungen erbracht wurden. Zugleich wurde 
Cerberus ein Folgevertrag zugesichert. 
 
Im Sommer 2019 kam es zu Verzögerungen beim 
Folgevertrag mit Cerberus für das 2. Halbjahr 2019, 
weil sich Herr Kuhnke (wohl aus naheliegenden 
Haftungsgründen) zunächst weigerte, den Folgevertrag in 
Höhe von nochmals EUR 9 Mio. zu unterzeichnen 
(offiziell, weil er aufgrund seiner Stellenbeschreibung 
dafür nicht zuständig sei). Er wurde sodann von Herrn 
Sewing barsch dazu genötigt, sich darum zu kümmern, 
offenbar, weil auch Herr Sewing den Vertrag nicht 
selbst unterzeichnen wollte. Es war der Bank aufgrund 
der generischen Aufgabenbeschreibung unmöglich, den 
Vertrag bestimmten Kostenstellen zuzuordnen. In der 
Kostenvorausschau 2. Halbjahr 2019 der Bank erscheinen 
die Kosten als 'unallokierte Kosten Cerberus-Beratung 
EUR 9 Mio', die nicht ganz dem Dreifachen der Kosten 
für alle sonstigen Beratungsleistungen an die Bank in 
diesem Zeitraum entsprechen. Zudem wurden jedenfalls im 
2. Halbjahr 2019 monatliche Zahlungen an Cerberus in 
Höhe von EUR 1,5 Mio. geleistet, ohne dass in den 
betreffenden Monaten überhaupt irgendwelche 
Beratungsleistungen an die Bank erbracht wurden. Erst 
Ende 2019 wurde das 'Beratungsverhältnis' mit Cerberus 
beendet. 
 
Auf Basis dieses Sachverhalts kann von einem 
Beratungsverhältnis zu Cerberus 'at-arms'-length', das 
Herr von Rohr für den Vorstand in der Hauptversammlung 
2019 behauptete, überhaupt nicht die Rede sein. Kein 
Beratungsunternehmen setzt gegenüber dem Kunden 
zunächst den an sich zu entrichtenden Preis selbst fest 
und befüllt ihn dann mit generischen 
Beratungsleistungen, und kein am Markt tätiges 
Beratungsunternehmen erhält Gebühren ohne 
Gegenleistung. 
 
Ebenso 'erwartete' der Vorstand zum Zeitpunkt der 
Hauptversammlung für das Jahr 2019 nicht einen 
Beratungsaufwand in der 'Größenordnung' von EUR 9 
Mio. entsprechend ihrer dortigen Auskunft, sondern 
dieser war (a) für das 1. Halbjahr 2019 bereits 
vertraglich zugesichert und zum Zeitpunkt der 
Hauptversammlung bereits weitgehend ausgezahlt und (b) 
ein Betrag in entsprechender Höhe von 9 Millionen Euro 
war für das 2. Halbjahr 2019 mit Cerberus bereits 
vereinbart. 
 
Der Vorstand wird aufgefordert, im Zusammenhang mit 
diesem Vorgang (a) den Letter of Intent, (b) das Term 
Sheet, (c) den Beratungsrahmenvertrag, (d) die zwei 
unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen 
Beratungsverträge 2018/2019 und 2. Hj. 2019, (e) die 
Zahlungsbelege hinsichtlich der an Cerberus geleisteten 
Zahlungen, (f) die Kostenplanung 2. Halbjahr 2019 sowie 
(g) die den Cerberus-Beratungskomplex betreffende 
Korrespondenz zwischen Cerberus und dem Vorstand sowie 
zwischen den Vorstandsmitgliedern Sewing, von Moltke, 
Kuhnke und von Rohr im Vorfeld der Hauptversammlung zum 
Zwecke der Auslegung vollständig auf der 
Internethomepage so zu veröffentlichen, dass für die 
Hauptversammlung registrierte Aktionäre diese einsehen 
können. 
 
Zusätzlich zum Cerberus-Komplex ist den Vorständen 
Sewing, von Moltke, von Rohr und Kuhnke deshalb das 
Vertrauen zu entziehen, weil sie als seinerzeitige 
Vorstände bzw. im Fall von Herrn Kuhnke als 
Finanzvorstand der Non-Core-Unit 2012-2016 nach 
Erkenntnissen der Riebeck-Brauerei in Unredlichkeiten 
verwickelt waren, die eine weitere vertrauensvolle 
Abwicklung der Capital Release Unit unter ihrer 
Beteiligung als ausgeschlossen erscheinen lassen. 
 
Nach der Riebeck-Brauerei vorliegenden Informationen 
und Presseberichten kam es in der Non-Core-Unit 
2012-2016 (NCU) zu folgenden Vorfällen: 
 
- Die Veräußerungsverluste der NCU lagen 
  deutlich unter den ausgewiesenen ca. EUR 7 
  Mrd. Tatsächlich wurden Milliardenaufwendungen 
  für bilanziell nicht zurückgestellte 
  behördliche und private Rechtsstreitigkeiten 
  der Bank durch die NCU geleitet und 
  rechtswidrig als Abwicklungsverluste 
  ausgewiesen. 
- In der NCU wurden mit Wissen des Vorstands 
  Derivate im Milliardenumfang überbewertet, 
  darunter das pressebekannte Municipial Bond 
  Portfolio, das zwischen 2008 und 2016 einen 
  Verlust von mehr als EUR 1 Mrd. auslöste. 
  Obwohl der Vorstand immer wieder auf die 
  massive Überbewertung und die 
  Unmöglichkeit des Managements dieser Position 
  mit Wertschwankungen in der Größenordnung 
  von täglich bis zu EUR 100 Mio. hingewiesen 
  wurde, unterblieb zur Gewinnvorspiegelung eine 
  gesetzlich gebotene Abschreibung bzw. eine 
  Realisierung eines Veräußerungsverlusts 
  bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Interview von 
  Warren Buffet eine Assoziierung der Bank mit 
  dieser milliardenschweren Verlustposition im 
  Markt befürchten ließ. Erst zu diesem 
  Zeitpunkt gab der Vorstand die 
  Veräußerungsverluste in nochmals einem 
  hohen dreistelligen Millionenumfang für einen 
  Abverkauf dieser überbewerteten Position frei. 
- Die NCU wurde 2016 nicht wegen des großen 
  Erfolgs aufgelöst, sondern weil die 
  Veräußerung der Restbestände zu 
  Marktwerten bilanziell für die Bank nicht 
  verkraftbar war. Sie wurden zu den weit 
  überhöhten Buchwerten in die operativen 
  Geschäftsbereiche zurückübertragen und zum 
  Teil unter der Leitung des Bankers Wisnia 
  nochmals zur Bonusgenerierung hochgeschrieben. 
  Die Werte wurden dabei offenbar durch 
  Scheintransaktionen validiert, in denen sich 
  befreundete Händler gegenseitig Positionen 
  zeigten und gegenseitig überhöhte 
  Scheinangebote abgaben, ohne dass es 
  tatsächlich zu Transaktionen kam. 
 
Vor diesem Hintergrund besteht seitens der 
Riebeck-Brauerei kein Vertrauen mehr, dass Herr Sewing, 
Herr von Moltke, Herr von Rohr und Herr Kuhnke die 
Capital Release Unit redlich und getreu im Interesse 
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre abwickeln. Es 
besteht zudem die Gefahr, dass die Corona-Krise von 
diesen Vorständen dazu genutzt werden könnte, den 
Aktionären bereits vor Ausbruch der Krise bestehende, 
nicht-zurückgestellte Risiken oder Überbewertungen 
als 'Krisenverluste' unterzuschieben. 
 
Ihnen ist aufgrund der vorstehenden Sachverhalte 
seitens der Hauptversammlung daher das Vertrauen zu 
entziehen. 
 
*Tagesordnungspunkt 13: Änderung von § 14 Abs. 1, 
2 und 5 der Satzung* 
 
§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Satzung haben 
gegenwärtig den folgenden Wortlaut 
 
*§ 14* 
 
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: -4-

feste jährliche Vergütung ('Aufsichtsratsvergütung'). 
Die jährliche Grundvergütung beträgt für jedes 
Aufsichtsratsmitglied 100.000 EUR , für den 
Aufsichtsratsvorsitzenden das 2fache und für den 
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden das 
1,5fache dieses Betrages. 
 
(2) Für Mitgliedschaft und Vorsitz in den Ausschüssen 
des Aufsichtsrats werden zusätzliche feste jährliche 
Vergütungen wie folgt gezahlt: 
 
a.) für die Tätigkeit im Integritätsausschuss, im 
Prüfungsausschuss und im Risikoausschuss: Vorsitz: 
200.000 EUR , Mitgliedschaft: 100.000 EUR . 
 
b.) für die Tätigkeit im Vermittlungsausschuss: keine 
Vergütung 
 
c.) für die Tätigkeit in jedem der sonstigen 
Ausschüsse: Vorsitz: 100.000 EUR , Mitgliedschaft: 
50.000 EUR . 
 
[.] 
 
(5) Die Gesellschaft erstattet den 
Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des 
Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige auf die 
Vergütung und den Auslagenersatz entfallende 
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Außerdem werden für 
jedes Mitglied des Aufsichtsrats etwaige nach 
ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit 
entstehende Arbeitgeberbeiträge für 
Sozialversicherungen bezahlt. Schließlich werden 
dem Aufsichtsratsvorsitzenden in angemessenem Umfang 
Reisekosten für durch seine Funktion veranlasste 
Repräsentationsaufgaben und Kosten für aufgrund seiner 
Funktion gebotene Sicherheitsmaßnahmen erstattet.' 
 
Die Aktionärin Riebeck-Brauerei von 1862 AG, 
Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln (nachfolgend 
'Riebeck-Brauerei') schlägt vor, unter Beibehaltung des 
Wortlauts des § 14 der Satzung im Übrigen, 
folgenden Beschluss zu fassen: 
 
_'In § 14 Abs. 1 der Satzung wird der letzte Satzteil, 
' , für den Aufsichtsratsvorsitzenden das 2fache und 
für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden das 
1,5fache dieses Betrages' ersatzlos gestrichen._ 
 
_In § 14 Abs. 2 a.) der Satzung werden die Beträge 
'200.000 EUR ' in '50.000 EUR ' und '100.000 EUR ' 
in '25.000 EUR ' geändert._ 
 
_In § 14 Abs. 2 c.) der Satzung werden die Beträge 
'100.000 EUR ' in '10.000 EUR ' und '50.000 EUR ' in 
'5.000 EUR ' geändert._ 
 
_In § 14 Abs. 5 Satz 1 der Satzung werden vor dem Wort 
'Auslagen' die Wörter ' , im Lichte der finanziellen 
Situation der Gesellschaft sowie der allgemeinen 
wirtschaftlichen Lage angemessenen' eingefügt._ 
 
_Der letzte Satz des § 14 Abs. 5 der Satzung wird 
ersatzlos gestrichen._ 
 
_Sodann beschließt die Hauptversammlung § 14 Abs. 
1, 2 und 5 der Satzung mit folgendem neuen Wortlaut:_ 
 
_§ 14_ 
 
_(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine 
feste jährliche Vergütung ('Aufsichtsratsvergütung'). 
Die jährliche Grundvergütung beträgt für jedes 
Aufsichtsratsmitglied 100.000 EUR ._ 
 
_(2) Für Mitgliedschaft und Vorsitz in den Ausschüssen 
des Aufsichtsrats werden zusätzliche feste jährliche 
Vergütungen wie folgt gezahlt:_ 
 
_a.) für die Tätigkeit im Integritätsausschuss, im 
Prüfungsausschuss und im Risikoausschuss: Vorsitz: 
50.000 EUR , Mitgliedschaft: 25.000 EUR ._ 
 
_b.) für die Tätigkeit im Vermittlungsausschuss: keine 
Vergütung_ 
 
_c.) für die Tätigkeit in jedem der sonstigen 
Ausschüsse: Vorsitz: 10.000 EUR , Mitgliedschaft: 
5.000 EUR ._ 
 
(5) Die Gesellschaft erstattet den 
Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des 
Amts entstehenden, im Lichte der finanziellen Situation 
der Gesellschaft sowie der allgemeinen wirtschaftlichen 
Lage angemessenen Auslagen und eine etwaige auf die 
Vergütung und den Auslagenersatz entfallende 
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Außerdem werden für 
jedes Mitglied des Aufsichtsrats etwaige nach 
ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit 
entstehende Arbeitgeberbeiträge für 
Sozialversicherungen bezahlt.' 
 
Begründung zu Tagesordnungspunkt 13: 
 
Die Gesellschaft hat fünf Verlustjahre hinter sich, 
steckt mitten in einer Restrukturierung mit ungewissem 
Ausgang, die Aktionären und Arbeitnehmern erhebliche 
Opfer abverlangt und sieht sich einer Rezession 
gegenüber, deren Entwicklung und Auswirkungen auf die 
Bank nicht absehbar sind. Vor diesem Hintergrund hat 
sich auch der Aufsichtsrat an den Einsparmaßnahmen 
zu beteiligen, zudem die Anteilseignervertreter 
größtenteils wirtschaftlich auf die Vergütung 
nicht angewiesen sind, während die Vergütung der 
Arbeitnehmervertreter exzessiv erscheint, wenn man auf 
der anderen Seite berücksichtigt, dass altgedienten 
Pensionären der Bank als Sparmaßnahme sogar der 
weihnachtliche Kaffee- und Kuchenempfang gestrichen 
wurde und die Bank die Beantragung von Kurzarbeitergeld 
für tausende Mitarbeiter prüft. 
 
Hinzu tritt, dass die Kardinalaufgaben des 
Aufsichtsrats der Gesellschaft seit Jahren in immer 
gesteigertem Maße von behördlichen Vertretern 
wahrgenommen werden: 
 
- Die Gesellschaft steht unter Sonderaufsicht 
  der Aufsichtsbehörden in Großbritannien 
  und den USA; 
- Es gab bzw. gibt Geldwäschemonitore und 
  Sonderbeauftragte in Großbritannien, USA 
  und Deutschland; 
- Es gab bzw. gibt diverse Sondermonitore für 
  die Abstellung von Compliance-Mängeln; 
- Es wird wiederum eine BaFin-Sonderprüfung 
  durchgeführt. 
 
Alle diese eigentlich dem Aufsichtsrat obliegenden 
behördlichen Aufsichtsmaßnahmen sind von der 
Gesellschaft zusätzlich zu den Aufsichtsratsvergütungen 
zu zahlen. Entsprechend sind die 
Aufsichtsratsvergütungen zu kürzen. 
 
Schließlich ist aus der Einberufung zu der 
virtuellen Hauptversammlung ohne jeden triftigen Grund 
und aus den Tagesordnungspunkten 5, 6, und 8 
ersichtlich, dass eine tatsächliche Vertretung der 
Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre durch 
die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mehr 
stattfindet. 
 
Wenn der Aufsichtsrat nach fünf Verlustjahren in Folge 
auf dem Höhepunkt einer Restrukturierung und in 
Ansehung einer drohenden Weltwirtschaftskrise 
gemäß TOP 8 auch nur einen Gedanken an eine 
angeblich notwendige Flexibilität verschwendet, 
Hauptversammlungen der Gesellschaft statt, wie 
gegenwärtig schon möglich, in Duisburg, Nürnberg, 
Hannover oder Dresden künftig auch in Bochum, 
Bielefeld, Augsburg oder Mönchengladbach abhalten zu 
können, gibt er deutlich zu erkennen, dass die 
wirklichen Belange der Gesellschaft und der Aktionäre 
für seine Entscheidungen keine Rolle spielen. 
 
Entsprechendes gilt für die Tagesordnungspunkte 5 und 
6: Wenn ein Aufsichtsrat - trotz laufender Ermächtigung 
bis 2024 - in dieser Zeit eine erweiterte Ermächtigung 
zum Aktienrückkauf auf die Tagesordnung setzt, die 
weder von redlich handelnden institutionellen 
Investoren befürwortet werden kann noch von den 
Aufsichtsbehörden geduldet würde, gibt er klar zu 
erkennen, dass fieberhaft nach Argumenten dafür gesucht 
wurde, um sich der Rechenschaftslegung gegenüber den 
Aktionären durch eine später im Jahr abzuhaltende 
Präsenzversammlung zu entziehen und damit die 
Beteiligungsrechte der Eigentümer zu unterwandern. 
 
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist daher auch mangels 
ernsthafter Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft 
und ihrer Aktionäre zu kürzen.' 
 
*Stellungnahme des Vorstands der Deutsche Bank 
Aktiengesellschaft zu den Punkten 9 bis 12 der 
Tagesordnung* 
 
Der Vorstand ist nach dem Konzept des Aktienrechts 
nicht dazu berufen, sich zu Aufsichtsratspersonalia zu 
äußern, daher nehmen wir - wie bei 
Abberufungsverlangen von Aktionären bei vergangenen 
Hauptversammlungen - nicht Stellung zu den als Punkte 9 
bis 11 der ergänzten Tagesordnung angekündigten 
Abberufungsverlangen. 
 
Hinsichtlich des Antrags auf Entzug des Vertrauens 
gegenüber vier Mitgliedern des Vorstands (Christian 
Sewing, Karl von Rohr, Frank Kuhnke und James von 
Moltke) in Punkt 12 der ergänzten Tagesordnung sehen 
wir ebenfalls von einer Stellungnahme ab, da der 
Vorstand diesbezüglich als voreingenommen gelten 
könnte. Die von der Aktionärin Riebeck-Brauerei von 
1862 Aktiengesellschaft behaupteten Sachverhalte sind 
in wesentlichen Punkten unzutreffend, ebenso wie die 
daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Auf die 
Behauptungen der Aktionärin in diesem Zusammenhang wird 
der Vorstand - soweit geboten - in der Hauptversammlung 
näher eingehen. 
 
Der Vorstand 
 
*Stellungnahme des Aufsichtsrats1 der Deutsche Bank AG 
zu Tagesordnungspunkt 9* 
 
Bereits im Vorfeld der ordentlichen Hauptversammlungen 
2018 und 2019 hatte die Riebeck-Brauerei von 1862 
Aktiengesellschaft die Abberufung von Herrn Dr. 
Achleitner als Mitglied des Aufsichtsrats 
vorgeschlagen. Diese Beschlussvorschläge wurden durch 
die Hauptversammlung 2018 mit einer Mehrheit von 90,95 
% und durch die Hauptversammlung 2019 mit einer 
Mehrheit von 90,25% der abgegebenen Stimmen abgelehnt. 
 
Der gesamte Aufsichtsrat hat nach wie vor keine Zweifel 
an den umfassenden persönlichen und fachlichen 
Kompetenzen sowie der Integrität von Herrn Dr. 
Achleitner. Er sieht auch die neuerlich erhobenen 
Vorwürfe der Riebeck-Brauerei von 1862 
Aktiengesellschaft gegen Herrn Dr. Achleitner als 
haltlos an und hat weiterhin uneingeschränktes 
Vertrauen in dessen Amtsführung. 
 
Daher schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
vor, gegen den Beschlussvorschlag unter 
Tagesordnungspunkt 9 zu stimmen. 
 
Der Aufsichtsrat 
 
*Stellungnahme des Aufsichtsrats1 der Deutsche Bank AG 
zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11* 
 
Die von der Riebeck-Brauerei von 1862 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktiengesellschaft erhobenen Vorwürfe treffen nach 
Überzeugung des Aufsichtsrats nicht zu. Der 
Aufsichtsrat ist seinen Pflichten vollumfänglich 
nachgekommen, insbesondere der Pflicht zur 
Überwachung des Vorstands und seinen Pflichten im 
Rahmen von Personal- und Vergütungsentscheidungen. 
 
Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder erfüllen die 
Voraussetzungen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung 
und ihrer zeitlichen Verfügbarkeit für die Ausübung 
ihres Aufsichtsratsamts. 
 
Aus diesem Grund schlägt der Aufsichtsrat der 
Hauptversammlung vor, gegen die Beschlussvorschläge 
unter den Tagesordnungspunkten 10 und 11 zu stimmen. 
 
Der Aufsichtsrat 
 
*Stellungnahme des Aufsichtsrats1 der Deutsche Bank AG 
zum Tagesordnungspunkt 12* 
 
Der Vorstand der Deutsche Bank AG hat dem Aufsichtsrat 
der Deutsche Bank AG gegenüber dargelegt, dass das in 
dem Ergänzungsantrag der Riebeck-Brauerei 1862 
Aktiengesellschaft genannte Beratungsverhältnis mit 
Cerberus vor seinem Abschluss dem üblichen 
Einkaufsprozess unterzogen wurde, einschließlich 
einer Prüfung der Vergütungssätze im Vergleich zu im 
Markt üblichen Vergütungssätzen für vergleichbare 
Geschäfte. 
 
Auch die Vorwürfe der Riebeck-Brauerei 1862 
Aktiengesellschaft hinsichtlich angeblicher 
Pflichtverletzungen der im Ergänzungsantrag genannten 
Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der Non-Core 
Unit sind haltlos. Der Aufsichtsrat hat sich 
regelmäßig mit der Bilanzierung der Non-Core Unit 
der Bank auseinandergesetzt und hat keine materiellen 
bilanziellen Fehlbehandlungen festgestellt. 
 
Die von der Riebeck-Brauerei 1862 Aktiengesellschaft 
erhobenen Vorwürfe stellen nach Auffassung des 
Aufsichtsrats daher keinerlei Grundlage dafür dar, den 
im Ergänzungsantrag genannten Vorstandsmitgliedern das 
Vertrauen zu entziehen. 
 
Daher schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
vor, gegen den Beschlussvorschlag unter 
Tagesordnungspunkt 12 zu stimmen. 
 
Der Aufsichtsrat 
 
*Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats1 der 
Deutsche Bank AG zum Tagesordnungspunkt 13* 
 
Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat der 
Deutsche Bank AG ist das geltende Vergütungssystem des 
Aufsichtsrats - auch mit Blick auf die Intensität der 
Wahrnehmung der Aufgaben durch die 
Aufsichtsratsmitglieder - angemessen. 
 
Zudem wird die ordentliche Hauptversammlung 2021 nach 
Maßgabe von §§ 113 Abs. 3 Satz 1 AktG, 26j EGAktG 
über das Vergütungssystem des Aufsichtsrats 
entscheiden. 
 
Daher schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat der 
Hauptversammlung vor, gegen den Beschlussvorschlag 
unter dem Tagesordnungspunkt 13 zu stimmen. 
 
Der Vorstand und der Aufsichtsrat 
 
1 An der Beschlussfassung des Aufsichtsrats zu diesen 
Stellungnahmen haben die Herren Dr. Achleitner, Schütz 
und Professor Dr. Winkeljohann nicht teilgenommen. 
 
Frankfurt am Main, im April 2020 
 
*Deutsche Bank Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT 
             Taunusanlage 12 
             60325 Frankfurt 
             Deutschland 
E-Mail:      deutsche.bank@db.com 
Internet:    http://www.db.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1027633 2020-04-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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