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DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Rocket Internet SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rocket Internet SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK 
ISIN: DE000A12UKK6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Freitag, den 15. Mai 2020, 10:00 Uhr, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE 
(die '*Gesellschaft*') ein. Die Versammlung findet ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, 
statt. 
 
Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die 
Hauptversammlung mit verkürzten Fristen einzuberufen. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und 
Aktionärsvertreter unter 
 
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege 
der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
    Dezember 2019 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts 
    für die Gesellschaft und den Konzern für das 
    Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts 
    des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
    Abs. 1 HGB 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch 
    per E-Mail zugesandt. Ferner werden die genannten 
    Unterlagen während der Hauptversammlung auf der oben 
    genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein 
    und näher erläutert werden. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
    vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 und den Konzernabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 gebilligt und der Jahresabschluss für 
    das Geschäftsjahr 2019 ist damit gemäß § 172 Satz 1 
    AktG* festgestellt. Eine Feststellung des 
    Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 oder eine 
    Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
    2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG 
    ist daher nicht erforderlich. Für die übrigen 
    Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 
    genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich eine 
    Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfassung 
    durch die Hauptversammlung vor. 
 
    _ * Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden 
    auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) 
    ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-VO) Anwendung, 
    soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts 
    anderes ergibt._ 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 
    1.566.854.284,08 vollständig auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
    des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
    zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer Erstellung und 
       prüferischen Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 
       Abs. 7 WpHG) für das dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit 
    gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 
    1 der Satzung der Gesellschaft aus vier von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
    Amtszeiten aller Mitglieder des Aufsichtsrats, d. h. der 
    Herren Prof. Dr. Marcus Englert, Norbert Lang, Pierre 
    Louette und Prof. Dr. Joachim Schindler enden mit 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 
    2020. 
 
    Die vier aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats sollen 
    für ein Jahr wiedergewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Mitglieder des 
    Aufsichtsrats erneut in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, 
       Geschäftsführer der Texas Atlantic 
       Partners GmbH, München, der Solon 
       Management Consulting GmbH & Co. KG, 
       München, der iBrothers Capital GmbH, 
       München, und der iBrothers Media GmbH, 
       München, wohnhaft in München. 
    b) Herrn Norbert Lang, selbständiger 
       Unternehmensberater, wohnhaft in 
       Waldbrunn/Lahr. 
    c) Herrn Pierre Louette, 
       Vorstandsvorsitzender der Les Echos Le 
       Parisien Group, LVMH und Präsident der 
       Alliance Gravity Data Média, S.A.S, 
       wohnhaft in Saint-Cloud, Frankreich. 
    d) Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, 
       selbständiger Wirtschaftsprüfer und 
       Steuerberater, wohnhaft in Berlin. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung 
    der Hauptversammlung am 15. Mai 2020 und bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
    beschließt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats jeweils als Einzelwahl durchzuführen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit des 
    Aufsichtsrats erforderlichen Zeitaufwand aufbringen 
    können. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab 
    bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl 
    anzunehmen. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden 
    Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 in Abschnitt II.1. 
    aufgeführt. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 
    der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des 
    Unternehmens)* 
 
    Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ihre 
    Geschäftstätigkeit zu erhöhen, soll der 
    Unternehmensgegenstand erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig 
    wie folgt: 
 
    '(1) Gegenstand des Unternehmens ist: 
 
         a) die Entwicklung und Umsetzung von 
            neuen Geschäftskonzepten; 
         b) die Erbringung von Dienstleistungen, 
            insbesondere kaufmännische, 
            technische, Marketing-, Vertriebs-, 
            Beratungs- und sonstige 
            Dienstleistungen; 
         c) die Gründung, der Erwerb, die 
            Verwaltung, die Leitung und die 
            Veräußerung von Unternehmen 
            sowie der Erwerb, das Halten, die 
            Veräußerung von sowie der Handel 
            mit Unternehmensbeteiligungen und 
            Finanzinstrumenten sowie mit 
            Wirtschaftsgütern aller Art, jeweils 
            im eigenen Namen und auf eigene 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Rechnung und nicht als Dienstleistung 
            für Dritte; 
         d) das Betreiben von 
            Immobiliengeschäften aller Art, 
            einschließlich der Erbringung 
            von technischen und kaufmännischen 
            Dienstleistungen, der Entwicklung von 
            technischem, kaufmännischem und 
            sonstigem Know-How im 
            Immobilienbereich mit Bezug zu neuen 
            Technologien, einschließlich des 
            Erwerbs, der Errichtung, des 
            Betriebs, der Bewirtschaftung, der 
            Modernisierung, der Instandhaltung 
            und der Verwaltung von Wohn- und 
            Gewerbebauten und (in diesem 
            Zusammenhang) des Erwerbs, der 
            Verwaltung und der Veräußerung 
            von bebauten und unbebauten 
            Grundstücken und grundstücksgleichen 
            Rechten; 
         e) die Erstellung, Weiterentwicklung, 
            der Verkauf, Vertrieb, die 
            Vermietung, Verpachtung und 
            Lizenzierung von Software; sowie 
         f) die Verwaltung eigenen Vermögens." 
 
    Im Übrigen bleibt § 2 der Satzung der Gesellschaft 
    unberührt. 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 2 
    lit. c) der Satzung der Gesellschaft (Rechte und 
    Pflichten des Aufsichtsrats)* 
 
    In § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft sind 
    Geschäfte und Maßnahmen aufgeführt, die der 
    vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Der 
    Schwellenwert in § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der 
    Gesellschaft soll auf EUR 50.000.000 erhöht und so an 
    die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 lit. a) und lit. b) 
    der Satzung angeglichen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der Gesellschaft wird 
    geändert und lautet künftig wie folgt: 
 
    'Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken 
    und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an 
    Grundstücken, soweit der Wert im Einzelfall EUR 
    50.000.000 übersteigt;' 
 
    Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft unberührt. 
9.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Abs. 2 
    (Bekanntmachungen und Informationsübermittlung) und die 
    Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)* 
 
    Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden unter anderem 
    die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die Aktionäre 
    im Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) und 
    die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen 
    in §§ 125, 128 AktG werden angepasst. Bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten 
    § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
    der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
    eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Um der durch 
    das ARUG II geänderten Fassung des Aktiengesetzes zu 
    entsprechen, soll die Satzung angepasst werden. 
 
    Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 128 AktG 
    sind gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG in seiner 
    derzeitigen Fassung ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen, die nach diesem Datum 
    einberufen werden, anzuwenden. Die Änderungen 
    werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar 
    sein. Die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs. 2 
    und § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft sollen 
    daher bereits jetzt beschlossen werden. Der Vorstand 
    soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderungen erst ab dem 
    Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser aktienrechtlichen 
    Vorschriften in ihrer durch das ARUG II geänderten 
    Fassung wirksam werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der 
       Satzung* 
 
       § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung 
       Gesellschaft fallen ersatzlos weg. 
 
       Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 der 
       Satzung der Gesellschaft unberührt. 
    b) *Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der 
       Satzung:* 
 
       § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 
       Gesellschaft wird geändert und lautet 
       künftig wie folgt: 
 
    '(3) _Der Nachweis des Aktienbesitzes nach 
         Abs. 1 hat gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
         durch einen durch den Letztintermediär 
         in Textform ausgestellten Nachweis über 
         den Anteilsbesitz des Aktionärs, der 
         der Gesellschaft vom Letztintermediär 
         auch direkt übermittelt werden kann, zu 
         erfolgen._' 
 
         Im Übrigen bleibt § 17 Abs. 3 der 
         Satzung der Gesellschaft unverändert. 
 
    c) *Anmeldung der Eintragung zum 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderungen der Satzung unter lit. a) 
       und lit. b) so zum Handelsregister zur 
       Eintragung anzumelden, dass die 
       Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
       Zeitpunkt der Anwendbarkeit der oben 
       genannten aktienrechtlichen Vorschriften 
       in ihrer durch das ARUG II geänderten 
       Fassung erfolgt. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
    einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
    erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
    Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
    Gesellschaft gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich 
    ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung 
    durch die Hauptversammlung. 
 
    Aufgrund der bestehenden Ermächtigung gemäß dem 
    Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 mit Laufzeit 
    bis zum 5. Juni 2024 wurden bis zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung 15.076.675 eigene 
    Aktien der Gesellschaft zurückgekauft (dies entsprach 
    knapp 10 % des eingetragenen Grundkapitals der 
    Gesellschaft). Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des 
    Aktienrückkaufprogramms erfolgte über ein 
    Kreditinstitut. 13.504.335 der erworbenen eigenen Aktien 
    wurden am 30. Januar 2020 eingezogen; das Grundkapital 
    der Gesellschaft wurde dabei von EUR 150.767.294 um EUR 
    13.504.335 auf EUR 137.262.959 herabgesetzt. Das 
    Grundkapital der Gesellschaft beträgt damit EUR 
    137.262.959 und ist eingeteilt in 137.262.959 
    Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). 
 
    Es wird vorgeschlagen, es der Gesellschaft weiterhin zu 
    ermöglichen, flexibel auf Marktentwicklungen zu 
    reagieren. Deshalb wird der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen, unter Aufhebung der bisherigen 
    Ermächtigung, eine neue Ermächtigung zu 
    beschließen, die der Gesellschaft wiederum für den 
    Zeitraum von fünf Jahren den Erwerb und die Verwendung 
    eigener Aktien ermöglicht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
       Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 6. 
       Juni 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
       und zur Verwendung eigener Aktien wird zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter 
       nachstehenden lit. b) bis lit. f) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2025 unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 
       9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 
       53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis 
       zur Höhe von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
       der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
       Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
       mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
       welche die Gesellschaft bereits erworben hat 
       und noch besitzt oder ihr nach Art. 5 SE-VO in 
       Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
       Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines 
       oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, 
       aber auch durch Konzernunternehmen oder von 
       Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl 
       des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels 
       eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
       gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
       mittels einer öffentlichen Aufforderung an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
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