Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 24.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Solarboom 2024: Fünf Gründe, die für diese Aktie sprechen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
567 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -11-

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Rocket Internet SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.05.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-04-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rocket Internet SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK 
ISIN: DE000A12UKK6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
Freitag, den 15. Mai 2020, 10:00 Uhr, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE 
(die '*Gesellschaft*') ein. Die Versammlung findet ohne physische 
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft, Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, 
statt. 
 
Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die 
Hauptversammlung mit verkürzten Fristen einzuberufen. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und 
Aktionärsvertreter unter 
 
www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der 
Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege 
der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. 
    Dezember 2019 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts 
    für die Gesellschaft und den Konzern für das 
    Geschäftsjahr 2019, des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden Berichts 
    des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
    Abs. 1 HGB 
 
    Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch 
    per E-Mail zugesandt. Ferner werden die genannten 
    Unterlagen während der Hauptversammlung auf der oben 
    genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein 
    und näher erläutert werden. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den 
    vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 und den Konzernabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 gebilligt und der Jahresabschluss für 
    das Geschäftsjahr 2019 ist damit gemäß § 172 Satz 1 
    AktG* festgestellt. Eine Feststellung des 
    Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 oder eine 
    Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
    2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG 
    ist daher nicht erforderlich. Für die übrigen 
    Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 
    genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich eine 
    Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfassung 
    durch die Hauptversammlung vor. 
 
    _ * Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden 
    auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) 
    ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 
    vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-VO) Anwendung, 
    soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts 
    anderes ergibt._ 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2019 in Höhe von EUR 
    1.566.854.284,08 vollständig auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
    für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Bestellung des 
    Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
    des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
    verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
    sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
    zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, 
 
    a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2020; 
    b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
       des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
       und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
    c) für den Fall einer Erstellung und 
       prüferischen Durchsicht zusätzlicher 
       unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 
       Abs. 7 WpHG) für das dritte Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das 
       erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht 
 
    zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit 
    gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 
    1 der Satzung der Gesellschaft aus vier von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die 
    Amtszeiten aller Mitglieder des Aufsichtsrats, d. h. der 
    Herren Prof. Dr. Marcus Englert, Norbert Lang, Pierre 
    Louette und Prof. Dr. Joachim Schindler enden mit 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 
    2020. 
 
    Die vier aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats sollen 
    für ein Jahr wiedergewählt werden. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Mitglieder des 
    Aufsichtsrats erneut in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, 
       Geschäftsführer der Texas Atlantic 
       Partners GmbH, München, der Solon 
       Management Consulting GmbH & Co. KG, 
       München, der iBrothers Capital GmbH, 
       München, und der iBrothers Media GmbH, 
       München, wohnhaft in München. 
    b) Herrn Norbert Lang, selbständiger 
       Unternehmensberater, wohnhaft in 
       Waldbrunn/Lahr. 
    c) Herrn Pierre Louette, 
       Vorstandsvorsitzender der Les Echos Le 
       Parisien Group, LVMH und Präsident der 
       Alliance Gravity Data Média, S.A.S, 
       wohnhaft in Saint-Cloud, Frankreich. 
    d) Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, 
       selbständiger Wirtschaftsprüfer und 
       Steuerberater, wohnhaft in Berlin. 
 
    Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung 
    der Hauptversammlung am 15. Mai 2020 und bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
    beschließt. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des 
    Aufsichtsrats jeweils als Einzelwahl durchzuführen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten 
    vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit des 
    Aufsichtsrats erforderlichen Zeitaufwand aufbringen 
    können. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab 
    bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl 
    anzunehmen. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden 
    Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 in Abschnitt II.1. 
    aufgeführt. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 
    der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des 
    Unternehmens)* 
 
    Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ihre 
    Geschäftstätigkeit zu erhöhen, soll der 
    Unternehmensgegenstand erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig 
    wie folgt: 
 
    '(1) Gegenstand des Unternehmens ist: 
 
         a) die Entwicklung und Umsetzung von 
            neuen Geschäftskonzepten; 
         b) die Erbringung von Dienstleistungen, 
            insbesondere kaufmännische, 
            technische, Marketing-, Vertriebs-, 
            Beratungs- und sonstige 
            Dienstleistungen; 
         c) die Gründung, der Erwerb, die 
            Verwaltung, die Leitung und die 
            Veräußerung von Unternehmen 
            sowie der Erwerb, das Halten, die 
            Veräußerung von sowie der Handel 
            mit Unternehmensbeteiligungen und 
            Finanzinstrumenten sowie mit 
            Wirtschaftsgütern aller Art, jeweils 
            im eigenen Namen und auf eigene 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -2-

Rechnung und nicht als Dienstleistung 
            für Dritte; 
         d) das Betreiben von 
            Immobiliengeschäften aller Art, 
            einschließlich der Erbringung 
            von technischen und kaufmännischen 
            Dienstleistungen, der Entwicklung von 
            technischem, kaufmännischem und 
            sonstigem Know-How im 
            Immobilienbereich mit Bezug zu neuen 
            Technologien, einschließlich des 
            Erwerbs, der Errichtung, des 
            Betriebs, der Bewirtschaftung, der 
            Modernisierung, der Instandhaltung 
            und der Verwaltung von Wohn- und 
            Gewerbebauten und (in diesem 
            Zusammenhang) des Erwerbs, der 
            Verwaltung und der Veräußerung 
            von bebauten und unbebauten 
            Grundstücken und grundstücksgleichen 
            Rechten; 
         e) die Erstellung, Weiterentwicklung, 
            der Verkauf, Vertrieb, die 
            Vermietung, Verpachtung und 
            Lizenzierung von Software; sowie 
         f) die Verwaltung eigenen Vermögens." 
 
    Im Übrigen bleibt § 2 der Satzung der Gesellschaft 
    unberührt. 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 2 
    lit. c) der Satzung der Gesellschaft (Rechte und 
    Pflichten des Aufsichtsrats)* 
 
    In § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft sind 
    Geschäfte und Maßnahmen aufgeführt, die der 
    vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Der 
    Schwellenwert in § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der 
    Gesellschaft soll auf EUR 50.000.000 erhöht und so an 
    die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 lit. a) und lit. b) 
    der Satzung angeglichen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    § 12 Abs. 2 lit. c) der Satzung der Gesellschaft wird 
    geändert und lautet künftig wie folgt: 
 
    'Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken 
    und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an 
    Grundstücken, soweit der Wert im Einzelfall EUR 
    50.000.000 übersteigt;' 
 
    Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft unberührt. 
9.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Abs. 2 
    (Bekanntmachungen und Informationsübermittlung) und die 
    Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)* 
 
    Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden unter anderem 
    die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die Aktionäre 
    im Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) und 
    die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen 
    in §§ 125, 128 AktG werden angepasst. Bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten 
    § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
    der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
    eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Um der durch 
    das ARUG II geänderten Fassung des Aktiengesetzes zu 
    entsprechen, soll die Satzung angepasst werden. 
 
    Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 128 AktG 
    sind gemäß § 26j Abs. 4 EGAktG in seiner 
    derzeitigen Fassung ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen, die nach diesem Datum 
    einberufen werden, anzuwenden. Die Änderungen 
    werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar 
    sein. Die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs. 2 
    und § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft sollen 
    daher bereits jetzt beschlossen werden. Der Vorstand 
    soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
    sicherstellen, dass die Satzungsänderungen erst ab dem 
    Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser aktienrechtlichen 
    Vorschriften in ihrer durch das ARUG II geänderten 
    Fassung wirksam werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Änderung von § 3 Abs. 2 der 
       Satzung* 
 
       § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung 
       Gesellschaft fallen ersatzlos weg. 
 
       Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 der 
       Satzung der Gesellschaft unberührt. 
    b) *Änderung von § 17 Abs. 3 Satz 1 der 
       Satzung:* 
 
       § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der 
       Gesellschaft wird geändert und lautet 
       künftig wie folgt: 
 
    '(3) _Der Nachweis des Aktienbesitzes nach 
         Abs. 1 hat gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
         durch einen durch den Letztintermediär 
         in Textform ausgestellten Nachweis über 
         den Anteilsbesitz des Aktionärs, der 
         der Gesellschaft vom Letztintermediär 
         auch direkt übermittelt werden kann, zu 
         erfolgen._' 
 
         Im Übrigen bleibt § 17 Abs. 3 der 
         Satzung der Gesellschaft unverändert. 
 
    c) *Anmeldung der Eintragung zum 
       Handelsregister* 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderungen der Satzung unter lit. a) 
       und lit. b) so zum Handelsregister zur 
       Eintragung anzumelden, dass die 
       Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
       Zeitpunkt der Anwendbarkeit der oben 
       genannten aktienrechtlichen Vorschriften 
       in ihrer durch das ARUG II geänderten 
       Fassung erfolgt. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
    eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
    einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
    erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung* 
 
    Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
    Gesellschaft gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich 
    ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung 
    durch die Hauptversammlung. 
 
    Aufgrund der bestehenden Ermächtigung gemäß dem 
    Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 mit Laufzeit 
    bis zum 5. Juni 2024 wurden bis zum Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung 15.076.675 eigene 
    Aktien der Gesellschaft zurückgekauft (dies entsprach 
    knapp 10 % des eingetragenen Grundkapitals der 
    Gesellschaft). Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des 
    Aktienrückkaufprogramms erfolgte über ein 
    Kreditinstitut. 13.504.335 der erworbenen eigenen Aktien 
    wurden am 30. Januar 2020 eingezogen; das Grundkapital 
    der Gesellschaft wurde dabei von EUR 150.767.294 um EUR 
    13.504.335 auf EUR 137.262.959 herabgesetzt. Das 
    Grundkapital der Gesellschaft beträgt damit EUR 
    137.262.959 und ist eingeteilt in 137.262.959 
    Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). 
 
    Es wird vorgeschlagen, es der Gesellschaft weiterhin zu 
    ermöglichen, flexibel auf Marktentwicklungen zu 
    reagieren. Deshalb wird der Hauptversammlung 
    vorgeschlagen, unter Aufhebung der bisherigen 
    Ermächtigung, eine neue Ermächtigung zu 
    beschließen, die der Gesellschaft wiederum für den 
    Zeitraum von fünf Jahren den Erwerb und die Verwendung 
    eigener Aktien ermöglicht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* 
 
       Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 6. 
       Juni 2019 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
       und zur Verwendung eigener Aktien wird zum 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter 
       nachstehenden lit. b) bis lit. f) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 vorgeschlagenen 
       Ermächtigung aufgehoben. 
    b) *Schaffung einer neuen Ermächtigung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2025 unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 
       9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 
       53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis 
       zur Höhe von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
       der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
       der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
       Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen 
       mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
       welche die Gesellschaft bereits erworben hat 
       und noch besitzt oder ihr nach Art. 5 SE-VO in 
       Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
       sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. 
 
       Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
       ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines 
       oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, 
       aber auch durch Konzernunternehmen oder von 
       Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
 
       Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
       Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
    c) *Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien* 
 
       Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl 
       des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels 
       eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
       gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
       mittels einer öffentlichen Aufforderung an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -3-

Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der 
       Erwerb gemäß (ii) nachstehend 
       '*öffentliches Erwerbsangebot*') oder (iii) 
       mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
       Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die 
       zum Handel an einem organisierten Markt im 
       Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
       Übernahmegesetzes zugelassen sind 
       ('*Tauschaktien*'), gegen Aktien der 
       Gesellschaft (der Erwerb gemäß (iii) 
       nachstehend '*Tauschangebot*'). 
 
       (i)   Erwerb der Aktien über die Börse. 
 
             Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien 
             über die Börse, darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
             Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
             Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main) 
             durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
             Kurs einer Aktie der Gesellschaft im 
             Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
             Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % 
             über- bzw. unterschreiten. 
       (ii)  Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebots oder (2) 
             mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
             Bei einem Erwerb im Weg eines 
             öffentlichen Erwerbsangebots kann die 
             Gesellschaft einen festen Erwerbspreis 
             oder eine Kaufpreisspanne je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, 
             innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu 
             erwerben. In dem öffentlichen 
             Erwerbsangebot kann die Gesellschaft 
             eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
             des Angebots und die Möglichkeit und 
             die Bedingungen für eine Anpassung der 
             Kaufpreisspanne während der Frist im 
             Fall nicht nur unerheblicher 
             Kursveränderungen festlegen. Der 
             Kaufpreis wird im Fall einer 
             Kaufpreisspanne anhand der in den 
             Annahme- bzw. Angebotserklärungen der 
             Aktionäre genannten Verkaufspreise und 
             des nach Beendigung der Angebotsfrist 
             vom Vorstand festgelegten 
             Erwerbsvolumens ermittelt. 
 
             (1) Bei einem öffentlichen 
                 Kaufangebot der Gesellschaft darf 
                 der angebotene Kaufpreis oder die 
                 Kaufpreisspanne den 
                 volumengewichteten 
                 Durchschnittskurs einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) an den letzten 
                 fünf (5) Börsenhandelstagen (in 
                 Frankfurt am Main) vor dem Tag 
                 der öffentlichen Ankündigung des 
                 Angebots um nicht mehr als 10 % 
                 über- bzw. unterschreiten. Im 
                 Fall einer Anpassung der 
                 Kaufpreisspanne durch die 
                 Gesellschaft wird auf die letzten 
                 fünf (5) Börsenhandelstage (in 
                 Frankfurt am Main) vor der 
                 öffentlichen Ankündigung der 
                 Anpassung abgestellt. 
             (2) Bei einer Aufforderung an die 
                 Aktionäre zur Abgabe von 
                 Verkaufsangeboten darf der auf 
                 der Basis der abgegebenen 
                 Angebote ermittelte Kaufpreis 
                 (ohne Erwerbsnebenkosten) je 
                 Aktie der Gesellschaft den 
                 volumengewichteten 
                 Durchschnittskurs einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) an den letzten 
                 fünf (5) Börsenhandelstagen (in 
                 Frankfurt am Main) vor dem Tag 
                 der Veröffentlichung der 
                 Aufforderung zur Abgabe von 
                 Verkaufsangeboten um nicht mehr 
                 als 10 % über- bzw. 
                 unterschreiten. Im Fall einer 
                 Anpassung der Kaufpreisspanne 
                 durch die Gesellschaft wird auf 
                 die letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstage (in Frankfurt 
                 am Main) vor der öffentlichen 
                 Ankündigung der Anpassung 
                 abgestellt. 
 
                 Das Volumen des Kaufangebots oder 
                 der Verkaufsaufforderung kann 
                 begrenzt werden. Sofern die von 
                 den Aktionären zum Erwerb 
                 angebotenen Aktien den 
                 Gesamtbetrag des Kaufangebots 
                 oder der Verkaufsaufforderung der 
                 Gesellschaft überschreiten, 
                 erfolgt die Berücksichtigung oder 
                 die Annahme im Verhältnis des 
                 Gesamtbetrags des Kaufangebots 
                 bzw. der Verkaufsaufforderung zu 
                 den insgesamt von den Aktionären 
                 angebotenen Aktien der 
                 Gesellschaft. Es kann aber 
                 vorgesehen werden, dass geringe 
                 Stückzahlen bis zu einhundert 
                 (100) angebotenen Aktien je 
                 Aktionär bevorrechtigt erworben 
                 werden. Das Kaufangebot oder die 
                 Verkaufsaufforderung kann weitere 
                 Bedingungen vorsehen. 
       (iii) Erwerb der Aktien (1) mittels eines 
             öffentlichen Angebots auf Tausch von 
             liquiden Aktien oder (2) mittels einer 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
             eines Angebots auf Tausch von liquiden 
             Aktien, die jeweils zum Handel an einem 
             organisierten Markt im Sinne des 
             Wertpapiererwerbs- und 
             Übernahmegesetzes zugelassen sind. 
 
             Bei einem Erwerb im Weg eines 
             Tauschangebots kann die Gesellschaft 
             entweder ein Tauschverhältnis oder eine 
             entsprechende Tauschspanne festlegen, 
             zu dem/der sie bereit ist, die Aktien 
             der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
             kann eine Barleistung als ergänzende 
             Zahlung oder zum Ausgleich von 
             Spitzenbeträgen erfolgen. In dem 
             Tauschangebot kann die Gesellschaft 
             eine Frist für die Annahme oder Abgabe 
             des Angebots und die Möglichkeit und 
             die Bedingungen für eine Anpassung der 
             Tauschspanne während der Frist im Fall 
             nicht nur unerheblicher 
             Kursveränderungen festlegen. Das 
             Tauschverhältnis wird im Fall einer 
             Tauschspanne anhand der in den Annahme- 
             bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre 
             genannten Tauschverhältnisse und/oder 
             sonstigen Angaben und des nach 
             Beendigung der Angebotsfrist vom 
             Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens 
             ermittelt. 
 
             (1) Bei einem Tauschangebot der 
                 Gesellschaft darf das angebotene 
                 Tauschverhältnis oder die 
                 Tauschspanne den 
                 maßgeblichen Wert einer 
                 Aktie der Gesellschaft um nicht 
                 mehr als 10 % über- und um nicht 
                 mehr als 20 % unterschreiten. Zur 
                 Berechnung ist hierbei jeweils 
                 der volumengewichtete 
                 Durchschnittskurs einer 
                 Tauschaktie und einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) oder an einem 
                 organisierten Markt im Sinne des 
                 Wertpapiererwerbs- und 
                 Übernahmegesetzes an den 
                 letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstagen vor dem Tag 
                 der öffentlichen Ankündigung des 
                 Angebots anzusetzen. Im Fall 
                 einer Anpassung der Tauschspanne 
                 durch die Gesellschaft wird auf 
                 die letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstage vor der 
                 öffentlichen Ankündigung der 
                 Anpassung abgestellt. 
             (2) Bei einer Aufforderung an die 
                 Aktionäre zur Abgabe von 
                 Angeboten auf den Tausch von 
                 liquiden Aktien darf das auf der 
                 Basis der abgegebenen Angebote 
                 ermittelte Tauschverhältnis (ohne 
                 Erwerbsnebenkosten) je Aktie der 
                 Gesellschaft den 
                 maßgeblichen Wert einer 
                 Aktie der Gesellschaft um nicht 
                 mehr als 10 % über- und um nicht 
                 mehr als 20 % unterschreiten. Zur 
                 Berechnung ist hierbei jeweils 
                 der volumengewichtete 
                 Durchschnittskurs einer 
                 Tauschaktie bzw. einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem) oder an einem 
                 organisierten Markt im Sinne des 
                 Wertpapiererwerbs- und 
                 Übernahmegesetzes an den 
                 letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstagen vor dem Tag 
                 der öffentlichen Ankündigung des 
                 Angebots anzusetzen. Im Fall 
                 einer Anpassung der Tauschspanne 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -4-

durch die Gesellschaft wird auf 
                 die letzten fünf (5) 
                 Börsenhandelstage vor der 
                 öffentlichen Ankündigung der 
                 Anpassung abgestellt. 
 
             Das Volumen des Tauschangebots oder der 
             Aufforderung zur Abgabe eines 
             Tauschangebots kann begrenzt werden. 
             Sofern die von den Aktionären zum 
             Tausch angebotenen Aktien den 
             Gesamtbetrag des Tauschangebots oder 
             der Aufforderung zur Abgabe eines 
             Tauschangebots überschreiten, erfolgt 
             die Berücksichtigung oder die Annahme 
             im Verhältnis des Gesamtbetrags des 
             Tauschangebots bzw. der Aufforderung 
             zur Abgabe eines Tauschangebots zu den 
             insgesamt von den Aktionären 
             angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es 
             kann aber vorgesehen werden, dass 
             geringe Stückzahlen bis zu einhundert 
             (100) angebotenen Aktien je Aktionär 
             bevorrechtigt erworben werden. Das 
             Tauschangebot oder die Aufforderung zur 
             Abgabe eines Tauschangebots kann 
             weitere Bedingungen vorsehen. 
    d) *Ermächtigung des Vorstands zur 
       Veräußerung und sonstigen Verwendung 
       erworbener Aktien* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
       vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund 
       vorheriger Ermächtigungen erworbenen eigenen 
       Aktien neben einer Veräußerung über die 
       Börse oder mittels eines Angebots an alle 
       Aktionäre auch in folgender Weise zu verwenden: 
 
       aa) Sie können eingezogen werden und das 
           Grundkapital der Gesellschaft um den 
           auf die eingezogenen Aktien 
           entfallenden Teil des Grundkapitals 
           herabgesetzt werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung 
           eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Der Vorstand kann die Aktien auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals 
           einziehen, so dass sich durch die 
           Einziehung der Anteil der übrigen 
           Aktien am Grundkapital erhöht. 
           Erfolgt die Einziehung der Aktien im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Herabsetzung des Grundkapitals, ist 
           der Vorstand zur Anpassung der 
           Aktienzahl in der Satzung der 
           Gesellschaft ermächtigt. 
       bb) Sie können Personen, die in einem 
           Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem mit ihr 
           verbundenen Unternehmen stehen oder 
           standen, sowie Organmitgliedern von 
           mit der Gesellschaft verbundenen 
           Unternehmen zum Erwerb angeboten und 
           übertragen werden. Im Hinblick auf 
           Erfolgsziele, Erwerbs- und 
           Ausübungszeiträume, die Wartezeit 
           für die erstmalige Ausübung und 
           weitere Bedingungen gelten die unter 
           den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der 
           außerordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           vom 8. September 2014 beschriebenen 
           Bedingungen - für das 
           Aktienoptionsprogramm 2014/II in der 
           durch die Hauptversammlung vom 2. 
           Juni 2017 geänderten Fassung. 
       cc) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten gegen 
           Sachleistungen, insbesondere im 
           Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim Erwerb von Unternehmen, 
           Betrieben, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen, angeboten und auf 
           diese übertragen werden. Die 
           vorbezeichneten Aktien können 
           darüber hinaus auch zur Beendigung 
           bzw. vergleichsweisen Erledigung von 
           gesellschaftsrechtlichen 
           Spruchverfahren bei verbundenen 
           Unternehmen der Gesellschaft 
           verwendet werden. 
       dd) Sie können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats gegen Barzahlung an 
           Dritte veräußert werden, wenn 
           der Preis, zu dem die Aktien der 
           Gesellschaft veräußert werden, 
           den Börsenpreis einer Aktie der 
           Gesellschaft zum 
           Veräußerungszeitpunkt nicht 
           wesentlich unterschreitet (Art. 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG). 
       ee) Sie können zur Bedienung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
           auf Aktien der Gesellschaft aus und 
           im Zusammenhang mit von der 
           Gesellschaft oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen 
           Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandel- oder 
           Optionsrechten verwendet werden. 
 
       Insgesamt dürfen die aufgrund der 
       Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) dd) 
       und ee) dieses Tagesordnungspunkts 10 
       verwendeten Aktien, soweit sie in 
       entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO in 
       Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
       Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht 
       wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben 
       werden, 10 % des Grundkapitals nicht 
       übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung noch - falls dieser Wert 
       geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
       anzurechnen, die in direkter oder 
       entsprechender Anwendung von Art. 5 SE-VO in 
       Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem 
       Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert 
       werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
       zur Bedienung von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben 
       werden oder auszugeben sind, soweit diese 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung entsprechend Art. 5 SE-VO 
       in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben werden. 
    e) *Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung 
       der erworbenen eigenen Aktien* 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund 
       der Ermächtigung unter vorstehendem lit. c) 
       dieses Tagesordnungspunkts 10 sowie die 
       aufgrund vorheriger Ermächtigungen erworbenen 
       eigenen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen 
       des Vorstands der Gesellschaft, die unter dem 
       unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der 
       außerordentlichen Hauptversammlung der 
       Gesellschaft vom 8. September 2014 
       beschriebenen Aktienoptionsprogrammen - für das 
       Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die 
       Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten 
       Fassung - ausgegeben werden, zu verwenden. Im 
       Hinblick auf Erfolgsziele, Erwerbs- und 
       Ausübungszeiträume sowie die Wartezeit für die 
       erstmalige Ausübung sowie weitere Bedingungen 
       gelten die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 
       2 der außerordentlichen Hauptversammlung 
       der Gesellschaft vom 8. September 2014 
       beschriebenen Bedingungen der 
       Aktienoptionsprogramme - für das 
       Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die 
       Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten 
       Fassung. 
    f) *Sonstige Regelungen* 
 
       Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 aufgeführten 
       Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien 
       können ganz oder bezogen auf Teilvolumina der 
       erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, 
       einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden. Die 
       Ermächtigungen unter vorstehendem lit. d) 
       dieses Tagesordnungspunkts 10 können auch durch 
       abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehende Unternehmen oder von 
       Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von 
       ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der 
       Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt 
       werden. Durch die Ausnutzung der vorstehend 
       unter lit. d) bb) und lit. e) dieses 
       Tagesordnungspunkts 10 enthaltenen 
       Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in 
       Höhe von 10 % des Grundkapitals der 
       Gesellschaft nicht überschritten werden, und 
       zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       der Hauptversammlung über diese Ermächtigungen 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigungen. Auf die vorgenannte 
       Höchstgrenze von 10 % sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital 
       und/oder bedingtem Kapital an Arbeitnehmer 
       und/oder Mitglieder der Geschäftsführungsorgane 
       der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft 
       verbundener Unternehmen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigungen ausgegeben werden. 
11. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien* 
 
    In Ergänzung zu der unter dem vorangegangenen 
    Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung 
    beschlossenen Ermächtigung soll die Gesellschaft 
    ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von 
    Eigenkapitalderivaten zu erwerben. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -5-

In Ergänzung zu der unter dem vorangegangenen 
    Tagesordnungspunkt 10 dieser Hauptversammlung 
    beschlossenen Ermächtigung wird der Vorstand bis zum 14. 
    Mai 2025 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    eigene Aktien bis zu insgesamt 5 % des zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals durch Einsatz 
    von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer 
    Kombination aus beiden) zu erwerben. Die Aktienerwerbe 
    sind darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der gemäß 
    lit. b) bis lit. f) unter dem vorangegangenen 
    Tagesordnungspunkt 10 von der Hauptversammlung 
    beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    anzurechnen. 
 
    a) Bei dem Erwerb eigener Aktien unter 
       Einsatz von Derivaten in Form von Put- 
       oder Call-Optionen oder einer Kombination 
       aus beiden müssen die Optionsgeschäfte 
       mit einem Finanzinstitut oder über die 
       Börse zu marktnahen Konditionen 
       abgeschlossen werden, bei deren 
       Ermittlung unter anderem der bei Ausübung 
       der Optionen zu zahlende Kaufpreis für 
       die Aktien (der '*Ausübungspreis*') zu 
       berücksichtigen ist. In jedem Fall dürfen 
       unter Einsatz von Derivaten in Form von 
       Put- oder Call-Optionen oder einer 
       Kombination aus beiden maximal eigene 
       Aktien bis insgesamt 5 % des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung 
       bestehenden Grundkapitals erworben 
       werden. Die Laufzeit der Optionen muss so 
       gewählt werden, dass der Aktienerwerb in 
       Ausübung der Optionen spätestens am 14. 
       Mai 2025 erfolgt. Den Aktionären steht - 
       in entsprechender Anwendung von Art. 5 
       SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
       4 AktG - ein Recht, derartige 
       Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft 
       abzuschließen, nicht zu. Der 
       Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, 
       aber unter Berücksichtigung der 
       erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) 
       darf den volumengewichteten 
       Durchschnittskurs einer Aktie der 
       Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
       entsprechenden Nachfolgesystem) an den 
       letzten fünf (5) Börsenhandelstagen (in 
       Frankfurt am Main) vor Abschluss des 
       betreffenden Optionsgeschäfts um nicht 
       mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 
       20 % unterschreiten. 
    b) Aktionäre haben ein Recht auf Andienung 
       ihrer Aktien nur, soweit die Gesellschaft 
       ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften 
       zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
       Ein etwaiges weitergehendes 
       Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
    c) Für die Verwendung eigener Aktien, die 
       unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
       erworben werden, gelten im Übrigen 
       sinngemäß die Regelungen, die in der 
       unter dem vorangegangenen 
       Tagesordnungspunkt 10 dieser 
       Hauptversammlung beschlossenen 
       Ermächtigung enthalten sind. 
    d) Die Ermächtigung kann einmal oder 
       mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
       durch die Gesellschaft, aber auch durch 
       Konzernunternehmen oder von Dritten für 
       Rechnung der Gesellschaft oder der 
       Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
II. *Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen 
    Aufsichtsratskandidaten und Berichte des 
    Vorstands an die Hauptversammlung* 
1. *Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
   a) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats, 
      Herr Prof. Dr. Marcus Englert, ist Geschäftsführer der 
      Texas Atlantic Partners GmbH, München, der Solon 
      Management Consulting GmbH & Co. KG, München, der 
      iBrothers Capital GmbH, München, und der iBrothers Media 
      GmbH, München, wohnhaft in München. 
 
      Herr Prof. Dr. Englert ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - Zattoo International AG, Zürich, 
        Schweiz (Mitglied des 
        Verwaltungsrates) 
      - Sunweb Group B.V., Rotterdam, 
        Niederlande (Mitglied des 
        Aufsichtsrats) 
      - European Directories Midco S.à r.l., 
        Luxemburg, Luxemburg (Vorsitzender des 
        Verwaltungsrates) 
      - Sixt Leasing SE, Pullach 
        (Stellvertretender Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) (börsennotiert) 
 
      Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
      (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Prof. Dr. Englert ist seit 2014 Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft und seit 2015 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber 
      hinaus steht Herr Prof. Dr. Englert nach Einschätzung 
      des Aufsichtsrats in keinen im Sinne der Empfehlung C.13 
      DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, 
      den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
      der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Englert finden Sie 
      auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
   b) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats, 
      Herr Norbert Lang, ist selbständiger 
      Unternehmensberater, wohnhaft in Waldbrunn/Lahr. 
 
      Herr Lang ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
      - 1&1 Drillisch AG, Maintal 
        (börsennotiert) 
 
      Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
      (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Lang ist seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der 
      Gesellschaft. Herr Lang war bis zum 8. Juni 2018 
      Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Lang nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne der 
      Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren 
      Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
      einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
      Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Lang finden Sie auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
   c) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats, 
      Herr Pierre Louette, ist Vorstandsvorsitzender der Les 
      ??chos Le Parisien Group, LVMH und Präsident der Alliance 
      Gravity Data Média, S.A.S, wohnhaft in Saint-Cloud, 
      Frankreich. 
 
      Herr Louette ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - Réunion des Musées Nationaux, Paris, 
        Frankreich 
 
      Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
      (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Louette ist seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats 
      der Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Louette nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen im Sinne der 
      Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren 
      Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
      einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
      Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Louette finden Sie auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
   d) Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied des Aufsichtsrats, 
      Herr Prof. Dr. Joachim Schindler, ist selbständiger 
      Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Berlin. 
 
      Herr Prof. Dr. Schindler ist Mitglied in folgenden 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien: 
 
      - Salzgitter AG, Salzgitter 
        (börsennotiert) 
      - CORE SE, Berlin (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
      - Zoologischer Garten Berlin AG, Berlin 
 
      Im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
      (DCGK) wird erklärt: 
 
      Herr Prof. Dr. Schindler ist seit 2015 Mitglied des 
      Aufsichtsrats der Gesellschaft und war bis zum 8. Juni 
      2018 Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Herr Prof. 
      Dr. Schindler ist seit dem 8. Juni 2018 
      Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Prof. Dr. 
      Schindler nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen 
      im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden 
      persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
      Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der 
      Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
 
      Einen Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Schindler finden 
      Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
2. Bericht des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien aufgrund der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Juni 2019, zu 
   Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung über die Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -6-

zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, 
   einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
   erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung) und zu 
   Tagesordnungspunkt 11 (Beschlussfassung über eine 
   Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim 
   Erwerb eigener Aktien) 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung 
   mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG bezüglich des 
   Erwerbs eigener Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 erworben worden sind, sowie 
   gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG jeweils zu 
   Tagesordnungspunkt 10 und Tagesordnungspunkt 11 der 
   Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien den folgenden 
   Bericht: 
 
   a) *Erwerb eigener Aktien aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. 
      Juni 2019* 
 
   Am 9. Dezember 2019 hat der Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 beschlossen, maximal bis zu 
   15.076.729 Aktien der Gesellschaft (dies entsprach maximal 
   bis zu 10 % des eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft) 
   im Rahmen eines öffentlichen Aktienrückkaufangebots gegen 
   Zahlung eines Angebotspreises in Höhe von EUR 21,50 pro Aktie 
   zurück zu erwerben ('*Aktienrückkaufangebot 2019*'). Die 
   Annahmefrist begann am 10. Dezember 2019, 00:00 Uhr (MEZ), 
   und endete am 18. Dezember 2019, 24:00 Uhr (MEZ). Die 
   Gesellschaft hat unter dem Aktienrückkaufangebot 2019 
   insgesamt 15.076.675 eigene Aktien der Gesellschaft zu einem 
   Preis von EUR 21,50 pro Aktie und einem Gesamtpreis von EUR 
   324.148.512,50 zurückgekauft. Auf die erworbenen 15.076.675 
   Aktien entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt EUR 15.076.675; dies entsprach knapp 10 % des 
   eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft. Von der 
   bestehenden Ermächtigung gemäß 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 zum Einsatz von 
   Derivaten beim Erwerb eigener Aktien wurde beim Erwerb der 
   Aktien kein Gebrauch gemacht. 
 
   b) *Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 und 
      Tagesordnungspunkt 11* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 10 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 14. Mai 2025 
   eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. 
   - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Mit dieser Ermächtigung soll die Möglichkeit von 
   Aktienrückkäufen und der Verwendung der erworbenen Aktien 
   erweitert werden. Die Ermächtigung umfasst auch die 
   Verwendung der eigenen Aktien, die bereits aufgrund der 
   bestehenden Ermächtigung gemäß 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 6. Juni 2019 erworben wurden. 
   Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die Gesellschaft 
   selbst als auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen (Konzernunternehmen) oder 
   durch für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von 
   Konzernunternehmen handelnde Dritte erworben werden können. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 11 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien, zusätzlich 
   zu den unter Tagesordnungspunkt 10 vorgesehenen 
   Möglichkeiten, auch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu 
   ermöglichen. 
 
   Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder im Weg 
   eines öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebots erfolgen. Bei 
   dem Erwerb ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der 
   Aktionäre gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in 
   Verbindung mit § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene 
   Erwerb über die Börse oder im Weg des öffentlichen Erwerbs- 
   oder Tauschangebots trägt dem Rechnung. Sofern bei einem 
   öffentlichen Erwerbs- oder Tauschangebot die Anzahl der 
   angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene 
   Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. Tausch 
   quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien je 
   Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem 
   Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb bzw. 
   Tausch geringer Stückzahlen bis zu einhundert (100) Aktien je 
   Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom Aktionär 
   festgelegten Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist, 
   die Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der 
   höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis, 
   werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt; dies gilt 
   entsprechend bei einem vom Aktionär festgelegten 
   Tauschverhältnis, bei dem die Gesellschaft für Aktien der 
   Gesellschaft mehr Tauschaktien als beim von der Gesellschaft 
   festgelegte Tauschverhältnis liefern und übertragen müsste. 
 
   aa) Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
       vor, dass erworbene eigene Aktien ohne 
       einen weiteren 
       Hauptversammlungsbeschluss eingezogen 
       werden können oder aber über die Börse 
       oder im Wege eines öffentlichen Angebots 
       an alle Aktionäre wieder veräußert 
       werden können. Die Einziehung der 
       eigenen Aktien führt grundsätzlich zur 
       Herabsetzung des Grundkapitals der 
       Gesellschaft. Der Vorstand wird aber 
       auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne 
       Herabsetzung des Grundkapitals 
       gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. 
       Dadurch würde sich der Anteil der 
       übrigen Aktien am Grundkapital 
       gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung 
       mit § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer 
       Nennbetrag) anteilig erhöhen. Bei den 
       beiden genannten Veräußerungswegen 
       wird der aktienrechtliche 
       Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. 
   bb) Am 8. September 2014 hat die 
       außerordentliche Hauptversammlung 
       Ermächtigungen zur Ausgabe von 
       Aktienoptionen an Herrn Oliver Samwer, 
       an weitere Mitglieder des Vorstands und 
       an ausgewählte Führungskräfte der 
       Gesellschaft und verbundener Unternehmen 
       der Gesellschaft beschlossen. Die 
       zugrundeliegenden Aktienoptionsprogramme 
       - das Aktienoptionsprogramm 2014/II in 
       der durch die Hauptversammlung vom 2. 
       Juni 2017 geänderten Fassung - 
       (nachstehend '*Aktienoptionsprogramme 
       2014*') dienen der zielgerichteten 
       Incentivierung der Programmteilnehmer 
       und sollen gleichzeitig die Teilnehmer 
       an die Gesellschaft binden. Die 
       Aktienoptionsprogramme 2014 sehen vor, 
       dass während der Laufzeit der Programme 
       bis zu 10.546.825 Aktienoptionen auf bis 
       zu 10.546.825 auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft an 
       Programmteilnehmer gewährt werden (im 
       Falle der Bedienung von Aktienoptionen 
       von Mitgliedern des Vorstands der 
       Gesellschaft entscheidet der 
       Aufsichtsrat). Es ist vorgesehen, dass 
       die Gesellschaft neben Aktien aus dem 
       bedingten Kapital (insbesondere dem 
       Bedingten Kapital 2014/I und dem 
       Bedingten Kapital 2014/II) eigene Aktien 
       zur Bedienung ausgegebener 
       Aktienoptionen verwenden können soll. 
 
       Die Übertragung eigener Aktien 
       anstelle der Inanspruchnahme eventuell 
       ebenfalls zur Verfügung stehender 
       bedingter Kapitalia kann eine 
       wirtschaftlich sinnvolle Alternative 
       sein, da sie den mit einer 
       Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer 
       Aktien verbundenen Aufwand sowie den 
       sonst eintretenden Verwässerungseffekt 
       großenteils vermeidet. Der 
       Bezugsrechtsausschluss liegt damit 
       grundsätzlich im Interesse der 
       Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Diese 
       Ermächtigung ist auf einen anteiligen 
       Betrag des Grundkapitals in Höhe von 10 
       % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       über diese Ermächtigung oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
       der Ausübung dieser Ermächtigung 
       begrenzt. 
 
       Auf diese Höchstgrenze von 10 % sind 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die aus 
       genehmigtem Kapital und/oder bedingtem 
       Kapital während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung an Arbeitnehmer und/oder 
       Mitglieder der Geschäftsführungsorgane 
       der Gesellschaft und/oder mit der 
       Gesellschaft verbundener Unternehmen 
       ausgegeben werden. 
   cc) Außerdem soll es dem Vorstand mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats möglich 
       sein, eigene Aktien als Gegenleistung im 
       Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
       oder als Gegenleistung beim Erwerb von 
       Unternehmen, Betrieben, 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
       anbieten und übertragen zu können. Die 
       aus diesem Grund vorgeschlagene 
       Ermächtigung soll die Gesellschaft im 
       Wettbewerb um interessante 
       Akquisitionsobjekte stärken und ihr 
       ermöglichen, schnell, flexibel und 
       liquiditätsschonend auf sich bietende 
       Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -7-

Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. 
       Die Entscheidung, ob im Einzelfall 
       eigene Aktien oder Aktien aus einem 
       genehmigten Kapital genutzt werden, 
       trifft der Vorstand, wobei er sich 
       allein vom Interesse der Gesellschaft 
       und der Aktionäre leiten lässt. 
 
       Bei der Bewertung der eigenen Aktien und 
       der Gegenleistung hierfür wird der 
       Vorstand sicherstellen, dass die 
       Interessen der Aktionäre angemessen 
       gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand 
       den Börsenkurs der Aktie der 
       Gesellschaft berücksichtigen; eine 
       schematische Anknüpfung an einen 
       Börsenkurs ist nicht vorgesehen, 
       insbesondere damit 
       Verhandlungsergebnisse durch 
       Schwankungen des Börsenkurses nicht 
       wieder infrage gestellt werden können. 
   dd) Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch gegen Barleistung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre an Dritte veräußert 
       werden können, sofern der 
       Veräußerungspreis je Aktie den 
       Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
       Ermächtigung wird von der in Art. 5 
       SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 
       8 Satz 5 AktG in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       zugelassenen Möglichkeit des 
       vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses 
       Gebrauch gemacht. Dadurch wird der 
       Vorstand in die Lage versetzt, schnell 
       und flexibel die Chancen günstiger 
       Börsensituationen zu nutzen und durch 
       eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
       möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu 
       erzielen und damit regelmäßig eine 
       Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen 
       oder neue Investorenkreise zu 
       erschließen. 
 
       Die Ermächtigung gilt mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung der 
       Ermächtigung. 
 
       Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit der 
       Wiederveräußerungsermächtigung in 
       direkter oder entsprechender Anwendung 
       von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. Hierunter fallen auch die 
       Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten ausgegeben werden oder 
       auszugeben sind, soweit diese 
       Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
       diesem Zeitpunkt unter 
       Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. 
 
       Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen 
       der Aktionäre werden bei diesem Weg der 
       Veräußerung eigener Aktien 
       angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben 
       grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
       Beteiligungsquote zu vergleichbaren 
       Bedingungen durch einen Kauf von Aktien 
       über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   ee) Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz 
       von Derivaten in Form von Put- oder 
       Call-Optionen oder einer Kombination aus 
       beiden darf nur über Optionsgeschäfte 
       mit einem Finanzinstitut oder über die 
       Börse zu marktnahen Konditionen 
       erfolgen. Zur Vermeidung eines 
       Verwässerungseffekts ist der Erwerb 
       eigener Aktien unter Einsatz von 
       Derivaten in Form von Put- oder 
       Call-Optionen oder einer Kombination aus 
       beiden zudem auf maximal eigene Aktien 
       bis insgesamt 5 % des Grundkapitals 
       beschränkt, wobei die durch Derivate 
       erworbenen eigenen Aktien auf die 
       Maximalgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       der Gesellschaft beim Erwerb und dem 
       Bestand eigener Aktien anzurechnen sind. 
   ff) Außerdem soll die Gesellschaft 
       eigene Aktien auch zur Bedienung von 
       Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
       Aktien der Gesellschaft aus und im 
       Zusammenhang mit Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrechten verwenden können, die von 
       der Gesellschaft oder einer ihrer 
       Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. 
       Hierzu muss das Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossen sein. Dies gilt 
       auch im Fall einer Veräußerung 
       eigener Aktien durch öffentliches 
       Angebot an alle Aktionäre für die 
       Möglichkeit, den Gläubigern solcher 
       Instrumente ebenfalls Bezugsrechte auf 
       die Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen zustünde, wenn die 
       jeweiligen Wandlungs- oder Optionsrechte 
       bereits ausgeübt worden wären 
       (Verwässerungsschutz). 
 
       Diese Ermächtigung gilt mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung der 
       Ermächtigung. 
 
       Auf diese Begrenzung sind diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit der 
       Wiederveräußerungsermächtigung in 
       direkter oder entsprechender Anwendung 
       von Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
       veräußert werden. Hierunter fallen 
       auch die Aktien, die zur Bedienung von 
       Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten mit Wandlungs- oder 
       Optionsrecht ausgegeben werden oder 
       auszugeben sind, soweit diese 
       Schuldverschreibungen während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
       diesem Zeitpunkt unter 
       Bezugsrechtsausschluss entsprechend Art. 
       5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand wird in den nächsten Hauptversammlungen jeweils 
   nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG 
   über eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung* 
 
    Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
    die Gesellschaft 137.262.959 auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt im 
    Grundsatz eine Stimme. In dieser Gesamtzahl der Aktien 
    sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
    1.572.340 eigene Aktien der Gesellschaft enthalten, aus 
    denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine 
    Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
    zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung 
    somit 135.690.619. 
2.  *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
    und ihrer Bevollmächtigten* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung am 15. Mai 2020 wird 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 
    des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
    der COVID-19-Pandemie (C-19 AuswBekG) als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
    und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Die Aktionäre 
    und ihre Bevollmächtigten können, mit Ausnahme der 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, nicht physisch an 
    der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
    Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch 
    Bevollmächtigte ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation sowie ihre Fragemöglichkeit 
    und ihr Widerspruchsrecht im Wege elektronischer 
    Kommunikation auszuüben ('*Ausübung der Aktionärsrechte 
    hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung*'). Sie 
    können die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- 
    und Tonübertragung auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionären wird anstelle der herkömmlichen 
    Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren 
    Informationen zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte im 
    Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung 
    übermittelt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem 
    den Zugangscode, mit dem die Aktionäre das unter der 
    Internetadresse 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zugängliche Online-Portal der Gesellschaft (nachstehend 
    auch '*HV-Portal*') nutzen können. 
 
    Die vorgesehene Übertragung der Hauptversammlung in 
    Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der 
    Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
3.  *Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte 
    hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -8-

Zur Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der 
    virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des 
    Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
    die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet 
    und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis 
    des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines in Textform 
    (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch 
    das depotführende Institut erteilten besonderen 
    Nachweises über den Aktienbesitz bei der Gesellschaft zu 
    erbringen. Der besondere Nachweis über den Aktienbesitz 
    bei der Gesellschaft hat sich auf den Beginn des 3. Mai 
    2020, 00:00 Uhr MESZ, (nachstehend '*Nachweisstichtag*') 
    zu beziehen. 
 
    Die Anmeldung und der besondere Nachweis des 
    Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis 
    zum Ablauf des 11. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter einer 
    der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: 
 
    *Rocket Internet SE* 
    *c/o Link Market Services GmbH* 
    *Landshuter Allee 10* 
    *80637 München * 
    *Deutschland* 
    *oder per E-Mail an: 
    inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises 
    des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
    Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte 
    in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich 
    der Zugangsdaten für das HV-Portal zur Ausübung der 
    Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen 
    Hauptversammlung übermittelt. 
 
    *Internetgestütztes HV-Portal* 
 
    Unter der Internetadresse 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    unterhält die Gesellschaft ab dem 3. Mai 2020 ein 
    internetgestütztes Online-Portal (HV-Portal). Über 
    das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionäre (oder ggf. deren Bevollmächtigte) unter 
    anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
    Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären. 
    Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit 
    dem Zugangscode einloggen, den Sie mit Ihrer 
    Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen 
    Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann 
    in Form von Schaltflächen und Menüs auf der 
    Benutzeroberfläche des HV-Portals. 
 
    Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und 
    Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit 
    ihrer Stimmrechtskarte bzw. auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende 
    dieser Einladungsbekanntmachung. 
4.  *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen 
    Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, nur als 
    Aktionär, wer sich fristgerecht angemeldet und den 
    besonderen Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. 
    Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
    Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
    geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser 
    Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, 
    kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
    Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten 
    hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung und der 
    Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich 
    nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
    Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes 
    einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
    Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
    Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Ausübung 
    von Aktionärsrechten hinsichtlich der virtuellen 
    Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
    ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
    Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
    Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
    haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des 
    Aktionärs und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
    gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
    noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
    werden, sind für diese erworbenen und von ihnen 
    gehaltenen Aktien in Bezug auf die Hauptversammlung nur 
    berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie 
    sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder 
    zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
    Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
    Dividendenberechtigung der Aktien. 
5.  *Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl* 
 
    Stimmberechtigte Aktionäre können ihre Stimmen in 
    Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation 
    abgeben ('*Briefwahl*'). Die Stimmabgabe im Wege der 
    Briefwahl erfolgt über das HV-Portal 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen 
    Briefwahlformulars, das mit der Stimmrechtskarte 
    übersandt wird und zusätzlich, wie im Folgenden näher 
    beschrieben, erhältlich ist. Auch hierzu ist eine 
    rechtzeitige Anmeldung, wie im Abschnitt 
    '_Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte 
    in der virtuellen Hauptversammlung'_ beschrieben, 
    erforderlich. Wird bei der Briefwahl zu einem 
    Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige 
    Stimme abgegeben, wird dies für diesen 
    Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. 
 
    *Ausübung des Stimmrechts vor der Hauptversammlung* 
 
    Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl 
    vor der Hauptversammlung steht Ihnen das mit der 
    Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur 
    Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem unter 
    folgender Kontaktadresse angefordert werden: 
 
    *Rocket Internet SE* 
    *c/o Link Market Services GmbH* 
    *Landshuter Allee 10* 
    *80637 München* 
    *Deutschland* 
    *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Darüber hinaus kann das Briefwahlformular auch auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular 
    verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben 
    genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu 
    übermitteln und muss dort bis spätestens 14. Mai 2020, 
    24:00 Uhr MESZ, zugehen. 
 
    Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen 
    Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, 
    werden nicht berücksichtigt. 
 
    *Ausübung des Stimmrechts vor und während der 
    Hauptversammlung* 
 
    Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die 
    Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) 
    Briefwahl auch das HV-Portal 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das 
    HV-Portal ist ab dem 3. Mai 2020 bis zum Beginn der 
    Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. 
    Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' 
    vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch 
    während der Hauptversammlung bis zum Beginn der 
    Abstimmung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte 
    Stimmabgaben ändern oder widerrufen. 
 
    Wird das Stimmrecht für ein und denselben Aktienbestand 
    - jeweils fristgemäß - sowohl mittels des 
    Briefwahlformulars als auch über das HV-Portal im Wege 
    der elektronischen Briefwahl ausgeübt, wird abhängig von 
    den Eingangsdaten die jeweils zeitlich später 
    eingegangene Stimmabgabe als verbindlich angesehen. 
 
    Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der 
    Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
    Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung 
    der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal sind 
    auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    einsehbar. 
6.  *Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an 
    die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
    Für die Ausübung des Stimmrechts können die 
    stimmberechtigten Aktionäre zudem die von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht an 
    die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der 
    Textform (§ 126b BGB). 
 
    Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das mit der 
    Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und 
    Weisungsformular zur Verfügung. Das Vollmachts- und 
    Weisungsformular kann zudem unter folgender 
    Kontaktadresse angefordert werden: 
 
    *Rocket Internet SE* 
    *c/o Link Market Services GmbH* 
    *Landshuter Allee 10* 
    *80637 München* 
    *Deutschland* 
    *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular 
    auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und 
    Weisungsformular verwenden, ist dieses 
    ausschließlich an die oben genannte Postanschrift 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -9-

oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis 
    spätestens 14. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des 
    Eingangs) zugehen. 
 
    Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die 
    Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachtserteilung 
    an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das 
    HV-Portal 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal 
    ist ab dem 3. Mai 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen 
    am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im 
    HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht an 
    Stimmrechtsvertreter' vorgesehen. Über das 
    HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung 
    bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor 
    erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. 
 
    Soweit von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
    diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
    Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht 
    ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
    erteilten Weisungen aus und haben das Recht, 
    Untervollmacht zu erteilen. Soweit keine ausdrückliche 
    oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt 
    worden ist, werden sich die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen 
    Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder 
    im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der 
    Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen 
    von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
    zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
    Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
    an die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte, 
    welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
    zugesandt bekommen, enthalten. Diese Hinweise und eine 
    nähere Beschreibung der Vollmachts- und 
    Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter über das HV-Portal sind auch auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    einsehbar. 
7.  *Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts 
    und sonstiger Rechte* 
 
    Aktionäre können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, 
    insbesondere des Stimmrechts, auch durch 
    Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
    Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, 
    vertreten lassen. Auch in diesen Fällen sind eine 
    fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein 
    fristgerecht übermittelter Nachweis des Anteilsbesitzes 
    nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
    Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
    kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
    zurückweisen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
    Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
    bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wird ein 
    Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein 
    Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von 
    § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende 
    Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen 
    sind. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
    Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
    erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung 
    kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte 
    bis spätestens 14. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Zugang bei 
    der Gesellschaft) den Nachweis (z. B. die Kopie der 
    Vollmacht) per Post oder E-Mail an folgende 
    Kontaktadresse übermittelt: 
 
    *Rocket Internet SE* 
    *c/o Link Market Services GmbH* 
    *Landshuter Allee 10* 
    *80637 München* 
    *Deutschland* 
    *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, 
    wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
    gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
    gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
    erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
    bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
    Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft 
    gegenüber erklärt werden. 
 
    Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht 
    oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der 
    Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus 
    organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 
    spätestens 14. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Eine 
    Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist 
    auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich. 
 
    Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung 
    erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, 
    dass der Nachweis (z. B. eine Kopie der Vollmacht) per 
    E-Mail an die oben genannte Adresse übermittelt wird. 
 
    Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, 
    werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular 
    zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
    bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionären zusammen mit der 
    Stimmrechtskarte zugesandt und kann auch unter folgender 
    Adresse angefordert werden: 
 
    *Rocket Internet SE* 
    *c/o Link Market Services GmbH* 
    *Landshuter Allee 10* 
    *80637 München* 
    *Deutschland* 
    *E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
    Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    heruntergeladen werden. Vollmachten können bis zum Tag 
    der Hauptversammlung (einschließlich) auch 
    elektronisch über das HV-Portal erteilt werden. Hierfür 
    ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht an Dritte' 
    vorgesehen. Nähere Einzelheiten erhalten die Aktionäre 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    Die elektronische Zuschaltung des Bevollmächtigten über 
    das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom 
    Vollmachtgeber den mit der Stimmrechtskarte versendeten 
    Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch 
    den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der 
    Bevollmächtigung. 
 
    Intermediären, Aktionärsvereinigungen, 
    Stimmrechtsberatern oder anderen Personen im Sinne von § 
    135 Abs. 8 AktG, die eine Mehrzahl von Aktionären 
    vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der 
    Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des 
    Stimmrechts mit der oben genannten Kontaktadresse in 
    Verbindung zu setzen. 
 
    Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind 
    in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß 
    angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 
    Diese Hinweise und eine nähere Beschreibung der 
    Vollmachtserteilung an Dritte über das HV-Portal sind 
    auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    einsehbar. 
8.  *Fragemöglichkeit der Aktionäre* 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die 
    Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation 
    Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 
    AuswBekG). Etwaige Fragen sind spätestens bis zum Ablauf 
    des 13. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, über das HV-Portal 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 
    'Fragen' vorgesehen. Die ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionäre sind auf dieses Fragerecht im Rahmen der 
    elektronischen Kommunikation beschränkt. Ein darüber 
    hinausgehendes Auskunfts- und Rederecht besteht nicht. 
 
    Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist zugehende 
    Fragen können nicht berücksichtigt werden. 
9.  *Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll* 
 
    Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr 
    Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Ende der 
    Hauptversammlung über das HV-Portal 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der 
    Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. 
    Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Einlegung 
    eines Widerspruchs' vorgesehen. 
10. *Rechte der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 
    3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 
    Abs. 3 Satz 4 C-19 AuswBekG, § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
    _Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer 
    Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 
    50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 
    4 C-19 AuswBekG_ 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des 
    Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
    500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) 
    erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
    Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt 
    gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der -10-

Satz 2 und Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 
    SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer 
    Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erforderlich. § 50 
    Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des 
    § 122 Abs. 2 AktG. 
 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
    Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
    schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
    und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der 
    Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 30. 
    April 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. 
 
    Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse 
    zu richten: 
 
    *Rocket Internet SE * 
    *- Vorstand - * 
    *Charlottenstraße 4* 
    *10969 Berlin* 
    *Deutschland* 
 
    Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
    - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung 
    geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
    im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
    Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
    werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
    Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 
    Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
    _Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 
    126 Abs. 1, 127 AktG_ 
 
    Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von 
    Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
    Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie 
    Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG übersenden. 
    Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich 
    an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten: 
 
    *Rocket Internet SE * 
    *- Vorstand - * 
    *Charlottenstraße 4* 
 
    *10969 Berlin* 
    *Deutschland * 
    *oder per E-Mail an: 
    hauptversammlung@rocket-internet.de* 
 
    Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge 
    werden nicht berücksichtigt. 
 
    Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 30. April 2020, 
    24:00 Uhr MESZ, unter einer der vorstehenden 
    Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu 
    machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den 
    Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs 
    sowie der Begründung auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    unverzüglich zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen 
    der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
    Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags bzw. eines 
    Wahlvorschlags sowie deren etwaigen Begründungen kann 
    die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in 
    Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten 
    Voraussetzungen absehen. Die etwaige Begründung eines 
    Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines 
    Wahlvorschlags braucht beispielsweise nicht zugänglich 
    gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
    Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der 
    Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG ferner z.B. dann nicht 
    zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die 
    Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 
    Satz 5 AktG enthält. 
 
    Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
    Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. 
    Zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der 
    Gesellschaft vor der Hauptversammlung unter einer der 
    vorstehenden Kontaktmöglichkeiten bis spätestens zum 
    Ablauf des 13. Mai 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen 
    sind, werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung 
    als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende 
    oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär 
    ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung 
    angemeldet ist. 
11. *Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
    Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie 
    zur Nutzung des HV-Portals 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    und zur Ausübung von Aktionärsrechten werden eine 
    Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät 
    benötigt. Um die Bild- und Tonübertragung der 
    Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird 
    eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden 
    Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. 
 
    Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen 
    Sie Ihre Stimmrechtskarte, die Ihnen nach 
    ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt wird. Auf 
    dieser Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen 
    Zugangsdaten, mit denen Sie sich im HV-Portal auf der 
    Anmeldeseite anmelden können. 
 
    Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von 
    Aktionärsrechten durch technische Probleme während der 
    virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen 
    - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das 
    Stimmrecht) *bereits vor Beginn der Hauptversammlung* 
    auszuüben. Im HV-Portal ist die Ausübung des Stimmrechts 
    ab dem 3. Mai 2020 möglich. 
 
    Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und 
    Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit 
    ihrer Stimmrechtskarte bzw. auf der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
12. *Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung* 
 
    Die Aktionäre der Gesellschaft können die gesamte 
    Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im 
    Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der 
    virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des 
    HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik 
    aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des 
    Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von 
    Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen 
    unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss 
    hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung 
    und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige 
    Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen 
    Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente 
    Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie für den 
    Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit 
    übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine 
    Verantwortung für Fehler und Mängel der für den 
    Online-Service eingesetzten Hard- und Software 
    einschließlich solcher der eingesetzten 
    Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz 
    vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, 
    frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur 
    Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des 
    Stimmrechts, Gebrauch zu machen. 
13. *Hinweis zur Aktionärshotline* 
 
    Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die 
    Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an 
 
    rocketinternet_hv2020@linkmarketservices.de 
 
    wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis 
    einschließlich Freitag zwischen 8:00 Uhr und 17:00 
    Uhr MESZ die Aktionärshotline unter der Telefonnummer 
    +49 (89) 21027-220 zur Verfügung. 
14. *Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
    Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich 
    zu machenden Unterlagen und veröffentlichungspflichtige 
    Anträge oder Wahlvorschläge der Aktionäre sowie weitere 
    Informationen sind auch über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
    zugänglich. 
 
Berlin, im April 2020 
 
*Rocket Internet SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von 
Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') 
personenbezogene Daten (Titel, Vor- und Nachname, Anschrift, 
E-Mail-Adresse sowie Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
Aktien des Aktionärs jeweils zum Nachweisstichtag, den dem Aktionär 
zugteilten Zugangscode zum HV-Portal, die IP-Adresse, von der aus 
der Aktionär das HV-Portal nutzt, die Stimmabgabe im Wege der 
Briefwahl, den Inhalt der vom Aktionär eingereichten Fragen und den 
Inhalt ihrer Beantwortung sowie ein gegebenenfalls erhobener 
Widerspruch) auf Grundlage der in Deutschland geltenden 
Datenschutzbestimmungen (insbesondere der 
EU-Datenschutz-Grundverordnung, '*DS-GVO*', und des 
Bundesdatenschutzgesetzes, '*BDSG*'). Zudem verarbeitet die 
Gesellschaft auch die personenbezogenen Daten eines von einem 
Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen 
Namen sowie dessen Wohnort und Angaben zu der ihm erteilten 
Stimmrechtsvollmacht und dessen IP-Adresse). Sofern ein Aktionär 
oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, 
verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen 
Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten 
(etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen 
Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern). 
 
In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Daten in Betracht. Die Gesellschaft verarbeitet beispielsweise 
Informationen zu Anträgen, Fragen und Wahlvorschlägen. Im Falle von 
zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden 
diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet 
unter 
 
https://www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting 
 
(Menüpunkt 'Annual General Meeting 2020') veröffentlicht. 
 
Verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für diese 
Verarbeitungen personenbezogener Daten ist die 
 
Rocket Internet SE 
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Herren Oliver Samwer (CEO) 
und Soheil Mirpour, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, 
Deutschland, 
 
die erreichbar ist per E-Mail unter: 
hauptversammlung@rocket-internet.de 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach 
den §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich, um die Hauptversammlung 
vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten, sowie um den 
Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung der Aktionärsrechte 
hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne 
die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist die Ausübung 
der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung, 
insbesondere des Stimmrechts, nicht möglich. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 
Satz 1 lit. c) DS-GVO. 
 
Da sämtliche Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien sind, weist die 
Gesellschaft jedoch darauf hin, dass Aktionäre sich unter Wahrung 
ihrer Anonymität bzw. ohne Bereitstellung ihrer personenbezogenen 
Daten durch einen Intermediär, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder durch andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen vertreten lassen 
können. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten 
gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher 
Verpflichtungen wie zum Beispiel aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie 
aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher 
Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind 
die jeweiligen die Gesellschaft hierzu verpflichtenden gesetzlichen 
Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO. 
 
Der Dienstleister der Gesellschaft, die Link Market Services GmbH, 
Landshuter Allee 10, 80637 München, der zum Zwecke der Ausrichtung 
der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt 
wird, erhält von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen 
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach 
Weisung der Gesellschaft. 
 
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der 
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur 
Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das 
Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern 
bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 
AktG) eingesehen werden. Die Gesellschaft verwendet die im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen 
Daten nicht zur Vornahme von Entscheidungen, die auf automatisierter 
Verarbeitung beruhen (Profiling). Rechtsgrundlage für diese 
Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 
Satz 1 lit. c) DS-GVO. 
 
Die Gesellschaft bzw. die beauftragten Dienstleister (siehe oben) 
erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über 
die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut der Aktionäre, das diese 
mit der Verwahrung ihrer Aktien der Gesellschaft beauftragt haben 
(sog. Depotbank). Der dem Aktionär zugteilte Zugangscode und die 
IP-Adresse, von der aus der Aktionär das HV-Portal nutzt, werden der 
Gesellschaft von dem von ihr mit der Durchführung der virtuellen 
Hauptversammlung beauftragten Dienstleister mitgeteilt. 
 
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten 
beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit 
nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die 
Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die 
Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa 
im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten 
aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden 
Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre 
gemäß Art. 15 ff. DS-GVO ein Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre 
personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung. Sollten 
personenbezogene Daten von Aktionären unrichtig oder unvollständig 
sein, haben diese ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung. Die 
Aktionäre können jederzeit die Löschung ihrer personenbezogenen 
Daten verlangen, sofern die Gesellschaft nicht rechtlich zur 
weiteren Verarbeitung ihrer Daten verpflichtet oder berechtigt ist. 
Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach 
Art. 20 DS-GVO. 
 
Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft 
unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen, über 
die Aktionäre die Gesellschaft auch für Fragen zum Datenschutz 
erreichen können: 
 
*Rocket Internet SE* 
*Damian Wald, Datenschutzbeauftragter* 
*Charlottenstraße 4* 
*10969 Berlin* 
*Deutschland* 
*oder per E-Mail: datenschutzbeauftragter@rocket-internet.de* 
 
Zudem steht den Aktionären gemäß Art. 77 DS-GVO ein 
Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu. 
 
Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde 
ist: 
 
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 
Friedrichstr. 219 
Besuchereingang: Puttkamerstr. 16-18 (5. Etage) 
10969 Berlin 
 
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: 
 
*Rocket Internet SE* 
*Damian Wald, Datenschutzbeauftragter* 
*Charlottenstraße 4* 
*10969 Berlin* 
*Deutschland* 
*oder per E-Mail: datenschutzbeauftragter@rocket-internet.de* 
 
2020-04-23 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Rocket Internet SE 
             Charlottenstraße 4 
             10969 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      investorrelations@rocket-internet.com 
Internet:    http://www.rocket-internet.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1028705 2020-04-23 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 23, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.