DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Rocket Internet SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-04-23 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Rocket Internet SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK
ISIN: DE000A12UKK6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Freitag, den 15. Mai 2020, 10:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE
(die '*Gesellschaft*') ein. Die Versammlung findet ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin,
statt.
Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die
Hauptversammlung mit verkürzten Fristen einzuberufen.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und
Aktionärsvertreter unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege
der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2019 und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts
für die Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 HGB
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch
per E-Mail zugesandt. Ferner werden die genannten
Unterlagen während der Hauptversammlung auf der oben
genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein
und näher erläutert werden.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2019 und den Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2019 gebilligt und der Jahresabschluss für
das Geschäftsjahr 2019 ist damit gemäß § 172 Satz 1
AktG* festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 oder eine
Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG
ist daher nicht erforderlich. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1
genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich eine
Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung vor.
_ * Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden
auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c)
ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-VO) Anwendung,
soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts
anderes ergibt._
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen
Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR
1.566.854.284,08 vollständig auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie
des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht
zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin,
a) zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020;
b) für den Fall einer prüferischen
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5
und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum
Prüfer für eine solche prüferische
Durchsicht; sowie
c) für den Fall einer Erstellung und
prüferischen Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen (§ 115
Abs. 7 WpHG) für das dritte Quartal des
Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das
erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 zum
Prüfer für eine solche prüferische
Durchsicht
zu bestellen.
6. *Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des
Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit
gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17
SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs.
1 der Satzung der Gesellschaft aus vier von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die
Amtszeiten aller Mitglieder des Aufsichtsrats, d. h. der
Herren Prof. Dr. Marcus Englert, Norbert Lang, Pierre
Louette und Prof. Dr. Joachim Schindler enden mit
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai
2020.
Die vier aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats sollen
für ein Jahr wiedergewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Mitglieder des
Aufsichtsrats erneut in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Herrn Prof. Dr. Marcus Englert,
Geschäftsführer der Texas Atlantic
Partners GmbH, München, der Solon
Management Consulting GmbH & Co. KG,
München, der iBrothers Capital GmbH,
München, und der iBrothers Media GmbH,
München, wohnhaft in München.
b) Herrn Norbert Lang, selbständiger
Unternehmensberater, wohnhaft in
Waldbrunn/Lahr.
c) Herrn Pierre Louette,
Vorstandsvorsitzender der Les Echos Le
Parisien Group, LVMH und Präsident der
Alliance Gravity Data Média, S.A.S,
wohnhaft in Saint-Cloud, Frankreich.
d) Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler,
selbständiger Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, wohnhaft in Berlin.
Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung
der Hauptversammlung am 15. Mai 2020 und bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des
Aufsichtsrats jeweils als Einzelwahl durchzuführen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten
vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit des
Aufsichtsrats erforderlichen Zeitaufwand aufbringen
können. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab
bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl
anzunehmen. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen
Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 in Abschnitt II.1.
aufgeführt.
7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1
der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des
Unternehmens)*
Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ihre
Geschäftstätigkeit zu erhöhen, soll der
Unternehmensgegenstand erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig
wie folgt:
'(1) Gegenstand des Unternehmens ist:
a) die Entwicklung und Umsetzung von
neuen Geschäftskonzepten;
b) die Erbringung von Dienstleistungen,
insbesondere kaufmännische,
technische, Marketing-, Vertriebs-,
Beratungs- und sonstige
Dienstleistungen;
c) die Gründung, der Erwerb, die
Verwaltung, die Leitung und die
Veräußerung von Unternehmen
sowie der Erwerb, das Halten, die
Veräußerung von sowie der Handel
mit Unternehmensbeteiligungen und
Finanzinstrumenten sowie mit
Wirtschaftsgütern aller Art, jeweils
im eigenen Namen und auf eigene
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -2-
Rechnung und nicht als Dienstleistung
für Dritte;
d) das Betreiben von
Immobiliengeschäften aller Art,
einschließlich der Erbringung
von technischen und kaufmännischen
Dienstleistungen, der Entwicklung von
technischem, kaufmännischem und
sonstigem Know-How im
Immobilienbereich mit Bezug zu neuen
Technologien, einschließlich des
Erwerbs, der Errichtung, des
Betriebs, der Bewirtschaftung, der
Modernisierung, der Instandhaltung
und der Verwaltung von Wohn- und
Gewerbebauten und (in diesem
Zusammenhang) des Erwerbs, der
Verwaltung und der Veräußerung
von bebauten und unbebauten
Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten;
e) die Erstellung, Weiterentwicklung,
der Verkauf, Vertrieb, die
Vermietung, Verpachtung und
Lizenzierung von Software; sowie
f) die Verwaltung eigenen Vermögens."
Im Übrigen bleibt § 2 der Satzung der Gesellschaft
unberührt.
8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 2
lit. c) der Satzung der Gesellschaft (Rechte und
Pflichten des Aufsichtsrats)*
In § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft sind
Geschäfte und Maßnahmen aufgeführt, die der
vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Der
Schwellenwert in § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der
Gesellschaft soll auf EUR 50.000.000 erhöht und so an
die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 lit. a) und lit. b)
der Satzung angeglichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der Gesellschaft wird
geändert und lautet künftig wie folgt:
'Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an
Grundstücken, soweit der Wert im Einzelfall EUR
50.000.000 übersteigt;'
Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft unberührt.
9. *Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Abs. 2
(Bekanntmachungen und Informationsübermittlung) und die
Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden unter anderem
die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die Aktionäre
im Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) und
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 123
Abs. 4 Satz 1 AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen
in §§ 125, 128 AktG werden angepasst. Bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten
§ 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Um der durch
das ARUG II geänderten Fassung des Aktiengesetzes zu
entsprechen, soll die Satzung angepasst werden.
Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 128 AktG
sind gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG in seiner
derzeitigen Fassung ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen, die nach diesem Datum
einberufen werden, anzuwenden. Die Änderungen
werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar
sein. Die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs. 2
und § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft sollen
daher bereits jetzt beschlossen werden. Der Vorstand
soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die Satzungsänderungen erst ab dem
Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser aktienrechtlichen
Vorschriften in ihrer durch das ARUG II geänderten
Fassung wirksam werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der
Satzung*
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung
Gesellschaft fallen ersatzlos weg.
Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 der
Satzung der Gesellschaft unberührt.
b) *Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der
Satzung:*
§ 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft wird geändert und lautet
künftig wie folgt:
'(3) _Der Nachweis des Aktienbesitzes nach
Abs. 1 hat gemäß § 67c Abs. 3 AktG
durch einen durch den Letztintermediär
in Textform ausgestellten Nachweis über
den Anteilsbesitz des Aktionärs, der
der Gesellschaft vom Letztintermediär
auch direkt übermittelt werden kann, zu
erfolgen._'
Im Übrigen bleibt § 17 Abs. 3 der
Satzung der Gesellschaft unverändert.
c) *Anmeldung der Eintragung zum
Handelsregister*
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderungen der Satzung unter lit. a)
und lit. b) so zum Handelsregister zur
Eintragung anzumelden, dass die
Eintragung möglichst zeitnah nach dem
Zeitpunkt der Anwendbarkeit der oben
genannten aktienrechtlichen Vorschriften
in ihrer durch das ARUG II geänderten
Fassung erfolgt.
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien und zu deren Verwendung,
einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung*
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die
Gesellschaft gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung
durch die Hauptversammlung.
Aufgrund der bestehenden Ermächtigung gemäß dem
Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 mit Laufzeit
bis zum 5. Juni 2024 wurden bis zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 15.076.675 eigene
Aktien der Gesellschaft zurückgekauft (dies entsprach
knapp 10 % des eingetragenen Grundkapitals der
Gesellschaft). Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des
Aktienrückkaufprogramms erfolgte über ein
Kreditinstitut. 13.504.335 der erworbenen eigenen Aktien
wurden am 30. Januar 2020 eingezogen; das Grundkapital
der Gesellschaft wurde dabei von EUR 150.767.294 um EUR
13.504.335 auf EUR 137.262.959 herabgesetzt. Das
Grundkapital der Gesellschaft beträgt damit EUR
137.262.959 und ist eingeteilt in 137.262.959
Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).
Es wird vorgeschlagen, es der Gesellschaft weiterhin zu
ermöglichen, flexibel auf Marktentwicklungen zu
reagieren. Deshalb wird der Hauptversammlung
vorgeschlagen, unter Aufhebung der bisherigen
Ermächtigung, eine neue Ermächtigung zu
beschließen, die der Gesellschaft wiederum für den
Zeitraum von fünf Jahren den Erwerb und die Verwendung
eigener Aktien ermöglicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung*
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 6.
Juni 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien wird zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter
nachstehenden lit. b) bis lit. f) dieses
Tagesordnungspunkts 10 vorgeschlagenen
Ermächtigung aufgehoben.
b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2025 unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.
9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit §
53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis
zur Höhe von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert
geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat
und noch besitzt oder ihr nach Art. 5 SE-VO in
Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft,
aber auch durch Konzernunternehmen oder von
Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der
Konzernunternehmen ausgeübt werden.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien*
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl
des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels
eines an alle Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw.
mittels einer öffentlichen Aufforderung an die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -3-
Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der
Erwerb gemäß (ii) nachstehend
'*öffentliches Erwerbsangebot*') oder (iii)
mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die
zum Handel an einem organisierten Markt im
Sinne des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes zugelassen sind
('*Tauschaktien*'), gegen Aktien der
Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii)
nachstehend '*Tauschangebot*').
(i) Erwerb der Aktien über die Börse.
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien
über die Börse, darf der von der
Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main)
durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs einer Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 %
über- bzw. unterschreiten.
(ii) Erwerb der Aktien (1) mittels eines
öffentlichen Kaufangebots oder (2)
mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
Bei einem Erwerb im Weg eines
öffentlichen Erwerbsangebots kann die
Gesellschaft einen festen Erwerbspreis
oder eine Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen,
innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu
erwerben. In dem öffentlichen
Erwerbsangebot kann die Gesellschaft
eine Frist für die Annahme oder Abgabe
des Angebots und die Möglichkeit und
die Bedingungen für eine Anpassung der
Kaufpreisspanne während der Frist im
Fall nicht nur unerheblicher
Kursveränderungen festlegen. Der
Kaufpreis wird im Fall einer
Kaufpreisspanne anhand der in den
Annahme- bzw. Angebotserklärungen der
Aktionäre genannten Verkaufspreise und
des nach Beendigung der Angebotsfrist
vom Vorstand festgelegten
Erwerbsvolumens ermittelt.
(1) Bei einem öffentlichen
Kaufangebot der Gesellschaft darf
der angebotene Kaufpreis oder die
Kaufpreisspanne den
volumengewichteten
Durchschnittskurs einer Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an den letzten
fünf (5) Börsenhandelstagen (in
Frankfurt am Main) vor dem Tag
der öffentlichen Ankündigung des
Angebots um nicht mehr als 10 %
über- bzw. unterschreiten. Im
Fall einer Anpassung der
Kaufpreisspanne durch die
Gesellschaft wird auf die letzten
fünf (5) Börsenhandelstage (in
Frankfurt am Main) vor der
öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
(2) Bei einer Aufforderung an die
Aktionäre zur Abgabe von
Verkaufsangeboten darf der auf
der Basis der abgegebenen
Angebote ermittelte Kaufpreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) je
Aktie der Gesellschaft den
volumengewichteten
Durchschnittskurs einer Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an den letzten
fünf (5) Börsenhandelstagen (in
Frankfurt am Main) vor dem Tag
der Veröffentlichung der
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten um nicht mehr
als 10 % über- bzw.
unterschreiten. Im Fall einer
Anpassung der Kaufpreisspanne
durch die Gesellschaft wird auf
die letzten fünf (5)
Börsenhandelstage (in Frankfurt
am Main) vor der öffentlichen
Ankündigung der Anpassung
abgestellt.
Das Volumen des Kaufangebots oder
der Verkaufsaufforderung kann
begrenzt werden. Sofern die von
den Aktionären zum Erwerb
angebotenen Aktien den
Gesamtbetrag des Kaufangebots
oder der Verkaufsaufforderung der
Gesellschaft überschreiten,
erfolgt die Berücksichtigung oder
die Annahme im Verhältnis des
Gesamtbetrags des Kaufangebots
bzw. der Verkaufsaufforderung zu
den insgesamt von den Aktionären
angebotenen Aktien der
Gesellschaft. Es kann aber
vorgesehen werden, dass geringe
Stückzahlen bis zu einhundert
(100) angebotenen Aktien je
Aktionär bevorrechtigt erworben
werden. Das Kaufangebot oder die
Verkaufsaufforderung kann weitere
Bedingungen vorsehen.
(iii) Erwerb der Aktien (1) mittels eines
öffentlichen Angebots auf Tausch von
liquiden Aktien oder (2) mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots auf Tausch von liquiden
Aktien, die jeweils zum Handel an einem
organisierten Markt im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes zugelassen sind.
Bei einem Erwerb im Weg eines
Tauschangebots kann die Gesellschaft
entweder ein Tauschverhältnis oder eine
entsprechende Tauschspanne festlegen,
zu dem/der sie bereit ist, die Aktien
der Gesellschaft zu erwerben. Dabei
kann eine Barleistung als ergänzende
Zahlung oder zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen erfolgen. In dem
Tauschangebot kann die Gesellschaft
eine Frist für die Annahme oder Abgabe
des Angebots und die Möglichkeit und
die Bedingungen für eine Anpassung der
Tauschspanne während der Frist im Fall
nicht nur unerheblicher
Kursveränderungen festlegen. Das
Tauschverhältnis wird im Fall einer
Tauschspanne anhand der in den Annahme-
bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre
genannten Tauschverhältnisse und/oder
sonstigen Angaben und des nach
Beendigung der Angebotsfrist vom
Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens
ermittelt.
(1) Bei einem Tauschangebot der
Gesellschaft darf das angebotene
Tauschverhältnis oder die
Tauschspanne den
maßgeblichen Wert einer
Aktie der Gesellschaft um nicht
mehr als 10 % über- und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten. Zur
Berechnung ist hierbei jeweils
der volumengewichtete
Durchschnittskurs einer
Tauschaktie und einer Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) oder an einem
organisierten Markt im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes an den
letzten fünf (5)
Börsenhandelstagen vor dem Tag
der öffentlichen Ankündigung des
Angebots anzusetzen. Im Fall
einer Anpassung der Tauschspanne
durch die Gesellschaft wird auf
die letzten fünf (5)
Börsenhandelstage vor der
öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
(2) Bei einer Aufforderung an die
Aktionäre zur Abgabe von
Angeboten auf den Tausch von
liquiden Aktien darf das auf der
Basis der abgegebenen Angebote
ermittelte Tauschverhältnis (ohne
Erwerbsnebenkosten) je Aktie der
Gesellschaft den
maßgeblichen Wert einer
Aktie der Gesellschaft um nicht
mehr als 10 % über- und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten. Zur
Berechnung ist hierbei jeweils
der volumengewichtete
Durchschnittskurs einer
Tauschaktie bzw. einer Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) oder an einem
organisierten Markt im Sinne des
Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes an den
letzten fünf (5)
Börsenhandelstagen vor dem Tag
der öffentlichen Ankündigung des
Angebots anzusetzen. Im Fall
einer Anpassung der Tauschspanne
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -4-
durch die Gesellschaft wird auf
die letzten fünf (5)
Börsenhandelstage vor der
öffentlichen Ankündigung der
Anpassung abgestellt.
Das Volumen des Tauschangebots oder der
Aufforderung zur Abgabe eines
Tauschangebots kann begrenzt werden.
Sofern die von den Aktionären zum
Tausch angebotenen Aktien den
Gesamtbetrag des Tauschangebots oder
der Aufforderung zur Abgabe eines
Tauschangebots überschreiten, erfolgt
die Berücksichtigung oder die Annahme
im Verhältnis des Gesamtbetrags des
Tauschangebots bzw. der Aufforderung
zur Abgabe eines Tauschangebots zu den
insgesamt von den Aktionären
angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es
kann aber vorgesehen werden, dass
geringe Stückzahlen bis zu einhundert
(100) angebotenen Aktien je Aktionär
bevorrechtigt erworben werden. Das
Tauschangebot oder die Aufforderung zur
Abgabe eines Tauschangebots kann
weitere Bedingungen vorsehen.
d) *Ermächtigung des Vorstands zur
Veräußerung und sonstigen Verwendung
erworbener Aktien*
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der
vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund
vorheriger Ermächtigungen erworbenen eigenen
Aktien neben einer Veräußerung über die
Börse oder mittels eines Angebots an alle
Aktionäre auch in folgender Weise zu verwenden:
aa) Sie können eingezogen werden und das
Grundkapital der Gesellschaft um den
auf die eingezogenen Aktien
entfallenden Teil des Grundkapitals
herabgesetzt werden, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Der Vorstand kann die Aktien auch im
vereinfachten Verfahren ohne
Herabsetzung des Grundkapitals
einziehen, so dass sich durch die
Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital erhöht.
Erfolgt die Einziehung der Aktien im
vereinfachten Verfahren ohne
Herabsetzung des Grundkapitals, ist
der Vorstand zur Anpassung der
Aktienzahl in der Satzung der
Gesellschaft ermächtigt.
bb) Sie können Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen oder
standen, sowie Organmitgliedern von
mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen zum Erwerb angeboten und
übertragen werden. Im Hinblick auf
Erfolgsziele, Erwerbs- und
Ausübungszeiträume, die Wartezeit
für die erstmalige Ausübung und
weitere Bedingungen gelten die unter
den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der
außerordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 8. September 2014 beschriebenen
Bedingungen - für das
Aktienoptionsprogramm 2014/II in der
durch die Hauptversammlung vom 2.
Juni 2017 geänderten Fassung.
cc) Sie können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Dritten gegen
Sachleistungen, insbesondere im
Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen, angeboten und auf
diese übertragen werden. Die
vorbezeichneten Aktien können
darüber hinaus auch zur Beendigung
bzw. vergleichsweisen Erledigung von
gesellschaftsrechtlichen
Spruchverfahren bei verbundenen
Unternehmen der Gesellschaft
verwendet werden.
dd) Sie können mit Zustimmung des
Aufsichtsrats gegen Barzahlung an
Dritte veräußert werden, wenn
der Preis, zu dem die Aktien der
Gesellschaft veräußert werden,
den Börsenpreis einer Aktie der
Gesellschaft zum
Veräußerungszeitpunkt nicht
wesentlich unterschreitet (Art. 5
SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG).
ee) Sie können zur Bedienung von
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten
auf Aktien der Gesellschaft aus und
im Zusammenhang mit von der
Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften ausgegebenen
Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandel- oder
Optionsrechten verwendet werden.
Insgesamt dürfen die aufgrund der
Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) dd)
und ee) dieses Tagesordnungspunkts 10
verwendeten Aktien, soweit sie in
entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter
Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht
wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben
werden, 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung noch - falls dieser Wert
geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die in direkter oder
entsprechender Anwendung von Art. 5 SE-VO in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem
Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert
werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die
zur Bedienung von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten
mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben
werden oder auszugeben sind, soweit diese
Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung entsprechend Art. 5 SE-VO
in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.
e) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung
der erworbenen eigenen Aktien*
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund
der Ermächtigung unter vorstehendem lit. c)
dieses Tagesordnungspunkts 10 sowie die
aufgrund vorheriger Ermächtigungen erworbenen
eigenen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen
des Vorstands der Gesellschaft, die unter dem
unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der
außerordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 8. September 2014
beschriebenen Aktienoptionsprogrammen - für das
Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die
Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten
Fassung - ausgegeben werden, zu verwenden. Im
Hinblick auf Erfolgsziele, Erwerbs- und
Ausübungszeiträume sowie die Wartezeit für die
erstmalige Ausübung sowie weitere Bedingungen
gelten die unter den Tagesordnungspunkten 1 und
2 der außerordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 8. September 2014
beschriebenen Bedingungen der
Aktienoptionsprogramme - für das
Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die
Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten
Fassung.
f) *Sonstige Regelungen*
Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) dieses
Tagesordnungspunkts 10 aufgeführten
Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien
können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der
erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals,
einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die
Ermächtigungen unter vorstehendem lit. d)
dieses Tagesordnungspunkts 10 können auch durch
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder von
Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von
ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt
werden. Durch die Ausnutzung der vorstehend
unter lit. d) bb) und lit. e) dieses
Tagesordnungspunkts 10 enthaltenen
Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in
Höhe von 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschritten werden, und
zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigungen
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigungen. Auf die vorgenannte
Höchstgrenze von 10 % sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital
und/oder bedingtem Kapital an Arbeitnehmer
und/oder Mitglieder der Geschäftsführungsorgane
der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft
verbundener Unternehmen während der Laufzeit
dieser Ermächtigungen ausgegeben werden.
11. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von
Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien*
In Ergänzung zu der unter dem vorangegangenen
Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung
beschlossenen Ermächtigung soll die Gesellschaft
ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von
Eigenkapitalderivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -5-
In Ergänzung zu der unter dem vorangegangenen
Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung
beschlossenen Ermächtigung wird der Vorstand bis zum 14.
Mai 2025 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals durch Einsatz
von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer
Kombination aus beiden) zu erwerben. Die Aktienerwerbe
sind darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der gemäß
lit. b) bis lit. f) unter dem vorangegangenen
Tagesordnungspunkt 10 von der Hauptversammlung
beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
anzurechnen.
a) Bei dem Erwerb eigener Aktien unter
Einsatz von Derivaten in Form von Put-
oder Call-Optionen oder einer Kombination
aus beiden müssen die Optionsgeschäfte
mit einem Finanzinstitut oder über die
Börse zu marktnahen Konditionen
abgeschlossen werden, bei deren
Ermittlung unter anderem der bei Ausübung
der Optionen zu zahlende Kaufpreis für
die Aktien (der '*Ausübungspreis*') zu
berücksichtigen ist. In jedem Fall dürfen
unter Einsatz von Derivaten in Form von
Put- oder Call-Optionen oder einer
Kombination aus beiden maximal eigene
Aktien bis insgesamt 5 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals erworben
werden. Die Laufzeit der Optionen muss so
gewählt werden, dass der Aktienerwerb in
Ausübung der Optionen spätestens am 14.
Mai 2025 erfolgt. Den Aktionären steht -
in entsprechender Anwendung von Art. 5
SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG - ein Recht, derartige
Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft
abzuschließen, nicht zu. Der
Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten,
aber unter Berücksichtigung der
erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie)
darf den volumengewichteten
Durchschnittskurs einer Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an den
letzten fünf (5) Börsenhandelstagen (in
Frankfurt am Main) vor Abschluss des
betreffenden Optionsgeschäfts um nicht
mehr als 10 % über- und um nicht mehr als
20 % unterschreiten.
b) Aktionäre haben ein Recht auf Andienung
ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft
ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften
zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist.
Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
c) Für die Verwendung eigener Aktien, die
unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten
erworben werden, gelten im Übrigen
sinngemäß die Regelungen, die in der
unter dem vorangegangenen
Tagesordnungspunkt 10 dieser
Hauptversammlung beschlossenen
Ermächtigung enthalten sind.
d) Die Ermächtigung kann einmal oder
mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, aber auch durch
Konzernunternehmen oder von Dritten für
Rechnung der Gesellschaft oder der
Konzernunternehmen ausgeübt werden.
II. *Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten und Berichte des
Vorstands an die Hauptversammlung*
1. *Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten*
a) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats,
Herr Prof. Dr. Marcus Englert, ist Geschäftsführer der
Texas Atlantic Partners GmbH, München, der Solon
Management Consulting GmbH & Co. KG, München, der
iBrothers Capital GmbH, München, und der iBrothers Media
GmbH, München, wohnhaft in München.
Herr Prof. Dr. Englert ist Mitglied in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:
- Zattoo International AG, Zürich,
Schweiz (Mitglied des
Verwaltungsrates)
- Sunweb Group B.V., Rotterdam,
Niederlande (Mitglied des
Aufsichtsrats)
- European Directories Midco S.à r.l.,
Luxemburg, Luxemburg (Vorsitzender des
Verwaltungsrates)
- Sixt Leasing SE, Pullach
(Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats) (börsennotiert)
Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
(DCGK) wird erklärt:
Herr Prof. Dr. Englert ist seit 2014 Mitglied des
Aufsichtsrats der Gesellschaft und seit 2015
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber
hinaus steht Herr Prof. Dr. Englert nach Einschätzung
des Aufsichtsrats in keinen im Sinne der Empfehlung C.13
DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an
der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Englert finden Sie
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
b) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats,
Herr Norbert Lang, ist selbständiger
Unternehmensberater, wohnhaft in Waldbrunn/Lahr.
Herr Lang ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien:
- 1&1 Telecommunication SE, Montabaur
- 1&1 Drillisch AG, Maintal
(börsennotiert)
Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
(DCGK) wird erklärt:
Herr Lang ist seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der
Gesellschaft. Herr Lang war bis zum 8. Juni 2018
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Lang nach
Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne der
Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
Einen Lebenslauf von Herrn Lang finden Sie auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
c) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats,
Herr Pierre Louette, ist Vorstandsvorsitzender der Les
??chos Le Parisien Group, LVMH und Präsident der Alliance
Gravity Data Média, S.A.S, wohnhaft in Saint-Cloud,
Frankreich.
Herr Louette ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien:
- Réunion des Musées Nationaux, Paris,
Frankreich
Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
(DCGK) wird erklärt:
Herr Louette ist seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats
der Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Louette nach
Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne der
Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren
Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
Einen Lebenslauf von Herrn Louette finden Sie auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
d) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats,
Herr Prof. Dr. Joachim Schindler, ist selbständiger
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Berlin.
Herr Prof. Dr. Schindler ist Mitglied in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:
- Salzgitter AG, Salzgitter
(börsennotiert)
- CORE SE, Berlin (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
- Zoologischer Garten Berlin AG, Berlin
Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019
(DCGK) wird erklärt:
Herr Prof. Dr. Schindler ist seit 2015 Mitglied des
Aufsichtsrats der Gesellschaft und war bis zum 8. Juni
2018 Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Herr Prof.
Dr. Schindler ist seit dem 8. Juni 2018
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Prof. Dr.
Schindler nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen
im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur
Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Schindler finden
Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
2. Bericht des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Juni 2019, zu
Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über die Ermächtigung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -6-
zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung,
einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung) und zu
Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über eine
Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim
Erwerb eigener Aktien)
Der Vorstand erstattet gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung
mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG bezüglich des
Erwerbs eigener Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 erworben worden sind, sowie
gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG jeweils zu
Tagesordnungspunkt 10 und Tagesordnungspunkt 11 der
Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien den folgenden
Bericht:
a) *Erwerb eigener Aktien aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6.
Juni 2019*
Am 9. Dezember 2019 hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die
Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 beschlossen, maximal bis zu
15.076.729 Aktien der Gesellschaft (dies entsprach maximal
bis zu 10 % des eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft)
im Rahmen eines öffentlichen Aktienrückkaufangebots gegen
Zahlung eines Angebotspreises in Höhe von EUR 21,50 pro Aktie
zurück zu erwerben ('*Aktienrückkaufangebot 2019*'). Die
Annahmefrist begann am 10. Dezember 2019, 00:00 Uhr (MEZ),
und endete am 18. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ). Die
Gesellschaft hat unter dem Aktienrückkaufangebot 2019
insgesamt 15.076.675 eigene Aktien der Gesellschaft zu einem
Preis von EUR 21,50 pro Aktie und einem Gesamtpreis von EUR
324.148.512,50 zurückgekauft. Auf die erworbenen 15.076.675
Aktien entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von
insgesamt EUR 15.076.675; dies entsprach knapp 10 % des
eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft. Von der
bestehenden Ermächtigung gemäß
Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 zum Einsatz von
Derivaten beim Erwerb eigener Aktien wurde beim Erwerb der
Aktien kein Gebrauch gemacht.
b) *Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 und
Tagesordnungspunkt 11*
Zu Tagesordnungspunkt 10 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 14. Mai 2025
eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw.
- falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Mit dieser Ermächtigung soll die Möglichkeit von
Aktienrückkäufen und der Verwendung der erworbenen Aktien
erweitert werden. Die Ermächtigung umfasst auch die
Verwendung der eigenen Aktien, die bereits aufgrund der
bestehenden Ermächtigung gemäß
Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 erworben wurden.
Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die Gesellschaft
selbst als auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen (Konzernunternehmen) oder
durch für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von
Konzernunternehmen handelnde Dritte erworben werden können.
Zu Tagesordnungspunkt 11 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien, zusätzlich
zu den unter Tagesordnungspunkt 10 vorgesehenen
Möglichkeiten, auch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu
ermöglichen.
Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder im Weg
eines öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots erfolgen. Bei
dem Erwerb ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in
Verbindung mit § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene
Erwerb über die Börse oder im Weg des öffentlichen Erwerbs-
oder Tauschangebots trägt dem Rechnung. Sofern bei einem
öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebot die Anzahl der
angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene
Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. Tausch
quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien je
Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem
Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb bzw.
Tausch geringer Stückzahlen bis zu einhundert (100) Aktien je
Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom Aktionär
festgelegten Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist,
die Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der
höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis,
werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt; dies gilt
entsprechend bei einem vom Aktionär festgelegten
Tauschverhältnis, bei dem die Gesellschaft für Aktien der
Gesellschaft mehr Tauschaktien als beim von der Gesellschaft
festgelegte Tauschverhältnis liefern und übertragen müsste.
aa) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht
vor, dass erworbene eigene Aktien ohne
einen weiteren
Hauptversammlungsbeschluss eingezogen
werden können oder aber über die Börse
oder im Wege eines öffentlichen Angebots
an alle Aktionäre wieder veräußert
werden können. Die Einziehung der
eigenen Aktien führt grundsätzlich zur
Herabsetzung des Grundkapitals der
Gesellschaft. Der Vorstand wird aber
auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne
Herabsetzung des Grundkapitals
gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung
mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen.
Dadurch würde sich der Anteil der
übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung
mit § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer
Nennbetrag) anteilig erhöhen. Bei den
beiden genannten Veräußerungswegen
wird der aktienrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt.
bb) Am 8. September 2014 hat die
außerordentliche Hauptversammlung
Ermächtigungen zur Ausgabe von
Aktienoptionen an Herrn Oliver Samwer,
an weitere Mitglieder des Vorstands und
an ausgewählte Führungskräfte der
Gesellschaft und verbundener Unternehmen
der Gesellschaft beschlossen. Die
zugrundeliegenden Aktienoptionsprogramme
- das Aktienoptionsprogramm 2014/II in
der durch die Hauptversammlung vom 2.
Juni 2017 geänderten Fassung -
(nachstehend '*Aktienoptionsprogramme
2014*') dienen der zielgerichteten
Incentivierung der Programmteilnehmer
und sollen gleichzeitig die Teilnehmer
an die Gesellschaft binden. Die
Aktienoptionsprogramme 2014 sehen vor,
dass während der Laufzeit der Programme
bis zu 10.546.825 Aktienoptionen auf bis
zu 10.546.825 auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft an
Programmteilnehmer gewährt werden (im
Falle der Bedienung von Aktienoptionen
von Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft entscheidet der
Aufsichtsrat). Es ist vorgesehen, dass
die Gesellschaft neben Aktien aus dem
bedingten Kapital (insbesondere dem
Bedingten Kapital 2014/I und dem
Bedingten Kapital 2014/II) eigene Aktien
zur Bedienung ausgegebener
Aktienoptionen verwenden können soll.
Die Übertragung eigener Aktien
anstelle der Inanspruchnahme eventuell
ebenfalls zur Verfügung stehender
bedingter Kapitalia kann eine
wirtschaftlich sinnvolle Alternative
sein, da sie den mit einer
Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer
Aktien verbundenen Aufwand sowie den
sonst eintretenden Verwässerungseffekt
großenteils vermeidet. Der
Bezugsrechtsausschluss liegt damit
grundsätzlich im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Diese
Ermächtigung ist auf einen anteiligen
Betrag des Grundkapitals in Höhe von 10
% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung
über diese Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung
begrenzt.
Auf diese Höchstgrenze von 10 % sind
diejenigen Aktien anzurechnen, die aus
genehmigtem Kapital und/oder bedingtem
Kapital während der Laufzeit dieser
Ermächtigung an Arbeitnehmer und/oder
Mitglieder der Geschäftsführungsorgane
der Gesellschaft und/oder mit der
Gesellschaft verbundener Unternehmen
ausgegeben werden.
cc) Außerdem soll es dem Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats möglich
sein, eigene Aktien als Gegenleistung im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder als Gegenleistung beim Erwerb von
Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
anbieten und übertragen zu können. Die
aus diesem Grund vorgeschlagene
Ermächtigung soll die Gesellschaft im
Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte stärken und ihr
ermöglichen, schnell, flexibel und
liquiditätsschonend auf sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -7-
Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung.
Die Entscheidung, ob im Einzelfall
eigene Aktien oder Aktien aus einem
genehmigten Kapital genutzt werden,
trifft der Vorstand, wobei er sich
allein vom Interesse der Gesellschaft
und der Aktionäre leiten lässt.
Bei der Bewertung der eigenen Aktien und
der Gegenleistung hierfür wird der
Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand
den Börsenkurs der Aktie der
Gesellschaft berücksichtigen; eine
schematische Anknüpfung an einen
Börsenkurs ist nicht vorgesehen,
insbesondere damit
Verhandlungsergebnisse durch
Schwankungen des Börsenkurses nicht
wieder infrage gestellt werden können.
dd) Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom
Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch gegen Barleistung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre an Dritte veräußert
werden können, sofern der
Veräußerungspreis je Aktie den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Mit dieser
Ermächtigung wird von der in Art. 5
SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr.
8 Satz 5 AktG in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zugelassenen Möglichkeit des
vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses
Gebrauch gemacht. Dadurch wird der
Vorstand in die Lage versetzt, schnell
und flexibel die Chancen günstiger
Börsensituationen zu nutzen und durch
eine marktnahe Preisfestsetzung einen
möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu
erzielen und damit regelmäßig eine
Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen
oder neue Investorenkreise zu
erschließen.
Die Ermächtigung gilt mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum
Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit der
Wiederveräußerungsermächtigung in
direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Hierunter fallen auch die
Aktien, die zur Bedienung von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten ausgegeben werden oder
auszugeben sind, soweit diese
Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
diesem Zeitpunkt unter
Bezugsrechtsausschluss entsprechend §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre werden bei diesem Weg der
Veräußerung eigener Aktien
angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben
grundsätzlich die Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote zu vergleichbaren
Bedingungen durch einen Kauf von Aktien
über die Börse aufrechtzuerhalten.
ee) Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz
von Derivaten in Form von Put- oder
Call-Optionen oder einer Kombination aus
beiden darf nur über Optionsgeschäfte
mit einem Finanzinstitut oder über die
Börse zu marktnahen Konditionen
erfolgen. Zur Vermeidung eines
Verwässerungseffekts ist der Erwerb
eigener Aktien unter Einsatz von
Derivaten in Form von Put- oder
Call-Optionen oder einer Kombination aus
beiden zudem auf maximal eigene Aktien
bis insgesamt 5 % des Grundkapitals
beschränkt, wobei die durch Derivate
erworbenen eigenen Aktien auf die
Maximalgrenze von 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft beim Erwerb und dem
Bestand eigener Aktien anzurechnen sind.
ff) Außerdem soll die Gesellschaft
eigene Aktien auch zur Bedienung von
Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf
Aktien der Gesellschaft aus und im
Zusammenhang mit Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten verwenden können, die von
der Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften ausgegeben wurden.
Hierzu muss das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen sein. Dies gilt
auch im Fall einer Veräußerung
eigener Aktien durch öffentliches
Angebot an alle Aktionäre für die
Möglichkeit, den Gläubigern solcher
Instrumente ebenfalls Bezugsrechte auf
die Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen zustünde, wenn die
jeweiligen Wandlungs- oder Optionsrechte
bereits ausgeübt worden wären
(Verwässerungsschutz).
Diese Ermächtigung gilt mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum
Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit der
Wiederveräußerungsermächtigung in
direkter oder entsprechender Anwendung
von Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden. Hierunter fallen
auch die Aktien, die zur Bedienung von
Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrecht ausgegeben werden oder
auszugeben sind, soweit diese
Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
diesem Zeitpunkt unter
Bezugsrechtsausschluss entsprechend Art.
5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand wird in den nächsten Hauptversammlungen jeweils
nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG
über eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.
III. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat
die Gesellschaft 137.262.959 auf den Inhaber lautende
Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt im
Grundsatz eine Stimme. In dieser Gesamtzahl der Aktien
sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung
1.572.340 eigene Aktien der Gesellschaft enthalten, aus
denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine
Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung
somit 135.690.619.
2. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten*
Die ordentliche Hauptversammlung am 15. Mai 2020 wird
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie (C-19 AuswBekG) als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Die Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten können, mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, nicht physisch an
der Hauptversammlung teilnehmen.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch
Bevollmächtigte ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation sowie ihre Fragemöglichkeit
und ihr Widerspruchsrecht im Wege elektronischer
Kommunikation auszuüben ('*Ausübung der Aktionärsrechte
hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung*'). Sie
können die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild-
und Tonübertragung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären wird anstelle der herkömmlichen
Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren
Informationen zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
übermittelt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem
den Zugangscode, mit dem die Aktionäre das unter der
Internetadresse
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
zugängliche Online-Portal der Gesellschaft (nachstehend
auch '*HV-Portal*') nutzen können.
Die vorgesehene Übertragung der Hauptversammlung in
Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
3. *Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte
hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Zur Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der
virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des
Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet
und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis
des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch
das depotführende Institut erteilten besonderen
Nachweises über den Aktienbesitz bei der Gesellschaft zu
erbringen. Der besondere Nachweis über den Aktienbesitz
bei der Gesellschaft hat sich auf den Beginn des 3. Mai
2020, 00:00 Uhr MESZ, (nachstehend '*Nachweisstichtag*')
zu beziehen.
Die Anmeldung und der besondere Nachweis des
Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis
zum Ablauf des 11. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter einer
der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
*Rocket Internet SE*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München *
*Deutschland*
*oder per E-Mail an:
inhaberaktien@linkmarketservices.de*
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises
des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte
in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich
der Zugangsdaten für das HV-Portal zur Ausübung der
Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen
Hauptversammlung übermittelt.
*Internetgestütztes HV-Portal*
Unter der Internetadresse
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
unterhält die Gesellschaft ab dem 3. Mai 2020 ein
internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). Über
das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre (oder ggf. deren Bevollmächtigte) unter
anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen,
Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären.
Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit
dem Zugangscode einloggen, den Sie mit Ihrer
Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen
Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann
in Form von Schaltflächen und Menüs auf der
Benutzeroberfläche des HV-Portals.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit
ihrer Stimmrechtskarte bzw. auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende
dieser Einladungsbekanntmachung.
4. *Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der
Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, nur als
Aktionär, wer sich fristgerecht angemeldet und den
besonderen Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten
hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Ausübung
von Aktionärsrechten hinsichtlich der virtuellen
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des
Aktionärs und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für diese erworbenen und von ihnen
gehaltenen Aktien in Bezug auf die Hauptversammlung nur
berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie
sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung der Aktien.
5. *Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl*
Stimmberechtigte Aktionäre können ihre Stimmen in
Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben ('*Briefwahl*'). Die Stimmabgabe im Wege der
Briefwahl erfolgt über das HV-Portal
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
Briefwahlformulars, das mit der Stimmrechtskarte
übersandt wird und zusätzlich, wie im Folgenden näher
beschrieben, erhältlich ist. Auch hierzu ist eine
rechtzeitige Anmeldung, wie im Abschnitt
'_Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte
in der virtuellen Hauptversammlung'_ beschrieben,
erforderlich. Wird bei der Briefwahl zu einem
Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige
Stimme abgegeben, wird dies für diesen
Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
*Ausübung des Stimmrechts vor der Hauptversammlung*
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl
vor der Hauptversammlung steht Ihnen das mit der
Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur
Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem unter
folgender Kontaktadresse angefordert werden:
*Rocket Internet SE*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
*Deutschland*
*E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de*
Darüber hinaus kann das Briefwahlformular auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular
verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben
genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu
übermitteln und muss dort bis spätestens 14. Mai 2020,
24:00 Uhr MESZ, zugehen.
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen
Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können,
werden nicht berücksichtigt.
*Ausübung des Stimmrechts vor und während der
Hauptversammlung*
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen)
Briefwahl auch das HV-Portal
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das
HV-Portal ist ab dem 3. Mai 2020 bis zum Beginn der
Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich.
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl'
vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch
während der Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte
Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Wird das Stimmrecht für ein und denselben Aktienbestand
- jeweils fristgemäß - sowohl mittels des
Briefwahlformulars als auch über das HV-Portal im Wege
der elektronischen Briefwahl ausgeübt, wird abhängig von
den Eingangsdaten die jeweils zeitlich später
eingegangene Stimmabgabe als verbindlich angesehen.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der
Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.
Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung
der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal sind
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
einsehbar.
6. *Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft*
Für die Ausübung des Stimmrechts können die
stimmberechtigten Aktionäre zudem die von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB).
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das mit der
Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und
Weisungsformular zur Verfügung. Das Vollmachts- und
Weisungsformular kann zudem unter folgender
Kontaktadresse angefordert werden:
*Rocket Internet SE*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
*Deutschland*
*E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de*
Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und
Weisungsformular verwenden, ist dieses
ausschließlich an die oben genannte Postanschrift
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April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)