DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Rocket Internet SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-04-23 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Rocket Internet SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK ISIN: DE000A12UKK6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 15. Mai 2020, 10:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE (die '*Gesellschaft*') ein. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, statt. Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die Hauptversammlung mit verkürzten Fristen einzuberufen. Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und Aktionärsvertreter unter www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch per E-Mail zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen während der Hauptversammlung auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und näher erläutert werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 gebilligt und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG* festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 oder eine Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG ist daher nicht erforderlich. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich eine Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. _ * Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-VO) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt._ 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 1.566.854.284,08 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020; b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie c) für den Fall einer Erstellung und prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das dritte Quartal des Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeiten aller Mitglieder des Aufsichtsrats, d. h. der Herren Prof. Dr. Marcus Englert, Norbert Lang, Pierre Louette und Prof. Dr. Joachim Schindler enden mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 2020. Die vier aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats sollen für ein Jahr wiedergewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Mitglieder des Aufsichtsrats erneut in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, Geschäftsführer der Texas Atlantic Partners GmbH, München, der Solon Management Consulting GmbH & Co. KG, München, der iBrothers Capital GmbH, München, und der iBrothers Media GmbH, München, wohnhaft in München. b) Herrn Norbert Lang, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Waldbrunn/Lahr. c) Herrn Pierre Louette, Vorstandsvorsitzender der Les Echos Le Parisien Group, LVMH und Präsident der Alliance Gravity Data Média, S.A.S, wohnhaft in Saint-Cloud, Frankreich. d) Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Berlin. Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 15. Mai 2020 und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 beschließt. Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils als Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit des Aufsichtsrats erforderlichen Zeitaufwand aufbringen können. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 in Abschnitt II.1. aufgeführt. 7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des Unternehmens)* Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu erhöhen, soll der Unternehmensgegenstand erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig wie folgt: '(1) Gegenstand des Unternehmens ist: a) die Entwicklung und Umsetzung von neuen Geschäftskonzepten; b) die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere kaufmännische, technische, Marketing-, Vertriebs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen; c) die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung, die Leitung und die Veräußerung von Unternehmen sowie der Erwerb, das Halten, die Veräußerung von sowie der Handel mit Unternehmensbeteiligungen und Finanzinstrumenten sowie mit Wirtschaftsgütern aller Art, jeweils im eigenen Namen und auf eigene
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April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte; d) das Betreiben von Immobiliengeschäften aller Art, einschließlich der Erbringung von technischen und kaufmännischen Dienstleistungen, der Entwicklung von technischem, kaufmännischem und sonstigem Know-How im Immobilienbereich mit Bezug zu neuen Technologien, einschließlich des Erwerbs, der Errichtung, des Betriebs, der Bewirtschaftung, der Modernisierung, der Instandhaltung und der Verwaltung von Wohn- und Gewerbebauten und (in diesem Zusammenhang) des Erwerbs, der Verwaltung und der Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; e) die Erstellung, Weiterentwicklung, der Verkauf, Vertrieb, die Vermietung, Verpachtung und Lizenzierung von Software; sowie f) die Verwaltung eigenen Vermögens." Im Übrigen bleibt § 2 der Satzung der Gesellschaft unberührt. 8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der Gesellschaft (Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats)* In § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft sind Geschäfte und Maßnahmen aufgeführt, die der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Der Schwellenwert in § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der Gesellschaft soll auf EUR 50.000.000 erhöht und so an die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 lit. a) und lit. b) der Satzung angeglichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt: 'Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, soweit der Wert im Einzelfall EUR 50.000.000 übersteigt;' Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft unberührt. 9. *Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Abs. 2 (Bekanntmachungen und Informationsübermittlung) und die Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)* Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden unter anderem die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 123 Abs. 4 Satz 1 AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen in §§ 125, 128 AktG werden angepasst. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Um der durch das ARUG II geänderten Fassung des Aktiengesetzes zu entsprechen, soll die Satzung angepasst werden. Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 128 AktG sind gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG in seiner derzeitigen Fassung ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen, die nach diesem Datum einberufen werden, anzuwenden. Die Änderungen werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft sollen daher bereits jetzt beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderungen erst ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser aktienrechtlichen Vorschriften in ihrer durch das ARUG II geänderten Fassung wirksam werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung* § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung Gesellschaft fallen ersatzlos weg. Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft unberührt. b) *Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung:* § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt: '(3) _Der Nachweis des Aktienbesitzes nach Abs. 1 hat gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch einen durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft vom Letztintermediär auch direkt übermittelt werden kann, zu erfolgen._' Im Übrigen bleibt § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unverändert. c) *Anmeldung der Eintragung zum Handelsregister* Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der Satzung unter lit. a) und lit. b) so zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden, dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der oben genannten aktienrechtlichen Vorschriften in ihrer durch das ARUG II geänderten Fassung erfolgt. 10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Aufgrund der bestehenden Ermächtigung gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 mit Laufzeit bis zum 5. Juni 2024 wurden bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 15.076.675 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft (dies entsprach knapp 10 % des eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft). Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erfolgte über ein Kreditinstitut. 13.504.335 der erworbenen eigenen Aktien wurden am 30. Januar 2020 eingezogen; das Grundkapital der Gesellschaft wurde dabei von EUR 150.767.294 um EUR 13.504.335 auf EUR 137.262.959 herabgesetzt. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt damit EUR 137.262.959 und ist eingeteilt in 137.262.959 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). Es wird vorgeschlagen, es der Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, flexibel auf Marktentwicklungen zu reagieren. Deshalb wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung, eine neue Ermächtigung zu beschließen, die der Gesellschaft wiederum für den Zeitraum von fünf Jahren den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien ermöglicht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit. b) bis lit. f) dieses Tagesordnungspunkts 10 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2025 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zur Höhe von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder ihr nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die
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April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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