DGAP-News: QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2020 in
Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-24 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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QSC AG Köln Wertpapierkennnummer 513700 / ISIN DE0005137004
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) eröffnet
die Möglichkeit, Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf
absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land
Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln
und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die
Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der QSC AG
mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu
machen.
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 20. Mai
2020, um 11:00 Uhr (MESZ), *stattfindenden *ordentlichen
Hauptversammlung *ein*, die als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten abgehalten wird.*
Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der QSC
AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln, statt und
wird für form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in voller
Länge in Bild und Ton über das passwortgeschützte HV-Portal
unter
www.qsc.de/hv
übertragen. Die Zugangsdaten für das HV-Portal werden mit den
persönlichen Einladungsunterlagen übersandt.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht
berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die
besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des
Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu den
Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. zu beachten.
I. *TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der QSC
AG zum 31. Dezember 2019 mit dem Lagebericht für die
Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2019 mit dem Lagebericht für den
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 in Gesellschaft und Konzern und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen
können von der Einberufung der Hauptversammlung an und
während der Hauptversammlung über die Internetseite
der QSC AG unter
www.qsc.de/hv
eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der
Tagesordnung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 von
4.775.942,69 Euro wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer = 3.725.174,61
Dividende von 0,03 Euro je Euro
dividendenberechtigter
Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung = 1.050.768,08
Euro
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf
dem am 25. März 2020 dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von 124.172.487,00 Euro,
eingeteilt in 124.172.487 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich
bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall
wird von Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet,
der unverändert eine Ausschüttung von 0,03 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die
Anpassung wird dabei wie folgt durchgeführt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und
damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der
auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend.
Der Anspruch auf die Dividende ist am 26. Mai 2020
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und
Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der Firma
und die Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung*
Mit dem Verkauf der 100-prozentigen
Tochtergesellschaft Plusnet GmbH beginnt eine neue
Wachstumsära für die Gesellschaft. Die Gesellschaft
will diese neue Ära nun auch durch eine neue
Firmierung dokumentieren. Die neue Firma Q.BEYOND AG
steht für die Konzentration auf die drei
Wachstumsmärkte Internet of Things, Cloud, und SAP
sowie das fokussierte und skalierbare Geschäftsmodell.
Die Gesellschaft erwartet nach eingehender Prüfung,
dass zur Vorbereitung der aufgrund der Änderung
der Firma erforderlichen vielfältigen
organisatorischen Maßnahmen (wie u. a. die
Änderung der Internetpräsenz der Gesellschaft,
des Börsentickersymbols, der Geschäftsbriefe, interner
und externer Kommunikationsmedien, Pressematerialien
sowie des Corporate Design) ein Zeitraum von
mindestens vier Monaten eingeplant werden muss, bevor
die gemäß diesem Tagesordnungspunkt 6 zur
Beschlussfassung vorgeschlagene Änderung der
Firma rechtswirksam werden soll.
Der Vorstand soll daher angewiesen werden, den
Beschluss zur Änderung der Satzung gemäß
diesem Tagesordnungspunkt 6 nach Abschluss dieser
Vorbereitungsmaßnahmen zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, und zwar spätestens am 15.
November 2020.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die Firma der Gesellschaft wird in 'Q.BEYOND AG'
geändert.
§ 1 Abs. 1 der Satzung (Firma, Sitz, Dauer) wird
geändert und wie folgt neu gefasst:
'(1) Die Gesellschaft führt den Namen
Q.BEYOND AG.'
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss zur
Änderung der Satzung gemäß diesem
Tagesordnungspunkt 6 nach Abschluss der im
Zusammenhang mit der Firmenänderung durchzuführenden
Vorbereitungsmaßnahmen zur Eintragung in das
Handelsregister der Gesellschaft anzumelden,
spätestens aber am 15. November 2020.
7. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen in § 18
(Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht), § 19a
(Einsatz moderner Medien) und § 20 (Stimmrecht) unter
anderem zur Anpassung an Änderungen durch das
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)*
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember
2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50
vom 19. Dezember 2019) werden u.a. die Regelungen zu
den Mitteilungen für die Aktionäre im Vorfeld der
Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) und zur Ausübung
des Stimmrechts durch Kreditinstitute und
geschäftsmäßig Handelnde in § 135 AktG geändert.
Die Änderungen in §§ 125, 128 AktG finden erst ab
dem 3. September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden. Die Änderungen
in § 135 AktG sind bereits am 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Satzung soll hieran angepasst werden.
Des Weiteren sollen die Modalitäten der Anmeldung zur
Hauptversammlung an die Praxisentwicklung angepasst
werden.
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April 24, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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