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DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Rocket Internet SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rocket Internet SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK 
ISIN: DE000A12UKK6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Freitag, den 15. Mai 2020, 10:00 Uhr, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE 
(die '*Gesellschaft*') ein. Die Versammlung findet ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, 
statt. 
 
Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die 
Hauptversammlung mit verkürzten Fristen einzuberufen. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und 
Aktionärsvertreter unter 
 
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege 
der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
    Dezember 2019 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts 
    für die Gesellschaft und den Konzern für das 
    Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts 
    des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
    Abs. 1 HGB 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch 
    per E-Mail zugesandt. Ferner werden die genannten 
    Unterlagen während der Hauptversammlung auf der oben 
    genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein 
    und näher erläutert werden. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
    vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 und den Konzernabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 gebilligt und der Jahresabschluss für 
    das Geschäftsjahr 2019 ist damit gemäß § 172 Satz 1 
    AktG* festgestellt. Eine Feststellung des 
    Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 oder eine 
    Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
    2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG 
    ist daher nicht erforderlich. Für die übrigen 
    Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 
    genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich eine 
    Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfassung 
    durch die Hauptversammlung vor. 
 
    _ * Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden 
    auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) 
    ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-VO) Anwendung, 
    soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts 
    anderes ergibt._ 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 
    1.566.854.284,08 vollständig auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
    des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
    zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer Erstellung und 
       prüferischen Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 
       Abs. 7 WpHG) für das dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit 
    gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 
    1 der Satzung der Gesellschaft aus vier von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
    Amtszeiten aller Mitglieder des Aufsichtsrats, d. h. der 
    Herren Prof. Dr. Marcus Englert, Norbert Lang, Pierre 
    Louette und Prof. Dr. Joachim Schindler enden mit 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 
    2020. 
 
    Die vier aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats sollen 
    für ein Jahr wiedergewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Mitglieder des 
    Aufsichtsrats erneut in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, 
       Geschäftsführer der Texas Atlantic 
       Partners GmbH, München, der Solon 
       Management Consulting GmbH & Co. KG, 
       München, der iBrothers Capital GmbH, 
       München, und der iBrothers Media GmbH, 
       München, wohnhaft in München. 
    b) Herrn Norbert Lang, selbständiger 
       Unternehmensberater, wohnhaft in 
       Waldbrunn/Lahr. 
    c) Herrn Pierre Louette, 
       Vorstandsvorsitzender der Les Echos Le 
       Parisien Group, LVMH und Präsident der 
       Alliance Gravity Data Média, S.A.S, 
       wohnhaft in Saint-Cloud, Frankreich. 
    d) Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, 
       selbständiger Wirtschaftsprüfer und 
       Steuerberater, wohnhaft in Berlin. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung 
    der Hauptversammlung am 15. Mai 2020 und bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
    beschließt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats jeweils als Einzelwahl durchzuführen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit des 
    Aufsichtsrats erforderlichen Zeitaufwand aufbringen 
    können. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab 
    bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl 
    anzunehmen. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden 
    Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 in Abschnitt II.1. 
    aufgeführt. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 
    der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des 
    Unternehmens)* 
 
    Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ihre 
    Geschäftstätigkeit zu erhöhen, soll der 
    Unternehmensgegenstand erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig 
    wie folgt: 
 
    '(1) Gegenstand des Unternehmens ist: 
 
         a) die Entwicklung und Umsetzung von 
            neuen Geschäftskonzepten; 
         b) die Erbringung von Dienstleistungen, 
            insbesondere kaufmännische, 
            technische, Marketing-, Vertriebs-, 
            Beratungs- und sonstige 
            Dienstleistungen; 
         c) die Gründung, der Erwerb, die 
            Verwaltung, die Leitung und die 
            Veräußerung von Unternehmen 
            sowie der Erwerb, das Halten, die 
            Veräußerung von sowie der Handel 
            mit Unternehmensbeteiligungen und 
            Finanzinstrumenten sowie mit 
            Wirtschaftsgütern aller Art, jeweils 
            im eigenen Namen und auf eigene 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -2-

Rechnung und nicht als Dienstleistung 
            für Dritte; 
         d) das Betreiben von 
            Immobiliengeschäften aller Art, 
            einschließlich der Erbringung 
            von technischen und kaufmännischen 
            Dienstleistungen, der Entwicklung von 
            technischem, kaufmännischem und 
            sonstigem Know-How im 
            Immobilienbereich mit Bezug zu neuen 
            Technologien, einschließlich des 
            Erwerbs, der Errichtung, des 
            Betriebs, der Bewirtschaftung, der 
            Modernisierung, der Instandhaltung 
            und der Verwaltung von Wohn- und 
            Gewerbebauten und (in diesem 
            Zusammenhang) des Erwerbs, der 
            Verwaltung und der Veräußerung 
            von bebauten und unbebauten 
            Grundstücken und grundstücksgleichen 
            Rechten; 
         e) die Erstellung, Weiterentwicklung, 
            der Verkauf, Vertrieb, die 
            Vermietung, Verpachtung und 
            Lizenzierung von Software; sowie 
         f) die Verwaltung eigenen Vermögens." 
 
    Im Übrigen bleibt § 2 der Satzung der Gesellschaft 
    unberührt. 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 2 
    lit. c) der Satzung der Gesellschaft (Rechte und 
    Pflichten des Aufsichtsrats)* 
 
    In § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft sind 
    Geschäfte und Maßnahmen aufgeführt, die der 
    vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Der 
    Schwellenwert in § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der 
    Gesellschaft soll auf EUR 50.000.000 erhöht und so an 
    die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 lit. a) und lit. b) 
    der Satzung angeglichen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der Gesellschaft wird 
    geändert und lautet künftig wie folgt: 
 
    'Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken 
    und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an 
    Grundstücken, soweit der Wert im Einzelfall EUR 
    50.000.000 übersteigt;' 
 
    Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft unberührt. 
9.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Abs. 2 
    (Bekanntmachungen und Informationsübermittlung) und die 
    Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)* 
 
    Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden unter anderem 
    die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die Aktionäre 
    im Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) und 
    die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen 
    in §§ 125, 128 AktG werden angepasst. Bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten 
    § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
    der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
    eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Um der durch 
    das ARUG II geänderten Fassung des Aktiengesetzes zu 
    entsprechen, soll die Satzung angepasst werden. 
 
    Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 128 AktG 
    sind gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG in seiner 
    derzeitigen Fassung ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen, die nach diesem Datum 
    einberufen werden, anzuwenden. Die Änderungen 
    werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar 
    sein. Die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs. 2 
    und § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft sollen 
    daher bereits jetzt beschlossen werden. Der Vorstand 
    soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderungen erst ab dem 
    Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser aktienrechtlichen 
    Vorschriften in ihrer durch das ARUG II geänderten 
    Fassung wirksam werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der 
       Satzung* 
 
       § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung 
       Gesellschaft fallen ersatzlos weg. 
 
       Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 der 
       Satzung der Gesellschaft unberührt. 
    b) *Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der 
       Satzung:* 
 
       § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 
       Gesellschaft wird geändert und lautet 
       künftig wie folgt: 
 
    '(3) _Der Nachweis des Aktienbesitzes nach 
         Abs. 1 hat gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
         durch einen durch den Letztintermediär 
         in Textform ausgestellten Nachweis über 
         den Anteilsbesitz des Aktionärs, der 
         der Gesellschaft vom Letztintermediär 
         auch direkt übermittelt werden kann, zu 
         erfolgen._' 
 
         Im Übrigen bleibt § 17 Abs. 3 der 
         Satzung der Gesellschaft unverändert. 
 
    c) *Anmeldung der Eintragung zum 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderungen der Satzung unter lit. a) 
       und lit. b) so zum Handelsregister zur 
       Eintragung anzumelden, dass die 
       Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
       Zeitpunkt der Anwendbarkeit der oben 
       genannten aktienrechtlichen Vorschriften 
       in ihrer durch das ARUG II geänderten 
       Fassung erfolgt. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
    einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
    erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
    Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
    Gesellschaft gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich 
    ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung 
    durch die Hauptversammlung. 
 
    Aufgrund der bestehenden Ermächtigung gemäß dem 
    Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 mit Laufzeit 
    bis zum 5. Juni 2024 wurden bis zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung 15.076.675 eigene 
    Aktien der Gesellschaft zurückgekauft (dies entsprach 
    knapp 10 % des eingetragenen Grundkapitals der 
    Gesellschaft). Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des 
    Aktienrückkaufprogramms erfolgte über ein 
    Kreditinstitut. 13.504.335 der erworbenen eigenen Aktien 
    wurden am 30. Januar 2020 eingezogen; das Grundkapital 
    der Gesellschaft wurde dabei von EUR 150.767.294 um EUR 
    13.504.335 auf EUR 137.262.959 herabgesetzt. Das 
    Grundkapital der Gesellschaft beträgt damit EUR 
    137.262.959 und ist eingeteilt in 137.262.959 
    Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). 
 
    Es wird vorgeschlagen, es der Gesellschaft weiterhin zu 
    ermöglichen, flexibel auf Marktentwicklungen zu 
    reagieren. Deshalb wird der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen, unter Aufhebung der bisherigen 
    Ermächtigung, eine neue Ermächtigung zu 
    beschließen, die der Gesellschaft wiederum für den 
    Zeitraum von fünf Jahren den Erwerb und die Verwendung 
    eigener Aktien ermöglicht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
       Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 6. 
       Juni 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
       und zur Verwendung eigener Aktien wird zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter 
       nachstehenden lit. b) bis lit. f) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2025 unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 
       9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 
       53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis 
       zur Höhe von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
       der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
       Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
       mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
       welche die Gesellschaft bereits erworben hat 
       und noch besitzt oder ihr nach Art. 5 SE-VO in 
       Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
       Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines 
       oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, 
       aber auch durch Konzernunternehmen oder von 
       Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl 
       des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels 
       eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
       gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
       mittels einer öffentlichen Aufforderung an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -3-

Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der 
       Erwerb gemäß (ii) nachstehend 
       '*öffentliches Erwerbsangebot*') oder (iii) 
       mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
       Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die 
       zum Handel an einem organisierten Markt im 
       Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
       Übernahmegesetzes zugelassen sind 
       ('*Tauschaktien*'), gegen Aktien der 
       Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii) 
       nachstehend '*Tauschangebot*'). 
 
       (i)   Erwerb der Aktien über die Börse. 
 
             Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien 
             über die Börse, darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
             Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main) 
             durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
             Kurs einer Aktie der Gesellschaft im 
             Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % 
             über- bzw. unterschreiten. 
       (ii)  Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
             mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
             Bei einem Erwerb im Weg eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots kann die 
             Gesellschaft einen festen Erwerbspreis 
             oder eine Kaufpreisspanne je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
             innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu 
             erwerben. In dem öffentlichen 
             Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
             eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
             des Angebots und die Möglichkeit und 
             die Bedingungen für eine Anpassung der 
             Kaufpreisspanne während der Frist im 
             Fall nicht nur unerheblicher 
             Kursveränderungen festlegen. Der 
             Kaufpreis wird im Fall einer 
             Kaufpreisspanne anhand der in den 
             Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
             Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
             des nach Beendigung der Angebotsfrist 
             vom Vorstand festgelegten 
             Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
             (1) Bei einem öffentlichen 
                 Kaufangebot der Gesellschaft darf 
                 der angebotene Kaufpreis oder die 
                 Kaufpreisspanne den 
                 volumengewichteten 
                 Durchschnittskurs einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) an den letzten 
                 fünf (5) Börsenhandelstagen (in 
                 Frankfurt am Main) vor dem Tag 
                 der öffentlichen Ankündigung des 
                 Angebots um nicht mehr als 10 % 
                 über- bzw. unterschreiten. Im 
                 Fall einer Anpassung der 
                 Kaufpreisspanne durch die 
                 Gesellschaft wird auf die letzten 
                 fünf (5) Börsenhandelstage (in 
                 Frankfurt am Main) vor der 
                 öffentlichen Ankündigung der 
                 Anpassung abgestellt. 
             (2) Bei einer Aufforderung an die 
                 Aktionäre zur Abgabe von 
                 Verkaufsangeboten darf der auf 
                 der Basis der abgegebenen 
                 Angebote ermittelte Kaufpreis 
                 (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
                 Aktie der Gesellschaft den 
                 volumengewichteten 
                 Durchschnittskurs einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) an den letzten 
                 fünf (5) Börsenhandelstagen (in 
                 Frankfurt am Main) vor dem Tag 
                 der Veröffentlichung der 
                 Aufforderung zur Abgabe von 
                 Verkaufsangeboten um nicht mehr 
                 als 10 % über- bzw. 
                 unterschreiten. Im Fall einer 
                 Anpassung der Kaufpreisspanne 
                 durch die Gesellschaft wird auf 
                 die letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstage (in Frankfurt 
                 am Main) vor der öffentlichen 
                 Ankündigung der Anpassung 
                 abgestellt. 
 
                 Das Volumen des Kaufangebots oder 
                 der Verkaufsaufforderung kann 
                 begrenzt werden. Sofern die von 
                 den Aktionären zum Erwerb 
                 angebotenen Aktien den 
                 Gesamtbetrag des Kaufangebots 
                 oder der Verkaufsaufforderung der 
                 Gesellschaft überschreiten, 
                 erfolgt die Berücksichtigung oder 
                 die Annahme im Verhältnis des 
                 Gesamtbetrags des Kaufangebots 
                 bzw. der Verkaufsaufforderung zu 
                 den insgesamt von den Aktionären 
                 angebotenen Aktien der 
                 Gesellschaft. Es kann aber 
                 vorgesehen werden, dass geringe 
                 Stückzahlen bis zu einhundert 
                 (100) angebotenen Aktien je 
                 Aktionär bevorrechtigt erworben 
                 werden. Das Kaufangebot oder die 
                 Verkaufsaufforderung kann weitere 
                 Bedingungen vorsehen. 
       (iii) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
             öffentlichen Angebots auf Tausch von 
             liquiden Aktien oder (2) mittels einer 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
             eines Angebots auf Tausch von liquiden 
             Aktien, die jeweils zum Handel an einem 
             organisierten Markt im Sinne des 
             Wertpapiererwerbs- und 
             Übernahmegesetzes zugelassen sind. 
 
             Bei einem Erwerb im Weg eines 
             Tauschangebots kann die Gesellschaft 
             entweder ein Tauschverhältnis oder eine 
             entsprechende Tauschspanne festlegen, 
             zu dem/der sie bereit ist, die Aktien 
             der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
             kann eine Barleistung als ergänzende 
             Zahlung oder zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen erfolgen. In dem 
             Tauschangebot kann die Gesellschaft 
             eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
             des Angebots und die Möglichkeit und 
             die Bedingungen für eine Anpassung der 
             Tauschspanne während der Frist im Fall 
             nicht nur unerheblicher 
             Kursveränderungen festlegen. Das 
             Tauschverhältnis wird im Fall einer 
             Tauschspanne anhand der in den Annahme- 
             bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre 
             genannten Tauschverhältnisse und/oder 
             sonstigen Angaben und des nach 
             Beendigung der Angebotsfrist vom 
             Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens 
             ermittelt. 
 
             (1) Bei einem Tauschangebot der 
                 Gesellschaft darf das angebotene 
                 Tauschverhältnis oder die 
                 Tauschspanne den 
                 maßgeblichen Wert einer 
                 Aktie der Gesellschaft um nicht 
                 mehr als 10 % über- und um nicht 
                 mehr als 20 % unterschreiten. Zur 
                 Berechnung ist hierbei jeweils 
                 der volumengewichtete 
                 Durchschnittskurs einer 
                 Tauschaktie und einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) oder an einem 
                 organisierten Markt im Sinne des 
                 Wertpapiererwerbs- und 
                 Übernahmegesetzes an den 
                 letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstagen vor dem Tag 
                 der öffentlichen Ankündigung des 
                 Angebots anzusetzen. Im Fall 
                 einer Anpassung der Tauschspanne 
                 durch die Gesellschaft wird auf 
                 die letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstage vor der 
                 öffentlichen Ankündigung der 
                 Anpassung abgestellt. 
             (2) Bei einer Aufforderung an die 
                 Aktionäre zur Abgabe von 
                 Angeboten auf den Tausch von 
                 liquiden Aktien darf das auf der 
                 Basis der abgegebenen Angebote 
                 ermittelte Tauschverhältnis (ohne 
                 Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
                 Gesellschaft den 
                 maßgeblichen Wert einer 
                 Aktie der Gesellschaft um nicht 
                 mehr als 10 % über- und um nicht 
                 mehr als 20 % unterschreiten. Zur 
                 Berechnung ist hierbei jeweils 
                 der volumengewichtete 
                 Durchschnittskurs einer 
                 Tauschaktie bzw. einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) oder an einem 
                 organisierten Markt im Sinne des 
                 Wertpapiererwerbs- und 
                 Übernahmegesetzes an den 
                 letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstagen vor dem Tag 
                 der öffentlichen Ankündigung des 
                 Angebots anzusetzen. Im Fall 
                 einer Anpassung der Tauschspanne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -4-

durch die Gesellschaft wird auf 
                 die letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstage vor der 
                 öffentlichen Ankündigung der 
                 Anpassung abgestellt. 
 
             Das Volumen des Tauschangebots oder der 
             Aufforderung zur Abgabe eines 
             Tauschangebots kann begrenzt werden. 
             Sofern die von den Aktionären zum 
             Tausch angebotenen Aktien den 
             Gesamtbetrag des Tauschangebots oder 
             der Aufforderung zur Abgabe eines 
             Tauschangebots überschreiten, erfolgt 
             die Berücksichtigung oder die Annahme 
             im Verhältnis des Gesamtbetrags des 
             Tauschangebots bzw. der Aufforderung 
             zur Abgabe eines Tauschangebots zu den 
             insgesamt von den Aktionären 
             angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es 
             kann aber vorgesehen werden, dass 
             geringe Stückzahlen bis zu einhundert 
             (100) angebotenen Aktien je Aktionär 
             bevorrechtigt erworben werden. Das 
             Tauschangebot oder die Aufforderung zur 
             Abgabe eines Tauschangebots kann 
             weitere Bedingungen vorsehen. 
    d) *Ermächtigung des Vorstands zur 
       Veräußerung und sonstigen Verwendung 
       erworbener Aktien* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
       vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund 
       vorheriger Ermächtigungen erworbenen eigenen 
       Aktien neben einer Veräußerung über die 
       Börse oder mittels eines Angebots an alle 
       Aktionäre auch in folgender Weise zu verwenden: 
 
       aa) Sie können eingezogen werden und das 
           Grundkapital der Gesellschaft um den 
           auf die eingezogenen Aktien 
           entfallenden Teil des Grundkapitals 
           herabgesetzt werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung 
           eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann die Aktien auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals 
           einziehen, so dass sich durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen 
           Aktien am Grundkapital erhöht. 
           Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
           der Vorstand zur Anpassung der 
           Aktienzahl in der Satzung der 
           Gesellschaft ermächtigt. 
       bb) Sie können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie Organmitgliedern von 
           mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen zum Erwerb angeboten und 
           übertragen werden. Im Hinblick auf 
           Erfolgsziele, Erwerbs- und 
           Ausübungszeiträume, die Wartezeit 
           für die erstmalige Ausübung und 
           weitere Bedingungen gelten die unter 
           den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der 
           außerordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 8. September 2014 beschriebenen 
           Bedingungen - für das 
           Aktienoptionsprogramm 2014/II in der 
           durch die Hauptversammlung vom 2. 
           Juni 2017 geänderten Fassung. 
       cc) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten gegen 
           Sachleistungen, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim Erwerb von Unternehmen, 
           Betrieben, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen, angeboten und auf 
           diese übertragen werden. Die 
           vorbezeichneten Aktien können 
           darüber hinaus auch zur Beendigung 
           bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
           gesellschaftsrechtlichen 
           Spruchverfahren bei verbundenen 
           Unternehmen der Gesellschaft 
           verwendet werden. 
       dd) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
           Dritte veräußert werden, wenn 
           der Preis, zu dem die Aktien der 
           Gesellschaft veräußert werden, 
           den Börsenpreis einer Aktie der 
           Gesellschaft zum 
           Veräußerungszeitpunkt nicht 
           wesentlich unterschreitet (Art. 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG). 
       ee) Sie können zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft aus und 
           im Zusammenhang mit von der 
           Gesellschaft oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandel- oder 
           Optionsrechten verwendet werden. 
 
       Insgesamt dürfen die aufgrund der 
       Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) dd) 
       und ee) dieses Tagesordnungspunkts 10 
       verwendeten Aktien, soweit sie in 
       entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO in 
       Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
       Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht 
       wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben 
       werden, 10 % des Grundkapitals nicht 
       übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung noch - falls dieser Wert 
       geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
       anzurechnen, die in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von Art. 5 SE-VO in 
       Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem 
       Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert 
       werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
       zur Bedienung von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben 
       werden oder auszugeben sind, soweit diese 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung entsprechend Art. 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben werden. 
    e) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung 
       der erworbenen eigenen Aktien* 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
       der Ermächtigung unter vorstehendem lit. c) 
       dieses Tagesordnungspunkts 10 sowie die 
       aufgrund vorheriger Ermächtigungen erworbenen 
       eigenen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen 
       des Vorstands der Gesellschaft, die unter dem 
       unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der 
       außerordentlichen Hauptversammlung der 
       Gesellschaft vom 8. September 2014 
       beschriebenen Aktienoptionsprogrammen - für das 
       Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die 
       Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten 
       Fassung - ausgegeben werden, zu verwenden. Im 
       Hinblick auf Erfolgsziele, Erwerbs- und 
       Ausübungszeiträume sowie die Wartezeit für die 
       erstmalige Ausübung sowie weitere Bedingungen 
       gelten die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 
       2 der außerordentlichen Hauptversammlung 
       der Gesellschaft vom 8. September 2014 
       beschriebenen Bedingungen der 
       Aktienoptionsprogramme - für das 
       Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die 
       Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten 
       Fassung. 
    f) *Sonstige Regelungen* 
 
       Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 aufgeführten 
       Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien 
       können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der 
       erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, 
       einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die 
       Ermächtigungen unter vorstehendem lit. d) 
       dieses Tagesordnungspunkts 10 können auch durch 
       abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehende Unternehmen oder von 
       Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von 
       ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt 
       werden. Durch die Ausnutzung der vorstehend 
       unter lit. d) bb) und lit. e) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 enthaltenen 
       Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in 
       Höhe von 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft nicht überschritten werden, und 
       zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       der Hauptversammlung über diese Ermächtigungen 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigungen. Auf die vorgenannte 
       Höchstgrenze von 10 % sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital 
       und/oder bedingtem Kapital an Arbeitnehmer 
       und/oder Mitglieder der Geschäftsführungsorgane 
       der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft 
       verbundener Unternehmen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigungen ausgegeben werden. 
11. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien* 
 
    In Ergänzung zu der unter dem vorangegangenen 
    Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung 
    beschlossenen Ermächtigung soll die Gesellschaft 
    ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten zu erwerben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -5-

In Ergänzung zu der unter dem vorangegangenen 
    Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung 
    beschlossenen Ermächtigung wird der Vorstand bis zum 14. 
    Mai 2025 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    eigene Aktien bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals durch Einsatz 
    von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer 
    Kombination aus beiden) zu erwerben. Die Aktienerwerbe 
    sind darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der gemäß 
    lit. b) bis lit. f) unter dem vorangegangenen 
    Tagesordnungspunkt 10 von der Hauptversammlung 
    beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    anzurechnen. 
 
    a) Bei dem Erwerb eigener Aktien unter 
       Einsatz von Derivaten in Form von Put- 
       oder Call-Optionen oder einer Kombination 
       aus beiden müssen die Optionsgeschäfte 
       mit einem Finanzinstitut oder über die 
       Börse zu marktnahen Konditionen 
       abgeschlossen werden, bei deren 
       Ermittlung unter anderem der bei Ausübung 
       der Optionen zu zahlende Kaufpreis für 
       die Aktien (der '*Ausübungspreis*') zu 
       berücksichtigen ist. In jedem Fall dürfen 
       unter Einsatz von Derivaten in Form von 
       Put- oder Call-Optionen oder einer 
       Kombination aus beiden maximal eigene 
       Aktien bis insgesamt 5 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       bestehenden Grundkapitals erworben 
       werden. Die Laufzeit der Optionen muss so 
       gewählt werden, dass der Aktienerwerb in 
       Ausübung der Optionen spätestens am 14. 
       Mai 2025 erfolgt. Den Aktionären steht - 
       in entsprechender Anwendung von Art. 5 
       SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG - ein Recht, derartige 
       Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, nicht zu. Der 
       Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, 
       aber unter Berücksichtigung der 
       erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) 
       darf den volumengewichteten 
       Durchschnittskurs einer Aktie der 
       Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
       entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
       letzten fünf (5) Börsenhandelstagen (in 
       Frankfurt am Main) vor Abschluss des 
       betreffenden Optionsgeschäfts um nicht 
       mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 
       20 % unterschreiten. 
    b) Aktionäre haben ein Recht auf Andienung 
       ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    c) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
       erworben werden, gelten im Übrigen 
       sinngemäß die Regelungen, die in der 
       unter dem vorangegangenen 
       Tagesordnungspunkt 10 dieser 
       Hauptversammlung beschlossenen 
       Ermächtigung enthalten sind. 
    d) Die Ermächtigung kann einmal oder 
       mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
       durch die Gesellschaft, aber auch durch 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
II. *Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten und Berichte des 
    Vorstands an die Hauptversammlung* 
1. *Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
   a) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats, 
      Herr Prof. Dr. Marcus Englert, ist Geschäftsführer der 
      Texas Atlantic Partners GmbH, München, der Solon 
      Management Consulting GmbH & Co. KG, München, der 
      iBrothers Capital GmbH, München, und der iBrothers Media 
      GmbH, München, wohnhaft in München. 
 
      Herr Prof. Dr. Englert ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - Zattoo International AG, Zürich, 
        Schweiz (Mitglied des 
        Verwaltungsrates) 
      - Sunweb Group B.V., Rotterdam, 
        Niederlande (Mitglied des 
        Aufsichtsrats) 
      - European Directories Midco S.à r.l., 
        Luxemburg, Luxemburg (Vorsitzender des 
        Verwaltungsrates) 
      - Sixt Leasing SE, Pullach 
        (Stellvertretender Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) (börsennotiert) 
 
      Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
      (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Prof. Dr. Englert ist seit 2014 Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft und seit 2015 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber 
      hinaus steht Herr Prof. Dr. Englert nach Einschätzung 
      des Aufsichtsrats in keinen im Sinne der Empfehlung C.13 
      DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, 
      den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
      der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Englert finden Sie 
      auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
   b) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats, 
      Herr Norbert Lang, ist selbständiger 
      Unternehmensberater, wohnhaft in Waldbrunn/Lahr. 
 
      Herr Lang ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
      - 1&1 Drillisch AG, Maintal 
        (börsennotiert) 
 
      Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
      (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Lang ist seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der 
      Gesellschaft. Herr Lang war bis zum 8. Juni 2018 
      Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Lang nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne der 
      Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren 
      Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
      einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
      Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Lang finden Sie auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
   c) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats, 
      Herr Pierre Louette, ist Vorstandsvorsitzender der Les 
      ??chos Le Parisien Group, LVMH und Präsident der Alliance 
      Gravity Data Média, S.A.S, wohnhaft in Saint-Cloud, 
      Frankreich. 
 
      Herr Louette ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - Réunion des Musées Nationaux, Paris, 
        Frankreich 
 
      Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
      (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Louette ist seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats 
      der Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Louette nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne der 
      Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren 
      Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
      einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
      Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Louette finden Sie auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
   d) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats, 
      Herr Prof. Dr. Joachim Schindler, ist selbständiger 
      Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Berlin. 
 
      Herr Prof. Dr. Schindler ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - Salzgitter AG, Salzgitter 
        (börsennotiert) 
      - CORE SE, Berlin (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
      - Zoologischer Garten Berlin AG, Berlin 
 
      Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
      (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Prof. Dr. Schindler ist seit 2015 Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft und war bis zum 8. Juni 
      2018 Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Herr Prof. 
      Dr. Schindler ist seit dem 8. Juni 2018 
      Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Prof. Dr. 
      Schindler nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen 
      im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden 
      persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
      Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der 
      Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Schindler finden 
      Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
2. Bericht des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien aufgrund der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Juni 2019, zu 
   Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über die Ermächtigung 

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April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -6-

zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung) und zu 
   Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über eine 
   Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim 
   Erwerb eigener Aktien) 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung 
   mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG bezüglich des 
   Erwerbs eigener Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 erworben worden sind, sowie 
   gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG jeweils zu 
   Tagesordnungspunkt 10 und Tagesordnungspunkt 11 der 
   Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien den folgenden 
   Bericht: 
 
   a) *Erwerb eigener Aktien aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. 
      Juni 2019* 
 
   Am 9. Dezember 2019 hat der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 beschlossen, maximal bis zu 
   15.076.729 Aktien der Gesellschaft (dies entsprach maximal 
   bis zu 10 % des eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft) 
   im Rahmen eines öffentlichen Aktienrückkaufangebots gegen 
   Zahlung eines Angebotspreises in Höhe von EUR 21,50 pro Aktie 
   zurück zu erwerben ('*Aktienrückkaufangebot 2019*'). Die 
   Annahmefrist begann am 10. Dezember 2019, 00:00 Uhr (MEZ), 
   und endete am 18. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ). Die 
   Gesellschaft hat unter dem Aktienrückkaufangebot 2019 
   insgesamt 15.076.675 eigene Aktien der Gesellschaft zu einem 
   Preis von EUR 21,50 pro Aktie und einem Gesamtpreis von EUR 
   324.148.512,50 zurückgekauft. Auf die erworbenen 15.076.675 
   Aktien entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt EUR 15.076.675; dies entsprach knapp 10 % des 
   eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft. Von der 
   bestehenden Ermächtigung gemäß 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 zum Einsatz von 
   Derivaten beim Erwerb eigener Aktien wurde beim Erwerb der 
   Aktien kein Gebrauch gemacht. 
 
   b) *Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 und 
      Tagesordnungspunkt 11* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 10 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 14. Mai 2025 
   eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. 
   - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Mit dieser Ermächtigung soll die Möglichkeit von 
   Aktienrückkäufen und der Verwendung der erworbenen Aktien 
   erweitert werden. Die Ermächtigung umfasst auch die 
   Verwendung der eigenen Aktien, die bereits aufgrund der 
   bestehenden Ermächtigung gemäß 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 erworben wurden. 
   Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die Gesellschaft 
   selbst als auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen (Konzernunternehmen) oder 
   durch für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von 
   Konzernunternehmen handelnde Dritte erworben werden können. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 11 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien, zusätzlich 
   zu den unter Tagesordnungspunkt 10 vorgesehenen 
   Möglichkeiten, auch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu 
   ermöglichen. 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder im Weg 
   eines öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots erfolgen. Bei 
   dem Erwerb ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der 
   Aktionäre gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in 
   Verbindung mit § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene 
   Erwerb über die Börse oder im Weg des öffentlichen Erwerbs- 
   oder Tauschangebots trägt dem Rechnung. Sofern bei einem 
   öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebot die Anzahl der 
   angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene 
   Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. Tausch 
   quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien je 
   Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem 
   Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb bzw. 
   Tausch geringer Stückzahlen bis zu einhundert (100) Aktien je 
   Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom Aktionär 
   festgelegten Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist, 
   die Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der 
   höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis, 
   werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt; dies gilt 
   entsprechend bei einem vom Aktionär festgelegten 
   Tauschverhältnis, bei dem die Gesellschaft für Aktien der 
   Gesellschaft mehr Tauschaktien als beim von der Gesellschaft 
   festgelegte Tauschverhältnis liefern und übertragen müsste. 
 
   aa) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
       vor, dass erworbene eigene Aktien ohne 
       einen weiteren 
       Hauptversammlungsbeschluss eingezogen 
       werden können oder aber über die Börse 
       oder im Wege eines öffentlichen Angebots 
       an alle Aktionäre wieder veräußert 
       werden können. Die Einziehung der 
       eigenen Aktien führt grundsätzlich zur 
       Herabsetzung des Grundkapitals der 
       Gesellschaft. Der Vorstand wird aber 
       auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne 
       Herabsetzung des Grundkapitals 
       gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. 
       Dadurch würde sich der Anteil der 
       übrigen Aktien am Grundkapital 
       gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer 
       Nennbetrag) anteilig erhöhen. Bei den 
       beiden genannten Veräußerungswegen 
       wird der aktienrechtliche 
       Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
   bb) Am 8. September 2014 hat die 
       außerordentliche Hauptversammlung 
       Ermächtigungen zur Ausgabe von 
       Aktienoptionen an Herrn Oliver Samwer, 
       an weitere Mitglieder des Vorstands und 
       an ausgewählte Führungskräfte der 
       Gesellschaft und verbundener Unternehmen 
       der Gesellschaft beschlossen. Die 
       zugrundeliegenden Aktienoptionsprogramme 
       - das Aktienoptionsprogramm 2014/II in 
       der durch die Hauptversammlung vom 2. 
       Juni 2017 geänderten Fassung - 
       (nachstehend '*Aktienoptionsprogramme 
       2014*') dienen der zielgerichteten 
       Incentivierung der Programmteilnehmer 
       und sollen gleichzeitig die Teilnehmer 
       an die Gesellschaft binden. Die 
       Aktienoptionsprogramme 2014 sehen vor, 
       dass während der Laufzeit der Programme 
       bis zu 10.546.825 Aktienoptionen auf bis 
       zu 10.546.825 auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft an 
       Programmteilnehmer gewährt werden (im 
       Falle der Bedienung von Aktienoptionen 
       von Mitgliedern des Vorstands der 
       Gesellschaft entscheidet der 
       Aufsichtsrat). Es ist vorgesehen, dass 
       die Gesellschaft neben Aktien aus dem 
       bedingten Kapital (insbesondere dem 
       Bedingten Kapital 2014/I und dem 
       Bedingten Kapital 2014/II) eigene Aktien 
       zur Bedienung ausgegebener 
       Aktienoptionen verwenden können soll. 
 
       Die Übertragung eigener Aktien 
       anstelle der Inanspruchnahme eventuell 
       ebenfalls zur Verfügung stehender 
       bedingter Kapitalia kann eine 
       wirtschaftlich sinnvolle Alternative 
       sein, da sie den mit einer 
       Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer 
       Aktien verbundenen Aufwand sowie den 
       sonst eintretenden Verwässerungseffekt 
       großenteils vermeidet. Der 
       Bezugsrechtsausschluss liegt damit 
       grundsätzlich im Interesse der 
       Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Diese 
       Ermächtigung ist auf einen anteiligen 
       Betrag des Grundkapitals in Höhe von 10 
       % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       über diese Ermächtigung oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
       der Ausübung dieser Ermächtigung 
       begrenzt. 
 
       Auf diese Höchstgrenze von 10 % sind 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die aus 
       genehmigtem Kapital und/oder bedingtem 
       Kapital während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung an Arbeitnehmer und/oder 
       Mitglieder der Geschäftsführungsorgane 
       der Gesellschaft und/oder mit der 
       Gesellschaft verbundener Unternehmen 
       ausgegeben werden. 
   cc) Außerdem soll es dem Vorstand mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats möglich 
       sein, eigene Aktien als Gegenleistung im 
       Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
       oder als Gegenleistung beim Erwerb von 
       Unternehmen, Betrieben, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
       anbieten und übertragen zu können. Die 
       aus diesem Grund vorgeschlagene 
       Ermächtigung soll die Gesellschaft im 
       Wettbewerb um interessante 
       Akquisitionsobjekte stärken und ihr 
       ermöglichen, schnell, flexibel und 
       liquiditätsschonend auf sich bietende 
       Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. 

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April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -7-

Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
       Die Entscheidung, ob im Einzelfall 
       eigene Aktien oder Aktien aus einem 
       genehmigten Kapital genutzt werden, 
       trifft der Vorstand, wobei er sich 
       allein vom Interesse der Gesellschaft 
       und der Aktionäre leiten lässt. 
 
       Bei der Bewertung der eigenen Aktien und 
       der Gegenleistung hierfür wird der 
       Vorstand sicherstellen, dass die 
       Interessen der Aktionäre angemessen 
       gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand 
       den Börsenkurs der Aktie der 
       Gesellschaft berücksichtigen; eine 
       schematische Anknüpfung an einen 
       Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
       insbesondere damit 
       Verhandlungsergebnisse durch 
       Schwankungen des Börsenkurses nicht 
       wieder infrage gestellt werden können. 
   dd) Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch gegen Barleistung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre an Dritte veräußert 
       werden können, sofern der 
       Veräußerungspreis je Aktie den 
       Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
       Ermächtigung wird von der in Art. 5 
       SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 
       8 Satz 5 AktG in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       zugelassenen Möglichkeit des 
       vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
       Gebrauch gemacht. Dadurch wird der 
       Vorstand in die Lage versetzt, schnell 
       und flexibel die Chancen günstiger 
       Börsensituationen zu nutzen und durch 
       eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
       möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu 
       erzielen und damit regelmäßig eine 
       Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen 
       oder neue Investorenkreise zu 
       erschließen. 
 
       Die Ermächtigung gilt mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung der 
       Ermächtigung. 
 
       Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit der 
       Wiederveräußerungsermächtigung in 
       direkter oder entsprechender Anwendung 
       von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. Hierunter fallen auch die 
       Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten ausgegeben werden oder 
       auszugeben sind, soweit diese 
       Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
       diesem Zeitpunkt unter 
       Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. 
 
       Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen 
       der Aktionäre werden bei diesem Weg der 
       Veräußerung eigener Aktien 
       angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben 
       grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
       Beteiligungsquote zu vergleichbaren 
       Bedingungen durch einen Kauf von Aktien 
       über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   ee) Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
       von Derivaten in Form von Put- oder 
       Call-Optionen oder einer Kombination aus 
       beiden darf nur über Optionsgeschäfte 
       mit einem Finanzinstitut oder über die 
       Börse zu marktnahen Konditionen 
       erfolgen. Zur Vermeidung eines 
       Verwässerungseffekts ist der Erwerb 
       eigener Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten in Form von Put- oder 
       Call-Optionen oder einer Kombination aus 
       beiden zudem auf maximal eigene Aktien 
       bis insgesamt 5 % des Grundkapitals 
       beschränkt, wobei die durch Derivate 
       erworbenen eigenen Aktien auf die 
       Maximalgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       der Gesellschaft beim Erwerb und dem 
       Bestand eigener Aktien anzurechnen sind. 
   ff) Außerdem soll die Gesellschaft 
       eigene Aktien auch zur Bedienung von 
       Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
       Aktien der Gesellschaft aus und im 
       Zusammenhang mit Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten verwenden können, die von 
       der Gesellschaft oder einer ihrer 
       Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. 
       Hierzu muss das Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossen sein. Dies gilt 
       auch im Fall einer Veräußerung 
       eigener Aktien durch öffentliches 
       Angebot an alle Aktionäre für die 
       Möglichkeit, den Gläubigern solcher 
       Instrumente ebenfalls Bezugsrechte auf 
       die Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen zustünde, wenn die 
       jeweiligen Wandlungs- oder Optionsrechte 
       bereits ausgeübt worden wären 
       (Verwässerungsschutz). 
 
       Diese Ermächtigung gilt mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung der 
       Ermächtigung. 
 
       Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit der 
       Wiederveräußerungsermächtigung in 
       direkter oder entsprechender Anwendung 
       von Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Hierunter fallen 
       auch die Aktien, die zur Bedienung von 
       Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrecht ausgegeben werden oder 
       auszugeben sind, soweit diese 
       Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
       diesem Zeitpunkt unter 
       Bezugsrechtsausschluss entsprechend Art. 
       5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand wird in den nächsten Hauptversammlungen jeweils 
   nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG 
   über eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
    die Gesellschaft 137.262.959 auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt im 
    Grundsatz eine Stimme. In dieser Gesamtzahl der Aktien 
    sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
    1.572.340 eigene Aktien der Gesellschaft enthalten, aus 
    denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine 
    Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
    zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
    somit 135.690.619. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
    und ihrer Bevollmächtigten* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung am 15. Mai 2020 wird 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 
    des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
    der COVID-19-Pandemie (C-19 AuswBekG) als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
    und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Die Aktionäre 
    und ihre Bevollmächtigten können, mit Ausnahme der 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, nicht physisch an 
    der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
    Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch 
    Bevollmächtigte ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation sowie ihre Fragemöglichkeit 
    und ihr Widerspruchsrecht im Wege elektronischer 
    Kommunikation auszuüben ('*Ausübung der Aktionärsrechte 
    hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung*'). Sie 
    können die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- 
    und Tonübertragung auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionären wird anstelle der herkömmlichen 
    Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren 
    Informationen zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte im 
    Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung 
    übermittelt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem 
    den Zugangscode, mit dem die Aktionäre das unter der 
    Internetadresse 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zugängliche Online-Portal der Gesellschaft (nachstehend 
    auch '*HV-Portal*') nutzen können. 
 
    Die vorgesehene Übertragung der Hauptversammlung in 
    Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der 
    Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
3.  *Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte 
    hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Zur Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der 
    virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des 
    Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
    die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet 
    und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis 
    des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines in Textform 
    (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch 
    das depotführende Institut erteilten besonderen 
    Nachweises über den Aktienbesitz bei der Gesellschaft zu 
    erbringen. Der besondere Nachweis über den Aktienbesitz 
    bei der Gesellschaft hat sich auf den Beginn des 3. Mai 
    2020, 00:00 Uhr MESZ, (nachstehend '*Nachweisstichtag*') 
    zu beziehen. 
 
    Die Anmeldung und der besondere Nachweis des 
    Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis 
    zum Ablauf des 11. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter einer 
    der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
    *Rocket Internet SE* 
    *c/o Link Market Services GmbH* 
    *Landshuter Allee 10* 
    *80637 München * 
    *Deutschland* 
    *oder per E-Mail an: 
    inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises 
    des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
    Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte 
    in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich 
    der Zugangsdaten für das HV-Portal zur Ausübung der 
    Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen 
    Hauptversammlung übermittelt. 
 
    *Internetgestütztes HV-Portal* 
 
    Unter der Internetadresse 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    unterhält die Gesellschaft ab dem 3. Mai 2020 ein 
    internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). Über 
    das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionäre (oder ggf. deren Bevollmächtigte) unter 
    anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
    Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären. 
    Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit 
    dem Zugangscode einloggen, den Sie mit Ihrer 
    Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen 
    Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann 
    in Form von Schaltflächen und Menüs auf der 
    Benutzeroberfläche des HV-Portals. 
 
    Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und 
    Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit 
    ihrer Stimmrechtskarte bzw. auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende 
    dieser Einladungsbekanntmachung. 
4.  *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen 
    Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, nur als 
    Aktionär, wer sich fristgerecht angemeldet und den 
    besonderen Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. 
    Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
    Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
    geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
    Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
    kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
    Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten 
    hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung und der 
    Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich 
    nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
    Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes 
    einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
    Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Ausübung 
    von Aktionärsrechten hinsichtlich der virtuellen 
    Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
    ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
    Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
    haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des 
    Aktionärs und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
    gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
    noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
    werden, sind für diese erworbenen und von ihnen 
    gehaltenen Aktien in Bezug auf die Hauptversammlung nur 
    berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie 
    sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder 
    zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
    Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
    Dividendenberechtigung der Aktien. 
5.  *Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl* 
 
    Stimmberechtigte Aktionäre können ihre Stimmen in 
    Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation 
    abgeben ('*Briefwahl*'). Die Stimmabgabe im Wege der 
    Briefwahl erfolgt über das HV-Portal 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen 
    Briefwahlformulars, das mit der Stimmrechtskarte 
    übersandt wird und zusätzlich, wie im Folgenden näher 
    beschrieben, erhältlich ist. Auch hierzu ist eine 
    rechtzeitige Anmeldung, wie im Abschnitt 
    '_Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte 
    in der virtuellen Hauptversammlung'_ beschrieben, 
    erforderlich. Wird bei der Briefwahl zu einem 
    Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige 
    Stimme abgegeben, wird dies für diesen 
    Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. 
 
    *Ausübung des Stimmrechts vor der Hauptversammlung* 
 
    Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl 
    vor der Hauptversammlung steht Ihnen das mit der 
    Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur 
    Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem unter 
    folgender Kontaktadresse angefordert werden: 
 
    *Rocket Internet SE* 
    *c/o Link Market Services GmbH* 
    *Landshuter Allee 10* 
    *80637 München* 
    *Deutschland* 
    *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Darüber hinaus kann das Briefwahlformular auch auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular 
    verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben 
    genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu 
    übermitteln und muss dort bis spätestens 14. Mai 2020, 
    24:00 Uhr MESZ, zugehen. 
 
    Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen 
    Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, 
    werden nicht berücksichtigt. 
 
    *Ausübung des Stimmrechts vor und während der 
    Hauptversammlung* 
 
    Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die 
    Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) 
    Briefwahl auch das HV-Portal 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das 
    HV-Portal ist ab dem 3. Mai 2020 bis zum Beginn der 
    Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. 
    Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' 
    vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch 
    während der Hauptversammlung bis zum Beginn der 
    Abstimmung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte 
    Stimmabgaben ändern oder widerrufen. 
 
    Wird das Stimmrecht für ein und denselben Aktienbestand 
    - jeweils fristgemäß - sowohl mittels des 
    Briefwahlformulars als auch über das HV-Portal im Wege 
    der elektronischen Briefwahl ausgeübt, wird abhängig von 
    den Eingangsdaten die jeweils zeitlich später 
    eingegangene Stimmabgabe als verbindlich angesehen. 
 
    Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der 
    Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
    Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung 
    der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal sind 
    auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    einsehbar. 
6.  *Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an 
    die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
    Für die Ausübung des Stimmrechts können die 
    stimmberechtigten Aktionäre zudem die von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht an 
    die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der 
    Textform (§ 126b BGB). 
 
    Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das mit der 
    Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und 
    Weisungsformular zur Verfügung. Das Vollmachts- und 
    Weisungsformular kann zudem unter folgender 
    Kontaktadresse angefordert werden: 
 
    *Rocket Internet SE* 
    *c/o Link Market Services GmbH* 
    *Landshuter Allee 10* 
    *80637 München* 
    *Deutschland* 
    *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular 
    auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und 
    Weisungsformular verwenden, ist dieses 
    ausschließlich an die oben genannte Postanschrift 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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